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{'item': 'W250 2145017-1'}

Obsah (17)§§ 28Art. 133§ 18§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 58§ 55§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW250 2145017-1 SpruchW250 2145017-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDER

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Verfahren zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis IV. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 26.04.2014 mit einem Schengenvisum (Visum Kategorie C) in das Bundesgebiet ein.
  2. Am 14.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 15.12.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Drogensucht einen Kredit in Höhe von 500.00 Yuan aufgenommen habe. Da sie und ihr Ehemann diesen Betrag nicht zurückzahlen hätten können, hätten die Gläubiger sie mit dem Tod bedroht.
  4. Am 28.12.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, bei der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen bei der Erstbefragung wiederholte und angab, dass sie an Gebärmutterhalskrebs leide und in Österreich behandelt werden wolle. Sie könne sich die medizinische Behandlung in China nicht leisten und sie erhalte dort keine Sozialleistungen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerde-führerin nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerde-führerin nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. So seien in China entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für eine Krebserkrankung gegeben und ihr sei der Zugang zu den urbanen Großversorgungszentren wie Peking aufgrund ihres früheren Aufenthaltes möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens

§ 18Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl

G genügt habe. Dem Bundesamt sei zudem eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil die Angaben der Beschwerdeführerin nahezu unberücksichtigt geblieben seien bzw. der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt worden seien. Bei richtiger Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus greife die gegenständliche Entscheidung auch in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ein.6. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens

Paragraph 18, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG genügt habe. Dem Bundesamt sei zudem eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten, weil die Angaben der Beschwerdeführerin nahezu unberücksichtigt geblieben seien bzw. der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt worden seien. Bei richtiger Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus greife die gegenständliche Entscheidung auch in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ein.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 gab die Beschwerdeführerin mit Übermittlung der Vollmacht bekannt ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben und legte ein Konvolut an Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor. Sie führte aus, im Falle einer Rückkehr nach China in eine finanzielle Notlage zu geraten, zumal schon aufgrund ihrer Erkrankung nicht zu erwarten sei, dass sie einer Arbeit nachgehen könne. In Zusammenschau mit den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in China und ihrer lebensbedrohlichen Erkrankung lägen außergewöhnliche Umstände vor, die die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gebieten würden.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung aufgetragen binnen 2 Wochen bekannt zu geben, welche Medikamente sie regelmäßig einzunehmen hat.
  4. Nach einem Fristerstreckungsersuchen vom 12.12.2017 legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.11.2017, beim BVwG eingelangt am 29.12.2017, einen Befundbericht vom 04.12.2017 vor und führte aus, dass es ihr nicht möglich sei die einzunehmenden Medikamente bekanntzugeben, weil sich diese abhängig von ihrem Gesundheitszustand monatlich ändern würden.
  5. Mit Parteiengehör vom 23.02.2018 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu China betreffend die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung vom 03.07.2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Nach einem Fristerstreckungsersuchen vom 12.03.2018 legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.03.2018 einen Befundbericht vom 15.03.2018 vor und zitierte einen Bericht des "Wall Street Journal" vom Mai 2013 über Probleme beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für ältere Menschen in China sowie einen Bericht des "Economist" vom 11.05.2017 über einen Ärztemangel in China. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Sie spricht die Landessprache ihres Herkunftsstaates als Muttersprache (AS 5; Protokoll vom 28.11.2017 - OZ 8, S. 5 f).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne religiöses Bekenntnis. Sie spricht die Landessprache ihres Herkunftsstaates als Muttersprache (AS 5; Protokoll vom 28.11.2017 - OZ 8, S. 5 f). Die Beschwerdeführerin wurde in der Provinz Liaoning, im Kreis XXXX , in der Stadt XXXX geboren und ist dort bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie hat zwei Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient (OZ 8, S. 7 f). Die Beschwerdeführerin hat danach in XXXX und daraufhin in Peking, Beijing gelebt (OZ 8, S. 8).Die Beschwerdeführerin wurde in der Provinz Liaoning, im Kreis römisch 40 , in der Stadt römisch 40 geboren und ist dort bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie hat zwei Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient (OZ 8, S. 7 f). Die Beschwerdeführerin hat danach in römisch 40 und daraufhin in Peking, Beijing gelebt (OZ 8, S. 8). Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre erstgeborene Tochter ist ca. 28 Jahre alt und lebt seit dem Kleinkindesalter beim Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in China. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihrer Tochter. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist ca. 11 Jahre alt (OZ 8, S. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt auch über ihre Eltern in China, die ca. 80 Jahre alt sind und keiner Berufstätigkeit nachgehen (AS 6; OZ 8, S. 7). Die Beschwerdeführerin hat derzeit keinen Kontakt zu ihren Eltern (OZ 8, S. 9), könnte diesen im Falle einer Rückkehr jedoch wieder aufnehmen. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin ist am 26.04.2014 mit einem Schengenvisum (Visum Kategorie C), das bis zum 16.05.2014 gültig war, nach Österreich eingereist (Beilage ./C) und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Sie stellte jedoch erst am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 6). Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen (OZ 8, S. 5).Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen (OZ 8, S. 5). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie besucht derzeit einen Deutsch-Integrationskurs (OZ 8, S. 8; Beilage ./A). Die Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung. Sie engagiert sich weder ehrenamtlich noch ist sie Mitglied eines Vereins. Sie verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, S. 8 f). Die Beschwerdeführerin litt an Gebärmutterhalskrebs (hochgradige Plattenepitheldysplasie, PAP IV, CIN III), weshalb am XXXX ein operativer Eingriff (Konisation LLETZ) und am XXXX die vollständige Entfernung der Gebärmutter stattgefunden hat (Totale laparoskopische Hysterektomie - TLH) (Beilage ./C). Sie muss regelmäßig Nachsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht nicht. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine partielle Involution (Anm. BVwG: altersbedingte Veränderung des Drüsengewebes) der Brust, ein intramammärer (Anm. BVwG: in der weiblichen Brust) Lymphknoten rechts, gemischte Mastopathie beidseitig (Anm. BVwG: gutartige Veränderung der Brust) und benigne (Anm. BVwG: gutartige) Kalkablagerungen in der Brust festgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Befund unauffällig ist (Klinischer Befund XXXX - Beilage ./C). Bei der Beschwerdeführerin wurde Osteochondrose (Anm.Die Beschwerdeführerin litt an Gebärmutterhalskrebs (hochgradige Plattenepitheldysplasie, PAP römisch vier, CIN römisch drei), weshalb am römisch 40 ein operativer Eingriff (Konisation LLETZ) und am römisch 40 die vollständige Entfernung der Gebärmutter stattgefunden hat (Totale laparoskopische Hysterektomie - TLH) (Beilage ./C). Sie muss regelmäßig Nachsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen, ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht nicht. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine partielle Involution Anmerkung BVwG: altersbedingte Veränderung des Drüsengewebes) der Brust, ein intramammärer Anmerkung BVwG: in der weiblichen Brust) Lymphknoten rechts, gemischte Mastopathie beidseitig Anmerkung BVwG: gutartige Veränderung der Brust) und benigne Anmerkung BVwG: gutartige) Kalkablagerungen in der Brust festgestellt, wobei festgehalten wurde, dass der Befund unauffällig ist (Klinischer Befund römisch 40 - Beilage ./C). Bei der Beschwerdeführerin wurde Osteochondrose (Anm. BVwG: degenerative Erkrankung der Knochen und Gelenkknorpel, vor allem im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) sowie eine etwas vergrößert Leber (mäßig ausgeprägter chronisch diffuser Leberparenchymschaden - Steatosis/Fibrose, Anm. BVwG: Veränderung des Lebergewebes) diagnostiziert, jedoch sind keine fokalen Leberläsionen (Anm. BVwG: Schädigung oder Verletzung des Lebergewebes) nachweisbar (Befund XXXX - Beilage ./C).BVwG: degenerative Erkrankung der Knochen und Gelenkknorpel, vor allem im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) sowie eine etwas vergrößert Leber (mäßig ausgeprägter chronisch diffuser Leberparenchymschaden - Steatosis/Fibrose, Anmerkung BVwG: Veränderung des Lebergewebes) diagnostiziert, jedoch sind keine fokalen Leberläsionen Anmerkung BVwG: Schädigung oder Verletzung des Lebergewebes) nachweisbar (Befund römisch 40 - Beilage ./C). Außerdem wurden bei der BF Ganzkörperschmerzen, Angst- und Unruhegefühl, der Verdacht auf Somatisierungsstörung (Anm. BVwG:Außerdem wurden bei der BF Ganzkörperschmerzen, Angst- und Unruhegefühl, der Verdacht auf Somatisierungsstörung Anmerkung BVwG: Beschwerden, für die keine körperlichen Ursachen gefunden werden können), Migräne mit Aura, CVS (Anm. BVwG: Cervikalsyndrom; Beschwerden der Halswirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen), multiple Arthrosen und Osteochondrosen (Anm. BVwG:Beschwerden, für die keine körperlichen Ursachen gefunden werden können), Migräne mit Aura, CVS Anmerkung BVwG: Cervikalsyndrom; Beschwerden der Halswirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen), multiple Arthrosen und Osteochondrosen Anmerkung BVwG: multipler Abbau von Gelenkssubstanz und degenerative Erkrankung der Knochen und Gelenkknorpel), Steatosis hepatis (Anm. BVwG: Fettleber), noduli haemmorrhoidalis (Anm. BVwG: Hämorrhoiden) und multiple Lipome (Anm. BVwG: Weichteiltumore; gutartige knotenartige Ansammlungen aus Fettgewebe, die direkt unter der Haut oder in einigen Fällen auch in den Muskeln auftreten) diagnostiziert, wobei bisherige Untersuchungen einen unauffälligen Befund gezeigt haben (Befundbericht Dr. Johanna Zrost vom 15.03.2018).multipler Abbau von Gelenkssubstanz und degenerative Erkrankung der Knochen und Gelenkknorpel), Steatosis hepatis Anmerkung BVwG: Fettleber), noduli haemmorrhoidalis Anmerkung BVwG: Hämorrhoiden) und multiple Lipome Anmerkung BVwG: Weichteiltumore; gutartige knotenartige Ansammlungen aus Fettgewebe, die direkt unter der Haut oder in einigen Fällen auch in den Muskeln auftreten) diagnostiziert, wobei bisherige Untersuchungen einen unauffälligen Befund gezeigt haben (Befundbericht Dr. Johanna Zrost vom 15.03.2018). Die Beschwerdeführerin benötigt keine langfristige Medikation. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in China: 1.3.
  10. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018, wiedergegeben: Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Grundversorgung und Wirtschaft China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China im Jahr 2016 mit rund 8.261 USD auf Platz 75 im weltweiten Vergleich. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 4.2017b). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 4.2017a). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt (ÖB 11.2016). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.12.2016). Eine andauernde Gefährdung für den sozialen Frieden in der chinesischen Gesellschaft stellt die rasche Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und die daraus resultierende Wohlstandsverteilung dar. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung verbessert. Er ist von seinem Höchststand 2008 von 0,49 langsam aber beständig auf 0,462 in 2015 gesunken - allerdings im Jahr 2016 wieder geringfügig auf 0,465 angestiegen. Damit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 45 Prozent aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten (AA 4.2017b). 2016 war das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr in der Stadt mit 33.616 RMB (ca. 5.060 USD) 2,72-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 12.363 RMB (ca. 1.861 USD). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 8,2 Prozent etwas stärker als das der Stadtbewohner mit 7,8 Prozent (AA 4.2017b). Laut offiziellen Angaben sind 4,1 Prozent der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 15.12.2016). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2016). Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2016). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 4.2017b). Chinas Basis-Krankenversicherung besteht aus einem Basis-Rentenplan für städtische Arbeiter und einem Plan für ländliche Arbeiter (Basic Pension Plan for Urban Employees and a Rural Pension Plan). Der Basis Pension Plan für Arbeiter im urbanen Umfeld deckt alle Arbeitnehmer ab. Für den Rural Pension Plan gilt: Nur wenige Regionen mit den finanziellen Kapazitäten haben einen solchen Rentenplan erlassen (IOM 8.2016). Das chinesische Sozialsystem trifft hauptsächlich Senioren (Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können), Kinder (Waisen ohne Verwandtschaft, ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, profitieren von staatlicher Beihilfe, sowie Erziehung und Pflege von offiziellen Institutionen) und Minderheiten (durch die Provinzen und Städte Chinas wurden unterschiedliche Systeme zur Behandlung von Minderheiten entwickelt) (IOM 8.2016). Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Mio. und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Mio. Bezugsberechtigte (ÖB 11.2016). Laut einem Beschluss des Staatsrats vom
  11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 11.2016). Medizinische Versorgung In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann (AA 17.8.2017). Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 8.2016). Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 17.8.2017). Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet (AA 15.12.2016). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99 Prozent der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen (AA 15.10.2014). Trotzdem herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (AA 15.12.2016). Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB 11.2016).Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99 Prozent der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen (AA 15.10.2014). Trotzdem herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (AA 15.12.2016). Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB 11.2016). Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 8.2016). Frauen Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 3.3.2017). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor (USDOS 3.3.2017).Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 3.3.2017). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor (USDOS 3.3.2017). Reaktionen der Regierung auf diese Missstände hinsichtlich einer Gleichstellung der Geschlechter bleiben weiterhin unzureichend. Frauen sind in China einer systemisch bedingten Diskriminierung in der Hochschulausbildung und am Arbeitsplatz ebenso ausgesetzt, wie häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung (HRW 12.1.2017). Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.12.2016). Die Regierung betrachtet häusliche Gewalt gegen Frauen als ernstes Problem und ergreift Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Aktivisten zufolge sind Frauen ethnischer Minderheiten häufiger häuslicher Gewalt ausgesetzt. Die Regierung unternahm Anfang März 2016 einen bedeutenden Schritt, um Frauen gesetzlich vor häuslichem Missbrauch zu schützen. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Ausdruck körperlicher und geistige Gewalt zwischen Familienmitgliedern. NGOs berichten, dass infolge dieses Gesetzes mehr Frauen bereit waren, Vorfälle häuslicher Gewalt bei der Polizei zu melden. Dennoch bleibt die Umsetzung des Gesetzes im ersten Jahr uneinheitlich, was weitgehend auf mangelnde Sensibilisierung der Behörden für die Durchführungsmaßnahmen des Gesetzes zurückzuführen ist. Auch führt eine Zuordnung häuslicher Gewalt als private Angelegenheit zu Untätigkeit und folglich zu einer hohen Dunkelziffer von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).Die Regierung betrachtet häusliche Gewalt gegen Frauen als ernstes Problem und ergreift Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Aktivisten zufolge sind Frauen ethnischer Minderheiten häufiger häuslicher Gewalt ausgesetzt. Die Regierung unternahm Anfang März 2016 einen bedeutenden Schritt, um Frauen gesetzlich vor häuslichem Missbrauch zu schützen. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Ausdruck körperlicher und geistige Gewalt zwischen Familienmitgliedern. NGOs berichten, dass infolge dieses Gesetzes mehr Frauen bereit waren, Vorfälle häuslicher Gewalt bei der Polizei zu melden. Dennoch bleibt die Umsetzung des Gesetzes im ersten Jahr uneinheitlich, was weitgehend auf mangelnde Sensibilisierung der Behörden für die Durchführungsmaßnahmen des Gesetzes zurückzuführen ist. Auch führt eine Zuordnung häuslicher Gewalt als private Angelegenheit zu Untätigkeit und folglich zu einer hohen Dunkelziffer von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt, mehr als 85 Prozent der Opfer sind Frauen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a). Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von jährlich 70.000 Beschwerden. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gibt es landesweit bei der Polizei 12.000 spezielle Kabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Einige Gerichte bieten Schutz für die Opfer durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Dennoch erreichte die offizielle Unterstützung nicht immer die Opfer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 3.3.2017).Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt, mehr als 85 Prozent der Opfer sind Frauen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von jährlich 70.000 Beschwerden. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gibt es landesweit bei der Polizei 12.000 spezielle Kabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Einige Gerichte bieten Schutz für die Opfer durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Dennoch erreichte die offizielle Unterstützung nicht immer die Opfer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Manche Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Von 2013 bis 2015 wurden von den Gerichten 66.736 Vergewaltigungsfälle behandelt. In 62.551 Fällen wurden die Angeklagten strafrechtlich verurteilt. Einige Personen, welche wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, sind hingerichtet worden. Das Gesetz wird bei Vergewaltigung in der Ehe nicht angewendet (USDOS 3.3.2017). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Mitte 2014 gab es 116 Umerziehungslager, in denen ca. 118.000 Frauen einsaßen und zu fabrikähnlicher Arbeit gezwungen wurden. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.12.2016). Rückkehr Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016).Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Artikel 322, StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016). Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. 2016 kam es in zwei Fällen auch zu Verhaftungen von in China lebenden Familienangehörigen, um im Ausland lebende chinesische Dissidenten unter Druck zu setzen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere: • der Weltverband der Uiguren, • die Ostturkistanische Union in Europa e.V., • der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und • das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans (AA 15.12.2016). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden (ÖB 11.2016). Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2016). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 11.2016). 1.3.
  12. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu China betreffend die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung vom 03.07.2015 : "[...] Voraussetzungen für eine Krankenversicherung In einem undatierten Factsheet zu Reformen im chinesischen Gesundheitswesen erläutert die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO), dass die Grundkrankenversicherung für städtische ArbeitnehmerInnen ("urban employee basic medical insurance", UEBMI), die Grundkrankenversicherung für städtische BewohnerInnen ("urban residents basic medical insurance") und das neue kooperative medizinische System für die ländliche Bevölkerung ("new rural cooperative medical system", NRCMS) die wichtigsten Komponenten des chinesischen Krankenversicherungssystems darstellen würden. Private und verschiedene andere Krankenversicherungen würden als Ergänzung des Systems dienen. Im Jahr 2011 habe die Zahl der insgesamt Versicherten in Stadt und Land 1,295 Milliarden, rund 95 Prozent der chinesischen Gesamtbevölkerung, betragen. Wie die WHO anführt, spiele das Nationale System zur Finanzierung von Gesundheitsdienst-leistungen für Bedürftige ("National Poverty Health Funding System") eine wichtige Rolle bei der Subventionierung der Versicherungsbeiträge von Bedürftigen an die URBMI und das NRCMS sowie der zweiten Erstattung ("second reimbursement") von Rechnungsbeträgen bei der stationären Behandlung von Bedürftigen [...] Xin Wang, Ang Zheng, Xin He und Hanghang Jiang von der China Medical University in Shenyang (Provinz Liaoning) schreiben in einem im Jahr 2014 veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz über das Krankenversicherungssystem in China, dass sich die neuen Gesundheitsreformen zum Ziel gesetzt hätten, das System der medizinischen Grundversorgung einzurichten und jedem, sowohl in der Stadt als auch auf dem Land, den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen zu ermöglichen. Allgemein gesprochen sei das aktuelle Krankenversicherungssystem in China in drei Kategorien aufgeteilt: die Grundkrankenversicherung für städtische ArbeitnehmerInnen (UEBMI), die Grundkrankenversicherung für städtische BewohnerInnen (URBMI) sowie das neue kooperative medizinische System für die ländliche Bevölkerung (NRCMS). Im Allgemeinen handle es sich bei der UEBMI um eine beschäftigungsbasierte Krankenversicherung, die die Abdeckung aller städtischer ArbeitnehmerInnen, sowohl in staatlichen als auch privaten Unternehmen, vorsehe. Selbstständige und Beschäftigte in der Agrarindustrie ("rural industry workers") würden von der UEBMI nicht umfasst und müssten sich in das Programm einkaufen. ArbeitnehmerInnen im Ruhestand seien von Beitragszahlungen ausgenommen, stattdessen sollten diese von ihren früheren Arbeitgebern übernommen werden. Die URBMI sei im Juli 2007 mit dem Ziel gestartet worden, 240 Millionen städtische BewohnerInnen außerhalb der Arbeitnehmerschaft abzudecken. Zu den versicherten Personen würden vor allem Kinder, StudentInnen und WanderarbeitnehmerInnen zählen. Die URBMI werde über individuelle Versicherungsbeiträge sowie Zuschüsse der Zentralregierung und der lokalen Regierungen finanziert. Beim NRCMS handle es sich um ein stark subventioniertes, freiwilliges Krankenversicherungsprogramm für LandbewohnerInnen. Es diene als Ersatz für das alte Dorf-basierte ländliche Krankenversicherungsprogramm und sei im Jahr 2003 gestartet worden. Das NRCMS werde über Versicherungsbeiträge sowie Zuschüsse der Zentralregierung und der lokalen Regierungen finanziert. Wie der Aufsatz weiters anführt, umfasse die Mehrheit der Leistungspakete der URBMI und des NRCMS nur stationäre Behandlungen, auch wenn eine zunehmende Zahl an chinesischen Städten und Kreisen ihre Leistungspakete um ambulante Behandlungen erweitere [...] Barbara Darimont vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München und Dongmei Liu von der juristischen Fakultät der Universität Zhongnan (Provinz Hunan) gehen in einem im Jahr 2013 veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz auf das chinesische Gesundheitssystem ein. Zur Konzeption der Gesundheitsversorgung führen die Autorinnen unter anderem folgende Informationen an: ‚Wie in vielen anderen Bereichen wird die chinesische Gesundheitsversorgung in zwei parallel bestehende Systeme aufgeteilt, nämlich in die städtische und die ländliche Versorgung (Tabelle 1). Die Zugehörigkeit eines Bürgers zu dem einen oder anderen System richtet sich nach der Einwohnermelderegistrierung. Eine ländliche Einwohnermelde-registrierung kann fast nicht in eine städtische Einwohnermelderegistrierung umgewandelt werden und wenn, dann ist diese Änderung nur mit finanziell hohen Kosten möglich. Aus diesem Grund leben viele der sogenannten Wanderarbeiter inoffiziell in den Städten und erhalten keine Sozialleistungen, da diese an den Wohnort gekoppelt sind. Seit 2009 haben sich die Verhältnisse umgekehrt und Städter können ihre Einwohnermeldung nicht mehr auf das Land verlegen. Durch die bürokratischen Hürden wird die Mobilität der Arbeitnehmer und Bürger erheblich eingeschränkt. Allerdings wird eine Reform des Systems erwogen, und in ferner Zukunft wird die Einwohnermelderegistrierung mit ihrer strikten Differenzierung zwischen Stadt- und Landbewohnern wohl aufgehoben.' (Da rimont /Liu, 2013, S. 113) Im Anschluss wenden sich Darimont und Liu der Grundkrankenversicherung für ArbeitnehmerInnen in Städten, der Grundkrankenversicherung für die städtischen BewohnerInnen sowie dem neuen kooperativen medizinischen System für die Landbevölkerung zu. Zur Ausgestaltung der erstgenannten Grundkrankenversicherung schreiben sie Folgendes: ‚Grundkrankenversicherung für Arbeitnehmer in Städten [...] Alle Arbeitgeber in Städten und Gemeinden haben an der Grundkrankenversicherung teilzunehmen und ihre Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern. Ob Betriebe in ländlichen Kreisen ihre Arbeitnehmer sowie Besitzer von Einzelbetrieben ihre Mitarbeiter in der Grundkrankenversicherung zu versichern haben, wird von den Regierungen auf Provinzebene festgelegt. Der Deckungsgrad in der Krankenversicherung liegt im Vergleich zu den anderen Sozialversicherungszweigen am höchsten und umfasst gegenwärtig 237,35 Millionen Menschen (Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit, 2011). Von dieser Sozialversicherung für Arbeitnehmer werden demzufolge nur knappe 20 Prozent der Bevölkerung erfasst, wenn man von 1,3 Milliarden Menschen in der VR China ausgeht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Beiträge gemeinsam zu tragen. Gegenwärtig liegt der Beitragssatz für Arbeitgeber bei 6 Prozent der Lohnsumme, der Beitragssatz der Arbeitnehmer bei 2 Prozent ihres Lohnes. [...] Die konkreten Auszahlungsstandards und die Eigenbeteiligung des Einzelnen werden von der lokalen Regierung bestimmt. Insgesamt hat sich mit den Reformen die Krankenversicherung für Arbeitnehmer verschlechtert. Die Versicherten zahlen jetzt Beiträge, aber der Erstattungsanteil der Krankenkosten ist niedriger als vorher, obwohl das ehemalige System größtenteils kostenlos war (Zhang, 2005). Neben der Krankenversicherung für Arbeitnehmer wird eine zusätzliche betriebliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer gefördert. Die Beamten und öffentlich Bediensteten erhalten zusätzliche Leistungen, und für Bedürftige wird ein Hilfssystem aufgebaut.' (Da rimont /Liu, 2013, S. 114-115) Auf die Grundkrankenversicherung für städtische BewohnerInnen gehen Darimont und Liu wie folgt ein: ‚Grundkrankenversicherung für die städtischen Bewohner Als die Krankenversicherung für die Beschäftigten in Städten eingeführt wurde, zeigte sich, dass nicht erwerbstätige Personen, wie z. B. Studenten oder behinderte Menschen, überhaupt nicht versichert waren bzw. keine Sozialversicherung für sie existierte. Erst seit 2007 wurden Pilotprojekte der Grundkrankenversicherung für die städtischen Bewohner, die nicht erwerbstätig sind, in verschiedenen Städten und Gemeinden eingeführt. Am 1.7.2007 wurden die ‚Leitlinien des Staatsrats über die Entfaltung des Pilotprojekts der Grundkrankenversicherung für die städtischen Bewohner' veröffentlicht. Seit 2009 wird die Grundkrankenversicherung für die städtischen Bewohner in allen Städten durchgeführt. Die Teilnahme ist zurzeit freiwillig. Die Grundkrankenversicherung für städtische Bewohner wird durch Beiträge der Versicherten und Zuschüsse der Regierung finanziert. In der Pilotphase wird die Beitragshöhe von der jeweiligen Stadtregierung festgelegt. Nach dem Pilotplan von 2007 bekam der Versicherte von der Regierung mindestens 40 RMB (ungefähr 4,80 EUR) Zuschuss pro Jahr, davon übernahm die Zentralregierung einen Zuschuss von 20 RMB für Personen, die in Zentral- oder Westchina lebten. Im Jahr 2008 wurde der Zuschuss verdoppelt. Seit dem Jahr 2012 belaufen sich die Zuschüsse aus dem zentralen und lokalen Finanzbudget auf 240 RMB pro Kopf (Büro des Staatsrats, 2012). Schwerbehinderte Kinder und Schüler, arme Alte, die ihr
  13. Lebensjahr überschritten haben, und Bewohner in ärmeren Gebieten erhalten zusätzliche Zuschüsse der lokalen und zentralen Regierung. [...] Der Krankenversicherungsfonds wird hauptsächlich für die Kosten der stationären Behandlungen und der ambulanten Behandlungen einiger chronischer Krankheiten verwendet.' (Da rimont /Liu, 2013, S. 115) Folgende Informationen finden sich bei Darimont und Liu zur Ausgestaltung des neuen kooperativen medizinischen Systems für die Landbevölkerung: ‚Das neue kooperative medizinische System für die ländliche Bevölkerung Unter der Planwirtschaft existierte ein ländliches kooperatives medizinisches System, das auf gegenseitiger Hilfe mit staatlicher Unterstützung basierte. Mit den Wirtschaftsreformen wurden die Volkskommunen auf dem Land durch die Dekollektivierung und die Einführung des Haushaltsverantwortungssystems aufgelöst, sodass das kooperative medizinische System zusammenbrach (Duckett, 2011). [...] Seit den 1990er-Jahren versucht die chinesische Regierung, das kooperative medizinische System in einer geänderten Fassung wieder aufzubauen. Außerdem wird seit dem Jahr 2002 mit einer sozialen Sicherung gegen das Risiko schwerer Krankheiten experimentiert. Diese wurde im Jahr 2008 landsweit eingeführt (Zentralkomitee, 2002; Gesundheitsministerium und Finanzministerium, 2008). Nach der offiziellen Statistik betrug bis Ende 2009 die Zahl der versicherten Bauern 0,83 Mrd. Personen, das sind 94 Prozent der ländlichen Bevölkerung (Statistisches Bulletin über Gesundheitswesen, 2009), und das, obwohl die Teilnahme für die Bauern freiwillig ist. Die rege Beteiligung lässt sich auf die hohen staatlichen Zuschüsse zu dem System und den Druck, den die lokalen Regierungen ausüben, um ihre Planvorgaben zu erfüllen, zurückführen. In der Realität handelt es sich daher wohl um ein obligatorisches System. Das alte kooperative medizinische System wurde hauptsächlich durch das ländliche Kollektiv, nämlich die Gemeinde oder das Dorf, welche die unteren Verwaltungsorgane bilden, finanziert. Demgegenüber wird das neue ländliche medizinische System - obwohl es weiterhin als ‚kooperatives System' bezeichnet und vom Gesundheitsministerium verwaltet wird - im Wesentlichen durch Beiträge der Bauern und Zuschüsse der Regierungen verschiedener Ebenen finanziert. Die Unterstützung der kollektiven Wirtschaft spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Fonds dieses Systems werden auf Kreisebene errichtet und verwaltet. Prinzipiell können nur die Gelder, die eingenommen wurden, in Form von Krankenleistungen ausgezahlt werden. Es sei denn, der Staat leistet weitere Zuschüsse. Der versicherte Bauer zahlt mindestens 20 RMB pro Jahr als Beitrag; der Staatshaushalt und der lokale Haushalt finanzieren jeweils 240 RMB pro Kopf als Zuschuss (Büro des Staatsrats, 2012); die Gemeinden und Dörfer sollen das medizinische System ebenfalls unterstützen, wenn sie Kollektivbetriebe führen. Dafür sollen die Kreisregierungen konkrete Standards festlegen. Der Fonds des ländlichen kooperativen medizinischen Systems wird hauptsächlich - wie der Fonds der Grundkrankenversicherung für die städtischen Bewohner - für die Kosten der stationären Behandlungen und der ambulanten Behandlungen von schweren Krankheiten verwendet. Der Umfang und das Niveau der Leistungen werden von der Kreisregierung festgelegt. Die Zuschüsse aus den zentralen und lokalen Finanzbudgets für die ländliche Krankenversicherung wurden im Jahre 2006 jeweils auf 20 RMB pro Kopf (ungefähr 2,40 EUR) und im Jahre 2008 auf 40 RMB pro Person erhöht. Im Jahre 2012 wurden sie wie bei der Krankenversicherung für die städtischen Bewohner auf 240 RMB angehoben. Der Beitragssatz der Bauern wurde im Jahre 2012 auf 60 RMB pro Jahr festgesetzt.' (Da rimont /Liu, 2013, S. 116-117) Darimont und Liu gehen auch auf das Konzept der sozialen medizinischen Hilfe für Bedürftige ein: "Der Aufbau medizinischer Hilfe ist notwendig, da die Grundkrankenversicherung für städtische Beschäftigte nicht alle Personenkreise abdeckt und die Grundkranken-versicherung für Städter freiwillig ist. Außerdem sind die Leistungen sehr niedrig, so dass ein erheblicher Eigenanteil bei Behandlungen zu leisten ist. Demzufolge entstehen Versorgungslücken, die durch die soziale medizinische Hilfe behoben werden sollen. Seit 2003 wurden spezielle Hilfssysteme zur medizinischen Versorgung auf dem Land und in den Städten errichtet.

dem ‚Beschluss des Zentralkomitees der KP Chinas und des Staatsrates über die weitere Festigung der ländlichen medizinischen Versorgung' haben verschiedene Ministerien im Jahre 2003 die ‚Ansichten zur Durchführung der ländlichen medizinischen Hilfe' veröffentlicht. Daraufhin wurde bis Ende 2005 das System der ländlichen medizinischen Hilfe landesweit aufgebaut. Die Bedürftigen, die Hilfen erhalten, sind arme Bauernfamilien und die Fünf-Garantien-Haushalte. Unter den Fünf-Garantien-Haushalten werden Familien auf dem Land verstanden, die eine Art Sozialhilfe erhalten. Diese Hilfe garantiert Bedürftigen Essen, Kleidung, Wohnraum, medizinische Versorgung sowie ein Begräbnis und wird als Fünf-Garantien-Hilfe bezeichnet (Liu, 2011). In den vom neuen kooperativen medizinischen System erfassten Gebieten können die Bedürftigen finanzielle Hilfe für die Teilnahme am kooperativen medizinischen System erhalten. Bei besonders schweren Krankheiten wird ihnen die notwendige medizinische Hilfe gewährt. Den nicht am kooperativen medizinischen System teilnehmenden Bedürftigen wird bei schweren Krankheiten direkt medizinische Hilfe gewährt, d.h. sie werden in Krankenhäusern versorgt. In den Städten sind die Bedürftigen Einwohner, welche die Sicherung des Existenzminimums erhalten und nicht an der Grundkrankenversicherung für städtische Beschäftigte teilnehmen, oder Versicherte der Grundkrankenversicherung für städtische Beschäftigte, welche die medizinischen Kosten nicht tragen können, oder andere in schwierigen Lebenslagen. Auch sie sollen finanzielle Unterstützung für die Kosten eines Krankenhausaufenthalts erhalten. Die genauen Regelungen sind von den jeweiligen lokalen Regierungen zu treffen. Diese errichten und finanzieren Hilfsfonds für die ländliche und städtische medizinische Versorgung. In mittleren und westlichen armen Gebieten werden sie dabei von der Zentralregierung unterstützt (Liu, 2011; Büro des Staatsrats, 2012). Der Aufbau der medizinischen Hilfssysteme steht erst am Anfang. Das Konzept wird deutlich, aber die konkrete Umsetzung erfolgt erst allmählich.' (Da rimont /Liu, 2013, S. 117-118) Im Länderinformationsblatt China vom Oktober 2014, das im Auftrag der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der International Organization for Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich im Abschnitt zu medizinischer Versorgung folgende Informationen zur Krankenversicherung in China: ‚Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. [...] Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.

(1)Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2)Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen: Versicherungs-nehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl: einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3)Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.' (IOM, Oktober 2014, S. 9-10) Anschließend geht IOM wie folgt auf Zuschüsse aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung bzw. dem System der ländlichen medizinischen Betreuung an bedürftige Personen ein: ‚Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben. Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
  1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
  2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
  3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.' (IOM, Oktober 2014, S. 10-11) [...] Eine IOM-Anfragebeantwortung vom Mai 2015 zu Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes Mellitus in der Stadt Zhengzhou an die ZIRF enthält folgende Informationen: ‚Es gibt in China ein staatliches Krankenversicherungssystem. Da der Patient seit Jahren im Ausland war und somit seinen Versicherungsbeitrag nicht gezahlt hat, können die Kosten für seine Behandlung jedoch nicht direkt nach seiner Rückkehr von der Krankenversicherung bezahlt werden. Generell deckt die Krankenversicherung die Behandlung von Diabetes mellitus ab. Entsprechend der politischen Vorgaben könnte der Rückkehrer als Individuum in die Krankenversicherung einzahlen. Mit der Zahlung der Prämie von CNY2629 / USD424.1 pro Jahr kann der Rückkehrer ab dem vierten Monat die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Der Patient kann auch der städtischen Krankenversicherung in Zhengzhou beitreten, abhängig von seinem Aufenthaltsstatus/Wohnsitz. Die städtische Krankenversicherung in Zhengzhou kostet 180 RMB / 29 USD pro Jahr. Die Behandlungskosten werden zu etwa 95% erstattet, abhängig von den Krankenhäusern mit verschiedenen Klassen. Um dem lokalen Krankenversicherungssystem beizutreten, muss der Rückkehrer zu einem Sozialversicherungszentrum (Social Insurance Center) gehen. Dort erhält er eine Bewertung und kann herausfinden, welche Regelungen für ihn gelten. Bevor er das Zentrum aufsucht, kann er unter den Nummern 86 0371 12333; 86 0371 67941701 oder 86 0371 67420156 eine Beratung zu den örtlichen politischen Vorgaben bekommen.' (IOM,
  4. Mai 2015, S. 3) In einer weiteren IOM-Anfragebeantwortung vom September 2014 zu Behandlungsmöglichkeiten für Mitralinsuffizienz in der Provinz Fujian finden sich folgende Informationen: ‚Öffentliche Krankenversicherung ist in China verfügbar. Da die Klienten lange Jahre nicht mehr in China waren und ihre Beiträge nicht mehr gezahlt haben, werden seine medizinischen Ausgaben auch nicht unmittelbar nach der Rückkehr durch die Krankenversicherung gedeckt. Der Rückkehrer kann an der ländlichen Krankenversicherung für ländliche Einwohner teilnehmen. Die Gebühren betragen etwa 15 USD (ca.12 EUR). Der Versicherungsplan für 2015 wird Ende 2014 beginnen. Wenn der Rückkehrer das Registrierungsdatum verpasst, muss er evtl. einen höheren Beitrag nach der Rückkehr zahlen und genießt dann ab dem zweiten Versicherungsmonat Versicherungsschutz. Wenn er krankenversichert ist, werden in der ländlichen Krankenversicherung medizinischen Ausgaben zu einem bestimmten Prozentsatz übernommen. Im Allgemeinen werden die medizinischen Kosten für bestimmte Krankheiten bis zu 70% in allgemeinen Krankenhäusern erstattet. Bestimmte schwere Erkrankungen sind allerdings von der Krankenversicherung ausgenommen. Es gibt eine offizielle Liste der abgedeckten Krankheiten und Medikamente. Ob bestimmte Leistungen abgedeckt sind, kann der Arzt dem Patienten mitteilen. Unter der Telefonnummer 86 0591 86070709 kann der Patient weitere Informationen über die Krankenversicherung erhalten.' (IOM,
  5. September 2014)"
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Beilage ./A bis ./C) sowie in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht vom 15.03.
  7. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Reisepass (Beilage ./B). Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrem derzeitigen Familienstand, ihrem Leben in China und zu ihrer Schulausbildung und Berufstätigkeit sowie zu ihrer familiären Situation in China gründen sich auf ihren diesbezüglich plausiblen und chronologisch stringenten Angaben. Dass die Beschwerdeführerin noch über ihre Eltern in China verfügt, zu denen sie derzeit keinen Kontakt hat, diesen nach ihrer Rückkehr jedoch wieder aufnehmen kann, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre Eltern derzeit nicht die Möglichkeit dazu hätten mit ihr Kontakt aufzunehmen (OZ 8, S. 9). Dass Gericht geht daher davon aus, dass sie im Falle einer Rückkehr wieder Kontakt aufnehmen kann. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin am 26.04.2014 mit einem Schengenvisum (Visum Kategorie C) und ihrer Antragstellung am 14.12.2016 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 6) und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepass aus dem das erteilte Schengenvisum mit der Gültigkeit bis zum 16.05.2014 ersichtlich ist (Beilage ./B). Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2014 durchgehend in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus ihrer Einvernahme beim Bundesamt (AS 54) und aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung ihres Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, S. 5). Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zu ihren fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer fehlenden Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem) und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (Kursantrittsbestätigung Deutsch-Integrationskurs vom 19.09.2017 - Beilage ./A) sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkenntnissen konnten auch vom erkennenden Richter getroffen werden, da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen weder verstanden noch auf Deutsch beantwortet hat (OZ 8, S. 8). Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) der Beschwerdeführerin in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zu ihren fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer fehlenden Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem) und auf die von ihr vorgelegten Unterlagen (Kursantrittsbestätigung Deutsch-Integrationskurs vom 19.09.2017 - Beilage ./A) sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkenntnissen konnten auch vom erkennenden Richter getroffen werden, da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen weder verstanden noch auf Deutsch beantwortet hat (OZ 8, S. 8). Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) der Beschwerdeführerin in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer Gebärmutterhalskrebserkrankung gelitten hat, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Befundberichten (Beilage ./C). Die ihr empfohlenen regelmäßig in Anspruch zu nehmenden Nachsorgeuntersuchungen ergeben sich ebenfalls aus diesen Befundberichten, ein Pflege- oder einer Rehabilitationsbedarf ist daraus jedoch nicht zu entnehmen. Dass bei der Beschwerdeführerin gutartige Veränderungen der Brust festgestellt wurden, diese jedoch unauffällig sind ergibt sich aus dem klinischen Befund des XXXX vom 13.07.2017 (Beilage ./C). Dass bei der Beschwerdeführerin Osteochondrose sowie eine etwas vergrößerte Leber ohne nachweisbaren fokalen Leberschäden diagnostiziert wurden, ergibt sich aus dem Befund des Diagnosezentrum XXXX vom 10.10.2017 (Beilage ./C).Dass bei der Beschwerdeführerin gutartige Veränderungen der Brust festgestellt wurden, diese jedoch unauffällig sind ergibt sich aus dem klinischen Befund des römisch 40 vom 13.07.2017 (Beilage ./C). Dass bei der Beschwerdeführerin Osteochondrose sowie eine etwas vergrößerte Leber ohne nachweisbaren fokalen Leberschäden diagnostiziert wurden, ergibt sich aus dem Befund des Diagnosezentrum römisch 40 vom 10.10.2017 (Beilage ./C). Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Ganzkörperschmerzen, Angst- und Unruhegefühl, der Verdacht auf Somatisierungsstörung, Migräne mit Aura, Cervikalsyndrom, multiple Arthrosen und Osteochondrosen, Fettleber, Hämorrhoiden und multiple Lipome diagnostiziert wurden, wobei bisherige Untersuchungen einen unauffälligen Befund gezeigt haben, ergibt sich aus dem Befundbericht von XXXX vom 15.03.2018.Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Ganzkörperschmerzen, Angst- und Unruhegefühl, der Verdacht auf Somatisierungsstörung, Migräne mit Aura, Cervikalsyndrom, multiple Arthrosen und Osteochondrosen, Fettleber, Hämorrhoiden und multiple Lipome diagnostiziert wurden, wobei bisherige Untersuchungen einen unauffälligen Befund gezeigt haben, ergibt sich aus dem Befundbericht von römisch 40 vom 15.03.
  9. Dass die Beschwerdeführerin keine langfristige Medikation benötigt, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017, wonach eine Liste der Medikamente nicht erstellt werden könne, weil sich die einzunehmenden Medikamente monatlich abhängig von ihrem Gesundheitszustand ändern würden. Da die Beschwerdeführerin daher trotz Auftrag des Gerichts keine Medikamente, nicht einmal jene, die sie bereits seit längerem einnehme oder die sie für einen gewissen Zeitraum einnehmen müsse, genannt hat, ist davon auszugehen, dass sie keiner langfristigen Medikation bedarf. Auch in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2018 führt sie keine Medikamente an und wurden solche auch im Befundbericht vom 15.03.2018 nicht genannt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: In der mündlichen Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.08.2015, zuletzt aktualisiert am 05.04.2017, in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der Beschwerdeführerin sowie ihrem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, beim BVwG eingelangt am 29.12.2017, nahm die Beschwerdeführerin zu der Lage in China Stellung, trat den Länderfeststellungen mit dem bloßen Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2011 jedoch nicht substantiiert entgegen. Mit Parteiengehör vom 23.02.2018 wurden der Beschwerdeführerin die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 26.03.2018 trat sie diesen Feststellungen mit dem Verweis auf zwei Zeitungsartikel nicht substantiiert entgegen.Mit Parteiengehör vom 23.02.2018 wurden der Beschwerdeführerin die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 26.03.2018 trat sie diesen Feststellungen mit dem Verweis auf zwei Zeitungsartikel nicht substantiiert entgegen. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes3.1 Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerde-führers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerde-führers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 ausdrücklich artikuliert hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 ausdrücklich artikuliert hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen.Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.

  1. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).3.2.
  2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach China sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. 3.2.
  3. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.3.
  4. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Liaoning, im Kreis XXXX , aus der Stadt XXXX . Sie hat weiters in Peking, Beijing und in XXXX gelebt. Dass ihr im Fall ihrer Abschiebung nach China bei einer Rückkehr in diese Städte die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu China (vgl. Punkt II.1.3.1.) in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.2.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:3.2.3.
  5. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Liaoning, im Kreis römisch 40 , aus der Stadt römisch 40 . Sie hat weiters in Peking, Beijing und in römisch 40 gelebt. Dass ihr im Fall ihrer Abschiebung nach China bei einer Rückkehr in diese Städte die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu China vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.1.) in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar: Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügt über eine Schulausbildung und hat in der Landwirtschaft gearbeitet, weshalb sie in der Lage war für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem hat die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht, spricht die Landessprache Chinas als Muttersprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte (ihre Eltern und Kinder) in China. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung gesichert ist. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihr ihre Schulausbildung sowie ihre Berufserfahrung zu Gute kommen - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 3.2.3.
  6. Auch die bereits behandelte Krebserkrankung der Beschwerdeführerin sowie die gutartigen Veränderungen ihrer Brust, die Osteochondrose und ihre etwas vergrößerte Leber ohne nachweisbaren fokalen Leberschaden stellen noch keinen exzeptionellen Umstand dar. Ein solcher ist auch aus den diagnostizierten Ganzkörperschmerzen, Angst- und Unruhegefühl, dem Verdacht auf Somatisierungsstörung, Migräne mit Aura, Cervikalsyndrom, multiplen Arthrosen und Osteochondrosen, Fettleber, Hämorrhoiden und multiplen Lipomen nicht ableitbar, zumal bisherige Untersuchungen einen unauffälligen Befund gezeigt haben und den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise auf lebensbedrohliche Krankheiten zu entnehmen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach China als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt in China über ihre Eltern und Kinder. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Auftrag bekannt zu geben welche Medikamente sie einzunehmen hat, nicht nachgekommen, sondern führte aus, dass sich die von ihr benötigten Medikamente monatlich abhängig nach ihrem Gesundheitszustand ändern würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner langfristigen Medikation bedarf. Dass die dennoch (vorübergehend) benötigten Medikamente in China nicht erhältlich sind, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch ist dies den Länderberichten zu entnehmen. Nach den Länderfeststellungen ist in China der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich die medizinische und medikamentöse Behandlung nicht gleichwertig und schwerer zugänglich ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin.Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach China als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt in China über ihre Eltern und Kinder. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Auftrag bekannt zu geben welche Medikamente sie einzunehmen hat, nicht nachgekommen, sondern führte aus, dass sich die von ihr benötigten Medikamente monatlich abhängig nach ihrem Gesundheitszustand ändern würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner langfristigen Medikation bedarf. Dass die dennoch (vorübergehend) benötigten Medikamente in China nicht erhältlich sind, hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch ist dies den Länderberichten zu entnehmen. Nach den Länderfeststellungen ist in China der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich die medizinische und medikamentöse Behandlung nicht gleichwertig und schwerer zugänglich ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin. Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin erreicht somit im Hinblick auf die in China grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin erreicht somit im Hinblick auf die in China grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. 3.2.3.
  7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach China in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.3.2.3.
  8. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach China in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  9. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung3.
  10. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.2. Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.3.2.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.3.2.

  1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,3.3.2.
  2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Da die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.Da die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen. 3.3.2.3.
  3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.3.
  4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). 3.3.2.3.
  5. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin am 26.04.2014 zwar mit einem Schengenvisum (Visum der Kategorie C) legal in das ös

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