RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW258 2154750-1 SpruchW258 2154750-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48/3.Stock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 1080104203-150957839, wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48/3.Stock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 1080104203-150957839, wegen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und am 28.07.2001 im Dorf XXXX, im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er auf Grund von Feindschaften geflohen, weil ein einflussreicher Politiker namens XXXX seine Schwester, XXXX, zur Frau nehmen habe wollen. Die Familie des BF sei wegen des großen Altersunterschiedes dagegen gewesen, woraufhin sein Bruder und seine Schwester von Anhängern des Mullah XXXX getötet worden seien und sie die restliche Familie mit dem Tode bedroht hätten. Aus Angst um ihr Leben, sei der BF gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Mutter 2014 ausgereist. An der iranisch türkischen Grenze habe der BF seine Familie aus den Augen verloren. Der Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm seither unbekannt, der seines Vaters bereits seit vier Jahren.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und am 28.07.2001 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er auf Grund von Feindschaften geflohen, weil ein einflussreicher Politiker namens römisch 40 seine Schwester, römisch 40 , zur Frau nehmen habe wollen. Die Familie des BF sei wegen des großen Altersunterschiedes dagegen gewesen, woraufhin sein Bruder und seine Schwester von Anhängern des Mullah römisch 40 getötet worden seien und sie die restliche Familie mit dem Tode bedroht hätten. Aus Angst um ihr Leben, sei der BF gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Mutter 2014 ausgereist. An der iranisch türkischen Grenze habe der BF seine Familie aus den Augen verloren. Der Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm seither unbekannt, der seines Vaters bereits seit vier Jahren. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 17.10.2015 wurde das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum des BF mit 07.04.1998 festgestellt (OZ 1 S 71). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 08.01.2016 zur AZ 2 Ps 185/15y wurde die Obsorge des BF dem Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Oberwart, endgültig übertragen und dem Land Niederösterreich, vertreten durch die BH Mödling, entzogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 03.05.2016 zur AZ 6 PS 125/16g wurde festgestellt, dass in Folge des Eintritts der Volljährigkeit des BF die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit beendet sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 23.02.2017 zur AZ 6 PS 125/16g wurde die Obsorge des BF neuerlich dem Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Oberwart, übertragen. Über fernmündliche Nachfrage am 21.07.2017 wurde vom BG Oberwart die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Obsorgebeschlusses vom 23.02.2017 bestätigt und die BH Oberwart gab bekannt, die pflegschaftsrechtlichen Angelegenheiten, inklusive der Vertretung in Asylsachen, an die Diakonie weitergegeben zu haben. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 23.02.2017 führte der BF ergänzend aus, er sei in Afghanistan an Tuberkulose erkrankt, habe 45 Tage - bewusstlos - im Krankenhaus verbracht und sei im Anschluss ein Jahr in medizinische Behandlung gewesen, die jedoch nicht geholfen habe. In Österreich stehe er derzeit nicht in medizinischer Behandlung. 2012 sei sein Vater aus beruflichen Gründen in den Iran gereist und seitdem verschollen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, ein reicher und bereits verheirateter Dorfbewohner namens XXXX habe seine Schwester, XXXX, heiraten wollen. Seine Familie habe auch nach dreimaligem Werben eine Heirat abgelehnt, weshalb XXXX gedroht habe, XXXX gewaltsam zu mitzunehmen. Anfang 2014 um Mitternacht habe XXXX mit vier weiteren Männern die Familie des BF aufgesucht, um seine Schwester gewaltsam zu entführen. Dabei seien sein Bruder XXXX und der Sohn von XXXX getötet und die Mutter des BF geschlagen worden. Weiters habe sich seine Schwester, XXXX, durch einen Messerstich ins Herz selbst getötet. XXXX sei verhaftet worden und für zehn Tage eingesperrt gewesen. Nach seiner Entlassung, habe er den BF und dessen Mutter mit dem Umbringen bedroht. Fünf Tage nach dem Tod seiner Geschwister sei der BF mit Hilfe seines Onkels in den Iran geflüchtet.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 23.02.2017 führte der BF ergänzend aus, er sei in Afghanistan an Tuberkulose erkrankt, habe 45 Tage - bewusstlos - im Krankenhaus verbracht und sei im Anschluss ein Jahr in medizinische Behandlung gewesen, die jedoch nicht geholfen habe. In Österreich stehe er derzeit nicht in medizinischer Behandlung. 2012 sei sein Vater aus beruflichen Gründen in den Iran gereist und seitdem verschollen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, ein reicher und bereits verheirateter Dorfbewohner namens römisch 40 habe seine Schwester, römisch 40 , heiraten wollen. Seine Familie habe auch nach dreimaligem Werben eine Heirat abgelehnt, weshalb römisch 40 gedroht habe, römisch 40 gewaltsam zu mitzunehmen. Anfang 2014 um Mitternacht habe römisch 40 mit vier weiteren Männern die Familie des BF aufgesucht, um seine Schwester gewaltsam zu entführen. Dabei seien sein Bruder römisch 40 und der Sohn von römisch 40 getötet und die Mutter des BF geschlagen worden. Weiters habe sich seine Schwester, römisch 40 , durch einen Messerstich ins Herz selbst getötet. römisch 40 sei verhaftet worden und für zehn Tage eingesperrt gewesen. Nach seiner Entlassung, habe er den BF und dessen Mutter mit dem Umbringen bedroht. Fünf Tage nach dem Tod seiner Geschwister sei der BF mit Hilfe seines Onkels in den Iran geflüchtet. Zu dem in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationsblatt, führte der BF in seiner Stellungnahme vom 10.03.2016 im Wesentlichen aus, er sei auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen- bzw Straßenkinder, seiner Gefährdung als Lustjunge missbraucht zu werden und als westlicher Rückkehrer asylrelevant verfolgt. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 23.03.2017 mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, gewährte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.
- Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 20.04.2017, in der der BF im Wesentlichen ausführt, er werde individuell von XXXX, der sehr engen Kontakt mit den Taliban habe, auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Ebenso sei er auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit verfolgt. Die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates sei notorisch.Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 20.04.2017, in der der BF im Wesentlichen ausführt, er werde individuell von römisch 40 , der sehr engen Kontakt mit den Taliban habe, auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Ebenso sei er auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit verfolgt. Die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates sei notorisch. In der am 21.07.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der BF brachte im Wesentlichen ergänzend vor, Ziel von Blutrache sei unter bestimmten Umständen auch der Bruders des Täters. Auch sei er, unter Verweis auf das im hg Verfahren AZ W119 2110712-1 mündlich erstattete Gutachten, als behinderte Person asylrelevant gefährdet (OZ 8 S 13). Mit Bescheid vom 27.02.2018 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2020 erteilt. Mit Schreiben vom 07.03.2018 legte die ARGE Rechtsberatung ihre Vollmacht zurück. Über fernmündliche Nachfrage am 19.03.2018 bestätigte die BH Oberwart, dass es keine weiteren Gutachten zum Alter des BF gebe und sie von dem durch die belangte Behörde festgelegten Geburtsdatum des BF ausgehen. Am 26.03.2018, zugestellt am 27.03.2018, übermittelte das erkennende Gericht dem BF wegen Zeitablaufs neue Länderberichte und ergänzende Länderberichte und räumte ihm eine Stellungnahmefrist von einer Wochen ein. Der BF brachte keine Stellungnahme ein. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) sowie in die folgenden Urkunden: * klinisch-psychologischer Befund vom 10.05.2017 vom AKH Oberwart hinsichtlich einer leichten Intelligenzminderung, Widervorstellung beim KH Oberwart hinsichtlich einer Folgeuntersuchung hinsichtlich der vom BF erlittenen Meningitis vom 20.06.2017, Befundblatt der Ambulanz des KH Oberwart vom 28.06.2017, Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX vom 29.10.2015 und eine Bestätigung von XXXX vom 20.06.2016 über den Gesundheitszustand des BF und das Erfordernis einer Ergotherapie als Konvolut (Beilage ./1);* klinisch-psychologischer Befund vom 10.05.2017 vom AKH Oberwart hinsichtlich einer leichten Intelligenzminderung, Widervorstellung beim KH Oberwart hinsichtlich einer Folgeuntersuchung hinsichtlich der vom BF erlittenen Meningitis vom 20.06.2017, Befundblatt der Ambulanz des KH Oberwart vom 28.06.2017, Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 29.10.2015 und eine Bestätigung von römisch 40 vom 20.06.2016 über den Gesundheitszustand des BF und das Erfordernis einer Ergotherapie als Konvolut (Beilage ./1); * Auszug aus dem Distriktatlas Ghazni, Distrikt Jaghori (Beilage ./I); * Bildschirmausdruck der Webseite http://www.liveuamap.com vom
- Juli 2017, über die von Taliban bzw IS kontrollierten Gebieten in Jaghori (in Folge kurz als "Lagekarte 20.07.2017" bezeichnet; Beilage ./II); * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz als "UNHCR 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./III); * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 30.01.2018 (in Folge kurz als "LIB" bezeichnet; Beilage ./IV); * ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur aktuellen Situation der Volksgruppe der Hazara vom 27.06.2016 (in Folge kurz als "ACCORD 27.06.2017" bezeichnet; Beilage ./V); * gutachterliche Stellungnahme zur Situation der Hazara in Afghanistan vom 17.02.2016 zur Zahl W119 2012211-1 (in Folge kurz als "gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016" bezeichnet; Beilage ./VI); * ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation für Afghanen, insbesondere Hazara, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und nach Afghanistan zurückkehren vom
- Juni 2015 (in Folge kurz als "ACCORD 12.06.2015" bezeichnet; Beilage ./VII); * ACCORD-Anfragebeantwortung von Afghanistan zur Situation von Waisenkinder vom 26.08.2015 (in Folge kurz als "ACCORD 26.08.2015" bezeichnet; Beilage ./VIII); * ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Konsequenzen, wenn die Familie eines Mädchens Brautwerber ablehnt [a-10339] vom 29.09.2017 (in Folge kurz als "ACCORD 29.09.2017" bezeichnet; Beilage ./IX); * Aktenvermerk vom 19.03.2018, wonach der BH Oberwart ein ergänzendes Altersgutachten des BF nicht bekannt ist (OZ 17). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur individuellen Situation des BF: Der männliche, volljährige, kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari ohne iranischen Akzent und wurde am 07.04.1998 in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Ort XXXX geboren und ist im Dorf XXXX aufgewachsen.Der männliche, volljährige, kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Dari ohne iranischen Akzent und wurde am 07.04.1998 in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Ort römisch 40 geboren und ist im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mit Hilfe seines Onkels in den Iran ausgereist. Nach etwa einem Jahr flüchtete der BF weiter nach Europa. Der BF wird individuell durch den XXXX (alias XXXX, alias XXXX) nicht bedroht.Der BF wird individuell durch den römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ) nicht bedroht. Der BF und/oder seine Familie hatten in Afghanistan keine Schwierigkeiten oder Nachteile, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehören oder schiitische Moslems sind. In Afghanistan würde man dem BF nicht anmerken, einige Zeit im Iran bzw in Österreich gelebt zu haben. Der BF ist vor etwa sieben Jahren an einer TBC Meningoenzephalitis erkrankt. Seither leidet er unter Merkschwierigkeiten und einer Gesichtsfeldeinschränkung (Wiedervorstellung KH Oberwart vom 20.06.2017; Beilage ./1), wobei kein ausgewiesener Grad an Behinderung besteht. Der BF hatte auf Grund dieser Krankheit bzw ihrer Folgen keine Schwierigkeiten oder Nachteile in Afghanistan. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 29.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Zur Lage der Hazara in Afghanistan: 1.2.
- Allgemeines: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (LIB S 172). Sie besiedeln traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat bekannt ist (LIB S 172). Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak (LIB S 172). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich gebessert, insbesondere durch Bildung auch ökonomisch und politisch (LIB S 173). 1.2.
- Umgang des Afghanischen Staates mit Hazara: Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" (UNHCR 19.04.2016 S 86). In der öffentlichen Verwaltung sind Hazara jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (LIB S 173). Nicht festgestellt werden kann, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (LIB S 173). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit einem Anteil von etwa 10 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB S 173). Hazara und andere schiitische Gruppen haben seit dem Ende des Taliban-Regimes im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien (gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016 S 5). Sie stellen aber auch Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak (gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016 S 7). Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet (gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016 S 7). Allerdings kommt es vor, dass Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen, meistens Hazara. Diese Aktion richtet sich aber nicht nur gegen Hazaras, sondern auch gegen andere ethnische Gruppen (gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016 S 7). Die Provinzen und Distrikte, die hauptsächlich von Hazara bewohnt werden, werden auch von diesen kontrolliert. Bis jetzt haben sie ihre Siedlungsgebieten soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen können. Aber Distrikte, die auch von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden von den Taliban kurzfristig kontrolliert (gutachterliche Stellungnahme vom 17.02.2016 S 8). 1.2.
- Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara: In der Vergangenheit wurden die Hazara von Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen (LIB S 173). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB S 173). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (LIB S 164). 1.2.
- Umgang von Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara: In jüngerer Zeit stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 19.04.2016, S 87). Im Jahr 2016 wurden zumindest in fünfzehn Vorfällen 82 Hazara und im Jahr 2015 in 25 Vorfällen 224 Hazara in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor entführt (LIB S 173). Ua wurden bei einem großen Protestmarsch der Hazara im Juli 2016 durch Selbstmordattentäter des mit dem IS verbundenen Gruppen mindestens 80 Menschen getötet und 250 verletzt (LIB S 173). 1.2.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage und der Lage schiitischer Hazara in Ghazni: Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, in der afghanische Sicherheitskräfte und regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (LIB S 76). Vom 01.09.2015 bis zum 31.05.2016 kam es in der Provinz Ghazni zu zumindest 1.292 sicherheitsrelevante Vorfällen, nämlich 39 mal zu Gewalt gegen Einzelpersonen, zu 952 bewaffneten Konfrontationen und Luftangriffen, 140 Selbstmordattentaten, IED-Explosionen und andere Explosionen, 155 wirksamen Einsätzen von Sicherheitskräften, vier Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt und zu zwei anderen Vorfällen (LIB S 75). Im Gegensatz zum Jahr 2015 kam es 2016 zu keinen von UNAMA, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan, registrierten Entführungsfällen der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. Dies ist - zumindest zum Teil - darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in vormals betroffenen Gegenden Kontrollposten ("Checkpoints") errichtet haben (LIB S 76). Die Heimatprovinz des BF, Ghazni, gehört zum Hazarajat, dem Hauptsiedlungsgebiet der Hazara (LIB S 172). Der Heimatdistrikt des BF, Jaghori, ist derzeit teilweise von den regierungsfeindlichen Gruppen der Taliban besetzt ("Lagekarte 20.07.2017"). 1.
- Zur Lage von Schiiten in Afghanistan: Etwa 10-19% der Bevölkerung Afghanistans sind schiitische Moslems (LIB S 163). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (LIB S 164). Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten (LIB S 164). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern, manche Paschtunen sind aber über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt. Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden. In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt. Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (LIB S 164). 1.
- Zur Lage von Personen die längere Zeit im Iran oder im Ausland verbracht haben: 1.4.
- Zur Lage von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen: Personen werden von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UU werden Rückkehrer von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausländer oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet (UNHCR 19.04.2016 S 46 f). 1.4.
- Umgang des Staates Afghanistan und internationaler Organisationen mit Rückkehrern: Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Dennoch werden Rückkehrer mit iranischem Akzent zum Teil durch staatliche Einrichtungen, wie Bildungseinrichtungen, diskriminiert und erniedrigt. In manchen Fällen werden sie ihrer Rechte beraubt (ACCORD 12.06.2015 S 9). Zurückkehrende Flüchtlinge haben Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünften, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung hat zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings ist die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt (ACCORD 12.06.2015 S 3 f). 1.4.
- Umgang der Gesellschaft Afghanistans mit Rückkehrern: Es werden einige Rückkehrer durch Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind, sozial abgelehnt und als Eindringlinge gesehen (ACCORD 12.06.2015 S 4 f). Rückkehrer werden zum Teil gesellschaftlich diskriminiert und gering geschätzt. Sie müssen sich zum Teil mehr anstrengen um in der Arbeit und in anderen Lebensbereichen erfolgreich zu sein (ACCORD 12.06.2015 S 8). Qualifizierten Rückkehrern wird übel genommen, dass sie bessere Jobs bei Hilfsorganisationen und der afghanischen Regierung bekommen würden (ACCORD 12.06.2015 S 7). Zumeist werden von der Gesellschaft aber nur Rückkehrer der zweiten Generation negativ wahrgenommen (ACCORD 12.06.2015 S 9). 1.4.
- Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern: Nach einer Abwesenheit von sieben bis 30 Jahren sind Rückkehrer aus dem Iran weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen, die sich in den vergangenen zehn Jahren entwickelt haben, ausgeschlossen. Mangels Patronage-Netzwerk finden sie keine Arbeit über Verwandte oder Freunde. Dies führt zu einem wirtschaftlich unhaltbaren Leben und zu Identitätskrisen. Diese Rückkehrer sind Fremde im eigenen Land, die Mühe haben, ihre schwachen sozialen Beziehungen, die sich weder materiell auszahlen noch Schutz bieten, neu zu beleben (ACCORD 12.06.2015 S 2). Viele Rückkehrer werden aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen. Sie sind gezwungen, in Zelten zu leben, und haben nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Der afghanische Staat ist kaum in der Lage eine Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge zu organisieren (ACCORD 12.06.2015 S 3). 1.4.
- Umgang der Taliban mit Rückkehrern: Rückkehrer aus dem Iran werden von den Taliban grundsätzlich nicht im besonderen Maße bedroht. Einige ihrer Fraktionen legen allerdings gegenüber Hazara, von denen sie annehmen, dass sie eng mit dem Iran verbunden sind, ein extremistischeres und gewalttätigeres Verhalten an den Tag (ACCORD 12.06.2015 S 12 f). Auf Grund eines etwaigen Akzentes und etwaiger iranischer Kleidung stechen rückkehrende Hazara überdies besonders hervor und werden dadurch leichter zur Zielscheibe von Taliban (ACCORD 12.06.2015 S 12). 1.
- Zur Lage von Personen mit insb geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung: Personen mit Behinderung, insbesondere Personen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, können Misshandlungen durch Mitglieder der Gesellschaft ausgesetzt sein, darunter auch durch Angehörige ihrer eigenen Familien, da ihre Krankheit oder Behinderung als Bestrafung für von den Betroffenen oder ihren Eltern begangene Sünden betrachtet wird (UNHCR 19.04.2016 S 75). 1.
- Zur Lage von "Bacha Bazi" - Tanzjungen: In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (LIB S 167). 1.
- Zu den Konsequenzen, wenn die Familie Brautwerber ablehnt: Die Ablehnung eines Brautwerbers kann zu einer Feindschaft zwischen der Familie des Mädchens und der Familie des Brautwerbers führen. Die entstehende Feindschaft muss nicht in allen Fällen zu Gewalt führen. Davon können sowohl die Tochter als auch die Eltern und Geschwister betroffen sein (ACCORD 29.09.2017 S 1).
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben, zu seinem Aufenthalt in Afghanistan und im Iran, seiner Ausreise nach Europa sowie zu seiner (bzw seiner Familie) - nicht festgestellten - individuellen Bedrohung als Hazara bzw als Rückkehrer ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Dass man dem BF seinen Aufenthalt im Iran bzw im Westen nicht anmerkt, ergibt sich aus seiner Befragung durch das erkennende Gericht und dem Umstand, dass er ohne Iranischen Akzent spricht. Die Feststellung des Geburtsdatums ergibt sich aus der im behördlichen Verfahren eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung (OZ 1 S 69 ff). Ein Ergänzungsgutachten, das die Volljährigkeitsbeurteilung in Zweifel ziehen könnte, existiert tatsächlich nicht (AV vom 19.03.2018, OZ 16). Die Feststellung, wonach der Heimatdistrikt des BF, Jaghori, derzeit teilweise von den Taliban besetzt ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der den Parteien übermittelten Distriktkarte, in der der Herkunftsdistrikt des BF identifizierbar ist (Beilage ./I) und der Lagekarte vom 20.07.2017 (Beilage ./II). Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut sei, ergibt sich daraus, dass der BF erst nach seiner erfolgten Sozialisierung im Alter von etwa sechzehn Jahren
(2014)aus Afghanistan ausgewandert ist und lediglich ein Jahr im Iran verbracht hat. Die Feststellung, dass man dem BF keinen iranischen Akzent anmerkt ergibt sich aus den Angaben der im gerichtlichen Verfahren bestellten Dolmetscherin (OZ 8 S 11). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1): In der Beschwerdeverhandlung war der BF weitestgehend problemlos in der Lage zu seiner persönlichen Situation und seiner Fluchtgeschichte Angaben zu tätigen. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellung, wonach Hazara nur außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete gesellschaftlich diskriminiert werden, ergibt sich daraus, dass die Volksgruppe der Hazara in ihrem Hauptsiedlungsgebiet, in dem sie die Mehrheit der Bevölkerung stellt, selbst den maßgeblichen Teil der Gesellschaft darstellt. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Der BF bringt im Wesentlichen vor, ein XXXX alias XXXX alias XXXX (in Folge kurz "Mullah") habe seine Schwester zwangsweise zur Frau nehmen wollen. Im Zuge daraus resultierender Kampfhandlungen mit der Familie des BF habe sein Bruder den Sohn des Mullah getötet, woraufhin der Mullah den Bruder des BF erschossen habe. Seine Schwester habe sich daraufhin das Leben genommen. Der Mullah sei deswegen für zehn Tage in Haft gewesen, nach seiner Entlassung habe den BF und dessen Mutter mit dem Tod bedroht. Diesem Vorbringen konnte aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:Der BF bringt im Wesentlichen vor, ein römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (in Folge kurz "Mullah") habe seine Schwester zwangsweise zur Frau nehmen wollen. Im Zuge daraus resultierender Kampfhandlungen mit der Familie des BF habe sein Bruder den Sohn des Mullah getötet, woraufhin der Mullah den Bruder des BF erschossen habe. Seine Schwester habe sich daraufhin das Leben genommen. Der Mullah sei deswegen für zehn Tage in Haft gewesen, nach seiner Entlassung habe den BF und dessen Mutter mit dem Tod bedroht. Diesem Vorbringen konnte aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der BF schilderte das Werben des Mullahs um seine Schwester und die Kampfhandlungen zwischen dem Mullah, seinem Sohn und zwei weiteren Männern einerseits und der Mutter und dem Bruder des BF andererseits im Kern in allen drei Befragungen gleich und hinterließ auch vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Es erscheint auch schlüssig, dass ein einflussreicher afghanischer Mullah nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, um die Hand einer Frau aus einer armen Familie anzuhalten, den Druck auf die Familie erhöht und es in weiterer Folge auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang kommt. Dies deckt sich nämlich mit den Länderfeststellungen, wonach die Ablehnung eines Brautwerbers uU zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen könne. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, welche Motivation der Mullah haben sollte die Familie des BF zu verfolgen, nachdem sowohl die von ihm umworbene Schwester des BF als auch der "Mörder" seines Sohnes verstorben waren. Der Mullah konnte zu diesem Zeitpunkt die gewünschte Braut endgültig nicht mehr erlangen und sein im Zuge der Kampfhandlungen getöteter Sohn war bereits gerächt. Eine darüber hinausgehende Blutrache ist daher unwahrscheinlich und wäre wohl auch mit einem Risiko für den Mullah selbst, nämlich einer strafrechtlichen Verfolgung, verbunden gewesen. So stand er offenbar nicht über dem Gesetz, weil er - obwohl nur relativ kurz - auf Grund der Tötung des Bruders des BF für zehn Tage in Haft genommen worden ist. Ein sonstiger Grund, warum der Mullah gegen den BF vorgehen sollte ist nicht ersichtlich; insbesondere hat sich der BF nicht an den Kampfhandlungen beteiligt, sondern in einem Nebenzimmer versteckt. Gegen eine ernsthafte Tötungsabsicht des Mullahs spricht aber auch, dass er - nach Angaben des BF - zwar eine Todesdrohung ausgesprochen, sie aber nicht unmittelbar umgesetzt haben soll. Eine Vorwarnung der Familie ist bei einer ernsthaften Tötungsabsicht nicht nachvollziehbar. Diesfalls hätte er die Familie entweder gleich getötet oder aber keine Warnung ausgesprochen und zu einem späteren Zeitpunkt einen Übergriff auf die Familie versucht. Das Alter des BF, der zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung in Afghanistan noch minderjährig war, und die attestierte leichte Intelligenzminderung (Klinisch-Psychologischer Befund vom 10.05.2017, Beilage ./1), könnten zwar geringere Ungenauigkeiten bzw Abweichungen in den Aussagen des BF erklären, wie die unterschiedlich vorgebrachten Schreibweisen des vermeintlichen Aggressors, die genaue Verwundungsstelle seiner Schwester (Herz: OZ 1 S 189; Bauch: OZ 8 S 7), wer nach dem Tod der Geschwister des BF die Polizei gerufen hat (seine Mutter gemeinsam mit den Dorfbewohnern OZ 1 S 189; nur die Dorfbewohner OZ 8 S 6) und auch die zeitlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Bedrohung durch den Mullah (er war zehn Tage in Haft OZ 1 S 189 und OZ 8 S 6 und am Tag der Bedrohung durch den Mullah sind wir ausgereist OZ 8 S 7; etwa fünf Tage nach dem Tod der Geschwister sind wir ausgereist OZ 1 S 191). Die Zweifel an der Plausibilität der Bedrohung durch den Mullah können dadurch aber nicht ausgeräumt werden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Gefährdung des BF durch den Mullah besteht bzw die Schilderung des BF hinsichtlich der im Anschluss an die Kampfhandlungern erfolgte Bedrohung der Familie des BF durch den Mullah nicht erlebnisbasiert ist.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I. (Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005):Zu A) Spruchpunkt römisch eins. (Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005): 3.
- Allgemeines: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
- Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine auf Grund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF, insbesondere nicht wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, abgeleitet werden. Wenn in der Beschwerde mangelnde Berichte zur Verfolgung durch Geistliche moniert wird (OZ 1 S 313), so ist darauf zu verweisen, dass sich das Gericht ausführlich mit der vorgebrachten Bedrohungssituation durch den Mullah auseinandergesetzt hat. Anhaltspunkte, die für eine systematische Verfolgung durch Geistliche im Heimatort des BF sprechen würden, sind aus der Aktenlage nicht erkennbar. 3.
- Zur Gefährdung auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara bzw zum schiitischen Glauben: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Die Feststellungen vermögen allerdings die vorgebrachte Gruppenverfolgung von Hazara bzw von Schiiten in der Herkunftsprovinz des BF Ghazni nicht zu tragen. So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt. Sie bekleiden politische Funktionen in Regierung und Parlament und können Ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten Ihre Religion ausüben. Von staatlicher Seite beschränkt sich die Benachteiligung der Hazara damit auf ihre Unterrepräsentation in der öffentlichen Verwaltung, die - selbst wenn man ihre Ursache in einer (nicht festgestellten) gegenwärtigen Benachteiligung suchen würde - eine Benachteiligung darstellt, die nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität erreicht. Eine gesellschaftliche Diskriminierung von Hazara durch Private wurde für Ghazni, einem der Hauptsiedlungsgebiete der (schiitischen) Hazara, nicht festgestellt. Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung des BF in seiner Herkunftsprovinz Ghazni durch regierungsfeindliche Gruppierungen - die mangels Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit des Afghanischen Staates Asylrelevanz haben könnte -, konnte zwar eine allgemein schlechte Sicherheitslage und eine teilweise Besetzung des Heimatdistriktes des BF durch die Taliban festgestellt werden, im Jahr 2016 gab es allerdings keine Übergriffe, die sich gezielt gegen die Volksgruppe der Hazara gerichtet haben. Da die noch 2015 registrierten Übergriffe gegen die Volksgruppe der Hazara durch die Errichtung von "Checkpoints" offenbar nachhaltig verhindert worden sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Volksgruppe der Hazara zukünftig in Ghazni durch regierungsfeindliche Truppen asylrelevant verfolgt werden wird. Die in letzter Zeit gegen Schiiten verübten Anschläge erreichen keine asylrelevante Dichte und sind, weil sie in Kabul stattfanden, für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Ghazni nicht relevant. Der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte (OZ 8 S 13) Jahresbericht des US-amerikanischen Außenministerium (USDOS) zur Menschenrechtslage 2016 kann an dieser Einschätzung nichts ändern, weil er lediglich die Berichte über die Verfolgung von Hazara aus dem Jahresbericht 2015 unverändert übernimmt. Da auch keine Feststellungen darauf schließen lassen, dass der BF schlechter gestellt sei als andere Hazara bzw Schiiten, kann eine asylrelevante Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems nicht abgeleitet werden. 3.
- Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geistig und körperlich Behinderten: Der BF ist vor etwa sieben Jahren an einer TBC Meningoenzephalitis erkrankt. Seither leidet er unter Merkschwierigkeiten und einer Gesichtsfeldeinschränkung. Abgesehen davon hat der BF keinen ausgewiesenen Grad einer Behinderung. Der in den UNHCR-Richtlinien aufgestellten diesbezüglichen Risikogruppe ist zu entnehmen, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung Misshandlungen durch Mitglieder der Gesellschaft, darunter auch durch Familienangehörige, ausgesetzt sein können. Der BF vermeint auf Grund dieser Benachteiligungen als zugehöriger zu einer sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt zu sein. Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn auf Grund der Länderfeststellungen die Möglichkeit besteht, dass Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen von der Familie oder von Dritten benachteiligt oder misshandelt werden können, wurde der BF auf Grund seiner (geringen) psychischen Einschränkungen in Afghanistan tatsächlich weder durch seine Familie noch durch Dritte nennenswert benachteiligt. Der BF brachte diesbezüglich lediglich vor, er konnte auf Grund seiner Krankheit lediglich in der Landwirtschaft seiner Mutter helfen (OZ 8 S 11). Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Übergriffen zu rechnen. Das in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte mündliche Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen im Verfahren zur hg AZ W119 2110712-1, kann daran nichts ändern, weil in diesem Gutachten - nicht mit dem BF vergleichbare - Personen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen (im gegenständlichen Fall fehlte dem BF ein Arm) thematisiert wurden. 3.
- Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen: Auf die vom BF in seiner Stellungnahme vom 10.03.2017 noch vorgebrachte asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen/Straßenkinder war auf Grund der zwischenzeitlich erreichte Volljährigkeit des BF nicht weiter einzugehen. 3.
- Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer: Rückkehrer aus dem Iran, die sich einen iranischen Akzent oder ein iranisches Erscheinungsbild angeeignet haben, werden von der Afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet und könnten daher in Verbindung mit dem unveränderlichen Hintergrund Rückkehrer zu sein, als soziale Gruppe gesehen werden. Die auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Rückkehrer für ihn erwartbaren festgestellten Benachteiligungen erreichen aber keine asylrelevante Dichte oder Intensität: Auf Grund seines Aufenthalts im Iran von lediglich einem Jahr und in Österreich für knapp zweieinhalb Jahren, wird er als Rückkehrer der ersten Generation von der Gesellschaft - wenn überhaupt - nur geringfügig negativ betrachtet, zumal er überdies keinen iranischen Akzent spricht. Da der BF auf Grund seiner Sprache als rückkehrender Hazara auch nicht für die Taliban als mögliches Ziel leicht erkennbar ist und da in Ghazni keine Entführungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte zu erwarten sind, so kam es im Jahr 2016 zu keinen registrierten Entführungen von Hazara in Ghazni, ist nicht davon auszugehen, dass BF bei einer Rückkehr nach Ghazni im besonderen Maße durch regierungsfeindliche Kräfte bedroht wäre. Auch aus dem bloßen Umstand, dass sich der BF zweieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat, lässt sich keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban ableiten. So konnten keine konkreten Verhaltensweisen des BF festgestellt werden, die als "verwestlicht" zu sehen sind und die für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329 mwN). 3.
- Zur Gefährdung als Tanzjunge missbraucht zu werden: Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 10.03.2017 ausführt, er sei einem erhöhten Risiko ausgesetzt als "Lustjunge" missbraucht zu werden, ist zu entgegnen, dass der BF mit mittlerweile knapp zwanzig Jahren nicht mehr zu der primär betroffenen Personengruppe zählt, die einer solchen Gefährdung ausgesetzt ist und eine individuelle Schlechterstellung des BF nicht festgestellt werden konnte. 3.
- Zu den Problemen des BF im Iran Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Probleme im Iran konnte außer Acht bleiben, weil § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Probleme im Iran konnte außer Acht bleiben, weil Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.
- Gesamtschau: Es ist daher (auch) in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Es ist daher (auch) in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten haben wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2154750.1.00