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{'item': 'W264 2150114-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW264 2150114-1 SpruchW264 2150114-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch RechtsanwaltDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche in Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2017, GZ 1073505709-150671565/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäßDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.6.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.6.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Geburtsdatum könne er keine Angaben machen. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe in Faryab acht Jahre die Grundschule besucht, war bis zuletzt in der Schule und habe daher noch keine Berufserfahrung ("ich war noch nie berufstätig"). Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen drei Brüdern und seiner Schwester nach wie vor im Dorf XXXX in Faryab leben. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig. Sie hätten dort Grundstücke im geringen Ausmaß. Sein Vater und sein ältester Bruder würden für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen, Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca eineinhalb Jahren gefasst.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.6.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Geburtsdatum könne er keine Angaben machen. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe in Faryab acht Jahre die Grundschule besucht, war bis zuletzt in der Schule und habe daher noch keine Berufserfahrung ("ich war noch nie berufstätig"). Seine Eltern würden gemeinsam mit seinen drei Brüdern und seiner Schwester nach wie vor im Dorf römisch 40 in Faryab leben. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig. Sie hätten dort Grundstücke im geringen Ausmaß. Sein Vater und sein ältester Bruder würden für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in irgendwelchen Vereinen, Religionsgemeinschaften oder sonstigen Organisationen gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca eineinhalb Jahren gefasst. Er habe sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage in seiner Region verlassen. Zudem habe er seine schulische Ausbildung nicht abschließen können. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der unsicheren Lage und einer aussichtslosen Zukunft. Auf dem Weg nach Österreich sei er sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn polizeilich angehalten worden und zur Stellung von Asylanträgen gezwungen worden. Zur Person des Beschwerdeführers liegen drei EURODAC-Treffermeldungen über erkennungsdienstliche Behandlungen am 3.4.2015 in Bulgarien und am 22.4.2015 sowie 23.4.2015 in Ungarn vor.
  2. Da der Beschwerdeführer behauptete minderjährig zu sein. Aufgrund begründeter Zweifel wurde die Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.8.2015 zufolge wurde der Beschwerdeführer am 19.8.2015 klinisch untersucht, wobei auch ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Schlüsselbein-CT angefertigt wurden. Ein Handröntgen erfolgte am 26.6.
  3. Auf Basis dieser Befunde führte der Sachverständige DDr. XXXX in seinem Gutachten aus, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren ergeben würde, wobei er sich mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem
  4. Lebensjahrzehnt befinden würde. In der bildgebenden Diagnostik zeigte der Beschwerdeführer Erwachsenenbefunde bei zwei von drei Altersindikatoren. Das errechnete wahrscheinliche Alter betrage 23,2 Jahre, wobei sich aus der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bzw. von 18,82 Jahren zum Asylantragsdatum, der XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnen lasse.
  5. Da der Beschwerdeführer behauptete minderjährig zu sein. Aufgrund begründeter Zweifel wurde die Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.8.2015 zufolge wurde der Beschwerdeführer am 19.8.2015 klinisch untersucht, wobei auch ein Zahnpanoramaröntgen sowie ein Schlüsselbein-CT angefertigt wurden. Ein Handröntgen erfolgte am 26.6.
  6. Auf Basis dieser Befunde führte der Sachverständige DDr. römisch 40 in seinem Gutachten aus, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19 Jahren ergeben würde, wobei er sich mit einfacher Wahrscheinlichkeit in seinem
  7. Lebensjahrzehnt befinden würde. In der bildgebenden Diagnostik zeigte der Beschwerdeführer Erwachsenenbefunde bei zwei von drei Altersindikatoren. Das errechnete wahrscheinliche Alter betrage 23,2 Jahre, wobei sich aus der Feststellung des Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt bzw. von 18,82 Jahren zum Asylantragsdatum, der römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnen lasse. Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Das Geburtsdatum wurde auf XXXX abgeändert. Auf die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum festgelegten Geburtsdatum, einzubringen beim BFA binnen einer Woche ab Erhalt der Verfahrensanordnung bzw. des Gutachtens über die Altersfeststellung, wurde hingewiesen.Mittels Verfahrensanordnung des BFA vom 8.11.2015 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Das Geburtsdatum wurde auf römisch 40 abgeändert. Auf die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zum festgelegten Geburtsdatum, einzubringen beim BFA binnen einer Woche ab Erhalt der Verfahrensanordnung bzw. des Gutachtens über die Altersfeststellung, wurde hingewiesen.
  8. In einer vom BFA am 17.1.2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend an, er habe mit seiner Familie in Afghanistan in einem Haus gelebt. Er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen und es gehe ihnen allen gut. Der Beschwerdeführer selbst habe für 16 Monate im Iran gearbeitet und habe sich dadurch einen Teil der Reise nach Europa finanzieren können. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages seine Schule in Afghanistan verbrannt worden sei, die Schüler seien auf dem Weg dorthin mit Säure überschüttet worden. Der Schulweg habe zweieinhalb Stunden gedauert. Er sei dann nachdem er in die Koranschule im Dorf gewechselt sei, in eine Schule in einem anderen Dorf gegangen. In dieser neuen Schule sei alles anders gekommen als erwartet. Die Schüler hätten eine Gehirnwäsche bekommen, seien nach Pakistan geschickt worden und dort auch unterrichtet worden. Es habe ein Nebengebäude gegeben, wo die Schüler eine Waffenausbildung bekommen hätten. Nach fünf Monaten habe sich der Beschwerdeführer drei Tage Auszeit genommen, sei nach Hause gefahren und habe seinem Vater von dieser Schule erzählt. Nachdem auch er nach Pakistan gehen hätte sollen, habe sein Vater beschlossen, ihn in den Iran zu schicken. Er habe aus dem Dorf fliehen müssen, um nicht nach Pakistan zu müssen. Die Schule sei von den Taliban geführt worden und hätte XXXX geheißen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages seine Schule in Afghanistan verbrannt worden sei, die Schüler seien auf dem Weg dorthin mit Säure überschüttet worden. Der Schulweg habe zweieinhalb Stunden gedauert. Er sei dann nachdem er in die Koranschule im Dorf gewechselt sei, in eine Schule in einem anderen Dorf gegangen. In dieser neuen Schule sei alles anders gekommen als erwartet. Die Schüler hätten eine Gehirnwäsche bekommen, seien nach Pakistan geschickt worden und dort auch unterrichtet worden. Es habe ein Nebengebäude gegeben, wo die Schüler eine Waffenausbildung bekommen hätten. Nach fünf Monaten habe sich der Beschwerdeführer drei Tage Auszeit genommen, sei nach Hause gefahren und habe seinem Vater von dieser Schule erzählt. Nachdem auch er nach Pakistan gehen hätte sollen, habe sein Vater beschlossen, ihn in den Iran zu schicken. Er habe aus dem Dorf fliehen müssen, um nicht nach Pakistan zu müssen. Die Schule sei von den Taliban geführt worden und hätte römisch 40 geheißen. Befragt darüber, ob er jemals persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, gab der Beschwerdeführer an, dass die Talibanschule nach ihm gesucht hätte. Sie hätten seinen Vater zwei Mal mitgenommen, ihn verprügelt und mit dem Tode bedroht. Da die Taliban den Beschwerdeführer überall finden würden, könne er nirgends wo anders in Afghanistan leben. Es sei unmöglich in Afghanistan unbekannt zu bleiben. Die In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche seit fünf Monaten vier Mal pro Woche einen Deutschkurs. Im Iran habe er im Metallbereich gearbeitet und würde das auch gerne hier in Österreich machen. Er erkenne die hier existierende Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen an. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde eine Teilnahmebestätigung am Kurs BB1/Basisbildung mit Politischer Bildung vom 07.10.2016 vorgelegt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (belangte Behörde) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (belangte Behörde) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. In Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das BFA begründend aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, entnommen hätten werden können. Seine Ausreise könne nicht nachvollzogen werden, da eine innerstaatliche Fluchtalternative beispielsweise nach Kabul bestanden hätte. In Afghanistan gäbe es weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht, weshalb es höchst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass ihn die angeblichen Verfolger gefunden hätten. Seine Familie lebe noch immer in dem Dorf und es gehe ihr gut. Aufgrund mehrerer Widersprüche im Zuge des Verfahrens sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. In Bezug auf die abweisende Erledigung betreffend den subsidiären Schutz führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Er verfüge in Afghanistan auch über familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er sich Unterstützung erwarten könne. Es würde auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliegen. Ziel dieser Regelung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Dem Beschwerdeführer stehe letztlich auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden.In Bezug auf die abweisende Erledigung betreffend den subsidiären Schutz führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Fall seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht, er sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann. Er verfüge in Afghanistan auch über familiäre Anknüpfungspunkte, von denen er sich Unterstützung erwarten könne. Es würde auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vorliegen. Ziel dieser Regelung sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, wie es eine Rückkehr nach Afghanistan wohl auch sein werde, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Dem Beschwerdeführer stehe letztlich auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. Zum Ausspruch über die Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, dass eine solche zu erfolgen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen ist. Es liege kein Fall des § 57 AsylG vor. Eine Rückkehrentscheidung dürfe jedoch nicht in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen, es sei denn dies ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Schule oder einen Kurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich in der Grundversorgung. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung habe kein Überwiegen der privaten Interessen ergeben. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, wonach die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde. Die Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festzulegen.Zum Ausspruch über die Rückkehrentscheidung führte das BFA begründend aus, dass eine solche zu erfolgen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Es liege kein Fall des Paragraph 57, AsylG vor. Eine Rückkehrentscheidung dürfe jedoch nicht in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen, es sei denn dies ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Schule oder einen Kurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und befinde sich in der Grundversorgung. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung habe kein Überwiegen der privaten Interessen ergeben. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, wonach die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde. Die Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festzulegen.
  11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 3.3.2017 verfasste und am 06.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangende Beschwerde des Beschwerdeführers und ficht darin den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, dass ihm in Afghanistan eine asylrechtlich relevanten Verfolgung drohe, da ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen, der Beschwerdeführer jedoch nicht für sie kämpfen hätte wollen und geflüchtet sei. Deshalb werde ihm auch eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellt. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sowie zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch würden aktuelle Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehle, so führt er in der Beschwerde einige Verweise auf entsprechende Berichte an. Die Ausführungen der belangten Behörde, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt sei, seien unrichtig, da der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe geltend und glaubhaft gemacht hätte. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und habe sie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer ganz im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohen. Er würde in eine ausweglose Situation geraten. Vermeintlich gehe die belangte Behörde auch davon aus, für den Beschwerdeführer würde eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Dies sei aufgrund der Verfolgung durch die Taliban, die den Beschwerdeführer im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig machen könnten, nicht richtig. Zudem sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derart prekäre, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Es könne darüber hinaus von keiner Fluchtalternative nach Kabul ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer noch nie in Kabul gewesen sei, dort niemanden kenne und von seinen Verfolgern mit Leichtigkeit ausfindig gemacht werden könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird, zum Beweis dafür, dass ihm im gegenständlichen Fall eine asylrelevante Verfolgung droht, in der Beschwerde beantragt.
  12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 3.3.2017 verfasste und am 06.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangende Beschwerde des Beschwerdeführers und ficht darin den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, dass ihm in Afghanistan eine asylrechtlich relevanten Verfolgung drohe, da ihn die Taliban zwangsrekrutieren hätten wollen, der Beschwerdeführer jedoch nicht für sie kämpfen hätte wollen und geflüchtet sei. Deshalb werde ihm auch eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellt. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt Berichte zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sowie zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch würden aktuelle Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden fehle, so führt er in der Beschwerde einige Verweise auf entsprechende Berichte an. Die Ausführungen der belangten Behörde, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt sei, seien unrichtig, da der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe geltend und glaubhaft gemacht hätte. Die Feststellungen der belangten Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und habe sie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer ganz im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohen. Er würde in eine ausweglose Situation geraten. Vermeintlich gehe die belangte Behörde auch davon aus, für den Beschwerdeführer würde eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Dies sei aufgrund der Verfolgung durch die Taliban, die den Beschwerdeführer im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig machen könnten, nicht richtig. Zudem sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derart prekäre, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Es könne darüber hinaus von keiner Fluchtalternative nach Kabul ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer noch nie in Kabul gewesen sei, dort niemanden kenne und von seinen Verfolgern mit Leichtigkeit ausfindig gemacht werden könne. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird, zum Beweis dafür, dass ihm im gegenständlichen Fall eine asylrelevante Verfolgung droht, in der Beschwerde beantragt.
  13. Mittels Schreiben vom 7.3.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazu gehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdevorlage und langte dieser am 15.3.2017 ho. ein.
  14. Am 8.11.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei blieb der BF in den Grundzügen bei seinen bisherigen Angaben zum Fluchtgrund, brachte aber neue Tatsachen über die Zeit in der Schule (Madrasa) vor: Die von ihm besuchte Schule habe Talibankämpfer ausgebildet und habe er dort wahrgenommen, dass zwei Menschen (Gefangene aus der Nationalarmee) auf sehr brutale Weise (durch Kopfabschneiden, "auf eine Art, in der man nicht einmal einem Tier den Kopf abschneiden würde") enthauptet worden seien und eine Frau wegen eines Verhältnisses gesteinigt worden sei. Während eines dreitägigen Aufenthalts zuhause habe er diese Zeit genutzt, um nicht mehr zurück in die Schule zu gehen. Der Vater habe ihn in den Iran geschickt, woraufhin "die Menschen" - auf Nachfrage: Personen aus der Madrasa - bei ihm zuhause gewesen wären und den Vater gefragt hätten, wo der BF sei und was er mache. Diese hätten den Vater auch mit dem Tode bedroht. Bei einem zweiten Besuch hätten diese den Vater des BF mitgenommen, verprügelt (massiv mißhandelt) nochmals mit dem Tode bedroht. Der Vater des BF habe aber den Ort des BF nicht verraten und beteuert, nicht zu wissen, wo der BF sei, dies habe der Bruder des BF ihm erzählt. Der Vater und die anderen der Familie des BF hätten sich eine Flucht nicht leisten können. Der Vater habe eine Schwester, welche der BF nie gesehen habe und welche bereits verstorben sei. Die Mutter des BF habe einen Bruder, welcher außerhalb Afghanistans an einem dem BF unbekannten Ort sei. Im Iran habe der BF ein Jahr lang am Hochofen gearbeitet und für vier Monate in Teheran auf der Baustelle als Fliesenleger gearbeitet. Er gab auf Befragen als Fluchtgrund "hauptsächlich die Geschichte mit der Madrasa" an und auf Nachfrage, was er mit "hauptsächlich" meine, gab er an: "Mein Hauptfluchtgrund ist die Geschichte der Madrasa". Auf Nachfrage was "Hauptgrund" bedeute und ob es noch andere Fluchtgründe gäbe, verwies der BF auf seinen Versuch vor sieben Monaten, Kontakt zur Familie aufzunehmen und gab an, dass er erfahren habe, dass sein Vater verstorben sei. Als er ihnen zum Neujahr (Anm: im März) gratulieren habe wollen, habe er die Familie nicht mehr erreicht vor einigen Wochen einen Anruf von einer iranischen Telefonnummer erhalten dies sei sein Bruder gewesen, welcher ihn über den Tod des Vaters unterrichtet habe.Als er ihnen zum Neujahr Anmerkung, im März) gratulieren habe wollen, habe er die Familie nicht mehr erreicht vor einigen Wochen einen Anruf von einer iranischen Telefonnummer erhalten dies sei sein Bruder gewesen, welcher ihn über den Tod des Vaters unterrichtet habe. Befragt nach den beiden Vorfällen, bei welchen er das Umbringen von zwei Männern und einer Frau in der Madrasa zugegen gewesen wäre, gab er an: "Aus der Sicht der Menschen von der Madrasa sind die Menschen, die für die Regierung arbeiten Ungläubige. Wie zum Beispiel eine Frau, die eine Bekanntschaft hat und sich frei in der Öffentlichkeit bewegt, müsste laut Madrasa-Leuten gesteinigt werden." Die Richterin entgegnete: "Sie haben das jetzt umschrieben. Beschreiben Sie mir das Tötungsprocedere rund um die Tötung der beiden Männern. Welche Waffen, wer war dabei?" Darauf antwortete der BF, dass diese zwei Angehörigen der Nationalarmee vor dem Ältesten des Gebietes, auch der Chef der Madrasa, zum Tode verurteilt und in der Folge geköpft wurden. Er bestätigte dabei gewesen zu sein und habe er gesehen, dass diese mit Messern (Bayonette in schwarzer Farbe mit Wellenschliff) umgebracht worden seien. Es habe 800 Zuschauer gegeben. Die Leichname seien zwei Tage lang dort liegen gelassen worden. Die abgeschnittenen Köpfe habe man als Lektion für andere Menschen dort belassen und zur Schau gestellt." Der BF wurde von der Richterin aufgefordert die zuvor von ihm getätigte Aussage "auf eine Art, in der man nicht einmal einem Tier den Kopf abschneiden würde" zu präzisieren: "Man würde auch nicht ein Tier so wie ein Rind oder ein Schaf vor dem Schlachten misshandeln, die Hände und Füße fesseln bzw. brutal schlagen." Er beschrieb, dass diesen Männern mit den Füßen auf ihren Nacken getreten worden sei, man habe ihre Haare hinauf gezogen und die Kehle durchgeschnitten und sie sodann enthauptet. Diese hätten nur geweint und um ihr Leben gebettet. Auf die Frage ob er Weg gehen oder wegziehen hätte können, gab er an, dass es für Neuanfänger wie ihn eine Pflicht gewesen sei, dabei zuzusehen. Befragt ob er auch die Steinigung der Frau mit ansehen musste und wie für ihn gewesen sei, beschrieb er dies wie folgt: "Dieser Akt war noch brutaler für mich als das andere. Sie wurde in der Öffentlichkeit auf einem Platzgestein liegt. Sie lag auf diesem Platz wurde von den anderen mit Steinen beworfen und Gesteine liegt. Sie konnte nicht fliehen. Sie war gefesselt, verschleiert. Ihr Gesicht war bedeckt. Laut afghanischen Bekleidungsvorschriften war sie mit einer Burka bekleidet". Die Richterin stellte dem BF die Frage "ist das alles gewesen, was sie zu der Tötung der drei Personen sagen möchten? Waren das die Vorfälle, wo Sie gesagt haben, sie gehen nicht mehr zurück in diese Schule?" und bejahte er diese beiden Fragen. Während der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte wahrgenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Berichterstattung über seinen Vater sehr emotional und betroffen wirkte und die zuletzt geschilderten Tötungsdelikte ohne Emotion vortrug. Auf Befragen gab der BF an, dass dies alle seine Fluchtgründe für das Verlassen Afghanistans seien. Der BF gab an, mit seiner Familie noch in Kontakt zu stehen. Er habe in Afghanistan seiner Familie auf den Feldern geholfen und sei dort nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er sei nie bei einer politischen Partei gewesen und - außer bei dieser Madrasa - auch nie Mitglied bei einer terroristischen Organisation gewesen. In der Madrasa sei er nie bedroht worden, da er dort immer beim Unterricht anwesend gewesen sei. Der BF verneinte ebenso, in Afghanistan Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden gehabt zu haben und sei es für ihn unmöglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Familie lebe inzwischen im Iran in El-Sheraz. Im Falle einer Rückkehr könne er ausfindig gemacht werden und gab er zu bedenken: "Stellen Sie sich vor, dass in einem Land ein Taliban Kämpfer oder Attentäter in eine große militärische Basis reinkommt und einen Anschlag verübt und dabei 200 bis 250 Militärangehörige tötet. Über diesen Anschlag wurde in allen Medien berichtet." Die Richterin entgegnete, dass dies allgemein gesprochen sei und begehrte die Auskunft, was er für sich persönlich befürchte. Darauf gab er zur Antwort, dass er befürchte von den Taliban ausfindig gemacht zu werden und kenne er einen Ort der Taliban und wisse, was diese getan hätten. Auf die Frage warum er nicht bereits in Bulgarien, Serbien oder Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er dass er in Bulgarien einen solchen Antrag gestellt habe, nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Bulgarien sei für einen Asylsuchenden mangels gute Zukunft bei der Arbeitssuche kein gutes Land. In Ungarn wäre er in Ermangelung von Perspektiven nicht geblieben. Er habe nie in Kabul gelebt. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass es dem BF seit dem Wissen, dass sein Vater tot sei, psychisch nicht gut gehe. Der BF gäbe sich die Schuld für den Tod des Vaters "und für die Entführung des Bruders" und beginne bei der Schilderung immer zu weinen. Dies beweise, dass die Taliban den BF tatsächlich verfolgen würden sie hätten. Im Falle der Rückkehr wäre er einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt, ohne Schutz durch die staatlichen Behörden zu haben. Er habe keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan sei dessen Familie im Iran in Ermangelung einer vernünftigen Schulausbildung und Berufsausbildung würde er bei der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten die Herkunftsprovinz zähle sicheren Provinzen und habe es erst unlängst wieder Angriffe der Taliban dort gegeben. Die Rechtsvertreterin nahm Bezug auf ein Gutachten des Dr. Rasuly, wonach junge Männer ohne Fachausbildung in Kabul nicht Fuß fassen könnten.
  15. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Beweismittel vorgelegt: * Bestätigung der XXXX vom 30.10.2017 über ehrenamtliche Dienste des BF im Pflegezentrum* Bestätigung der römisch 40 vom 30.10.2017 über ehrenamtliche Dienste des BF im Pflegezentrum * Unterstützungserklärung der XXXX und des Herrn XXXX aus Oktober 2017, wonach der BF seit seiner Ankunft recht intensiv am Gemeindeleben teilnimmt* Unterstützungserklärung der römisch 40 und des Herrn römisch 40 aus Oktober 2017, wonach der BF seit seiner Ankunft recht intensiv am Gemeindeleben teilnimmt * Teilnahmebestätigung betr. Kurs BB1/Basisbildung mit Politischer Bildung, VHS, 7.10.2016 * Teilnahmebestätigung betr. Kurs Brückenmodul in Deutsch, Englisch u. Mathematik, VHS, 21.4.2017 * Teilnahmebestätigung am Workshop "Poolbillard - Training auf Wettkampfniveau", Diakonie Flüchtlingsdienst, 10.2.2017 * Teilnahmebestätigung betr. Kursbesuch "Pflichtschulabschlusslehrgang", VHS 10.10.2017
  16. Mit E-Mail vom 12.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das besagte "Gutachten Dris. Rasuly" in Form der Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W151 1434854-1, vom 19.3.2015 zur Kenntnis gebracht. Aus dieser Niederschrift geht auf Seite 3 hervor, dass diese nicht das gesamte Verfahren in der Rechtssache W151 1434854-1 abbildet, da es sich bloß um die Fortsetzung der Verhandlung am 17.10.2014 handelte. Dr. Rasuly führte darin zur Versorgungslage und Sicherheitslage im Hinblick auf jugendliche Rückkehrer ohne Fachausbildung nach Afghanistan aus. Darin führt Dr. Rasuly zur Lage von Kindern am Arbeitsmarkt aus ("Die Kinder aus armen Familien arbeiten tatsächlich bereits im Kindesalter in verschiedenen Werkstätten und Schneiderreihen. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von der der Sklavenarbeiter."). Zur Sicherheitslage in Afghanistan führte Dr. Rasuly im März 2015 aus: "Die Sicherheitslage in Afghanistan im allgemeinen ist weiterhin prekär. In den Provinzen [...] Faryab [...] sind schwere Auseinandersetzungen zwischen den Taliban Sicherheitskräften zu verzeichnen. [...] Der BF hat keine geeignete Fachausbildung, mit der er sich in Kabul eine Existenz aufbauen kann und die ihm ein menschenwürdiges Leben sichert. Kabul ist eine teure Stadt. [...] Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen beträgt fast 60 %. Ich gehe nicht davon aus, dass der BF im Falle seiner Rückkehr eine entsprechende Arbeit findet, mit deren Erträgen er sich ein menschenwürdiges Leben aufbauen kann. Für die alleinstehenden Rückkehrer ist auch die Existenz einer intakten Familie notwendig, um dort einen Rückhalt zu finden. Nach meiner Beobachtung in Kabul Anfang dieses Jahres Hunderte zurückgekehrte Jugendliche in die Drogenszene und in die Kriminalität geraten. Die afghanische Regierung und die UNO-Stellen haben es bis jetzt nicht geschafft, für diese Rückkehrer eine Alternative zu bieten bzw. einen Plan zu finden, um sie in Afghanistan zu integrieren und für sie eine Arbeit zu finden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem sowie in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten und in die nach der Verhandlung übermittelten Beweismittel werden die folgenden Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu Afghanistan fußen auf dem Länderbericht der Staatendokumentation, welcher gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellt wurde (Fassung: 30.1.2018). Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht in einer im Zeitpunkt der Ladung aktuellen Fassung übermittelt und ist zu sagen, dass sich aus der neuen Fassung keine signifikanten Änderungen ergeben und der Länderbericht in der aktuellen Fassung der Entscheidung zugrunde gelegt wird. 1.
  18. Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF beherrscht auch etwas Türkisch und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF nimmt wegen Kopfschmerzen als Medikamente Mexalen und Novalgin. Er stammt aus der Provinz Faryab. Er hat bis vor seiner Ausreise in den Iran in Afghanistan mit seiner Kernfamilie zusammengelebt und auf den Feldern der Familie gearbeitet. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule besucht. Der BF hat vor seiner Einreise nach Europa im Iran gelebt und hat als Hochofenarbeiter sowie im Baugewerbe gearbeitet. Das Ausmaß der Berufstätigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat in Österreich am 14.6.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war bereits ehrenamtlich in einem Pflegezentrum tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Sprachkurse absolviert sowie Kurse an der VHS für die Nachholung des Pflichtschulabschlusses und einen Kurs "Basisbildung mit Politischer Bildung" besucht. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Angehörigen. Der BF hat Familie im Iran (Mutter und Geschwister). Der Beschwerdeführer hält zu seiner Familie im Iran Kontakt. 1.
  19. Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend die Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban und / oder durch Betreiber einer Madrasa kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in einer von Taliban geführten Madrasa befindlich war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF aufgrund Fremdverschuldens durch durch die Taliban und / oder durch Betreiber einer Madrasa nicht mehr am Leben ist. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals von den Behörden, einem Gericht oder der Polizei gesucht und weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht. Der BF war nie politisch tätig und gehörte weder einer politischen Partei, noch einer terroristischen Organisation an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in der Islamischen Republik Iran und zuletzt seit 14.6.2015 in Österreich aufhielt bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran wie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Faryab möglicherweise ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder in Herat oder Mazar-e-Sharif zur Verfügung. 1.
  20. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Seine Herkunftsprovinz Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) sind in dieser Provinz aktiv (Khaama Press 25.12.2016). Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes (RFE/RL 3.6.2016). Die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach (UN GASC 13.12.2016). Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vgl. auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (The Telegraph 1.2.2017; Tolonews 2.1.2017; Tolonews 29.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Khaama Press 25.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 3.9.2016; Radio Pakistan 16.5.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 29.12.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban (UNAMA 6.2.2017; The Telegraph 1.2.2017; RFE/RL 3.6.2016); dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 7.11.2016).Seine Herkunftsprovinz Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) sind in dieser Provinz aktiv (Khaama Press 25.12.2016). Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes (RFE/RL 3.6.2016). Die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach (UN GASC 13.12.2016). Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vergleiche auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (The Telegraph 1.2.2017; Tolonews 2.1.2017; Tolonews 29.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Khaama Press 25.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 3.9.2016; Radio Pakistan 16.5.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 29.12.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban (UNAMA 6.2.2017; The Telegraph 1.2.2017; RFE/RL 3.6.2016); dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 7.11.2016). Betreffend den BF besteht somit eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich dessen Heimatsprovinz Faryab und steht ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative "Kabul" oder Mazar e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Der nunmehr im
  21. Lebensjahr befindliche BF verbrachte vor seiner Einreise nach Europa den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan sowie kurze Zeit in der Islamischen Republik Iran, sodass davon auszugehen ist, dass der in Afghanistan sozialisierte BF mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates noch bestens vertraut ist. Der BF kann Afghanistan von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug (Anschluss über dortige Flughäfen) erreichen. 1.
  22. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  23. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  24. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Mazar-e Sharif Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  25. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Faryab Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Faryab hat folgende Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.015.335 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 99 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 502 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 81 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 76 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 12 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 771 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Faryab, 771 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder Aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) sind in dieser Provinz aktiv (Khaama Press 25.12.2016). Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes (RFE/RL 3.6.2016). Die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach (UN GASC 13.12.2016). Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vgl. auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016).Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vergleiche auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (The Telegraph 1.2.2017; Tolonews 2.1.2017; Tolonews 29.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Khaama Press 25.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 3.9.2016; Radio Pakistan 16.5.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 29.12.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban (UNAMA 6.2.2017; The Telegraph 1.2.2017; RFE/RL 3.6.2016); dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 7.11.2016). "Auszug aus EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan. Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012 (S. 26 ff) Die Rekrutierung von Kämpfern 3.1 Allgemeines Bereits kurz nach dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 begannen die Taliban mit ihrer Neuorganisation und der Rekrutierung neuer Truppen. Im Jahr 2002 konnten sie zahlreiche Freiwillige in afghanischen Flüchtlingscamps, Moscheen und Deobandi-Madrassas in der pakistanischen Provinz Belutschistan in der Umgebung der Stadt Quetta rekrutieren. In der Folgezeit kamen verschiedene Mechanismen der Rekrutierung zum Einsatz: Rekrutierung von Madrassa-Schülern in Pakistan und Afghanistan, lokale Rekrutierung durch Mullahs oder religiöse Netzwerke, Rekrutierung durch religiöse politische Parteien oder Gruppierungen, Rekrutierung in der Verwandtschaft oder in Gemeinschaften, Schulen und Universitäten. Ab 2006 konnten die Taliban in Afghanistan mehr Einheimische anwerben als in der Zeit davor. Im selben Jahr machte die Zahl der in Pakistan angeworbenen Kämpfer nach Schätzungen der NATO 40 % der Taliban-Truppen aus. In der Regel erfolgen die Rekrutierungen innerhalb der lokalen Einsatzzellen. Die Taliban messen der familien-und klaninternen Loyalität, Stammesbindungen, persönlichen Freundschaften, sozialen und religiösen Netzen, Madrassas und Gemeinschaftsinteressen große Bedeutung bei. Mit einigen Ausnahmen rekrutieren Taliban-Kommandeure Kämpfer normalerweise aus ihrem eigenen Stamm. Zwar wurde die Stammesordnung durch den jahrelangen Konflikt geschwächt, sie ist jedoch nach wie vor tief in den paschtunischen Gemeinschaften verwurzelt, aus denen unverändert die meisten Taliban stammen. Für Angriffe oder Attentate haben die Taliban junge Kämpfer engagiert, die in der Mehrzahl der Fälle außerhalb ihrer Heimatregionen zum Einsatz kamen, damit sie nicht von Einheimischen erkannt werden und sich ihre Angriffe nicht gegen Freunde und Familienangehörige richten konnten. Nach ihrem Einsatz kehrten sie wieder an den Heimatort zurück. Die Taliban griffen gerne auf diese Kämpfer zurück, um erfahrene Kämpfer nicht den Gefahren aussetzen zu müssen, die mit diesen Angriffen verbunden sind. Nach Angaben afghanischer Quellen vom April 2012 ändert sich diese Strategie. So setzen die Taliban die Mehrzahl der Kommandeure und Kämpfer jetzt in ihren Heimatregionen ("Lokalisierung") ein, da dies die Anhängerschaft aus den lokalen Gemeinschaften erhöht. Außerdem hat es den Vorteil des besseren Schutzes und der größeren Unterstützung, weil sie innerhalb des eigenen Stammes oder ihres Heimatdorfes agieren. Derselben Quelle zufolge werden ausländische Kämpfer pakistanischer, arabischer, tschetschenischer oder usbekischer Herkunft in der Regel lokalen Kommandeuren als Berater unterstellt oder - wenn es sich um eine größere Zahl handelt - sind ausschließlich in der pakistanischen Grenzregion aktiv, damit sie sich schnell in sichere Gebiete in Pakistan zurückziehen können. Einige Verfasser, darunter Rashid und Giustozzi, unterteilen die Taliban-Kämpfer nach ihrer Motivation oder ihrem Bildungsstand. Zur ersten Gruppe gehört der ideologisch motivierte harte Kern von Kämpfern. Dazu zählen häufig Madrassa-Schüler oder Jugendliche, die vor Ort von Geistlichen rekrutiert wurden. In der zweiten Gruppe finden sich die Kämpfer, die nicht zu diesem harten Kern gehören. Sie stammen häufig aus der Region oder waren in einigen Fällen Angehörige von Milizen, die sich den Aufständischen aus unterschiedlichen Gründen angeschlossen haben, und sind nicht ausschließlich von ideologischen Motiven getrieben. Dieser zweiten Gruppe gehören auch Söldner und Teilzeitkämpfer an. In "Thirty Years of Conflict: Drivers of Anti-Government Mobilisation in Afghanistan 1978-2011" unterscheiden Giustozzi und Ibrahimi zwischen der Mobilisierung von Gemeinschaften und von Einzelpersonen. Bei beiden Formen der Mobilisierung können verschiedene Motivationsgründe eine Rolle spielen. Nach Angaben einer Kontaktperson in Afghanistan bemühen sich die Taliban in der Hauptsache darum, Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und weniger um die Rekrutierung von Einzelpersonen, obgleich auch deren Beteiligung immer willkommen ist. Die kollektive Rekrutierung erfolgt zudem über Führungspersönlichkeiten (Strongmen) oder Kommandeure, die sich von der Organisationsstärke der Taliban persönliche Vorteile erhoffen. Im Verlauf der Sondierungsmission der dänischen Einwanderungsbehörde in Afghanistan vom
  26. Februar bis
  27. März 2012 haben die Zivilgesellschafts- und Menschenrechtsorganisation CSHRO sowie ein unabhängiges Forschungsinstitut darauf hingewiesen, dass sich die Taliban vermehrt um die Rekrutierung gut ausgebildeter Personen an den Universitäten und Schulen der großen Städte bemühen. Zur Ausweitung ihrer Kommunikations-und Propagandabemühungen benötigen sie mehr Personen, die lesen und schreiben können. Ferner erfordern neue und fortgeschrittenere Waffensysteme ein besseres Fachwissen, und es herrscht Bedarf an medizinischem Personal. Demzufolge sind die Taliban insbesondere an angehenden Ingenieuren und Medizinern interessiert. Enayatullah Balegh, einflussreicher Mullah und Dozent an der Universität Kabul, ergreift in seinen Predigten und Vorlesungen eindeutig Partei für die Taliban. Er ist zudem Imam der größten Moschee in Kabul, der Pul-i-Khishti. Zusammenfassung - Rekrutierung im Allgemeinen Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen." (nachfolgend weiter aus dem Länderbericht der Staatendokumentation) Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  28. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  29. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Seit
  30. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  31. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde - damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul - Herat AFA 2.000 Kabul - Mazar-e Sharif AFA 1.500 Kabul - Kandahar AFA 1.500 Kabul - Bamyan AFA 1.500 Kabul - Jalalabad AFA 1.000 Kabul - Kunduz AFA 1.400 Kabul - Maimana AFA 2.000 (BAMF 10.2014) Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016: Die vom UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) besagen: Quelle: http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden. Bei Personen wie Frauen und Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben, und Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, die aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen mit Verfolgungshandlungscharakter Schaden befürchten, muss die Unterstützung derartiger Bräuche und Normen durch große Teile der Gesellschaft und durch mächtige konservative Elemente auf allen Ebenen des Staates als Faktor berücksichtigt werden, der der Relevanz einer internen Schutzalternative entgegensteht. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen wer

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