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{'item': 'W129 2176463-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 31§ 3§ 4Art. 18Art. 21Art. 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.04.2018 GeschäftszahlW129 2176463-1 SpruchW129 2176463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus G

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, wurde zunächst im Wintersemester 2012/2013 zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen, absolvierte diesen erfolgreich am 19.02.2013 und studierte in weiterer Folge zwischen dem Sommersemester 2013 und dem Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 02.05.2016 erfolgreich abschloss.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, wurde zunächst im Wintersemester 2012 aus 2013, zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen, absolvierte diesen erfolgreich am 19.02.2013 und studierte in weiterer Folge zwischen dem Sommersemester 2013 und dem Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 02.05.2016 erfolgreich abschloss. Seit dem Wintersemester 2016/2017 ist er an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Masterstudium Quantitative Finance zugelassen.Seit dem Wintersemester 2016 aus 2017, ist er an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Masterstudium Quantitative Finance zugelassen. 1.
  3. Am 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers polnische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Polen haben. 1.
  4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach § 4 StudFG sei.1.
  5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.05.2017, Zl. 376244601, wurde der Antrag abgewiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein gleichgestellter Ausländer nach Paragraph 4, StudFG sei. 1.
  6. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG integriert.1.
  7. Mit Mail vom 18.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er sei im Sinne der Judikatur des EuGH in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG integriert. 1.
  8. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 18.08.2017, Zl. 379770201, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 11.04.2017 abgewiesen werde. Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies insbesondere dahingehend begründet, dass aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Förster (18.11.2008, C-158/07) hervorgehe, dass der Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiums nicht ausreiche, um als Unionsbürger in die Gesellschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates integriert zu sein. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien sei größtenteils ein Studium ohne Anwesenheitspflicht und sei in keiner Weise mit der Intensität eines täglichen Studiums im Klassenverband vergleichbar. Die Inskriptionsbestätigungen und das Abschlusszeugnis hätten keine Aussagekraft über die Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem. Eine Zulassung reiche für sich genommen nicht zur Feststellung einer Integration in das österreichische Bildungssystem. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen mehrjährigen Schulbesuch in Österreich vorweisen könne noch eine österreichische Auslandsschule besucht habe (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.). 1.
  9. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus § 4 Abs 1a Z 3 StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei.1.
  10. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte er - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß - aus, sein Anspruch auf Studienbeihilfe ergebe sich zum einen aus (detailliert angeführten) Erwägungen zur EuGH-Judikatur, zum anderen aus Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG, da der Beschwerdeführer in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei. 1.
  11. Mit Schreiben vom 13.11.2017, eingelangt am 15.11.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: 2.2.

§ 3Abs. 1 Stud

FG können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, StudFG können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.

§ 4Abs. 1 Stud

FG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaaten Angehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaaten Angehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

§ 4Abs 1a Z 3 Stud

FG erfüllen EWR-Bürger die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn erstens sie Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder zweitens das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder drittens in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG erfüllen EWR-Bürger die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn erstens sie Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder zweitens das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder drittens in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. 2.3.

Art. 18des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) [ex-Art.

12 EGV] ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.2.3.

Artikel 18, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) [ex-"Art".

12 EGV] ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 21Abs.

1 AEUV [ex-Art. 18 EGV] hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 21, Absatz eins, AEUV [ex-"Art".

18 EGV] hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Art. 24Abs.

1 der Richtlinie 2004/38 genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

Art. 24Abs.

2 der Richtlinie 2004/38 ist, abweichend von Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Artikel 24

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

Artikel 24

, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 ist, abweichend von Absatz eins, der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14, Absatz 4, Litera b, einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. 2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Allerdings darf ein solches Aufenthaltserfordernis nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Verhältnismäßig ist ein Aufenthaltserfordernis nur dann, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden. "Wenn sie es denn wünschen" ist es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. (vgl. EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07, Rn 59).2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Artikel 12, Absatz eins, EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Artikel 12, Absatz eins, EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Allerdings darf ein solches Aufenthaltserfordernis nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Verhältnismäßig ist ein Aufenthaltserfordernis nur dann, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden. "Wenn sie es denn wünschen" ist es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. vergleiche EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07, Rn 59). Bereits in seinem Erkenntnis vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Entwicklung des Gemeinschaftsrechts durch Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bestätigt wird, der in Abs. 1 vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, "im Anwendungsbereich des Vertrags" die gleiche Behandlung genießt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Abs. 2 dieses Artikels den Inhalt des Abs. 1 präzisiert, indem er bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, was andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen angeht, die Gewährung von Beihilfen zum Unterhalt in Form von Stipendien oder Darlehen für Studenten, die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, begrenzen kann, und sieht demnach die Gewährung solcher Beihilfen als einen Bereich an, der nach diesem Abs. 1 gegenwärtig in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Damit ist die obzitierte Judikatur, die sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 (siehe Art. 40 Richtlinie 2004/38) bezieht, auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar. Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "der Aufnahmemitgliedstaat [ist] jedoch nicht verpflichtet" lässt dabei zweifelsfrei erkennen, dass Mitgliedsstaaten, "die das wünschen" auf das Aufenthaltserfordernis weiterhin, im Sinne der obzitierten Judikatur, verzichten können.Bereits in seinem Erkenntnis vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Entwicklung des Gemeinschaftsrechts durch Artikel 24, der Richtlinie 2004/38 bestätigt wird, der in Absatz eins, vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, "im Anwendungsbereich des Vertrags" die gleiche Behandlung genießt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Absatz 2, dieses Artikels den Inhalt des Absatz eins, präzisiert, indem er bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, was andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen angeht, die Gewährung von Beihilfen zum Unterhalt in Form von Stipendien oder Darlehen für Studenten, die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, begrenzen kann, und sieht demnach die Gewährung solcher Beihilfen als einen Bereich an, der nach diesem Absatz eins, gegenwärtig in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Damit ist die obzitierte Judikatur, die sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 (siehe Artikel 40, Richtlinie 2004/38) bezieht, auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar. Der Wortlaut des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 "der Aufnahmemitgliedstaat [ist] jedoch nicht verpflichtet" lässt dabei zweifelsfrei erkennen, dass Mitgliedsstaaten, "die das wünschen" auf das Aufenthaltserfordernis weiterhin, im Sinne der obzitierten Judikatur, verzichten können. 2.
  3. Die Gesetzesmaterialien (IA 922/A XXV. GP) halten zu der mit BGBl. I Nr. 47/2015 eingefügten Bestimmung des § 4 Abs 1a StudFG fest:2.
  4. Die Gesetzesmaterialien (IA 922/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode halten zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, eingefügten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG fest: "

§ 4Abs. 1 Stud

FG sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt."

Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Den Gesetzesmaterialien zufolge (ErläutRV 1166 BlgNR 12 GP 18) soll durch den Verweis des § 4 Abs. 1 StudFG auf die europäischen Übereinkommen eine flexible Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen durch die Rechtsprechung der EuGH ermöglicht werden.Den Gesetzesmaterialien zufolge (ErläutRV 1166 BlgNR 12 Gesetzgebungsperiode 18) soll durch den Verweis des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG auf die europäischen Übereinkommen eine flexible Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen durch die Rechtsprechung der EuGH ermöglicht werden. Fest steht, dass die Unionsbürgerschaft alleine noch zu keiner Gleichstellung führt. Dem entsprechend wurden vor dem Hintergrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH in Vollziehung des § 4 Abs. 1 StudFG folgende Gruppen von gleichgestellten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern entwickelt:Fest steht, dass die Unionsbürgerschaft alleine noch zu keiner Gleichstellung führt. Dem entsprechend wurden vor dem Hintergrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH in Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG folgende Gruppen von gleichgestellten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern entwickelt: • Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige (Art. 45 AEUV, Art. 7 und 10 VO-EU 492/2011)• Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige (Artikel 45, AEUV, Artikel 7 und 10 VO-EU 492 aus 2011,) • Daueraufenthaltsberechtigte (= Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren in Österreich aufhalten) (Art. 27 Abs. 2 iVm Art. 16 RL 2004/38/EG)• Daueraufenthaltsberechtigte (= Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren in Österreich aufhalten) (Artikel 27, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 16, RL 2004/38/EG) • Personen, die in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind (u.a. EuGH Rs C-209/03, Fall Bidar). Diese in Auslegung des § 4 Abs. 1 StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als

Art. 24Abs.

2 der RL 2004/38/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ableiten.Diese in Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als

Artikel 24

, Absatz 2, der RL 2004/38/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Artikel 24, Absatz 2, der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Artikel 24, Absatz 2, RL 2004/38/EG ableiten. Im Sinne der Klarheit und Vorhersehbarkeit der Regelung sollen daher mit dem neuen Absatz 1a die bisher im Auslegungsweg entwickelten Gleichstellungsvoraussetzungen ausdrücklich festgelegt werden." 2.

  1. Wie sich aus der eindeutigen Aktenlage ergibt, lebt der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, seit 24.09.2012 in Österreich und ist in Wien gemeldet. Beide Elternteile des Beschwerdeführers sind polnische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in Polen. Im Wintersemester 2012/2013 wurde er vom zuständigen Organ der Wirtschaftsuniversität Wien zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen, absolvierte diesen mit der Beurteilung "sehr gut" am 19.02.2013 und studierte zwischen dem Sommersemester 2013 und dem Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 02.05.2016 erfolgreich abschloss.Im Wintersemester 2012 aus 2013, wurde er vom zuständigen Organ der Wirtschaftsuniversität Wien zum Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten zugelassen, absolvierte diesen mit der Beurteilung "sehr gut" am 19.02.2013 und studierte zwischen dem Sommersemester 2013 und dem Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 02.05.2016 erfolgreich abschloss. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer am Sprachenzentrum der Universität Wien in den Jahren 2015 und 2016 zwei Intensivkurse aus Englisch (B2 sowie C1), die er jeweils mit der Note "gut" abschloss. Seit dem Wintersemester 2016/2017 ist er an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Masterstudium Quantitative Finance zugelassen und absolvierte auch dort erfolgreich mehrere Prüfungen.Seit dem Wintersemester 2016 aus 2017, ist er an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Masterstudium Quantitative Finance zugelassen und absolvierte auch dort erfolgreich mehrere Prüfungen. In den Sommermonaten der Jahre 2013, 2015, 2016 und 2017 war der Beschwerdeführer in Wien als Ferialpraktikant beschäftigt und verdiente durchschnittlich etwa 1.300 Euro/Monat. Das Dienstzeugnis weist ihn als fleißigen, kompetenten und zuverlässigen Mitarbeiter aus. 2.
  2. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde ergibt sich aus der Rechtssache Förster (EuGH 18.11.2008, C-158/07) die Vertretbarkeit der Nichtgewährung von Studienbeihilfe selbst im Fall des Abschlusses eines Bachelorstudiums im Aufnahmemitgliedsstaat der Europäischen Union. Auch verbiete Art 12 Abs 1 AEUV nicht, dass von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten ein vorheriger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt wird.2.
  3. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde ergibt sich aus der Rechtssache Förster (EuGH 18.11.2008, C-158/07) die Vertretbarkeit der Nichtgewährung von Studienbeihilfe selbst im Fall des Abschlusses eines Bachelorstudiums im Aufnahmemitgliedsstaat der Europäischen Union. Auch verbiete Artikel 12, Absatz eins, AEUV nicht, dass von Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten ein vorheriger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt wird. Diese Ausführungen sind zwar prinzipiell durchaus zutreffend, doch verkennt die belangte Behörde dabei die nationale Rechtslage, da dies vom österreichischen Gesetzgeber ohnedies in § 4 Abs 1a Z 2 StudFG umgesetzt wurde, während § 4 Abs 1a Z 3 StudFG darüber hinaus einen eigenen Tatbestand normiert, nämlich die Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht wurde, muss für diesen Tatbestand ein eigener Anwendungsbereich übrig bleiben, welcher über § 4 Abs 1a Z 2 StudFG hinausreicht, da dem vom Gesetzgeber im Zweifel keine sinnlosen oder überflüssige oder inhaltsleere Normen zu erwarten sind (VfGH 07.03.1989, B 1824/88; VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273). Diese Möglichkeit eines eigenen - und für Unionsbürger, die noch nicht unter den Tatbestand des § 4 Abs 1a Z 2 StudFG zu subsumieren sind: großzügigeren - Anwendungsbereiches entspricht auch dem Ausspruch des EuGH in der Rechtssache Förster, wonach es den Mitgliedsstaaten unbenommen sei - "wenn sie es denn wünschen" - , Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. (vgl. EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07, Rn 59).Diese Ausführungen sind zwar prinzipiell durchaus zutreffend, doch verkennt die belangte Behörde dabei die nationale Rechtslage, da dies vom österreichischen Gesetzgeber ohnedies in Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 2, StudFG umgesetzt wurde, während Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG darüber hinaus einen eigenen Tatbestand normiert, nämlich die Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht wurde, muss für diesen Tatbestand ein eigener Anwendungsbereich übrig bleiben, welcher über Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 2, StudFG hinausreicht, da dem vom Gesetzgeber im Zweifel keine sinnlosen oder überflüssige oder inhaltsleere Normen zu erwarten sind (VfGH 07.03.1989, B 1824/88; VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273). Diese Möglichkeit eines eigenen - und für Unionsbürger, die noch nicht unter den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 2, StudFG zu subsumieren sind: großzügigeren - Anwendungsbereiches entspricht auch dem Ausspruch des EuGH in der Rechtssache Förster, wonach es den Mitgliedsstaaten unbenommen sei - "wenn sie es denn wünschen" - , Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. vergleiche EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07, Rn 59). 2.
  4. Die von der belangten Behörde angeführten Beispiele der Absolvierung weiter Teile der Sekundarbildung in Österreich oder an einer österreichischen Auslandsschule finden sich tatsächlich in der Verwaltungspraxis der belangten Behörde (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6.Aufl., 38f.) und entsprechen auch insbesondere dem Sachverhalt in der Rechtssache Bidar (EuGH 15.03.2005, C-209/03). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt es jedoch eine unangemessene Härte dar, im Falle eines Antragstellers, welcher sich zum Antragszeitpunkt durchgehend etwa viereinhalb Jahre in Österreich aufhielt und hier gemeldet war, den Vorstudienlehrgang (und die dort zu absolvierenden Deutschkurse) der Wiener Universitäten mit der Note "sehr gut" abschloss, das gesamte Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie die ersten Prüfungen im Masterstudium Quantitative Finance mit Erfolg absolvierte, zwei Intensivsprachkurse aus Englisch an der Universität Wien jeweils mit der Note "gut" abschloss und nicht zuletzt in vier Studienjahren in den Sommerferien als Ferialpraktikant entgeltlich erwerbstätig war, nicht von einer ausreichenden Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd § 4 Abs 1a Z 3 StudFG auszugehen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt es jedoch eine unangemessene Härte dar, im Falle eines Antragstellers, welcher sich zum Antragszeitpunkt durchgehend etwa viereinhalb Jahre in Österreich aufhielt und hier gemeldet war, den Vorstudienlehrgang (und die dort zu absolvierenden Deutschkurse) der Wiener Universitäten mit der Note "sehr gut" abschloss, das gesamte Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie die ersten Prüfungen im Masterstudium Quantitative Finance mit Erfolg absolvierte, zwei Intensivsprachkurse aus Englisch an der Universität Wien jeweils mit der Note "gut" abschloss und nicht zuletzt in vier Studienjahren in den Sommerferien als Ferialpraktikant entgeltlich erwerbstätig war, nicht von einer ausreichenden Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG auszugehen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass aus Zulassungsbestätigungen für sich genommen keine Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem abzuleiten ist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Studienleistungen des Beschwerdeführers als deutlich überdurchschnittlich zu bezeichnen sind und weit über die bloße Zulassung zum Studium hinausreichen, zumal der Beschwerdeführer das sechssemestrige Bachelorstudium auch tatsächlich in etwa sechs Semestern absolvierte. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium größtenteils keine Anwesenheitspflichten aufweist, so widerspricht dies dem im Akt inliegenden Curriculum des absolvierten Studiums, welches etwa zur Hälfte aus prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht. Auch ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu diesen - dem Wissensstand des Bundesverwaltungsgerichtes zudem widersprechenden - Feststellungen gekommen ist, zumal diesbezüglich dem Beschwerdeführer auch kein entsprechendes Parteiengehör gewährt wurde. 2.
  5. In Verkennung der Rechtslage ist die belangte Behörde daher unrichtigerweise von einer fehlenden Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- bzw. Gesellschaftssystem ausgegangen und hat in weiterer Folge somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und zur Bemessung der Studienbeihilfe nicht getroffen. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die Anforderung notwendiger Unterlagen bei anderen Behörden (zB Finanzamt) sowie die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.
  6. In Verkennung der Rechtslage ist die belangte Behörde daher unrichtigerweise von einer fehlenden Integration des Beschwerdeführers in das österreichische Bildungs- bzw. Gesellschaftssystem ausgegangen und hat in weiterer Folge somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und zur Bemessung der Studienbeihilfe nicht getroffen. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde die Anforderung notwendiger Unterlagen bei anderen Behörden (zB Finanzamt) sowie die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob die gänzliche Absolvierung eines kompletten Bachelorstudiums an einer österreichischen Universität (verbunden mit einer viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, mit mehreren zusätzlichen Ausbildungen oder Ausbildungsteilen sowie mit einer wiederholten Berufstätigkeit) bei der Frage der Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem (§ 4 Abs 1a Z 3 StudFG) maßgeblich zu berücksichtigen ist.Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob die gänzliche Absolvierung eines kompletten Bachelorstudiums an einer österreichischen Universität (verbunden mit einer viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet, mit mehreren zusätzlichen Ausbildungen oder Ausbildungsteilen sowie mit einer wiederholten Berufstätigkeit) bei der Frage der Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem (Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG) maßgeblich zu berücksichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2176463.1.00

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