Obsah (14)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlG303 2140777-1 SpruchG303 2140777-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I.römisch eins. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des zum bis 30.11.2016 befristeten Behindertenpasses ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der Pensionsversicherungsanstalt das ärztliche Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs vom 18.01.2016 angefordert, welches am 27.07.2016 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde. 2.
- Des Weiteren wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2016, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2016, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Talonaviculararthrose einseitig, Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes Mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bedarfsmäßige Schmerzmitteleinnahme, noch immer vorhandene Einschränkung der leistbaren Gehstrecke. 02.05.32 30 2 Aortenklappeninsuffizienz Oberer RS wegen reduzierter Belastbarkeit, keine Herzinsuffizienzzeichen 05.07.01 20 3 Zustand nach Thrombose im rechten Auge nach Insult mit erforderlicher Blutverdünnung und mehrfacher Medikamentenapplikation intravitreal Gewählter RS bei Beeinträchtigung eines Auges mit Schlierensehen und Einschränkung der Sehschärfte 11.02.01 20 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrose mit Protrusion L3/4 und L4/5, kleiner Prolaps L5/S1, Z. n. mehreren Epidural- und Facettenblockaden Mittlerer RS bei täglicher Schmerzmitteleinnahme und regelmäßiger ärztlicher Betreuung. Kein wesentliches sensomotorisches Defizit. 02.01.02 30 5 Verdacht auf Autoimmunthyreopathie, Struma Unterer RS bei medikamentöser Substitution und stabiler Erkrankung 09.01.01 10 6 COPD Mittlerer RS bei Einschränkung der Belastbarkeit aber ohne Dauermedikation 06.06.01 20 7 Chronische Cephalea Unterer RS bei etwa 5-mal im Monat vorkommenden Schmerzattacken, die mit nicht opioidhaltigen Analgetica beeinflussbar sind. 04.11.01 10 8 Refluxösophagitis mit Cardianinsuffizienz Unterer RS da bei der Einnahme eines Magenschutzpräparates und einer gewissen Beschränkung bei der Ernährung keine wesentliche Klinik besteht. 07.03.05 10 9 Bluthochdruck, gelegentlicher Schwindel Vorgegebener RS bei Einnahme eines Antihypertensivums (Candesartan) 05.01.01 10 10 Harninkontinenz mit Vorlagenversorgung Unterer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes bei leichtgradiger Harninkontinenz 08.01.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung festgehalten, dass dieser durch die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1, die Arthrose im Fuß, gebildet werde, welche die BF in ihrem Alltag beeinträchtige und in der Mobilität einschränke. Die GS4 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) schränke die BF in ihrer Mobilität weiter ein und steigere deshalb um eine Stufe. Die anderen GS würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Die folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Steatosis hepatis, da kein wesentlicher Krankheitswert besteht Hyperurikämie da medikamentös und diätetisch behandelbar Hämorrhoiden, da keine häufigen Entzündungen oder Thrombosen aufgetreten sind" Im Hinblick auf die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum im vorangegangenen Verfahren eingeholten Vorgutachten von XXXX vom 10.11.2015 wurde ausgeführt:Im Hinblick auf die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum im vorangegangenen Verfahren eingeholten Vorgutachten von römisch 40 vom 10.11.2015 wurde ausgeführt: "Das linke untere Sprunggelenk ist inzwischen versteift worden. Die Schmerzen haben sich etwas gebessert, jedoch ist die leistbare Gehstrecke nach wie vor eingeschränkt. Hinzugekommen ist auch die Harninkontinenz. Die restlichen Gesundheitsschädigungen sind im Wesentlichen unverändert. Der gelegentliche Schwindel wurde unter der GS9 (Hypertonie) berücksichtigt." Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerden im linken Fuß durch die Operation gebessert hätten. Beim letzten Gutachten sei eine Schmerzmitteleinnahme von etwa 2x am Tag angegeben worden. Jetzt benötige die BF Schmerzmedikamente etwa jeden zweiten Tag. Deshalb werde die prozentuelle Bewertung der GS1 um eine Stufe verringert. Dadurch habe sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe verringert auf 40%.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2016 wurde der BF
§ 45Abs.
3 AVG ein schriftliches Parteiengehör zum oben angeführten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2016 wurde der BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein schriftliches Parteiengehör zum oben angeführten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016 wurde der Grad der Behinderung der BF mit 01.12.2016 mit 40% neu festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Die BF habe sich im Rahmen des mit Schreiben vom 03.10.2016 gewährten Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht geäußert.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 16.11.2016 Beschwerde ein und brachte Rechnungen und ihre Wohnungskündigung in Vorlage. Die BF brachte vor, dass die durchgeführte Untersuchung und die Stellungnahme des Gutachters bzw. dessen Schlussfolgerungen komplett gegensätzlich zu den Tatsachen und dem von der BF geäußerten Beschwerdebild seien. Sie habe mitgeteilt, dass sie sich nach der Operation und der anschließenden Therapie kurzfristig besser gefühlt habe, doch bereits nach kurzer Zeit hätten sich wieder erhebliche Schmerzen und Beschwerden eingestellt. Besonders der linke Fuß würde im Bereich des Knöchels bei jeglicher Belastung sehr stark schmerzen. Sie habe sich vom Schuster orthopädische Schuhe und Einlagen anfertigen lassen, welche insgesamt EUR 453,00 gekostet hätten. Doch auch mit diesen Schuhen schmerze das Bein weiterhin sehr und der Bewegungsradius bleibe stark eingeschränkt. Vom 25.
- bis zum 05.08 des Jahres sei sie abermals im Sanatorium gewesen, da sie ihren rechten Fuß überhaupt nicht mehr bewegen habe können und die Schmerzen bis zur Hüfte reichen würden. Daraufhin sei die BF mit Blockaden, Infusionen und Therapien im Bereich der Wirbelsäule behandelt worden. Aufgrund ihrer Beschwerden sei es ihr nicht möglich, in ihrer Wohnung zu wohnen, da diese im
- Stock liege und sie diese nur mit erheblichen Schmerzen und Aufwand erreichen könne. Zudem würde die BF vermehrt an Schwindelanfällen leiden. Ein Bewegen ohne Stockhilfe erscheine ihr überhaupt nicht möglich. Das Ein- und Aussteigen beim Busfahren würde sehr viel Zeit benötigen und sei ohne fremde Hilfe nicht möglich, weshalb sie auf das Taxi umsteigen habe müssen, um persönliche Termine wahrnehmen zu können. Ebenso ergehe es ihr bei der Hausarbeit, welche sie aufgrund ihrer Einschränkungen nicht mehr verrichten könne. Durch den ständigen Einfluss bzw. die ständige Einnahme von starken Schmerzmitteln sei ihr Magen bereits in Mitleidenschaft gezogen worden, weshalb sie vermehrt unter Erbrechen und Durchfall leide. Ebenso habe sich ihre Inkontinenz verschlechtert. Es könne daher nicht sein, dass bei der Untersuchung zur Erlangung ihres Behindertenausweises die Behinderungsstufe 50% festgestellt worden sei und nunmehr bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich ihr "Grad der Behinderung verbessert haben soll!!!". Daher ersuche die BF um einen neuen Begutachtungstermin oder darum, den Grad der Behinderung aufgrund ihrer Schilderung zu erhöhen. Sie wäre auch bereit, einen externen Sachverständigen aufzusuchen und ein Gutachten erstellen zu lassen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. 7.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.08.2017 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.08.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten:7.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.08.2017 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 22.08.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes. Oberer Rahmensatz, entsprechend der eingetretenen Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten. Die BF muss nun wieder täglich Schmerzmittel einnehmen und kann nur noch mit Gehbehelf kurze Strecken bewältigen. Aus diesem Grund musste sie ihre Wohnung verlassen und bei ihrer Tochter einziehen. 02.05.32 40 2 Rezid. Lumboischialgie. Unterer Rahmensatz, entsprechend der Voreinstufung bei wiederum erfolgten Blockaden. Bei der Untersuchung besteht aber nach wie vor kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, weshalb keine Änderung erfolgt. 02.01.02 30 3 Aortenklappeninsuffizienz. Oberer Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich würden keine wesentlichen Beschwerden beklagt und auch keine neuen Befunde beigelegt. 05.07.01 20 4 Zustand nach Thrombose rechtes Auge, Seheinschränkung, Zustand nach Kataraktoperation links, mit gutem Sehvermögen Vorgegebener Rahmensatz, entsprechend der Tabelle bei einem Visus laut zuletzt vorliegendem Befund von 1,0 und 0,
- Es erfolge hier eine Reduzierung im Vergleich zur Voreinstufung. 11.02.01 10 5 Schilddrüsenunterfunktion. Unterer Rahmensatz, entsprechend der notwendigen Medikation bei nach wie vor stabiler Erkrankung. 09.01.01 10 6 Chronische Bronchitis Oberer analoge Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid 06.06.01 20 7 Chronische Kopfschmerzen. Unterer Rahmensatz, entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich erfolgt keine Änderung 04.11.01 10 8 Refluxösophagitis mit Kardiainsuffizienz Unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit durch die eingenommene Medikation, es erfolgt keine Änderung 07.03.05 10 9 Bluthochdruck, unzureichend eingestellt. Vorgegebener Rahmensatz, entsprechend der häufig auftretenden Blutdruckschwankungen mit Schwindelneigung. Es besteht ein Zustand nach Hirnblutung im Rahmen einer hypertensiven Krise. Der Rahmensatz wird im Vergleich zur Voreinstufung um eine Stufe erhöht. 05.01.02 20 10 Harninkontinenz Unterer Rahmensatz, entsprechend der mit Vorlagen ausreichend behandelten Inkontinenz. Es erfolgt diesbezüglich ebenfalls keine Änderung am angefochtenen Bescheid. 08.01.06 10 11 Zustand nach Meniscusoperation rechts mit Belastungsschmerzen. Oberer Rahmensatz, entsprechend den berichteten Belastungsschmerzen bei guter Gelenksfunktion. Diese Diagnose wurde neu hinzugefügt, da die Operation erst 06/2017 durchgeführt wurde. Zustand nach Meniscusoperation rechts mit Belastungsschmerzen. Oberer Rahmensatz, entsprechend den berichteten Belastungsschmerzen bei guter Gelenksfunktion. Diese Diagnose wurde neu hinzugefügt, da die Operation erst 06 aus 2017, durchgeführt wurde. 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass sich dieser aus der nunmehr mit 40% führenden GS1 ergebe. Es erfolge eine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten auf Grund der deutlich eingeschränkten Mobilität und der notwendigen Gehhilfe, die Schmerzmedikation sei auf täglich ein bis zwei Tabletten erhöht worden. Die GS2 steigere bei gegenseitiger Wechselwirkung um eine weitere Stufe. Somit sei im Vergleich zur Voreinstufung eine weitere Verschlechterung eingetreten, die BF habe aufgrund ihrer Geheinschränkung ihre Wohnung verlassen und bei der Tochter einziehen müssen. Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit Ende
- Im Juni 2017 sei eine Entfernung eines Plattenepithelkarzinoms im behaarten Kopfbereich durchgeführt worden; es sei jedoch keine Einstufung vorzunehmen, da die Exzision im Gesunden erfolgte.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Am 13.11.2015 wurde der BF ein Behindertenpass ausgestellt, dessen Gültigkeit bis 30.11.2016 befristet wurde. Am 21.07.2016 beantragte die BF die Verlängerung dieses befristeten Behindertenpasses. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes (Grad der Behinderung: 40%) * rezidivierende Lumboischialgie (Grad der Behinderung: 30%) * Aortenklappeninsuffizienz (Grad der Behinderung: 20%) * Zustand nach Thrombose des rechten Auges, Seheinschränkung sowie Zustand nach Kataraktoperation links, mit gutem Sehvermögen (Grad der Behinderung: 10%) * Schilddrüsenunterfunktion (Grad der Behinderung: 10%) * Chronische Bronchitis (Grad der Behinderung: 20%) * Chronische Kopfschmerzen (Grad der Behinderung: 10%) * Refluxösophagitis mit Kardiainsuffizienz (Grad der Behinderung: 10%) * Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20%) * Harninkontinenz (Grad der Behinderung: 10%) * Zustand nach Meniscusoperation rechts mit Belastungsschmerzen (Grad der Behinderung: 20%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen bezüglich der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen bezüglich der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF bei der Antragstellung. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.08.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die bei der BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage ergeben sich aus dem vorliegenden Gutachten. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.08.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die bei der BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage ergeben sich aus dem vorliegenden Gutachten. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte die Sachverständige XXXX die höhere Einschätzung der Gesundheitsschädigung 1 (Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes) schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass die Mobilität der BF deutlich eingeschränkt ist, die Notwendigkeit einer Gehhilfe besteht und eine Erhöhung der Schmerzmedikation erfolgt ist. Dies steht auch im Einklang zum Beschwerdevorbringen, wo die BF angab, ihre Wohnung im
- Stock gekündigt zu haben, da diese aufgrund ihrer Bewegungseinschränkung sehr beschwerlich wäre, zu erreichen.Im Vergleich zum Vorgutachten von römisch 40 , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, konnte die Sachverständige römisch 40 die höhere Einschätzung der Gesundheitsschädigung 1 (Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes) schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass die Mobilität der BF deutlich eingeschränkt ist, die Notwendigkeit einer Gehhilfe besteht und eine Erhöhung der Schmerzmedikation erfolgt ist. Dies steht auch im Einklang zum Beschwerdevorbringen, wo die BF angab, ihre Wohnung im
- Stock gekündigt zu haben, da diese aufgrund ihrer Bewegungseinschränkung sehr beschwerlich wäre, zu erreichen. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von XXXX wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten.Der Inhalt des Sachverständigengutachtens von römisch 40 wurde von der BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.08.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.08.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte und als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.08.2017 zugrunde gelegt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte und als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.08.2017 zugrunde gelegt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung von 40%, gründet sich auf der nunmehr im Rahmen der medizinischen Begutachtung festgestellten, deutlichen Verschlechterung der Mobilität der BF, der notwendigen Gehhilfe und der erhöhten Schmerzmedikation. Daher war das Hauptleiden der BF (Zustand nach Versteifung des unteren Sprunggelenkes) entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung höher einzuschätzen. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2140777.1.00