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{'item': 'G303 2144373-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlG303 2144373-1 SpruchG303 2144373-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel, ein Implantat-Ausweis und medizinische Beweismittel angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 04.10.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 04.10.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kniebeschwerden bds nach Knie TEP bds RW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.05.21 40 2 Bluthochdruck RW bei notwendiger Kombinationstherapie und guter Einstellung 05.01.02 20 3 Wirbelsäulenbeschwerden RW entsprechend den Bewegungseinschränkungen 02.01.02 30 4 z.n Schulteroperation rechts RW entsprechend dem postoperativen Ergebnis 02.06.03 20 5 z.n Narbenbruch nach H.umbilicalis mit Netz RW nach operativer Sanierung 07.08.01 10 6 z.n CTS Operation bds RW entsprechend dem postoperativen Ergebnis nach Freilegung des N.medianus 04.05.06 10 7 Coxarthrose bds RW entsprechend der Bewegungseinschränkung 02.05.09 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 3 und die GS 7 wegen zusätzlicher negativer Wechselwirkung gemeinsam als Funktionseinheit um eine Stufe steigern würden. Die restlichen GS würden wegen fehlender negativer Wechselwirkung bzw. Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Es läge ein Dauerzustand vor. 2.
  5. Zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ein Hindernis für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, bzw. das Zu- und Aussteigen und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln darstellen würde. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems läge nicht vor.
  6. Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert übermittelt.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2016 wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 05.07.2016 abgewiesen. 4.
  8. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.
  9. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Demnach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der BF sei die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.4.
  10. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.
  11. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Demnach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der BF sei die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
  12. Mit Schreiben vom 22.11.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016 und gab an, dass sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, da eine Wegstrecke von ca. 200 m für sie nur mit "Wanderstecken" möglich sei. Ohne "Stecken" könne die BF nur ein paar Meter gehen. Der untersuchende Arzt XXXX sei auf ihre orthopädischen Probleme nicht eingegangen. Bei der Untersuchung habe er das Knie der BF so fest zusammengedrückt, dass sie vor Schmerzen aufgeschrien habe. Der BF sei dabei regelrecht übel und schwindlig geworden und habe sie daraufhin nur die Ordination verlassen wollen. Seitdem könne die BF ohne "Stecken" überhaupt nicht mehr gehen. Laut Röntgen sei ausgeschlossen, dass die Prothese der BF verrutscht sei, jedoch befinde sie sich nun in Behandlung bei XXXX.
  13. Mit Schreiben vom 22.11.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016 und gab an, dass sie mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, da eine Wegstrecke von ca. 200 m für sie nur mit "Wanderstecken" möglich sei. Ohne "Stecken" könne die BF nur ein paar Meter gehen. Der untersuchende Arzt römisch 40 sei auf ihre orthopädischen Probleme nicht eingegangen. Bei der Untersuchung habe er das Knie der BF so fest zusammengedrückt, dass sie vor Schmerzen aufgeschrien habe. Der BF sei dabei regelrecht übel und schwindlig geworden und habe sie daraufhin nur die Ordination verlassen wollen. Seitdem könne die BF ohne "Stecken" überhaupt nicht mehr gehen. Laut Röntgen sei ausgeschlossen, dass die Prothese der BF verrutscht sei, jedoch befinde sie sich nun in Behandlung bei römisch 40 . Die BF bitte um eine neuerliche Untersuchung. Der Beschwerde wurden ergänzende medizinische Unterlagen beigelegt.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  15. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  16. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 7.
  17. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.09.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.
  18. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 18.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 19.09.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Bei der BF würden nachstehende Gesundheitsschäden vorliegen: -Strichaufzählung
  19. Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation beidseits -Strichaufzählung
  20. Gesamtes Wirbelsäulensyndrom -Strichaufzählung
  21. Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation links Feber 2017 bei Coxarthrose beidseits -Strichaufzählung
  22. Zustand nach Schulteroperation rechts -Strichaufzählung
  23. Zustand nach Medianusneurolyse beidseits 7.
  24. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich am 16.02.2017 eine Hüft-TEP implantiert worden sei. 7.
  25. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen wie folgt ausgeführt: Bei der BF seien an beiden Kniegelenken und an der linken Hüfte Totalendoprothesen implantiert worden. Die Funktion der linken Hüfte sei gegenüber dem Vorgutachten durch die zwischenzeitlich implantierte Totalprothese gebessert. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten läge nicht vor. Laut eigenen Angaben sei die BF mit Stöcken bis zu einer Viertelstunde mobil. Im Entlassungsbericht im Anschlussverfahren in XXXX seien eine Wegstrecke von ca. 30 Minuten und ein problemloses Treppensteigen attestiert worden. Eine neurologische Symptomatik an den unteren Extremitäten habe zum Begutachtungszeitpunkt nicht festgestellt werden können. Seitens der operierten rechten Schulter bestehe eine geringe Einschränkung.Bei der BF seien an beiden Kniegelenken und an der linken Hüfte Totalendoprothesen implantiert worden. Die Funktion der linken Hüfte sei gegenüber dem Vorgutachten durch die zwischenzeitlich implantierte Totalprothese gebessert. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten läge nicht vor. Laut eigenen Angaben sei die BF mit Stöcken bis zu einer Viertelstunde mobil. Im Entlassungsbericht im Anschlussverfahren in römisch 40 seien eine Wegstrecke von ca. 30 Minuten und ein problemloses Treppensteigen attestiert worden. Eine neurologische Symptomatik an den unteren Extremitäten habe zum Begutachtungszeitpunkt nicht festgestellt werden können. Seitens der operierten rechten Schulter bestehe eine geringe Einschränkung. Gegenüber dem - im behördlichen Verfahren eingeholten - Vorgutachten des Sachverständigen XXXX vom 04.10.2016 ergebe sich hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung.Gegenüber dem - im behördlichen Verfahren eingeholten - Vorgutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 04.10.2016 ergebe sich hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung.
  26. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert. Die BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: -Strichaufzählung Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation beidseits -Strichaufzählung Gesamtes Wirbelsäulensyndrom -Strichaufzählung Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation links bei Coxarthrose beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Schulteroperation rechts -Strichaufzählung Zustand nach Medianusneurolyse beidseits Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt nicht vor. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Auch ist die BF in ihrer körperlichen Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt. Die BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe geleistet werden. An der operierten rechten Schulter besteht eine geringe Einschränkung. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der BF unter den üblichen Transportbedingungen dennoch möglich. Eine dauerhafte und erhebliche Mobilitätseinschränkung liegt bei der BF nicht vor. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum der BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten von XXXX vom 18.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund und auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten von römisch 40 vom 18.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund und auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich daraus. Demnach konnten keine derartigen Bewegungseinschränkungen festgestellt werden, welche die Mobilität der BF entscheidungsmaßgeblich einschränken würden. So wurde gutachterlich, unter Bezugnahme auf den Entlassungsbericht des Anschlussheilverfahrens in XXXX ausgeführt, dass die BF ca. 30 Minuten mobil und ein problemloses Treppensteigen möglich sei. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.Demnach konnten keine derartigen Bewegungseinschränkungen festgestellt werden, welche die Mobilität der BF entscheidungsmaßgeblich einschränken würden. So wurde gutachterlich, unter Bezugnahme auf den Entlassungsbericht des Anschlussheilverfahrens in römisch 40 ausgeführt, dass die BF ca. 30 Minuten mobil und ein problemloses Treppensteigen möglich sei. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Es konnten keine Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden, dass der sichere Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre, da die Einschränkungen der rechten Schulter nur gering sind und weitere Einschränkungen der oberen Extremitäten nicht festgestellt werden konnten, sodass sein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Anhand des vorliegenden Sachverständigengutachtens von XXXX konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.Anhand des vorliegenden Sachverständigengutachtens von römisch 40 konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Auch weitere Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Diese medizinische Beurteilung deckt sich auch mit dem Ergebnis der seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Begutachtung der BF durch XXXX vom 04.10.2016.Diese medizinische Beurteilung deckt sich auch mit dem Ergebnis der seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Begutachtung der BF durch römisch 40 vom 04.10.
  4. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 18.10.2017 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 18.10.2017 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.10.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 18.10.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Insgesamt konnte aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt werden, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung II.3.
  5. verwiesen werden.Insgesamt konnte aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt werden, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.
  6. verwiesen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  5. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, vom 18.10.2017, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten keine Einwendungen seitens der Verfahrensparteien erhoben.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  6. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, vom 18.10.2017, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die gutachterlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten keine Einwendungen seitens der Verfahrensparteien erhoben. Es konnten bei der BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten bei der BF danach keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Die BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für die BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2144373.1.00

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