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{'item': 'G305 2177321-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 14§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 15

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlG305 2177321-1 SpruchG305 2177325-1/8E G305 2177326-1/7E G305 2177321-1/7E G305 2177323-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF1) stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: so der kurz: BF2) und die durch die BF2 als Mutter gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: mj. BF4) stellten am 19.07.2016 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Am 14.12.2016 gab die BF2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass sowohl sie als auch die durch sie vertretenen mj. BF 3 und BF 4 die Anträge auf ein Familienverfahren stellen.
  2. Am 21.07.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab der BF1 an, er sei wegen des Krieges im Irak geflohen, der IS habe das Dorf besetzt und er hätte kämpfen sollen. Im Falle der Rückkehr fürchte er den Krieg und den IS.
  3. Am 21.07.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab der BF1 an, er sei wegen des Krieges im Irak geflohen, der IS habe das Dorf besetzt und er hätte kämpfen sollen. Im Falle der Rückkehr fürchte er den Krieg und den IS.
  4. Am 20.07.2016 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 vor, dass die irakischen Milizen das Haus der Familie zerstört und den Cousin der BF2 umgebracht hätten. Aus Angst sei sie mit ihren beiden Söhnen (Anm.: der mj. BF3 und der mj. BF4) geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder.
  5. Am 20.07.2016 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , eine niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF2 vor, dass die irakischen Milizen das Haus der Familie zerstört und den Cousin der BF2 umgebracht hätten. Aus Angst sei sie mit ihren beiden Söhnen Anmerkung, der mj. BF3 und der mj. BF4) geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder.
  6. Am 14.12.2016 fanden sowohl mit dem BF1 als auch mit der BF2 niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
  7. Am 14.12.2016 fanden sowohl mit dem BF1 als auch mit der BF2 niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF1 zusammengefasst im Wesentlichen vor, er werde im Irak von schiitischen Milizen bedroht, da sein Onkel und seine Brüder für das Regime des Saddam HUSSEIN gearbeitet hätten. Die Milizen hätten sein Haus gesprengt. Zudem sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF1 Beweismittel in Vorlage gebracht. Die BF2 brachte zudem vor, ihr Mann werde im Irak aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen Angehörigen des Regime des Saddam HUSSEIN bedroht und sie habe auch Angst um ihre Söhne.
  8. Im Rahmen des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens wurden am 29.08.2017 mit dem BF1 und der BF2 weitere niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt. Sein Fluchtvorbringen ergänzend gab der BF1 dabei zusammengefasst an, sein Cousin sei einen Monat nach der letzten Einvernahme in seinem Heimatort tot aufgefunden worden und er nehme an, dass die Milizen seinen Cousin ermordet hätten und er allein wegen der Verwandtschaft zu ihm ebenso gefährdet sei. Im Zuge ihrer Einvernahme brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass auch der BF1 im Herkunftsstaat bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet hätte und daher bedroht werde.
  9. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 10.11.2017, wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gerichteten Anträge abgewiesen (Spruchpunkt II.) und sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 10.11.2017, wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gerichteten Anträge abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit mittels Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 19.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde, die sie mit den Anträgen verbanden, das erkennende Gericht möge 1.) den beschwerdeführenden Parteien die "Flüchtlingseigenschaft" zusprechen, 2.) den beschwerdeführenden Parteien subsidiären Schutz gewähren, 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen, 4.) einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst, 5.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, 6.) allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären sowie 7.) feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.
  2. Am 21.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen die im Spruch angeführten Bescheide gerichteten Beschwerdeschriften der im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführer sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Hier wurden die Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  3. Am 09.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich derer der BF1 und die BF2 einvernommen wurden. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien ist ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. Die zu dieser Verhandlung ebenfalls als Partei geladene belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist arabisch. Die Beschwerdeführer sind gesund, haben aus medizinischer Sicht keine Leiden und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Der BF1 und die BF2 geben sich als arbeitswillig aus und sind sie grundsätzlich auch arbeitsfähig. 1.
  6. Zu den Reisebewegungen und zur Einreise der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet: Der BF1 begab sich Anfang des Jahres 2015 von XXXX in der Region DIYALA, Irak, aus schlepperunterstützt über die AUTONOME REGION KURDISTAN in die Türkei und von dort aus mit dem Boot nach Griechenland. In Griechenland hielt sich der BF1 einige Tage lang in einer Flüchtlingsunterkunft auf, bevor er seine Reise über Mazedonien, Serbien und Ungarn fortsetzte. Der BF1 reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, zu welchem konkreten Zeitpunkt er in das Bundesgebiet eingereist ist.Der BF1 begab sich Anfang des Jahres 2015 von römisch 40 in der Region DIYALA, Irak, aus schlepperunterstützt über die AUTONOME REGION KURDISTAN in die Türkei und von dort aus mit dem Boot nach Griechenland. In Griechenland hielt sich der BF1 einige Tage lang in einer Flüchtlingsunterkunft auf, bevor er seine Reise über Mazedonien, Serbien und Ungarn fortsetzte. Der BF1 reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, zu welchem konkreten Zeitpunkt er in das Bundesgebiet eingereist ist. Die BF2 ist im Februar 2016 gemeinsam mit den mj. BF3 und BF4 ausgehend von XXXX aus dem Irak ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich gemeinsam mit dem mj. BF3 und dem mj. BF4 sechs Monate lang aufhielt. Die BF2 sowie die mj. BF3 und BF4 wurden am 19.07.2016 von THESSALONIKI, Griechenland, aus auf dem Luftweg nach Österreich überstellt und reisten demnach am 19.07.2016 in das Bundesgebiet ein.Die BF2 ist im Februar 2016 gemeinsam mit den mj. BF3 und BF4 ausgehend von römisch 40 aus dem Irak ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich gemeinsam mit dem mj. BF3 und dem mj. BF4 sechs Monate lang aufhielt. Die BF2 sowie die mj. BF3 und BF4 wurden am 19.07.2016 von THESSALONIKI, Griechenland, aus auf dem Luftweg nach Österreich überstellt und reisten demnach am 19.07.2016 in das Bundesgebiet ein. 1.
  7. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer sind im Irak geboren und aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer überwiegend in der Region DIYALA, in der Stadt XXXX (XXXX), hielten sich jedoch im Zeitraum vor der Ausreise des BF1 aus dem Irak auch einige Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft im Nordirak in CHANAQIN auf. Der Ort BARWANA liegt ca. 370 km von XXXX entfernt und ist somit kein Nachbarort von XXXX.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer sind im Irak geboren und aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer überwiegend in der Region DIYALA, in der Stadt römisch 40 (römisch 40 ), hielten sich jedoch im Zeitraum vor der Ausreise des BF1 aus dem Irak auch einige Zeit in einer Flüchtlingsunterkunft im Nordirak in CHANAQIN auf. Der Ort BARWANA liegt ca. 370 km von römisch 40 entfernt und ist somit kein Nachbarort von römisch 40 . Der familiäre und der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer liegen im Irak. Der BF1 hat fünf Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder XXXX, leben noch im Irak, ebenso wie die beiden Schwestern XXXX und XXXX sowie die Mutter des BF1, XXXX. Ein Bruder des BF1, XXXX, lebt in Österreich. Die Schwester XXXX ist mit einem Schiiten verheiratet, der im Irak als Polizist arbeitet. Die BF2 hat mit ihrer Mutter XXXX, ihrem Vater XXXX, ihren zwei Brüdern, XXXX und XXXX sowie ihren Schwestern, XXXX, ebenfalls Angehörige im Irak.Der familiäre und der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer liegen im Irak. Der BF1 hat fünf Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder römisch 40 , leben noch im Irak, ebenso wie die beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 sowie die Mutter des BF1, römisch 40 . Ein Bruder des BF1, römisch 40 , lebt in Österreich. Die Schwester römisch 40 ist mit einem Schiiten verheiratet, der im Irak als Polizist arbeitet. Die BF2 hat mit ihrer Mutter römisch 40 , ihrem Vater römisch 40 , ihren zwei Brüdern, römisch 40 und römisch 40 sowie ihren Schwestern, römisch 40 , ebenfalls Angehörige im Irak. Der BF1 besuchte im Irak vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang die Mittelschule und vier Jahre lang die Oberstufe in BAGDAD bzw. in DIYALA. Er hat seine Schullaufbahn im 2005 durch einen Abschluss einer höheren Schule abgeschlossen. Er war von seinem
  8. Lebensjahr an bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak durchgehend in der Baubranche tätig, zuletzt arbeitete er als selbstständiger Bauunternehmer mit einer eigenen Firma. Neben dieser Tätigkeit war er ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis ca. Ende des Jahres 2009 bei einem Sicherheitsdienst als Schreiber beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 jemals beim Militär tätig gewesen wäre. Die BF2 hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang die Mittelschule besucht, hat allerdings keinen Schulabschluss erreicht. Sie war im Irak nicht berufstätig und mit der Erziehung der mj. Kinder betraut. Die Beschwerdeführer wohnten in XXXX in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Aufgrund der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom BF1 erzielten Einkünfte lebten die beschwerdeführenden Parteien in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 ihre bisherige Lebensweise im Irak ablehnen würde, eine Berufstätigkeit im Irak angestrebt hätte oder dass ihr im Irak bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihres Geschlechtes verwehrt geblieben wären.Die BF2 hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang die Mittelschule besucht, hat allerdings keinen Schulabschluss erreicht. Sie war im Irak nicht berufstätig und mit der Erziehung der mj. Kinder betraut. Die Beschwerdeführer wohnten in römisch 40 in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus. Aufgrund der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom BF1 erzielten Einkünfte lebten die beschwerdeführenden Parteien in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 ihre bisherige Lebensweise im Irak ablehnen würde, eine Berufstätigkeit im Irak angestrebt hätte oder dass ihr im Irak bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihres Geschlechtes verwehrt geblieben wären. 1.
  9. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Die BF2 hat von 27.11.2017 bis 23.02.2018 einen Kurs für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens besucht, ohne eine Sprachprüfung abgelegt zu haben. Eine über rudimentäre Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Zudem hat sie einen Integrationskurs in Wien absolviert. Der BF1 hat im Rahmen des EU Projektes "XXXX" an fünf Informationsmodulen teilgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht hätte. Der BF1 hat von 29.10.2015 bis zum 09.08.2016 bei seinem Bruder gewohnt, doch konnten ein Abhängigkeitsverhältnis, eine besonders intensive Bindung der Brüder oder die Absicht des Bruders, den BF1 in seiner Firma anzustellen, nicht festgestellt werden. Es konnte nicht konstatiert werden, dass die BF2 familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich besäße. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und leben von der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 weist seit 31.07.2015 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, die BF2 ist seit dem 09.08.2016 durchgehend aufrecht gemeldet. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten. Vereinsmitgliedschaften, Hobbies, ein längerfristiges und tiefergehendes soziales bzw. ehrenamtliches Engagement oder Bekanntschaften oder Freundschaften konnten weder im Hinblick auf den BF1 noch auf die BF2 festgestellt werden. Eine Verpflichtungserklärung oder eine Einstellungszusage für den BF1 wurden weder vorgelegt noch behauptet. Es konnten keine Anhaltspunkte für eine berufliche oder soziale Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich konstatiert werden. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders maßgeblichen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich konnten weder in sprachlicher, beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  10. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung, sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) führt in den befreiten Provinzen ANBAR, SALAH AL-DIN oder DIYALA mehr als 1500 Projekte zum Wiederaufbau durch. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um BAGDAD und im Umkreis von KIRKUK. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurde erstmals von mehr Rückkehrern als Vertriebenen berichtet. Quellen: AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, 22.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425072.html (Zugriff am
  11. März 2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
  12. Februar 2018) Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Zugriff am
  13. Februar 2018) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Zugriff am
  14. Februar 2018). UN Security Council: Report of the Secretary - General pursuant to resolution 2367

(2017)[S/2018/42],
  1. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422752/1226_1516799216_n1800449.pdf (Zugriff am
  2. März 2018) 1.
  3. Zur Lage der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat: Das Fluchtvorbingen der beschwerdeführenden Parteien stützt sich grundlegend auf deren Lage als Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak und auf eine Bedrohung durch schiitische Milizen. Der BF1 bringt zudem eine Verfolgung durch den IS sowie durch schiitische Milizen vor. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, er werde aufgrund verwandtschaftlicher Verbindungen zu ehemaligen Angehörigen des Regimes von Saddam HUSSEIN und wegen seiner Betätigung in einem Sicherheitsdienst bedroht und verfolgt. Die BF2 erstattete das Vorbringen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Herkunftsstaat einer geschlechterspezifischen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die mj. BF3 und BF4 wurden keine Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
  4. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak sowie der diesbezüglichen Situation in Zusammenhang mit schiitischen Milizen: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Seitens des irakischen Staates liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Iraks und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an. Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in ANBAR sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in KIRKUK verschärft darstellt. Die Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Erst im Februar 2018 sind Berichten zufolge die tragischen Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Form von Massengräben zu Tage getreten, die meisten Toten waren in der Region NINEWA zu verzeichnen. Auch darüber hinaus waren nach Joel WING ("Musings on Iraq") eine Reihe von Opfern zu verzeichnet, so hat es insgesamt um die 245 relevante Vorfälle gegeben (in etwa je einen in BASRA, einen in DHI QAR und in SULAIMANIYYA, zwei in BABIL, 12 in ANBAR, 28 in DIAYLA und 42 in NINEWA). Die Situation im Irak schwankt und kann nicht für alle Provinzen einheitlich beurteilt werden. DIYALA ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Iraks. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in SALAH AL-DIN entsprechend stabiler dar, die Gewalt ebbt vor allem im Zusammenhang mit dem IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich ab: Quellen: Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am
  5. Februar 2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
  6. Februar 2018) Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 09.03.2018) Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 09.03.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am
  7. Februar 2018) WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (Zugriff am 07.03.2018) Die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte im Irak), ist eine Dachorganisation bestehend aus 60 bis 70 Milizen, die vom irakischen Staat gefördert werden, um den IS im Irak zu bekämpfen. Die PMU kann im Groben unterteilt werden in die große Gruppe der schiitischen Milizen, die vom Iran finanziert werden, und in die kleinere Gruppe von nicht schiitischen Milizen, welche sich aus sunnitischen, christlichen, turkmenischen, kurdischen und jesidischen Kämpfern zusammensetzen. Die Frage, wie sich die PMU nach Zurückdrängung des IS im irakischen Staatssystem bewegen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungeklärt und stellt die irakische Regierung vor eine große Herausforderung. Bereits nach dem Sturz des Regimes von Saddam HUSSEIN hat der Iran begonnen, seinen Einfluss auf den Irak zu stärken. Durch das um das Jahr 2011 durch den beginnenden Rückzug der US-Amerikanischen Truppen verbleibende Machtvakuum wurde der Irak verletzlich gegenüber dem Vorrücken des IS. Die ASA'IB AHL AL-HAQQ (League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais AL-KHAZ'ALI gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die BADR-Organisation und KATA'IB HIZBULLAH, vor allem westlich und nördlich von BAGDAD aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste Gruppierung innerhalb der Volksmobilmachungstruppen, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten. Quellen: Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am
  8. Februar 2018) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Zugriff am
  9. Februar 2018) CRS - Congressional Research Service: Iraq: In Brief, (06.02.2018), https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf (Zugriff am 07.03.2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am
  10. Februar 2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am
  11. Februar 2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am
  12. Februar 2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
  13. Februar 2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am 08.02.2018) 1.
  14. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak: Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen. Für den Süden des Iraks (BABIL, BASRA, KERBALA, NAJAF, MISSAN, MUTHANNA, QADDISIYA, THI-QAR und WASSIT) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. BASRA betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in BASRA zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können. Quellen: Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am
  15. Februar 2018). BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
  16. Februar 2018) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Zugriff am
  17. Februar 2018) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am
  18. Februar 2018) Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in SULAIMANIYYA die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. In BAGDAD gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um BAGDAD herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen. Quellen: IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Zugriff am
  19. Februar 2018) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
  20. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am
  21. Februar 2018) 1.
  22. Zur Lage von Frauen im Irak: In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (AUTONOMIEREGION KURDISTAN: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen.In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Artikel 49, Absatz 4, der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (AUTONOMIEREGION KURDISTAN: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Artikel 22, Absatz eins, der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. Quellen: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2018) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, Iraq [Stand: 2016], http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 26.02.2018) UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.02.2018) 1.
  23. Zur Lage von Kindern im Irak im Hinblick auf innerstaatlich Vertriebene: Kinder sind als Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage in den Krisengebieten Iraks betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind entweder für sich genommen von Gewalt betroffen oder dadurch, dass ihre Familienmitglieder zu Opfern von Gewalt wurden. Vor allem Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien innerhalb des Iraks flüchten, sind von besonderer Vulnerabilität. Junge Männer laufen in Krisenherden zudem in Gefahr, als Soldaten rekrutiert zu werden. Dennoch kann festgestellt werden, dass immer mehr Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückkehren, so wird berichtet, dass, obwohl nach wie vor ca. 2,6 Millionen irakische Staatsangehörige nach wie vor Schutz in anderen Teilen des Iraks suchen, Ende des Jahres 2017 ca. 3,2 Millionen Binnenvertriebene wieder in ihre früheren Wohnorte zurückgekehrt sind. Es ist festzustellen, dass sich in Gebieten, die vom IS befreit wurden, das Leben auch für Kinder langsam wieder stabilisiert. Dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt werden, z.B. in BAGDAD, ERBIL oder BASRA, von einer über die allgemeine angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, konnte nicht festgestellt werden. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
  24. Februar 2018) IOM, Number of Returns Exceeds Number of Displaced Iraqis: UN Migration Agency, 12.01.2018, https://www.iom.int/news/number-returns-exceeds-number-displaced-iraqis-un-migration-agency (Zugriff am
  25. Februar 2018) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Zugriff am
  26. Februar 2018) 1.
  27. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund des Religionsbekenntnisses, noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 auf Grund seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung oder auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er jemals in der Armee gearbeitet hätte oder aufgrund der Verbindungen seiner Verwandten zum Regime von Saddam HUSSEIN in seinem Herkunftsstaat individuell und aktuell verfolgt sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Geschlechtes einer Bedrohung oder einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. wäre. Der mj. BF3 und der mj. BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte bei keinem der beschwerdeführen Parteien festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wären bzw. sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wären, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihren Personen gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wären oder die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.03.
  30. 2.
  31. Zu den beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen, dem Personenstand, den verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 in Vorlage gebrachten ID-Ausweise der beschwerdeführenden Parteien, die jeweils als Kopien im Akt einliegen (AS 21 [BF2]). Zudem stützen sich die getroffenen oben genannte Feststellungen auf die Konstatierungen in den angefochtenen Bescheiden, auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, vom 21.07.2015 (AS 5f [BF1]) und dessen Angaben im niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 14.12.2016 (AS 67f [BF1]), die auch im Einklang mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, vom 20.07.2016 (AS 5f [BF2]) und deren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 vor der belangten Behörde (AS 55f [BF2]) stehen und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurden. Zu den genannten niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen wurden als Beweismittel die entsprechenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 herangezogen. Die Konstatierungen zur Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien gründen auf deren Kenntnis und der Verwendung der arabischen Sprache in den oben genannten Einvernahmen und in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen, dem Personenstand, den verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 in Vorlage gebrachten ID-Ausweise der beschwerdeführenden Parteien, die jeweils als Kopien im Akt einliegen (AS 21 [BF2]). Zudem stützen sich die getroffenen oben genannte Feststellungen auf die Konstatierungen in den angefochtenen Bescheiden, auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom 21.07.2015 (AS 5f [BF1]) und dessen Angaben im niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 14.12.2016 (AS 67f [BF1]), die auch im Einklang mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom 20.07.2016 (AS 5f [BF2]) und deren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 vor der belangten Behörde (AS 55f [BF2]) stehen und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurden. Zu den genannten niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen wurden als Beweismittel die entsprechenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 herangezogen. Die Konstatierungen zur Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien gründen auf deren Kenntnis und der Verwendung der arabischen Sprache in den oben genannten Einvernahmen und in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF1 und der BF2 gründen sich auf deren Angaben in der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel aufgekommen sind. 2.
  32. Zu den Reisebewegungen und der Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet: Die Feststellungen zu den Reisebewegungen und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 21.07.2015 (Anm.: BF1) und vom 20.07.2016 (Anm.: BF2), aus der niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 sowie aus den Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018.Die Feststellungen zu den Reisebewegungen und zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ergeben sich im Wesentlichen aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 21.07.2015 Anmerkung, BF1) und vom 20.07.2016 Anmerkung, BF2), aus der niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 sowie aus den Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.
  33. 2.
  34. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak: Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Irak geboren sind und bis zu ihrer Ausreise ebendort gelebt haben, ergibt sich aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 21.07.2015 (Anm.: BF1) und vom 20.07.2016 (Anm.: BF2), wonach der BF1 in BAGDAD und die BF2 in DIYALA geboren seien. Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der mj. BF3 und der mj. BF4 in einem anderen Staat als dem Irak geboren und aufgewachsen wären und wurden auch keine dementsprechenden Angaben seitens des BF1 und der BF2 gemacht. Die Konstatierung, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise für einige Monate in CHANAQIN in einem Flüchtlingslager gelebt hätten und die BF2, BF3 und BF4 danach ohne den BF1 in ihren Heimatort zurückgekehrt wären, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 72 [BF1]) und der BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 57 [BF2]), wonach die BF2 vor der Ausreise des BF1 wieder in XXXX gelebt habe. Die Feststellung, dass der Heimatort der beschwerdeführenden Parteien XXXX von dem Ort BARWANA ca. 370 km entfernt liegt, ergibt sich aus einer Routenabfrage im Internet.Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Irak geboren sind und bis zu ihrer Ausreise ebendort gelebt haben, ergibt sich aus deren Angaben im Rahmen der Erstbefragungen vom 21.07.2015 Anmerkung, BF1) und vom 20.07.2016 Anmerkung, BF2), wonach der BF1 in BAGDAD und die BF2 in DIYALA geboren seien. Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der mj. BF3 und der mj. BF4 in einem anderen Staat als dem Irak geboren und aufgewachsen wären und wurden auch keine dementsprechenden Angaben seitens des BF1 und der BF2 gemacht. Die Konstatierung, dass die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise für einige Monate in CHANAQIN in einem Flüchtlingslager gelebt hätten und die BF2, BF3 und BF4 danach ohne den BF1 in ihren Heimatort zurückgekehrt wären, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 72 [BF1]) und der BF2 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 57 [BF2]), wonach die BF2 vor der Ausreise des BF1 wieder in römisch 40 gelebt habe. Die Feststellung, dass der Heimatort der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 von dem Ort BARWANA ca. 370 km entfernt liegt, ergibt sich aus einer Routenabfrage im Internet. Die zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Konstatierungen gründen auf den Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 70 [BF1]) sowie auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 09.03.2018 und den Ausführungen der BF2 in der Erstbefragung vom 20.07.2016 und deren Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.
  35. Die Feststellung, dass der BF1 von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis spätestens Ende des Jahres 2009 (nebenberuflich) in einem Sicherheitsdienst als Schreiber tätig gewesen sei, stützt sich auf die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wonach er bei dem Sicherheitsdienst Bürotätigkeiten (Registrierungen, Verfassung von Abwesenheitslisten, verwaltende Tätigkeiten) vorzunehmen hatte. Wenn der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 erstmals vorbringt, dass er danach beim Militär tätig gewesen sei, so ist ihm zum Einen entgegen zu halten, dass er weder im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.07.2015 noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 oder jener vom 29.08.2017 dementsprechende Angaben machte. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 auf die Frage, ob er jemals in der Armee tätig gewesen sei, mit "Nein" geantwortet hat (AS 72 [BF1]). Demgegenüber gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 zu der beruflichen Laufbahn des BF1 befragt an, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung Anfang des Jahres 2010 (Anm.: 19.01.2010 bzw. 18.02.2010) weder bei der AL-SAHWA noch beim Militär gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches bestätigte der BF1 in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit der Angaben der BF2.Die Feststellung, dass der BF1 von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis spätestens Ende des Jahres 2009 (nebenberuflich) in einem Sicherheitsdienst als Schreiber tätig gewesen sei, stützt sich auf die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wonach er bei dem Sicherheitsdienst Bürotätigkeiten (Registrierungen, Verfassung von Abwesenheitslisten, verwaltende Tätigkeiten) vorzunehmen hatte. Wenn der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 erstmals vorbringt, dass er danach beim Militär tätig gewesen sei, so ist ihm zum Einen entgegen zu halten, dass er weder im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.07.2015 noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 oder jener vom 29.08.2017 dementsprechende Angaben machte. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 auf die Frage, ob er jemals in der Armee tätig gewesen sei, mit "Nein" geantwortet hat (AS 72 [BF1]). Demgegenüber gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 zu der beruflichen Laufbahn des BF1 befragt an, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung Anfang des Jahres 2010 Anmerkung, 19.01.2010 bzw. 18.02.2010) weder bei der AL-SAHWA noch beim Militär gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches bestätigte der BF1 in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit der Angaben der BF
  36. Der BF1 gab in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 an, er habe seit seinem
  37. Lebensjahr durchgehend in der Baubrache gearbeitet und zuletzt eine Baufirma besessen, mit welcher er ein Einkommen bis zu 3.000,00 Dollar im Monat erwirtschaftet habe. Die Konstatierungen zur Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien gründen auf den dementsprechenden Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung, aus denen sich ergibt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Irak in einem Eigentumshaus gelebt haben. Konstatierungen zur Dauer und Art der schulischen Ausbildung der beschwerdeführenden Parteien und zu der beruflichen Tätigkeit des BF1 im Herkunftsstaat gründen sich auf den jeweiligen Angaben des BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 70 [BF1]) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie den Erläuterungen der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel aufgekommen sind. Die BF2 hat kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie die im Irak übliche traditionelle Lebensweise ablehnen würde oder dass ihr bestimmte, angestrebte Verhaltensweisen im Irak aufgrund gesellschaftlicher Ressentiments oder aus religiösen Gründen versagt gewesen wären. 2.
  38. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Die Feststellungen zu den von der BF2 besuchten Kursen erschließt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 in Vorlage gebrachten Kursteilnahmebestätigung der Organisation XXXX vom 26.02.2018 und des Teilnahmezertifikates des XXXX vom 02.03.
  39. Hingegen konnte der BF1 seine in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe Kurse besucht und er besuche zurzeit einen Sprachkurs, weder durch die Verwendung der deutschen Sprache in der Verhandlung noch durch die Vorlage konkreter Nachweise (z.B. Teilnahmebestätigungen etc.) untermauern. Die Feststellung, dass er fünf Informationsmodule eines integrationsfördernden Kurses besucht hat, ergibt sich aus der von ihm am 22.03.2018 in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 19.03.2018.Die Feststellungen zu den von der BF2 besuchten Kursen erschließt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 in Vorlage gebrachten Kursteilnahmebestätigung der Organisation römisch 40 vom 26.02.2018 und des Teilnahmezertifikates des römisch 40 vom 02.03.
  40. Hingegen konnte der BF1 seine in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe Kurse besucht und er besuche zurzeit einen Sprachkurs, weder durch die Verwendung der deutschen Sprache in der Verhandlung noch durch die Vorlage konkreter Nachweise (z.B. Teilnahmebestätigungen etc.) untermauern. Die Feststellung, dass er fünf Informationsmodule eines integrationsfördernden Kurses besucht hat, ergibt sich aus der von ihm am 22.03.2018 in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 19.03.
  41. Soziale Bindungen (Freundschaften, Bekanntschaften etc.) der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wurden von diesen weder behauptet, noch nachgewiesen. Mangels konkreter Belege sonstiger sozialer bzw. ehrenamtlicher Engagements oder Betätigungen in Vereinen oder Verbänden oder dementsprechender Bemühungen konnte den beschwerdeführenden Parteien auch keine besondere Integration konzediert werden. Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen der beschwerdeführenden Parteien getroffenen Konstatierungen stützen sich auf Auszügen aus dem österreichischen Strafregister sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass ein Bruder der BF1 in Österreich lebt und der BF1 von 29.10.2015 bis 09.08.2016 beim diesem Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus der glaubhaften Angaben des BF1 im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 70 [BF1]) und einem Auszug aus dem ZMR. Zudem ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass dem Bruder des BF1, XXXX, in Österreich internationaler Schutz zukommt. Zwar behauptet der BF1, bei seinem Bruder in der Firma in Österreich arbeiten zu können, doch wurde dies in keiner Weise - z.B. durch eine Einstellungszusage - belegt. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine tiefgehende emotionale Bindung zwischen den Brüdern wurde vom BF1 weder behauptet noch belegt. Die BF2 konnte mit ihrem vage und unsubstantiierten Vorbringen, sie habe im Bundesgebiet eine Cousine mütterlicherseits, nicht glaubhaft machen, da es doch an jeglichen weitergehenden Angaben zu dieser Cousine fehlte.Dass ein Bruder der BF1 in Österreich lebt und der BF1 von 29.10.2015 bis 09.08.2016 beim diesem Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus der glaubhaften Angaben des BF1 im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 70 [BF1]) und einem Auszug aus dem ZMR. Zudem ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen, dass dem Bruder des BF1, römisch 40 , in Österreich internationaler Schutz zukommt. Zwar behauptet der BF1, bei seinem Bruder in der Firma in Österreich arbeiten zu können, doch wurde dies in keiner Weise - z.B. durch eine Einstellungszusage - belegt. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine tiefgehende emotionale Bindung zwischen den Brüdern wurde vom BF1 weder behauptet noch belegt. Die BF2 konnte mit ihrem vage und unsubstantiierten Vorbringen, sie habe im Bundesgebiet eine Cousine mütterlicherseits, nicht glaubhaft machen, da es doch an jeglichen weitergehenden Angaben zu dieser Cousine fehlte. 2.
  42. Zur Lage der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.6.
  43. Die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Irak und zu deren Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen einerseits auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragungen vom 21.07.2015 (BF1) und vom 20.07.2016 (BF2) und auf den Ausführungen des BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 14.12.2016 und am 29.08.
  44. Zudem erschließen sich die vorgebrachten Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien aus den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriften sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Ausführungen und aus dem in Vorlage gebrachten Beweismaterial. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF1 in der Verhandlung vom 09.03.2018 betreffend vermeintlicher Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 so ist darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der §§ 14, 15 AVG eine aufgenommene Niederschrift den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand derselben zu liefern geeignet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 Rz 13 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

§ 14Abs.

4 AVG kann die Beweiskraft dadurch gemindert werden, dass die beigezogenen bzw. teilnehmenden Personen nach Beendigung Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten in der Niederschrift einwenden. Aus den vom BF1 unterschriebenen und rückübersetzten Einvernahmeprotokollen vom 14.12.2016 und 29.08.2017 ergibt sich, dass der BF1 gefragt wurde, ob er genug Möglichkeiten hatte, sein Vorbringen vollständig darzustellen. Die Protokolle wurden vom BF1 unterfertigt wurden ihm ausgefolgert, eine Protokollrüge wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt erhoben und ein darauf bezogenes Vorbringen in der Beschwerde nicht erstattet. Demnach sind die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 dazu geeignet, vollen Beweis zu liefern.Im Hinblick auf das Vorbringen des BF1 in der Verhandlung vom 09.03.2018 betreffend vermeintlicher Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 so ist darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Paragraphen 14, 15, AVG eine aufgenommene Niederschrift den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand derselben zu liefern geeignet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, Rz 13 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Paragraph 14, Absatz 4, AVG kann die Beweiskraft dadurch gemindert werden, dass die beigezogenen bzw. teilnehmenden Personen nach Beendigung Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten in der Niederschrift einwenden. Aus den vom BF1 unterschriebenen und rückübersetzten Einvernahmeprotokollen vom 14.12.2016 und 29.08.2017 ergibt sich, dass der BF1 gefragt wurde, ob er genug Möglichkeiten hatte, sein Vorbringen vollständig darzustellen. Die Protokolle wurden vom BF1 unterfertigt wurden ihm ausgefolgert, eine Protokollrüge wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt erhoben und ein darauf bezogenes Vorbringen in der Beschwerde nicht erstattet. Demnach sind die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle vom 14.12.2016 und vom 29.08.2017 dazu geeignet, vollen Beweis zu liefern. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien mehrfach umfassend und im Detail darzulegen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wurden sowohl der BF1, als auch die BF2 von der belangten Behörde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert und über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. 2.6.

  1. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers: In der Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei wegen des Krieges aus dem Irak geflohen, der "IS hat Dorf besetzt und ich sollte mitkämpfen" (AS 14 [BF1]). Auf Befragung nach den Fluchtgründen des BF1 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 führte der BF1 in direktem Zusammenhang mit der Bedrohung durch den IS aus, dass seine Verwandten in der früheren irakischen Armee und in der AL-SAHWA gewesen seien und der IS sie daher töten würde. Er selbst sei nie bei der Armee gewesen. In der Darstellung der Fluchtgründe des BF1 in Bezug auf den IS treten damit grundlegende Widersprüchlichkeiten zu Tage, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 in Zweifel ziehen. So will er dem Vorbringen in der Erstbefragung zufolge vom IS gezwungen worden sein, an Kämpfen teilzunehmen (AS 14 [BF1]). Davon abweichend führte er in der Einvernahme durch die belangte Behörde aus, der IS bedrohe ihn aufgrund der Beteiligung seiner Verwandten bei der AL-SAHWA und im Regime von Saddam HUSSEIN (AS 71 [BF1]). Die angebliche Aufforderung des IS zur Teilnahme an Kämpfen wird vom BF1 im gesamten Verfahren nicht mehr thematisiert. Der BF1 betont jedoch in den mündlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, er werde wegen seiner Verwandtschaft zu ehemaligen Regimeangehörigen auch von schiitischen Milizen bedroht. Nach konkreten Bedrohungsszenarien befragt führte der BF1 in der Einvernahme vom 14.12.2016 aus, er sei auf der Straße oft bedroht und schikaniert worden. Konkret habe man ihn an Checkpoints häufig aufgehalten, damit er "zu spät in die Arbeit komme". Einmal sei er beschimpft und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden (AS 73 [BF1]). Sein Vorbringen ergänzend gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2017 an, dass einen Monat nach der letzten Einvernahme, also im Jänner 2017, sein Cousin, ein Polizist, ermordet aufgefunden worden sei und stellte er die Vermutung auf, dass schiitische Milizen den Mord begangen hätten (AS 100 [BF1]). Der BF1 brachte dazu vor, er sei vor allem wegen der Verwandtschaft zu dieser Person gefährdet. Abweichend davon gibt die BF2 in der Einvernahme vom selben Tag jedoch an, der BF1 selbst sei im Irak bei einem Sicherheitsdienst tätig gewesen (AS 66 [BF2]). Mit Eingabe vom 22.03.2018 wurden von den beschwerdeführenden Parteien Schriftstücke vorgelegt, in denen der Mord an einer Person am 03.12.2016 dokumentiert sein soll. Versuchen die beschwerdeführenden Parteien damit den Vorfall in Bezug auf den Cousin des BF1 zu unterstreichen, so gelingt dies nicht, da sich die dokumentierten Geschehnisse den Schriftstücken zufolge bereits am 03.12.2016 abgespielt hätten. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sich aus den Schriftstücken kein Hinweis auf eine Verwandtschaft zwischen der genannten Person und den beschwerdeführenden Parteien ergibt und haben die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zu keinem Zeitpunkt den Namen des vermeintlich ermordeten Cousins genannt. Die Betätigung des BF1 bei einem Sicherheitsdienst wird erstmals von der BF2 (sic!) im Rahmen der Einvernahme vom 29.08.2017, somit also erst im Zuge der dritten niederschriftlichen Einvernahme, beschrieben (AS 66 [BF 2]), der BF1 selbst erstattete ein dahingehendes Vorbingen erst in der mündlichen Verhandlung am 09.03.
  2. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, er sei Soldat in der AL-SAHWA, einer von den amerikanischen Truppen unterstützten Widerstandsbewegung gegen die AL-QUAIDA, gewesen, wobei er dies nicht zu belegen vermochte. Zu seiner konkreten Tätigkeit bei dieser Bewegung erläuterte er, er habe sich in diesem Zusammenhang als Schreiber betätigt, eine Waffe habe er nie getragen. Nach Abzug der amerikanischen Truppen im Jahr 2009 sei die Einheit des BF1 in das staatliche Militär übernommen worden und sei dieser ab dem Jahr 2009 beim Militär angestellt gewesen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der BF1 in der Einvernahme vom 14.12.2016 auf Befragung eindeutig erklärte, er sei nie in der Armee tätig gewesen und habe niemals den Militärdienst geleistet (AS 72f [BF1]). Die BF2 führte zur beruflichen Laufbahn ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung allerdings aus, sie sei mit dem BF1 seit dem 18.02.2010 verheiratet und er habe nach dem Rückzug der Amerikaner nur mehr auf den Baustellen gearbeitet und sei zum Zeitpunkt der Eheschließung weder beim Militär noch bei der AL-SAHWA gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, räumte der BF1 ein, die Angaben der BF2 seien korrekt. Es muss konstatiert werden, dass die Glaubwürdigkeit des BF1 in Bezug auf seine vermeintliche Tätigkeit beim Militär oder der AL-SAHWA massiv unter diesen Widersprüchlichkeiten leidet und daher jegliche Beteiligung des BF1 bei einem Sicherheitskörper - sei es die AL-SAHWA oder das Militär - in begründeten Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der BF1 eine etwaige Betätigung in diese Richtung in keiner der drei niederschriftlichen Einvernahmen im vorangegangenen Ermittlungserfahren zur Sprache gebracht hat, jeglicher Logik widerspricht und auf die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens hinweist. Es findet sich auch in der Beschwerde keinerlei Vorbringen zu einer möglichen Zusammenarbeit mit amerikanischen Truppenverbänden, wobei solche Angaben für das Fluchtvorbringen als Wesentlich erachtet werden müsste. Da der BF1 im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 hingegen mehrmals angegeben hat, dass er niemals in der Armee tätig gewesen sei und auch keinen Militärdienst geleistet habe, ist anzunehmen, dass er niemals beim Militär war. Selbst bei Wahrunterstellung der Beteiligung des BF1 bei der AL-SAHWA steht jedoch jedenfalls fest, dass diese im Jahr 2009 jedenfalls geendet haben musste und es somit nicht nachvollziehbar ist, warum es in den Jahren 2015 und 2016 nach wie vor zu Verfolgungshandlungen gegen den BF1 kommen solle. Im Hinblick auf das Ereignis, dass den BF1 letztlich zur Ausreise bewegt hat, erläutert dieser, als er ohne seine Familie in KURDISTAN gewesen sei, seien bewaffnete und nicht vermummte Männer in sein Haus gekommen, es soll sich dabei um zwei bekannte Personen gehandelt haben. Hingegen führte die BF2 aus, dass die Männer "bewaffnet und vermummt" gewesen seien, sie jedoch zwei Personen "vom Sehen her" gekannt habe. An spätere Stelle führte die BF2 jedoch aus, drei von den fünf Männern seien nicht vermummt gewesen, womit sie ihrer vorhergehenden Darstellung widersprach. Somit treten bereits aufgrund der oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen dieses Vorfalles gegründete Zweifel am konkreten Ablauf dieser Vorkommnisse auf. Sowohl der BF1 in der Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 72 [BF1]), als auch die BF2 in der mündlichen Verhandlung geben übereinstimmend an, der Kontakt zwischen ihnen sei abgebrochen, als die BF2 nach dem Aufenthalt in einem kurdischen Flüchtlingslager allein mit ihren Kindern wieder zu ihrem Wohnort zurückgegangen seien. Der BF1 als auch die BF2 geben jeweils auch an, der genannte Vorfall im Haus der beschwerdeführenden Parteien habe sich erst nach der Rückkehr der BF2 zugetragen, der BF1 sei nicht anwesend gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung der von der BF2 geschilderten Abläufe hätte die BF2 den BF1 mangels Kontakt nicht von den Vorfällen in ihrem Haus erzählen können, da zwischen dem BF1 und der BF2 erst danach der Einreise des BF1 in Österreich wieder Kontakt bestanden habe. Der BF1 selbst gab diese Vorfälle jedoch sowohl in der mündlichen Einvernahme vom 14.12.2016 (AS 72 [BF1]) als auch in der mündlichen Verhandlung als fluchtauslösendes Ereignis an, doch konnte dieses Ereignis für den BF1 keineswegs fluchtauslösend gewesen sein, da er nichts davon wissen konnte. Keine der vom BF1 dargestellten Bedrohungsszenarien lässt sich durch den von den beschwerdeführenden Parteien am 14.12.2016 (AS 75 [BF1]) in Vorlage gebrachten Haftbefehl nachvollziehbar nachweisen. Der Haftbefehl wurde ausgestellt vom "Obersten Gerichtsrat, Präsidium des Berufungsgerichtes [...]" und richtet sich an "Die Justizpolizei und die Ordnungshüter". Aus dem Haftbefehl geht hervor, dass der BF1 dem Gericht als Beschuldigter vorzuführen sei, da gegen ihn eine Anzeige vorliege. Das Schreiben enthält keinerlei Hinweise auf eine schiitische Miliz als Urheberin (z.B. ein Emblem oder den Namen einer Miliz) oder einen konkreten Grund für die Vorführung. Zudem verfängt sich der BF1 im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem er den Haftbefehl erhalten haben will, in grobe Widersprüche. Er führt zum Erhalt des Haftbefehles aus, er sei zehn Tage vor seiner Ausreise von seinem Schwager vom Haftbefehl informiert worden (AS 71 [BF1]), verbessert sich jedoch auf Vorhalt des Ausstellungsdatums des Haftbefehles (Anm.: 01.07.2015) dahingehend, dass er erst drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich vom Haftbefehl erfahren habe (AS 72 [BF1]).Keine der vom BF1 dargestellten Bedrohungsszenarien lässt sich durch den von den beschwerdeführenden Parteien am 14.12.2016 (AS 75 [BF1]) in Vorlage gebrachten Haftbefehl nachvollziehbar nachweisen. Der Haftbefehl wurde ausgestellt vom "Obersten Gerichtsrat, Präsidium des Berufungsgerichtes [...]" und richtet sich an "Die Justizpolizei und die Ordnungshüter". Aus dem Haftbefehl geht hervor, dass der BF1 dem Gericht als Beschuldigter vorzuführen sei, da gegen ihn eine Anzeige vorliege. Das Schreiben enthält keinerlei Hinweise auf eine schiitische Miliz als Urheberin (z.B. ein Emblem oder den Namen einer Miliz) oder einen konkreten Grund für die Vorführung. Zudem verfängt sich der BF1 im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem er den Haftbefehl erhalten haben will, in grobe Widersprüche. Er führt zum Erhalt des Haftbefehles aus, er sei zehn Tage vor seiner Ausreise von seinem Schwager vom Haftbefehl informiert worden (AS 71 [BF1]), verbessert sich jedoch auf Vorhalt des Ausstellungsdatums des Haftbefehles Anmerkung, 01.07.2015) dahingehend, dass er erst drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich vom Haftbefehl erfahren habe (AS 72 [BF1]). Die von den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Einvernahme vom 14.12.2016 in Vorlage gebrachten Fotografien eines zerstörten Gebäudes vermögen die Darstellungen der beschwerdeführenden Parteien dahingehend, dass ihr Haus von schiitischen Milizen gesprengt worden sei (AS 59 [BF2]), nicht nachvollziehbar belegen. Aus den Bildern geht kein individuell auf die beschwerdeführenden Parteien bezogenes Element hervor und es ist auch den Bildern kein Hinweis dahin zu entnehmen, wann sie aufgenommen wurden, oder ob das Gebäude aufgrund eines gewaltsamen Angriffes zerstört wurde. Den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung zufolge sei das Haus der beschwerdeführenden Parteien im Mai oder im Juni 2016 gesprengt worden. Weder der BF1, der am 20.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, noch die BF2, die im Zuge der Erstbefragung vom 20.07.2016 und der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 angab, sie habe den Irak im Februar 2016 verlassen, haben sich in diesem Zeitpunkt im Irak aufgehalten. Gibt die BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung an einer anderen Stelle mehrfach an, das Haus sei einen Monat vor ihrer Ausreise im Februar 2016 zerstört worden, so verhält sich diese Äußerung vollkommen widersprüchlich zu den Ausführungen des BF
  3. Allein dieser offen zu Tage tretende Widerspruch lässt an der Plausibilität der Angaben des BF1 und der BF2 begründete Zweifel aufkommen und ist letztlich für das erkennende Gericht mangels individueller Elemente auch keineswegs nachvollziehbar, ob die in Vorlage gebrachten Fotografien tatsächlich das Haus der beschwerdeführenden Parteien zeigt oder ob das Haus aufgrund eines gewaltsamen Angriffes zerstört wurde. Wenn der BF1 das Bedrohungsszenario dadurch zu unterstreichen suchte, indem er in der Einvernahme vom 14.12.2016 ausführte, dass es im "Nachbardorf" BARWANA ein Massaker gegeben hätte, so ist dem zu entgegen, dass der Ort BARWANA vom Heimatort der beschwerdeführenden Parteien XXXX ca. 370 km entfernt liegt und somit in Bezug auf den Wohnort der beschwerdeführenden Parteien kein Nachbarort sein kann. In diesem Vorbringen ist somit der fehlgegangene Versuch des BF1, den eigenen Fluchtgründen ein gewisses Maß an Drastik zu verleihen, zu sehen.Wenn der BF1 das Bedrohungsszenario dadurch zu unterstreichen suchte, indem er in der Einvernahme vom 14.12.2016 ausführte, dass es im "Nachbardorf" BARWANA ein Massaker gegeben hätte, so ist dem zu entgegen, dass der Ort BARWANA vom Heimatort der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 ca. 370 km entfernt liegt und somit in Bezug auf den Wohnort der beschwerdeführenden Parteien kein Nachbarort sein kann. In diesem Vorbringen ist somit der fehlgegangene Versuch des BF1, den eigenen Fluchtgründen ein gewisses Maß an Drastik zu verleihen, zu sehen. In der Beschwerde bringen die beschwerdeführenden Parteien zudem vor, sie würden aufgrund "ihrer Herkunft aus Mosul" einer Verfolgung ausgesetzt sein, doch bringen die beschwerdeführenden Parteien in keiner einzigen mündlichen Einvernahme und auch nicht vor dem erkennenden Gericht vor, jemals in Mosul gewesen zu sein. Es geht aus den aktenkundigen Personalausweisen der beschwerdeführenden Parteien auch zweifelsfrei hervor, dass diese allesamt in ihrem Heimatort DIYALA ausgestellt worden sind. Es ist anzunehmen, dass diese Angabe ein weiterer Versuch der beschwerdeführenden Parteien ist, die von ihnen dargestellten Bedrohungsszenarien zu bekräftigen, doch mindert eine solch offenkundig unrichtige Angabe die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien um ein Weiteres. Der BF1 stellte im Lichte der durch Länderberichte dokumentierten interkonfessionellen Konflikte durchaus glaubwürdig dar, dass es zu Schikanen gegen ihn als Sunnit an schiitisch überwachten Checkpoints gekommen sei. Ebenso glaubhaft ist, dass es in diesem Kontext einmalig zu einem gewaltsamen Übergriff auf den BF1 gekommen sei (AS 73 [BF1]). Die dahingehenden Vorbringen des BF1 bleiben jedoch ohne zeitlichen oder persönlichen Referenzpunkt (Datumsangabe etc.), sodass diese Ereignisse nicht mit dem Fluchtzeitpunkt und den Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien in einen Kontext gesetzt werden können. 2.6.
  4. Zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin: In der Beschwerde bringt die BF2 vor, sie fürchte im Irak die Verfolgung aus geschlechterspezifischen Gründen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.12.2016 gibt die BF2 jedoch an, dass sie nie bedroht worden sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Zudem fällt auf, dass die BF2 eine geschlechterspezifische Bedrohung weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung konkretisiert hat und sich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf die bloße Behauptung der geschlechterspezifischen Verfolgung sowie auf generell gehaltene Länderberichte beschränkt. 2.6.
  5. In der Gesamtschau lässt die teilweise unzusammenhängende, konturlose und uneinheitliche Darstellung der vermeintlich im Irak gegebenen Bedrohungssituationen das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien in seiner Gesamtheit höchst unglaubwürdig wirken. Die beschwerdeführenden Parteien verfingen sich immer wieder in Widersprüche und unterließen, konkrete und nachvollziehbare Zeitangaben zu machen. Wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Parteien die Ereignisse so dargestellt hätten, "wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt hat - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details wie Zeit- und Ortangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen" so ist dem entgegen zu halten, dass sich die Angaben des BF1 und der BF2 weder detailreich noch konkret darstellen. Hinzu kommt, dass weder der BF1 noch die BF2 die vorgebrachten Vorfälle und Drohungen mangels konkreter Datumsangaben in keinerlei konkreten Kontext mit dem Zeitpunkt ihrer Ausreise setzen konnten. Mit ihren Schilderungen konnten der BF1 und die BF2 somit keine individuelle bzw. keine aktuelle oder eine systematisch gegen den BF1 gerichtet gewesene Verfolgungsgefahr wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung oder der eigenen oder der familiären Verflechtungen mit der AL-SAHWA oder dem Regime des Saddam HUSSEIN glaubhaft machen, oder eine wohlbegründete Furcht nachvollziehbar veranschaulichen. 2.6.
  6. Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Festzuhalten ist weiter, dass es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelang, die von ihnen behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. Anlassbezogen konnte weder eine konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Bedrohung noch eine gegen sie aktuell bestehende Gefahr der Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine mögliche Verfolgung wahrscheinlich erscheinen ließen. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das vom BF1 in der mündlichen Verhandlung gegen die vorgelegten länderkundlichen Informationen erstattete Vorbringen beschränkt sich auf den nicht substantiierten und allgemein gehaltenen Einwand, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, von den beschwerdeführenden Parteien selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen den beschwerdeführenden Parteien drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
  3. Zum Familienverfahren: Stellt ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, zuzuerkennen.Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, zuzuerkennen. 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehrerer dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehrerer dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), worunter - unter anderen - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK festgelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), worunter - unter anderen - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK festgelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, das bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, das bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und VwGH vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und VwGH vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte.Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Aufgrund eines "sich Versteckthaltens" kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0295 und vom 20.03.1997, 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH vom 29.10.1998, 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (in etwa VwGH vom 24.01.2008, 2006/19/0985-10 und vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0620 und vom 26.06.1996, Zl. 95/20/0427). Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH vom 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075 und vom 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; in etwa auch VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0233 und vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0142). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0299). 3.2.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbringen, dass sie von schiitischen Milizen oder dem IS bedroht worden wären und dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder sonst dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würden. Dass sie durch staatliche Behörden verfolgt worden seien bzw. ihnen eine Verfolgung durch staatliche Behörden drohe, haben die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erschließt sich, dass die behauptete Furcht des BF1 und der BF2, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die beschwerdeführenden Parteien sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und gehören der muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Insofern sich das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bezieht, ist festzuhalten, dass Sunniten als solche im Irak im Verhältnis zu den Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft zwar in der Minderheit sind, eine systematische Verfolgung und Diskriminierung der Sunniten im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte jedoch nicht festgestellt werden konnte. Im Parlament, als auch generell auf politischer Ebene sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Sunniten nehmen, trotz der überwiegenden Präsenz schiitischer Milizen, am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak nach wie

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