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{'item': 'G311 2184870-1'}

Obsah (20)Art 133§§ 7§ 68§ 69§§ 76§ 10§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 18§ 2§ 55§ 17§ 59§ 53§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlG311 2184870-1 SpruchG311 2184870-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte im Bundesgebiet erstmals am 09.12.2002 internationalen Schutz, da er von Mitgliedern der UCK im Kosovo wegen seiner Nichtbeteiligung an der UCK während des Kosovokrieges verfolgt werde. Dieser Antrag wurde

§§ 7und 8 Asyl

G 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl XXXX, rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragte im Bundesgebiet erstmals am 09.12.2002 internationalen Schutz, da er von Mitgliedern der UCK im Kosovo wegen seiner Nichtbeteiligung an der UCK während des Kosovokrieges verfolgt werde. Dieser Antrag wurde

Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) vom 02.07.2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 14.07.2003 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX (SID) vom 24.07.2003 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 02.07.2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 14.07.2003 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 (SID) vom 24.07.2003 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheiden der BPD XXXX vom 08.08.2003, vom 20.11.2003 und vom 22.01.2004 wurde über den Beschwerdeführer jeweils die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer konnte an den jeweils angeführten Adressen jedoch nicht aufgegriffen und festgenommen werden, sodass es zu keiner Abschiebung kam.Mit Bescheiden der BPD römisch 40 vom 08.08.2003, vom 20.11.2003 und vom 22.01.2004 wurde über den Beschwerdeführer jeweils die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer konnte an den jeweils angeführten Adressen jedoch nicht aufgegriffen und festgenommen werden, sodass es zu keiner Abschiebung kam. Am 16.09.2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerliche die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2004, beim Bundesasylamt am 27.02.2004 einlangend, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 08.03.2004 zur Entscheidung vorgelegt und mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen.Am 16.09.2003 beantragte der Beschwerdeführer neuerliche die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2004, beim Bundesasylamt am 27.02.2004 einlangend, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 08.03.2004 zur Entscheidung vorgelegt und mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen. Ebenfalls am 27.02.2004 langte bei der BPD XXXX bezogen auf die mit Berufungsbescheid der SID XXXX vom 24.07.2003 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.10.2004

§ 69Abs.

1 AVG keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 10.11.2004 das Rechtsmittel der Berufung. Erst mit Bescheid der SID XXXX vom 11.05.2010 wurde der Bescheid der BPD vom 22.10.2004 wegen Unzuständigkeit der BPD XXXX aufgehoben und der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.02.2004 abgewiesen.Ebenfalls am 27.02.2004 langte bei der BPD römisch 40 bezogen auf die mit Berufungsbescheid der SID römisch 40 vom 24.07.2003 bestätigte Ausweisung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 22.10.2004

Paragraph 69, Absatz eins, AVG keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 10.11.2004 das Rechtsmittel der Berufung. Erst mit Bescheid der SID römisch 40 vom 11.05.2010 wurde der Bescheid der BPD vom 22.10.2004 wegen Unzuständigkeit der BPD römisch 40 aufgehoben und der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 26.02.2004 abgewiesen. Zwischenzeitig der Beschwerdeführer am 19.10.2006 vorläufig festgenommen und über ihn mit Bescheid der BPD XXXX vom 19.10.2006

§§ 76Abs.

1 und 46 FPG sowie § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer am 19.10.2006 in XXXX ohne gültiges Reisedokument, ohne Wohnsitzmeldung sowie seit 23.03.2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, betreten worden war. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden und weiters würde er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können.Zwischenzeitig der Beschwerdeführer am 19.10.2006 vorläufig festgenommen und über ihn mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 19.10.2006

Paragraphen 76, Absatz eins und 46 FPG sowie Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, nachdem der Beschwerdeführer am 19.10.2006 in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument, ohne Wohnsitzmeldung sowie seit 23.03.2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, betreten worden war. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden und weiters würde er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, sich auf die gleichen Fluchtgründe wie bei seinen Anträgen vom 09.12.2002 und vom 16.09.2003 zu stützen. Zusätzlich sei sein Cousin nunmehr im Kosovo ermordet worden und fürchte der Beschwerdeführer nun seine Verfolger im Kosovo noch mehr.Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er an, sich auf die gleichen Fluchtgründe wie bei seinen Anträgen vom 09.12.2002 und vom 16.09.2003 zu stützen. Zusätzlich sei sein Cousin nunmehr im Kosovo ermordet worden und fürchte der Beschwerdeführer nun seine Verfolger im Kosovo noch mehr. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl persönlich mit handschriftlichen Schreiben vom 17.11.2006 als auch durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz ebenfalls vom 17.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS. Die Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl: 247.747/6-V/13/06,

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl persönlich mit handschriftlichen Schreiben vom 17.11.2006 als auch durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz ebenfalls vom 17.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS. Die Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl: 247.747/6-V/13/06,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Nach Einvernahme des BF durch die BPD XXXX am 04.01.2007 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung verlängert. Am 11.01.2007 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und begleitet durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Kosovo abgeschoben.Nach Einvernahme des BF durch die BPD römisch 40 am 04.01.2007 wurde die Schubhaft des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung verlängert. Am 11.01.2007 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und begleitet durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Kosovo abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2014 wieder in das Bundesgebiet ein, kehrte jedoch unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe am 05.06.2014 freiwillig wieder in den Kosovo zurück. Am 07.09.2014 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort in Lebensgefahr sei. Etwa zwei Wochen vor seiner neuerlichen Ausreise, etwa Mitte August 2014, sei er von drei ihm unbekannten männlichen Personen mit einem SUV-Porsche angehalten und zusammengeschlagen worden. Dies sei in der Nähe seines Hauses im Kosovo geschehen. Man habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn ebenso zu töten wie dessen Cousin, wenn er sich nicht am nächsten Tag um 08:00 Uhr in einem Kaffeehaus einfinde. Der Beschwerdeführer habe versprochen dorthin zu gehen, habe sich jedoch nicht daran gehalten. Diese Männer würden einer Gruppierung angehören, die den Beschwerdeführer schon seit 2002 bedrohen würden, weil er keinen Beitrag zur UCK gleistet habe. Der Cousin sei 2007 aus denselben Gründen ermordet worden. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er an, im Juni 2014 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, da seine Tochter schwer erkrankt gewesen sei. Eine Woche nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer seinen Sohn zu einer Veranstaltung begleitet und sei abends auf dem Rückweg nach Hause gewesen. Im Umfeld des Beschwerdeführers hätten sich einige Frauen aufgehalten als ein Geländewagen neben ihm aufgetaucht sei. Aus diesem Geländewagen wären drei Personen, welche Stirnbänder mit mit arabischen Schriftzeichen getragen hätten, gestiegen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Man habe ihm gesagt, dass man nach ihm suche und er nicht hier im Kosovo leben solle. Sie hätten seinen Cousin getötet und hätten dem Beschwerdeführer damit gedroht, dass er ebenfalls getötet werde. Es handle sich um eine UCK Gruppe, die den Beschwerdeführer seit 2002 verfolge. Sie seien bewaffnet. Sonst habe der Beschwerdeführer keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Es handle sich im Übrigen immer um dieselben Fluchtgründe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 1 [BFA-VG; Anm.] die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, [BFA-VG; Anm.] die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keiner Weise habe glaubhaft machen können. Auch sonst seien keine Umstände erkennbar, die auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keine Umstände geltend gemacht, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage oder besonderer Umstände des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer habe kaum Deutschkenntnisse und würden auch sonst keine maßgeblichen Hinweise auf eine Integration im Bundesgebiet vorliegen. Die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben, sodass auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 08.02.2015 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Die für den 11.02.2015 geplante unbegleitete Abschiebung auf dem Luftweg konnte wegen der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am 11.02.2015 aus der Schubhaft entlassen. Am 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Vollziehung der Abschiebung am 11.03.2015 festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr am 11.03.2015 tatsächlich begleitet von Beamten auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G. Er wurde am 04.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, den Kosovo bereits Anfang März 2015 verlassen und sich zuletzt in Serbien aufgehalten zu haben. Am 02.08.2015 habe er Serbien schlepperunterstützt verlassen und sei über Ungarn kommend wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich seit dem Jahr 2002 in seiner Heimat bedroht zu fühlen, nachdem Angehörige der UCK den Beschwerdeführer ständig mit dem Umbringen bedrohen würden. Es werde ihm vorgeworfen, sich am Kosovokrieg nicht beteiligt zu haben. Aus diesem Grund versuche der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet Asyl zu bekommen, weil er im Kosovo nicht leben könne. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden wie sein Cousin im Jahr 2006.Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er wurde am 04.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, den Kosovo bereits Anfang März 2015 verlassen und sich zuletzt in Serbien aufgehalten zu haben. Am 02.08.2015 habe er Serbien schlepperunterstützt verlassen und sei über Ungarn kommend wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich seit dem Jahr 2002 in seiner Heimat bedroht zu fühlen, nachdem Angehörige der UCK den Beschwerdeführer ständig mit dem Umbringen bedrohen würden. Es werde ihm vorgeworfen, sich am Kosovokrieg nicht beteiligt zu haben. Aus diesem Grund versuche der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet Asyl zu bekommen, weil er im Kosovo nicht leben könne. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden wie sein Cousin im Jahr

  1. Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) befragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.10.2014 über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neue Fluchtgründe ergeben haben, gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo gefährdet zu sein und zudem familiäre Probleme gehabt zu haben. Er sei 2014 abgeschoben worden. Im Kosovo hätten ihn einige Personen in einen Kombi-Bus in der Nähe eines Hotels im Heimatort des Beschwerdeführers sperren wollen. Im Hotel habe eine Feier stattgefunden und hätten an dieser Feier teilnehmende Frauen das gesehen, geschrien und die Polizei gerufen. Die Polizei habe keine Maßnahmen ergriffen und den Frauen gesagt, der Beschwerdeführer solle sich selbst wehren. Bei dem Versuch der vier Männer, den Beschwerdeführer in das Auto zu sperren, habe er an den Knien Verletzungen erlitten. Dank den Schreien der Frauen habe man vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm gesagt, dass es schlimmer werde, wenn sie ihn ein zweites Mal finden würden. ER sei danach nach Serbien gegangen. Ein Datum des Vorfalles könne er nicht nennen, er habe sich tagsüber zugetragen, glaublich im Sommer
  2. Es habe sich um vier bewaffnete, dem Beschwerdeführer unbekannte, Männer gehandelt, davon zwei in ziviler Kleidung und zwei in Uniform. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, diese hätten ihn töten wollen wie seinen Cousin, welcher am 21.08.2006 ermordet worden sei. An die Polizei, Staatsanwaltschaft ein Gericht oder eine sonstige Behörde habe er sich nicht gewandt, weil er der Ansicht sei, seine Verfolger seien bei der Polizei oder dem Militär engagiert. Diese Ansicht könne er jedoch nicht begründen. Der Cousin des Beschwerdeführers und ein Freund seien, nach der Teilnahme an einer Zeremonie und nachdem sich die Gäste entfernt gehabt hätten, von maskierten Personen umgebracht worden. Deren Leichen seien von österreichischen KFOR Truppen in ihr Zentrum gebracht worden. Die Familien hätten sich bei der Polizei erkundigt, aber keine Antworten erhalten. Die beiden seien aus demselben Grund ermordet worden wie auch der Beschwerdeführer bedroht werde: sie hätten sich am Kosovokrieg auf Seiten der UCK nicht beteiligt. Man habe den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet. Er sei nicht der einzige Betroffene. Viele davon hätten den Kosovo deswegen schon längst verlassen und in anderen Ländern um Asyl angesucht. Mit seiner Ehegattin habe er gestritten, weil er nicht im Kosovo bleiben habe wollen und die Familie ständig alleine sei. Die Familie sei von den Bedrohungen nicht wirklich betroffen. Es habe sich nach der Abschiebung 2014 nur um diesen einen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an Diabetes. Dazu legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nach Belehrung über Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) befragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 09.10.2014 über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neue Fluchtgründe ergeben haben, gab der Beschwerdeführer an, im Kosovo gefährdet zu sein und zudem familiäre Probleme gehabt zu haben. Er sei 2014 abgeschoben worden. Im Kosovo hätten ihn einige Personen in einen Kombi-Bus in der Nähe eines Hotels im Heimatort des Beschwerdeführers sperren wollen. Im Hotel habe eine Feier stattgefunden und hätten an dieser Feier teilnehmende Frauen das gesehen, geschrien und die Polizei gerufen. Die Polizei habe keine Maßnahmen ergriffen und den Frauen gesagt, der Beschwerdeführer solle sich selbst wehren. Bei dem Versuch der vier Männer, den Beschwerdeführer in das Auto zu sperren, habe er an den Knien Verletzungen erlitten. Dank den Schreien der Frauen habe man vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm gesagt, dass es schlimmer werde, wenn sie ihn ein zweites Mal finden würden. ER sei danach nach Serbien gegangen. Ein Datum des Vorfalles könne er nicht nennen, er habe sich tagsüber zugetragen, glaublich im Sommer
  3. Es habe sich um vier bewaffnete, dem Beschwerdeführer unbekannte, Männer gehandelt, davon zwei in ziviler Kleidung und zwei in Uniform. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, diese hätten ihn töten wollen wie seinen Cousin, welcher am 21.08.2006 ermordet worden sei. An die Polizei, Staatsanwaltschaft ein Gericht oder eine sonstige Behörde habe er sich nicht gewandt, weil er der Ansicht sei, seine Verfolger seien bei der Polizei oder dem Militär engagiert. Diese Ansicht könne er jedoch nicht begründen. Der Cousin des Beschwerdeführers und ein Freund seien, nach der Teilnahme an einer Zeremonie und nachdem sich die Gäste entfernt gehabt hätten, von maskierten Personen umgebracht worden. Deren Leichen seien von österreichischen KFOR Truppen in ihr Zentrum gebracht worden. Die Familien hätten sich bei der Polizei erkundigt, aber keine Antworten erhalten. Die beiden seien aus demselben Grund ermordet worden wie auch der Beschwerdeführer bedroht werde: sie hätten sich am Kosovokrieg auf Seiten der UCK nicht beteiligt. Man habe den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet. Er sei nicht der einzige Betroffene. Viele davon hätten den Kosovo deswegen schon längst verlassen und in anderen Ländern um Asyl angesucht. Mit seiner Ehegattin habe er gestritten, weil er nicht im Kosovo bleiben habe wollen und die Familie ständig alleine sei. Die Familie sei von den Bedrohungen nicht wirklich betroffen. Es habe sich nach der Abschiebung 2014 nur um diesen einen Vorfall gehandelt. Der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an Diabetes. Dazu legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2015

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und in einem Spruchpunkt V.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2015

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und in einem Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vorangehenden, Antrages auf internationalen Schutz nunmehr keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch die Rechtslage geändert. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2014 stehe einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entgegen. Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde daher dort Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Seine Mutter, seine zwei Geschwister, die Ehegattin und die drei Kinder würden im Kosovo leben und würde zu diesen Verwandten regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehen. Seine Diabeteserkrankung sei im Kosovo behandelbar. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung und sei im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über Berufserfahrung und habe zumindest in einer Wein- und Schnapsfabrik und als Maurer gearbeitet. Die Grundversorgung im Kosovo sei gewährleistet. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines, dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vorangehenden, Antrages auf internationalen Schutz nunmehr keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch die Rechtslage geändert. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 09.10.2014 stehe einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entgegen. Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und würde daher dort Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Seine Mutter, seine zwei Geschwister, die Ehegattin und die drei Kinder würden im Kosovo leben und würde zu diesen Verwandten regelmäßiger telefonischer Kontakt bestehen. Seine Diabeteserkrankung sei im Kosovo behandelbar. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung und sei im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über Berufserfahrung und habe zumindest in einer Wein- und Schnapsfabrik und als Maurer gearbeitet. Die Grundversorgung im Kosovo sei gewährleistet. Die belangte Behörde traf weiters allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo. Der Bescheid wurde dem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 12.01.2018 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.01.2018, beim Bundesamt am 31.01.2018 per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17

BFA-VG zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung "zurückweisen"; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.01.2018, beim Bundesamt am 31.01.2018 per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung "zurückweisen"; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid zur Gänze sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer auf Dauer niedergelassenen kosovarischen Staatsbürgerin führe. Sie würden mit den beiden Kindern der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Diabetes und sei auf tägliche Medikation und regelmäßige fachärztliche Untersuchungen angewiesen. Das Bundesamt würde gegenständlich übersehen, dass es sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung beim neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sehr wohl um neue Tatsachen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nach seiner Abschiebung beinahe von vier Uniformierten entführt worden, welche ihm mit einem Kombi-Wagen aufgelauert und versucht hätten, ihn in das Auto zu zerren. Aufgrund der umstehenden Menschenmengen hätten diese Uniformierten schließlich von ihrem Vorhaben abgelassen, dies jedoch nicht, ohne den Beschwerdeführer mit dem Tode zu drohen. Der Beschwerdeführer habe daher im Zuge seiner "zweiten" Asylantragstellung einen völlig neuen Sachverhalt vorgebracht und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflicht nachzukommen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die Befragung des Beschwerdeführers nur zu einem Minimum durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautende Angaben gemacht und sei im Stande gewesen, die Umstände seiner neuerlichen Antragsstellung zu benennen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Fehler bei den Zeitangaben des Vorfalles unterlaufen sei, schade nicht. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2015 in den Kosovo abgeschoben worden sei und sich der Vorfall demnach im Frühjahr 2015 ereignet habe und nicht

  1. Es handle sich um neue Asylgründe, die nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland entstanden seien und nicht um dieselben Fluchtgründe wie bei der "ersten" Asylantragstellung. Das Fluchtvorbringen sei weiters auch hinsichtlich des Vorliegens von Gründen zur Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und müsse die behauptete Sachverhaltsänderung laut zitierter Judikatur der Höchstgerichte zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukomme. Die belangte Behörde habe zudem in rechtswidriger Weise angenommen, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Kosovo eingetreten seien und unterlassen, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durchzuführen. Es würden weiters wesentliche Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen. Dieser habe sich nunmehr nachhaltig in Österreich integriert, lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und führe ein Familienleben nach Art. 8 EMRK. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu ermitteln und sich mit dem Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei. Es würden zudem die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens überwiegen, sodass der Beschwerde zur Vermeidung der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid zur Gänze sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer auf Dauer niedergelassenen kosovarischen Staatsbürgerin führe. Sie würden mit den beiden Kindern der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Diabetes und sei auf tägliche Medikation und regelmäßige fachärztliche Untersuchungen angewiesen. Das Bundesamt würde gegenständlich übersehen, dass es sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung beim neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sehr wohl um neue Tatsachen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo nach seiner Abschiebung beinahe von vier Uniformierten entführt worden, welche ihm mit einem Kombi-Wagen aufgelauert und versucht hätten, ihn in das Auto zu zerren. Aufgrund der umstehenden Menschenmengen hätten diese Uniformierten schließlich von ihrem Vorhaben abgelassen, dies jedoch nicht, ohne den Beschwerdeführer mit dem Tode zu drohen. Der Beschwerdeführer habe daher im Zuge seiner "zweiten" Asylantragstellung einen völlig neuen Sachverhalt vorgebracht und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflicht nachzukommen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die Befragung des Beschwerdeführers nur zu einem Minimum durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautende Angaben gemacht und sei im Stande gewesen, die Umstände seiner neuerlichen Antragsstellung zu benennen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Fehler bei den Zeitangaben des Vorfalles unterlaufen sei, schade nicht. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2015 in den Kosovo abgeschoben worden sei und sich der Vorfall demnach im Frühjahr 2015 ereignet habe und nicht
  2. Es handle sich um neue Asylgründe, die nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland entstanden seien und nicht um dieselben Fluchtgründe wie bei der "ersten" Asylantragstellung. Das Fluchtvorbringen sei weiters auch hinsichtlich des Vorliegens von Gründen zur Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und müsse die behauptete Sachverhaltsänderung laut zitierter Judikatur der Höchstgerichte zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukomme. Die belangte Behörde habe zudem in rechtswidriger Weise angenommen, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Kosovo eingetreten seien und unterlassen, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung durchzuführen. Es würden weiters wesentliche Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen. Dieser habe sich nunmehr nachhaltig in Österreich integriert, lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und führe ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu ermitteln und sich mit dem Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei. Es würden zudem die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens überwiegen, sodass der Beschwerde zur Vermeidung der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2 und 3 EMRK die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Der Beschwerde wurde auch der bereits aktenkundige ärztliche Befundbericht des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.08.2017 vorgelegt.Der Beschwerde wurde auch der bereits aktenkundige ärztliche Befundbericht des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.08.2017 vorgelegt. Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 01.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und ohne Glaubensbekenntnis. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und gründet sich sein bisheriger Aufenthalt auf bereits vier im Ergebnis unberechtigt gebliebene Anträge auf internationalen Schutz. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch, er spricht auch Serbisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer beantragte bereits im Jahr 1997 in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt zwei Jahre in Deutschland auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom 09.12.2002 wurde

§§ 7und 8 Asyl

G 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl XXXX, rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom 09.12.2002 wurde

Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2003, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 09.04.2003, als unbegründet abgewiesen. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des UBAS erhobene Beschwerde an den VwGH wurde im Ergebnis mit Beschluss zur Zahl 2004/01/0433 vom VwGH abgelehnt.Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2004

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.08.2004, Zahl: 247.747/1-v/13/04, abgewiesen. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des UBAS erhobene Beschwerde an den VwGH wurde im Ergebnis mit Beschluss zur Zahl 2004/01/0433 vom VwGH abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl:XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erneut erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl:Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2006 im Stande der Schubhaft vor der BPD römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer Abschiebung samt Aufenthaltsverbot einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl:XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 erneut

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erneut erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 29.11.2006, Zahl: 247.747/6-V/13/06,

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.247.747/6-V/13/06,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Nach begleiteter Abschiebung am 11.07.2007 auf dem Luftweg in den Kosovo und einer kurzfristigen Wiedereinreise im Mai 2014 und freiwilligen Ausreise unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe am 05.06.2014 reiste der Beschwerdeführer am 07.09.2014 neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 08.02.2015 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Die für den 11.02.2015 geplante unbegleitete Abschiebung auf dem Luftweg konnte wegen der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am 11.02.2015 aus der Schubhaft entlassen. Am 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Vollziehung der Abschiebung und nunmehr am 11.03.2015 tatsächlich begleitet von Beamten auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G.Am 03.08.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften, Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und entstammen dieser Ehe drei Kinder (ein bereits volljähriger Sohn sowie ein minderjähriger Sohn und eine minderjährige Tochter). Sowohl die Ehegattin als auch die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo, ebenso wie seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Der Vater ist bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Zu allen Angehörigen im Kosovo besteht regelmäßiger persönlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo über ein eigenes Haus. Er hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht und abgeschlossen. Er hat sowohl im Kosovo als auch in Serbien mehrere Jahre Berufserfahrung. So hat er beispielsweise zuletzt im Kosovo in einer Wein- und Schnapsfabrik und in Serbien als Hilfsarbeiter auf dem Bau, zuvor sieben Jahre in einer Bäckerei, gearbeitet. Beim Beschwerdeführer wurde im November 2017 eine (oral) insulinpflichtige Blutzuckererkrankung diagnostiziert. Er muss eine strikte Diät einhalten und müssen regelmäßige Laborkontrollen durchgeführt werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist. Im Zeitraum 03.06.2004-11.06.2004 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet. In den nachfolgenden Zeiträumen weist der Beschwerdeführer im zentralen Melderegister Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf: ? 27.12.2002-26.09.2003 ? 26.09.2003-16.01.2004 ? 16.01.2004-01.03.2004 ? 01.03.2004-03.06.2004 ? 11.06.2004-16.06.2005 ? 16.06.2005-30.09.2005 ? 30.09.2005-24.02.2006 ? 24.02.2006-21.09.2006 ? 20.10.2006-11.01.2007 (Polizeianhaltezentrum XXXX)? 20.10.2006-11.01.2007 (Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) ? 22.09.2014 bis laufend Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und lebt auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch, hat eigenen Angaben nach einen Kurs besucht, diesen aber nicht abgeschlossen und auch keine Deutschsprachprüfung vorzuweisen. Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden kosovarischen Staatsangehörigen und deren beiden minderjährigen Kindern in einer Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt. Sonstige Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht liegen nicht vor. 1.

  1. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei der Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. 1.
  2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Situation im Kosovo stellt sich vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde eingebrachten Länderberichte wie folgt dar Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass mit Ausnahme des Nordkosovos die Sicherheitslage als allgemein entspannt gilt, es punktuell aber zu Spannungen zwischen Serben und der albanischen Mehrheitsbevölkerung (insbesondere im Nordkosovo) kommen kann. Das allgemeine Vertrauen der kosovarischen Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen hat von 2012 bis 2015 pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zugenommen. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch ist die lokale Rechtsprechung noch Einflüssen von außen ausgesetzt. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Effiziente Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte sind vorhanden und werden Gerichtsurteile von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzt seine Arbeit im Justizbereich fort und operiert unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren zur Verfügung. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betreibt eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht. Der Fokus hierbei liegt insbesondere auf Opfern häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung. Das Justizministerium betreibt eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützten und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs (Binnenflüchtlinge) zur Verfügung stellen. Effiziente Disziplinarverfahren sind vorhanden und sind im gesamten Justizwesen Menschen unterschiedlicher Ethnien vertreten. Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR -Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei hat derzeit eine Stärke von etwa 9 000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten unterstützen und beraten Polizeidienststellen im ganzen Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption kommen hingen häufig vor. Die Kosovo Police wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat und der Disziplinarabteilung funktioniert gut. Im ganzen Land gibt es Polizeistationen, bei welchen Anzeigen erstattet werden können. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, ausgenommen organisierte Kriminalität und Korruption, sind rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Im Kosovo sind etwa 6 000 bis 7 000 NGOs registriert, wovon aber lediglich 10 % bis ein Drittel als aktiv gelten. Die größte Anzahl an aktiven NGOs befindet sich in städtischen Zentren, in den ländlichen Gebieten ist ihre Anzahl gering. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOS ist im Internet abrufbar. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkung durch die kosovarische Regierung ihrer Arbeit nachgehen. Der eingerichtete Ombudsmann untersucht Missstände wie etwa in Haftanstalten und stellt ebenfalls eine Möglichkeit zur anonymen Beschwerde dar. Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst. Menschrechte sind verfassungsrechtlich gesichert. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 2003/15 wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums geprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt, der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbestätigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist im neuen Wohnort ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft. Wohnraum - auch mit niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Das Pro-Kopf Einkommen lag 2014 bei EUR 3.084,00 pro Jahr. Kosovo ist weiterhin das ärmste Land auf dem Balkan. Dabei nicht berücksichtigt wird die ausgeprägte Schattenwirtschaft. Der Umfang von Auslandsüberweisungen beträgt etwa 11 bis 13 % des BIP. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22 % mehr für medizinische Versorgung und den Bildungsbereich aus. 34 % der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (tägliches Einkommen unter EUR 1,55) und 12 % in extremer Armut (tägliches Einkommen unter EUR 1,02). Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist mit geschätzten 27-45 % immens. Weitere Probleme stellen die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser, Verkehr) und ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz und Korruption dar. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Viele Arbeitnehmer sind ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei etwa EUR 300,00 bis EUR 450,00, im öffentlichen Dienst zwischen EUR 290,00 und EUR 375,
  3. Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45,00) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35,
  4. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei etwa EUR 60,
  5. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung ist verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich auf niedrigem Niveau. Die staatlichen Leistungen betragen zwischen EUR 60,00 und EUR 110,00 für Familien, werden aber nur an wenige ausbezahlt.Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Leistungen in beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45,00) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35,
  6. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei etwa EUR 60,
  7. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung ist verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich auf niedrigem Niveau. Die staatlichen Leistungen betragen zwischen EUR 60,00 und EUR 110,00 für Familien, werden aber nur an wenige ausbezahlt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zuckererkrankung (Diabetes): Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt ein einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem, welches aus Erstversorgungszentren, Regionalkrankenhäusern und der spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina erfolgt. Die örtlichen Erstversorgungszentren bieten eine eingeschränkte Basisversorgung und sind nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt. Es sind dort jedoch auch Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtungen verfügbar. Die sekundäre Versorgung in regionalen Krankenhäusern erfolgt ambulant und stationär. Die Universitätsklinik Pristina bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten. Die stationäre Bettenkapazität ist ausreichend, die Ausstattung ist teilweise veraltet. Außer in Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht ein Mangel an Fachärzten sowie an Fort- und Ausbildungsmöglichkeiten. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds für die medizinische Behandlung insbesondere von Kindern mit schweren Herz- und Tumorerkrankungen im Ausland. Mit Drittstaaten werden diesbezüglich Unterstützungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Gesundheitsministerium veröffentlich auf seiner Homepage eine aktuelle Liste mit "Essential Drugs", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialen sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von dieser Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  8. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt auch über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung zu stellen, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt aber nur, wenn der Patient sonst in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Manche Krankenhausärzte legen Medikamentenvorräte an, mit denen sozial schwache Patienten kostenlos behandelt werden. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten eine vorrangige Behandlung. Gegen Korruption wird mittlerweile durch ein Programm und die Erstattung von Anzeigen vorgegangen. Öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen des Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgern des Kosovos ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Für Diabetiker ist der Zugang zu notwendigen Medikamenten und Materialien in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Die Behandlung der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher ohne Einschränkungen zugänglich. Rückkehrer aus Drittstaaten werden im Rahmen der Strategie für Rückkehrer und Reintegration unabhängig von der Ethnie mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen unterstützt. Es erhalten allerdings nur mehr jene Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28.07.2010 den Kosovo verlassen haben, um keinen Anreiz für eine Ausreise aus dem Kosovo zu bieten. Davon ausgenommen sind Alte, Kranke, Behinderte und wegen familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdete Personen. Anträge müssen bei der jeweiligen Gemeinde gestellt werden. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem liegt der Reisepass des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, im Original im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein. Den Feststellungen wurden insbesondere die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Verfahren über die vorangegangenen Asylanträge als auch im nunmehrigen vor dem Bundesamt geführten Verwaltungsverfahren, die von ihm vorgelegten Beweismittel, das Beschwerdevorbringen sowie im angefochtenen Bescheid angeführten länderkundlichen Informationen zugrunde gelegt. Dabei blieb der bisherige Verfahrensgang unstrittig und kann dem gegenständlichen Erkenntnis somit zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der von Sicherheitsorganen durchgeführten Ersteinvernahme zum gegenständlichen, nunmehr fünften, Antrag auf internationalen Schutz am 04.08.2015 als auch im Rahmen der am 30.10.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt - und wie auch schon in den Vorverfahren - vor, ehemalige Mitglieder der UCK würden ihn seit 2002 verfolgen, weil er sich im Kosovo Krieg nicht an der UCK beteiligt habe. Deswegen sei auch ein Cousin von ihm 2006 getötet worden. Konkret zum gegenständlichen Antrag brachte er noch vor, er habe wie bisher immer dieselben Fluchtgründe. Er sei nach seiner "Abschiebung" im Sommer 2014 von Männern, die mit einem Geländewagen gekommen wären, bedroht und beinahe in das Auto geschleppt und entführt worden. Er habe sich zufällig an einem öffentlichen Ort aufgehalten, an dem gerade eine Veranstaltung stattgefunden habe. Frauen hätten den Vorfall beobachtet und angefangen zu schreien und die Polizei gerufen, sodass die Männer von ihm abgelassen hätten, dem Beschwerdeführer jedoch noch mit dem Tode bedroht hätten. Wie sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang und den festgestellten Ereignissen ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 11.07.2007 nach Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2006 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Danach reiste er im Mai 2014 wieder in das Bundesgebiet ein und reist am 05.06.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder aus. Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2014 daher gar nicht abgeschoben, sondern hat das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen. Wie er deutlich und mehrfach vorbrachte, habe sich dann im Sommer 2014 nach seiner Rückkehr in den Kosovo der Vorfall mit den unbekannten Männern, dem Geländewagen, den Schlägen und der versuchten Entführung ereignet. Der Beschwerdeführer reiste am 07.09.2014 wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den, dem gegenständlichen Verfahren unmittelbar vorangehenden Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 16.09.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Rahmen des Vorverfahrens brachte der Beschwerdeführer denselben Vorfall vor, erwähnte jedoch nicht die von ihm nunmehr vorgebrachte versuchte Entführung. Die in weiterer Folge geplante unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.02.2015 musste wegen der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers samt Suiziddrohung abgebrochen werden und konnte erst am 11.03.2015 unter Begleitung stattfinden. Nach Angaben des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme am 04.08.2015, reiste er gleich nach der Abschiebung in Kosovo wieder nach Serbien aus, von wo aus er im August 2015 neuerlich nach Österreich ausreiste. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der am 30.10.2017 durchgeführten Einvernahme hat es sich bei dem mehrfach genannten Vorfall im Sommer 2014 um den einzigen Vorfall dieser Art gehandelt (siehe AS 202 Verwaltungsakt). Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe eigentlich einen Vorfall im Frühjahr 2015, der sich nach seiner Abschiebung am 11.03.2015 ereignet haben soll, vorgebracht, nicht gefolgt werden. Aufgrund der festgestellten und unbestritten gebliebenen Verfahrenschronologie und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mehrfach und deutlich auf den einzigen Vorfall dieser Art im Sommer 2014 verwiesen hat, kann kein anderes, tatsächlich nie stattgefundenes Ereignis im Frühjahr 2015 ersonnen werden, zumal sich der Beschwerdeführer ebenfalls eigenen Angaben nach in dieser Zeit und bis zur neuerlichen Ausreise nach Österreich im August 2015 in Serbien aufgehalten hat. Auch wenn das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Details zwar von jenem abweicht, welches der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 zugrunde lag, war es insgesamt aber jedenfalls nicht geeignet, eine geänderte Sachlage herbeizuführen, zumal bereits dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Insgesamt erscheint das im Verhältnis zum vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz gesteigerte Vorbringen als Schutzbehauptung. Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn dieses dem nunmehr gesteigerten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagte. Weiters ist entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich die allgemeine Lage im Kosovo seit der letzten inhaltlichen und rechtskräftigen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz verändert bzw. verschlimmert hätte. Dazu wird in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen, untermauert durch entsprechende Berichte erstattet, sondern lediglich auf die bereits vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten allgemeinen Länderberichte kurz Bezug genommen. Auch können dem Beschwerdevorbringen in Bezug auf die nunmehr beim Beschwerdeführer diagnostizierte Blutzuckererkrankung keinerlei substanziierte Gründe entnommen werden, die auf mangelnde Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo hinweisen würden, zumal aus den Länderberichten deutlich hervorgeht, dass Insulin im Kosovo überall und für jedermann erhältlich ist und als Medikament der "Essential Drug List" vom Beschwerdeführer ohne erhebliche Kosten bezogen werden kann. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bisher "nur" auf orales Insulin und eine Diät angewiesen, muss das Insulin aber noch nicht injizieren. Somit ergeben sich auch keine Hinweise auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und wurde dergleichen vom Beschwerdeführer selbst auch zu keiner Zeit vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde weiters von der belangten Behörde am 30.10.2017 einvernommen und hat keinerlei Angaben zu einer im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, gemacht. Die in der Beschwerde vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren zwei Söhnen kann somit noch nicht sehr lange bestehen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen, dem nicht abgeschlossenen Kurs bzw. der bisher nicht abgelegten Deutschsprachprüfung und den mangelnden weiterer Integrationsschritten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Zur allgemeinen Lage im Kosovo: Die länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Lage im Kosovo stützen sich auf die, im angefochtenen Bescheid angeführten, Länderberichte sowie auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes. Diesen war auch kein über die vom Beschwerdeführer selbst dargebotenen Verfolgungsgründen hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem Beschwerdeführer drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.

  1. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  2. 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
  3. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.09.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2014 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm offenstehende Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ungenützt verstreichen lassen, sodass der Bescheid der belangten Behörde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 09.10.2014 in Rechtskraft erwuchs. Im somit rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014 wurde hinsichtlich §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zeitnahe Verfolgungshandlungen konkret gegen seine Person glaubhaft habe machen können und aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht eine zukünftige und wahrscheinliche Verfolgung ansatzweise absehbar sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Umstände geltend gemacht, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage oder besonderer Umstände des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer habe kaum Deutschkenntnisse und würden auch sonst keine maßgeblichen Hinweise auf eine Integration im Bundesgebiet vorliegen. Die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben, sodass auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Hinsichtlich der aktuellen und allgemeinen Situation im Kosovo sei im Verfahren nichts dargetan worden, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Umstände indizieren würde und habe dies auch von Amts wegen nicht erkannt werden können. Die im Kosovo allgemein herrschenden politischen wie sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden es ebenfalls nicht vermögen, die Asylgewährung zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Kosovo bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zusammengefasst habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer im Kosovo die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.Im somit rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014 wurde hinsichtlich Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zeitnahe Verfolgungshandlungen konkret gegen seine Person glaubhaft habe machen können und aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht eine zukünftige und wahrscheinliche Verfolgung ansatzweise absehbar sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Umstände geltend gemacht, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage oder besonderer Umstände des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer habe kaum Deutschkenntnisse und würden auch sonst keine maßgeblichen Hinweise auf eine Integration im Bundesgebiet vorliegen. Die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Kosovo leben, sodass auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Hinsichtlich der aktuellen und allgemeinen Situation im Kosovo sei im Verfahren nichts dargetan worden, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Umstände indizieren würde und habe dies auch von Amts wegen nicht erkannt werden können. Die im Kosovo allgemein herrschenden politischen wie sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden es ebenfalls nicht vermögen, die Asylgewährung zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Kosovo bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zusammengefasst habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer im Kosovo die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Das Bundesamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Der Beschwerdeführer stütze sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden. Soweit der Beschwerdeführer generell aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes auf die geänderte allgemeine Situation im Kosovo verweist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine relevante, den Beschwerdeführer nachteilig treffende Veränderung geltend gemacht hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen aktuellen Länderfeststellungen zum Kosovo, welche auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegengetreten. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Vor diesem Hintergrund vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, stichhaltige Argumente ins Treffen zu führen, die die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unterstützen würde. Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen. Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend des subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014 ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben und die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK darstelle. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet sei, ebenso wie die Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Es herrsche im Kosovo auch nicht eine derart schlechte wirtschaftliche oder politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückverbringung in der Herkunftsstaat für unzulässig erscheinen ließen.Hinsichtlich der Entscheidung betreffend des subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2014 ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben und die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK darstelle. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet sei, ebenso wie die Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Es herrsche im Kosovo auch nicht eine derart schlechte wirtschaftliche oder politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückverbringung in der Herkunftsstaat für unzulässig erscheinen ließen. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Auch aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, keine wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer vermochte weiters nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).Der Beschwerdeführer vermochte weiters nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. Zur Rückkehrentscheidung und der nicht erteilten Frist für eine freiwillige Ausreise: § 52 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 59Abs.

5 FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
  3. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
  4. GP 67) erkennbar, worum es geht:"Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  5. und
  6. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
  7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
  9. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (inExistiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
  10. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
  11. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
  12. GP 11))."Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
  13. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 11))." Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer getroffen. Nicht nur im Hinblick auf seine Fluchtgründe sondern auch im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun. Diesbezüglich wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine der in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden, sodass eine solche von Amts wegen nicht zu erteilen gewesen wäre.Diesbezüglich wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine der in Paragraph 57, AsylG normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden, sodass eine solche von Amts wegen nicht zu erteilen gewesen wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.

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