RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlG314 2179829-1 SpruchG314 2179829-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX:Mag.a BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 30.09.2015 internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 02.10.2015 wurde er am 25.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch übe die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 ff AsylG zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu, die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch übe die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, ff AsylG zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 15.12.2017 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 29.03.2018 kehrte der BF freiwillig in den Irak zurück. Am 04.04.2018 wurde dem BVwG die Ausreisebestätigung vorgelegt. Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2a AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung vor dem BVwG noch nicht entscheidungsreif ist.Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung vor dem BVwG noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179829.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.