G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.)
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Mit Spruchpunkt IV. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2018 zugestellt.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2018 zugestellt.
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 28.02.2008.5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 03.04.2008 RK 08.04.2008 wegen Paragraph 27, ABS 1/1 (1.2.8. FALL) 27/3 SMG; keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 28.02.
Der Beschwerdeführer war zwischen dem
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.03.
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G nicht erteilt, ist
G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet: "§ 52.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch wenn sein Cousin in Österreich lebt, ist bei einer Verwandtschaft unter Erwachsenen von keinem Familienleben auszugehen, wenn nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse bzw. Nahebeziehungen offengelegt wurden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt, führt der Beschwerdeführer in Österreich seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Allerdings bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem musste beiden bereits zu Beginn ihrer Beziehung bewusst sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unsicher war bzw. war er zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig und bestand gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Daher ist dieser Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen bzw. erscheint es vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Algerien fortgesetzt wird, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die meiste Zeit in Justizanstalten verbracht hatte. Eine enge Beziehung scheint darüber hinaus auch zweifelhaft, weil der aktuellen Liste der Besucher in der Justizanstalt XXXX der vom Beschwerdeführer angegebene Name seiner Freundin nicht zu entnehmen ist.Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt, führt der Beschwerdeführer in Österreich seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Allerdings bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem musste beiden bereits zu Beginn ihrer Beziehung bewusst sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unsicher war bzw. war er zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig und bestand gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Daher ist dieser Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen bzw. erscheint es vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Algerien fortgesetzt wird, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die meiste Zeit in Justizanstalten verbracht hatte. Eine enge Beziehung scheint darüber hinaus auch zweifelhaft, weil der aktuellen Liste der Besucher in der Justizanstalt römisch 40 der vom Beschwerdeführer angegebene Name seiner Freundin nicht zu entnehmen ist. Seit dem 17.11.2015 befand sich der Beschwerdeführer nur etwa einen Monat außerhalb einer Justizanstalt; in diesem Zeitraum verfügte er über keine Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war (abgesehen von zwei Tagen im Jahr 2002) in Österreich nie berufstätig. Er war allerdings ehrenamtlich in einem Altersheim tätig und erklärte, in einem Transportunternehmen arbeiten zu können, sobald er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Insgesamt liegen aber keine Anzeichen einer nachhaltig Integration vor, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einer selbständigen Basis erlernt hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hält sich bereits rund 17 Jahre in Österreich auf. Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 11 Mal in Österreich verurteilt; aktuell befindet er sich in Haft. Von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wie noch zu zeigen sein wird. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen und seiner Beziehung von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und erklärt, das vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH, 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6). Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA vom 29.12.2017 Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab, sondern erklärte nur, keine Bindungen mehr zu Algerien zu haben und nicht zurückkehren zu wollen. In der Beschwerde wurde ebenfalls nicht behauptet, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat und liegt beim Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität vor.Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA vom 29.12.2017 Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab, sondern erklärte nur, keine Bindungen mehr zu Algerien zu haben und nicht zurückkehren zu wollen. In der Beschwerde wurde ebenfalls nicht behauptet, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung der in Artikel 2, oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat und liegt beim Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zu zweifeln und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zu zweifeln und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: "§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt, darunter wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt, darunter wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich schützenswerte familiäre Beziehungen habe, die die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes überwiegen würden. Wie bereits oben festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich allerdings über kein Familienleben. Dass er in Österreich und anderen Ländern der Europäischen Union Verwandte (Onkel, Tante, Cousins) hat, belegt noch keine besondere Nahebeziehung zu diesen. Seine Beziehung zu seiner Freundin ist zwar im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen, doch wird sein Interesse an der Fortführung dieser Beziehung im Bundesgebiet massiv dadurch gemindert, dass er sie zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu "verdienen" und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden, wurde er doch auch in den letzten Jahren wiederholt straffällig, obwohl er seiner Aussage nach eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt auch wegen Verbrechen (insbesondere Einbruchsdiebstahl) verurteilt und verbrachte die letzten Jahre überwiegend in Justizanstalten. Er wurde immer wieder unmittelbar nach Haftentlassung straffällig; die hohe Anzahl von insgesamt 11 Verurteilungen in einem Zeitraum von 13 Jahren (die erste Verurteilung erfolgte am 08.03.2005) zeigt sein kriminelles Potential. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer daher nicht ausgegangen zu werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen könne auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Auch wenn man alle in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente (Verwandte in der EU, Beziehung in Österreich, Arbeitszusage eines Transportunternehmens, Deutschkenntnisse) berücksichtigt, wie dies im angefochtenen Erkenntnis erfolgt ist, erscheinen angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt 11 Verurteilungen geführt haben, ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, als denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen könne auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen vergleiche etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Auch wenn man alle in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente (Verwandte in der EU, Beziehung in Österreich, Arbeitszusage eines Transportunternehmens, Deutschkenntnisse) berücksichtigt, wie dies im angefochtenen Erkenntnis erfolgt ist, erscheinen angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt 11 Verurteilungen geführt haben, ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, als denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern. Die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente treten daher dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich aufhältig ist, 11 Mal verurteilt wurde und ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung geringer einzuschätzendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich vorliegt, nicht substantiiert entgegen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1224984.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.