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{'item': 'I403 1224984-3'}

Obsah (12)§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§§ 31§ 58§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlI403 1224984-3 SpruchI403 1224984-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.)

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Mit Spruchpunkt IV. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2018 zugestellt.5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2018 zugestellt.

  1. Dagegen wurde fristgerecht am 23.03.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu das Einreiseverbot aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen. Bestritten wurde die Rechtmäßigkeit der Verhängung bzw. der Dauer des Einreiseverbotes. Es reiche nicht aus, sich nur auf die Strafurteile zu beziehen. Der Beschwerdeführer habe seit 7 Jahren eine Freundin in Linz; er befinde sich bereits seit 17 Jahren hier und sei zuletzt in Österreich geduldet gewesen. In Frankreich würden zwei Onkel des Beschwerdeführers, in Österreich ein Cousin und in Deutschland eine Tante und ein weiterer Cousin leben. Mit einer Arbeitserlaubnis könne er auch sofort bei einer Transportfirma zu arbeiten beginnen. Er spreche auch gut Deutsch und habe sich die Sprache selbst beigebracht. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit rund 17 Jahren in Österreich auf. Während dieses Zeitraums war er allerdings nur aufgrund zweier Asylanträge vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und zwar von 28.07.2001 bis 04.06.2003, von 28.10.2003 bis 12.01.2004 (Einstellung des Verfahrens) und von 04.08.2005 bis 08.08.
  4. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz eines von 19.08.2005 bis 19.08.2015 geltenden Aufenthaltsverbotes nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde elfmal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aktuell in Strafhaft: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 08.03.2005 RK 12.03.2005, wegen §§ 127 129/1 229/1 223/2 224 146 147 ABS 1/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen (LG XXXX XXXX vom 23.11.2006).1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 08.03.2005 RK 12.03.2005, wegen Paragraphen 127, 129/1 229/1 223/2 224 146 147 ABS 1/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die bedingte Nachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen (LG römisch 40 römisch 40 vom 23.11.2006). 2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 22.06.2006 RK 22.06.2006 wegen §§ 107/1 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert auf 5 Jahre - LG XXXX XXXX vom 23.11.20062) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 22.06.2006 RK 22.06.2006 wegen Paragraphen 107 /, eins, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert auf 5 Jahre - LG römisch 40 römisch 40 vom 23.11.2006 3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 23.11.2006 RK 23.11.2006 wegen §§ 127 299 241 E/3 §§ 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 23.11.2006 RK 23.11.2006 wegen Paragraphen 127, 299 241 E/3 Paragraphen 15, 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. 4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 28.02.2008 RK 28.02.2008 wegen § 127 15 3 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 28.02.2008 RK 28.02.2008 wegen Paragraph 127, 15 3 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. 5) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 03.04.2008 RK 08.04.2008 wegen § 27 ABS 1/1 (1.2.
  5. FALL) 27/3 SMG; keine Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 28.02.2008.5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 03.04.2008 RK 08.04.2008 wegen Paragraph 27, ABS 1/1 (1.2.8. FALL) 27/3 SMG; keine Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 28.02.

  1. 6) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 29.01.2009 RK 21.04.2009 wegen §§ 232/2 133/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten6) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 29.01.2009 RK 21.04.2009 wegen Paragraphen 232 /, 2, 133/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten 7) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 06.06.2011 RK 25.10.2011 wegen §§ 127, 130
  2. Fall StGB, § 229

(1)StGB, §§ 146, 147
(1)Z 1 StGB, § 241e
(3)StGB und § 135
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.7) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 06.06.2011 RK 25.10.2011 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB und Paragraph 135,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 8) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 19.11.2013 RK 19.11.2013 wegen § 288
(4)StGB, § 297
(1)1. Fall StGB, §§ 107
(1), 107
(2)StGB, § 127 StGB, § 83
(1)StGB und § 15 StGB § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.8) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 19.11.2013 RK 19.11.2013 wegen Paragraph 288,
(4)StGB, Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 107,
(1), 107
(2)StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 9) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 16.03.2015 RK 16.03.2015 wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in ein Lokal einbrach und einen Fernseher stahl und versuchte in eine Tankstelle einzubrechen.9) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 16.03.2015 RK 16.03.2015 wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in ein Lokal einbrach und einen Fernseher stahl und versuchte in eine Tankstelle einzubrechen. 10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 02.07.2015 RK 02.07.2015 wegen §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten; Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.03.2015.

Der Beschwerdeführer war zwischen dem

  1. und dem 09.02.2015 in ein Unternehmen eingebrochen und hatte einen Laptop und eine Kaffeemaschine gestohlen.10) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 02.07.2015 RK 02.07.2015 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten; Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.03.

  1. Der Beschwerdeführer war zwischen dem
  2. und dem 09.02.2015 in ein Unternehmen eingebrochen und hatte einen Laptop und eine Kaffeemaschine gestohlen. 11) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom 11.12.2017 RK 11.12.2017 wegen § 229

(1)StGB, §§ 107
(1), 107
(2)1. Fall StGB, § 127 StGB § 15 StGB und § 241e
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Beschwerdeführer hatte am 23.09.2017 telefonisch Polizisten mit dem Tod gedroht, am 18.09.2017 eine Ledergeldtasche und am 19.09.2017 eine Lederjacke gestohlen.11) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 11.12.2017 RK 11.12.2017 wegen Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 107,
(1), 107
(2)1. Fall StGB, Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 241 e,
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Beschwerdeführer hatte am 23.09.2017 telefonisch Polizisten mit dem Tod gedroht, am 18.09.2017 eine Ledergeldtasche und am 19.09.2017 eine Lederjacke gestohlen. Der Beschwerdeführer führt seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin; es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und er wurde von ihr nie in der Justizanstalt XXXX besucht. Er spricht Deutsch. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor, insbesondere liegt keine Integration am Arbeitsmarkt vor, ging der Beschwerdeführer doch (abgesehen von zwei Tagen im Jahr 2002) nie einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis nach. Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Frankreich, ein Cousin lebt in Österreich.Der Beschwerdeführer führt seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin; es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und er wurde von ihr nie in der Justizanstalt römisch 40 besucht. Er spricht Deutsch. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor, insbesondere liegt keine Integration am Arbeitsmarkt vor, ging der Beschwerdeführer doch (abgesehen von zwei Tagen im Jahr 2002) nie einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis nach. Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deutschland und Frankreich, ein Cousin lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer schielt aufgrund eines im Kindesalter erlittenen Schädelhirntraumas und leidet an Asthma bronchiale. Daraus ergibt sich aber keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ein Identitätsdokument wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen Verwandten in der Europäischen Union, den Deutschkenntnissen und seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde. Es wurden keine Dokumente vorgelegt, welche eine besondere Aufenthaltsverfestigung belegen könnten. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste der Justizanstalt XXXX ergibt sich, dass er von seiner Freundin nie besucht wurde.Aus der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 ergibt sich, dass er von seiner Freundin nie besucht wurde. Die Feststellung zu seiner fehlenden Integration am Arbeitsmarkt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 06.02.2018, dem (außer einer zweitägigen Anmeldung im Jahr 2002) keine Beschäftigung zu entnehmen ist. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die im Akt einliegenden Strafurteile. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt wurden. In seiner Stellungnahme vom 29.12.2017 verwies der Beschwerdeführer zwar auf ein Schädelhirntrauma; in einer diesbezüglichen Stellungnahme der Krankenabteilung der Justizanstalt vom 17.02.2018 wurde dargelegt, dass er das Schädelhirntrauma im Alter von 5 Jahren erlitten habe und seither am rechten Auge schielen würde. Darüber hinaus leide er an einem gut eingestellten Asthma bronchiale. Daraus ergibt sich keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, sondern gab er vielmehr an, unmittelbar nach seiner Haftentlassung bei einer Transportfirma arbeiten beginnen zu wollen. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (oben auf das Wesentlichste zusammengefasst) zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 16.02.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit, http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde." Es bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Visum vorlegen und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für den Raum der Europäischen Union. Auch in der Beschwerde wurde der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestritten.Es bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Visum vorlegen und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für den Raum der Europäischen Union. Auch in der Beschwerde wurde der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestritten.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet. Auch wenn sein Cousin in Österreich lebt, ist bei einer Verwandtschaft unter Erwachsenen von keinem Familienleben auszugehen, wenn nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse bzw. Nahebeziehungen offengelegt wurden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt, führt der Beschwerdeführer in Österreich seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Allerdings bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem musste beiden bereits zu Beginn ihrer Beziehung bewusst sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unsicher war bzw. war er zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig und bestand gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Daher ist dieser Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen bzw. erscheint es vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Algerien fortgesetzt wird, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die meiste Zeit in Justizanstalten verbracht hatte. Eine enge Beziehung scheint darüber hinaus auch zweifelhaft, weil der aktuellen Liste der Besucher in der Justizanstalt XXXX der vom Beschwerdeführer angegebene Name seiner Freundin nicht zu entnehmen ist.Wenn man dem Beschwerdevorbringen folgt, führt der Beschwerdeführer in Österreich seit sieben Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Allerdings bestand und besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Zudem musste beiden bereits zu Beginn ihrer Beziehung bewusst sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unsicher war bzw. war er zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhältig und bestand gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Daher ist dieser Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen bzw. erscheint es vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Algerien fortgesetzt wird, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die meiste Zeit in Justizanstalten verbracht hatte. Eine enge Beziehung scheint darüber hinaus auch zweifelhaft, weil der aktuellen Liste der Besucher in der Justizanstalt römisch 40 der vom Beschwerdeführer angegebene Name seiner Freundin nicht zu entnehmen ist. Seit dem 17.11.2015 befand sich der Beschwerdeführer nur etwa einen Monat außerhalb einer Justizanstalt; in diesem Zeitraum verfügte er über keine Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war (abgesehen von zwei Tagen im Jahr 2002) in Österreich nie berufstätig. Er war allerdings ehrenamtlich in einem Altersheim tätig und erklärte, in einem Transportunternehmen arbeiten zu können, sobald er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Insgesamt liegen aber keine Anzeichen einer nachhaltig Integration vor, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einer selbständigen Basis erlernt hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hält sich bereits rund 17 Jahre in Österreich auf. Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 11 Mal in Österreich verurteilt; aktuell befindet er sich in Haft. Von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wie noch zu zeigen sein wird. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen und seiner Beziehung von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und erklärt, das vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH, 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6). Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA vom 29.12.2017 Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab, sondern erklärte nur, keine Bindungen mehr zu Algerien zu haben und nicht zurückkehren zu wollen. In der Beschwerde wurde ebenfalls nicht behauptet, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat und liegt beim Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität vor.Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA vom 29.12.2017 Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab, sondern erklärte nur, keine Bindungen mehr zu Algerien zu haben und nicht zurückkehren zu wollen. In der Beschwerde wurde ebenfalls nicht behauptet, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung der in Artikel 2, oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde. Zudem handelt es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat und liegt beim Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität vor. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zu zweifeln und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zu zweifeln und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. [...]"

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt, darunter wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt, darunter wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten. Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich schützenswerte familiäre Beziehungen habe, die die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes überwiegen würden. Wie bereits oben festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich allerdings über kein Familienleben. Dass er in Österreich und anderen Ländern der Europäischen Union Verwandte (Onkel, Tante, Cousins) hat, belegt noch keine besondere Nahebeziehung zu diesen. Seine Beziehung zu seiner Freundin ist zwar im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen, doch wird sein Interesse an der Fortführung dieser Beziehung im Bundesgebiet massiv dadurch gemindert, dass er sie zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu "verdienen" und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden, wurde er doch auch in den letzten Jahren wiederholt straffällig, obwohl er seiner Aussage nach eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt auch wegen Verbrechen (insbesondere Einbruchsdiebstahl) verurteilt und verbrachte die letzten Jahre überwiegend in Justizanstalten. Er wurde immer wieder unmittelbar nach Haftentlassung straffällig; die hohe Anzahl von insgesamt 11 Verurteilungen in einem Zeitraum von 13 Jahren (die erste Verurteilung erfolgte am 08.03.2005) zeigt sein kriminelles Potential. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer daher nicht ausgegangen zu werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den obigen Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den obigen Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Algerien erkennbar ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, zumal die gegenständliche Entscheidung innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage ergeht.Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Algerien erkennbar ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, zumal die gegenständliche Entscheidung innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage ergeht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen könne auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Auch wenn man alle in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente (Verwandte in der EU, Beziehung in Österreich, Arbeitszusage eines Transportunternehmens, Deutschkenntnisse) berücksichtigt, wie dies im angefochtenen Erkenntnis erfolgt ist, erscheinen angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt 11 Verurteilungen geführt haben, ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, als denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen könne auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen vergleiche etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Auch wenn man alle in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente (Verwandte in der EU, Beziehung in Österreich, Arbeitszusage eines Transportunternehmens, Deutschkenntnisse) berücksichtigt, wie dies im angefochtenen Erkenntnis erfolgt ist, erscheinen angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt 11 Verurteilungen geführt haben, ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, als denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern. Die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente treten daher dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in Österreich aufhältig ist, 11 Mal verurteilt wurde und ein gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung geringer einzuschätzendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich vorliegt, nicht substantiiert entgegen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1224984.3.00

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