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{'item': 'I413 2140890-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlI413 2140890-2 SpruchI 413 2140890-2/23Erömisch eins 413 2140890-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seine Heimat verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Er stamme aus Darfur, einer Kriegszone und er würde von der Zentralregierung diskriminiert werden. Er hätte zuhause keine Rechte. Er wäre sogar einmal entführt worden und wäre versucht worden ihn zu liquidieren. Aus diesem Grunde hätte er seine Heimat verlassen. Sein Vater wäre 1990 vom Regime vergiftet worden.
  2. Am 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, die Säumnisbeschwerde ein, weil er im Juli 2015 einen Asylantrag gestellt habe und dieser zugelassen, aber nicht bearbeitet worden sei.
  3. Mit Beschluss vom 06.02.2017, Zl I410 2140890-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als zunzulässig zurück, weil die zum Zeitpunkt der Einbringung geltende 15-monatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war.
  4. Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er gegen das Regime aufgetreten sei. Er sei im Gefängnis gefoltert worden und leide bis heute an den Folgen.
  5. Mit dem Bescheid vom 02.05.2017, Zl 1077833403/150849106, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit dem Bescheid vom 02.05.2017, Zl 1077833403/150849106, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 05.05.2017 zugestellten Bescheid erhob der durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigtantInnenbetreuung GmbH vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2017 fristgerecht und zulässig Beschwerde, beantragte ua die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend der von dem Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen durch Folter, welche ihm während seiner Anhaltung durch die sudanesischen Behörden zugefügt worden seien, sowie die Stattgebung der Beschwerde und Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Dauer oder die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  8. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.05.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, teilte mit, auf die Durchführung und Teilnahme einer Beschwerdeverhandlung zu verzichten und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  9. Am 13.10.2017 informierten Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigtantInnenbetreuung GmbH von der Zurücklegung der erteilten Vollmacht, da der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten sei und ihre Vertretung nicht wünsche.
  10. Mit Schriftsatz vom 31.10.2017 gab RA Dr. Helmut BLUM bekannt, dass der Beschwerdeführer ihm mit seiner Vertretung beauftragt habe und ersuchte um Zustellungen zu seinen Handen.
  11. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasste, ein forensisches Gutachten zur Klärung des Sachverhaltes einzuholen.
  12. Mit Beschluss vom 14.11.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX, ein allgemein beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Gerichtsmedizin, zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich forensische Medizin und beauftragte diesen, nach Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Fragen zu beantworten:
  13. Mit Beschluss vom 14.11.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , ein allgemein beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Gerichtsmedizin, zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich forensische Medizin und beauftragte diesen, nach Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Fragen zu beantworten: "Beweisthema: Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage eines Attests vor, am Genital durch Elektroschocks gefoltert worden zu sein. Das Attest bestätigt, dass derartige Narben am Genital des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Hieraus ergeben sich nachstehende Frage: Sind im Genitalbereich, insbesondere am Glied des Beschwerdeführers Narben ersichtlich? Sie werden gebeten, einen entsprechenden Befund zu erstellen. Sollte Frage
  14. mit "ja" zu beantworten sein, rühren diese Narben von einer Elektroschockbehandlung oder einer vergleichbaren Behandlung her? Lassen sich die allenfalls festgestellten Narben aus forensischer Sicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlung/Folter in Einklang bringen? Falls Fragen
  15. und/oder
  16. mit "nein" zu beantworten sind, Frage
  17. aber mit "ja", woher rühren aus forensischer Sicht die festgestellten Narben?"
  18. Der nichtamtliche Sachverständige XXXX erstattete am 27.11.2017 schriftlich ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zur Schlussfolgerung kam, dass aus medizinischer nicht ausgeschlossen werden könne, dass die am Körper feststellbaren Narben von Misshandlungen herrühren können, wobei allerdings das Narbenbild eine klare Zuordnung zu bestimmten Verletzungsinstrumentarien nicht ermöglicht; diese Verletzungsspuren aber möglicherweise von Misshandlungen (Folter) herrühren. "Wenngleich das Narbenbild an den Gliedmaßen relativ uncharakteristisch wirkt und eventuell auch von anderen Verletzungsereignissen herrühren können, so ist doch das Narbenbild und die Lokalisation der Narben am Penis als außergewöhnlich zu erachten. Diese Narben können kaum als Zufallsprodukt erklärt werden (es sei denn man zieht sadomasochistische sexuell gefärbte Handlungen in Betracht). Im Gesamtbild betrachtet lassen sich aus forensisch medizinischer Sicht die Darstellung des Untersuchten wie es zu den Narben gekommen sein soll, nicht eindeutig widerlegen."
  19. Der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 erstattete am 27.11.2017 schriftlich ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zur Schlussfolgerung kam, dass aus medizinischer nicht ausgeschlossen werden könne, dass die am Körper feststellbaren Narben von Misshandlungen herrühren können, wobei allerdings das Narbenbild eine klare Zuordnung zu bestimmten Verletzungsinstrumentarien nicht ermöglicht; diese Verletzungsspuren aber möglicherweise von Misshandlungen (Folter) herrühren. "Wenngleich das Narbenbild an den Gliedmaßen relativ uncharakteristisch wirkt und eventuell auch von anderen Verletzungsereignissen herrühren können, so ist doch das Narbenbild und die Lokalisation der Narben am Penis als außergewöhnlich zu erachten. Diese Narben können kaum als Zufallsprodukt erklärt werden (es sei denn man zieht sadomasochistische sexuell gefärbte Handlungen in Betracht). Im Gesamtbild betrachtet lassen sich aus forensisch medizinischer Sicht die Darstellung des Untersuchten wie es zu den Narben gekommen sein soll, nicht eindeutig widerlegen."
  20. Mit Schreiben vom 13.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Gutachten vom 27.22.2017 zur Kenntnisnahme und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von drei Wochen allenfalls hierzu Stellung zu nehmen.
  21. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung, indem er mitteilte, dieses zur Kenntnis zu nehmen. Es bestätige seine Angaben, im Sudan Opfer von Folter oder erniedrigender Behandlung zu werden. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Sudan und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus dem Sudan aus und hält sich seit mindestens 13.07.2015 in Österreich auf. Im Sudan leben seine Mutter, seine Großmutter und ein Großteil seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Schulabschluss sowie über ein abgeschlossenes Mathematikstudium. Er arbeitete als Lehrer sowie als Universitätsassistent an der Universität an der Fakultät für Mathematik und Physik. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  24. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird im Sudan aufgrund seiner politischen (oppositionellen) Aktivität verfolgt. Er wurde nach seiner Verhaftung wegen seiner politischen Tätigkeit für die sudanische Kongress-Partei am 11.05.2013 verhaftet und im Gefängnis an den Fußsohlen, an den Genitalien und im Gesicht gefoltert. Im Falle seiner Rückkehr in den Sudan besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert bzw erniedrigend bestraft werden könnte. 1.
  25. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan Der in 17 Bundesstaaten gegliederte Sudan wird seit Jahrzehnten von Hassan Ahmad al-Baschir, der zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei ist, autokratisch regiert. Er führte 1983 die Sharia im Sudan ein und erklärte den Sudan zum islamischen Staat. Zugleich wurde der Autonomiestatus des Südsudan aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre dauernden Bürgerkrieg, welcher mit der Unabhängigkeit des Südsudan 2011 endete. Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. Eine Verfassungsreform ist seit Jahren angekündigt, jedoch nicht umgesetzt worden. Der langjährige Präsident al-Baschir wurde zuletzt 2015 mit 94,5% der Stimmen wiedergewählt. Politische Oppositionelle wurden systematisch bei der Wahl unterdrückt und große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die Lage ist in weiten Teilen des Sudan angespannt. Seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils des Öleinkommens ist die ökonomische Situation schwierig, was wiederum zu Phasen sozialer Unruhe führt. Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten. Der Sudan weist keine funktionierende Gewaltenteilung auf. Die gemäß der Interimsverfassung unabhängige Justiz ist va bei angeblichen Verbrechen gegen den Staat dem Präsidenten oder Sicherheitskräften unterworfen. Die Unabhängigkeit der Justiz ist aufgrund politischer Einflussnahme und der personellen Verschränkung von Justiz und Verwaltung in höheren Rängen nicht gewährleistet. Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und erlaubt die Verhängung von Strafen wie Auspeitschen, Amputieren von Gliedmaßen und Steinigungen. Neben regulären Strafgerichten bestehen zudem "public-order"-Gerichte, Jugendgerichte und auch Militärgerichte, die auch für Zivilisten zuständig sein können. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte bestehen Sondergerichte. Zentrale Eckpunkte eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wie etwa die Unschuldsvermutung, werden häufig nicht beachtet. Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Berichten zufolge wird dieses Recht manchmal verweigert. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Die ferner bestehenden Sondergerichte behandeln auch oft sicherheitsrelevante Fälle. Es besteht bei diesen Gerichten nur eingeschränkt die Möglichkeit der Rechtshilfe. Haftbefehle werden in politischen Fällen nicht ausgestellt. Das Verfahren unterliegt keiner Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen. Von den für die innere Sicherheit verantwortlichen Behörden ist der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht. Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar. Nach der Übergangsverfassung ist die Folter verboten. Dennoch foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Es bestehen Vorwürfe gegenüber der sudanesischen Armee betreffend systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung. Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe kommen immer wieder vor. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar. Die Korruption im Land ist trotz Antikorruptionsgesetze allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparats. Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International befindet sich das Land im weltweiten Vergleich seit Jahren auf den letzten Rängen, aktuell zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz. Die sudanesische Polizei zählt weltweit zu den zehn korruptesten Polizeikräften, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Die 2012 eingerichtete Anti-Korruptionsbehörde erwies sich als ineffizient. Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert. Obwohl die sudanesische Verfassung allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte gewährt, bleibt die Menschenrechtslage im ganzen Land prekär. Die Menschrechte werden, insbesondere durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan missachtet. Die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird staatlicherseits missachtet. Privater und öffentlicher Kritik wird vom Staat mit Repressalien begegnet. Nicht der Regierungspartei zugehörige Medien unterliegen der Zensur. Für Journalisten bestehen teilweise Berufsverbote. Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls durch die Regierung eingeschränkt. Versammlungen mit mehr als fünf Personen ohne Genehmigung sind illegal. Menschenrechtsorganisationen werden an ihrer Arbeit gehindert. Viele Menschenrechtsverteidiger haben den Sudan verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdients NISS überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften. Aufgrund der Kriegsverbrechen in Darfur hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl ausgestellt. Dieses Verfahren wurde 2014 gestoppt und ist als gescheitert anzusehen. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind durch menschenunwürdige Zustände, wie Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung gekennzeichnet. Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen. Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art 181 der sudanesischen Strafprozessordnung von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom Obersten Gerichtshof regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen.Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Artikel 181, der sudanesischen Strafprozessordnung von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom Obersten Gerichtshof regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen. 97 % der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Auch wenn die Verfassung Religionsfreiheit gewährt, wird der Islam vom Staat bevorzugt. Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit ca. 15 größeren und zahlreichen kleineren Ethnien. Etwa 70 % gehören der arabisch-islamischen Bevölkerung an. Größere arabische Gruppen wie zB die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Eine gesetzliche Diskriminerung gegen ethnisch definierte Gruppen existiert nicht. Es bestehen aber in der Praxis ethnische Spannungen, so insbesondere im langjährigen Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan, in dem die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan gegen die Dominanz des arabisch geprägten Nordsudan rebellierte. Diese Konfliktlage besteht im Sudan auch nach Abtrennung des Südsudan in Darfur, im Ostsudan und in den Regionen Südkrdofan und Blauer Nil grundsätzlich fort. Die Bewegungsfreiheit im Sudan ist - wenn auch durch die Regierung eingeschränkt - gesetzlich gewährleistet. In den Konfliktzonen besteht keine Bewegungsfreiheit. Sudanesen benötigen ein Exit-Visum zum Verlassen des Landes, wobei diese Visa nicht dazu verwendet werden, die Reisefreiheit der Bevölkerung zu beschränken. Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Aufgrund des durch die Unabhängigkeit des Südsudan bewirkten Verlustes von 75 % der Erdölförderung befindet sich die Wirtschaft des Sudan in einer tiefen Krise. 70 % der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die zumeist als Subsistenzwirtschaft zu charakterisieren ist. Wassermangel und Wüstenbildung hemmen die Entwicklung der Landwirtschaft. Zugleich besitzt der Sudan reiche Bodenschätze. Der Sudan gehört weltweit zu den ärmsten und höchstverschuldetsten Ländern der Welt. Die Versorgungslage der Bevölkerung ist in großen Teilen des Landes kritisch. Nur in der Hauptstadt Khartum existiert ein gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen. Die medizinische Versorgung entspricht nicht europäischen Standards. Weite Teile der medizinischen Infrastruktur sind va im Süden aufgrund des langjährigen Bürgerkrieges zerstört. In der Hauptstadt ist die Gesundheitsversorgung befriedigend. Einige Krankenhäuser sind hervorragend ausgestattet. Öffentliche Krankenhäuser sind dagegen in ärmlichem Zustand. Außerhalb von Khartum ist die medizinische Versorgung auf geringem Niveau gewährleistet. Es existierten insbesondere in den Städten ordentliche, wenn auch internationalen Standards an Hygiene nicht genügende Krankenhäuser. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich und ist vor allem auf die städtischen Ballungszentren beschränkt. Eine besondere Behandlung von in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen besteht nicht. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht zu staatlichen Repressionen. Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, haben im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 sowie durch Aufnahme eines Gutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin durch den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2017 sowie durch Aufnahme eines Gutachtens aus dem Bereich der forensischen Medizin durch den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 . 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorweisen konnte, steht seine Identität nicht abschließend fest, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keine Zweifel hat, dass die angegebene Identität zutrifft. Da es seine Identität nicht feststeht, handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  29. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, aufgrund seiner politischen (oppositionellen) Aktivitäten im Sudan inhaftiert und stark gefoltert worden zu sein. Er brachte zusammengefasst vor, dass er im Sudan aufgrund seiner politischen (oppositionellen) Aktivitäten inhaftiert und im Gefängnis stark gefoltert worden sei. Er sei an den Fußsohlen, an den Genitalien und am Gesicht gefoltert worden. Aufgrund der Folter im Bereich des Gesichtes habe er zwei Zähne verloren. Hinsichtlich der Folterhandlungen im Genitalbereich gab der Beschwerdeführer an, dass mit einer erhitzten Zange der Penis bzw die Haut am Penis gequetscht worden sei. Des Weiteren seien seine Genitalien mit einer ätzenden Flüssigkeit verstümmelt worden. Diesem Vorbringen war von der belangten Behörde zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden. Dieser - letztlich von der belangten Behörde nicht näher begründeten - Qualifizierung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der schlüssigen, auch bei Nachfragen widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer sowie insbesondere auch aufgrund des schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachtens des gerichtsmedizinischen nichtamtlichen Sachverständigen XXXX besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, im Kern das geschilderte Fluchtvorbringen, im Sudan Opfer von Folter geworden zu sein, glaubhaft ist und auf einem real erlebten Sachverhalt gründet.Diesem Vorbringen war von der belangten Behörde zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden. Dieser - letztlich von der belangten Behörde nicht näher begründeten - Qualifizierung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der schlüssigen, auch bei Nachfragen widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer sowie insbesondere auch aufgrund des schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachtens des gerichtsmedizinischen nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, im Kern das geschilderte Fluchtvorbringen, im Sudan Opfer von Folter geworden zu sein, glaubhaft ist und auf einem real erlebten Sachverhalt gründet. Hinsichtlich der Folterhandlungen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie im Rahmen der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen konkret an, dass er an den Fußsohlen, an den Genitalien und am Gesicht gefoltert worden sei. Aufgrund der Folter im Bereich des Gesichtes habe er zwei Zähne verloren. Hinsichtlich der Folterhandlungen im Genitalbereich gab der Beschwerdeführer an, dass mit einer erhitzten Zange der Penis bzw. die Haut am Penis gequetscht worden sei. Des Weiteren seien seine Genitalien mit einer ätzenden Flüssigkeit verstümmelt worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführer entsprechend, stellte der nichtamtliche Sachverständige XXXX im Rahmen seines gerichtsmedizinischen Gutachtens mehrfache Narbenbildungen an den unteren Gliedmaßen rechts und links, an der rechten Schulter, am Penisrücken sowie eventuell auch im behaarten Kopfbereich fest. Des Weiteren stellte XXXX traumatische Schäden an den Zähnen im Oberkiefer und Unterkiefer fest.Dem Vorbringen des Beschwerdeführer entsprechend, stellte der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 im Rahmen seines gerichtsmedizinischen Gutachtens mehrfache Narbenbildungen an den unteren Gliedmaßen rechts und links, an der rechten Schulter, am Penisrücken sowie eventuell auch im behaarten Kopfbereich fest. Des Weiteren stellte römisch 40 traumatische Schäden an den Zähnen im Oberkiefer und Unterkiefer fest. Ergänzend führte XXXX nachvollziehbar aus, dass aus medizinischer Sicht die von dem Beschwerdeführer abgegebene Schilderung nicht widerlegt werden könne. Insbesondere würden die Narben am Penis hinsichtlich der Lokalisation einen außergewöhnlichen Befund darstellen. Zufallsverletzungen in diesem Bereich würden schwer nachvollziehbar erscheinen. Typische großflächige Narben oder Hautveränderungen im Genitalbereich infolge abfließender ätzender Flüssigkeiten seien jedoch nicht zu finden und würden sich eindeutige Ätzspuren somit nicht ausfindig machen lassen. Hinsichtlich der multiplen Narben an den unteren Gliedmaßen führte XXXX aus, dass diese - auch wenn sie uncharakteristisch seien - durch Verletzungshandlungen, wie sie der Beschwerdeführer schildere, erklärt werden könnten. Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal es nicht glaubhaft ist, dass ein Asylwerber so weit gehen würde, sich selbst Verletzungen an seinem Genital anzutun, um eine erfundene Fluchtgeschichte zu plausibilisieren. Für eine andere Erklärung, als dass diese Narben von Folter herrühren, etwa für sadomasochistische Handlungen am Genital fehlte jeder Hinweis, weshalb diese Erklärung für die diesbezüglichen Narben auszuscheiden ist. Aus diesem Grund und aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, wonach jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Sudan Opfer von schweren Folterhandlungen wurde, sowie in Verbindung mit der geschilderten Fluchtgeschichte - basierend auf dem Länderinformationsblatt ist es plausibel, dass politische Opposition mit aller Macht bekämpft wird und politische Gegner gefoltert werden, sowie aufgrund der stringenten und widerspruchsfreien Schilderung seiner politischen Aktivitäten im Sudan - ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sudan aus politischen Gründen verfolgt wird.Ergänzend führte römisch 40 nachvollziehbar aus, dass aus medizinischer Sicht die von dem Beschwerdeführer abgegebene Schilderung nicht widerlegt werden könne. Insbesondere würden die Narben am Penis hinsichtlich der Lokalisation einen außergewöhnlichen Befund darstellen. Zufallsverletzungen in diesem Bereich würden schwer nachvollziehbar erscheinen. Typische großflächige Narben oder Hautveränderungen im Genitalbereich infolge abfließender ätzender Flüssigkeiten seien jedoch nicht zu finden und würden sich eindeutige Ätzspuren somit nicht ausfindig machen lassen. Hinsichtlich der multiplen Narben an den unteren Gliedmaßen führte römisch 40 aus, dass diese - auch wenn sie uncharakteristisch seien - durch Verletzungshandlungen, wie sie der Beschwerdeführer schildere, erklärt werden könnten. Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, zumal es nicht glaubhaft ist, dass ein Asylwerber so weit gehen würde, sich selbst Verletzungen an seinem Genital anzutun, um eine erfundene Fluchtgeschichte zu plausibilisieren. Für eine andere Erklärung, als dass diese Narben von Folter herrühren, etwa für sadomasochistische Handlungen am Genital fehlte jeder Hinweis, weshalb diese Erklärung für die diesbezüglichen Narben auszuscheiden ist. Aus diesem Grund und aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , wonach jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Sudan Opfer von schweren Folterhandlungen wurde, sowie in Verbindung mit der geschilderten Fluchtgeschichte - basierend auf dem Länderinformationsblatt ist es plausibel, dass politische Opposition mit aller Macht bekämpft wird und politische Gegner gefoltert werden, sowie aufgrund der stringenten und widerspruchsfreien Schilderung seiner politischen Aktivitäten im Sudan - ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sudan aus politischen Gründen verfolgt wird. Aufgrund seiner glaubhaften Schilderung der Gefahr der Verfolgung durch Folter aus politischen Gründen besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig aufgrund seiner politischen Aktivitäten Opfer von Folter werden könnte, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.
  30. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Sudan vom 02.12.2016, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, sowie auf den aktuellen UN-Bericht vom 09.01.2017 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.
  31. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der gegenständlichen Entscheidung wurden daher die von der Staatendokumentation, von den vereinten Nationen, zum Sudan getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Diesen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in substantiierter Weise widersprochen.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468). Gemäß § 11 Abs 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 leg cit) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs 2 leg cit)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, leg cit) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg cit) Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführer den von ihm erlebten Sachverhalt hinsichtlich der im zugefügten Folter durch staatliche Behörden aufgrund seiner politischen (oppositionellen) Gesinnung und seine wohlbegründete Furcht vor weiteren Folterhandlungen glaubhaft machen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im gegenständlichen Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner politischen Gesinnung liegt. Im gegenständlichen Fall ist somit der Konventionsgrund der politischen Gesinnung relevant. Auch an der Aktualität der Verfolgung gibt es deshalb keinen Zweifel, da nach wie vor im Sudan politische Gegner von Sicherheitskräften, Regierungsmilizen und Rebellengruppen gefoltert und belästigt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer aktuell nicht.Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG besteht für den Beschwerdeführer aktuell nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Erkenntnis dargelegt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft zudem eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht reversibel ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Erkenntnis dargelegt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft zudem eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2140890.2.00

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