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{'item': 'L503 2184957-1'}

Obsah (24)§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 9§ 14a§ 60§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlL503 2184957-1 SpruchL503 2184957-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 3Abs. 1 Asyl

G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insofern stattgegeben, als dieser zu lauten hat:

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird gem. § 18 Abs 1 BFA-VG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.5.2015 gab der BF an, er sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und stamme aus Tal Afar im Nordwesten des Irak. Im Irak würden noch seine Mutter sowie diverse Brüder und Schwestern leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater sei im Jahr 2008 ermordet worden, woraufhin er sich dann 2 Jahre lang versteckt gehalten und versucht habe, den Irak zu verlassen. Im Jahr 2011 sei der BF dann in die Türkei gereist und habe dort gelebt; in der Türkei habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei und habe er dann gemeinsam mit diversen Freunden die Türkei verlassen und sei letztlich illegal nach Österreich eingereist. Auf nochmaliges Nachfragen nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF, sein Vater sei 2008 ermordet worden. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF wörtlich an: "Ich fürchte die Al Kaida und habe Angst um mein Leben" (AS. 33). Dokumente wurden durch den BF anlässlich seiner Erstbefragung nicht in Vorlage gebracht, da er diese seinen Angaben zufolge in der Türkei aufbewahre.
  2. Am 5.10.2017 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich befragt. Eingangs wurden vom BF sein irakischer Reisepass, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Bestätigung von UNHCR Ankara vom 3.2.2013, dass der BF Asyl beantragt habe, im Original vorgelegt. Sodann wiederholte der BF seine bereits bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu seiner Person, wobei er davon abweichend zu seiner Volksgruppe "Turkmene" angab. Zu seinen Lebensumständen im Irak gab der BF an, er habe bis zur Ausreise als Landwirt im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Seine Familie sei wohlhabend; sie würden diverse landwirtschaftliche Liegenschaften besitzen. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der BF sodann nochmals an, er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem; er spreche Turkmenisch, Arabisch und ein wenig Deutsch. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in telefonischem Kontakt. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, am 10.4.2008 sei sein Vater in Tal Afar in H. K. (Ort in Tal Afar) auf einem Markt angeschossen und am 13.04.2008 im Krankenhaus gestorben (AS. 97). Ca. 15 Tage nach dem Tod seines Vaters habe der BF einen Anruf von einem Mitglied der Al-Kaida bekommen. Diese Person habe zu ihm gesagt: "Zahle 50.000,- USD in einer Woche oder du wirst wie dein Vater getötet". Der BF habe dies seiner Familie mitgeteilt und diese hätte gesagt, dass er flüchten müsse. Dann sei er nach Kurdistan zu dort lebenden Nachbarn in Z. geflüchtet. Er sei dort für ungefähr 2 Jahre aufhältig gewesen und sei von seiner Familie finanziell unterstützt worden, weil er keine Arbeitserlaubnis gehabt habe und dort illegal gewesen sei. Am 24.8.2011 habe er entschieden, das Land zu verlassen und sei dann legal in die Türkei (Adana) gereist. Auf näheres Nachfragen nach dem Drohanruf der Al Kaida gab der BF an, dieser sei 15 Tage nach dem Tod seines Vaters, somit am 28.4.2008, erfolgt. Am 9.10.2008 sei er dann nach Kurdistan gereist, wo er aufgrund der finanziellen Unterstützung durch seine Familie leben habe können. In der Zeit zwischen dem 28.4.2008 und dem 9.10.2008 sei er zu Hause gewesen, wobei er in dieser Zeit nicht bedroht worden sei; er wolle allerdings hinzufügen, dass es seinerzeit am 28.4.2008 gleich zwei telefonische Bedrohungen gegeben habe, und zwar eine um ca. 13:30 Uhr und dann eine weitere ungefähr zwei Stunden später. Dies habe er bislang nicht angegeben, da er ohnedies zutreffend angegeben habe, dass er am 28.4.2008 eben telefonisch bedroht worden sei. In weiterer Folge gab der BF wörtlich zu Protokoll (AS. 98): "F: Mit welchen genauen Worten wurden Sie beim ersten Telefongespräch bedroht? A: "Wir wollen von dir 50.000,- USD, ansonsten wirst du wie dein Vater getötet". F: Mit welchen genauen Worten wurden Sie beim zweiten Telefongespräch bedroht? A: "Hast du dir das überlegt, weil wir möchten dieses Geld in einer Woche haben". F: Woher wussten Sie, dass Sie von der Al-Kaida bedroht wurden? A: Sie haben es mir am Telefon gesagt und in der Umgebung von Tal Afar sind die Al-Kaida Milizen. F: Was geschah eine Woche nach der telefonischen Bedrohung? A: Es geschah nichts. F: Lebten Sie nicht gemeinsam mit Ihrer ganzen Familie zusammen? A: Ja. F: Wurden Sie von den Mitgliedern der Al-Kaida zu Hause aufgesucht? A: Nein, sie waren nie bei uns zu Hause, weil neben unserem Haus war ein Militärstützpunkt. F: Hat Ihre Familie das geforderte Geld an Al-Kaida bezahlt? A: Zuerst hat die Familie entschieden, dass das Geld bezahlt wird, damit wir unsere Ruhe haben. Dann wurde aber anders entschieden, da sie wussten, wenn sie einmal das Geld bezahlen, die Al-Kaida weitere Forderungen stellen wird. F: Wurden nur Sie, als einziger von der ganzen Familie bedroht? A: Ja. F: Wissen Sie, warum ausgerechnet nur Sie bedroht wurden? A: Weil ich immer mit meinem Vater unterwegs war." In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, es sei unglaubwürdig, dass nur er von der Al-Kaida telefonisch bedroht wurde, zumal er nicht einmal der älteste Sohn sei und er noch 8 weitere Brüder habe, woraufhin der BF wiederum darauf hinwies, dass er immer mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Sodann wurden dem BF divergierende Angaben zu seinen Aufenthaltsorten im Irak am Beginn der Befragung und insbesondere der Umstand vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben hat, er habe sich nach Ermordung seines Vaters 2 Jahre lang verstecken müssen. Dazu gab der BF an, dies sei zutreffend, er habe sich tatsächlich 2 Jahre lang in Kurdistan verstecken müssen. Sodann gab der BF wörtlich wie folgt an (AS. 99): "F: Haben Sie vorher schon ein Visum für die Türkei beantragt? A: Ja, zweimal. Ich habe zweimal ein Visum bekommen, aber ich war noch nicht bereit auszureisen. F: Warum nicht? A: Ich war noch nicht bereit, weil ich mich vorher erkundigen musste, wohin ich in die Türkei fahren sollte. Vorhalt: Es ist für die erkennende Behörde völlig unglaubwürdig und in keiner Weise nachvollziehbar, dass Sie für das "Erkunden des Ortes in der Türkei " über 2 Jahre benötigten. Es wird davon ausgegangen, dass Sie keiner Verfolgung ausgesetzt waren und Sie Kurdistan grundlos und zu einem von Ihnen willkürlich ausgesuchten Zeitpunkt verlassen haben. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte keinen Plan. Ich wollte in Kurdistan bleiben, aber Ende 2009 habe ich entschieden, dass ich in die Türkei ausreise. Ich beantragte ein Visum, aber ich war unsicher und bin nicht ausgereist." Die Frage, ob seine Familie nach dem 9.10.2008 von der Al-Kaida bedroht wurde, verneinte der BF (AS. 100). Seine Familie habe Tal Afar später verlassen, weil der IS dort im Jahr 2014 einmarschiert sei und alles zerstört habe; aus diesem Grund lebe sie aktuell in einem Flüchtlingsheim in Kirkuk (AS. 100). Anzeige wegen der telefonischen Bedrohung habe er nicht erstattet, da sich selbst die Polizei nicht vor Al Kaida schützen könne. Wegen der Ermordung seines Vaters sei eine Sterbeurkunde ausgestellt worden, welche der BF in Vorlage brachte. Diesbezüglich wurde protokolliert, dass dieser Urkunde keine weiteren Angaben bzw. Anmerkungen dahingehend zu entnehmen seien, dass sein Vater etwa von unbekannten Personen getötet wurde. Allfällige Probleme mit den Behörden des Irak bzw. aufgrund einer politischen Gesinnung oder Aktivität oder seiner Religion verneinte der BF (AS. 100/101). Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Angst vor dem Tod; er könne überall gefunden werden (AS. 101). In weiterer Folge wurden dem BF die länderkundlichen Informationen des BFA zum Irak zur Kenntnis gebracht und verzichtete der BF ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungahme, da er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne (AS. 102). Zur Frage nach seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs A1, habe aber noch keine Prüfung abgelegt, er helfe unentgeltlich im Flüchtlingsheim aus; er stehe auf der Liste für gemeinnützige Arbeit, aber bis dato habe er keine solche Arbeit bekommen (AS. 102). Er lebe von der Grundversorgung. Er sei in Österreich nicht in Vereinen engagiert und habe auch keinen Freundeskreis; auf die Frage nach Verwandten in Österreich gab der BF an, seine beiden Onkel mütterlicherseits würden in Wien leben (AS. 103).
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 5.5.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55

Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)3.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 5.5.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Im Rahmen der Begründung stellte das BFA zunächst den bisherigen Verfahrensgang einschließlich der niederschriftlichen Angaben des BF dar. Sodann traf das BFA Feststellungen zur Person des BF: Seine Identität und Nationalität stehe fest, weiters, dass er die Sprachen Turkmenisch, Arabisch und ein wenig Deutsch spreche, zur Volksgruppe der Turkmenen gehöre und Moslem (Sunnite) sei. Er sei ledig und habe keine Kinder, er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, er sei arbeitsfähig und sei in seinem Heimatland selbständig erwerbstätig gewesen. Der BF habe sich in der Türkei als Flüchtling bei UNHCR registrieren lassen, habe sich aber den Maßnahmen des UNHCR widersetzt und ein anderes "Wahlasylland" ausgesucht. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats stellte das BFA fest, der BF sei in der Heimat nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde gesucht. Fest stehe, dass er von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe niemals verfolgt wurde. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er niemals Probleme gehabt. Er habe sein Heimatland ohne jeglichen asylrelevanten Grund verlassen. Der BF sei in seinem Heimatland niemals persönlich bedroht worden. Es habe insbesondere auch nicht festgestellt werden können, dass er vor knapp einem Jahrzehnt von der Al-Kaida bedroht worden wäre. In seinem Heimatland sei er keiner wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen. Seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und hätten somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass der BF keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen unterliegen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass der BF keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen unterliegen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dem BF sei im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen und würde er im Fall einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Der BF verfüge über Familienangehörige im Heimatland sowie über eine Arbeitsmöglichkeit und über mehrere Wohnmöglichkeiten; seine Familie verfüge im Heimatland über sehr viele Besitztümer. Der BF wäre im Fall seiner Rückkehr keiner Verfolgung ausgesetzt. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA insbesondere fest, der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und hätten auch sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden können. Der BF lebe von der Grundversorgung und besuche erst einen A1.1 Deutsch-Grundkurs; er habe keine Prüfung abgelegt und leiste keine gemeinnützige Arbeit. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Gründen dafür, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass der BF keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht habe und dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. In weiterer Folge wurden umfassende länderkundliche Informationen des BF zum Irak wiedergegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das BFA zunächst auf die glaubwürdigen Angaben des BF zu seiner Person bzw. Nationalität und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis, wobei auch auf die vom BF vorgelegten, für echt und unverfälscht erachteten Personaldokumente verwiesen wurde. Glaubwürdig seien zudem die Angaben, dass der BF gesund sei und in seinem Heimatland bis zum Jahr 2008 als Landwirt selbstständig erwerbstätig gewesen sei und so seinen Lebensunterhalt finanziert habe. In weiterer Folge betonte das BFA, dass der BF in der Türkei bei UNHCR registriert worden sei, wobei er dann jedoch nach 4 Jahren grundlos die Türkei verlassen und seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Schon allein aufgrund dieser Tatsache, dass der BF nach 4 Jahren grundlos die Türkei verlassen habe, zeige, dass er nie einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war, sondern nur das für ihn wirtschaftlich beste und sozialste Land ausgesucht habe. Was konkret das Fluchtvorbringen des BF anbelangt, so habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass er sein Heimatland nach über dreijähriger "mentaler" Vorbereitung ohne jeglichen Probleme verlassen hat, was schon gegen eine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung spreche. Im Übrigen werde dem Vorbringen des BF hinsichtlich seiner konkreten Bedrohungslage "die Glaubwürdigkeit vollinhaltlich abgesprochen". Es sei nämlich völlig unglaubwürdig und in keiner Weise nachvollziehbar, dass der BF als einziger von 9 Söhnen von einem Mitglied der Al-Kaida vor einem knappen Jahrzehnt mit dem Tode bedroht wurde. Auf den diesbezüglichen Vorhalt hin habe der BF lediglich angegeben, dass er deshalb als Einziger bedroht wurde, weil er ständig mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Weiters habe der BF angegeben, dass er mit der gesamten Familie in vielen, nebeneinander stehenden Einfamilienhäusern gelebt habe und er nie von den Mitgliedern der Al-Kaida aufgesucht wurde, da ein Militärstützpunkt neben den Wohnhäusern stationiert gewesen sei. Außerdem habe der BF angegeben, dass seine Familie nicht das geforderte Geld bezahlt hätte und dass es nach der telefonischen Bedrohung überhaupt keine Vorfälle oder weiteren Bedrohungen durch die Al-Kaida gegeben habe. Zu alldem sei seitens des BFA Folgendes anzumerken: Wäre der BF tatsächlich in das Visier der Al-Kaida geraten, dann wäre es wohl auch für die Al-Kaida ein leichtes Spiel gewesen, den BF oder seine Familie zu Hause aufzusuchen und das geforderte Geld "einzutreiben". Dass sich die Al-Kaida von einem Militärstützpunkt abhalten lasse, das nicht bezahlte Geld einzufordern bzw. persönlich den BF oder seine Familie zu Hause aufzusuchen, sei völlig unglaubwürdig und widerspreche gänzlich dem Amtswissen. Eine "einmalige (eintägige) telefonische Bedrohung" ohne weitere Folgen bzw. Drohungen bei Nichterfüllen der Forderung entspreche nicht der amtsbekannten Vorgangsweise der Al-Kaida und bestätige somit die Ansicht der erkennenden Behörde, dass der BF nie einer Bedrohung durch die Al-Kaida ausgesetzt war. Vielmehr gehe das BFA davon aus, dass diese telefonische Bedrohung nie stattgefunden hat und der BF keiner asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt war. Hinzu würden die mehr als dreijährige "mentale" Vorbereitung zum Verlassen seines Heimatlandes und die Aussage kommen "Ich habe mehrmals ein Visum für die Türkei beantragt, aber ich bin nicht ausgereist bzw. bereit gewesen auszureisen, weil ich keinen Plan hatte und weil ich mich vorher erkundigen musste, wohin ich in die Türkei fahren sollte". Diese Aussagen würden die Ansicht der erkennenden Behörde zur Gänze untermauern, dass der BF in seinem Heimatland nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und er sein Heimatland zu einem willkürlich selbst gewählten Zeitpunkt, ohne jeglicher Verfolgung bzw. Bedrohung, verlassen hat. Zusammengefasst liege somit keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vor. Die Feststellung, wonach dem BF nach seiner Rückkehr keine Verfolgung drohe, ergebe sich daraus, dass der BF eben keine glaubhafte Verfolgungsgefahr vorgebracht habe bzw. auch in der Vergangenheit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Er habe selbst angegeben, dass er in seinem Heimatland als Landwirt tätig war und mit dieser Tätigkeit einen durchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg erzielen konnte. Außerdem verfüge seine Familie über ein derart hohes Vermögen, sodass er mit einer finanziellen Unterstützung - wie sie bereits seit 2008 bis dato gegeben sei - rechnen könne. Aus diesem Grund seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem BF in seinem Heimatland nach seiner Rückkehr die Lebensgrundlage vollständig entzogen wäre. Er habe selbst angegeben, dass seine Familie sehr wohlhabend ist und über mehrere Einfamilienhäuser, landwirtschaftliche Nutzflächen und über Grundflächen im Ausmaß von über 5.000 ha verfüge. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich führte das BFA insbesondere aus, der BF habe eigenen Angaben zufolge keine nahen Angehörigen hier. Der BF lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe die Grundversorgung. Wenn der BF im Übrigen bei einer Einvernahme vor dem Referat Soziales (Land Tirol) angegeben hat, er könne von seiner Familie finanziell nicht mehr unterstützt werden, da diese das Flüchtlingslager in Kirkuk nicht verlassen könne, so sei dies für das BFA völlig unglaubwürdig. Der BF befinde sich seit 5.5.2015 in Österreich und habe erst einen A

  1. Deutschkurs besucht; er habe jedoch noch keine Deutschprüfung abgelegt. Eigenen Angaben zufolge habe der BF auch noch keinerlei gemeinnützige Tätigkeit verrichtet. Im Hinblick auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen wies die erkennende Behörde auf die darin zitierten, unbedenklichen Quellen. Dem BF seien diese Informationen im Übrigen zur Kenntnis gebracht worden und habe er nachweislich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst - näher begründet - aus, eine Asylgewährung komme nicht in Betracht, da der BF, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine GFK-relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können (Spruchpunkt I.). Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BFA - näher ausgeführt - im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückverbringung einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre; insbesondere könne nicht davon die Rede sein, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben drohen würde und hätte auch nicht festgestellt werde können, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten würde.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zusammengefasst - näher begründet - aus, eine Asylgewährung komme nicht in Betracht, da der BF, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine GFK-relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können (Spruchpunkt römisch eins.). Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) begründete das BFA - näher ausgeführt - im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückverbringung einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre; insbesondere könne nicht davon die Rede sein, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben drohen würde und hätte auch nicht festgestellt werde können, dass der BF in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) begründete das BFA - näher ausgeführt - damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen (insb. Duldung nach § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt) nicht vorliegen würden.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) begründete das BFA - näher ausgeführt - damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen (insb. Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt) nicht vorliegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine (engeren) Familienangehörigen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration des BF ersichtlich sei. Die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, dass keine entsprechende Gefährdung des BF im Sinne der EMRK ersichtlich sei.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine (engeren) Familienangehörigen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration des BF ersichtlich sei. Die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, dass keine entsprechende Gefährdung des BF im Sinne der EMRK ersichtlich sei. Die mangelnde Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) begründete das BFA damit, dass eine solche nicht zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG - wie im vorliegenden Fall - aberkannt wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) begründete das BFA damit, dass die Tatbestände des § 18 Abs 1 Z 4 und Z 5 (kein Vorbringen entsprechender Verfolgungsgründe bzw. das Vorbringen entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen) erfüllt seien.Die mangelnde Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) begründete das BFA damit, dass eine solche nicht zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG - wie im vorliegenden Fall - aberkannt wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch sieben.) begründete das BFA damit, dass die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, (kein Vorbringen entsprechender Verfolgungsgründe bzw. das Vorbringen entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen) erfüllt seien.
  2. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 31.1.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 3.1.
  3. In seiner Beschwerde bemängelte der BF insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren; so habe das BFA etwa keine ausreichenden Ermittlungen zur Gefahr, die von Al Kaida ausgehe, getätigt. Darüber hinaus seien "die Ermittlungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen völlig unzureichend, um die Asylrelevanz des Vorbringens des BF tatsächlich beurteilen zu können". Das BFA habe zudem unterlassen, nachzufragen, aus welchem Grund der Vater des BF erschossen wurde; es sei nämlich unerwähnt geblieben, dass dieser als Beamter für die Regierung tätig gewesen sei und habe sein Vater im Zuge dessen an einem Checkpoint gearbeitet und immer wieder Kontakt mit Al Kaida gehabt. Wenn im Bescheid ausgeführt werde, es sei völlig unglaubwürdig, dass der BF als der nicht älteste Sohn von Al Kaida bedroht wurde, so indiziere dies geradezu eine Befangenheit des Organwalters. Entgegen der Auffassung des BFA hätte der BF im Falle einer Rückkehr keine Wohnmöglichkeit; seine Familie würde sich in einem Flüchtlingslager aufhalten. Zudem gehöre der BF "der Religionsgemeinschaft der Sunniten an, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Religionszugehörigkeit ebenfalls verfolgt werden würde". Gleiches gelte auch für seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen. Die vom BFA herangezogen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen, insbesondere was die Bedrohung durch Al Kaida bzw. deren Nachfolger sowie die Verfolgung von Sunniten und Turkmenen anbelange. In diesem Sinne wurde seitens des BF ergänzend auf diverse Berichte zur Lage im Irak verwiesen. Entgegen getreten wurde insbesondere auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal der BF bereits ein wenig Deutsch spreche, täglich unentgeltlich im Heim arbeiten würde, für die Gemeinde bereits 5 Monate lang gearbeitet habe und keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Vorliegen der Voraussetzungen unzulässig. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Am 2.2.2018 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der turkmenischen Volksgruppe. Er stammt aus Tal Afar im Nordwesten des Irak, wo er im (großen) elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete. Von 2008 bis Mitte 2011 hielt sich der BF in der autonomen Region Kurdistan auf und lebte in weiterer Folge in der Türkei, wo er auch Asyl beantragte; im April 2015 verließ er die Türkei in Richtung Österreich. Im Irak leben aktuell seine Mutter, seine acht Brüder sowie zwei Schwestern, wobei sich diese zurzeit noch in einem Flüchtlingslager in Kirkuk aufhalten. Mit seiner Familie steht der BF aktuell regelmäßig in telefonischem Kontakt. Sein Vater verstarb bereits im Jahr
  7. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung, er spricht lediglich ein wenig Deutsch und lernt für die Prüfung A
  8. Er hilft unentgeltlich in der Flüchtlingsunterkunft aus. Der BF hat hier keinen engeren Freundes- oder Verwandtenkreis; in Wien leben zwei Onkel mütterlicherseits, während der BF in Innsbruck lebt. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm behauptet, im April 2008 von der Al-Kaida dahingehend telefonisch bedroht wurde, dass er 50.000 US-Dollar bezahlen müsse, widrigenfalls er getötet werden würde. Folglich kann aus diesem Grunde auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr aus sonstigen Gründen, wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr einer Verfolgung droht. 1.
  10. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF ist voll arbeitsfähig und leidet an keinen Krankheiten.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz einschließlich der darin zitierten Länderberichte sowie durch Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG von Amts wegen vorliegen. 2.
  13. Zur Person des BF: Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Identität des BF beruhen auf den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen in diesen Punkten ebenso glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
  14. Die oben getroffenen Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.3.
  15. Eingangs ist diesbezüglich anzumerken, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF in einer sehr ausführlichen Befragung die Gelegenheit gegeben hat, sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu schildern. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem individuellen Fluchtvorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei und dass er im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG schließt sich den zutreffenden Erwägungen des BFA an: 2.3.2.
  16. So hat das BFA nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Fluchtvorbringen des BF bereits per se an jeglicher Plausibilität mangelt. Sein gesamtes Fluchtvorbringen hat der BF ja ausschließlich darauf gestützt, dass er an einem (einzigen) Tag Ende April 2008 (vermutlich am 28.4.2008) von Al-Kaida telefonisch dahingehend bedroht worden sei, er müsse 50.000 US-Dollar bezahlen, widrigenfalls er getötet werden würde, wobei er im Übrigen zunächst von einer telefonischen Bedrohung an jenem Tag sprach, was er (erst) im Verlauf seiner Befragung am 5.10.2017 insofern "ergänzte", als es an jenem Tag im April 2008 ungefähr zwei Stunden nach dem ersten Anruf noch einen weiteren Anruf gegeben habe (vgl. AS. 98: F: Mit welchen Worten wurden Sie beim zweiten Telefongespräch bedroht? A:2.3.2.
  17. So hat das BFA nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Fluchtvorbringen des BF bereits per se an jeglicher Plausibilität mangelt. Sein gesamtes Fluchtvorbringen hat der BF ja ausschließlich darauf gestützt, dass er an einem (einzigen) Tag Ende April 2008 (vermutlich am 28.4.2008) von Al-Kaida telefonisch dahingehend bedroht worden sei, er müsse 50.000 US-Dollar bezahlen, widrigenfalls er getötet werden würde, wobei er im Übrigen zunächst von einer telefonischen Bedrohung an jenem Tag sprach, was er (erst) im Verlauf seiner Befragung am 5.10.2017 insofern "ergänzte", als es an jenem Tag im April 2008 ungefähr zwei Stunden nach dem ersten Anruf noch einen weiteren Anruf gegeben habe vergleiche AS. 98: F: Mit welchen Worten wurden Sie beim zweiten Telefongespräch bedroht? A: ‚Hast du dir das überlegt, weil wir möchten dieses Geld in einer Woche haben.'"). In diesem Zusammenhang muss man sich etwa auch die nachfolgenden Angaben des BF vor Augen halten: "F: Was geschah eine Woche nach der telefonischen Bedrohung? A: Es geschah nichts. F: Lebten Sie nicht gemeinsam mit Ihrer ganzen Familie zusammen? A: Ja.". Zutreffend hat das BFA darauf hingewiesen, dass es äußerst unplausibel ist, dass die Al-Kaida, die ja den eigenen Angaben des BF zufolge ausschließlich auf das Geld aus gewesen sei, sodann nicht auch die (wohlhabende) Familie des BF "behelligte", um das Geld einzutreiben, woran auch das vage Vorbringen des BF, er sei ja immer mit seinem Vater unterwegs gewesen, nichts zu ändern vermag. Zu betonen ist hier vor allem auch, dass der BF eigenen Angaben zufolge erst am 9.10.2008 seine Familie verließ und sich in die autonome Region Kurdistan begab (z. B. AS. 98: "F: Wann genau sind Sie nach Kurdistan gereist? A: Am 9.10.
  18. ... F: Was genau haben Sie vom 28.04.2008 bis zum 9.10.2008 gemacht? A: Ich war nur zu Hause in H. M.). Insofern hat der BF eigenen Angaben zufolge das Familienhaus erst knapp ein halbes Jahr nach der angeblichen telefonischen Bedrohung durch Al-Kaida verlassen, wobei es den eigenen Angaben des BF in dieser Zeit keinerlei Drohungen oder Vorfälle gegeben hat. Von einer "Flucht" (zunächst in die autonome Region Kurdistan) kann hier denkmöglich nicht gesprochen werden und belegt dies auch, dass der BF in der Zeit vor seiner Ausreise in die autonome Region Kurdistan subjektiv keinerlei Furcht vor Verfolgung gehabt haben kann. Hier muss man sich nochmals vor Augen halten, dass der BF nach der telefonischen Bedrohung im April 2008 beinahe ein halbes Jahr im Familienhaus lebte, ohne dabei von der Al-Kaida irgendetwas "gehört" zu haben, wobei er dann dessen ungeachtet aufgrund dieser "Bedrohung" im Oktober 2008 in die autonome Region Kurdistan gereist sein will. Zutreffend hat das BFA in diesem Zusammenhang auch argumentiert, dass eine "einmalige (eintägige) telefonische Bedrohung" ohne weitere Folgen bzw. Drohungen bei Nichterfüllen der Forderung nicht der amtsbekannten Vorgangsweise der Al-Kaida entspricht, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der BF nie einer Bedrohung durch die Al-Kaida ausgesetzt war. Richtig hat das BFA in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF auch dessen Angaben zu den Umständen seines Verlassens der autonomen Region Kurdistan in Richtung Türkei im Jahr 2011 einfließen lassen. So brachte der BF im Verfahren ja vor, er habe sich in der autonomen Region Kurdistan aufgrund der erwähnten Umstände aus Angst zwei Jahre lang "verstecken" müssen (AS. 27, 99). Hier muss man sich die Angaben des BF, die dieser auf konkretes Nachfragen des BFA tätigte, vor Augen halten (AS. 99): "F: Was genau meinten Sie mit ‚ich musste mich 2 Jahre lang verstecken'? A: Ich war zwei Jahre in Kurdistan, weil ich Angst hatte und versteckte mich dort, bis ich mich entschieden habe, in die Türkei auszureisen. F: Haben Sie vorher schon ein Visum für die Türkei beantragt? A: Ja, zweimal. Ich habe zweimal ein Visum bekommen, aber ich war noch nicht bereit auszureisen. F: Warum nicht? A: Ich war noch nicht bereit, weil ich mich vorher erkundigen musste, wohin ich in die Türkei fahren sollte. Vorhalt: Es ist für die erkennende Behörde völlig unglaubwürdig und in keiner Weise nachvollziehbar, dass Sie für das ‚Erkunden des Ortes in der Türkei' über 2 Jahre benötigten. Es wird davon ausgegangen, dass Sie keiner Verfolgung ausgesetzt waren und Sie Kurdistan grundlos und zu einem von Ihnen willkürlich ausgesuchten Zeitpunkt verlassen haben. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich hatte keinen Plan. Ich wollte in Kurdistan bleiben, aber Ende 2009 habe ich entschieden, dass ich in die Türkei ausreise. Ich beantragte ein Visum, aber ich war unsicher und bin nicht ausgereist." Auch insofern ist evident, dass der BF, wie vom BFA im bekämpften Bescheid ausgeführt, den Irak zu einem willkürlich selbst gewählten Zeitpunkt ohne jegliche Verfolgung bzw. Bedrohung verlassen hat. Zusammengefasst ist der vom BFA gezogene Schluss, dass das Vorbringen des BF zur individuellen Gefährdungssituation nicht den Tatsachen entspricht, seitens des BVwG nicht zu beanstanden. Ergänzend ist - in Anbetracht des Beschwerdeschriftsatzes des BF - zu betonen, dass der BF den Tod seines Vaters während des gesamten Verfahrens vor dem BFA, bei dem er eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit seiner nunmehrigen Bedrohung seitens der Al-Kaida, die von ihm 50.000 US-Dollar habe erpressen wollen, stellte. So ist anzumerken, dass der BF auf eingehendes Nachfragen stets angab, ausschließlich er selbst sei seitens der Al-Kaida - wenn auch nur an einem einzigen Tag - telefonisch bedroht worden. Niemals hat der BF etwa angegeben, dass sein Vater vor seinem Tod bedroht oder um Geldleistungen erpresst worden wäre. Im Hinblick auf den Tod seines Vaters gab der BF - im Rahmen der eingehenden Befragung vor dem BFA am 5.10.2017 - an, dieser sei am 10.4.2008 in Tal Afar auf einem Markt angeschossen worden und sei am 13.4.2008 im Krankenhaus verstorben, wobei er eine Sterbeurkunde vorgelegte, aus der hervorgeht, dass sein Vater von unbekannten Personen getötet wurde. Der einzige Konnex, den der BF zwischen dem Tod seines Vaters und der angeblichen Bedrohung durch Al-Kaida herstellte, bestand darin, dass ihm Al-Kaida gedroht habe, in erwarte ein Tod wie sein Vater, wenn er die geforderten 50.000 US-Dollar nicht bezahlen sollte (AS. 97). Nach den klaren Angaben des BF vor dem BFA war somit der Hinweis der Al-Kaida auf den Tod seines Vaters als bloße "Mahnung" dahingehend zu verstehen, den geforderten Geldbetrag auch zu entrichten. In Anbetracht des Umstands, dass dem BF vor dem BFA sowohl eine freie Erzählung seiner Fluchtgründe ermöglicht wurde (AS. 97), als auch ganz exakt nach seiner Gefährdungslage nachgefragt wurde (AS. 98 ff), ist die Rüge im Beschwerdeschriftsatz, das BFA habe es unterlassen, "nachzufragen, aus welchem Grund sein Vater erschossen wurde" (AS. 419), nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern hätte sich eine derartige Frage in Anbetracht der bisherigen Angaben des BF bereits an der Grenze zu einer unzulässigen Suggestivfrage bewegt. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF geht - im Rahmen einer ausführlichen Befragung - nämlich lediglich hervor, dass sein Vater einem Anschlag auf einen Markt zum Opfer gefallen ist, wie sie tragischer Weise im Irak in entsprechender Häufung vorkamen, ohne dass diesen zwangsläufig konkrete Motive gegen bestimmte Personen zugrunde lagen. In diesem Sinne braucht auch nicht weiter auf das erstmals im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, "dass sein Vater von der Al-Kaida ermordet wurde, weil dieser als Beamter für die Regierung tätig war", wobei sein Vater an einem Checkpoint gearbeitet habe und dort "mit der Al-Kaida immer wieder Kontakt" gehabt habe und dass "der BF als Familienangehöriger eines (ehemaligen) Regierungsmitarbeiters ebenfalls der Verfolgung ausgesetzt ist" (AS. 419), eingegangen zu werden, zumal dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot (§ 20 BFA-VG) unterliegt.In diesem Sinne braucht auch nicht weiter auf das erstmals im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, "dass sein Vater von der Al-Kaida ermordet wurde, weil dieser als Beamter für die Regierung tätig war", wobei sein Vater an einem Checkpoint gearbeitet habe und dort "mit der Al-Kaida immer wieder Kontakt" gehabt habe und dass "der BF als Familienangehöriger eines (ehemaligen) Regierungsmitarbeiters ebenfalls der Verfolgung ausgesetzt ist" (AS. 419), eingegangen zu werden, zumal dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot (Paragraph 20, BFA-VG) unterliegt. Was im Übrigen die Rüge im Beschwerdeschriftsatz anbelangt, hinsichtlich der von der Al-Kaida ausgehenden Verfolgungsgefahr habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, denen zufolge der BF eben nicht glaubhaft machen konnte, dass er von Al-Kaida bedroht wurde. Zusammengefasst war somit - im Einklang mit den Erwägungen des BFA - zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF nicht, wie von ihm behauptet, im April 2008 von der Al-Kaida dahingehend telefonisch bedroht wurde, dass er 50.000 US-Dollar bezahlen müsse, widrigenfalls er getötet werden würde. Folglich kann aus diesem Grunde aber auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. 2.3.2.
  19. Was das erstmals im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen anbelangt, der BF sei bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt bzw. habe sich das BFA diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen getätigt (arg. etwa in der Beschwerde auf AS. 419: "Zudem sind die Ermittlungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen völlig unzureichend, um die Asylrelevanz des Vorbringens des BF tatsächlich beurteilen zu können"), so ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem BFA im Rahmen seiner eingehenden Befragung seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine entsprechende Relevanz beimaß, geschweige denn hat er in diesem Zusammenhang irgendeine Gefahr einer Verfolgung erwähnt. Bei seiner Erstbefragung hatte er auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit überhaupt noch ausschließlich "Araber" zu Protokoll gegeben (AS. 23), wenngleich seine turkmenische Volksgruppenzugehörigkeit sowohl seitens des BFA, als auch nunmehr seitens des BVwG nicht angezweifelt wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF vor dem BFA explizit gefragt wurde, ob er jemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Turkmenen verfolgt wurde, was er verneinte (AS. 101); auch im Zusammenhang mit den mehrfachen Fragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen fand seine Volksgruppenzugehörigkeit keine Erwähnung. Die einzige Anmerkung im Hinblick auf eine mögliche Diskriminierung der Angehörigen der Volksgruppe der Turkmenen, die der BF vor dem BAA getätigt hatte, war die, dass man "als Turkmene keine Aufenthaltsbewilligung" in der autonomen Region Kurdistan erhält (AS. 98) bzw. seien Familienmitglieder dort auch wegen illegalen Aufenthalts bestraft worden, sodass sie - nach der Zerstörung ihres Hauses durch den IS - in ein Flüchtlingslager in Kirkuk hätten ziehen müssen (AS. 100). Dessen ungeachtet hat sich das BVwG selbstverständlich auch in objektiver Hinsicht mit allfälligen Rückkehrgefährdungen des BF, etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, auseinanderzusetzen. In dieser Hinsicht ist eingangs darauf hinzuweisen, dass das BFA - entgegen der Rüge in der Beschwerde - im bekämpften Bescheid ganz konkrete Feststellungen zur Lage der Turkmenen im Irak traf (AS. 301/302), die auf einer Vielzahl von darin zitieren Quellen beruhen. Die wesentlichen Aussagen dieser Berichte bestehen darin, dass die Turkmenen unter der Herrschaft des IS besonders gelitten und vom IS auch entsprechend verfolgt wurden. Konkret im Hinblick auf die Heimatstadt des BF, Tal Afar, wird ausgeführt, dass diese am 27.8.2017 von den irakischen Regierungstruppen eingenommen und der IS somit vertrieben wurde. Nicht verkannt wird, dass (gerade auch den vom BFA in das Verfahren eingebrachten Berichten) zu entnehmen ist, dass zurückgekehrte Turkmenen oftmals unter - sei es nun zutreffenden oder bloß unterstellten - Verdacht gerieten, mit dem IS kollaboriert zu haben, sodass es etwa zu Verhaftungen im Rahmen der Anti-Terror-Gesetze kam, wobei etwa darüber hinaus ein im Beschwerdeschriftsatz des BF zitierter Bericht auch von "Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit ISIS" spricht (AS. 446). In diesem Zusammenhang führte HRW in dem vom BFA zitierten Bericht vom 7.5.2017 auch aus, turkmenische Binnenvertriebene würden Misshandlungen durch die regierungsnahen schiitischen Milizen fürchten, wenn sie in ihre Heimatgebiete zurückkehren (AS. 302). Die verschiedenen Berichte decken sich jedenfalls insofern, als auch von Fällen berichtet wurde, wonach Turkmenen ein Aufenthalt in den kurdisch dominierten Gebieten verwehrt wurde, was auch mit den Angaben des BF im Einklang steht, wonach er als Turkmene in der autonomen Region Kurdistan keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Dessen ungeachtet kann aus diesen Berichten nach Ansicht des BVwG aber nicht abgeleitet werden, dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen bei seiner Rückkehr in den Irak bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit per se mit maßgeblicher Verfolgung zu rechnen hat. Im Fall des BF ist zu betonen, dass dieser eigenen Angaben zufolge regelmäßig in telefonischem Kontakt mit seiner Familie im Irak (Mutter, 8 Brüder, 2 Schwestern) steht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er durchaus über ein Bild von der aktuellen Lage im Irak verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es doch bezeichnend, dass der BF vor dem BFA auf mehrfaches Nachfragen nach seinen Rückkehrbefürchtungen selbst niemals angegeben hat, ihm würde Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppe drohen. Hinzu kommt, dass der BF lediglich insofern von Verfolgungshandlungen gegen seine im Irak aufhältige Familie berichtet hat, als der IS im Juni 2014 in Tal Afar einmarschiert sei und "alles zerstört" habe, weshalb diese nunmehr in einem Flüchtlingslager in Kirkuk leben würde, wobei er Fotos ihres "zerstörten" Hauses (welches, wie auf den Fotos ersichtlich, nicht zerstört, sondern lediglich stark verschmutzt wurde) in Vorlage brachte. Dass der IS im Jahr 2014 in Tal Afar einmarschierte und entsprechende Verwüstungen hinterlassen hat, ist aufgrund entsprechender Berichte unstrittig, allerdings wurde der IS - wie bereits angemerkt - von den irakischen Regierungstruppen im August 2017 endgültig aus Tal Afar vertrieben, sodass seitens des IS auch keine Gefahr einer Verfolgung mehr besteht. Zusammengefasst kann insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Familie des BF offensichtlich ohne Verfolgung aufgrund ihrer turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit im Irak lebt, nicht auf eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen werden. Was im Übrigen das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, der BF habe auch bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgruppe Verfolgung zu befürchten, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten nicht entnommen werden kann, dass - im Sinne einer Gruppenverfolgung - bereits jeder Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung bei einer Rückverbringung in den Irak aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen relevanter Intensität zu rechnen hätte. Eine derart prekäre Lage der Sunniten, die immerhin rund ein Drittel der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen, kann den Berichten nicht entnommen werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eben keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitenwendigen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, denen zufolge für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. 2.3.2.
  20. Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF im Fall der Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, so ist zunächst auf seine eigenen Angaben zu verweisen, wonach er voll arbeitsfähig ist und an keinen Krankheiten leidet. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein familiäres Netzwerk und hat er selbst angegeben, dass seine Familie wohlhabend ist. In diesem Zusammenhang wird freilich nicht verkannt, dass der BF angab, seine Familie habe ihr Haus im Jahr 2014 verlassen müssen, da der IS in Tal Afar einmarschiert sei und alles zerstört habe; aus diesem Grunde würden sie nun in einem Flüchtlingslager in Kirkuk leben. Zum Beweis der "Zerstörung" des Hauses legte er allerdings vor dem BFA entsprechende Farbfotos vor (diese befinden sich im Akt), auf denen ersichtlich ist, dass das Haus entsprechend verschmutzt und die (zahlreichen) Räumlichkeiten mit Unrat übersät sind, von einer "Zerstörung" kann, worauf bereits das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend hingewiesen hat, in Anbetracht der vorgelegten Fotos aber keine Rede sein. Vielmehr ist die Bausubstanz offensichtlich gänzlich unbeschädigt und könnte das Haus durch entsprechende Reinigung wieder bewohnbar gemacht werden. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass der BF nicht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 2.
  21. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Insoweit der BF in seiner Beschwerde monierte, dass die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sei, beispielsweise im Hinblick auf die Situation der Turkmenen, so sei diesbezüglich auf die bereits oben unter Punkt 2.3.2.
  22. getroffenen Ausführungen verwiesen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. bis V., Abänderung von Spruchpunkt VI., Aufhebung von Spruchpunkt VII.Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf., Abänderung von Spruchpunkt römisch sechs., Aufhebung von Spruchpunkt römisch sieben. 3.
  24. Allgemeines

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.

§ 3

Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den Fall seiner Rückkehr in den Irak glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht. 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass (auch) die Heimatregion des BF um Tal Afar im Nordwesten des Irak im August 2017 unter Kontrolle der irakischen Regierung gebracht und der IS endgültig vertrieben wurde. Einer Rückkehr des BF in seine Heimatregion des Irak steht - den oben getroffenen Feststellungen - nichts im Wege. Zudem ist aus den Berichten nicht abzuleiten, dass sich die Sicherheitslage dermaßen prekär darstellen würde, dass eine Rückverbringung jedweder Person in den Irak bzw. konkret den Nordwesten des Irak zur einer maßgeblichen Bedrohung von Leib und Leben dieser Personen führen würde. Darüber hinaus wurde das Elternhaus des BF, wie aus den vom BF vorgelegten Fotos ersichtlich ist, vom IS nicht zerstört, sondern lediglich stark verschmutzt, sodass es, worauf bereits das BFA zutreffend hingewiesen hat, auch wieder bewohnbar gemacht werden könnte. Des Weiteren leben die Mutter, 8 Brüder und zwei Schwestern des BF - wenngleich in Kirkuk - im Irak und hat der BF selbst angegeben, dass seine Familie wohlhabend ist. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG

  1. 3.3.
  2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
  3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. 3.4.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.4.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). 3.4.
  3. In Österreich hat der BF laut eigenen Angaben keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte; in Wien leben zwar zwei Onkel mütterlicherseits, während der BF in Innsbruck lebt; der BF hat keine besonderen Bindungen zu seinen Onkeln vorgebracht. Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens des BF vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung, er spricht lediglich ein wenig Deutsch und lernt für die Prüfung A
  4. Er hilft unentgeltlich in der Flüchtlingsunterkunft aus. Der BF hat hier keinen engeren Freundes- oder Verwandtenkreis. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des BF sind somit nicht erkennbar. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Insbesondere auch aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von knapp drei Jahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das BVwG daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG geht das BVwG daher davon aus, dass das öffentl

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