RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlL504 2186962-2 SpruchL504 2186962-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis und kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit ist. Die bP wurde am 15.06.2016 erstbefragt und am 09.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA folglich mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA folglich mit im Spruch genannten Bescheid gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde der bP durch Hinterlegung am 11.01.2018 zugestellt.
- Am 15.02.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
- Mit Schreiben des BVwG vom 28.02.2018 wurde der bP mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als verspätet erscheine und ihr die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- In der am 01.03.2018 eingebrachten Stellungnahme wird vorgebracht, dass die bP bei der Rechtsberatung keine konkreten Angaben zur Zustellung machen habe können und auch kein Kuvert vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der verlässliche Zivildiener beim BFA nachgefragt, wo er die Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid am 19.01.2018 zugestellt worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sei vom zuständigen Rechtsberater die Frist mit 16.02.2018 errechnet worden, was auch auf der ersten Seite der Beschwerde zu erkennen sei. Die bP treffe daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden und werde gem. § 71 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände stelle die Versäumung der Beschwerdefrist für die bP ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das sie selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Der bP sei auch kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Sie habe guten Glaubens und ohne Zweifel darüber sein können, dass der Rechtsberater die fristgerechte postalische Aufgabe wie vereinbart veranlassen werde. Auf Grundlage der falschen Angabe des BFA treffe auch den zuständigen Rechtsberater kein Verschulden, weil dieser sich wegen unklarer Zustellung mittels des zuverlässigen und erprobten Zivildieners die Auskunft beim BFA erfragen habe lassen und diese falsch gewesen sei. Da im konkreten Fall eine telefonische Auskunft des BFA vorgelegen sei, sei der 19.01.2018 als Zustelldatum angenommen und dadurch die Frist versäumt worden. Vom Fristversäumnis der Beschwerde habe man erstmals durch den Verspätungsvorhalt des BVwG vom 28.02.2017 erfahren. Der gestellt Weidereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.
- In der am 01.03.2018 eingebrachten Stellungnahme wird vorgebracht, dass die bP bei der Rechtsberatung keine konkreten Angaben zur Zustellung machen habe können und auch kein Kuvert vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der verlässliche Zivildiener beim BFA nachgefragt, wo er die Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid am 19.01.2018 zugestellt worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sei vom zuständigen Rechtsberater die Frist mit 16.02.2018 errechnet worden, was auch auf der ersten Seite der Beschwerde zu erkennen sei. Die bP treffe daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden und werde gem. Paragraph 71, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände stelle die Versäumung der Beschwerdefrist für die bP ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das sie selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Der bP sei auch kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Sie habe guten Glaubens und ohne Zweifel darüber sein können, dass der Rechtsberater die fristgerechte postalische Aufgabe wie vereinbart veranlassen werde. Auf Grundlage der falschen Angabe des BFA treffe auch den zuständigen Rechtsberater kein Verschulden, weil dieser sich wegen unklarer Zustellung mittels des zuverlässigen und erprobten Zivildieners die Auskunft beim BFA erfragen habe lassen und diese falsch gewesen sei. Da im konkreten Fall eine telefonische Auskunft des BFA vorgelegen sei, sei der 19.01.2018 als Zustelldatum angenommen und dadurch die Frist versäumt worden. Vom Fristversäumnis der Beschwerde habe man erstmals durch den Verspätungsvorhalt des BVwG vom 28.02.2017 erfahren. Der gestellt Weidereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.
- Am 06.04.2018 langte von IOM die Verständigung ein, dass die bP am 29.03.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
- Feststellungen Der Bescheid des BFA vom 29.12.2017, mit dem der Antrag der bP auf internationalen Schutz in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde, wurde der bP mittels Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde auf dem entsprechenden Rückschein der 11.01.2018 vermerkt, womit mit diesem Darum der Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde und die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Diese endete mit Ablauf des 08.02.
- Am 15.02.2018 (Datum des Postaufgabestempels) wurde die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Durch den Verspätungsvorhalt des BVwG vom 28.02.2018 erlangte die bP von der Säumnis Kenntnis und wurde am 01.03.2018 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 33 VwGVGParagraph 33, VwGVG
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das BVwG eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Die Parteien gehen unstreitig von einer Fristversäumung hinsichtlich der Beschwerdeerhebung aus und stellte die bP einen Wiedereinsetzungsantrag. Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der bP durch Hinterlegung zugestellt. Gem. § 17 Abs. 3 ZustG gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt. Somit ist gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. Erlassung des Bescheides am 11.01.2018 auszugehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 08.02.
- Die am 15.02.2018 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten, weshalb Säumnis vorliegt.Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde der bP durch Hinterlegung zugestellt. Gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt. Somit ist gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. Erlassung des Bescheides am 11.01.2018 auszugehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 08.02.
- Die am 15.02.2018 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten, weshalb Säumnis vorliegt. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. § 33 Abs. 3 VwGVG unstreitig innerhalb offener Frist gestellt und war daher zulässig.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG unstreitig innerhalb offener Frist gestellt und war daher zulässig. Gegenständlich wurde geltend gemacht, dass die bP bei der Rechtsberatung keine konkreten Angaben zur Zustellung machen habe können und auch kein Kuvert vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der verlässliche Zivildiener beim BFA nachgefragt, wo er die Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid am 19.01.2018 zugestellt worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sei vom zuständigen Rechtsberater die Frist mit 16.02.2018 errechnet worden, was auch auf der ersten Seite der Beschwerde zu erkennen sei. Die bP treffe daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden und werde gem. § 71 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände stelle die Versäumung der Beschwerdefrist für die bP ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das sie selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Der bP sei auch kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Sie habe guten Glaubens und ohne Zweifel darüber sein können, dass der Rechtsberater die fristgerechte postalische Aufgabe wie vereinbart veranlassen werde. Auf Grundlage der falschen Angabe des BFA treffe auch den zuständigen Rechtsberater kein Verschulden, weil dieser sich wegen unklarer Zustellung mittels des zuverlässigen und erprobten Zivildieners die Auskunft beim BFA erfragen habe lassen und diese falsch gewesen sei. Da im konkreten Fall eine telefonische Auskunft des BFA vorgelegen sei, sei der 19.01.2018 als Zustelldatum angenommen und dadurch die Frist versäumt worden.Gegenständlich wurde geltend gemacht, dass die bP bei der Rechtsberatung keine konkreten Angaben zur Zustellung machen habe können und auch kein Kuvert vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe der verlässliche Zivildiener beim BFA nachgefragt, wo er die Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid am 19.01.2018 zugestellt worden sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sei vom zuständigen Rechtsberater die Frist mit 16.02.2018 errechnet worden, was auch auf der ersten Seite der Beschwerde zu erkennen sei. Die bP treffe daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden und werde gem. Paragraph 71, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In Anbetracht der dargestellten Umstände stelle die Versäumung der Beschwerdefrist für die bP ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, das sie selbst nicht durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Der bP sei auch kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen. Sie habe guten Glaubens und ohne Zweifel darüber sein können, dass der Rechtsberater die fristgerechte postalische Aufgabe wie vereinbart veranlassen werde. Auf Grundlage der falschen Angabe des BFA treffe auch den zuständigen Rechtsberater kein Verschulden, weil dieser sich wegen unklarer Zustellung mittels des zuverlässigen und erprobten Zivildieners die Auskunft beim BFA erfragen habe lassen und diese falsch gewesen sei. Da im konkreten Fall eine telefonische Auskunft des BFA vorgelegen sei, sei der 19.01.2018 als Zustelldatum angenommen und dadurch die Frist versäumt worden. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Es stellt ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Zustelldatums eines Bescheids, gegen den ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder der Geschäftsführer der Partei - welcher das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, weil bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten oder durch eine Anfrage der Partei, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können (vgl. VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021 unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029).Es stellt ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Zustelldatums eines Bescheids, gegen den ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder der Geschäftsführer der Partei - welcher das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, weil bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten oder durch eine Anfrage der Partei, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können vergleiche VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021 unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029). Es handelt sich um keinen minderen Grad des Versehens, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Datums der Zustellung eines Straferkenntnisses, gegen welche ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder die Kanzleiangestellte des ausländischen Vertreters - welche das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des (inländischen) Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, da bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten des inländischen Vertreters oder durch eine Anfrage des ausländischen Vertreters bzw. seiner Kanzleiangestellten, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, es seien Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und solcherart die Verlässlichkeit der die Grundlage für die Prüfung des Zustelldatums bildenden Information sicherzustellen. Dem sich auf einen Hörfehler gründenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu Recht nicht stattgegeben worden (vgl. VwGH 26.05.1999, 99/03/0029 unter Hinweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091).Es handelt sich um keinen minderen Grad des Versehens, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Datums der Zustellung eines Straferkenntnisses, gegen welche ein Rechtsvertreter Berufung erheben soll, weder die Kanzleiangestellte des ausländischen Vertreters - welche das Datum mitteilt - noch die Kanzleiangestellte des (inländischen) Vertreters - welche das Datum übermittelt bekommt - Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums treffen, da bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Dies hätte etwa durch Einholung einer schriftlichen Bestätigung des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums seitens der Kanzleiangestellten des inländischen Vertreters oder durch eine Anfrage des ausländischen Vertreters bzw. seiner Kanzleiangestellten, ob das übermittelte Datum auch richtig verstanden worden sei, geschehen können. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, es seien Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und solcherart die Verlässlichkeit der die Grundlage für die Prüfung des Zustelldatums bildenden Information sicherzustellen. Dem sich auf einen Hörfehler gründenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu Recht nicht stattgegeben worden vergleiche VwGH 26.05.1999, 99/03/0029 unter Hinweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091). Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301). Der vom Antragsteller für die Abfassung der Beschwerde herangezogene Rechtsberater hat sich nur beim BFA und hier auch nur telefonisch über die Zustellung des angefochtenen Bescheides erkundigt. Im Sinne der oben dargestellten Judikatur hätte der Rechtsberater eine schriftliche Bestätigung - etwa mittels e-mail - des telefonisch durchgegebenen Zustelldatums einholen müssen, da bei der telefonischen Übermittlung von Daten Hörfehler- oder andere Fehler und Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können. Es stellt ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, wenn bei der telefonischen Übermittlung des Zustelldatums eines Bescheids, gegen den eine Beschwerde erheben soll, keine Maßnahmen zur unmittelbaren Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums getroffen werden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass etwaige Maßnahmen getroffen worden seien, um derartige Fehlerquellen auszuschließen. Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN).Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, weil ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers erfolgte, nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden kann vergleiche VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2186962.2.00