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{'item': 'L506 2102870-1'}

Obsah (11)§ 3§ 57Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 144

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlL506 2102870-1 SpruchL506 2102870-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als

§ 3Abs.

1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt."und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein bengalischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit einer Frau, von der er angibt, dass diese seine Ehefrau ist, am 22.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er seine Frau im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen doch sei die Frau damals bereits schwanger gewesen. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der Frau die Entscheidung der Todesstrafe für den BF und seine Frau getroffen, woraufhin sie nach XXXX zu einem Freund des BF geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe die Frau des BF ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am 24.10.2013 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er seine Frau im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe; nachdem sie dort keine Arbeit mehr erhalten hätten, seien sie nach Bangladesch zurückgekehrt und hätten dort heiraten wollen. Die Familien seien gegen eine Heirat gewesen doch sei die Frau damals bereits schwanger gewesen. Zusammen mit den Mullahs im Dorf hätten die Eltern der Frau die Entscheidung der Todesstrafe für den BF und seine Frau getroffen, woraufhin sie nach römisch 40 zu einem Freund des BF geflüchtet seien und am 05.01.2012 geheiratet hätten; Ende Jänner 2012 habe die Frau des BF ihr Kind verloren; nachdem die Angehörigen ihre Adresse herausgefunden hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst. Im Rückkehrfall habe der BF Angst um sein Leben.
  4. Am 16.01.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA und erklärte dieser zu seinen Ausreisegründen, er habe seine Frau, welche er im Jahr 2009 in Griechenland kennengelernt habe, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch heiraten wollen, jedoch seien die Eltern gegen die Eheschließung gewesen. Nachdem seine Frau im November 2011 schwanger geworden sei, sei diese von ihren Eltern geschlagen worden; am
  5. oder
  6. Dezember sei die Frau des BF von ihren Eltern und ihrem Bruder derart geschlagen worden, dass ihre Stirn geschwollen und sichtbare Wunden auf den Ellenbögen und den Knieen feststelbar gewesen seien; der BF habe die Fau abgeholt und zu einer Cousine gebracht, wo die Frau des BF auch von einem Arzt versorgt worden sei. Die Mullahs hätten davon erfahren und sei der BF Mitglied der Partei Shibir gewesen, gegen welche die regierende Partei sei. Die Parteimitglieder der Regierungspartei und die Mullahs des Dorfes seien gegen den BF aktiv geworden. Am
  7. Dezember habe ein Dorfgericht (Salish) stattgefunden und sei am
  8. Dezember die Kundmachung erfolgt. Im Koran stehe, dass der Beschuldigte mit 100 Peitschenschlägen und mit Steinigung zu bestrafen sei. Am
  9. Jänner sei er dann mit seiner Frau nach XXXX gefahren, wo sie bei drei Freunden unterkommen hätten können. Am
  10. Jänner hätten sie die Ehe geschlossen, um der Strafe zu entgehen. Am
  11. Jänner sei die Strafvollziehung und Steinigung bekanntgegeben worden. Der BF habe daraufhin alle ihm bekannten Dorfbewohner angerufen und diesen die Eheschließung mitgeteilt und die Eheschließungsbestätigung an den Vater gefaxt. Von der Strafe sei trotzdem nicht abgesehen worden. Sein Vater sei in einem Brief aufgefordert worden, den BF zu verstoßen und zu enterben. In einem Brief des Gemeinderates sei die Aufforderung an die Dorfbewohner ergangen, den BF zu stellen, wofür eine Belohnung in der Höhe von 50.000 Dhaka ausgesetzt worden sei. Der Vater sei von der Gesellschaft verstoßen worden, weil er den BF nicht enterbt habe.Am
  12. Jänner sei er dann mit seiner Frau nach römisch 40 gefahren, wo sie bei drei Freunden unterkommen hätten können. Am
  13. Jänner hätten sie die Ehe geschlossen, um der Strafe zu entgehen. Am
  14. Jänner sei die Strafvollziehung und Steinigung bekanntgegeben worden. Der BF habe daraufhin alle ihm bekannten Dorfbewohner angerufen und diesen die Eheschließung mitgeteilt und die Eheschließungsbestätigung an den Vater gefaxt. Von der Strafe sei trotzdem nicht abgesehen worden. Sein Vater sei in einem Brief aufgefordert worden, den BF zu verstoßen und zu enterben. In einem Brief des Gemeinderates sei die Aufforderung an die Dorfbewohner ergangen, den BF zu stellen, wofür eine Belohnung in der Höhe von 50.000 Dhaka ausgesetzt worden sei. Der Vater sei von der Gesellschaft verstoßen worden, weil er den BF nicht enterbt habe. Die Strafe der Mullahs sei nur über den BF verhängt worden. In XXXX sei die Frau des BF während seiner Abwesenheit von ihrem Bruder, einem Freund und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei von diesen geschlagen worden. Der BF habe seine Frau ärztlich versorgen lassen und hätten sie sich zu einem Freund und dessen Familie begeben. 5 bis 6 Tage nach dem Vorfall habe die Frau das Kind verloren.In römisch 40 sei die Frau des BF während seiner Abwesenheit von ihrem Bruder, einem Freund und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei von diesen geschlagen worden. Der BF habe seine Frau ärztlich versorgen lassen und hätten sie sich zu einem Freund und dessen Familie begeben. 5 bis 6 Tage nach dem Vorfall habe die Frau das Kind verloren. Er habe die Angelegenheit auch bei der Polizei anzeigen wollen, doch habe diese über Veranlassung der Awami League keine Anzeige entgegengenommen. Zur Parteizugehörigkeit fürte der BF aus, nur Sympathisant gewesen zu sein, jedoch nicht viel über diese zu wissen. In weiterer Folge erklärte er, er sei doch Mitglied, aber kein Funktionär gewesen; nach seiner Rückkehr aus Griechenland sei er zum Generalsekretär gemacht worden, er sei jedoch nicht in dieser Funktion tätig gewesen; er habe Demonstrationsteilnehmern etwas Geld gegeben und auch selbst an einigen Demos teilgenommen. Der BF legte Bestätigungen der Bangladesh Islami Chatra Shibir vom 5.8.2013, jew. ein Schreiben des Amtes des Gemeindeverbandes XXXX Nr. 6 vom 31.12.2012, vom 07.01.2012, vom 10.02.2012 und vom 24.02.2012 in Kopie vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.Der BF legte Bestätigungen der Bangladesh Islami Chatra Shibir vom 5.8.2013, jew. ein Schreiben des Amtes des Gemeindeverbandes römisch 40 Nr. 6 vom 31.12.2012, vom 07.01.2012, vom 10.02.2012 und vom 24.02.2012 in Kopie vor, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
  15. Am 03.06.2014 sowie am 19.08.2014 wurden medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach der BF an Diabetes mellitus und Hypertriglyceridämie, Krankheiten, welche vor allem auf Bewegungsmangel zurückzuführen seien, leide.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF, der Staatsangehöriger von Bangladesch sei, nicht feststehe, der BF mit XXXX, die sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass dieser einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des BF, der Staatsangehöriger von Bangladesch sei, nicht feststehe, der BF mit römisch 40 , die sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, verheiratet sei und die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien und könne nicht festgestellt werden, dass dieser einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht habe festgestellt werden können. Zu den angegebenen Ausreisegründen wurde festgehalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, da sich darin einige Widersprüche befinden, das Vorbringen allgemein vage und unplausibel sei, weshalb nicht von der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Widersprüchlich sei das Vorbringen des BF vor allem deshalb, da dieser in der Erstbefragung angegeben habe, dass die Todesstrafe über den BF und seine Ehegattin verhängt worden sei, wohingegen er bei der Einvernahme diesbezüglich befragt dezidiert angegeben habe, dass nur er von der Todesstrafe bedroht sei. Auch die Gattin des BF habe den Sachverhalt widersprüchlich dargestellt, indem sie in ihrem Verfahren in der Einvernahme angegeben habe, dass lediglich gegen ihn die Todesstrafe verhängt worden sei, wohingegen in der Erstbefragung von dieser angegeben worden sei, dass auch gegen sie selbst die Todesstrafe verhängt worden sei. Widersprüchlich sei das Vorbringen des BF auch, wenn er einerseits in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Frau in der Wohnung anwesend gewesen sei, als diese von ihrem Bruder, den Mullahs und Freunden aufgesucht worden sei, während er andererseits in der Einvernahme angegeben habe, dass die Frau die Mullahs und den Bruder in die Wohnung gelassen habe und in der Folge von diesen geschlagen worden sei. Aufgrund der genannten gravierenden Widersprüche sei dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der Frau des BF deren Aufenthaltsort in XXXX ausfindig habe machen können; die Antwort des BF sei unzureichend gewesen; aufgrund dessen, dass XXXX eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dort Personen ausfindig gemacht werden können; der BF habe keine Anhaltspunkte diesbezüglich angegeben, sodass es unglaubwürdig sei, dass der Bruder den Aufenthaltsort habe eruieren können. Dass der BF in diesem Zusammenhang kein exaktes Datum habe nennen können, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und der BF in anderen Zusammenhängen sehr wohl exakte Daten habe nennen können.Ferner scheine es nicht plausibel, dass der Bruder der Frau des BF deren Aufenthaltsort in römisch 40 ausfindig habe machen können; die Antwort des BF sei unzureichend gewesen; aufgrund dessen, dass römisch 40 eine Stadt mit über 6 Millionen Einwohnern sei, könne jedoch ausgeschlossen werden, dass dort Personen ausfindig gemacht werden können; der BF habe keine Anhaltspunkte diesbezüglich angegeben, sodass es unglaubwürdig sei, dass der Bruder den Aufenthaltsort habe eruieren können. Dass der BF in diesem Zusammenhang kein exaktes Datum habe nennen können, sei ebenfalls nicht nachzuvollziehen, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe und der BF in anderen Zusammenhängen sehr wohl exakte Daten habe nennen können. Der BF habe auch keinen konkreten Grund dafür angeben können, warum ihre Eltern die Eheschließung verweigert hätten. Was die angegebene politische Tätigkeit des BF betreffen, so habe dieser in der Erstbefragung keine solche erwähnt; der BF sei anlässlich der Einvernahme zu seiner politischen Tätigkeit und zu Wissen bezüglich der Partei befragt worden, wozu der BF angegeben habe, lediglich Sympathisant gewesen zu sein und nicht viel über die Partei zu wissen. In der weiteren Befragung änderte der BF seine Angaben und erklärte, doch Mitglied gewesen zu sein; nach Vorhalt des Widerspruchs habe der BF schließlich erklärt, Sympathisant gewesen zu sein und habe eine weitere Partei ins Treffen geführt, bei welcher er nach seiner Rückkehr aus Griechenland Generalsekretär geworden, in dieser Funktion aber nicht tätig gewesen sei. Aufgrund der divergierenden Angaben sei einmal mehr von einem konstruierten Vorbringen des BF auszugehen, hätte der BF doch andernfalls schon anlässlich der Erstbefragung konkrete Verbindungen zu einer Partei genannt. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke wurde ausgeführt, dass im Lichte der bisherigen Ausführungen und der Tatsache, dass der BF diese lediglich in Kopie vorgelegt hatte, diesen keine Aussagekraft zukomme. Ferner sei aus den länderkundlichen Feststellungen ersichtlich, dass es in Bangladesch ein Leichtes sei, an Dokumente zu gelangen, zumal grundsätzlich alle Arten von Dokumenten gefälscht werden würden und es landesweit üblich sei, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, da es als Pflicht angesehen werde, Leute, die in ein reiches Land ausreisen wollen, zu unterstützen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 25.02.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde gänzlich zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; -) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde; -) feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und der BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen-) feststellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amts wegen erteilen -) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen-) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihr eine solche von amts wegen erteilen -) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Vorerst wurde die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes moniert; die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen und den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und werde auf S 14 des Bescheides angeführt, dass keine Beweismittel in Vorlage gebracht worden seien. Der BF habe jedoch Unterlagen in Vorlage gebracht (beglaubigte Geburtsurkunde, griechische Identitätskarte, Brief des Gemeindeamtes an den Vater des BF, in dem er aufgefordert wird, seinen Sohn zu enterben, öffentliche Kopfgeldbelohnung über 50.000 Dhakar ausgesetzt auf den BF, öffentliche Kundmachung des Gemeindeamtes, dass der Vater des BF von gesellschaftlichen Ereignissen auszuschließen sei). Die Behörde habe sich nicht mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt und die Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat nicht geprüft, obwohl der BF erklärt habe, Anzeige erstatten haben zu wollen, jedoch von der Polizei wieder weggeschickt worden zu sein. Auch habe die Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da sie weder das Beweisergebnis noch die Beweisquelle bekanntgegeben habe; hinsichtlich des Parteiengehörs sei auch eine angemessene Frist einzuräumen; ebensowenig seien dem BF die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Auch hätte die Behörde Informationen hinsichtlich arrangierter Ehen, vorehelichem Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft und den Folgen für eine junge Frau sowie zum diesbezüglichen gesellschaftlichen und strafrechtlichen Aspekt einholen müssen. Ferner wäre eine Ermittlung der Behörde vor Ort zweckmäßig gewesen und hätten die Kundmachungen im Gemeindeamt, die die Verfolgung des BF beweisen, eingeholt werden können. Weiters wäre der Gynäkologe der Frau des BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in XXXX der Vermieter, der den Angriff auf die Frau des BF Mitte Februar 2012 durch ihren Bruder und die Mullahs bestätigen hätte können, ausfindig gemacht werden können.Weiters wäre der Gynäkologe der Frau des BF zu befragen gewesen, der eine Schwangerschaft aus dem Jahr 2011 festgestellt habe; auch der Apotheker, der dem Vater des BF trotz eines Verbotes Medikamente verkauft habe und deswegen Strafe habe zahlen müssen, hätte die Fluchtgeschichte bestätigen können. Auch hätte in römisch 40 der Vermieter, der den Angriff auf die Frau des BF Mitte Februar 2012 durch ihren Bruder und die Mullahs bestätigen hätte können, ausfindig gemacht werden können. In die Krankenakte aus dem Spital XXXX, in dem die Frau des BF stationär aufgenommen worden sei, hätte ein Vertrauensanwalt Einsicht nehmen können und hätte das Standesamt, wo der BF und seine Frau geheiratet hätten, besucht werden können.In die Krankenakte aus dem Spital römisch 40 , in dem die Frau des BF stationär aufgenommen worden sei, hätte ein Vertrauensanwalt Einsicht nehmen können und hätte das Standesamt, wo der BF und seine Frau geheiratet hätten, besucht werden können. Der Verweis der Behörde auf Widersprüche und Ungereimtheiten vermöge eine Beweiswürdigung nicht zu ersetzen; die Behörde vertausche oft die Personen des BF und seiner Gattin im Bescheid, was zu Verwirrungen führe. In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des BFA moniert. Es habe jedenfalls sowohl dem BF als auch seiner Gattin der Tod gedroht und sei die Gattin des BF von ihrem Bruder und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei dem Bruder erlaubt worden, die Gattin des BF zu töten; diese habe Familienschande über die Familie gebracht und sei daher auch verurteilt worden. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde nicht glaube, dass der BF und seien Frau in einer großen Stadt wie XXXX gefunden werden können, obwohl diese angegeben hätten, dass wahrscheinlich die drei Freunde, bei denen sie gewohnt hätten, ihre Adresse an den Bruder der Frau des BF weitergegeben haben.In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des BFA moniert. Es habe jedenfalls sowohl dem BF als auch seiner Gattin der Tod gedroht und sei die Gattin des BF von ihrem Bruder und zwei Mullahs aufgesucht worden und sei dem Bruder erlaubt worden, die Gattin des BF zu töten; diese habe Familienschande über die Familie gebracht und sei daher auch verurteilt worden. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde nicht glaube, dass der BF und seien Frau in einer großen Stadt wie römisch 40 gefunden werden können, obwohl diese angegeben hätten, dass wahrscheinlich die drei Freunde, bei denen sie gewohnt hätten, ihre Adresse an den Bruder der Frau des BF weitergegeben haben. Die Frau des BF habe die Gründe, warum die Eltern gegen die Eheschließung gewesen seien, nicht erfahren, doch bestehe die Vermutung, dass die Frau des BF, welche aus ärmlichen Verhältnissen stamme, nicht als Schwiegertochter erwünscht gewesen sei und hätten die Eltern der Frau des BF die Tätigkeit des BF für die Partei Charta Shibir nicht akzeptiert. Die belangte Behörde habe weiters beweiswürdigend festgehalten, dass der BF seine politische Tätigkeit in der Erstbefragung nicht erwähnt habe; der BF habe sich in der Erstbefragung verpflichtet gesehen, lediglich die wichtigste Fluchtproblematik, nämlich, die Verfolgung durch die Mullahs aufgrund der verhängten Todesstrafe, zu schildern und sei zu beachten, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Angabe der Gattin des BF, wonach sie nicht zu Hause gewesen sei, als sie in XXXX von ihrem Bruder aufgesucht worden sei, könne mit fehlerhaft entstandener Dolmetscherverständigung erklärt werden und habe diese angegeben, dass nur der BF nicht anwesend gewesen sei, sie selbst jedoch schon.Die belangte Behörde habe weiters beweiswürdigend festgehalten, dass der BF seine politische Tätigkeit in der Erstbefragung nicht erwähnt habe; der BF habe sich in der Erstbefragung verpflichtet gesehen, lediglich die wichtigste Fluchtproblematik, nämlich, die Verfolgung durch die Mullahs aufgrund der verhängten Todesstrafe, zu schildern und sei zu beachten, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Angabe der Gattin des BF, wonach sie nicht zu Hause gewesen sei, als sie in römisch 40 von ihrem Bruder aufgesucht worden sei, könne mit fehlerhaft entstandener Dolmetscherverständigung erklärt werden und habe diese angegeben, dass nur der BF nicht anwesend gewesen sei, sie selbst jedoch schon. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VfGH, 13.09.2013, U1685/2012 hinsichtlich eines im Kern gleichlautenden Vorbringens wurde festgehalten, dass auch bei den Beschwerdeführern der Kern des Fluchtvorbringens gleichbleibend sei und es lediglich Abweichungen in Details gebe. Durch die Vorgehensweise der Behörde sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln belastet worden und habe es die Behörde verabsäumt, den Sachverhalt zu ermitteln; es bestehe für die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil diese sowohl von staatlichen Behörden als auch von der Familie der Frau des BF gesucht werden und habe die Asylbehörde nicht ermittelt, ob die Beschwerdeführer tatsächlich in einem anderen Gebiet in Bangladesch sicher vor Verfolgung seien und sei ohne Begründung von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen worden. Hätte das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr feststellen müssen und sei hinsichtlich der Verfolgungsgefahr auch eine Zukunftsprognose zu erstellen.
  2. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habendem Verwaltungsakt am 05.04.2016 aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Am 13.10.2016 wurden ärztliche Bestätigungen zur Erkrankung des BF an Diabetes Mellitus Typ1 und an erhöhten Cholesterinwerten in Vorlage gebracht.
  4. Am 15.05.2017 langte hg. eine Überstellungsankündigung den BF betreffend von Deutschland nach Österreich ein.
  5. Am 05.09.2017 langte hg. ein Aktenvermerk des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 16.08.2017 ein, wonach der BF ohne Dokumente in Ungarn angetroffen worden sei.
  6. Am 05.09.2017 langte hg. ein Aktenvermerk des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom 16.08.2017 ein, wonach der BF ohne Dokumente in Ungarn angetroffen worden sei.
  7. Am 21.09.2017 langte hg. eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zur Behandelbarkeit von Diabetes Mellitus Typ1 in Bangladesch ein.
  8. Am 16.10.2017 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung den BF und seine Gattin betreffend statt. Der BF übernahm die Landung zur hg. Verhandlung nicht, nahm an dieser nicht teil und erklärte seine Gattin zu seiner Person befragt, dass er in Ungarn aufhältig sei.
  9. Mit hg. Beschluss vom 18.10.2017 wurde das Verfahren des BF gem. § 28 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2,
  10. Satz AsylG 2005 idgF eingestellt.
  11. Mit hg. Beschluss vom 18.10.2017 wurde das Verfahren des BF gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2, eins, Satz AsylG 2005 idgF eingestellt.
  12. Nach Mitteilung des Polizeikooperationszentrums XXXX, hg. eingelangt am 16.01.2018, wonach der BF von der ungarischen Polizei am 09.01.2018 übernommen worden sei, und der Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens durch den Vertreter des BF wurde mit hg. Beschluss vom 08.03.2017 das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF fortgesetzt und der Vertreter des BF und dieser selbst zur hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2018 geladen, von welcher der BF auch zusätzlich seitens seines Vertreters telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.
  13. Nach Mitteilung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 , hg. eingelangt am 16.01.2018, wonach der BF von der ungarischen Polizei am 09.01.2018 übernommen worden sei, und der Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens durch den Vertreter des BF wurde mit hg. Beschluss vom 08.03.2017 das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF fortgesetzt und der Vertreter des BF und dieser selbst zur hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2018 geladen, von welcher der BF auch zusätzlich seitens seines Vertreters telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde.
  14. Am 21.03.2018 wurde hg. eine Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt.
  15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und den Bezugsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.
  17. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Verfahrensbestimmungen: 1.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch und sunnitischer Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die Beschwerdeführer reiste mit einer Frau, von der er behauptet, mit dieser verheiratet zu sein, in Österreich ein und stellte gemeinsam mit dieser am 24.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich beide Asylwerber auf dieselben Ausreisegründe, nämlich die von ihren Familien nicht tolerierte Beziehung, Schwangerschaft und Eheschließung sowie eines daraus resultierenden Rechtsspruches und die damit zusammenhängende Gefahr, getötet zu werden, stützten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt XXXX.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Distrikt römisch 40 . In Bangladesch hat der Beschwerdeführer zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre ein College besucht und seinen Lebensunterhalt als Händler und Geldwechsler bestritten. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Er hat keine Kinder. In Bangladesch leben nach wie vor seine Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern. Das Asylverfahren der Frau, von dem der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um seine Ehegattin, wurde mit hg. abweisendem Erkenntnis vom 21.11.2017 und Zustellung an deren Vertreter am 27.11.2017 rechtskräftig negativ beendet. Der Beschwerdeführer ist während des laufenden Asylverfahrens nach Deutschland und Ungarn ausgereist und wurde am 06.06.2017 von Deutschland und am 09.01.2018 von Ungarn nach Österreich rücküberstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Frau aufgrund ihrer Beziehung Probleme mit ihren Familien gehabt und sie durch diese und aufgrund eines Rechtsspruches mit dem Tode bedroht worden seien, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus Typ 1 und ist diese Erkrankung in Bangladesch behandelbar und für den Beschwerdeführer auch leistbar. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer lebt von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat einen Deutschkurs besucht. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist. 2.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  4. Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  5. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  6. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  7. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  8. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  9. Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
  10. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden

der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016). Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 4. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen

den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung: Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016).Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 12.2016). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB New Delhi 12.2016). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 5. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
  1. Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2016 den
  2. von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB New Delhi 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom Juni 2016 haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NRO genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die Anti-Korruptions-Kommission (ACC) der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen den ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 3.3.2017). So nutzte die Regierung die ACC um gegen die oppositionelle BNP vorzugehen. Beispielsweise liefen 2016 gegen BNP Führerin Khaleda Zia Korruptionsermittlungen (FH 1.2017). Die Regierung setze auch Schritte um die weitverbreitete Polizeikorruption zu bekämpfen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung TI - Transparency Index (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 26.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017
  3. Wehrdienst und Rekrutierung Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee aus 260.000 aktiven und ca. 472.000 Reservesoldaten (AA 14.1.2016). Seit seiner Unabhängigkeit hat das Land keinen verpflichtenden Wehrdienst mehr, ein solcher ist allerdings im Bedarfsfall gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 12.2016). Staatsangehörige können im Alter von 16-19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  4. Klasse nachgewiesen wird (AI 14.1.2016). Aufgrund der obligatorischen Ausbildungszeit kommen aber Unterachtzehnjährige jedoch nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB New Delhi 12.2016). Seit 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten. Der erste weibliche Lehrgang graduierte 2015 (AI 14.1.2016). Es gibt eigene Straftatbestände für Meuterei und Desertion, die im Kriegsfall nach dem "Army Act 1952" mit der Todesstrafe belegt werden können (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AA 14.1.2016).Es gibt eigene Straftatbestände für Meuterei und Desertion, die im Kriegsfall nach dem "Army Act 1952" mit der Todesstrafe belegt werden können (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise zu Zwangsrekrutierungen (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  5. Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.: * CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998) * CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000) * CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984) * CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979) * CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998) * CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011) * CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990) * CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007) * CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) * CAT, Art.20 - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)* CAT, Artikel 20, - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998) * CRPD-OP, Art.6-7 - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).* CRPD-OP, Artikel 6 -, 7, - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  6. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016).Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  7. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016). Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
  8. Oktober 2016 verabschiedete das Parlament den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Aufgrund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017). Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013)" und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Aufgrund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017). Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017
  1. Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 3.3.2017). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 12.2016). Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, waren allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So wurden durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsaussendungen Pressekanäle beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 3.3.2017). Mit ihrer bei Regierungsantritt propagierten Zero-Tolerance Against Militancy-Offensive bekämpft die Awami League nicht nur religiöse Extremisten, sondern geht gegen regierungskritische Stimmen jedweder Couleur vor. Proteste werden von der Polizei und paramilitärischen Einheiten gewaltsam eingedämmt. Journalisten, die sich kritisch über Regierungsmitglieder äußern, werden angegriffen, eingeschüchtert und inhaftiert. Allein zwischen Januar und September 2016 wurden laut Odhikar 46 Journalisten verletzt, bedroht oder inhaftiert. Bangladesch rangiert unverändert schlecht (an aktuell
  2. Stelle von 180 Staaten) im FPI; im Ranking des FPI gilt das Land mittlerweile
(2016)als "not free" (GIZ 5.2017). Seit der Änderung des Informations- und Kommunikationstechnologiegesetzes (ICT Act) 2013 können Personen die Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie begehen ohne Kaution inhaftiert werden und zu Gefängnisstrafen von sieben bis 14 Jahren verurteilt werden. Betroffene Personen waren auch Blogger und Journalisten (Freedom House 2017). Odhikar berichtet von 35 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes im Jahr 2016 (AI 22.2.2017). Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn einige bedeutende Persönlichkeiten, wie BNP Führerin Khaleda Zia, sowie Reporter und Journalisten der Aufwieglung beschuldigt wurden, gab es diesbezüglich noch keine Verurteilungen (USDOS 3.3.2017). Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat (USDOS 3.3.2017). Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekomminiaktion beauftragt und filtert Internetinhalte. 2016 wurden auf Nachfrage der Exekutive und des Ministry of Home Affairs (MOHA) einige Websites und Facebook Seiten wegen angeblicher Aufwieglung zur Militanz oder anti-religiöser Propaganda, sowie wegen regierungskritischen Inhalten blockiert. Bei einem Feldversuch am 2. August 2016 wurde die gesamte Kommunikation in einem Viertel Dhakas stillgelegt (USDOS 3.3.2017). Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in Bangladesch ist aufgrund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung Bangladeschs und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi).Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in Bangladesch ist aufgrund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung Bangladeschs und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi). Journalisten sehen sich auch mit Drohungen oder gewalttätigen Angriffen, die mitunter zum Tode führen, ausgesetzt. Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten, von denen einige nicht mehr auftauchten, haben zugenommen. Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

§ 144Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016).

2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen (Odhikar 2017; vgl. ÖB New Delhi). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2017).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Paragraph 144, Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016). 2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen (Odhikar 2017; vergleiche ÖB New Delhi). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2017). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie Bangladesh Center for Workers' Solidarity Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der schnell wachsenden Kleidungsherstellung, führen immer wieder zu Streiks. Im Zuge eines Wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden mindestens 1.500 Arbeiter entlassen und Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2017). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant und weisen Strukturen krimineller Banden oder Milizen auf. So sind etwa Mitglieder der Studentenorganisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren, anstelle der Universitätsverwaltung, die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren (GIZ 8.2017). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2017): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c3828, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017
  1. Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB New Delhi 12.2016). Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder gelegentlich zusammen mit ihren Müttern eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht. Die Regierung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen Besuche ausländischer Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.8.2016). Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB New Delhi 12.2016). Am
  2. Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten Dhaka Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017
  3. Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. 2014 saßen laut Innenministerium 1.071 Menschen im Todestrakt. Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der Speedy Trial Tribunals (auf Grundlage des Disruption of Law and Order Offences Act 2002) zusammen (ÖB New Delhi 12.2016). Die Todesstrafe kann nach den Bestimmungen des Penal Code für bestimmte schwere Verbrechen verhängt werden: Hochverrat, Mord, Raubmord, Meineid der zur Verurteilung und Exekution eines Unschuldigen führt, Anleitung zur Meuterei, Anleitung eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen zum Selbstmord, Entführung einer Person jünger als zehn Jahre, Mordversuch eines bereits lebenslänglich Inhaftierten, Drogenhandel, Aufruhr und Verhetzung, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Vergewaltigung und Menschenhandel von Frauen und Kindern, seit 2002 auch Säureattacken. 2009 wurde auch die Anti-Terrorism Ordinance ratifiziert, die bei Anwendung die Todesstrafe bedeuten kann. Unter den Anti-Terrorism Act fallen nicht nur vorsätzlich verübte terroristische Anschläge, sondern ahnet auch die Unterstützung und Finanzierung solcher Taten. Auch die Anstiftung von Kindern zu terroristischen Aktivitäten, kann für die anstiftende Person die Todesstrafe zur Folge haben (ÖB New Delhi 12.2016). Im Mai 2017 wurden 35 Personen wegen Mordes verurteilt. 26 davon zum Tod durch Erhängen, neun zu Haftstrafen zwischen sieben und 17 Jahren. Unter den Verurteilten sind 25 Mitglieder der paramilitärischen staatlichen Eingreiftruppe RAB und ihr Auftraggeber, ein Lokalpolitiker der Awami League. Zwölf Verurteilte befanden sich zuletzt noch auf der Flucht (NETZ 24.5.2017). Zu Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim High Court sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen. Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung NETZ (24.5.2017): Gericht verhängt 26 Todesurteile, https://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/gericht-verhaengt-26-todesurteile/cHash/5d17aadc87a5465b6cd0a90821ec7501.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  4. Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Der Staat soll die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hindus, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten (USDOS 10.8.2016). Etwa 90 % der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 9,5 % werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 10.8.2016). Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Monaten wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB New Delhi 12.2016). Die Regierung stellt Polizeibeamte zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen ab (USDOS 10.8.2016). Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 10.8.2016). Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Im Oktober 2016 wurden beispielsweise über 100 Häuser, Tempel und Schreine von Hindus im Brahmanbaria Distrikt angegriffen (Freedom House 1.2017). Die Hindu American Foundation hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus (ÖB New Delhi 12.2016). Weiters befinden sich 32.000 registrierte und zwischen
  5. 000 und
  6. 000 illegale (muslimische) Rohingya Flüchtlinge aus Burma im Südosten des Land (Cox's Bazar) (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017
  7. Ethnische Minderheiten Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht mindestens 98% der Gesamtbevölkerung aus, 1,1% sind ethnische Gruppen. Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 ethnische Gruppen an (CIA 1.8.2017). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen, es gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen Gleichheit vor dem Gesetz. Artikel 28 der Verfassung schützt Bürger vor jeglicher Art der Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016). Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt. Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz von Angehörigen der Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB New Delhi 12.2016). Nach den Vorfällen von sozialer Gewalt gegen religiöse Minderheiten (vorwiegend Hindus) bei den nationalen Wahlen 2014, rief der Oberste Gerichtshof die Regierung auf, sofortige Maßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit, Eigentum und Würde aller Bürger zu setzen. Nichtsdestotrotz wurden Angriffe auf Minderheitengruppen nach den Wahlen zu einem weit verbreiteten Phänomen im ganzen Land. Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation, kritisiert fehlende Maßnahmen der Regierung und der lokalen Behörden, um Schutz und Sicherheit für Randgruppen zu garantieren (ÖB New Delhi 12.2016). Einige religiöse Führer wurden durch Angriffe extremistischer Moslems verletzt oder getötet. Trotz der Verhaftungen mehrerer hundert Verdächtiger, gibt es nach wie vor sporadische Angriffe auf Hindu Schreine, Tempel und Häuser (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht 14.
  8. Chittagong Hill Tracts/Jumma-Völker Die religiösen und ethnischen Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts und im Nordosten des Landes (ÖB New Delhi 12.2016). 13 bis 27 unterschiedliche indigene Bevölkerungsgruppen bilden das Volk der Jumma oder werden unter dem Begriff Adivasis zusammengefasst. Sie leben vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts. Die Jumma unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der Mehrheit der bengalischen Bevölkerung (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. MGRI 2017). Die Völker der Jumma sind hauptsächlich Buddhisten (Chakma und Marma), aber auch Christen (Khasi und Mandi), Hindus (Tripura, Hajong und Rajbansi) Sunniten (auch Rajbansi) oder Animisten (Santal) (MRGI 2017).Die religiösen und ethnischen Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert in den Chittagong Hill Tracts und im Nordosten des Landes (ÖB New Delhi 12.2016). 13 bis 27 unterschiedliche indigene Bevölkerungsgruppen bilden das Volk der Jumma oder werden unter dem Begriff Adivasis zusammengefasst. Sie leben vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts. Die Jumma unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der Mehrheit der bengalischen Bevölkerung (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche MGRI 2017). Die Völker der Jumma sind hauptsächlich Buddhisten (Chakma und Marma), aber auch Christen (Khasi und Mandi), Hindus (Tripura, Hajong und Rajbansi) Sunniten (auch Rajbansi) oder Animisten (Santal) (MRGI 2017). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf die ethnischen Minderheiten, wobei die Motive oftmals unklar sind. Wirtschaftliche Interessen (Stichwort Landraub) spielen eine große Rolle, während der ethnische Aspekt nicht im Vordergrund steht. Da sie jedoch angreifbarer sind, sind ethnische Minderheiten als leichte Opfer beliebt (AA 14.1.2016). Spannungen aufgrund von Problemen, die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, bekommen manchmal, wegen des vorbelasteten Verhältnisses zwischen der sunnitischen Mehrheit und den andersgläubigen Stammesgruppen, einen religiösen Beigeschmack (USDOS 3.3.2017). Die indigenen Völker sind physischen Angriffen, Landraub und Besitzzerstörung durch bengalische Siedler und vereinzelten Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (Freedom House 1.2017). Viele - vor allem Hindus - die unter dem Vested Property Act 1974 ihr Land verloren haben und umgesiedelt wurden, haben bis heute keine Kompensationszahlungen erhalten. Der Anstieg von Grundstückspreisen in Industriegebieten und in der Nähe von Straßen, führte in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass insbesondere Minderheiten von Zwangsumsiedlungen und Landstreitigkeiten betroffen waren. Die Chancen auf Rechtszuspruch für Randgruppen sind aufgrund von Korruption und dem Einfluss von politisch mächtigen Personen meist aussichtslos (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group International
(2017): Bangladesh - Adivasis, http://minorityrights.org/minorities/adivasis/, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 14.
  1. Rohingya - Flüchtlinge Die den Islam praktizierenden Rohingya sind die größte Gruppe der Nichtstaatsbürger (USDOS 10.8.2016). In Bangladesch gibt es etwa 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den frühen 1990er Jahren eintrafen und in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (UNHCR 20.3.2017; vgl. ÖB New Delhi 12.2016). Diese Lager werden durch die Regierung grundversorgt mit Wasser und Nahrung und das Bildungsangebot besteht bis zur
  2. Schulstufe (AA 14.1.2016). In Folge einer Sicherheits-Säuberungsaktion in Myanmar sind zwischen Oktober 2016 und Februar 2017 ca. 74.000 Rohingya nach Bangladesch geflohen, die keinen rechtlichen Status haben (UNHCR 20.3.2017; vgl. UNHCR 3.5.2017). Weitere 200.000 bis 500.000 undokumentierte Rohingya, die als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten, leben in den Dörfern und Städten um Cox's Bazar (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. UNHCR 3.5.2017).Die den Islam praktizierenden Rohingya sind die größte Gruppe der Nichtstaatsbürger (USDOS 10.8.2016). In Bangladesch gibt es etwa 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den frühen 1990er Jahren eintrafen und in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (UNHCR 20.3.2017; vergleiche ÖB New Delhi 12.2016). Diese Lager werden durch die Regierung grundversorgt mit Wasser und Nahrung und das Bildungsangebot besteht bis zur
  3. Schulstufe (AA 14.1.2016). In Folge einer Sicherheits-Säuberungsaktion in Myanmar sind zwischen Oktober 2016 und Februar 2017 ca. 74.000 Rohingya nach Bangladesch geflohen, die keinen rechtlichen Status haben (UNHCR 20.3.2017; vergleiche UNHCR 3.5.2017). Weitere 200.000 bis 500.000 undokumentierte Rohingya, die als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten, leben in den Dörfern und Städten um Cox's Bazar (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche UNHCR 3.5.2017). Der Großteil der Rohingya hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus und somit keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Bildung (Freedom House 1.2017). Die Regierung lehnt jegliche staatliche Unter-stützung über das derzeit Geleistete ab, um keine Anreize für weitere Migration nach Bangladesch zu schaffen (AA 14.1.2016). Nichtanerkannte Rohingya Flüchtlinge sind besonders anfällig für Menschenhandel und die Ausnutzung als billige Arbeitskräfte (HRW 12.1.2017). UNHCR berichtete von Fällen von Misshandlung, Vergewaltigung, Belästigung, häusliche Gewalt, willkürliche Festnahmen und Nahrungsentzug im Zusammenhang mit Flüchtlingen und anderen Minderheiten. UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung UNHCR (3.5.2017): Over 168,000 Rohingya likely fled Myanmar since 2012 - UNHCR report, http://www.unhcr.org/news/latest/2017/5/590990ff4/168000-rohingya-likely-fled-myanmar-since-2012-unhcr-report.html, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung UNHCR (20.3.2017): UNHCR seeks equal treatment for all Rohingya in Bangladesh, http://www.unhcr.org/news/latest/2017/3/58cfac434/unhcr-seeks-equal-treatment-rohingya-bangladesh.html, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 14.
  4. Bihari In Bangladesch leben ca. 250.000 - 300.000 sunnitische, Urdu-sprechende Biharis. Sie sind nach dem indischen Bundesstaat Bihar benannt, aus dem sie stammten und waren Bürger des vormaligen Ost-Pakistan (MRGI 2017). Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet. Eine Integration ist möglich, da sich die Menschen äußerlich kaum von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen, was allerdings oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft erfordert. In Bangladesch bestehen ca. 116 Bihari-Lager, in denen inzwischen ca. 40% Nicht-Biharis leben. Die Lager werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet (AA 14.1.2016). Der oberste Gerichtshof hat mit Urteil im Jahr 2008 festgestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen ( AA 14.1.2016), die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren (D-A-CH 3.2103), dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht (AA 14.1.2016). Trotz der Entscheidung des obersten Gerichtshofs wird Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group International
(2017): Bangladesh - Biharis, http://minorityrights.org/minorities/biharis/, Zugriff 3.8.2017 15. Frauen Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen. Das gilt beispielsweise in den Bereichen des Eheschließungs-, Scheidungs-, Sorge- und Erbrechts. Daher hat Bangladesch die CEDAW- Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert. Fehlender Rechtsschutz in Ehe-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück. (AA 14.1.2016). Die Arbeitsmöglichkeiten haben sich für Frauen in den letzten Jahren verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken. Zwar sind die Arbeitsbedingungen dort oftmals prekär, doch können viele Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 14.1.2016). In der Gesellschaft werden Frauen und Mädchen weiterhin stark benachteiligt, was besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen kommt (AA 14.1.2016). Besonders mangelnde Bildung und eine traditionelle Interpretationen des Islam machen häusliche Gewalt zu einer, vor allem in armen Bevölkerungsschichten, gesellschaftlich akzeptierten Norm. Das Bangladesh Bureau of Statistics stellt in seinem Bericht "Violence Against Women Survey" von 2015 fest, dass 26 % der verheirateten Frauen anführten, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein. Offizielle Angaben gibt es kaum und nur wenige Fälle erreichen die Gerichte. Häusliche Gewalt umfasst unter anderem Vergewaltigungen der Ehefrau, was nicht als Verbrechen angesehen wird, sowie Mitgiftmorde. Die durchschnittliche Zahl der Mitgiftmorde wird auf bis zu 500 jährlich geschätzt (ÖB New Delhi 12.2016). Obwohl grundsätzlich gesetzlicher Schutz gegen Gewalt gegen Frauen existiert, kommen Vergewaltigungen, Säureattacken und andere Formen der Gewalt gegen Frauen regelmäßig vor (Freedom House 1.2017). In den Chittagong Hill Tracts sind besonders Frauen aus indigenen Völkern mit verschiedenen Formen der Diskriminierung und Gewalt einschließlich Vergewaltigung und Mord konfrontiert (AI 22.2.2017). Verurteilungen wegen Vergewaltigungen sind extrem niedrig. Gründe dafür sind späte und ineffektive Untersuchungen (HRW 12.1.2017), soziale Stigmatisierung und häufig Belästigung der Opfer durch die Polizei. Infolge dessen versuchen viele der Opfer oder deren Familien den Vorfall geheim zu halten (Odhikar 2017). 2014 ordnete der Oberste Gerichtshof an, den umstrittenen "zwei-Finger"-Vergewaltigungstest durch professionelle, medizinische Untersuchungen zu ersetzen (ÖB New Delhi 12.2016). Außerdem wurde in der medizinischen Hochschule in Dhaka das erste forensische DNA Labor gegründet, das ermittlungsführende Behörden bei der Untersuchung gewalttätiger Verbrechen wie Mord oder Vergewaltigungen unterstützen soll (MoWCA 6.9.2014). Frauen und Kinder, die Opfer von körperlichen und sexuellen Gewalttaten geworden sind, werden in Gefängnissen in sicherer Verwahrung untergebracht und können diese nicht mehr aus freiem Willen verlassen. Gegen diese Sicherheitsverwahrung gibt es keinen Rechtsschutz (AA 14.1.2016). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act" sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen - es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 12.2016). Eine speziell in Bangladesch verbreitete Form der Gewalt, insbesondere gegen Frauen aber zunehmend auch gegen Männer, sind Säureattacken. Die Regierung hat mit dem "Acid Crime Prevention Act" und dem "Acid Control Act" spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der Acid Survivor Foundation sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und ist die Verurteilungsrate gering. Die Opferzahlen konnten jedoch seit dem Höhepunkt mit 489 Opfern im Jahr 2002 deutlich gesenkt werden. Im ersten Berichtshalbjahr 2016 wurden von einer lokalen NGO 25 Fälle gemeldet (ÖB New Delhi 12.2016). Auch wenn inter-religiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger vollzogen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Familienmitglieder rechnen. In ländlichen Gebieten kann es zudem zu öffentlichen Auspeitschungen "unmoralischer" Frauen kommen, manchmal aufgrund der Fatwa eines lokalen religiösen Anführers (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch ist bemüht, Maßnahmen gegen Menschenhandel umzusetzen. So wurden im Jahr 2011 ein Gesetz gegen Menschenhandel sowie ein der Umsetzung dienender Aktionsplan erlassen und innerstaatlich eine Strategie gegen Menschenhandel entwickelt. Der Handel mit Frauen und Kindern, verbunden mit sexueller Ausbeutung, wurde 2003 unter Strafe gestellt (AA 14.1.2106). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung MoWCA - Ministry of Women's and Children's Affairs (6.9.2014): National Forensic DNA Profiling Laboratory (NFDPL), http://www.mowca.gov.bd/site/page/acd4ae2b-0cdd-4aba-a134-af41bf00c508/-DNA-Profiling-Lab, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar
(2017): Violence against women, http://odhikar.org/violence-against-women/, Zugriff 2.8.2017 15.
  1. Kinder Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Der "Supression of Violence against Women and Children Act 2000" ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder schweren Verletzungen führen, mit der Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Hervorzuheben ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Opfer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden finden. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der Women and Children Repression Prevention Act seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren "in camera", Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers (ÖB New Delhi 12.2016). Laut Schätzungen (UNICEF u.a.) beträgt die Zahl der alleine in Bangladesch in die Zwangsprostitution verschleppten Kinder rund 10.000 bis 30.000 pro Jahr - bei einer Verurteilungsrate im niedrigen zweistelligen Bereich. Die Opfer des Menschenhandels haben neben sexueller Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem Missbrauch) zu erleiden. Immer wieder kommt es auch zu Entführungen - vor allem von Mädchen - die mit Zwangskonvertierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge würden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. In die Gruppe der verletzlichsten Personen fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen, zusätzlich werden sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle in Südasien immer noch totgeschwiegen und selten der Polizei gemeldet. Dabei spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern das fehlende Vertrauen in die Polizei. Statistiken über Zwangsehen und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden (ÖB New Delhi 12.2016). Das legale Heiratsalter in Bangladesch ist laut dem "Child Marriage Restraint Act, 1929" für Frauen 18, für Männer 21, wobei das Gesetz kaum durchgesetzt wird und frühe sowie erzwungene Ehen ein häufiges Problem darstellen (USDOS 3.3.2017). Bangladesch hat in Asien mit 18 % die höchste Heiratsrate von Mädchen unter 15 Jahren. 52% der Mädchen heiraten vor ihrem
  2. Lebensjahr. Ein für Ende 2014 versprochener nationaler Plan um Kinderehen zu beenden ist bislang nicht beschlossen worden (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.7.2017 15.
  3. Homosexuelle / LGBTI Personen Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des Bangladesh Penal Code, 1

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