G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 2 FPG 2005 sowie § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 u, n, d, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 sowie Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4-VB nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde nicht Glauben geschenkt und im Rahmen einer Eventualbegründung bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde nicht Glauben geschenkt und im Rahmen einer Eventualbegründung bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. 3. Die vollumfängliche Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), GZ L508 1433368-1/5E, vom 28.01.2014,
G 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde
G erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und erkannte keine Gründe für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes. Die Zurückverweisung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründete sich auf die gesetzliche Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG.3. Die vollumfängliche Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), GZ L508 1433368-1/5E, vom 28.01.2014,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde
G erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und erkannte keine Gründe für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes. Die Zurückverweisung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründete sich auf die gesetzliche Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG. 4. Mit seit 24.04.2014 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.02.2014, Zl. 830187708, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, eine Frist zur freiwilligen Ausreise
FPG erteilt und eine Aufenthaltsberechtigung
und
G 2005 versagt. Der Beschwerdeführer konnte zunächst nicht freiwillig ausreisen, da er vom 19.02.2014 bis 25.03.2014 im Unfallkrankenhaus4. Mit seit 24.04.2014 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.02.2014, Zl. 830187708, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, FPG erteilt und eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55 und
Paragraph 57, AsylG 2005 versagt. Der Beschwerdeführer konnte zunächst nicht freiwillig ausreisen, da er vom 19.02.2014 bis 25.03.2014 im Unfallkrankenhaus XXXX stationär behandelt wurde. Aber auch nach dem 25.03.2014 ist der Beschwerdeführer nicht ausgereist. Am 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer beim illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Ungarn betreten, wobei er den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch 40 stationär behandelt wurde. Aber auch nach dem 25.03.2014 ist der Beschwerdeführer nicht ausgereist. Am 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer beim illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Ungarn betreten, wobei er den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkte I. und II),
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG die Abschiebung
46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise
1a FPG erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),
2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt
G ab dem 04.10.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. 830187708-14531485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei),
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung
46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 04.10.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Der Bescheid wurde mit den Feststellungen begründet, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er die Sprachen Punjabi (Muttersprache) und Urdu beherrsche. Deutsch spreche er auf Niveau A1. Außerdem sei der Beschwerdeführer gesund. Er sei in Österreich straffällig geworden und deshalb beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. 075 HV 114/2016g am 29.09.2016
GB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig seit 04.10.2016 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe angeführt, eine asylrelevante Verfolgung liege daher nicht vor. Eine sonstige Rückkehrgefährdung wurde nicht festgestellt und die Rückkehr nach Pakistan sei ihm zuzumuten. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben und er habe keine maßgebliche integrative Bindung zu Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und er könne keinerlei Besitz über Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen.Der Bescheid wurde mit den Feststellungen begründet, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er die Sprachen Punjabi (Muttersprache) und Urdu beherrsche. Deutsch spreche er auf Niveau A1. Außerdem sei der Beschwerdeführer gesund. Er sei in Österreich straffällig geworden und deshalb beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. 075 HV 114/2016g am 29.09.2016
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig seit 04.10.2016 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe angeführt, eine asylrelevante Verfolgung liege daher nicht vor. Eine sonstige Rückkehrgefährdung wurde nicht festgestellt und die Rückkehr nach Pakistan sei ihm zuzumuten. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben und er habe keine maßgebliche integrative Bindung zu Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und er könne keinerlei Besitz über Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen. Darüber hinaus traf das BFA umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur allgemeinen, politischen und Sicherheitslage in Pakistan, ebenso zur Rückkehrsituation. In der Beweiswürdigung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern lediglich die schon im ersten Asylverfahren beurteilten Fluchtgründe wiederholt habe. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Pakistan (Eltern und Geschwister), die nach wie vor ohne Probleme im Heimatdorf lebt. Die Möglichkeit und Fähigkeit zur Selbsterhaltung sei ebenfalls gegeben und es bestünden keine Gefahren für den Beschwerdeführer, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine nennenswerten privaten Bindungen, er sei überdies straffällig geworden und spreche die deutsche Sprache auf Niveau A1. Es seien keine Gründe namhaft gemacht worden, die für eine Integration des Beschwerdeführers sprechen würden. Die strafrechtliche Verurteilung und sein bisheriges Verhalten würden die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Feststellungen zum Herkunftsland seien eine objektive Zusammenstellung von Informationen, die von der Staatendokumentation vorgenommen worden sei. Diese sei gesetzlich zur Objektivität verpflichtet und die Informationen würden aus staatlichen und nichtstaatlichen Quellen stammen. Die Quellen seien auch hinreichend aktuell. Auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer verzichtet. In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keinen von der GFK anerkannten Fluchtgrund glaubhaft gemacht und deute nichts darauf hin, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Aufgrund seiner familiären Bindungen sowie seiner Schulbildung könne sich der Beschwerdeführer in Pakistan eine Existenz sichern und sei ihm dies auch zumutbar. (Spruchpunkte I. und II.).In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keinen von der GFK anerkannten Fluchtgrund glaubhaft gemacht und deute nichts darauf hin, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Aufgrund seiner familiären Bindungen sowie seiner Schulbildung könne sich der Beschwerdeführer in Pakistan eine Existenz sichern und sei ihm dies auch zumutbar. (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides kommt es in der Folge zu einer Verschiebung der bezughabenden Spruchpunkte. So wird zu Spruchpunkt III die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung begründet:In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides kommt es in der Folge zu einer Verschiebung der bezughabenden Spruchpunkte. So wird zu Spruchpunkt römisch drei die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung begründet: Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben finde durch die Rückkehrentscheidung nicht statt, das Gewicht der privaten Interessen würde im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zurücktreten und sei dieses daher nicht so schützenswert, dass ein Eingriff unzulässig würde. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden Anhaltspunkte fehlen, die eine solche rechtfertigen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers an seinen Menschenrechten und Grundfreiheiten im Falle der Rückkehr ergibt, sei die Abschiebung nach Pakistan für zulässig zu erklären.Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben finde durch die Rückkehrentscheidung nicht statt, das Gewicht der privaten Interessen würde im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zurücktreten und sei dieses daher nicht so schützenswert, dass ein Eingriff unzulässig würde. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden Anhaltspunkte fehlen, die eine solche rechtfertigen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers an seinen Menschenrechten und Grundfreiheiten im Falle der Rückkehr ergibt, sei die Abschiebung nach Pakistan für zulässig zu erklären. Zu den Spruchpunkte IV. und V. sind Begründungen ausgeführt die sich auf § 55 Abs. 1a FPG (Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise) und auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) stützen, obwohl mit diesen Spruchpunkten über die Rückkehrentscheidung bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde. Richtig wäre die Begründung zu diesen Spruchpunkten mit VI. und VII. zu bezeichnen, während die Spruchpunkte VIII. (Einreiseverbot) und IX (Verlust des Aufenthaltsrechts) in der rechtlichen Begründung des Bescheides mit VI. und VII. bezeichnet sind.Zu den Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. sind Begründungen ausgeführt die sich auf Paragraph 55, Absatz eins a, FPG (Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise) und auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) stützen, obwohl mit diesen Spruchpunkten über die Rückkehrentscheidung bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde. Richtig wäre die Begründung zu diesen Spruchpunkten mit römisch sechs. und römisch sieben. zu bezeichnen, während die Spruchpunkte römisch acht. (Einreiseverbot) und römisch neun (Verlust des Aufenthaltsrechts) in der rechtlichen Begründung des Bescheides mit römisch sechs. und römisch sieben. bezeichnet sind. Beim Beschwerdeführer sei durch die Begehung der gerichtlich strafbaren Handlung (§§ 224, 224 StGB; Fälschung von besonders geschützten Urkunden) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sowie aus seinem bisherigen persönlichen Verhalten (erkennbarer Unwille, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten) eine negative Zukunftsprognose abzuleiten. Mit der Verhängung eines Einreiseverbotes von 2 Jahren schöpfe die Behörde das Höchstmaß von 5 Jahren bei weitem nicht aus. Familiäre und private Anknüpfungspunkte liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, die bei der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen wären. Mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 04.10.2016 sei der Beschwerdeführer als straffällig anzusehen und habe er mit diesem Datum sein Aufenthaltsrecht
G verloren. Es stehe ihm während des zugelassenen Asylverfahrens bloß faktischer Abschiebeschutz
G zu.Beim Beschwerdeführer sei durch die Begehung der gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraphen 224, 224, StGB; Fälschung von besonders geschützten Urkunden) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sowie aus seinem bisherigen persönlichen Verhalten (erkennbarer Unwille, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten) eine negative Zukunftsprognose abzuleiten. Mit der Verhängung eines Einreiseverbotes von 2 Jahren schöpfe die Behörde das Höchstmaß von 5 Jahren bei weitem nicht aus. Familiäre und private Anknüpfungspunkte liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, die bei der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen wären. Mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 04.10.2016 sei der Beschwerdeführer als straffällig anzusehen und habe er mit diesem Datum sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG verloren. Es stehe ihm während des zugelassenen Asylverfahrens bloß faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG zu.
Vm § 37 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz bestraft. Bei der genannten Verkehrskontrolle wies sich der Beschwerdeführer mit einem falschen italienischen Führerschein aus. Wegen dieser Straftat (§§ 223, 224 StGB) wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit von 3 Jahren) bestraft.Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2015 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung betreten und diesbezüglich mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien mit der Mindeststrafe (363 Euro)
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz bestraft. Bei der genannten Verkehrskontrolle wies sich der Beschwerdeführer mit einem falschen italienischen Führerschein aus. Wegen dieser Straftat (Paragraphen 223, 224, StGB) wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit von 3 Jahren) bestraft. Im gegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend, sondern berief er sich auf jene Fluchtgründe, die er schon im ersten Verfahren vorbrachte, in zwei Instanzen geprüft wurden und die sich als nicht glaubhaft erwiesen haben. Es ergaben sich neuerlich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe glaubhaft machen, die im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer am Leben oder an der körperlichen Unversehrtheit
6 oder Nr. 13 zur Konvention annehmen ließen. Es konnte daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festgestellt werden. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Gefährdung an seiner körperlichen Unterversehrt möglich und zumutbar. In Pakistan herrschen keine Zustände, die ein Überleben und Fortkommen des Beschwerdeführers unmöglich machen würden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr wurden nicht aufgezeigt.Im gegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend, sondern berief er sich auf jene Fluchtgründe, die er schon im ersten Verfahren vorbrachte, in zwei Instanzen geprüft wurden und die sich als nicht glaubhaft erwiesen haben. Es ergaben sich neuerlich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe glaubhaft machen, die im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer am Leben oder an der körperlichen Unversehrtheit
6 oder Nr. 13 zur Konvention annehmen ließen. Es konnte daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festgestellt werden. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Gefährdung an seiner körperlichen Unterversehrt möglich und zumutbar. In Pakistan herrschen keine Zustände, die ein Überleben und Fortkommen des Beschwerdeführers unmöglich machen würden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr wurden nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat weder Kinder noch ist er verheiratet noch führt er eine Lebensgemeinschaft. Er beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A1 und verschafft sich die Mittel zum Unterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten. Zu seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt. Sein Aufenthalt in Österreich war während des ersten Asylverfahrens auf § 13 AsylG begründet und nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages auf internationalen Schutz rechtlich unbegründet. Ab der Stellung des zweiten Asylantrages (11.04.2014) bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer straffällig wurde (20.12.2015), war der Aufenthalt wiederum auf § 13 AsylG begründet und genoss er danach lediglich faktischen Abschiebeschutz
G. Die übrige Zeit war der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. Er leidet weder an Krankheiten noch an sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen, die ihn am Fortkommen und an einer gewöhnlichen Lebensführung hindern würden.Der Beschwerdeführer hat weder Kinder noch ist er verheiratet noch führt er eine Lebensgemeinschaft. Er beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A1 und verschafft sich die Mittel zum Unterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten. Zu seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt. Sein Aufenthalt in Österreich war während des ersten Asylverfahrens auf Paragraph 13, AsylG begründet und nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages auf internationalen Schutz rechtlich unbegründet. Ab der Stellung des zweiten Asylantrages (11.04.2014) bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer straffällig wurde (20.12.2015), war der Aufenthalt wiederum auf Paragraph 13, AsylG begründet und genoss er danach lediglich faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG. Die übrige Zeit war der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. Er leidet weder an Krankheiten noch an sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen, die ihn am Fortkommen und an einer gewöhnlichen Lebensführung hindern würden. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Beschwerde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Beschwerde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I.)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins.) 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 3.11. Auch wenn man bei hypothetischer Wahrunterstellung das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuell, gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen politischen Partei PML-N der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun. Insoweit wäre auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer gezielten Verfolgung als glaubhaft qualifizieren zu wollen: Sollte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z.B. in einer der zahlreichen Großstädte) zu verlegen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109). Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen. Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299). Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen - kumulativ mit der allgemeinen Lage - zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen - kumulativ mit der allgemeinen Lage - zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan und mehrjähriger Schulbesuch) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist. Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Feinde (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der BF, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen. 3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG - Spruchpunkte III. und IV des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, FPG - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da schon mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
GB das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 geendet hat und folglich bloß faktischer Abschiebschutz besteht.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da schon mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraphen 223,,224 StGB das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 geendet hat und folglich bloß faktischer Abschiebschutz besteht.
G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist
Abs. 2 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist
Absatz 2, leg. cit., vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretun
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.