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{'item': 'L515 2133781-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlL515 2133781-1 SpruchL515 2133782-1/30E L515 2133781-1/21E L515 2133783-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter Mutter XXXX alias XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter Mutter römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen bP3.römisch eins.
  4. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen bP
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem XXXX am 19.10.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem römisch 40 am 19.10.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu wesentlichen Punkten Folgendes an: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe mein Land verlassen weil ich seit 2010 an Multiple Sklerose (im Folgenden kurz "MS") leide. Ich habe alle Unterlagen mit. Außerdem wird in Georgien MS nicht richtig behandelt. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich weiß das ich durch meine Krankheit in Georgien früher sterben werde. Außerdem möchte ich meinem Sohn eine bessere Zukunft geben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes zu wesentlichen Punkten Folgendes an: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme) Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Ich bin hier her gekommen, weil ich weiter leben möchte. 2010 wurde bei mir MS diagnostiziert. Ich habe eine Behandlung angefangen. Es war eine experimentelle Behandlung. Das Medikament hieß GLAZIRAMER ACETAT. Ich habe ein Papier bekommen, dass ich ein Medikament und ein Placebo bekommen habe. Ich hatte keine andere Wahl. Ich habe die Medizin einige Zeit genommen. Mein Zustand wurde jedoch schlechter. 5 Jahre lang habe ich diese Behandlung bekommen und meine Lage hat sich verschlechtert. Mein Arzt beurteilte meinen Zustand als gut. Er sagte, dass ich mir das einbilde. Ich hatte neurologische Probleme. Hier geht es mir besser. Danke Österreich. Danke, dass ich hier so gut behandelt werde. Der österreichische Arzt hat die georgische Behandlung kritisiert. Der Arzt hat mir versprochen, dass die Krankheit eingefroren wird. Ich bekomme ab 2017 ein neues Medikament. Ich kann dann vermutlich wieder zurückkehren. Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Nein. Meine Familie hat die gleichen Gründe. Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? Nein. Mit der AW wird das HRZ-Formular ausgefüllt. Weiters werden die Länderfeststellungen, die Aussichten des Vorbringens sowie die Möglichkeit der Rückkehrberatung erörtert. Was geben Sie dazu an? Ich gehe nicht zurück. Ich möchte, dass meine Behandlung in Georgien sichergestellt ist. Dann kehre ich zurück. Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Ich gebe dazu an: Ich kenne die Lage. Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? Ich besuche einen Deutschkurs. Sonst mache ich nichts. Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? Ich habe alles gesagt. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? Ja ..." bP2 - bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.
  6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.
  7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes als glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes als glaubhaft und führte Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Sie gaben an, Georgien aufgrund einer Erkrankung verlassen zu haben. Sie leiden an Multipler Sklerose. Sie wären bereits in Georgien behandelt worden, erhoffen sich jedoch durch Ihre Einreise nach Österreich noch bessere Behandlungsergebnisse. Weitere Gründe haben Sie nicht vorgebracht. Eingangs wird festgestellt, dass Sie bereits in Georgien in medizinischer Behandlung waren. Aufgrund des Umstandes, dass Ihnen auch experimentelle Medikationen angeboten wurden, geht die erkennende Behörde von einem entsprechend hohen Behandlungsniveau aus. Weiters wird festgestellt, dass Sie die angebotene Therapie in Georgien auf eigenen Wunsch abgebrochen haben. Aufgrund dieser Umstände, wird davon ausgegangen, dass Sie sich lediglich aufgrund des Wunsches nach besserer medizinischer Behandlung zur Ausreise entschieden haben. Abschließend wird festgestellt, dass Sie keine Furcht aus Konventionsgründen vorgebracht haben. In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest: Sie haben Georgien verlassen, um in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werden. Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben. Sie verfügen über Angehörige im Herkunftsland und können von diesen unterstützt werden. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig und können nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. Es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)Z 1 BFA-VG).römisch eins.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II - IV erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei - römisch vier erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Erkrankung von bP1 ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So habe die bB nicht geprüft, ob die Überstellung überhaupt zumutbar sei bzw. ob die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könne. Die bB habe hinsichtlich der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von bP1 unrichtige Feststellungen getroffen und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Ungeklärt sei, wie sich eine allfällige Abschiebung auf die Entwicklung der Krankheit des bP1 auswirke. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Behandlung von MS unverhältnismäßig. Die bP seien um Integration bemüht. Beantragt wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In einem wurden diverse Schreiben vorgelegt: -Strichaufzählung ein Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums vom 03.08.2016, wonach das Medikament "Tecfidera" in Georgien nicht registriert ist (AS 109). -Strichaufzählung eine Bestätigung des LKH XXXX vom 21.06.2016 - wonach bP1 eine dauerhafte Intervallstherapie benötige (AS 115).eine Bestätigung des LKH römisch 40 vom 21.06.2016 - wonach bP1 eine dauerhafte Intervallstherapie benötige (AS 115). -Strichaufzählung einen neurologischen Befund betreffend bP1 vom LKH XXXX vom 25.05.2016, 02.12.2015, 28.12.2015, wonach seitens der Grunderkrankung keine neuen neurologischen Ausfälle aufgetreten sind.einen neurologischen Befund betreffend bP1 vom LKH römisch 40 vom 25.05.2016, 02.12.2015, 28.12.2015, wonach seitens der Grunderkrankung keine neuen neurologischen Ausfälle aufgetreten sind. -Strichaufzählung Bestätigung der Teilnahme von bP1 an einem Deutschkurs vom 05.07.2016 -Strichaufzählung Bescheinigung des georgischen " XXXX Institut für XXXX " über den Ambulanzbesuch von bP1 vom 07.09.2015 bezüglich eines MS-Schubes (AS 143).Bescheinigung des georgischen " römisch 40 Institut für römisch 40 " über den Ambulanzbesuch von bP1 vom 07.09.2015 bezüglich eines MS-Schubes (AS 143). I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer amtswegigen Prüfung des Vorbringens am 02.09.2016 mit Beschluss festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) und erging ein entsprechender Beschluss.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer amtswegigen Prüfung des Vorbringens am 02.09.2016 mit Beschluss festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) und erging ein entsprechender Beschluss. I.
  5. Mit Schreiben des BVwG vom 05.09.2016 wurde dem amtsärztliche Dienst der LPD Steiermark mitgeteilt, dass bP1 in Georgien wegen MS mit dem Medikament "Glatirameracetat" behandelt worden sei und um Stellungnahme ersucht, ob es sich bei der Behandlung von MS mit dem Medikament "Glatirameracetat" nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft um eine Behandlung de lege artis handle; sowie ersucht bekannt zu geben, ob bzw. inwieweit sich eine Behandlung mit dem Medikament "Tecfidera" gegenüber einer Behandlung mit dem Medikament "Glatirameracetat" für einen Patienten als vorteilhafter darstellt.römisch eins.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 05.09.2016 wurde dem amtsärztliche Dienst der LPD Steiermark mitgeteilt, dass bP1 in Georgien wegen MS mit dem Medikament "Glatirameracetat" behandelt worden sei und um Stellungnahme ersucht, ob es sich bei der Behandlung von MS mit dem Medikament "Glatirameracetat" nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft um eine Behandlung de lege artis handle; sowie ersucht bekannt zu geben, ob bzw. inwieweit sich eine Behandlung mit dem Medikament "Tecfidera" gegenüber einer Behandlung mit dem Medikament "Glatirameracetat" für einen Patienten als vorteilhafter darstellt. I.
  7. Mit Schreiben vom 09.09.2016 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung betreffend bP1 folgende Dokumente vorgelegt:römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 09.09.2016 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung betreffend bP1 folgende Dokumente vorgelegt: -Dokument über die Teilnahme von bP1 an der Studie XXXX in georgischer Fassung samt deutscher Übersetzung-Dokument über die Teilnahme von bP1 an der Studie römisch 40 in georgischer Fassung samt deutscher Übersetzung -Schreiben des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.
  9. XXXX , aus dem hervorgeht, dass die Kosten für die Behandlung von Multipler Sklerose vom georgischen Staat nicht übernommen werden (georgische Fassung und deutsche Übersetzung)-Schreiben des georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.
  10. römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass die Kosten für die Behandlung von Multipler Sklerose vom georgischen Staat nicht übernommen werden (georgische Fassung und deutsche Übersetzung) -Unterstützungsschreiben vom 30.08.2016 I.
  11. Mit Schreiben vom 16.09.2016 teilt der Polizeiärztliche Dienst der LPD Steiermark mit, dass sowohl das Medikament "Tecfidera" als auch "Glatirameracetat" für die Behandlung von MS zugelassen seien und beide dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und lege artis seien. In der Indikation werden beide Medikamente analog eingesetzt und seien beide Mittel der
  12. Wahl.römisch eins.
  13. Mit Schreiben vom 16.09.2016 teilt der Polizeiärztliche Dienst der LPD Steiermark mit, dass sowohl das Medikament "Tecfidera" als auch "Glatirameracetat" für die Behandlung von MS zugelassen seien und beide dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und lege artis seien. In der Indikation werden beide Medikamente analog eingesetzt und seien beide Mittel der
  14. Wahl. Glatirameracetat erreicht eine 29%ige Reduktion der MS-Schubrate Tecfidera erreicht eine 53%ige Reduktion der MS-Schubrate, weise aber mehr Nebenwirkungen auf. I.
  15. Mit Mail des BVwG vom 21.09.2016 wird die Staatendokumentation um die Beantwortung näher formulierter Fragen ersucht.römisch eins.
  16. Mit Mail des BVwG vom 21.09.2016 wird die Staatendokumentation um die Beantwortung näher formulierter Fragen ersucht. I.9.
  17. Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilt die Staatendokumentation Folgendes mit:römisch eins.9.
  18. Mit Schreiben vom 03.02.2017 teilt die Staatendokumentation Folgendes mit: Es darf mitgeteilt werden, dass aufgrund der vorliegenden Informationen eine Behandlung von MS in den staatlichen Gesundheitsprogrammen in Georgien nicht vorgesehen ist. Gleiches gilt für sogenannte "gängige Medikamente" zur Behandlung von MS. Im Zusammenhang mit diversen Kliniken in Georgien werden jedoch sogenannte "Testprogramme" in verschiedenen Versuchsstadien durchgeführt. Eine Auflistung dieser Programme (Arbeitsübersetzung) ist als Anhang diesem Schreiben, beigefügt, Beilage
  19. Die staatlichen Gesundheitsprogramme sehen für die Behandlung von MS grundsätzlich keine besonderen Wirkstoffe vor, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften registriert werden müssen. Es gibt jedoch verschiedene Stoffe, die bereits registriert sind, wie z.B.: Betaferon (Interferon), Vimovo (Neproxen), Novalgin (Analgin), Passedan (pflanzliches sedatives Mittel), Prednisolon und Euthyrox. Diese Wirkstoffe werden in Georgien für Behandlungszwecke verwendet. Eine automatische Kostenerstattung dieser Medikamente für den Patienten ist jedoch nicht vorgesehen.
  20. Falls diese vom Patienten zu tragen sind, wie hoch sind diese? Grundsätzlich kann mitgeteilt werden, dass eine kostenlose Behandlung von MS staatlich nicht vorgesehen ist. Bei entsprechender Antragstellung durch Betroffene (Behandlung von MS; Behandlung von MS im Ausland; Kostenersatz für medizinische Behandlung im Ausland; Kostenersatz von Medikamenten zur Behandlung von MS), entscheidet eine dafür zuständige Kommission innerhalb des zuständigen GE-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und sozialen Schutz im Einzelfall über diesen Antrag. Auch die für die Behandlung von MS notwendigen Medikamente sind in Georgien nicht automatisch kostenlos. Es müssen die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (Freigabe bzw. geforderte gesetzliche Registrierung der Medikamente zur Einfuhr nach Georgien) vorliegen und zusätzlich die Verwendung der Medikamente - in jedem Einzelfall - durch die zuständige Kommission bewilligt werden. Bei positiver Erledigung bzw. Bewilligung durch diese Kommission, werden die Kosten der Medikamente ersetzt, Höhe und Dauer des Kostenersatzes werden ebenfalls durch diese Kommission bestimmt. I.
  21. Für den 12.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  22. Für den 12.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. I.
  23. Mit Schreiben vom 09.12.2016 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Anfragebeantwortung von ACCORD a-9848-v2 vom 12.10.2016 vor, wonach das von bP1 dringend benötigte Medikament Tecfidera in Georgien nicht registriert und nicht erhältlich sei.römisch eins.
  24. Mit Schreiben vom 09.12.2016 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Anfragebeantwortung von ACCORD a-9848-v2 vom 12.10.2016 vor, wonach das von bP1 dringend benötigte Medikament Tecfidera in Georgien nicht registriert und nicht erhältlich sei. I.
  25. Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft des § 15 AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließe.römisch eins.
  26. Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft des Paragraph 15, AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließe. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt nach vorgenommener Korrektur von Tippfehlern wiedergegeben: "P2 schildert den Verfahrensverlauf aus ihrer Sicht. P1: Das Versuchsprogramm, bei dem ich dabei war, wurde wegen Ausbleiben des Erfolgs inzwischen eingestellt. Wir haben auch ein Schreiben des Gesundheitsministeriums das dieses Programm eingestellt wurde. P1 legt Schreiben vor, welches bereits im Akt aufliegt. (P legen Schreiben vor, wonach keine staatlichen Behandlungsprogramme bestehen und Behandlungskosten vom Patienten zu tragen sind.) P legen Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums vor, wonach das Medikament TECFIDERA bzw. dessen Wirkstoff in Georgien nicht registriert ist. P legen folgende Bestätigungen vor: Bestätigung vom 30.11.2016 vor, wonach bP1 an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung teilnimmt. Bestätigung, das bP2 vom 26.09.2016 bis 16.12.2016 an einem Deutschkurs A1.
  27. teilnahm. Bestätigung, wonach bP1 und bP2 an einem Workshop " XXXX " am 26.11.2016 teilnahmen. Bestätigung, dass bP1 an einem Deutschkurs A1.1 vom 22.
  28. bis 05.07.2016 teilnahm.P legen folgende Bestätigungen vor: Bestätigung vom 30.11.2016 vor, wonach bP1 an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung teilnimmt. Bestätigung, das bP2 vom 26.09.2016 bis 16.12.2016 an einem Deutschkurs A1.
  29. teilnahm. Bestätigung, wonach bP1 und bP2 an einem Workshop " römisch 40 " am 26.11.2016 teilnahmen. Bestätigung, dass bP1 an einem Deutschkurs A1.1 vom 22.
  30. bis 05.07.2016 teilnahm. Die P werden darauf hingewiesen, dass gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide keine Beschwerde erhoben wurde.Die P werden darauf hingewiesen, dass gegen die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide keine Beschwerde erhoben wurde. Gemeinsame Befragung der P: ... RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P1: Ja, ich bekomme eine Therapie, ich bekomme momentan ein einziges Medikament, und ich fühle mich derzeit gut. Ich bekomme das Medikament seit einem Jahr. Es ist das Medikament Tecfidera. Nachgefragt gebe ich an, dass seitdem ich hier bin und das Medikament zu mir nehme geht es mir gut. Zum Beispiel in Georgien ging es mir total schlecht, ich hatte kein Gefühl in der linken Körperhälfte, seitdem ich hier bin und seitdem ich dieses Medikament zu mir nehme hat sich die linke Seite regeneriert und kann sagen dass ich mich sehr gut fühle. Der Arzt hier in Österreich hat mir gesagt dass die Krankheit nicht heilbar ist, hat aber auch gesagt dass es hier die Möglichkeit gibt diesen Zustand einzufrieren bzw. zu verbessern. P2: Ich bin gesund. Das Kind ist auch gesund. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P2: Wir beide besuchen Deutschkurse, wir haben auch Zeugnisse. Aber meinem Mann fällt es schwer alles sich zu merken, er tut sich nicht so leicht beim Erlernen der Sprache. Ich nehme auch an verschiedenen kulturellen Programmen teil, ich habe zum Beispiel auch in einem Theater gespielt, ich habe auch hier eine Bestätigung. Eine Deutschkursbestätigung bekommen wir noch da wir nicht fertig sind. P legt verschiedene Unterlagen vor. P2: Wir sind auch freiwillige Helfer beim Roten Kreuz. Wir machen auch Deutschkurse im Heim. P1: Ich bemühe mich und gebe mein Bestes um Deutsch zu lernen. P2: Ich bin auch Reinigungskraft in unserer Pension, dafür bekomme ich 100€ im Monat. RI: Haben sie schon beim RK geholfen? P2: Nein, noch nicht, wir warten auf einen Anruf. Wir stehen auf einer Liste und sind bereit wenn sie uns brauchen. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Nein. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P2: Wir wohnen in der Pension zusammen mit 40 weiteren Familien, wir sind mit Nachbarn befreundet. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P2: Nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P1 und P2: Bisschen. RI an P2: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? (P1 erklärt die Frage auf Georgisch der P2) P2: Deutsch, ich mache zuhause meine Kind und meine Mann. (spricht auf Georgisch weiter) RI an P1: (ohne Dolmetscher) Wie sind sie nach Linz gekommen? P P1: Tschuldigung. RI wiederholt die Frage. (P2 flüstert P1 auf Georgisch) P1: Auto. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P2: Wir bekommen alle drei pro Monat 150€ außer ich bin Putzkraft, da verdiene ich noch 100€ im Monat. Dreimal im Jahr schenkt uns die Caritas 50€ für die Kleidung. RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? P2: Wir dürfen nicht arbeiten, überall wo ich hinging fragten sie nach meinen Papieren. Als ich meine weiße Karte zeigte sagten alle ich dürfe nicht arbeiten. Ich kann waschen, putzen, ich bin bereit, ich kann alles tun, aber wir dürfen nicht arbeiten. Vor ein paar Monaten habe ich auch Angebote bekommen und das haben die Leute von unserem Heim gemacht, die wussten das ich gerne putze und arbeite und haben mich in andere Heime geschickt. Vor ein paar Monaten habe ich dort gearbeitet, habe 5€ pro Stunde bekommen. Sogar mein Mann ist in der neuen Pension arbeiten gegangen, als Maler und Anstreicher. Wir haben uns abgewechselt. P1: Ich habe auch 5€ pro Stunde damals bekommen. RI: Wer war da ihr Auftraggeber? P2: Ich glaube das waren die Leute von der Caritas, das ist alles passiert in den Büroräumlichkeiten mit der Zustimmung von unserem Heim. Sie haben auch die Unterschriften von uns bekommen das wir dort arbeiten. Wir haben auch teils Bargeld auf die Hand bekommen für unsere Leistungen. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P2: Ja, mit unseren Familienmitgliedern. RI: Welche Verwandten wohnen noch in Georgien und wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? P1: Meine Mutter, mein Vater. Die Mutter ist Hausfrau, mein Vater arbeitet noch als Angestellter bei einem Eisenbahnunternehmen. Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern, die Schwestern sind schon verheiratet. Mein Bruder leistet noch Wehrdienst. Ich habe auch Großeltern die noch in Georgien leben. Nachgefragt gebe ich an, dass noch zwei Onkel und zwei Tanten und 9 Cousins und Cousinen noch in Georgien sind. Die meisten sind verheiratet, sie arbeiten. P2 widerspricht, dass nicht alle arbeiten. P2: Ich habe meine Mutter und Vater in Georgien, eine Schwester. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater arbeitet auch nicht. Ich meine damit dass er kein Angestellter ist. Meine Eltern wohnen in einem Dorf und haben eine kleine Landwirtschaft, davon leben sie. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P1 und P2: Nein. Befragung von P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was ihre Familie, insbesondere Ihre Gattin nicht wissen soll? P: Nein, wir haben keine Geheimnisse. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Zum Beispiel in diesem Bescheid stand als wenn ich in Georgien diese Therapie bekäme und ich ruhig dorthin fahren kann und die Therapie bekommen würde. Aber ich bekam dort keine Therapie, es war nur ein Experiment. Dieses Versuchsprogramm wurde eingestellt. Ich habe dreimal in der Woche die Spritze bekommen in diesem Versuchsprogramm, jeden Montag, Mittwoch und Freitag, fünf Jahre lang. Es ging mir total schlecht. Diese Spritze hat mir überhaupt nicht geholfen, im Gegenteil, mein Gesundheitszustand hat sich nur verschlimmert. All die Jahre ging es mir sehr schlecht. Im Jahr 2015 wurde alles noch schlimmer. Als ich den Arzt über meine Probleme und Symptome berichtete, wollte er mir nicht glaubten, er sagte dass das alles psychologisch bedingt wäre. Da der Arzt andauernd sagte dass das psychisch ist, ging ich auf eigene Kosten in ein Spital und habe eine Tomographie machen lassen. Dann habe ich diese Bilder zu diesem Arzt gebracht, dann hat er sie mit älteren Bildern von 2010 zusammengelegt, diese verglichen, dann hat er zugegeben dass ich doch Recht hatte und sich mein Gesundheitszustand verschlechterte. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich habe recherchiert über diese Krankheit im Internet und ich werde dort ein qualvolles Ende haben und qualvoll sterben in Georgien mit dieser Krankheit. RI: Seit wann wissen Sie, dass die unter MS leiden? P: Seit
  31. Ich habe beide Tomographiebilder, von 2010 und 2015 aus Georgien mitgenommen und meinem Arzt in Österreich gezeigt, der Arzt hat festgestellt, dass mein heutiger Zustand viel besser als damals in Georgien ist. In Georgien konnte ich nicht mehr gut sehen, ich habe gemerkt wie mein Augenlicht mich verlässt. Mal das eine, mal das andere Auge. Die Ärzte haben mir damals Vitaminspritzen verordnet, zum Schluss haben auch diese Spritzen nichts mehr gebracht. Meine linke Seite habe ich gar nicht mehr gespürt, es war wie betäubt, mein Körper wie betäubt. (P schildert weitere Krankheitssymptome, z.B. Gesichtslähmungen) Wenn ich an die Zeit damals zurückdenke wird mir schlecht durch die Erinnerung. Ich hatte keine andere Wahl als mich dem Experiment zu unterziehen. Der hier behandelnde Arzt hat gesagt das ich dieses Medikament bis ins Frühjahr bekomme, dann erhalte ich ein anderes Medikament. Er sagte dass ich die Medikamente wahrscheinlich abwechselnd nehmen muss und so einen Stillstand des Krankheitsverlaufs erreichen kann. RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen Amtssachverständigen der LPD Steiermark hinsichtlich der Medikamente Copaxone und Tecfidera gesellt. Ein Antwortschreien ergab, dass eine Behandlung mit beiden Medikamenten als de lege artis anzusehen ist. Beide Mittel gehören zur
  32. Wahl. Copaxone hat eine niedrigere Reduktion der Schubrate, Tecfidera hat mehr Nebenwirkungen. P: Was soll ich sagen? Mein Arzt hier in Österreich hat festgestellt dass ich sehr gut auf dieses verordnete Medikament reagiere, was ich auch bestätigen kann. Ich habe keine starken Nebenwirkungen und dass Medikament hat meinen Zustand wesentlich verbessert. RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet, in der es insbesondere um die Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von MS und um die Kostentragung einer solchen Behandlung geht. Bis dato ist wider Erwarten keine Antwort eingelangt. Sobald diese einlangt, wird Sie Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich kann ihnen nicht erklären wie schlecht die Lage in Georgien ist. Ich bin absolut sicher dass wenn ich zurückkehre das ich einen qualvollen Tod erleide. RI: Wollen Sie sich zu P3 äußern? P: Mein Sohn ist meinetwegen hier. Fragen der RV: Keine.Fragen der Regierungsvorlage, Keine. Die P1 verlässt um 14:33 Uhr den Saal, P2 kommt um 14:34 Uhr. Befragung von P2: RI: Wollen Sie etwas angeben, was Ihre Familie, insbesondere P1 nicht wissen soll? P: Nein. RI: Wollen Sie eigene Gründe für Ihre Antragstellung nennen? P: Die Gründe meines Gatten sind auch meine Gründe. RI: Wollen Sie sich zu P3 äußern? P: Nein. Fragen der RV: Sind sie kirchlich engagiert? P: Ja ich nehme Teil im kirchlichen Leben, ich bin zwar orthodox, aber ich gehe oft in die katholische Kirche die sich in der Nähe unseres Wohnheimes befindet. Z.B. am 24.
  33. nimmt sogar mein Kind an der kirchlichen Veranstaltung teil, wir besuchen gemeinsam die Weihnachtsfeierlichkeit. Gemeinsame Befragung der P: RI: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? P: Nein. ... " I.
  34. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde den bP die unter Pkt. I.8.
  35. angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
  36. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde den bP die unter Pkt. römisch eins.8.
  37. angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.13.
  38. In der Stellungnahme der bP vom 02.03.2017 wird vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgebracht, dass sich bei einer Abschiebung nach Georgien die Erkrankung von bP1 massiv verschlechtern und zu einem qualvollen Zustand führen würde. In Georgien stehen für bP1 mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit weder eine finanziell leistbare, noch eine adäquate, d.h. auf das konkrete Krankheitsbild bezogene Behandlung und die dazu notwendige Medikation zur Verfügung, womit eine Abschiebung des bP1 nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Nicht ersichtlich sei, ob das Medikament "Copaxone" in Georgien registriert sei. Ob die Behandlung von bP1 mit diesem Medikament in Frage komme, sei von einem medizinischen Sachverständigen zu klären und nicht von einem Amtssachverständigen der LPD Steiermark, zumal dieser bP1 nicht untersucht habe.römisch eins.13.
  39. In der Stellungnahme der bP vom 02.03.2017 wird vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgebracht, dass sich bei einer Abschiebung nach Georgien die Erkrankung von bP1 massiv verschlechtern und zu einem qualvollen Zustand führen würde. In Georgien stehen für bP1 mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit weder eine finanziell leistbare, noch eine adäquate, d.h. auf das konkrete Krankheitsbild bezogene Behandlung und die dazu notwendige Medikation zur Verfügung, womit eine Abschiebung des bP1 nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Nicht ersichtlich sei, ob das Medikament "Copaxone" in Georgien registriert sei. Ob die Behandlung von bP1 mit diesem Medikament in Frage komme, sei von einem medizinischen Sachverständigen zu klären und nicht von einem Amtssachverständigen der LPD Steiermark, zumal dieser bP1 nicht untersucht habe. I.
  40. Mit Schreiben vom 11.07.2017 brachten die bP folgende Dokumente in Vorlage: Neurologischer Befund vom 05.04.2017, bP1 betreffend, wonach bP1 unter der laufenden Tecfidera-Therapie weder klinisch noch in der MRT-Kontrolle vom 12/2016 eine Krankheitsaktivität zeige; Bestätigung vom 05.07.2017 über die Teilnahme von bP1 an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs; Bestätigung, dass bP1 als freiwilliger bei der Team Österreich Tafel tätig sei und bisher 99 freiwillige Stunden geleistet habe.römisch eins.
  41. Mit Schreiben vom 11.07.2017 brachten die bP folgende Dokumente in Vorlage: Neurologischer Befund vom 05.04.2017, bP1 betreffend, wonach bP1 unter der laufenden Tecfidera-Therapie weder klinisch noch in der MRT-Kontrolle vom 12 aus 2016, eine Krankheitsaktivität zeige; Bestätigung vom 05.07.2017 über die Teilnahme von bP1 an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs; Bestätigung, dass bP1 als freiwilliger bei der Team Österreich Tafel tätig sei und bisher 99 freiwillige Stunden geleistet habe. I.
  42. Mit Schreiben vom 11.08.2017 übermittelt die LPD Steiermark einen Abschlussbericht, wonach bP1 beschuldigt wird, am 23.06.2017 in einem Kaufhaus, Unterwäsche im Wert von € 15,99 gestohlen zu haben.römisch eins.
  43. Mit Schreiben vom 11.08.2017 übermittelt die LPD Steiermark einen Abschlussbericht, wonach bP1 beschuldigt wird, am 23.06.2017 in einem Kaufhaus, Unterwäsche im Wert von € 15,99 gestohlen zu haben. I.
  44. Die Stellungnahme vom 02.03.2017 zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  45. Die Stellungnahme vom 02.03.2017 zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  47. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  48. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 und bP2 sind junge, nicht invalide und arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge des minderjährigen bP3 ist durch seine Eltern gesichert. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 19.10.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. bP1 ist bislang strafrechtlich als Beschuldigter wegen Ladendiebstahl in Erscheinung getreten. bP1 als auch bP2 haben einen Deutschkurs A1 (bP1) und A1.
  49. (bP2) besucht; zusätzlich hat bP1 an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung teilgenommen. bP1 hat an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen und als freiwilliger Mitarbeiter bei der Team Österreich Tafel 99 freiwillige Stunden geleistet. bP1 und bP2 haben an einem Workshop " XXXX " am 26.11.2016 teilgenommen.bP1 als auch bP2 haben einen Deutschkurs A1 (bP1) und A1.
  50. (bP2) besucht; zusätzlich hat bP1 an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung teilgenommen. bP1 hat an einem 16stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen und als freiwilliger Mitarbeiter bei der Team Österreich Tafel 99 freiwillige Stunden geleistet. bP1 und bP2 haben an einem Workshop " römisch 40 " am 26.11.2016 teilgenommen. Die Identität der bP steht fest. Bei bP1 wurde 2010 in Georgien MS diagnostiziert und wurde bei ihm 5 Jahre lang eine experimentelle Behandlung mit dem Medikament GLAZIRAMER ACETAT auch "Copaxone" durchgeführt. bP1 wird seit dem 02.12.2015 in Österreich mit einer laufenden Tecfidera-Therapie behandelt. Die Tecfidera Einnahme erfolgte regelmäßig, ohne Nebenwirkungen. Von Seiten der Grunderkrankung sind keine neuen neurolog. Ausfälle aufgetreten. Lediglich bei hohen Außentemperaturen wäre eine vorübergehende Visusverschlechterung am linken Auge - wie aus der Vorgeschichte bereits bekannt - aufgetreten. Sowohl das Medikament "Tecfidera" als auch "Copaxone" entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und sind lege artis. In der Indikation werden beide Medikamente analog eingesetzt und sind beide Mittel der
  51. Wahl. Es ist auch möglich, sich "Tecfidera" vom Arzt in Georgien verschreiben zu lassen und aus dem Ausland zu importieren. Exkurs: Multiple Sklerose Multiple Sklerose ist die häufigste neurologische Erkrankung, die im jungen Erwachsenenalter zu bleibender Behinderung und vorzeitiger Berentung führen kann. Es handelt sich dabei um eine immunvermittelte, chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems. Bei der Multiplen Sklerose betrifft die Autoimmunreaktion vor allem die sogenannten Myelinscheiden, die die Nervenzellen gleichsam als Isolierschicht umgeben. Aber auch die Nervenzellen selbst werden bei der Encephalomyelitis disseminata, wie die MS auch genannt wird, beschädigt. Schätzungen zufolge sind weltweit etwa 2 bis 2,5 Millionen Menschen betroffen. Heilbar ist die Multiple Sklerose derzeit noch nicht. Mit einer optimalen Therapie lässt sich der typische Verlauf der Erkrankung aber bei vielen Patienten verzögern. Das Erscheinungsbild der Multiplen Sklerose ist äußerst vielgestaltig. Zum einen kann sich MS prinzipiell in einer Vielzahl von neurologischen Symptomen äußern, zum anderen unterscheiden sich auch Schweregrad und Verlauf von Patient zu Patient. Zu den häufigsten und oft auch ersten Beschwerden gehören Sehstörungen. Die Betroffenen sehen beispielsweise auf einem Auge ihre Umwelt getrübt wie durch eine Milchglasscheibe oder haben im Zentrum des Blickfelds eine Sehschwäche. Doppelbilder können ebenfalls auftreten. Gefühlsstörungen, Sehstörungen und Muskelschwäche sind zwar typische Symptome der MS, prinzipiell kann aber jede durch das zentrale Nervensystem gesteuerte Funktion betroffen sein. So leiden viele Patienten bereits in einem relativ frühen Stadium an einer Beeinträchtigung der Kontrolle über die Blasenentleerung oder an sexuellen Funktionsstörungen. Als besonders belastend werden oft kognitive Störungen und eine chronische Müdigkeit empfunden. Andere psychische Auffälligkeiten, wie depressive Verstimmung oder in fortgeschrittenen Stadien eine nicht adäquate Euphorie, sind ebenfalls keine Seltenheit bei Multipler Sklerose. Welche Symptome wann auftreten, zu welchen Beeinträchtigungen es kommt und wie ausgeprägt diese sind, ist von Patient zu Patient unterschiedlich. Es werden verschiedene Verlaufsformen unterschieden. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Begriff des "Schubes": Ein Schub ist definiert als ein neues Symptom bzw. eine gravierende Verschlechterung bereits bekannter Symptome. Die Beschwerden müssen darüber hinaus länger als 24 Stunden anhalten. Bei der schubförmig wiederkehrenden MS - auch "relapsing remitting MS" oder kurz RR-MS genannt - verläuft die Erkrankung in klar voneinander abgrenzbaren Schüben. Diese dauern einige Tage bis wenige Wochen an. Nach dem Schub bilden sich die aufgetretenen Symptome wieder zurück, meist binnen sechs bis acht Wochen. Anfangs ist diese Remission oft vollständig, doch je länger die Symptome bestehen und die Erkrankung andauert, desto wahrscheinlicher bleiben Restschäden zurück. Zwischen den Schüben ist der Gesundheitszustand des Patienten stabil, eine Verschlechterung findet nicht statt. Wie wird Multiple Sklerose behandelt? Wie erwähnt, ist Multiple Sklerose nicht heilbar. Ziel der Therapie ist deshalb, dem Betroffenen eine möglichst hohe Lebensqualität zu erhalten. Durch moderne Therapien ist es inzwischen aber möglich, die Stärke und Häufigkeit von Schüben zu verringern und somit den Verlauf der Erkrankung günstig zu beeinflussen. Die in der MS-Behandlung eingesetzten Medikamente dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Behandlung lassen sich die folgenden drei Bereiche unterscheiden: Schubtherapie Die wichtigsten Medikamente in der Schubtherapie sind Kortikosteroide. Diese synthetischen Abkömmlinge des körpereigenen Hormons Cortisol wirken entzündungshemmend. In hoher Dosis über drei bis fünf Tage verabreicht, mildern und verkürzen diese Medikamente den MS-Schub und beschleunigen die anschließende Rückbildung der Symptome. Langzeittherapie (Basistherapie) Die Dauerbehandlung soll das Fortschreiten der MS verlangsamen oder unterbinden. Je früher mit der Basistherapie begonnen wird, desto größer ist der Behandlungserfolg. Die verabreichten Medikamente verändern den Krankheitsverlauf durch einen abschwächenden Effekt auf fehlgeleitete Immunprozesse (sog. immunmodulatorische oder immunsuppressive Therapie). Symptomatische Therapie Von großer Bedeutung für das Wohlbefinden und die Lebensqualität von MS-Patienten ist die symptomatische Therapie, d.h. die Behandlung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die durch die Erkrankung bedingt sind. Zudem sollte eine Physio- oder Ergotherapie in die Behandlung integriert werden, damit die Körperfunktionen, wie etwa eine Gehbehinderung oder eine Koordinationsstörung, durch gezieltes Training so lange wie möglich intakt bleiben. Bei Schmerzen, depressiver Verstimmung und sexuellen Funktionsstörungen können Medikamente wie Antidepressiva helfen. Auch Blasenfunktionsstörungen lassen sich behandeln - teils mit Medikamenten, teils mit anderen Maßnahmen, wie beispielsweise Beckenbodentraining. ( für viele öffentlich zugängliche Quellen vgl. etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417)( für viele öffentlich zugängliche Quellen vergleiche etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417) II.1.
  52. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  53. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  54. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.
  55. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die den bP in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Feststellungen in den wesentlichen, die bP betreffenden Punkten mit jenen decken, welche die bB ihren Ausführungen zu Grunde legte und daher diese Ausführungen noch als aktuell anzusehen sind. II.1.2.
  56. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  57. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  58. Behandlung von MS in Georgienrömisch zwei.1.2.
  59. Behandlung von MS in Georgien Eine Behandlung von MS in den staatlichen Gesundheitsprogrammen in Georgien ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für sogenannte "gängige Medikamente" zur Behandlung von MS. Im Zusammenhang mit diversen Kliniken in Georgien werden jedoch sogenannte "Testprogramme" in verschiedenen Versuchsstadien durchgeführt. Die staatlichen Gesundheitsprogramme sehen für die Behandlung von MS grundsätzlich keine besonderen Wirkstoffe vor, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften registriert werden müssen. Es gibt jedoch verschiedene Stoffe, die bereits registriert sind, wie z.B.: Betaferon (Interferon), Vimovo (Neproxen), Novalgin (Analgin), Passedan (pflanzliches sedatives Mittel), Prednisolon und Euthyrox. Diese Wirkstoffe werden in Georgien für Behandlungszwecke verwendet. Eine automatische Kostenerstattung dieser Medikamente für den Patienten ist jedoch nicht vorgesehen. Eine kostenlose Behandlung von MS ist staatlich nicht vorgesehen ist. Bei entsprechender Antragstellung durch Betroffene (Behandlung von MS; Behandlung von MS im Ausland; Kostenersatz für medizinische Behandlung im Ausland; Kostenersatz von Medikamenten zur Behandlung von MS), entscheidet eine dafür zuständige Kommission innerhalb des zuständigen GE-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und sozialen Schutz im Einzelfall über diesen Antrag. Auch die für die Behandlung von MS notwendigen Medikamente sind in Georgien nicht automatisch kostenlos. Es müssen die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen (Freigabe bzw. geforderte gesetzliche Registrierung der Medikamente zur Einfuhr nach Georgien) vorliegen und zusätzlich die Verwendung der Medikamente - in jedem Einzelfall - durch die zuständige Kommission bewilligt werden. Bei positiver Erledigung bzw. Bewilligung durch diese Kommission, werden die Kosten der Medikamente ersetzt, Höhe und Dauer des Kostenersatzes werden ebenfalls durch diese Kommission bestimmt. II.1.
  60. Behauptete Ausreisegründe aus bzw. Rückkehrhindernisse nach Georgienrömisch zwei.1.
  61. Behauptete Ausreisegründe aus bzw. Rückkehrhindernisse nach Georgien Die bP verließen Georgien, um die bP1 in Österreich Behandlung der diagnostizierten MS zuzuführen, welche sich nach ihrem Dafürhalten qualitativ hochwertiger als in Georgien darstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass für bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu medizinischer Behandlung findet bzw. aufgrund ihrer Erkrankung Lebensgefahr bestehen würde, bzw. sie in einen qualvollen Zustand versetzt würde.
  62. Beweiswürdigung II.2.
  63. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  64. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  65. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  66. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  67. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  68. und Unterpunkte). In Bezug auf die festgestellten Behandlungsmöglichkeiten von MS stützt sich das ho. Gericht auf die bereits genannte unbedenkliche Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation der bP und der darin genannten Sekundärquellen. II.2.
  69. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen der bB als nicht ausreichend darstellten -von einer Vorgangsweise gem. § 28 Abs. 3 VwGVG wurde im gegenständlichen Einzelfall dennoch aus Opportunitätserwägungen Abstand genommen-, wenngleich sich im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  70. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) herausstellte, dass der bB im Ergebnis beizupflichten ist.römisch zwei.2.
  71. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen der bB als nicht ausreichend darstellten -von einer Vorgangsweise gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wurde im gegenständlichen Einzelfall dennoch aus Opportunitätserwägungen Abstand genommen-, wenngleich sich im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  72. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) herausstellte, dass der bB im Ergebnis beizupflichten ist. Da sich die bP seit Einbringung der Stellungnahme am 02.03.2017 nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Stellungnahme am 02.03.2017 nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. In Bezug auf den in der Stellungnahme gestellten Beweisantrag, das zur Beantwortung der Frage, ob eine Behandlung von bP1 mit Copaxone in Frage kommt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen wäre, da die Beantwortung durch den Amtssachverständigen der LPD Steiermark ohne Untersuchung der bP stattgefunden habe, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  73. Auflage, S 174). Die Sachverhaltserheblichkeit fehlt hier insofern, als die Medikamente Copaxone als auch das Medikament Tecfidera in der Behandlung der Multiplen Sklerose zugelassen sind und beide dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und lege artis sind. In der Indikation werden beide Medikamente analog eingesetzt und sind beide Mittel der
  74. Wahl. Weiters steht außer Zweifel, dass die Behinderung der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu keiner akuten Lebensgefahr oder -im Vergleich mit ihrer Lage in Österreich zu keinen schweren Leidenszuständen bzw. einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Ebenso steht fest, dass entsprechende Therapiemöglichkeiten - wenn allenfalls nicht auf dem selben Niveau wie in Österreich- vorhanden sind und diese -zumindest eingeschränkt- auch in Georgien zugänglich sind. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverständige sichtlich in der Lage sah, die an ihn gerichteten Fragen auch ohne eine Untersuchung der bP1 zu beantworten. Ob es sich bei den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen um ein Gutachten handelt, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Letztlich ist im Rahmen einer Gesamtschau hinsichtlich der unter Punkt II.3.
  75. getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war.Letztlich ist im Rahmen einer Gesamtschau hinsichtlich der unter Punkt römisch zwei.3.
  76. getroffenen Ausführungen festzuhalten, dass dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war.
  77. Rechtliche Beurteilung II.3.
  78. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  79. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  80. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  81. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  82. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  83. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  84. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  85. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  86. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  87. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
  88. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.
  89. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Zu A) (Spruchpunkt II)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei) II.3.
  90. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  91. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.2.
  92. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.2.
  93. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  4. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.2.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.2.
  6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  7. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  8. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide und arbeitsfähige Menschen; auch bP1 fühlte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung subjektiv arbeitsfähig. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  9. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  10. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  11. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die beschwerdeführende Partei bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  12. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  14. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Soweit in seitens der bP1 vorgelegten Feststellungen von Medizinern die Ansicht vertreten wird, dass die in Österreich eingeleitete Medikation fortzuführen ist, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen gesundheitlichen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit in seitens der bP1 vorgelegten Feststellungen von Medizinern die Ansicht vertreten wird, dass die in Österreich eingeleitete Medikation fortzuführen ist, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen gesundheitlichen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen. Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebene Krankheit nicht behandelbar wäre. So ist festzuhalten, dass bei bP1 2010 in Georgien MS diagnostiziert wurde und eine experimentelle Behandlung mit dem Medikament GLAZIRAMER ACETAT auch "Copaxone" durchgeführt wurde, welches dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Österreich entspricht und lege artis ist. Darüber hinaus weist es weniger Nebenwirkungen auf, als das Medikament, mit dem bP1 gegenständlich in Österreich behandelt wird. Eine kostenlose Behandlung von MS ist zwar staatlich nicht vorgesehen, doch bei entsprechender Antragstellung durch Betroffene kann ein Kostenersatz gewährt werden. Darüber hinaus gibt es in Georgien sogenannte Testprogramme in verschiedenen Versuchsstadien. Eine allfällige geringere Qualität der Behandlung in Georgien im Vergleich zu Österreich ist im Lichte der getroffenen Feststellungen im Lichte des Art. 3 EMRK nicht relevant. In diesem Licht ist auch der Einwand der bP zu sehen, wenn sie auf die nach Ihrem Dafürhalten bestehende Dringlichkeit hinweist, dass die Therapie mit Tecfidera fortgesetzt werden soll.Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebene Krankheit nicht behandelbar wäre. So ist festzuhalten, dass bei bP1 2010 in Georgien MS diagnostiziert wurde und eine experimentelle Behandlung mit dem Medikament GLAZIRAMER ACETAT auch "Copaxone" durchgeführt wurde, welches dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Österreich entspricht und lege artis ist. Darüber hinaus weist es weniger Nebenwirkungen auf, als das Medikament, mit dem bP1 gegenständlich in Österreich behandelt wird. Eine kostenlose Behandlung von MS ist zwar staatlich nicht vorgesehen, doch bei entsprechender Antragstellung durch Betroffene kann ein Kostenersatz gewährt werden. Darüber hinaus gibt es in Georgien sogenannte Testprogramme in verschiedenen Versuchsstadien. Eine allfällige geringere Qualität der Behandlung in Georgien im Vergleich zu Österreich ist im Lichte der getroffenen Feststellungen im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht relevant. In diesem Licht ist auch der Einwand der bP zu sehen, wenn sie auf die nach Ihrem Dafürhalten bestehende Dringlichkeit hinweist, dass die Therapie mit Tecfidera fortgesetzt werden soll. Im zuletzt mit Schreiben vom 11.07.2017 vorgelegten neurologischen Befund vom 05.04.2017 ist festzuhalten, dass darin kein akutmedizinischer Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Vor dem Hintergrund der festgestellten regelmäßigen Krankheitsverläufe von MS stellen sich im gegenständlichen Einzelfall Überlegungen für die ferne Zukunft, ob die Erkrankung der bP1 im konkreten Fall zu einer Lebensgefährdung bzw sich zu einem qualvollen Zustand entwickeln könnte, als spekulativ dar. Ebenso stellen sich Überlegungen in Bezug auf den Zustand des georgischen Gesundheitsweisens in fernerer Zukunft, in der die bP1 allenfalls eine dringende Behandlung aufgrund eines neuerlichen Schubes als spekulativ dar. Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  15. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  16. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v.Litera v Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v.Litera v The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegniganv.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen. Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag. Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  17. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  18. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  19. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet. Soweit die bP durch die Vorlage eines neurologischen Befundes vom 05.04.2017 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit die bP durch die Vorlage eines neurologischen Befundes vom 05.04.2017 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen, bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu eine Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Georgien zu eine Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. II.3.
  20. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  21. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.3.
  22. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.
  23. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeende

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