4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 150.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.römisch 40 im Betrag von EUR 12.960,00 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 150.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
2 GEG ein, welcher mit Note vom 19.03.2018 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur weiteren Führung des Verfahrens vorgelegt wurde.7. Am 20.02.2018 brachte die beschwerdeführende Partei beim Präsidenten des Landesgerichts Salzburg einen Antrag auf Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebühren des Sachverständigen römisch 40
Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher mit Note vom 19.03.2018 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur weiteren Führung des Verfahrens vorgelegt wurde. 8. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.02.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.02.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Nachlass der Gebühren des Sachverständigen nicht abgesprochen worden sei, obgleich eine Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg
5 GEG bestehen würde. Jedenfalls habe es der Präsident des Landesgerichts Salzburg unterlassen, den Antrag auf Nachlass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Da die Justizverwaltungsbehörde keine Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei unternommen habe, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.8. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.02.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 08.02.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Nachlass der Gebühren des Sachverständigen nicht abgesprochen worden sei, obgleich eine Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg
Paragraph 9, Absatz 5, GEG bestehen würde. Jedenfalls habe es der Präsident des Landesgerichts Salzburg unterlassen, den Antrag auf Nachlass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Da die Justizverwaltungsbehörde keine Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei unternommen habe, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.
F BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen.
c GEG sind solche Kosten insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.3.1.
Paragraph eins, Ziffer 5, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG sind solche Kosten insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer. § 2 Abs. 2 GEG zufolge hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang unter anderem die Kosten nach § 1 Z. 5 lit. c GEG zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.Paragraph 2, Absatz 2, GEG zufolge hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang unter anderem die Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Werden
1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
F BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit
GH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0165; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 2 GEG E 136).Paragraph 2, Absatz 2, GEG zufolge war, da der Betrag die in diese Bestimmung angeführte Schwelle von EUR 300,00 übersteigt, außerdem bereits im Grundverfahren ein Grundsatzbeschluss zur Frage der Kostentragung zu fassen. Dieser Grundsatzbeschluss liegt unstrittig vor und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts
Paragraph 2, Absatz 2, GEG gebunden (VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0165; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 2, GEG E 136). Auch dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs. 4 GEG zufolge kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.Auch dem jeden Zweifel ausschließenden Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zufolge kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie den Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, entnommen werden kann - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie den Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, entnommen werden kann - nun eindeutig im Gesetz normiert werden Regierungsvorlage 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8). 3.4. Ausgehend von diesen Überlegungen vermag die Beschwerde keine Umstände aufzuzeigen, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen. Insbesondere hindert ein Antrag auf Nachlass von Gebühren und Kosten nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages bzw. eines Bescheides, mit welchem über die Zahlungspflicht nach Erhebung einer Vorstellung (siehe hiezu insbesondere § 9 Abs. 3 GEG, wonach ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung hat). Für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides ist daher ohne Belang, ob außerhalb des gegenständlichen Verfahrens bereits ein Nachlassantrag gestellt wurde und welche Behörde darüber zu befinden hat. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht des Präsidenten betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei beitritt. § 9 Abs. 5 GEG gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sachverständigengebühren um solche
c GEG handelt und nicht um solche
d GEG. Die zuletzt genannte Bestimmung erfasst für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, ein solcher liegt fallbezogen schon deshalb nicht vor, weil kein Antrag einer dritten Personen oder Stelle auf Einbringung gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Verlassenschaftsverfahren
den §§ 143 bis 185 AußStrG als bürgerliche Rechtssache im Sinn des § 1 Z. 5 GEG anzusehen sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG E 9; vgl. § 105 JN).3.4. Ausgehend von diesen Überlegungen vermag die Beschwerde keine Umstände aufzuzeigen, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen. Insbesondere hindert ein Antrag auf Nachlass von Gebühren und Kosten nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages bzw. eines Bescheides, mit welchem über die Zahlungspflicht nach Erhebung einer Vorstellung (siehe hiezu insbesondere Paragraph 9, Absatz 3, GEG, wonach ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung hat). Für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides ist daher ohne Belang, ob außerhalb des gegenständlichen Verfahrens bereits ein Nachlassantrag gestellt wurde und welche Behörde darüber zu befinden hat. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht des Präsidenten betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei beitritt. Paragraph 9, Absatz 5, GEG gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sachverständigengebühren um solche
Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG handelt und nicht um solche
Paragraph eins, Ziffer 6, Litera d, GEG. Die zuletzt genannte Bestimmung erfasst für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, ein solcher liegt fallbezogen schon deshalb nicht vor, weil kein Antrag einer dritten Personen oder Stelle auf Einbringung gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Verlassenschaftsverfahren
den Paragraphen 143 bis 185 AußStrG als bürgerliche Rechtssache im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, GEG anzusehen sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG E 9; vergleiche Paragraph 105, JN). Darüber hinaus wurde der Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung vorgelegt wird, sodass die beschwerdeführende Partei durch eine allenfalls unterlassene Weiterleitung des in der Vorstellung gestellten Nachlassantrages (siehe hiezu die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 5 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht mehr beschwert ist.Darüber hinaus wurde der Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung vorgelegt wird, sodass die beschwerdeführende Partei durch eine allenfalls unterlassene Weiterleitung des in der Vorstellung gestellten Nachlassantrages (siehe hiezu die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 5 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht mehr beschwert ist. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal der zur Zahlung vorgeschriebene Betrag nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, zumal der zur Zahlung vorgeschriebene Betrag nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. 3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde
c, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde
Paragraphen eins, Ziffer 5, Litera c,, 2 Absatz 2, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt. 3.6.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L521.2189974.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.