der im Antragsjahr 2013 beantragten Nutzung einzustufen sind. Zum überwiegenden Teil sei die Nutzung der Flächen in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auf Dauerweide korrigiert worden (WFR-Flächen), diese Umstellung sei jedoch vor dem Jahr 2015 nicht möglich gewesen, da es dafür noch bestehende Verpflichtungen gegeben habe. Er stelle den Antrag, mehr Zahlungsansprüche zu erhalten.3. Mit Beschwerde vom 30.5.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im bekämpften Bescheid seien ihm weniger Zahlungsansprüche zugeteilt worden, als er im Jahr 2015 beihilfefähige Fläche beantragt habe. Unter der Tabelle "Reduktionsfaktor" seien ihm für Flächen zu Unrecht für nur 20% der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO besage nicht, dass Dauerweiden oder Bergmähder aus dem Jahr 2015 für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
der im Antragsjahr 2013 beantragten Nutzung einzustufen sind. Zum überwiegenden Teil sei die Nutzung der Flächen in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auf Dauerweide korrigiert worden (WFR-Flächen), diese Umstellung sei jedoch vor dem Jahr 2015 nicht möglich gewesen, da es dafür noch bestehende Verpflichtungen gegeben habe. Er stelle den Antrag, mehr Zahlungsansprüche zu erhalten.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen. [...].
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
2 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...]Paragraph 5, [...]
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen." Pkt. 1.5.3.4 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, mit Definitionen zu "Dauergrünland und Dauerweideland" lautet auszugsweise: "-4 Als "Dauerweide" werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. -5 Die "Hutweide" ist ein minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen." 3.
2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.Die Zuweisung solcher Zahlungsansprüche war im Wesentlichen möglich, wenn einem Betriebsinhaber im Jahr 2013 Direktzahlungen gewährt wurden und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte vergleiche Artikel 24, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde. Strittig ist im vorliegenden Fall die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.
2 MOG 2007 wird in Österreich nämlich für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auf die strittigen Flächen angewandt, während der Beschwerdeführer die vollflächige Einbeziehung dieser Flächen als Dauerweide begehrt.Strittig ist im vorliegenden Fall die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 wird in Österreich nämlich für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auf die strittigen Flächen angewandt, während der Beschwerdeführer die vollflächige Einbeziehung dieser Flächen als Dauerweide begehrt. 2. Der
2 MOG 2007 angewendete Verringerungskoeffizient oder Reduktionsfaktor findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, wonach in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, ein solcher zur Anwendung kommen kann, wenn die Mitgliedstaaten das beschließen. Nach Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung wurde diese Ermächtigung geschaffen, um "eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird". Aus diesem Grund solle es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden.2. Der
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 angewendete Verringerungskoeffizient oder Reduktionsfaktor findet seine europarechtliche Grundlage in Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013,, wonach in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, ein solcher zur Anwendung kommen kann, wenn die Mitgliedstaaten das beschließen. Nach Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung wurde diese Ermächtigung geschaffen, um "eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird". Aus diesem Grund solle es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden. In Österreich wurde dieser Reduktionsfaktor auf Almen und Hutweiden offenbar angewendet, um massive Verwerfungen im Prozess der internen Konvergenz hintanzuhalten, die dadurch entstanden wären, dass für diese Flächen dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen (deren Wert
4 MOG 2007 in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Einheitswertes je Betriebsinhaber zu einem österreichweit gleichen Wert pro Einheitswert im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert wird), zugeteilt worden wäre wie für intensiv nutzbare Flächen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 8a (RV 142 Blg 25. GP, zit. nach Zauner, Die Umsetzung der GAP-Reform 2013 in Österreich, Jahrbuch für Agrarrecht 2015, 173, 181), wo ausgeführt wird:In Österreich wurde dieser Reduktionsfaktor auf Almen und Hutweiden offenbar angewendet, um massive Verwerfungen im Prozess der internen Konvergenz hintanzuhalten, die dadurch entstanden wären, dass für diese Flächen dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen (deren Wert
Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2007 in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Einheitswertes je Betriebsinhaber zu einem österreichweit gleichen Wert pro Einheitswert im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert wird), zugeteilt worden wäre wie für intensiv nutzbare Flächen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8 a, Regierungsvorlage 142 Blg
2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen. Es mag dabei sicherlich Fälle geben - und der Beschwerdeführer kann auch zu dieser Gruppe gehören - wo sachlich nachvollziehbare Gründe in wirtschaftlichen Bewirtschaftungsnotwendigkeiten für einen Wechsel der tatsächlichen Bewirtschaftung im Jahr 2015 vorlagen. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung scheint dem Gericht die Umgehungsbestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO aber nicht unsachlich.Offenbar auf Grundlage dieser Bestimmung und im Bestreben, der zu erwartenden Versuchung von Beihilfeempfängern wirksam zu begegnen, ihre Flächen mit Anfang 2015 so zu deklarieren, dass dafür nicht die reduzierte, sondern die volle Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt werde, obwohl sich an den Flächen in der Natur nichts geändert hat, wurde die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO erlassen. Danach sind Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen. Es mag dabei sicherlich Fälle geben - und der Beschwerdeführer kann auch zu dieser Gruppe gehören - wo sachlich nachvollziehbare Gründe in wirtschaftlichen Bewirtschaftungsnotwendigkeiten für einen Wechsel der tatsächlichen Bewirtschaftung im Jahr 2015 vorlagen. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung scheint dem Gericht die Umgehungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO aber nicht unsachlich. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin Recht zu geben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung missverständlich ist. Gemeint ist offenbar, dass bisher als Almen oder Hutweiden bewirtschaftete Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind und ein Wechsel in Beantragung und Bewirtschaftung auf eine andere Nutzungsart für diese Flächen ausgeschlossen werden soll. Die Lesart des Beschwerdeführers, dass nämlich Flächen, die 2015 als Almen und Hutweiden bewirtschaftet werden sollen, entsprechend ihrer Nutzung 2013 einzustufen sind, unterstellt dem Verordnungstext jedoch einen gänzlich sinnentleerten Inhalt. Diese Flächen würden nämlich jedenfalls als Almen oder Hutweiden eingestuft werden, auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe. Der Verordnungstext kann in seinem Zusammenhang mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 nur so verstanden werden, dass die Nutzungsart dieser Flächen im Jahr 2015 gegenüber der Nutzung 2013 eingefroren wird und nicht verändert werden darf (so auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 36, der davon spricht, dass "Flächen, die im Antragsjahr 2013 als ‚Alm' bzw. ‚Hutweide' beantragt wurden, bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche als solche einzustufen sind"), was auch der Beschwerdeführer hätte erkennen können.Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin Recht zu geben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung missverständlich ist. Gemeint ist offenbar, dass bisher als Almen oder Hutweiden bewirtschaftete Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind und ein Wechsel in Beantragung und Bewirtschaftung auf eine andere Nutzungsart für diese Flächen ausgeschlossen werden soll. Die Lesart des Beschwerdeführers, dass nämlich Flächen, die 2015 als Almen und Hutweiden bewirtschaftet werden sollen, entsprechend ihrer Nutzung 2013 einzustufen sind, unterstellt dem Verordnungstext jedoch einen gänzlich sinnentleerten Inhalt. Diese Flächen würden nämlich jedenfalls als Almen oder Hutweiden eingestuft werden, auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe. Der Verordnungstext kann in seinem Zusammenhang mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 nur so verstanden werden, dass die Nutzungsart dieser Flächen im Jahr 2015 gegenüber der Nutzung 2013 eingefroren wird und nicht verändert werden darf (so auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 36, der davon spricht, dass "Flächen, die im Antragsjahr 2013 als ‚Alm' bzw. ‚Hutweide' beantragt wurden, bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche als solche einzustufen sind"), was auch der Beschwerdeführer hätte erkennen können.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Einfrierung der Einstufung von Flächen als Hutweide für Zwecke der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, zudem ist der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, auch nicht ganz eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Einfrierung der Einstufung von Flächen als Hutweide für Zwecke der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, zudem ist der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, auch nicht ganz eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182180.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.