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{'item': 'W104 2182180-1'}

Obsah (13)Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7§ 8aArt. 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW104 2182180-1 SpruchW104 2182180-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumga

der im Antragsjahr 2013 beantragten Nutzung einzustufen sind. Zum überwiegenden Teil sei die Nutzung der Flächen in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auf Dauerweide korrigiert worden (WFR-Flächen), diese Umstellung sei jedoch vor dem Jahr 2015 nicht möglich gewesen, da es dafür noch bestehende Verpflichtungen gegeben habe. Er stelle den Antrag, mehr Zahlungsansprüche zu erhalten.3. Mit Beschwerde vom 30.5.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im bekämpften Bescheid seien ihm weniger Zahlungsansprüche zugeteilt worden, als er im Jahr 2015 beihilfefähige Fläche beantragt habe. Unter der Tabelle "Reduktionsfaktor" seien ihm für Flächen zu Unrecht für nur 20% der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO besage nicht, dass Dauerweiden oder Bergmähder aus dem Jahr 2015 für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

der im Antragsjahr 2013 beantragten Nutzung einzustufen sind. Zum überwiegenden Teil sei die Nutzung der Flächen in Zusammenarbeit mit der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auf Dauerweide korrigiert worden (WFR-Flächen), diese Umstellung sei jedoch vor dem Jahr 2015 nicht möglich gewesen, da es dafür noch bestehende Verpflichtungen gegeben habe. Er stelle den Antrag, mehr Zahlungsansprüche zu erhalten.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wurden die Zahlungsansprüche mit vier statt bisher zwei Kommastellen berechnet, der Auszahlungsbetrag wurde jedoch nur unwesentlich verändert, die Anwendung des Reduktionsfaktors blieb im Wesentlichen unverändert.
  2. Mit Vorlageantrag vom 1.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 23.4.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für einige Schläge, für die im Jahr 2013 die Nutzung "Hutweide" beantragt worden war, beantragte er für das Antragsjahr 2015 wiederum die Nutzung "Hutweide", für andere jedoch Nutzung "Dauerweide" oder "Bergmähder". Bei jenen Flächen, die im Jahr 2013 als Hutweide, im Jahr 2015 jedoch als Dauerweide oder Bergmähder beantragt wurden, handelt es sich um folgende Schläge: FS-Nr. 2, Schlag 1, FS-Nr. 2, Schlag 2, FS-Nr. 2, Schlag 5, FS-Nr. 2, Schlag 8, FS-Nr. 2, Schlag 44, FS-Nr. 2, Schlag 46, FS-Nr. 3, Schlag 6, FS-Nr. 5, Schlag 1, FS-Nr. 9, Schlag 2, FS-Nr. 17, Schlag 1, FS-Nr. 21, Schlag 1, FS-Nr. 22, Schlag
  5. Dabei handelte es sich zum Teil um Flächen, die auf Grundlage von - in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde entwickelten - Förderzusagen im Rahmen des ÖPUL bis 2014 als "WF-Flächen" beantragt und entsprechend gefördert wurden, und für die ab dem Jahr 2015 keine Förderungen nach ÖPUL mehr beantragt wurden, und zum Teil um Flächen, die nie im Rahmen des ÖPUL gefördert wurden und die nach Auslaufen der ÖPUL-Förderperiode im Jahr 2015 ebenfalls nicht mehr als Hutweide beantragt wurden.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 23.3.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(3)Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der

Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen. [...].

(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist. [...]. "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: "Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)

dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften

dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. [...]"

§ 8aAbs.

2 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [...]Paragraph 5, [...]

(2)Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

§ 8aAbs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen."

(2)Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen." Pkt. 1.5.3.4 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, mit Definitionen zu "Dauergrünland und Dauerweideland" lautet auszugsweise: "-4 Als "Dauerweide" werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. -5 Die "Hutweide" ist ein minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen." 3.

  1. Rechtliche Würdigung:
  2. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt - VO (EG) 73/2009 ihren Wert (vgl. Art. 21 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist allerdings die Zuweisung von neuen Zahlungsansprüchen (Art. 21 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).
  3. Im vorliegenden Fall geht es um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt - VO (EG) 73 aus 2009, ihren Wert vergleiche Artikel 21, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist allerdings die Zuweisung von neuen Zahlungsansprüchen (Artikel 21, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Die Zuweisung solcher Zahlungsansprüche war im Wesentlichen möglich, wenn einem Betriebsinhaber im Jahr 2013 Direktzahlungen gewährt wurden und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte (vgl. Art. 24 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich

Art. 24Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.Die Zuweisung solcher Zahlungsansprüche war im Wesentlichen möglich, wenn einem Betriebsinhaber im Jahr 2013 Direktzahlungen gewährt wurden und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte vergleiche Artikel 24, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich

Artikel 24

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde. Strittig ist im vorliegenden Fall die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

§ 8aAbs.

2 MOG 2007 wird in Österreich nämlich für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auf die strittigen Flächen angewandt, während der Beschwerdeführer die vollflächige Einbeziehung dieser Flächen als Dauerweide begehrt.Strittig ist im vorliegenden Fall die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 wird in Österreich nämlich für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auf die strittigen Flächen angewandt, während der Beschwerdeführer die vollflächige Einbeziehung dieser Flächen als Dauerweide begehrt. 2. Der

§ 8aAbs.

2 MOG 2007 angewendete Verringerungskoeffizient oder Reduktionsfaktor findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, wonach in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, ein solcher zur Anwendung kommen kann, wenn die Mitgliedstaaten das beschließen. Nach Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung wurde diese Ermächtigung geschaffen, um "eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird". Aus diesem Grund solle es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden.2. Der

Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 angewendete Verringerungskoeffizient oder Reduktionsfaktor findet seine europarechtliche Grundlage in Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013,, wonach in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, ein solcher zur Anwendung kommen kann, wenn die Mitgliedstaaten das beschließen. Nach Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung wurde diese Ermächtigung geschaffen, um "eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird". Aus diesem Grund solle es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden. In Österreich wurde dieser Reduktionsfaktor auf Almen und Hutweiden offenbar angewendet, um massive Verwerfungen im Prozess der internen Konvergenz hintanzuhalten, die dadurch entstanden wären, dass für diese Flächen dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen (deren Wert

§ 8aAbs.

4 MOG 2007 in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Einheitswertes je Betriebsinhaber zu einem österreichweit gleichen Wert pro Einheitswert im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert wird), zugeteilt worden wäre wie für intensiv nutzbare Flächen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 8a (RV 142 Blg 25. GP, zit. nach Zauner, Die Umsetzung der GAP-Reform 2013 in Österreich, Jahrbuch für Agrarrecht 2015, 173, 181), wo ausgeführt wird:In Österreich wurde dieser Reduktionsfaktor auf Almen und Hutweiden offenbar angewendet, um massive Verwerfungen im Prozess der internen Konvergenz hintanzuhalten, die dadurch entstanden wären, dass für diese Flächen dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen (deren Wert

Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2007 in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Einheitswertes je Betriebsinhaber zu einem österreichweit gleichen Wert pro Einheitswert im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert wird), zugeteilt worden wäre wie für intensiv nutzbare Flächen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 8 a, Regierungsvorlage 142 Blg

  1. GP, zit. nach Zauner, Die Umsetzung der GAP-Reform 2013 in Österreich, Jahrbuch für Agrarrecht 2015, 173, 181), wo ausgeführt wird: "Ohne Berücksichtigung der extensiveren Bewirtschaftung der Alm- und Hutweideflächen (einschließlich sofortiger Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche) würden sich ab 2015 folgende Änderungen bei den Direktzahlungen (auf Bundesländerebene) ergeben: Burgenland -5,7% Kärnten +19,9% Niederösterreich -17,3% Oberösterreich -20,0% Salzburg +78,9% Steiermark +6,4% Tirol +135,5% Vorarlberg +78,0% Wien -8,9%" Es wäre demnach zu massiven Einkommensverschiebungen aufgrund der übermäßigen Berücksichtigung von minderertragsfähigen Flächen gekommen. Daraus ergibt sich, dass die Einführung des Reduktionsfaktors für Almen und Hutweiden in Österreich durchaus eine Berechtigung hatte, die der zitierten europarechtlichen Grundlage entspricht.
  2. Wie von der AMA im Beschwerdeverfahren vorgebracht, verpflichtet Art. 58 VO (EU) 1306/2013 die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird, sowie um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen.
  3. Wie von der AMA im Beschwerdeverfahren vorgebracht, verpflichtet Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird, sowie um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen. Offenbar auf Grundlage dieser Bestimmung und im Bestreben, der zu erwartenden Versuchung von Beihilfeempfängern wirksam zu begegnen, ihre Flächen mit Anfang 2015 so zu deklarieren, dass dafür nicht die reduzierte, sondern die volle Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt werde, obwohl sich an den Flächen in der Natur nichts geändert hat, wurde die Bestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO erlassen. Danach sind Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

§ 8aAbs.

2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen. Es mag dabei sicherlich Fälle geben - und der Beschwerdeführer kann auch zu dieser Gruppe gehören - wo sachlich nachvollziehbare Gründe in wirtschaftlichen Bewirtschaftungsnotwendigkeiten für einen Wechsel der tatsächlichen Bewirtschaftung im Jahr 2015 vorlagen. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung scheint dem Gericht die Umgehungsbestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO aber nicht unsachlich.Offenbar auf Grundlage dieser Bestimmung und im Bestreben, der zu erwartenden Versuchung von Beihilfeempfängern wirksam zu begegnen, ihre Flächen mit Anfang 2015 so zu deklarieren, dass dafür nicht die reduzierte, sondern die volle Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt werde, obwohl sich an den Flächen in der Natur nichts geändert hat, wurde die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO erlassen. Danach sind Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen. Es mag dabei sicherlich Fälle geben - und der Beschwerdeführer kann auch zu dieser Gruppe gehören - wo sachlich nachvollziehbare Gründe in wirtschaftlichen Bewirtschaftungsnotwendigkeiten für einen Wechsel der tatsächlichen Bewirtschaftung im Jahr 2015 vorlagen. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung scheint dem Gericht die Umgehungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO aber nicht unsachlich. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin Recht zu geben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung missverständlich ist. Gemeint ist offenbar, dass bisher als Almen oder Hutweiden bewirtschaftete Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

§ 8aAbs.

2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind und ein Wechsel in Beantragung und Bewirtschaftung auf eine andere Nutzungsart für diese Flächen ausgeschlossen werden soll. Die Lesart des Beschwerdeführers, dass nämlich Flächen, die 2015 als Almen und Hutweiden bewirtschaftet werden sollen, entsprechend ihrer Nutzung 2013 einzustufen sind, unterstellt dem Verordnungstext jedoch einen gänzlich sinnentleerten Inhalt. Diese Flächen würden nämlich jedenfalls als Almen oder Hutweiden eingestuft werden, auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe. Der Verordnungstext kann in seinem Zusammenhang mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 nur so verstanden werden, dass die Nutzungsart dieser Flächen im Jahr 2015 gegenüber der Nutzung 2013 eingefroren wird und nicht verändert werden darf (so auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 36, der davon spricht, dass "Flächen, die im Antragsjahr 2013 als ‚Alm' bzw. ‚Hutweide' beantragt wurden, bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche als solche einzustufen sind"), was auch der Beschwerdeführer hätte erkennen können.Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin Recht zu geben, dass der Wortlaut dieser Bestimmung missverständlich ist. Gemeint ist offenbar, dass bisher als Almen oder Hutweiden bewirtschaftete Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu berücksichtigen sind und ein Wechsel in Beantragung und Bewirtschaftung auf eine andere Nutzungsart für diese Flächen ausgeschlossen werden soll. Die Lesart des Beschwerdeführers, dass nämlich Flächen, die 2015 als Almen und Hutweiden bewirtschaftet werden sollen, entsprechend ihrer Nutzung 2013 einzustufen sind, unterstellt dem Verordnungstext jedoch einen gänzlich sinnentleerten Inhalt. Diese Flächen würden nämlich jedenfalls als Almen oder Hutweiden eingestuft werden, auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe. Der Verordnungstext kann in seinem Zusammenhang mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 nur so verstanden werden, dass die Nutzungsart dieser Flächen im Jahr 2015 gegenüber der Nutzung 2013 eingefroren wird und nicht verändert werden darf (so auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 36, der davon spricht, dass "Flächen, die im Antragsjahr 2013 als ‚Alm' bzw. ‚Hutweide' beantragt wurden, bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche als solche einzustufen sind"), was auch der Beschwerdeführer hätte erkennen können.

  1. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer kann auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Die DIZA-VO wurde am 19.12.2014 kundgemacht, der Beschwerdeführer wusste also bei Änderung der Bewirtschaftung von dieser Bestimmung und kann somit nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Wie auch in der mündlichen Verhandlung klargelegt wurde, hat er die Änderung der Bewirtschaftung aus freien Stücken vorgenommen, ohne von der Naturschutzbehörde dazu angehalten worden zu sein. Er hat aus eigenem Interesse, allerdings in Absprache mit der Naturschutzbehörde, diese Flächen nicht mehr in ein ÖPUL-Projekt eingebracht. Schließlich zielt die in Rede stehende Anti-Umgehungsbestimmung gerade darauf ab, Änderungen in der Bewirtschaftung mit dem Ergebnis, dass bei der Neuzuteilung mehr Zahlungsansprüche lukriert werden als gem. § 8a Abs. 2 MOG 2007 vorgesehen, zu verhindern. Aus welchem Grund eine Bewirtschaftungsänderung nicht bereits früher vorgenommen wurde oder werden konnte, spielt unter diesem Blickwinkel zu Recht keine Rolle. Dabei ist im konkreten Fall auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer für Teile der in Rede stehenden Flächen Förderungen nach ÖPUL lukrieren konnte und sich den vorgeschriebenen Maßnahmen freiwillig unterwarf. Die Beibehaltung der Bewirtschaftung von bisher extensiv genutzten Hutweideflächen liegt zudem im öffentlichen Interesse an der (weiteren) Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Flächen.
  2. Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer kann auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Die DIZA-VO wurde am 19.12.2014 kundgemacht, der Beschwerdeführer wusste also bei Änderung der Bewirtschaftung von dieser Bestimmung und kann somit nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Wie auch in der mündlichen Verhandlung klargelegt wurde, hat er die Änderung der Bewirtschaftung aus freien Stücken vorgenommen, ohne von der Naturschutzbehörde dazu angehalten worden zu sein. Er hat aus eigenem Interesse, allerdings in Absprache mit der Naturschutzbehörde, diese Flächen nicht mehr in ein ÖPUL-Projekt eingebracht. Schließlich zielt die in Rede stehende Anti-Umgehungsbestimmung gerade darauf ab, Änderungen in der Bewirtschaftung mit dem Ergebnis, dass bei der Neuzuteilung mehr Zahlungsansprüche lukriert werden als gem. Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 vorgesehen, zu verhindern. Aus welchem Grund eine Bewirtschaftungsänderung nicht bereits früher vorgenommen wurde oder werden konnte, spielt unter diesem Blickwinkel zu Recht keine Rolle. Dabei ist im konkreten Fall auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer für Teile der in Rede stehenden Flächen Förderungen nach ÖPUL lukrieren konnte und sich den vorgeschriebenen Maßnahmen freiwillig unterwarf. Die Beibehaltung der Bewirtschaftung von bisher extensiv genutzten Hutweideflächen liegt zudem im öffentlichen Interesse an der (weiteren) Erhaltung naturschutzfachlich wertvoller Flächen. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche durch die AMA ist somit korrekt erfolgt. 5.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Einfrierung der Einstufung von Flächen als Hutweide für Zwecke der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, zudem ist der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, auch nicht ganz eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall der Einfrierung der Einstufung von Flächen als Hutweide für Zwecke der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, zudem ist der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, DIZA-VO, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, auch nicht ganz eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2182180.1.00

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