Obsah (17)
Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Artikel 29Artikel 13Artikel 2Artikel 5§ 3§ 21Art. 4§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW104 2189792-1 SpruchW104 2189792-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Ba
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten. [...]" "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche' a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
- a)Anbaudiversifizierung;
- b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
- c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. [...]."
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Art. 43Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Artikel 43
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 11 Vereinfachung der Verfahren [...]
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen
Artikel 72Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss.
Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.
(4)Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen
Artikel 72Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden "geografisches Beihilfeantragsformular"), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden "Vorabprüfungen") einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss.
Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht. [...]" "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]. Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identität des Begünstigten;
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
- c)für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung
Artikel 7der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,; d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]. Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
(1a)Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen
Artikel 11
Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.
(2)Änderungen
Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens
- Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens
- Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Artikel 13Absatz 1 liegen.
(2a)Änderungen nach Vorabprüfungen
Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens 35 Kalendertage nach dem in Artikel 13 genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. Endet dieser Zeitraum von 35 Kalendertagen jedoch vor dem in Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen werden der zuständigen Behörde die Änderungen spätestens zehn Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr mitgeteilt. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
(3)Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig." "Artikel 29 Gegenkontrollen
(1)Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
(1)sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen
Artikel 2Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014 zu verhindern;a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates
(1)sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen
Artikel 2Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, zu verhindern;
- b)der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen;
- c)zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle
Artikel 5Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen;c) zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle
Artikel 5Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014,, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen; [...]" Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung): "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. [...]." "§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist
Art. 11Abs.
4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen.""§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist
Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.
809 aus 2014, eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen." 3.
- Rechtliche Würdigung:
- Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (vgl. Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).
- Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche vergleiche Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 809/
- Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Art. 13 Abs. 3 VO [EU] 640/2014).Die beihilfefähige Fläche ist im Rahmen des Sammelantrages (in Österreich: Mehrfachantrages-Flächen) anzugeben, vergleiche Artikel 33, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014,. Änderungen eines eingereichten Mehrfachantrages-Flächen sind bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen selbst möglich (Artikel 13, Absatz 3, VO [EU] 640 aus 2014,).
§ 21Abs.
1 Horizontale GAP-Verordnung i.V.m. Art. 12 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 bis zum 17. Mai 2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 640/2014 am 9.6.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin sämtliche von ihr beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst am 21.6.2016 nachgemeldet.
Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12, VO (EU) 640 aus 2014, war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 bis zum 17. Mai 2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete
Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, am 9.6.2016.
Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin sämtliche von ihr beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst am 21.6.2016 nachgemeldet. 2. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Art. 4VO (EU) 809/2014 abgesehen werden.
Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert im vorliegenden Fall aber bereits an dem Umstand, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Art. 4
VO (EU) 809/2014 es verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 der Beschwerdeführerin in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass für das betroffene Feldstück bei Antragstellung (noch) keine Spezifikation auf der Feldstückliste erfolgte, ist zulässig und konnte verschiedene Ursachen haben, die nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung hindeuten, etwa die Weitergabe der Flächen in Pacht bzw. noch laufende Pachtverhandlungen oder die Aufgabe der Bewirtschaftung. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.2. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, abgesehen werden.
Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert im vorliegenden Fall aber bereits an dem Umstand, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 4
, VO (EU) 809 aus 2014, es verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 der Beschwerdeführerin in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass für das betroffene Feldstück bei Antragstellung (noch) keine Spezifikation auf der Feldstückliste erfolgte, ist zulässig und konnte verschiedene Ursachen haben, die nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung hindeuten, etwa die Weitergabe der Flächen in Pacht bzw. noch laufende Pachtverhandlungen oder die Aufgabe der Bewirtschaftung. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.
- Das INVEKOS hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom
- Dezember 2015, ABl. L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen, vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a VO (EU) 809/2014.
- Das INVEKOS hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom
- Dezember 2015, Amtsblatt L 239 vom 15.12.2015, 1, eine grundlegende Umgestaltung erfahren. Während - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen, vergleiche Artikel 11, Absatz 4, sowie Artikel 15, Absatz eins a und Absatz 2 a, VO (EU) 809 aus 2014,. Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: "Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [...]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [...]" Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Die angeführte Verordnung gilt für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem
- Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Mit § 22a Horzontale GAP-Verodnung wurde eine entsprechende Verpflichtung der Behörde in Österreich umgesetzt.Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Die angeführte Verordnung gilt für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem
- Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Mit Paragraph 22 a, Horzontale GAP-Verodnung wurde eine entsprechende Verpflichtung der Behörde in Österreich umgesetzt. Fraglich ist, ob diese Verpflichtung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014, auf den § 22a Horizontale GAP-Verordnung verweist, sieht als Vorabprüfungen ein "System von Vorab-Gegenkontrollen vor, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss".
Im gegenständlichen Fall ist aber keiner der in Art. 29 Abs. 1 UA 1 lit. a, b oder c VO (EU) 809/2014 angeführten Tatbestände (Mehrfachgewährung derselben Beihilfe, Bestehen von Zahlungsansprüchen, Widerspruch zwischen Sammelantrag und Referenzparzelle in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Fläche) betroffen. Ein Verstoß gegen eine Beihilferegelung, wie er etwa in einer verpönten Nichtbeantragung bewirtschafteter Flächen (Art. 16 VO [EU] 640/2014) bestehen und aus diesem Grund u.U. unter lit. c der zitierten Bestimmung fallen könnte, ergibt sich aus dem Antrag heraus nicht, weil bis zum Ende der in Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 festgesetzten Nachfrist ein anderer Landwirt diese Fläche beantragen konnte. Eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin im Zuge einer Vorabprüfung ist daher zu Recht unterblieben.Fraglich ist, ob diese Verpflichtung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Artikel 11, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,, auf den Paragraph 22 a, Horizontale GAP-Verordnung verweist, sieht als Vorabprüfungen ein "System von Vorab-Gegenkontrollen vor, das mindestens die Gegenkontrollen
Artikel 29Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss".
Im gegenständlichen Fall ist aber keiner der in Artikel 29, Absatz eins, UA 1 Litera a, b, oder c VO (EU) 809 aus 2014, angeführten Tatbestände (Mehrfachgewährung derselben Beihilfe, Bestehen von Zahlungsansprüchen, Widerspruch zwischen Sammelantrag und Referenzparzelle in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Fläche) betroffen. Ein Verstoß gegen eine Beihilferegelung, wie er etwa in einer verpönten Nichtbeantragung bewirtschafteter Flächen (Artikel 16, VO [EU] 640 aus 2014,) bestehen und aus diesem Grund u.U. unter Litera c, der zitierten Bestimmung fallen könnte, ergibt sich aus dem Antrag heraus nicht, weil bis zum Ende der in Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, festgesetzten Nachfrist ein anderer Landwirt diese Fläche beantragen konnte. Eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin im Zuge einer Vorabprüfung ist daher zu Recht unterblieben.
- Über die untersuchten Vorschriften hinaus besteht keine Möglichkeit, die Beihilfe dennoch zu gewähren. Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, der den in Art. 4 VO (EU) 1306/2013 angeführten Fällen entsprechen oder in Schwere und Ausmaß gleichzuhalten wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
- Über die untersuchten Vorschriften hinaus besteht keine Möglichkeit, die Beihilfe dennoch zu gewähren. Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, der den in Artikel 4, VO (EU) 1306 aus 2013, angeführten Fällen entsprechen oder in Schwere und Ausmaß gleichzuhalten wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523, 534).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523, 534). 6.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt nicht zu allen im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint diesbezüglich jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt nicht zu allen im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint diesbezüglich jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2189792.1.00