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{'item': 'W107 2189320-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 7§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW107 2189320-1 SpruchW107 2189320-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit spruchgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit spruchgegenständlichem Bescheid vom 15.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2017 wurde dem mj. Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
  2. Mit Schreiben vom 24.11.2017, eingebracht bei der belangten Behörde am 22.12.2017, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des spruchgegenständlichen Bescheides.
  3. Mit Schreiben vom 24.11.2017, eingebracht bei der belangten Behörde am 22.12.2017, erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des spruchgegenständlichen Bescheides. Ebenfalls mit Datum vom 22.12.2017 stellte der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2018 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers, gesetzlich vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2017

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2018 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers, gesetzlich vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2017

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.02.2018 wurde dem mj. Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
  2. Mit Eingabe vom 15.03.2018 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt.
  3. Mit Eingabe vom 26.03.2018 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Bescheid vom 08.02.2018, mit welchem der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der spruchgegenständliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers am 17.11.2017 nachweislich mit RSa-Sendung durch Übernahme eines hierzu Bevollmächtigten zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des spruchgegenständlichen Bescheides wird ausgeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Die gegen den spruchgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 22.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers bekannt; dieser brachte gemeinsam mit der Beschwerde am 22.12.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2018 wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers, gesetzlich vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich allesamt zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt im Original befindenden Übernahmebestätigung des bekämpften Bescheides, dem bekämpften Bescheid selbst und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie aus der hg. Eingabe der belangten Behörde vom 26.03.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 1. Fall Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2,

  1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung am 17.11.2017, einem Freitag, durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Freitags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 15.12.2017. Die gegenständliche Beschwerde, welche am 22.12.2017 bei der belangten Behörde einlangte, stellt sich daher als verspätet dar. Der gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belnagten Behörde mit Bescheid vom 08.02.2018 rechtskräftig abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde

§ 7Abs. 4 Z 1 i

Vm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund des gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gerichteten Wiedereinsetzungsantrags konnte auf einen Verspätungsvorhalt vor Zurückweisung der Beschwerde verzichtet werden, da dem mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, die Verspätung seines Rechtsmittels offensichtlich bekannt war. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 1. Fall Vw

GVG entfallen.Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2,

  1. Fall VwGVG entfallen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2189320.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.