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{'item': 'W112 1315471-2'}

Obsah (12)§ 7§ 8§§ 57§ 58§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 133§ 18§ 13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW112 1315471-2 SpruchW112 1315471-2/57E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. DANNER a

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird

§§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird

Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Ihnen wird

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 erteilt."Ihnen wird

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wird

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist."Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist." IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wird

§ 55Abs.

4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wird

Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben. V.

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VI. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.römisch sechs. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals vierzehnjährige Beschwerdeführer reiste mit seiner XXXX , seinen XXXX XXXX , XXXX und XXXX sowie seiner XXXX XXXX ins Bundesgebiet ein, wo sich sein XXXX und sein XXXX XXXX (auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX auch XXXX ) bereits aufhielten; der Beschwerdeführer und seine Familie waren im Rahmen der Dublin-II-VO aus XXXX übernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine XXXX - am 14.06.2006 am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seine Geburtsurkunde vor und war im Reisepass seiner XXXX eingetragen.römisch 40 , seinen römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seiner römisch 40 römisch 40 ins Bundesgebiet ein, wo sich sein römisch 40 und sein römisch 40 römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 ) bereits aufhielten; der Beschwerdeführer und seine Familie waren im Rahmen der Dublin-II-VO aus römisch 40 übernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine römisch 40 - am 14.06.2006 am Flughafen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seine Geburtsurkunde vor und war im Reisepass seiner römisch 40 eingetragen. Der XXXX war am 25.09.2003 legal unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hatte nach Asylantragstellungen in XXXX und XXXX am 28.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, dem mit Bescheid vom 21.04.2004 stattgegeben worden war. Er hatte sich in Österreich mit seinem Inlandsreisepass, ausgestellt 2000, und seinem Auslandsreisepass, ausgestellt am 22.03.2003, ausgewiesen. Seine Gattin XXXX und seine Töchter XXXX und XXXX seien in der Russischen Föderation geblieben. Er habe in Tschetschenien im ersten Krieg als Ersatz für die Polizei und die Milizkräfte gekämpft. Diese Kräfte seien in jedem Dorf in Tschetschenien gewesen. Es habe Leute gegeben, die nicht mehr in diesen Reihen bleiben wollten und diese Polizeikräfte verlassen haben. Der Kommandant sei XXXX gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Ortschaften vor den Russen zu schützen. Er habe XXXX gekämpft. Sonst habe er kann keinen Kampfhandlungen mehr teilgenommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein XXXX 2002 seinetwegen festgenommen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihn gemartert. Man habe ihm die Zähne eingeschlagen und ihn im Kieferbereich mit Strom gefoltert. Er sei durch Schmiergeldzahlung entlassen worden. Man sei ständig auf der Suche nach ihm gewesen. Ungefähr sechs Monate lang habe er sich verstecken müssen, in den Dörfern oder in den Wäldern, schließlich bei Verwandten in XXXX . Dann sei er nach XXXX gegangen. Sie seien auch zu seiner XXXX gekommen und haben Sie festgenommen und befragt. Die Verwandten haben dann gemeint, dass es besser sei und alle in Ruhe leben können, wenn er auswandere. Er habe gehen müssen, um seine Familie zu schützen.Der römisch 40 war am 25.09.2003 legal unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hatte nach Asylantragstellungen in römisch 40 und römisch 40 am 28.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, dem mit Bescheid vom 21.04.2004 stattgegeben worden war. Er hatte sich in Österreich mit seinem Inlandsreisepass, ausgestellt 2000, und seinem Auslandsreisepass, ausgestellt am 22.03.2003, ausgewiesen. Seine Gattin römisch 40 und seine Töchter römisch 40 und römisch 40 seien in der Russischen Föderation geblieben. Er habe in Tschetschenien im ersten Krieg als Ersatz für die Polizei und die Milizkräfte gekämpft. Diese Kräfte seien in jedem Dorf in Tschetschenien gewesen. Es habe Leute gegeben, die nicht mehr in diesen Reihen bleiben wollten und diese Polizeikräfte verlassen haben. Der Kommandant sei römisch 40 gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Ortschaften vor den Russen zu schützen. Er habe römisch 40 gekämpft. Sonst habe er kann keinen Kampfhandlungen mehr teilgenommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein römisch 40 2002 seinetwegen festgenommen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihn gemartert. Man habe ihm die Zähne eingeschlagen und ihn im Kieferbereich mit Strom gefoltert. Er sei durch Schmiergeldzahlung entlassen worden. Man sei ständig auf der Suche nach ihm gewesen. Ungefähr sechs Monate lang habe er sich verstecken müssen, in den Dörfern oder in den Wäldern, schließlich bei Verwandten in römisch 40 . Dann sei er nach römisch 40 gegangen. Sie seien auch zu seiner römisch 40 gekommen und haben Sie festgenommen und befragt. Die Verwandten haben dann gemeint, dass es besser sei und alle in Ruhe leben können, wenn er auswandere. Er habe gehen müssen, um seine Familie zu schützen. Der XXXX des Beschwerdeführers war am 08.11.2005 über die XXXX nach Österreich eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wies sich mit seinem 2003 ausgestellten Inlandsreisepass aus, über einen Auslandsreisepass, den er vier Mal vergeblich beantragt habe, habe er nie verfügt. Er sei 2001 nach XXXX geflüchtet und habe sich in einem Flüchtlingsheim aufgehalten. 2002 sei er nach XXXX zurückgekehrt, am 01.11.2005 habe der den Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen; wenn seine XXXX angebe, er sei im Mai 2005 ausgereist, irre sie sich. Seine Gattin und die Kinder seien am 29.06.2004 ausgereist, auf den Vorhalt der Aussage seiner Gattin, sie und die Kinder seien ein Jahr später ausgereist, gab er an, er habe sich geirrt. Am 25.07.2001 sei er von russischen Soldaten verschleppt, fünf Tage festgehalten und misshandelt worden; wenn seinXXXX angebe, er sei 2002 festgenommen worden, irre er sich. Nach fünf Tagen sei er von seinen Angehörigen freigekauft worden, da sein XXXX der Dorfverwalter sei und seinen Aufenthaltsort eruieren habe können. Er sei Anfang XXXX 2001 in XXXX operiert worden, da es im Krankenhaus XXXX keine Experten für diese Operation gegeben habe; er sei bis 10.08.2001 im Krankenhaus in XXXX gewesen, dort haben die Russen nach ihm gesucht. Oktober 2001 - November 2001, ca. 1 1/2 Monate lang sei er im Krankenhaus in XXXX gewesen (laut dem Attest des XXXX war der Beschwerdeführer XXXX in stationärer Behandlung und wurde am XXXX operiert). Im Anschluss daran habe er sich ca. eine Woche bei seinem XXXX XXXX aufgehalten, der eine Firma in XXXX habe. Nach XXXX und retour sei er mit dem Flugzeug gereist. Danach sei er nach XXXX weitergereist und nie mehr nach XXXX zurückgekehrt. Er habe nicht früher flüchten können, weil er weder Geld noch Dokumente gehabt habe. Weil er nicht genug Geld gehabt habe, habe er seine Familie zurückgelassen und sei alleine ausgereist. Bei XXXX handle es sich um seinen XXXX (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2005) bzw. XXXX , der aus Sicherheitsgründen einen anderen Familiennamen trage wie er; er sei unter einem anderen Namen ausgereist (niederschriftliche Einvernahme am 22.11.2006). Die gesamte Familie habe bis XXXX geheißen, das sei der Familiennamen des XXXX gewesen. Warum der XXXX den XXXX habe lassen, könne er nicht erklären. Er habe bei der ersten Einvernahme nicht angeben wollen, dass es sich bei XXXX um seinen XXXX handle, weil er seinetwegen gefoltert worden sei, habe sich aber entschieden, nicht mehr zu lügen. Er werde wegen seines XXXX verfolgt, der ein Kämpfer und Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei der XXXX nach XXXX gefahren, glaublich
  2. Ein zweites Mal sei er glaublich im November 2004 im Zuge einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er sei einvernommen und am selben Tag wieder freigelassen worden; gefoltert worden sei er nicht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm der Tod. Mit Bescheid vom 17.10.2007 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er in die Russische Föderation ausgewiesen.Der römisch 40 des Beschwerdeführers war am 08.11.2005 über die römisch 40 nach Österreich eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wies sich mit seinem 2003 ausgestellten Inlandsreisepass aus, über einen Auslandsreisepass, den er vier Mal vergeblich beantragt habe, habe er nie verfügt. Er sei 2001 nach römisch 40 geflüchtet und habe sich in einem Flüchtlingsheim aufgehalten. 2002 sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, am 01.11.2005 habe der den Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen; wenn seine römisch 40 angebe, er sei im Mai 2005 ausgereist, irre sie sich. Seine Gattin und die Kinder seien am 29.06.2004 ausgereist, auf den Vorhalt der Aussage seiner Gattin, sie und die Kinder seien ein Jahr später ausgereist, gab er an, er habe sich geirrt. Am 25.07.2001 sei er von russischen Soldaten verschleppt, fünf Tage festgehalten und misshandelt worden; wenn seinXXXX angebe, er sei 2002 festgenommen worden, irre er sich. Nach fünf Tagen sei er von seinen Angehörigen freigekauft worden, da sein römisch 40 der Dorfverwalter sei und seinen Aufenthaltsort eruieren habe können. Er sei Anfang römisch 40 2001 in römisch 40 operiert worden, da es im Krankenhaus römisch 40 keine Experten für diese Operation gegeben habe; er sei bis 10.08.2001 im Krankenhaus in römisch 40 gewesen, dort haben die Russen nach ihm gesucht. Oktober 2001 - November 2001, ca. 1 1/2 Monate lang sei er im Krankenhaus in römisch 40 gewesen (laut dem Attest des römisch 40 war der Beschwerdeführer römisch 40 in stationärer Behandlung und wurde am römisch 40 operiert). Im Anschluss daran habe er sich ca. eine Woche bei seinem römisch 40 römisch 40 aufgehalten, der eine Firma in römisch 40 habe. Nach römisch 40 und retour sei er mit dem Flugzeug gereist. Danach sei er nach römisch 40 weitergereist und nie mehr nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe nicht früher flüchten können, weil er weder Geld noch Dokumente gehabt habe. Weil er nicht genug Geld gehabt habe, habe er seine Familie zurückgelassen und sei alleine ausgereist. Bei römisch 40 handle es sich um seinen römisch 40 (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2005) bzw. römisch 40 , der aus Sicherheitsgründen einen anderen Familiennamen trage wie er; er sei unter einem anderen Namen ausgereist (niederschriftliche Einvernahme am 22.11.2006). Die gesamte Familie habe bis römisch 40 geheißen, das sei der Familiennamen des römisch 40 gewesen. Warum der römisch 40 den römisch 40 habe lassen, könne er nicht erklären. Er habe bei der ersten Einvernahme nicht angeben wollen, dass es sich bei römisch 40 um seinen römisch 40 handle, weil er seinetwegen gefoltert worden sei, habe sich aber entschieden, nicht mehr zu lügen. Er werde wegen seines römisch 40 verfolgt, der ein Kämpfer und Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei der römisch 40 nach römisch 40 gefahren, glaublich
  3. Ein zweites Mal sei er glaublich im November 2004 im Zuge einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er sei einvernommen und am selben Tag wieder freigelassen worden; gefoltert worden sei er nicht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm der Tod. Mit Bescheid vom 17.10.2007 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er in die Russische Föderation ausgewiesen.
  4. In der polizeilichen Erstbefragung in Anwesenheit seiner XXXX gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe die Russische Föderation bereits am 29.06.2005 legal verlassen, am 03.07.2005 seien Sie in die Europäische Union, XXXX , eingereist, wo Sie sich bis zur Einreise nach Österreich aufgehalten haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass Krieg sei in seinem Land, er mit seinem XXXX zusammenleben wolle und ihn sehr vermisse. Er habe mitbekommen, wie maskierte Männer seinen XXXX mitgenommen und ihn geschlagen haben. Sie haben alle bedroht und er habe Angst gehabt. Als er einmal einkaufen gegangen sei, haben sie ihn bedroht und gefragt, wo sein
  5. In der polizeilichen Erstbefragung in Anwesenheit seiner römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe die Russische Föderation bereits am 29.06.2005 legal verlassen, am 03.07.2005 seien Sie in die Europäische Union, römisch 40 , eingereist, wo Sie sich bis zur Einreise nach Österreich aufgehalten haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass Krieg sei in seinem Land, er mit seinem römisch 40 zusammenleben wolle und ihn sehr vermisse. Er habe mitbekommen, wie maskierte Männer seinen römisch 40 mitgenommen und ihn geschlagen haben. Sie haben alle bedroht und er habe Angst gehabt. Als er einmal einkaufen gegangen sei, haben sie ihn bedroht und gefragt, wo sein XXXX sei. Sie haben ihn bedroht und auch ihn mitnehmen wollen. Diese Männer seien uniformierte und maskierte Russen gewesen. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich um Asyl ansuchen und mit seiner Familie bei seinem XXXX bleiben.römisch 40 sei. Sie haben ihn bedroht und auch ihn mitnehmen wollen. Diese Männer seien uniformierte und maskierte Russen gewesen. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich um Asyl ansuchen und mit seiner Familie bei seinem römisch 40 bleiben. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 verneinte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner XXXX die Fragen, ob er vorbestraft sei, jemals von den Behörden seines Herkunftsstaates erkennungsdienstlich behandelt worden sei, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er jemals im Gefängnis gewesen sei, er jemals einer politischen Partei angehört habe, er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe oder er jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder von heimatlichen Behörden offiziell in seiner Heimat gesucht werde. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass die Russen seinen XXXX verfolgt haben. Er selbst sei zwei Mal von russischen Soldaten befragt worden, wo sich sein XXXX und sein XXXX befinden. Sie haben ihn nicht geschlagen, aber er habe Angst vor ihnen. Daher sei er mit seiner XXXX und seinen XXXX nach Österreich zu seinem XXXX gereist. Er sei in seinem Herkunftsstaat nie Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und auch nie von den Russen mitgenommen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann und wie lange sein XXXX mitgenommen worden sei, aber es sei zweimal gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wann sein XXXX ausgereist sei. Auf die Frage, warum er nicht mit seinem XXXX ausgereist sei, gab er an, dass er ja im Reisepass seiner XXXX eingetragen gewesen sei und er nicht gewusst habe, wo sich sein XXXX aufgehalten habe. Er wisse nicht, was er befürchte, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 verneinte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner römisch 40 die Fragen, ob er vorbestraft sei, jemals von den Behörden seines Herkunftsstaates erkennungsdienstlich behandelt worden sei, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er jemals im Gefängnis gewesen sei, er jemals einer politischen Partei angehört habe, er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe oder er jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder von heimatlichen Behörden offiziell in seiner Heimat gesucht werde. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass die Russen seinen römisch 40 verfolgt haben. Er selbst sei zwei Mal von russischen Soldaten befragt worden, wo sich sein römisch 40 und sein römisch 40 befinden. Sie haben ihn nicht geschlagen, aber er habe Angst vor ihnen. Daher sei er mit seiner römisch 40 und seinen römisch 40 nach Österreich zu seinem römisch 40 gereist. Er sei in seinem Herkunftsstaat nie Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und auch nie von den Russen mitgenommen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann und wie lange sein römisch 40 mitgenommen worden sei, aber es sei zweimal gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wann sein römisch 40 ausgereist sei. Auf die Frage, warum er nicht mit seinem römisch 40 ausgereist sei, gab er an, dass er ja im Reisepass seiner römisch 40 eingetragen gewesen sei und er nicht gewusst habe, wo sich sein römisch 40 aufgehalten habe. Er wisse nicht, was er befürchte, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen.
  6. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden im Rahmen der Grundversorgung von der Betreuungsstelle XXXX am 22.06.2016 in die Gemeinde XXXX , am 07.09.2006 nach XXXX überstellt.
  7. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden im Rahmen der Grundversorgung von der Betreuungsstelle römisch 40 am 22.06.2016 in die Gemeinde römisch 40 , am 07.09.2006 nach römisch 40 überstellt. Seine XXXX als gesetzliche Vertreterin gab in der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren des Beschwerdeführers am 22.11.2006 an, ihre Kinder seien mit ihr nach Österreich gekommen, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.Seine römisch 40 als gesetzliche Vertreterin gab in der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren des Beschwerdeführers am 22.11.2006 an, ihre Kinder seien mit ihr nach Österreich gekommen, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe. Mit Bescheid vom 17.10.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner XXXX als gesetzlicher Vertreterin am 18.10.2007, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner XXXX , seiner XXXX XXXX , XXXX und XXXX sowie seiner XXXX XXXX und seiner in Österreich geborenen XXXXMit Bescheid vom 17.10.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner römisch 40 als gesetzlicher Vertreterin am 18.10.2007, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner römisch 40 , seiner römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seiner römisch 40 römisch 40 und seiner in Österreich geborenen römisch 40 XXXX .römisch 40 .
  8. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Berufung gegen diese Bescheide an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerber werden in der Teilrepublik Tschetschenien als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt und verfügen auf Grund der Länderberichte über keine Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 erhob der XXXX des Beschwerdeführers Berufung gegen den in seinem Verfahren ergangenen abweisenden Bescheid.
  9. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Berufung gegen diese Bescheide an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerber werden in der Teilrepublik Tschetschenien als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt und verfügen auf Grund der Länderberichte über keine Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 erhob der römisch 40 des Beschwerdeführers Berufung gegen den in seinem Verfahren ergangenen abweisenden Bescheid. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.02.2008 mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch und holte ein unfallchirurgisches Gutachten betreffend die vom XXXX des Beschwerdeführers vorgebrachte Folter ein. Laut dem Gutachten vom 02.04.2008 konnten die vom XXXX des Beschwerdeführers relevierten Folterungen durch das Ziehen der Zähne und Wiederzurückstecken derselben als medizinisch nicht möglich ausgeschlossen werden; die Folterung durch brennende Zigaretten sei weit vor dem vom XXXX des Beschwerdeführers angegebenen Zeitraum eher glaubhaft. Für die Folter durch Strom gebe es keine medizinischen Beweise. Der XXXX des Beschwerdeführers habe einen Nasenbeinbruch und einen Unterkieferbruch erlitten, beides könne aber auch andere Ursachen als die vom XXXX des Beschwerdeführers angegebenen gehabt haben, zumal zwischen dem Kieferbruch und der Operation gut zwei Monate gelegen seien. Der XXXX des Beschwerdeführers habe Fesselspuren, die vor ca. 6-8 Jahren entstanden seien. Laut dem Gutachten des Facharztes XXXX vom XXXX sei der XXXX des Beschwerdeführers stimmungslabil und frustrationsintollerant, es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein eventuell stattgehabtes Trauma zu fassbaren und konstanten psychischen Ausfallserscheinungen geführt hätte. Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion seien im Untersuchungszeitpunkt in keiner Weise nachzuweisen gewesen.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.02.2008 mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch und holte ein unfallchirurgisches Gutachten betreffend die vom römisch 40 des Beschwerdeführers vorgebrachte Folter ein. Laut dem Gutachten vom 02.04.2008 konnten die vom römisch 40 des Beschwerdeführers relevierten Folterungen durch das Ziehen der Zähne und Wiederzurückstecken derselben als medizinisch nicht möglich ausgeschlossen werden; die Folterung durch brennende Zigaretten sei weit vor dem vom römisch 40 des Beschwerdeführers angegebenen Zeitraum eher glaubhaft. Für die Folter durch Strom gebe es keine medizinischen Beweise. Der römisch 40 des Beschwerdeführers habe einen Nasenbeinbruch und einen Unterkieferbruch erlitten, beides könne aber auch andere Ursachen als die vom römisch 40 des Beschwerdeführers angegebenen gehabt haben, zumal zwischen dem Kieferbruch und der Operation gut zwei Monate gelegen seien. Der römisch 40 des Beschwerdeführers habe Fesselspuren, die vor ca. 6-8 Jahren entstanden seien. Laut dem Gutachten des Facharztes römisch 40 vom römisch 40 sei der römisch 40 des Beschwerdeführers stimmungslabil und frustrationsintollerant, es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein eventuell stattgehabtes Trauma zu fassbaren und konstanten psychischen Ausfallserscheinungen geführt hätte. Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion seien im Untersuchungszeitpunkt in keiner Weise nachzuweisen gewesen. Der Asylgerichtshof führte am 30.07.2008 eine mündliche Verhandlung in den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch. Dabei gab der XXXX des Beschwerdeführers an, er sei zuerst ausgereist, seine Familie nach ihm. Er sei von russischen Soldaten verschleppt worden, weil er Widerstandskämpfern im ersten Krieg geholfen habe: Er habe Essen und Medikamente in den Wald gebracht. Auf den Vorhalt seiner verwaltungsbehördlichen Angaben führte er aus, dass sein XXXX am Widerstand im ersten Krieg teilgenommen habe und er auch wegen seines XXXX gesucht worden sei, er sie sich sicher. Er sei am XXXX . oder XXXX wieder entlassen worden; danach sei er nach XXXX gegangen und dort 1 1/2 Jahre bis XXXX geblieben. Im XXXX sei seine Familie nach XXXX zurückgegangen, er an einen anderen Ort in XXXX , nach XXXX und XXXX für ca. jeweils 8 Monate. In XXXX sei er 3-4 Monate geblieben, aber nicht an einem Ort, er habe sich immer versteckt; er habe immer bei verschiedenen Verwandten wohnen können. Im November XXXX bzw. XXXX sei er erneut festgenommen worden, im Anschluss daran sei er geflüchtet. Die XXXX des Beschwerdeführers gab an, sie sei mit den Kindern im Juni XXXX ausgereist. Sie können nicht in Tschetschenien leben, weil ihr Mann den Rebellen geholfen habe und deswegen verfolgt werde.Der Asylgerichtshof führte am 30.07.2008 eine mündliche Verhandlung in den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch. Dabei gab der römisch 40 des Beschwerdeführers an, er sei zuerst ausgereist, seine Familie nach ihm. Er sei von russischen Soldaten verschleppt worden, weil er Widerstandskämpfern im ersten Krieg geholfen habe: Er habe Essen und Medikamente in den Wald gebracht. Auf den Vorhalt seiner verwaltungsbehördlichen Angaben führte er aus, dass sein römisch 40 am Widerstand im ersten Krieg teilgenommen habe und er auch wegen seines römisch 40 gesucht worden sei, er sie sich sicher. Er sei am römisch 40 . oder römisch 40 wieder entlassen worden; danach sei er nach römisch 40 gegangen und dort 1 1/2 Jahre bis römisch 40 geblieben. Im römisch 40 sei seine Familie nach römisch 40 zurückgegangen, er an einen anderen Ort in römisch 40 , nach römisch 40 und römisch 40 für ca. jeweils 8 Monate. In römisch 40 sei er 3-4 Monate geblieben, aber nicht an einem Ort, er habe sich immer versteckt; er habe immer bei verschiedenen Verwandten wohnen können. Im November römisch 40 bzw. römisch 40 sei er erneut festgenommen worden, im Anschluss daran sei er geflüchtet. Die römisch 40 des Beschwerdeführers gab an, sie sei mit den Kindern im Juni römisch 40 ausgereist. Sie können nicht in Tschetschenien leben, weil ihr Mann den Rebellen geholfen habe und deswegen verfolgt werde. Mit Erkenntnissen vom 05.09.2008 gab der Asylgerichtshof den Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familie statt und stellte fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der XXXX des Beschwerdeführers auf Grund seiner nahen Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX XXXX , mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder durch pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen habe. Die Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des XXXX weise unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf. Die Gefahr gehe auch von föderalen russischen Sicherheitskräften aus. Da das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, dass die Ausübung der Staatsgewalt durch die Russische Föderation auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt sei, gebe es keine Landesteile im Herkunftsstaat, in denen der von ihm zu befürchtende Schaden nicht eintreten könne. Da sein XXXX auf Grund dessen naher Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver tschetschenischer Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile als anerkannten Flüchtling lebenden XXXX XXXX in der Vergangenheit in den Blickpunkt der Föderalen Sicherheitskräfte und pro-russischen Einheiten geraten sei, habe auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen.Mit Erkenntnissen vom 05.09.2008 gab der Asylgerichtshof den Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familie statt und stellte fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers auf Grund seiner nahen Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 römisch 40 , mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder durch pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen habe. Die Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des römisch 40 weise unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf. Die Gefahr gehe auch von föderalen russischen Sicherheitskräften aus. Da das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, dass die Ausübung der Staatsgewalt durch die Russische Föderation auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt sei, gebe es keine Landesteile im Herkunftsstaat, in denen der von ihm zu befürchtende Schaden nicht eintreten könne. Da sein römisch 40 auf Grund dessen naher Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver tschetschenischer Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile als anerkannten Flüchtling lebenden römisch 40 römisch 40 in der Vergangenheit in den Blickpunkt der Föderalen Sicherheitskräfte und pro-russischen Einheiten geraten sei, habe auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen.
  10. Am 11.11.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie aus der Grundversorgung entlassen. Im XXXX 2009 zog der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX . Am 09.08.2011 wurde der im Tatzeitpunkt XXXX Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war im XXXX 2011 einen Monat lang bei XXXX als Arbeiter tätig. Mit 15.06.2011 melde er sich bis August 2012 obdachlos bei dem gemeinnützigen Verein in XXXX . Ab XXXX 2011 war er eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt, danach vier Monate lang bis Februar 2012 bei einer XXXX in XXXX .
  11. Am 11.11.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie aus der Grundversorgung entlassen. Im römisch 40 2009 zog der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 . Am 09.08.2011 wurde der im Tatzeitpunkt römisch 40 Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war im römisch 40 2011 einen Monat lang bei römisch 40 als Arbeiter tätig. Mit 15.06.2011 melde er sich bis August 2012 obdachlos bei dem gemeinnützigen Verein in römisch 40 . Ab römisch 40 2011 war er eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer römisch 40 in römisch 40 geringfügig beschäftigt, danach vier Monate lang bis Februar 2012 bei einer römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte August - Oktober 2012 über keine Meldeadresse, danach war er bei XXXX in XXXX gemeldet ( XXXX ). 2012 war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen Personalleasingfirmen in XXXX und XXXX in beschäftigt und insgesamt drei Wochen lang als Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in XXXX und XXXX . Die Staatsanwaltschaft XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wegen des Verdachts des Raufhandels am Parkplatz der Diskothek XXXX am XXXX ; das Verfahren wurde am XXXX aus Beweisgründen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2012 vier Mal rechtskräftig wegen XXXX , sieben Mal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal wegen XXXX , zwei Mal wegen XXXX , drei Mal XXXX und einmal wegen der XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Der Beschwerdeführer verfügte August - Oktober 2012 über keine Meldeadresse, danach war er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet ( römisch 40 ). 2012 war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen Personalleasingfirmen in römisch 40 und römisch 40 in beschäftigt und insgesamt drei Wochen lang als Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in römisch 40 und römisch 40 . Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wegen des Verdachts des Raufhandels am Parkplatz der Diskothek römisch 40 am römisch 40 ; das Verfahren wurde am römisch 40 aus Beweisgründen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2012 vier Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , sieben Mal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , drei Mal römisch 40 und einmal wegen der römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und einen armenischen/litauischen Staatsbürger als Türsteher der Diskothek XXXX wegen Körperverletzung und Raufhandel zwischen mindestens sechs Personen am 13.01.
  12. Im März 2013 zog der Beschwerdeführer von der XXXX in die XXXX in XXXX , im XXXX in die XXXX in XXXX zu XXXX , im XXXX wieder zu seinen XXXX nach XXXX . Der Beschwerdeführer arbeitete 2013 eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer XXXX in XXXX und drei Monate lang geringfügig in XXXX in XXXX . Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und drei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe einerseits und drei türkische Staatsangehörige andererseits wegen des Verdachts der Körperverletzung neben dem Lokal XXXX am XXXX ; die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden am XXXX eingestellt, weil eine Zuordnung der Tathandlungen zum Beschwerdeführer nicht möglich war. Im September 2013 arbeitete der Beschwerdeführer drei Wochen lang in einem XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer wurde XXXX ein Mal rechtskräftig wegen XXXX , fünf Mal wegen XXXX , zwei Mal wegen XXXX , sechs Mal XXXX und einmal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und einen armenischen/litauischen Staatsbürger als Türsteher der Diskothek römisch 40 wegen Körperverletzung und Raufhandel zwischen mindestens sechs Personen am 13.01.
  13. Im März 2013 zog der Beschwerdeführer von der römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 , im römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 zu römisch 40 , im römisch 40 wieder zu seinen römisch 40 nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitete 2013 eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer römisch 40 in römisch 40 und drei Monate lang geringfügig in römisch 40 in römisch 40 . Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und drei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe einerseits und drei türkische Staatsangehörige andererseits wegen des Verdachts der Körperverletzung neben dem Lokal römisch 40 am römisch 40 ; die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden am römisch 40 eingestellt, weil eine Zuordnung der Tathandlungen zum Beschwerdeführer nicht möglich war. Im September 2013 arbeitete der Beschwerdeführer drei Wochen lang in einem römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 ein Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , fünf Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , sechs Mal römisch 40 und einmal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Im Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine XXXX und seine XXXX , einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen und teilte dies der Staatsbürgerschaftsbehörde mit.Im Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine römisch 40 und seine römisch 40 , einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen und teilte dies der Staatsbürgerschaftsbehörde mit. Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung eines XXXX , den der Beschwerdeführer am XXXX geleast, jedoch, nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten sei, am 29.04.2013 nicht zurückgestellt habe; es haften € 33.778,00 aus. Die Verfahren wegen Veruntreuung und MitgliedscXXXX gegen den Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX eingestellt.Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung eines römisch 40 , den der Beschwerdeführer am römisch 40 geleast, jedoch, nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten sei, am 29.04.2013 nicht zurückgestellt habe; es haften € 33.778,00 aus. Die Verfahren wegen Veruntreuung und MitgliedscXXXX gegen den Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal wegen XXXX und zwei Mal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Zwei Strafverfahren wegen Nichtabgebens des Führerscheins sind noch offen.Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 und zwei Mal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Zwei Strafverfahren wegen Nichtabgebens des Führerscheins sind noch offen. Am 20.01.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX um die Einziehung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX , wegen des Verdachts XXXX . Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen.Am 20.01.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 um die Einziehung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 , wegen des Verdachts römisch 40 . Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer fest- und bis XXXX in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer bis 13.07.2015 die Ersatzfreiheitsstrafen für XXXX Verwaltungsstrafen, im Anschluss daran befand er sich bis XXXX wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom XXXX stellte die Staatsanwaltschaft XXXX die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen XXXX und XXXX am XXXX ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1
  14. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  15. und
  16. Fall und Abs. 2 SMG im Tatzeitraum XXXX in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von XXXX € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive. Zu seinen Lebensumständen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen, habe weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe bezogen und sei von XXXX und Freunden unterstützt worden. Er sei geschieden und habe Schulden iHv € 3000 wegen der Hochzeit. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Ersparnisse. In der Hauptverhandlung am XXXX wurden XXXX und XXXX als Begleiter des Beschwerdeführers festgestellt. Bei XXXX und XXXX handelt es sich um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Laut Aussage des Zeugen handelte es sich beim Drogenumschlagplatz des Beschwerdeführers um das XXXX . Die Anzeigen vom XXXX betreffend Körperverletzung, Diebstahl und Nötigung sowie vom XXXX betreffend schwere Körperverletzung und Erpressung wurden in das Ermittlungsverfahren einbezogen; es wurde von der Verfolgung abgesehen, weil dies auf die Strafe keinen Einfluss mehr gehabt hätte.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer fest- und bis römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer bis 13.07.2015 die Ersatzfreiheitsstrafen für römisch 40 Verwaltungsstrafen, im Anschluss daran befand er sich bis römisch 40 wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom römisch 40 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 ein. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  17. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. und
  19. Fall und Absatz 2, SMG im Tatzeitraum römisch 40 in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von römisch 40 € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive. Zu seinen Lebensumständen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen, habe weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe bezogen und sei von römisch 40 und Freunden unterstützt worden. Er sei geschieden und habe Schulden iHv € 3000 wegen der Hochzeit. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Ersparnisse. In der Hauptverhandlung am römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 als Begleiter des Beschwerdeführers festgestellt. Bei römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Laut Aussage des Zeugen handelte es sich beim Drogenumschlagplatz des Beschwerdeführers um das römisch 40 . Die Anzeigen vom römisch 40 betreffend Körperverletzung, Diebstahl und Nötigung sowie vom römisch 40 betreffend schwere Körperverletzung und Erpressung wurden in das Ermittlungsverfahren einbezogen; es wurde von der Verfolgung abgesehen, weil dies auf die Strafe keinen Einfluss mehr gehabt hätte. Im Zuge der Erhebungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest gab dieser an, in XXXX an Kampfhandlungen auf Seiten der XXXX von XXXX bis XXXX teilgenommen zu haben.Im Zuge der Erhebungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest gab dieser an, in römisch 40 an Kampfhandlungen auf Seiten der römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 teilgenommen zu haben. Er gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er (sinngemäß) ausführte, 2010 trotz schlechter Deutschkenntnisse den Hauptschulabschluss in XXXX befriedigend bestanden zu haben. Er sei bestrebt gewesen, sich in Österreich anzupassen und es sei sein Wunsch gewesen, stolzer österreichischer Staatsbürger und gläubiger Muslim zugleich zu sein. Im XXXX haben ihn Gründe bewogen, XXXX . Vor Ort sei es aber anders gewesen, als in seiner Vorstellung. Die Medien haben ihn zu seiner Entscheidung beeinflusst, ebenso der Idealismus, Menschen zu helfen, insbesondere das Schicksal der Frauen und Kinder habe ihn sehr berührt. Die Hungersnot und Armut, die Hilflosigkeit und das Töten unschuldiger Menschen. Er habe sich selbst versprochen, zu helfen, wo er könne. Er sei in XXXX in den XXXX angekommen. Dort habe sich ein Lager befunden, in das Muslime aus verschiedenen Ländern angereist seien. Von XXXX bis XXXX habe er sich ausschließlich in dem Lager aufgehalten und XXXX . Er habe in dieser Zeit viel dazu gelernt. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit XXXX zu tun haben werde, aber nicht in dem Ausmaß, in dem er es dort erlebt habe. Es sei zu Konflikten untereinander gekommen. XXXX Dies sei immer öfter geschehen und von Tag zu Tag schlimmer geworden. Er sei dort gewesen um XXXX . XXXX . Ab diesem Zeitpunkt sei ihm wie noch nie zuvor in seinem Leben klar gewesen, dass er zurück wolle. Die Wertschätzung für sein Land (Österreich) und sein eigenes Leben sei größer gewesen, er habe zurück wollen zu seiner Familie und seinen Freunden, um ein geregeltes Leben ohne Angst und die jetzige Zukunft aufzubauen.Er gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er (sinngemäß) ausführte, 2010 trotz schlechter Deutschkenntnisse den Hauptschulabschluss in römisch 40 befriedigend bestanden zu haben. Er sei bestrebt gewesen, sich in Österreich anzupassen und es sei sein Wunsch gewesen, stolzer österreichischer Staatsbürger und gläubiger Muslim zugleich zu sein. Im römisch 40 haben ihn Gründe bewogen, römisch 40 . Vor Ort sei es aber anders gewesen, als in seiner Vorstellung. Die Medien haben ihn zu seiner Entscheidung beeinflusst, ebenso der Idealismus, Menschen zu helfen, insbesondere das Schicksal der Frauen und Kinder habe ihn sehr berührt. Die Hungersnot und Armut, die Hilflosigkeit und das Töten unschuldiger Menschen. Er habe sich selbst versprochen, zu helfen, wo er könne. Er sei in römisch 40 in den römisch 40 angekommen. Dort habe sich ein Lager befunden, in das Muslime aus verschiedenen Ländern angereist seien. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich ausschließlich in dem Lager aufgehalten und römisch 40 . Er habe in dieser Zeit viel dazu gelernt. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit römisch 40 zu tun haben werde, aber nicht in dem Ausmaß, in dem er es dort erlebt habe. Es sei zu Konflikten untereinander gekommen. römisch 40 Dies sei immer öfter geschehen und von Tag zu Tag schlimmer geworden. Er sei dort gewesen um römisch 40 . römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt sei ihm wie noch nie zuvor in seinem Leben klar gewesen, dass er zurück wolle. Die Wertschätzung für sein Land (Österreich) und sein eigenes Leben sei größer gewesen, er habe zurück wollen zu seiner Familie und seinen Freunden, um ein geregeltes Leben ohne Angst und die jetzige Zukunft aufzubauen.
  20. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit und räumte ihm Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 13.01.2016 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er habe seit seiner Einreise nach Österreich zunächst drei Jahre in XXXX gelebt, danach in XXXX . Von XXXX bis XXXX habe er sich in XXXX aufgehalten. Er habe sich humanitär engagiert und XXXX . Er sei zwar Mitglied der XXXX gewesen, habe aber XXXX . Die XXXX habe weder XXXX noch einen XXXX , XXXX . Abgesehen von der Zeit in XXXX habe er Österreich nie verlassen. Er sei seit 2006 nie mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandels sei rechtskräftig. Er habe seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Kinder oder Unterhaltspflichten habe er nicht. Seine ganze Familie und seine XXXX leben in XXXX und unterstützen ihn finanziell während der Haft. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Arbeitsstelle bei der Firma XXXX in XXXX nach der Haft in Aussicht. Er spreche recht gut Deutsch, weil er hier auch die Schule besucht und positiv abgeschlossen habe. Nach dem Schulabschluss habe er zwei Jahre lang bei der Firma XXXX und zwei Jahre lang bei der XXXX XXXX in XXXX gearbeitet. Er sei weder kranken- noch unfall-, aber arbeitslosenversichert. Ursprünglich sei er legal in Österreich eingereist und habe immer über ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei für ihn nicht möglich, weil sich die Menschenrechtslage nicht deutlich verbessert habe. Er leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Er sei sich bewusst, dass er mit seiner Ausreise nach XXXX einen großen Fehler gemacht habe. XXXX . Nach seiner Rückkehr sei er zunächst sehr orientierungslos gewesen und leider an Menschen geraten, die Drogen konsumiert und verkauft haben. Er selbst lebe seit März 2015 drogenfrei und werde es auch bleiben. Insbesondere werde er die österreichische Rechtsordnung einhalten und ersuche darum, ihm den Asylstatus nicht abzuerkennen.
  21. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit und räumte ihm Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 13.01.2016 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er habe seit seiner Einreise nach Österreich zunächst drei Jahre in römisch 40 gelebt, danach in römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Er habe sich humanitär engagiert und römisch 40 . Er sei zwar Mitglied der römisch 40 gewesen, habe aber römisch 40 . Die römisch 40 habe weder römisch 40 noch einen römisch 40 , römisch 40 . Abgesehen von der Zeit in römisch 40 habe er Österreich nie verlassen. Er sei seit 2006 nie mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandels sei rechtskräftig. Er habe seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Kinder oder Unterhaltspflichten habe er nicht. Seine ganze Familie und seine römisch 40 leben in römisch 40 und unterstützen ihn finanziell während der Haft. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 in römisch 40 nach der Haft in Aussicht. Er spreche recht gut Deutsch, weil er hier auch die Schule besucht und positiv abgeschlossen habe. Nach dem Schulabschluss habe er zwei Jahre lang bei der Firma römisch 40 und zwei Jahre lang bei der römisch 40 römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Er sei weder kranken- noch unfall-, aber arbeitslosenversichert. Ursprünglich sei er legal in Österreich eingereist und habe immer über ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei für ihn nicht möglich, weil sich die Menschenrechtslage nicht deutlich verbessert habe. Er leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Er sei sich bewusst, dass er mit seiner Ausreise nach römisch 40 einen großen Fehler gemacht habe. römisch 40 . Nach seiner Rückkehr sei er zunächst sehr orientierungslos gewesen und leider an Menschen geraten, die Drogen konsumiert und verkauft haben. Er selbst lebe seit März 2015 drogenfrei und werde es auch bleiben. Insbesondere werde er die österreichische Rechtsordnung einhalten und ersuche darum, ihm den Asylstatus nicht abzuerkennen. Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.02.2016, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 09.09.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.02.2016, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 09.09.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide bzw. sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er befinde sich in Haft, davor habe er bei seiner Familie in XXXX gelebt. Seit 04.06.2013 sei er - abgesehen von 04.09.2013-24.09.2013 - keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es stehe nicht fest, dass er eine Lebensgefährtin habe. XXXX . Es bestehe der Verdacht, dass er in XXXX an XXXX teilgenommen habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er sei mehrfach polizeilich angezeigt und zwei Mal verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Fest stehe, dass er gesund und arbeitsfähig sei und auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne. Seine Familie könne ihn auch aus Österreich finanziell unterstützen. Er sei immer wieder durch Gesetzesübertretungen in Österreich negativ aufgefallen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor der Haft mit seinen XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, es könne nicht festgestellt werden, dass er seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe und mit dieser verlobt sei. Es stehe fest, dass er in Österreich nur gelegentlich Arbeiten nachgegangen sei und er sich zumindest im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX aufgehalten habe. Fest stehe, dass er sich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich an die Gesetze des Staates Österreich gehalten habe. Er habe während des Aufenthaltes in Österreich Kontakt zu einschlägigen Personen, die zur XXXX gehören und selbst straffällig geworden seien und Straftaten begangen haben. Er sei eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung. Sein Antrag auf eine Fußfessel werde vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht befürwortet, da er in Österreich Zugang und Kontakt zur XXXX habe und weitere strafrechtlich relevante Delikte begehen würde. Er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben; die Ausweisung stelle einen gerechtfertigten Eingriff in dieses dar.Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide bzw. sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er befinde sich in Haft, davor habe er bei seiner Familie in römisch 40 gelebt. Seit 04.06.2013 sei er - abgesehen von 04.09.2013-24.09.2013 - keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es stehe nicht fest, dass er eine Lebensgefährtin habe. römisch 40 . Es bestehe der Verdacht, dass er in römisch 40 an römisch 40 teilgenommen habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er sei mehrfach polizeilich angezeigt und zwei Mal verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Fest stehe, dass er gesund und arbeitsfähig sei und auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne. Seine Familie könne ihn auch aus Österreich finanziell unterstützen. Er sei immer wieder durch Gesetzesübertretungen in Österreich negativ aufgefallen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor der Haft mit seinen römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, es könne nicht festgestellt werden, dass er seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe und mit dieser verlobt sei. Es stehe fest, dass er in Österreich nur gelegentlich Arbeiten nachgegangen sei und er sich zumindest im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufgehalten habe. Fest stehe, dass er sich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich an die Gesetze des Staates Österreich gehalten habe. Er habe während des Aufenthaltes in Österreich Kontakt zu einschlägigen Personen, die zur römisch 40 gehören und selbst straffällig geworden seien und Straftaten begangen haben. Er sei eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung. Sein Antrag auf eine Fußfessel werde vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht befürwortet, da er in Österreich Zugang und Kontakt zur römisch 40 habe und weitere strafrechtlich relevante Delikte begehen würde. Er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben; die Ausweisung stelle einen gerechtfertigten Eingriff in dieses dar. Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F GFK vorliege, da er in XXXX an XXXX teilgenommen bzw. XXXX . Somit liege der Tatbestand XXXX vor.

Z 3 könne aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Er habe Kontakt zur XXXX in XXXX und sei auch für XXXX verantwortlich. Dies sei durch XXXX erwiesen.

Z 4 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Es sei zu erwähnen, dass er mit Suchtmitteln in erheblichem Ausmaß gehandelt und diese selbst konsumiert habe. Bei Drogenhandel handle es sich typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen. Betreffend die Zukunftsprognose wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise an die Gesetze halte und wiederholt Straftaten begangen habe, auch wenn er nicht zu allen verurteilt worden sei, sei seine kriminelle Neigung eindeutig erkennbar. In seinem Fall lassen sich seine strafbaren Handlungen, für die er zum Teil verurteilt worden sei, sein Aufenthalt in XXXX , bei dem die Zugehörigkeit zu XXXX , sein Verhalten in Österreich, indem er XXXX verbreitet habe, in einem Bild erscheinen, dass er in seiner Gesamtheit eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade auf der geänderten Lage in seiner Heimat beruhe und kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen, bestehe, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Auf Grund der weit zurückliegenden Gefährdung seines XXXX und seines XXXX sei davon auszugehen, dass keine weitere Bedrohung für den Beschwerdeführer mehr vorliege und kein Interesse mehr an ihm bestehe. Auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es liege kein Grund für die Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels vor. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Er habe nach der Entlassung aus der Strafhaft Österreich unverzüglich zu verlassen. Es sei ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, da § 53 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 FPG erfüllt seien.Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F GFK vorliege, da er in römisch 40 an römisch 40 teilgenommen bzw. römisch 40 . Somit liege der Tatbestand römisch 40 vor.

Ziffer 3, könne aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Er habe Kontakt zur römisch 40 in römisch 40 und sei auch für römisch 40 verantwortlich. Dies sei durch römisch 40 erwiesen.

Ziffer 4, sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Es sei zu erwähnen, dass er mit Suchtmitteln in erheblichem Ausmaß gehandelt und diese selbst konsumiert habe. Bei Drogenhandel handle es sich typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen. Betreffend die Zukunftsprognose wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise an die Gesetze halte und wiederholt Straftaten begangen habe, auch wenn er nicht zu allen verurteilt worden sei, sei seine kriminelle Neigung eindeutig erkennbar. In seinem Fall lassen sich seine strafbaren Handlungen, für die er zum Teil verurteilt worden sei, sein Aufenthalt in römisch 40 , bei dem die Zugehörigkeit zu römisch 40 , sein Verhalten in Österreich, indem er römisch 40 verbreitet habe, in einem Bild erscheinen, dass er in seiner Gesamtheit eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade auf der geänderten Lage in seiner Heimat beruhe und kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen, bestehe, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Auf Grund der weit zurückliegenden Gefährdung seines römisch 40 und seines römisch 40 sei davon auszugehen, dass keine weitere Bedrohung für den Beschwerdeführer mehr vorliege und kein Interesse mehr an ihm bestehe. Auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es liege kein Grund für die Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels vor. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Er habe nach der Entlassung aus der Strafhaft Österreich unverzüglich zu verlassen. Es sei ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, da Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 FPG erfüllt seien. 7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts

§ 13Abs. 2 Asyl

G 2005 zu Unrecht erfolgt sei, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung. Begründend führt die Beschwerde aus, die Länderfeststellungen seien unvollständig und setzen sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Verfolgung von Personen, die sich in XXXX aufgehalten haben. Die Länderfeststellungen seien auch nicht hinreichend aktuell. Hiezu fügt die Beschwerde Länderfeststellungen aus den Jahren 2007, 2013 und 2015 bei. Überdies habe die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass der Name seiner Freundin XXXX laute, diese in XXXX wohne und nur aus diesem Grund noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Er führe eine Beziehung mit ihr, plane eine gemeinsame Zukunft und beantrage Ihre Vernehmung als Zeugin. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit nunmehr 10 Jahren in Österreich; in Tschetschenien mangle es ihm an sozialen und familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass keine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Tschetschenien bestehe. Es werde auf die Asylzuerkennung am 09.09.2008 verwiesen. Der Beschwerdeführer befürchte, die russischen Behörden könnten seinen XXXX mitbekommen habe und ihn daher verfolgen oder inhaftieren, sollte er nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass sich die Verfolgung nur auf XXXX stütze, sei darauf hinzuweisen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", etwa in jener der Familie liege. Beim Beschwerdeführer liege sowohl persönliche Verfolgung als auch Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie vor. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sei zu berücksichtigen, dass der im Verhältnis relativ geringe Strafrahmen darauf schließen lasse, dass mildernde Umstände in die Berechnung des Strafrahmens maßgeblich gewesen seien. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er nach XXXX gereist sei und XXXX . Die Teilnahme an XXXX oder XXXX hindere die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es habe keine Verurteilung aus diesem Grund gegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich nicht XXXX , sondern der XXXX angeschlossen, weder an XXXX , noch XXXX . Die belangte Behörde komme auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Österreich der XXXX angehöre und für XXXX verantwortlich sei. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Drogendelikts in Haft sei. Die XXXX setzen sich bekannterweise für ein aus ihrer Sicht XXXX ohne XXXX und XXXX sein. Der Lebensstil des Beschwerdeführers passe daher nicht zu XXXX . Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin evangelischer Religionszugehörigkeit, welche weder XXXX noch ein XXXX trage und auch nicht XXXX sei. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliegen und mache diese somit unzulässig. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation keine Verwandten, zu welchen er Kontakt habe oder die ihn aufnehmen und unterstützen würden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in sehr jungen Jahren von Tschetschenien nach Österreich gekommen und sei mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht vertraut. Weiters mangle es ihm in Tschetschenien sowohl an sozialen als auch an familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich nachweislich seit XXXX im Bundesgebiet auf, auch der Lebensmittelpunkt habe sich immer in Österreich befunden und der Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Er wohne laut ZMR-Auskunft immer noch mit seinen XXXX zusammen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und sein Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Gegen die XXXX sei keine Ausweisung verfügt worden. Dem Argument allein, dass die Familie keinen positiven Einfluss auf ihn habe, da sie ihn nicht von seinen Straftaten abhalten haben können, komme kein Begründungswert zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, die relevante Nähe bzw. Abhängigkeit von seiner Familie sei nicht gegeben. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer XXXX lang in XXXX aufgehalten habe und kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe, sei völlig absurd, da dies bedeuten würde, dass jeder XXXX -Student kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine Lebensgemeinschaft verfüge, sei doch von einer intensiven Beziehung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe so viel Zeit wie möglich bei seiner Freundin verbracht. Da sie in XXXX wohne, sei es ihnen bis jetzt nicht möglich gewesen, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Es sei den beiden jedoch nicht zumutbar, ihre Beziehung über XXXX , andere Medien oder gar in der Russischen Föderation fortzuführen. Der Beschwerdeführer besitze in der Russischen Föderation weder eine Mietwohnung noch eine Eigentumswohnung und keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Gesellschaft einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Die Rückkehrentscheidung verletze Art. 8 EMRK. Es werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet, warum die sofortige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung zu befürchten und würde im Falle der Rückkehr in eine bedrohliche Lage geraten, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde begründe die Dauer des Einreiseverbots im Wesentlichen mit einer behaupteten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und damit, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Prognoseentscheidung sei unsubstantiiert und nicht schlüssig. Bei der Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht als geboten erscheine. Sie stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Dauer des Einreiseverbots sei vor dem Hintergrund der kurzen Freiheitsstrafe wegen des Suchtmitteldelikts und der Einstellung des Verfahrens wegen XXXX und dem fehlenden Kontakt zur XXXX jedenfalls zu hoch. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugenbefragung von XXXX beantragt.Begründend führt die Beschwerde aus, die Länderfeststellungen seien unvollständig und setzen sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Verfolgung von Personen, die sich in römisch 40 aufgehalten haben. Die Länderfeststellungen seien auch nicht hinreichend aktuell. Hiezu fügt die Beschwerde Länderfeststellungen aus den Jahren 2007, 2013 und 2015 bei. Überdies habe die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass der Name seiner Freundin römisch 40 laute, diese in römisch 40 wohne und nur aus diesem Grund noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Er führe eine Beziehung mit ihr, plane eine gemeinsame Zukunft und beantrage Ihre Vernehmung als Zeugin. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit nunmehr 10 Jahren in Österreich; in Tschetschenien mangle es ihm an sozialen und familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass keine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Tschetschenien bestehe. Es werde auf die Asylzuerkennung am 09.09.2008 verwiesen. Der Beschwerdeführer befürchte, die russischen Behörden könnten seinen römisch 40 mitbekommen habe und ihn daher verfolgen oder inhaftieren, sollte er nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass sich die Verfolgung nur auf römisch 40 stütze, sei darauf hinzuweisen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", etwa in jener der Familie liege. Beim Beschwerdeführer liege sowohl persönliche Verfolgung als auch Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie vor. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sei zu berücksichtigen, dass der im Verhältnis relativ geringe Strafrahmen darauf schließen lasse, dass mildernde Umstände in die Berechnung des Strafrahmens maßgeblich gewesen seien. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er nach römisch 40 gereist sei und römisch 40 . Die Teilnahme an römisch 40 oder römisch 40 hindere die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es habe keine Verurteilung aus diesem Grund gegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich nicht römisch 40 , sondern der römisch 40 angeschlossen, weder an römisch 40 , noch römisch 40 . Die belangte Behörde komme auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Österreich der römisch 40 angehöre und für römisch 40 verantwortlich sei. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Drogendelikts in Haft sei. Die römisch 40 setzen sich bekannterweise für ein aus ihrer Sicht römisch 40 ohne römisch 40 und römisch 40 sein. Der Lebensstil des Beschwerdeführers passe daher nicht zu römisch 40 . Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin evangelischer Religionszugehörigkeit, welche weder römisch 40 noch ein römisch 40 trage und auch nicht römisch 40 sei. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliegen und mache diese somit unzulässig. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation keine Verwandten, zu welchen er Kontakt habe oder die ihn aufnehmen und unterstützen würden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in sehr jungen Jahren von Tschetschenien nach Österreich gekommen und sei mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht vertraut. Weiters mangle es ihm in Tschetschenien sowohl an sozialen als auch an familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich nachweislich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, auch der Lebensmittelpunkt habe sich immer in Österreich befunden und der Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Er wohne laut ZMR-Auskunft immer noch mit seinen römisch 40 zusammen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und sein Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Gegen die römisch 40 sei keine Ausweisung verfügt worden. Dem Argument allein, dass die Familie keinen positiven Einfluss auf ihn habe, da sie ihn nicht von seinen Straftaten abhalten haben können, komme kein Begründungswert zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, die relevante Nähe bzw. Abhängigkeit von seiner Familie sei nicht gegeben. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer römisch 40 lang in römisch 40 aufgehalten habe und kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe, sei völlig absurd, da dies bedeuten würde, dass jeder römisch 40 -Student kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine Lebensgemeinschaft verfüge, sei doch von einer intensiven Beziehung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe so viel Zeit wie möglich bei seiner Freundin verbracht. Da sie in römisch 40 wohne, sei es ihnen bis jetzt nicht möglich gewesen, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Es sei den beiden jedoch nicht zumutbar, ihre Beziehung über römisch 40 , andere Medien oder gar in der Russischen Föderation fortzuführen. Der Beschwerdeführer besitze in der Russischen Föderation weder eine Mietwohnung noch eine Eigentumswohnung und keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Gesellschaft einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Die Rückkehrentscheidung verletze Artikel 8, EMRK. Es werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet, warum die sofortige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung zu befürchten und würde im Falle der Rückkehr in eine bedrohliche Lage geraten, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde begründe die Dauer des Einreiseverbots im Wesentlichen mit einer behaupteten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und damit, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Prognoseentscheidung sei unsubstantiiert und nicht schlüssig. Bei der Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht als geboten erscheine. Sie stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Dauer des Einreiseverbots sei vor dem Hintergrund der kurzen Freiheitsstrafe wegen des Suchtmitteldelikts und der Einstellung des Verfahrens wegen römisch 40 und dem fehlenden Kontakt zur römisch 40 jedenfalls zu hoch. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugenbefragung von römisch 40 beantragt. Der Beschwerde lag ein Schreiben von XXXX bei, in dem sie ausführt, dass sie seit XXXX in XXXX wohne, XXXX und XXXX Glaubens sei; sie sei die Freundin des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführer habe sie im XXXX durch einen Kollegen kennengelernt. Anfang XXXX habe sie ihn zum ersten Mal privat getroffen. Zwischen XXXX und Ende XXXX habe sie immer wieder mal Kontakt mit ihm gehabt. Er habe ihr von XXXX erzählt und daher haben sie selten Kontakt gehabt, aber sobald er es gekonnt habe, habe er sich bei ihr gemeldet. Anfang XXXX sei der Beschwerdeführer zurückgekommen und habe sich sofort bei ihr gemeldet. Am XXXX seien der Beschwerdeführer und sie zusammengekommen. Er habe ihr von XXXX erzählt und bereue diesen Teil seines Lebens sehr. Er wisse, dass das ein Fehler gewesen sei, den er gerne rückgängig machen würde. Sie und der Beschwerdeführer seien XXXX . Sie sie nicht XXXX , trage weder XXXX noch XXXX . Dieser Unterschied sei ihrer Liebe nie im Weg gestanden. Würde der Beschwerdeführer den XXXX angehören, wären sie gar nicht zusammengekommen. Sie seien jetzt seit zwei Jahren in einer Beziehung, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und Weise ein XXXX . Er akzeptiere sie so, wie sie sei. Derzeit leben sie nicht zusammen, da sie in XXXX sei und er in XXXX wohne. Er sei viel bei ihr in XXXX zu Besuch und übernachte bei ihr. Sie arbeite in XXXX und sie haben noch keine gemeinsame Lösung wegen des Zusammenziehens gefunden. Dennoch sei es der Zukunftsplan gewesen, zusammenzuziehen und eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie würden den Wohnsitz so wählen, dass sie weiterhin in XXXX arbeiten könne.Der Beschwerde lag ein Schreiben von römisch 40 bei, in dem sie ausführt, dass sie seit römisch 40 in römisch 40 wohne, römisch 40 und römisch 40 Glaubens sei; sie sei die Freundin des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführer habe sie im römisch 40 durch einen Kollegen kennengelernt. Anfang römisch 40 habe sie ihn zum ersten Mal privat getroffen. Zwischen römisch 40 und Ende römisch 40 habe sie immer wieder mal Kontakt mit ihm gehabt. Er habe ihr von römisch 40 erzählt und daher haben sie selten Kontakt gehabt, aber sobald er es gekonnt habe, habe er sich bei ihr gemeldet. Anfang römisch 40 sei der Beschwerdeführer zurückgekommen und habe sich sofort bei ihr gemeldet. Am römisch 40 seien der Beschwerdeführer und sie zusammengekommen. Er habe ihr von römisch 40 erzählt und bereue diesen Teil seines Lebens sehr. Er wisse, dass das ein Fehler gewesen sei, den er gerne rückgängig machen würde. Sie und der Beschwerdeführer seien römisch 40 . Sie sie nicht römisch 40 , trage weder römisch 40 noch römisch 40 . Dieser Unterschied sei ihrer Liebe nie im Weg gestanden. Würde der Beschwerdeführer den römisch 40 angehören, wären sie gar nicht zusammengekommen. Sie seien jetzt seit zwei Jahren in einer Beziehung, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und Weise ein römisch 40 . Er akzeptiere sie so, wie sie sei. Derzeit leben sie nicht zusammen, da sie in römisch 40 sei und er in römisch 40 wohne. Er sei viel bei ihr in römisch 40 zu Besuch und übernachte bei ihr. Sie arbeite in römisch 40 und sie haben noch keine gemeinsame Lösung wegen des Zusammenziehens gefunden. Dennoch sei es der Zukunftsplan gewesen, zusammenzuziehen und eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie würden den Wohnsitz so wählen, dass sie weiterhin in römisch 40 arbeiten könne.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an. Der Amtsarzt teilte am 23.03.2016 mit, dass diese nicht vorgelegt werden können, da der Beschwerdeführer den Amtsarzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entband. Mit Beschluss vom 23.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da bei einer Grobprüfung in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdevorbringen zum Teil um vertretbare Behauptungen handelte. Am 01.04.2016 erstattete die österreichische Botschaft XXXX eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die XXXX und der XXXX mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation vom XXXX als XXXX . Es habe nicht festgestellt werden können, dass XXXX und der XXXX nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation XXXX . XXXX seien nicht ausgebürgert worden. Strafrechtliche Sanktionen XXXX oder XXXX seien möglich. Letztere Bestimmung entspreche XXXX . Die russische Bestimmung sehe erheblich strengere Strafen vor. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine unverhältnismäßige Bestrafung, da in der russischen Föderation aus generalpräventiven Gründen eine erhöhte Strafdrohung nötig sei, um die innere Sicherheit des Staates zu schützen, da in Österreich der XXXX , nicht aber in der Russischen Föderation, weshalb die Russische Föderation XXXX . Eine erhöhte Strafdrohung sei nicht unverhältnismäßig, wenn sie dazu geeignet sei, andere Personen abzuschrecken, XXXX . Es handle sich hiebei sohin nicht um eine Verfolgungshandlung, sondern um eine XXXX zulässige Ausübung des Strafanspruchs der Russischen Föderation. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung XXXX - oder XXXX könne daher nicht festgestellt werden. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass Personen, die im Zeitraum XXXX - XXXX für die XXXX oder den XXXX , in der Russischen Föderation XXXX . Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die XXXX , die jedoch nicht auf XXXX geführt werde. Daher könnten XXXX andere Delikte zur Last gelegt werden, als XXXX , was jedoch nichts am Strafanspruch der Russischen Föderation ändere. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Personen, die im Zeitraum XXXX bis XXXX für die XXXX gekämpft haben, in der Russischen Föderation XXXX . Personen, die im Zeitraum XXXX bis XXXX nach XXXX gegangen seien, um XXXX oder XXXX , seien in der Russischen Föderation XXXX . Es gebe keine aktuellen Berichte und Informationen zur XXXX Russischen Föderation. Ebensowenig gebe es Berichte und Informationen zur Verfolgung von Personen, die asylberechtigt gewesen seien, denen dieser Status aber aberkannt worden sei, auf Grund der ehemaligen Asylgewährung. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass diesen Personen auf Grund der ehemaligen Asylgewährung in Österreich staatliche Verfolgung drohe.Am 01.04.2016 erstattete die österreichische Botschaft römisch 40 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die römisch 40 und der römisch 40 mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation vom römisch 40 als römisch 40 . Es habe nicht festgestellt werden können, dass römisch 40 und der römisch 40 nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation römisch 40 . römisch 40 seien nicht ausgebürgert worden. Strafrechtliche Sanktionen römisch 40 oder römisch 40 seien möglich. Letztere Bestimmung entspreche römisch 40 . Die russische Bestimmung sehe erheblich strengere Strafen vor. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine unverhältnismäßige Bestrafung, da in der russischen Föderation aus generalpräventiven Gründen eine erhöhte Strafdrohung nötig sei, um die innere Sicherheit des Staates zu schützen, da in Österreich der römisch 40 , nicht aber in der Russischen Föderation, weshalb die Russische Föderation römisch 40 . Eine erhöhte Strafdrohung sei nicht unverhältnismäßig, wenn sie dazu geeignet sei, andere Personen abzuschrecken, römisch 40 . Es handle sich hiebei sohin nicht um eine Verfolgungshandlung, sondern um eine römisch 40 zulässige Ausübung des Strafanspruchs der Russischen Föderation. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung römisch 40 - oder römisch 40 könne daher nicht festgestellt werden. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass Personen, die im Zeitraum römisch 40 - römisch 40 für die römisch 40 oder den römisch 40 , in der Russischen Föderation römisch 40 . Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die römisch 40 , die jedoch nicht auf römisch 40 geführt werde. Daher könnten römisch 40 andere Delikte zur Last gelegt werden, als römisch 40 , was jedoch nichts am Strafanspruch der Russischen Föderation ändere. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Personen, die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für die römisch 40 gekämpft haben, in der Russischen Föderation römisch 40 . Personen, die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nach römisch 40 gegangen seien, um römisch 40 oder römisch 40 , seien in der Russischen Föderation römisch 40 . Es gebe keine aktuellen Berichte und Informationen zur römisch 40 Russischen Föderation. Ebensowenig gebe es Berichte und Informationen zur Verfolgung von Personen, die asylberechtigt gewesen seien, denen dieser Status aber aberkannt worden sei, auf Grund der ehemaligen Asylgewährung. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass diesen Personen auf Grund der ehemaligen Asylgewährung in Österreich staatliche Verfolgung drohe. ACCORD teilte am 29.03.2016 in der Anfragebeantwortung a-9592 Folgendes mit: "Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, schreibt in einem Artikel vom XXXX , dass XXXX in Russland vier Fälle bekannt gewesen seien, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden sei, nach ihrer Abschiebung ermordet und entführt worden seien. Im Februar XXXX sei XXXX aus Tschetschenien getötet worden. Ein paar Monate zuvor sei er aus Schweden abgeschoben worden. Im Juli 2015 sei XXXX in Moskau verschwunden. 2013 sei er nach einem abgelehnten Asylantrag aus Polen abgeschoben worden. Seine Freunde hätten berichtet, dass er vor seinem Verschwinden beschattet worden sei. Das Schicksal des Mannes sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels weiterhin unbekannt gewesen. XXXX , ein Journalist aus Norwegen, der zusammen mit anderen im März 2016 verprügelt worden sei, habe im Fall des Mordes an XXXX und XXXX recherchiert, die nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Tschetschenien ermordet worden seien. XXXX sei im Jänner 2013 tot aufgefunden worden. Laut XXXX , der Direktorin der Abteilung Eurasien und Russland des Norwegischen Helsinki-Komitees, habe XXXX in Norwegen Asyl beantragt, habe jedoch trotz Warnungen von Menschenrechtsverteidigern über Drohungen gegen ihn einen ablehnenden Bescheid erhalten. Er sei im November 2011 nach Russland geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei er für mehrere Woche ins Gefängnis gekommen, wo er laut einem Brief, den er im Mai 2012 an die Menschenrechtsorganisation Memorial geschrieben habe, gefoltert worden sei. XXXX habe Caucasian Knot gegenüber angegeben, dass XXXX in seinem Brief geschrieben habe, ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tschetschenien verlassen habe. Man habe ihm gedroht, er solle sich nicht einfallen lassen, noch einmal zu versuchen, Tschetschenien zu verlassen, und habe ihm Unterlagen über die Ermordung seines XXXX , die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlicht worden seien, und sein Interview, das er Medien in Norwegen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gegeben habe, ins Gesicht geworfen. Ende Dezember 2011 sei XXXX aus dem Gefängnis entlassen worden, habe aber mit weiteren Konsequenzen für seine Familie im Falle eines erneuten Verlassens der Republik gerechnet. Im Dezember 2015 habe die norwegische Zeitung "Ny tid" die Untersuchungen von XXXX zum Tod von XXXX und XXXX veröffentlicht. XXXX sei im Dezember 2012 tot aufgefunden worden. Nach offiziellen Angaben sei er bei einem Autounfall gestorben, die genauen Todesumstände seien jedoch nie geklärt worden. An XXXX Körper seien zahlreiche Folterspuren entdeckt worden, das Auto, das in den Unfall verwickelt gewesen sei, habe jedoch keine Kratzer gehabt, so der Anwalt, der XXXX vor den norwegischen Migrationsbehörden vertreten habe. Laut seinen Angaben sei es der Familie nicht gestattet worden, eine forensische Untersuchung durchführen zu lassen. Er gehe davon aus, dass der Tod XXXX durch Folter und Gewalt verursacht worden sei. XXXX der in Norwegen um Asyl angesucht habe, sei 2011 abgeschoben worden. Nach einem Monat in XXXX sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Mai 2013 sei er von bewaffneten Männern entführt worden. Am
  2. Juni sei seine Leiche im Fluss Argun gefunden worden. Laut XXXX seien zahlreiche Folterspuren und Schnittverletzungen an seinem Körper gewesen: [...]"Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, schreibt in einem Artikel vom römisch 40 , dass römisch 40 in Russland vier Fälle bekannt gewesen seien, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden sei, nach ihrer Abschiebung ermordet und entführt worden seien. Im Februar römisch 40 sei römisch 40 aus Tschetschenien getötet worden. Ein paar Monate zuvor sei er aus Schweden abgeschoben worden. Im Juli 2015 sei römisch 40 in Moskau verschwunden. 2013 sei er nach einem abgelehnten Asylantrag aus Polen abgeschoben worden. Seine Freunde hätten berichtet, dass er vor seinem Verschwinden beschattet worden sei. Das Schicksal des Mannes sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels weiterhin unbekannt gewesen. römisch 40 , ein Journalist aus Norwegen, der zusammen mit anderen im März 2016 verprügelt worden sei, habe im Fall des Mordes an römisch 40 und römisch 40 recherchiert, die nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Tschetschenien ermordet worden seien. römisch 40 sei im Jänner 2013 tot aufgefunden worden. Laut römisch 40 , der Direktorin der Abteilung Eurasien und Russland des Norwegischen Helsinki-Komitees, habe römisch 40 in Norwegen Asyl beantragt, habe jedoch trotz Warnungen von Menschenrechtsverteidigern über Drohungen gegen ihn einen ablehnenden Bescheid erhalten. Er sei im November 2011 nach Russland geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei er für mehrere Woche ins Gefängnis gekommen, wo er laut einem Brief, den er im Mai 2012 an die Menschenrechtsorganisation Memorial geschrieben habe, gefoltert worden sei. römisch 40 habe Caucasian Knot gegenüber angegeben, dass römisch 40 in seinem Brief geschrieben habe, ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tschetschenien verlassen habe. Man habe ihm gedroht, er solle sich nicht einfallen lassen, noch einmal zu versuchen, Tschetschenien zu verlassen, und habe ihm Unterlagen über die Ermordung seines römisch 40 , die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlicht worden seien, und sein Interview, das er Medien in Norwegen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gegeben habe, ins Gesicht geworfen. Ende Dezember 2011 sei römisch 40 aus dem Gefängnis entlassen worden, habe aber mit weiteren Konsequenzen für seine Familie im Falle eines erneuten Verlassens der Republik gerechnet. Im Dezember 2015 habe die norwegische Zeitung "Ny tid" die Untersuchungen von römisch 40 zum Tod von römisch 40 und römisch 40 veröffentlicht. römisch 40 sei im Dezember 2012 tot aufgefunden worden. Nach offiziellen Angaben sei er bei einem Autounfall gestorben, die genauen Todesumstände seien jedoch nie geklärt worden. An römisch 40 Körper seien zahlreiche Folterspuren entdeckt worden, das Auto, das in den Unfall verwickelt gewesen sei, habe jedoch keine Kratzer gehabt, so der Anwalt, der römisch 40 vor den norwegischen Migrationsbehörden vertreten habe. Laut seinen Angaben sei es der Familie nicht gestattet worden, eine forensische Untersuchung durchführen zu lassen. Er gehe davon aus, dass der Tod römisch 40 durch Folter und Gewalt verursacht worden sei. römisch 40 der in Norwegen um Asyl angesucht habe, sei 2011 abgeschoben worden. Nach einem Monat in römisch 40 sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Mai 2013 sei er von bewaffneten Männern entführt worden. Am
  3. Juni sei seine Leiche im Fluss Argun gefunden worden. Laut römisch 40 seien zahlreiche Folterspuren und Schnittverletzungen an seinem Körper gewesen: [...] Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, schreibt in einem im Mai 2016 veröffentlichten Bericht zur aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien Folgendes zur Gefährdung für Rückkehrende: [...] Akute Gefährdung für Rückkehrende. Eine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien kennt verschiedene Fälle von Rückkehrenden, die verhaftet, gefoltert und teilweise verschwunden oder getötet worden sind.

Aussagen von XXXX der Menschenrechtsorganisation Memorial vom Januar 2015 sind verschiedene Fälle von in Tschetschenien vorbestraften oder früher verurteilten Personen bekannt, welche nach einem negativen Asylentscheid im Ausland nach Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt, verhaftet und gefoltert worden sind. Der Europäische Menschenrechtsgerichthof hat im Fall I v. Sweden am

  1. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am
  2. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondereEine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien kennt verschiedene Fälle von Rückkehrenden, die verhaftet, gefoltert und teilweise verschwunden oder getötet worden sind.

Aussagen von römisch 40 der Menschenrechtsorganisation Memorial vom Januar 2015 sind verschiedene Fälle von in Tschetschenien vorbestraften oder früher verurteilten Personen bekannt, welche nach einem negativen Asylentscheid im Ausland nach Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt, verhaftet und gefoltert worden sind. Der Europäische Menschenrechtsgerichthof hat im Fall römisch eins v. Sweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 3, verstoßen würde.

einer am

  1. Mai 2016 befragten Kontaktperson werden Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB verhört und unter Kontrolle gestellt. Die tschetschenischen Behörden würden über die Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es soll auch Fälle von Entführungen und Tötungen gegeben haben. Aktuelle dokumentierte Fälle von Folterungen und Ermordungen von Rückkehrenden. Der jüngste dokumentierte Fall einer Tötung eines Rückkehrenden durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte ist der Fall von XXXX , welcher im Zusammenhang mit der Dammexplosion am
  2. Februar 2015 festgenommen wurde. XXXX war 2013 aus Tschetschenien geflüchtet und stellte in Schweden ein Asylgesuch, welches jedoch abgewiesen wurde. Am
  3. Februar 2015, drei Monate nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien, wurde er in Grosny festgenommen und seine Leiche am selben Abend seiner Familie übergeben. An den Handgelenken waren Spuren von Folter durch die Verabreichung von Elektroschocks zu sehen. Am
  4. Dezember 2015 berichtete eine norwegische Zeitung erstmals von zwei aus Norwegen rückgeführten Tschetschenen, welche zurück im Heimatland ebenfalls gefoltert und getötet worden sind: XXXX wurde

Memorial unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen von Moskau im Dezember 2011 vom russischen Geheimdienst festgenommen und nach Tschetschenien gebracht. In seiner Heimatstadt fand er Berichten zufolge seinen von der Polizei zu Tode geschlagenen XXXX vor. XXXX wurde verhaftet und durch Elektroschocks gefoltert. Am

  1. Dezember 2012 wurde er tot aufgefunden. Die tschetschenischen Behörden gaben an, dass es sich um einen Autounfall gehandelt hätte. Memorial und das Helsinki Committe gehen jedoch von einem politisch motivierten Mord aus. Das Auto, in dem XXXX gefunden wurde, war unbeschädigt. Der andere abgewiesene Asylsuchende, XXXX , wurde Ende 2011 nach Tschetschenien zurückgeschickt, wo er vor Abreise nach Norwegen aktiv in der Widerstandsbewegung gegen Ramsan Kadyrow teilgenommen hatte. Am
  2. Mai 2013 wurde er von seiner Familie als vermisst gemeldet. Am
  3. Juni 2013 wurde er tot in einem Fluss aufgefunden. Sein Körper zeigte Spuren von Folter auf.Artikel 3, verstoßen würde.

einer am

  1. Mai 2016 befragten Kontaktperson werden Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB verhört und unter Kontrolle gestellt. Die tschetschenischen Behörden würden über die Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es soll auch Fälle von Entführungen und Tötungen gegeben haben. Aktuelle dokumentierte Fälle von Folterungen und Ermordungen von Rückkehrenden. Der jüngste dokumentierte Fall einer Tötung eines Rückkehrenden durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte ist der Fall von römisch 40 , welcher im Zusammenhang mit der Dammexplosion am
  2. Februar 2015 festgenommen wurde. römisch 40 war 2013 aus Tschetschenien geflüchtet und stellte in Schweden ein Asylgesuch, welches jedoch abgewiesen wurde. Am
  3. Februar 2015, drei Monate nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien, wurde er in Grosny festgenommen und seine Leiche am selben Abend seiner Familie übergeben. An den Handgelenken waren Spuren von Folter durch die Verabreichung von Elektroschocks zu sehen. Am
  4. Dezember 2015 berichtete eine norwegische Zeitung erstmals von zwei aus Norwegen rückgeführten Tschetschenen, welche zurück im Heimatland ebenfalls gefoltert und getötet worden sind: römisch 40 wurde

Memorial unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen von Moskau im Dezember 2011 vom russischen Geheimdienst festgenommen und nach Tschetschenien gebracht. In seiner Heimatstadt fand er Berichten zufolge seinen von der Polizei zu Tode geschlagenen römisch 40 vor. römisch 40 wurde verhaftet und durch Elektroschocks gefoltert. Am

  1. Dezember 2012 wurde er tot aufgefunden. Die tschetschenischen Behörden gaben an, dass es sich um einen Autounfall gehandelt hätte. Memorial und das Helsinki Committe gehen jedoch von einem politisch motivierten Mord aus. Das Auto, in dem römisch 40 gefunden wurde, war unbeschädigt. Der andere abgewiesene Asylsuchende, römisch 40 , wurde Ende 2011 nach Tschetschenien zurückgeschickt, wo er vor Abreise nach Norwegen aktiv in der Widerstandsbewegung gegen Ramsan Kadyrow teilgenommen hatte. Am
  2. Mai 2013 wurde er von seiner Familie als vermisst gemeldet. Am
  3. Juni 2013 wurde er tot in einem Fluss aufgefunden. Sein Körper zeigte Spuren von Folter auf. Dokumentierte Fälle von Verhaftungen und Folterungen von Rückkehrenden. Eine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien berichtete in einem Interview mit der SFH vom
  4. März 2016 vom Fall eines Tschetschenen, der im Jahr 2015 von Belgien zurückgekehrt ist und drei Tage nach seiner Rückkehr verhaftet, während 24 Stunden brutal gefoltert und über Diaspora-Mitglieder in Belgien ausgefragt wurde. Bereits 2013 berichtete die SFH von der Verhaftung beziehungsweise Haft zweier tschetschenischer Rückkehrenden in den Jahren 2012 und
  5. Die russische NGO Memorial hat der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf Anfrage weitere dokumentierte Fälle aus dem Jahr 2012 zugestellt, in denen aufgezeigt wird, wie intensiv Kadyrows Sicherheitskräfte nach mutmaßlichen Anhängern sowie Rückkehrenden und deren Bekannten und Verwandten fahnden, diese unter massiven Druck stellen, unrechtmäßig verhaften, zu Gefängnisstrafen verurteilen und foltern." (SFH,
  6. Mai 2016, S. 21-23) XXXX , ein Historiker, der derzeit am Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte der Universität Göttingen über das Verhältnis von tschetschenischem Islam und Widerstand gegen Russland promoviert und im Herbst 2015 von einer mehrmonatigen Forschungsreise aus Tschetschenien zurückkehrte, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
  7. Mai 2016 Folgendes zu dieser Frage: [...]römisch 40 , ein Historiker, der derzeit am Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte der Universität Göttingen über das Verhältnis von tschetschenischem Islam und Widerstand gegen Russland promoviert und im Herbst 2015 von einer mehrmonatigen Forschungsreise aus Tschetschenien zurückkehrte, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
  8. Mai 2016 Folgendes zu dieser Frage: [...] "Tschetschenen, die sich gegenwärtig im Ausland aufhalten, wohin sie meist während des Zweiten Tschetschenienkrieges geflohen sind, stehen unter Generalverdacht, gegen die Regierung zu konspirieren. Immer wieder ruft sie die Diaspora daher dazu auf, in die Heimat zurückzukehren. Da viele Menschen dies jedoch oftmals nicht wollen, werden sie politisch als Staatsfeinde inkriminiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr Aufenthaltsstatus gültig oder abgelaufen ist. Wer nach Jahren heimkehrt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit ins Fadenkreuz der Regierung geraten." (Osthold,
  9. Mai 2016)" ACCORD teilte am 29.03.2016 in der Anfragebeantwortung a-9646 Folgendes mit: " XXXX , Vorsitzende der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung und leitendes Mitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial, antwortet in einer E-Mail-Antwort vom
  10. Mai 2016 auf die Frage, wie die Situation von Tschetschenen in Haft sei, insbesondere auch für Personen, XXXX , dass für alle Tschetschenen die Situation in Haft schlecht sei, da sie diskriminiert würden. (XXXX ,
  11. Mai 2016) Es konnten keine weiteren Informationen zur Behandlung von Personen, die XXXX , in russischen Gefängnissen gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu Haftbedingungen in der russischen Föderation, zu Haftbedingungen für tschetschenische Häftlinge und zu Haftbedingungen in Tschetschenien." römisch 40 , Vorsitzende der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung und leitendes Mitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial, antwortet in einer E-Mail-Antwort vom
  12. Mai 2016 auf die Frage, wie die Situation von Tschetschenen in Haft sei, insbesondere auch für Personen, römisch 40 , dass für alle Tschetschenen die Situation in Haft schlecht sei, da sie diskriminiert würden. (römisch 40 ,
  13. Mai 2016) Es konnten keine weiteren Informationen zur Behandlung von Personen, die römisch 40 , in russischen Gefängnissen gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu Haftbedingungen in der russischen Föderation, zu Haftbedingungen für tschetschenische Häftlinge und zu Haftbedingungen in Tschetschenien. [...] Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, schreibt in einem im Mai 2016 veröffentlichten Bericht zur aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien Folgendes: "Systematische Folterungen durch Sicherheitsbehörden, ‚inoffizielle Gefängnisse'. Gemäss einem Bericht des US Department of State vom
  14. April 2016 sind körperliche Misshandlungen durch Polizeibeamte in der russischen Föderation systematisch. Auch im Nordkaukasus wenden die lokalen Polizeibehörden sowie die nationalen Sicherheitsbehörden Folter an. Die Organisation Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter (ACAT) hat Ende 2013 in Zusammenarbeit mit der NGO Public Verdict und dem Committee Against Torture einen Bericht zur Folter in Russland publiziert. Dieser hält fest, dass in Tschetschenien Folter verbreitet zum Einsatz kommt, sobald einer Person die Freiheit entzogen wird. Die Sicherheitskräfte wenden vermehrt Methoden an, die so wenige Spuren von Misshandlung und Folter wie möglich hinterlassen. Zu den dokumentierten Foltermethoden gehören Prügel, Stromschläge, das Stülpen von Plastiksäcken über die Köpfe der Opfer, Fesseln und Nahrungsentzug. Auch wird sowohl in Tschetschenien wie auch in ganz Russland Vergewaltigung als Foltermethode gegen Gefangene angewendet. Verschiedenen Kontaktpersonen der SFH sind Fälle von Vergewaltigungen von Gefangenen bekannt. Das USDOS erwähnt in seinem neuesten Menschenrechtsbericht ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen in russischen Gefängnissen (‚prison rape victims'). Auch drohen Sicherheitskräfte Festgenommenen mit Vergewaltigung und dass sie diese auf Video aufnehmen und im Gefängnis zirkulieren lassen werden. Eine Kontaktperson der SFH hat Kenntnisse davon, dass in russischen Gefängnissen Männer, die schon einmal Opfer einer Vergewaltigung wurden, immer wieder vergewaltigt werden. ‚Inoffizielle' Gefängnisse existierten gemäss USDOS im Jahr 2015 noch immer in Russland, insbesondere im Nordkaukasus." (SFH,
  15. Mai 2016, S. 7-8) In dem von der SFH erwähnten Bericht von der in Paris ansässigen Organisation Action by Christians for the Abolition of Torture (ACAT) und den russischen NGOs Komitee gegen Folter (CAT) und Public Verdict vom November 2013 wird erläutert, dass tschetschenische Gefängnisinsassen nicht die einzige Minderheit seien, die im Gefängnis Diskriminierung ausgesetzt seien. Tschetschenen würden aber aus mehreren Gründen besonders ins Visier geraten. Erstens führe das Fehlen von Hafteinrichtungen in Tschetschenien dazu, dass viele Tschetschenen ihre Haft Tausende Kilometer von zu Hause entfernt ableisten müssten. Diese Distanz mache es einerseits für ihre Familien schwer, sie zu besuchen, mache es aber auch den Gefängnisinsassen schwer, Informationen über ihre Haftbedingungen zu verbreiten. Zweitens sei Rassismus in Bezug auf Kaukasier, der ein Bestandteil der russischen Gesellschaft sei, im Gefängnis noch verstärkt durch die Anwesenheit vieler Personen sowohl im Gefängnispersonal als auch unter den Mitgefangenen, die im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Das durch die erlittene und zugefügte Gewalt erlittene Trauma führe zusammen mit fehlender psychologischer und sozialer Unterstützung und der andauernden Wahrnehmung des "tschetschenischen Feindes" zu einer gewalttätigen Einstellung gegenüber tschetschenischen Gefangenen. In weiterer Folge werden in dem Bericht drei Beispiele aufgeführt. Es wird weiters angeführt, dass Gewalt und Erniedrigung in manchen Gefängnissen auch angewandt würden, um tschetschenische Gefangene kollektiv zu bestrafen. So sei es zum Beispiel zu Gebetsverboten gekommen oder es sei verboten worden, einen Koran zu besitzen: [...] Die russische Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung schreibt in einem im September 2014 veröffentlichten Bericht zur Lage vom Tschetschenen und Inguscheten im russischen Strafvollzugssystem im Zeitraum September 2011 bis August 2014, dass die Verletzungen der Rechte von Tschetschenen und Inguscheten im Gefängnissystem ein Bestandteil eines allgemeinen Problems hinsichtlich der Rechte von Gefängnisinsassen seien. Die Situation im Gefängnis für diese beiden Bevölkerungsgruppen habe ihre Besonderheiten. Zunächst einmal seien von ihnen viele Teilnehmer der beiden Tschetschenienkriege im Gefängnis gelandet. Sie seien Opfer einer sehr feindseligen Behandlung gewesen, und diese Situation halte auch nach wie vor an. Außerdem würden sie wegen des allgemeinen Unverständnisses in Bezug auf die Bedürfnisse von Insassen, die den Islam praktizieren würden, aus religiösen und ethnischen Gründen diskriminiert. Menschenrechtsorganisationen, deren Arbeit sich auf den Schutz der Rechte von Gefängnisinsassen konzentriere, würden anmerken, dass viele Personen, die am Krieg in Tschetschenien beteiligt gewesen seien, im Gefängnissystem arbeiten würden. Viele von ihnen seien fremdenfeindlich und hätten eine extrem negative Einstellung denen gegenüber, die sie für ihre Feinde gehalten hätten und nach wie vor halten würden. Die Kriegshandlungen in Tschetschenien hätten zu psychologischen Traumata bei den Beteiligten auf beiden Seiten und auch zu Aggressionen geführt. Rehabilitationsmaßnahmen für die an den Kriegshandlungen Beteiligten habe es entweder gar nicht oder nicht in einem angemessenen Ausmaß gegeben. Die Konsequenzen davon seien auch zu Friedenszeiten deutlich zu bemerken. Das Nebeneinander früherer potentieller Gegner im Gefängnissystem, wobei eine Seite der anderen untergeordnet sei, schaffe eine Situation, in der verurteilten Tschetschenen und die ihnen in ethnischer Hinsicht nahestehenden Inguscheten potentieller Gefahr ausgesetzt seien. Am häufigsten würden sich Tschetschenen und Inguscheten über Folter und grausame Behandlung seitens des Gefängnispersonals beschweren. Menschenrechtsorganisationen hätten einen Anstieg bei derartigen Beschwerden in den vorangegangenen Jahren festgestellt und würden auch Fälle grausame Behandlung mit tragischem Ausgang kennen. Eine zusätzliche Schwierigkeit für Tschetschenen und Inguscheten, die Gefängnisstrafen verbüßen würden, sei die Tatsache, dass sie immer in Hafteinrichtungen gebracht würden, die Tausende Kilometer von ihrem Zuhause entfernt seien. In gesamt Tschetschenien gebe es nur ein kleines Straflager in Tschernokosowo, in das Tschetschenen aber nur selten kommen würden. In Inguschetien gebe es keinerlei Straflager. Verwandte hätten häufig nicht die finanziellen Mittel, um zu den Verurteilten zu reisen und sie zu besuchen, wodurch den Gefängnisinsassen ihr Recht auf Privatleben genommen werde. Besonders besorgniserregend seien die Verletzungen der Rechte muslimischer Gefängnisinsassen. Angestellte des Gefängnissystems, Staatsanwälte und Gerichte würden den Kern dieses Problems nicht verstehen und Beschwerden in dieser Angelegenheit zurückweisen. Die medizinische Versorgung im Strafvollzugssystem der Russischen Föderation sei prinzipiell nicht angemessen, es seien aber Fälle dokumentiert worden, wo es zu offensichtlicher Diskriminierung von Personen aus Tschetschenien oder Inguschetien in schlechter gesundheitlicher Verfassung gekommen sei. Ihre Beschwerden seien mehrfach ignoriert worden, was zu irreversiblen Folgen und dem Tod von Personen in Gewahrsam geführt habe. Gerichte würden sich weigern, Personen aus Tschetschenien oder Inguschetien in einem kritischen Gesundheitszustand aus dem Gefängnis zu entlassen oder die Strafe auszusetzen, auch wenn medizinische Gutachten ergeben würden, dass die Erkrankungen zu einer Freilassung führen müssten. Die Personen würden weiterhin unter Bedingungen festgehalten, die ihren Bedürfnissen nicht entsprechen würden, und ohne ein Minimum an unerlässlicher Versorgung. Die Gefängnisbehörden seien auch nicht für die Haft von Personen mit physischen Behinderungen ausgerichtet. In der Praxis seien diese Gefangenen mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert und hätten praktisch keinen Zugang zu regelmäßigen Übungen, Bademöglichkeiten, sozialen Aktivitäten usw. Sie hätten auch keinerlei Unterstützung. Einer der Wege, um Druck auf Tschetschenen und Inguscheten im Gefängnissystem auszuüben, sei beispielsweise die Straf-Isolierhaft ("ShIZO"), die auf erfundener Grundlage verhängt werde. Unter derartigen Bedingungen sei die medizinische Untersuchung vor der Verlegung in die Straf-Isolierhaft eine Formalität. Die Insassen würden ungeachtet ihrer physischen Gesundheit in Straf-Isolierhaft genommen und würden manchmal Jahre in kritischer Verfassung in der Isolation verbringen, ohne Recht auf Treffen, Telefonanrufe, Transfers usw. Manchmal werde die Gesundheit dieser Personen irreversibel geschädigt. Kontroll- und Aufsichtsorgane würden nach wie vor bestehende Standards anwenden, wenn es um Beschwerden von Tschetschenen oder Inguscheten beispielsweise hinsichtlich der Anwendung von Folter, missbräuchlicher Behandlung aus ethnischen Gründen oder Isolationsmaßnahmen gehe. Es würden Informationen und Dokumente von der Einrichtung angefordert, diese würden ausgewertet und es werde eine Antwort vorbereitet, die üblicherweise zu dem Schluss komme, dass es zu keiner Verletzung der Rechte gekommen sei. Dies schaffe die Bedingungen dafür, dass derartiges Verhalten ungestraft bleibe. Unter derartigen Umständen seien die staatlichen Mechanismen für den Schutz der Rechte von Gefangenen nicht effektiv. Personen, die wegen der

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