Obsah (11)
Art. 133§ 4§ 6§ 14Art. 130§ 19§ 20§ 40Art. 24Art. 132§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW129 2172309-1 SpruchW129 2172309-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GER
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 1.
- Am 14.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am selben Tag in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin kroatische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Kroatien haben. 1.
- Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.01.2017, Zl. 371084001, wurde der Beschwerdeführerin ab September 2016 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 442 zuerkannt. 1.
- Mit Schreiben vom 11.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und monierte den Abzug des Jahresbetrages der österr. Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in Höhe von € 2.533,
- Zusammengefasst und sinngemäß begründete die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit mehreren Zitaten aus europarechtlicher Judikatur und Literatur dahingehend, dass die österreichische Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar. 1.
- In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 01453839, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 14.11.2016 abgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe die bezogene Studienbeihilfe in Höhe von € 4.862,00 Euro zurückzuzahlen. Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies dahingehend begründet, dass aufgrund von Ermittlungen anlässlich des Rechtsmittelverfahrens zu Tage getreten sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2006 bis 2014 nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Da sie keine Berufstätigkeit ausübe, könne sie sie nicht nach § 4 Abs 1a Z1 StudFG gleichgestellt sein. Sie sei mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in Österreich gemeldet gewesen und habe daher ihr Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gem. Art 16 Abs 4 der Richtlinie 2004/38/EG verloren und sei somit auch nicht
§ 4Abs 1a Z 2 Stud
FG gleichgestellt.Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies dahingehend begründet, dass aufgrund von Ermittlungen anlässlich des Rechtsmittelverfahrens zu Tage getreten sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2006 bis 2014 nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Da sie keine Berufstätigkeit ausübe, könne sie sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins a, Z1 StudFG gleichgestellt sein. Sie sei mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in Österreich gemeldet gewesen und habe daher ihr Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gem. Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG verloren und sei somit auch nicht
Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 2, StudFG gleichgestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde führte sie zusammengefasst und sinngemäß aus, die belangte Behörde habe sich lediglich auf einen ZMR-Auszug gestützt, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Eltern 13 Jahre lang in Linz gelebt, sei zweisprachig aufgewachsen, habe die Volksschule abgeschlossen sowie zwei Jahre lang das Gymnasium besucht. Es genüge, wenn entweder "das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich" gegeben sei (§ 4 Abs 1a Z2 StudFG) oder eine Integration "in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" (§ 4 Abs 1a Z 3StudFG) vorliege.Es genüge, wenn entweder "das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich" gegeben sei (Paragraph 4, Absatz eins a, Z2 StudFG) oder eine Integration "in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" (Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3 S, t, u, d, F, G,) vorliege. Es liege eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin qua Unionsrecht vor (Morgan and Bucher, 23.10.2007, C-11/06; Prinz und Seeberger, 18.07.2013, C-523/11; Giersch, 20.06.2013, C-20/12; Linares Verruga, 14.12.2016, C-238/15). 1.
- In weiterer Folge teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2017 mit, es stehe aus Sicht der belangten Behörde ein bestimmter (im Detail ausgeführter) Sachverhalt hinsichtlich der in Österreich verbrachten Kindheit und frühen Jugendzeit der Beschwerdeführerin fest. 1.
- Mit Mail vom 06.09.2017 rügte der Vertreter der Beschwerdeführerin zum einen die kurze Frist des eingeräumten Parteiengehörs und wiederholte - unter Vorlage bestimmter Urkunden - das bisherige Vorbringen, insbesondere den Hinweis auf die aus seiner Sicht gebotene Subsumierung unter § 4 Abs 1a Z 3 StudFG.1.
- Mit Mail vom 06.09.2017 rügte der Vertreter der Beschwerdeführerin zum einen die kurze Frist des eingeräumten Parteiengehörs und wiederholte - unter Vorlage bestimmter Urkunden - das bisherige Vorbringen, insbesondere den Hinweis auf die aus seiner Sicht gebotene Subsumierung unter Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG. 1.
- Mit Schreiben vom 29.09.2017, eingelangt am 04.10.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert wurde. 1.
- Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 ergänzte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung die Beschwerde dahingehend, dass die die Rückforderung der bereits ausbezahlten Studienbeihilfe erstmals durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde und somit nicht durch die zuständige Behörde ausgesprochen worden sei. Der VwGH habe in seiner Judikatur festgehalten, dass keine "Annex-Zuständigkeit" der Rechtsmittelbehörde besteht (VwGH 22.03.1995, 94/12/0259), und dass für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig sei (VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Somit sei Satz 2 des Spruchs des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet und schon aus diesem Grund aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2017 wurde ihr mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.01.2017, Zl. 371084001, eine Studienbeihilfe in Höhe von € 442,- gewährt (ab September 2016). In weiterer Folge kam ein Gesamtbetrag in Höhe von € 4.862,- zur Auszahlung.
- Aufgrund des gegen den genannten Bescheid erhobenen Rechtsmittels der Vorstellung entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 01453839, auf Abweisung des Antrages vom 14.11.2016 auf Gewährung von Studienbeihilfe und auf Rückzahlung des Gesamtbetrages von € 4.862,-.
- Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsbürgerin. Sie wurde am 08.09.1993 in Linz geboren, lebte bis zu ihrem 13.Lebensjahr in Österreich (Besuch des Kindergartens, Absolvierung der Volksschule, zwei Jahre Besuch eines Gymnasiums) und zog im Jahr 2006 mit ihren Eltern nach Kroatien, wo sie eine zweisprachige (Kroatisch/Deutsch) Schule des kroatischen Staates (keine österreichische Auslandsschule) besuchte, die Matura absolvierte und zwei Jahre lang Wirtschaftswissenschaften studierte. Im Wintersemester 2014/15 zog sie von Kroatien nach Wien und begann an der WU Wien das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Das genannte Studium besteht größtenteils aus Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht; die Beschwerdeführerin verbringt zumindest vier Tage in der Woche an der Wirtschaftsuniversität Wien.
- Die Eltern der Beschwerdeführerin sind kroatische Staatsbürger. Sie zogen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 nach Kroatien, wo sie bis heute durchgehend leben und berufstätig sind. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig.
- Die Beschwerdeführerin verfügt über perfekte Deutschkenntnisse.
- Die Beschwerdeführerin studierte 2012/13 sowie 2013/14 an der Universität Zagreb die Studienrichtung "Business Economics" und absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 108 ECTS. Mit Anerkennungsbescheiden des zuständigen studienrechtlichen Organs der Wirtschaftsuniversität Wien vom 07.11.2014 (Zl. B/2718/14) sowie 05.01.2014 (Zl. B/2718/01/14) wurden der Beschwerdeführerin Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS anerkannt. Außerdem erbrachte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (14.11.2016) 8 positive Prüfungsleistungen (im Gesamtausmaß von 35 ECTS) und 11 negative Prüfungsleistungen (im Gesamtausmaß von 50 ECTS) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, im Wesentlichen unstrittig und nicht zuletzt deshalb erwiesen, da die belangte Behörde den - glaubwürdigen - Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den dort erörterten Urkunden nicht substantiiert entgegen getreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Studienförderungsgesetzes lauten (auszugsweise) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wie folgt: Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose § 4.
(1)Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.Paragraph 4,
(1)Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a)EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
- Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder
- das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
- in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
(2)Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
(2)Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
- gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
- in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
(3)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3)Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. [...] Vorstellung §
- Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.Paragraph 42, Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben. Vorentscheidung über die Vorstellung §
- Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.Paragraph 43, Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben. Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung §
- Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.Paragraph 44, Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Entscheidung des Senates § 45.
(1)Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden überParagraph 45,
(1)Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über
- Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,
- Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie
- Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren
§ 14des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013.3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren
Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
(2)Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.
(3)Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen. Beschwerde § 46.
(1)Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.Paragraph 46,
(1)Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
(2)Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2)Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)
§ 19Vw
GVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
(3)
Paragraph 19, VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
(4)
Art. 133Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)
Artikel 133
, Absatz 8, B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...] Rückzahlung § 51.
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
- Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
- Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
- Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
- den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
- den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
- den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
- den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 3, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2)Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3)Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
(3)Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
§ 20Abs.
1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4)Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
§ 40Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(4)Die Begünstigungen der Absatz 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Paragraph 40, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5)Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6)Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen. Zu A) 3.
- Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zähle, insbesondere da - so die belangte Behörde - keine Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem vorliege. Diesbezüglich bringt sie insbesondere vor, dass sie in Österreich geboren sei und ihre ersten 12 Lebensjahre verbracht habe (inkl. Besuch des Kindergartens, der Volksschule sowie - für zwei Jahre - des Gymnasiums). Sie spreche perfekt Deutsch, habe nach ihrer Rückkehr nach Kroatien sechs Jahre lang ein zweisprachiges (Kroatisch/Deutsch) Gymnasium des kroatischen Staates besucht und setze ihr in Kroatien begonnenes Wirtschaftsstudium seit dem Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien fort. Somit sei sie perfekt in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem integriert. 3.
- Die Gesetzesmaterialien (IA 922/A XXV. GP) halten zu der mit BGBl. I Nr. 47/2015 eingefügten Bestimmung des § 4 Abs 1a StudFG fest:3.
- Die Gesetzesmaterialien (IA 922/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode halten zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015, eingefügten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG fest: "
§ 4Abs. 1 Stud
FG sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt."
Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Den Gesetzesmaterialien zufolge (ErläutRV 1166 BlgNR 12 GP 18) soll durch den Verweis des § 4 Abs. 1 StudFG auf die europäischen Übereinkommen eine flexible Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen durch die Rechtsprechung der EuGH ermöglicht werden.Den Gesetzesmaterialien zufolge (ErläutRV 1166 BlgNR 12 Gesetzgebungsperiode 18) soll durch den Verweis des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG auf die europäischen Übereinkommen eine flexible Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen durch die Rechtsprechung der EuGH ermöglicht werden. Fest steht, dass die Unionsbürgerschaft alleine noch zu keiner Gleichstellung führt. Dem entsprechend wurden vor dem Hintergrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH in Vollziehung des § 4 Abs. 1 StudFG folgende Gruppen von gleichgestellten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern entwickelt:Fest steht, dass die Unionsbürgerschaft alleine noch zu keiner Gleichstellung führt. Dem entsprechend wurden vor dem Hintergrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH in Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG folgende Gruppen von gleichgestellten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern entwickelt: • Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige (Art. 45 AEUV, Art. 7 und 10 VO-EU 492/2011)• Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige (Artikel 45, AEUV, Artikel 7 und 10 VO-EU 492 aus 2011,) • Daueraufenthaltsberechtigte (= Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren in Österreich aufhalten) (Art. 27 Abs. 2 iVm Art. 16 RL 2004/38/EG)• Daueraufenthaltsberechtigte (= Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren in Österreich aufhalten) (Artikel 27, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 16, RL 2004/38/EG) • Personen, die in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind (u.a. EuGH Rs C-209/03, Fall Bidar). Diese in Auslegung des § 4 Abs. 1 StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als
Art. 24Abs.
2 der RL 2004/38/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ableiten.Diese in Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als
Artikel 24
, Absatz 2, der RL 2004/38/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Artikel 24, Absatz 2, der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Artikel 24, Absatz 2, RL 2004/38/EG ableiten. Im Sinne der Klarheit und Vorhersehbarkeit der Regelung sollen daher mit dem neuen Absatz 1a die bisher im Auslegungsweg entwickelten Gleichstellungsvoraussetzungen ausdrücklich festgelegt werden." 3.
- Die Beschwerdeführerin ist zwar Unionsbürgerin, jedoch zweifelsfrei weder Wanderarbeitnehmerin oder Familienangehörige einer Wanderarbeitnehmerin oder eines Wanderarbeitnehmers, da sie selbst in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und da ihre Eltern (seit 2006) weiterhin in Kroatien leben und dort berufstätig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Allerdings darf ein solches Aufenthaltserfordernis nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Verhältnismäßig ist ein Aufenthaltserfordernis nur dann, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden. "Wenn sie es denn wünschen" ist es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. (vgl. EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Artikel 12, Absatz eins, EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Artikel 12, Absatz eins, EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen. Allerdings darf ein solches Aufenthaltserfordernis nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Verhältnismäßig ist ein Aufenthaltserfordernis nur dann, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden. "Wenn sie es denn wünschen" ist es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen. vergleiche EuGH vom 18.11.2008, Förster, C-158/07). Bereits in seiner Entscheidungs vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Entwicklung des Gemeinschaftsrechts durch Art. 24 der Richtlinie 2004/38 bestätigt wird, der in Abs. 1 vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, "im Anwendungsbereich des Vertrags" die gleiche Behandlung genießt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Abs. 2 dieses Artikels den Inhalt des Abs. 1 präzisiert, indem er bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, was andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen angeht, die Gewährung von Beihilfen zum Unterhalt in Form von Stipendien oder Darlehen für Studenten, die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, begrenzen kann, und sieht demnach die Gewährung solcher Beihilfen als einen Bereich an, der nach diesem Abs. 1 gegenwärtig in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Damit ist die obzitierte Judikatur, die sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 (siehe Art. 40 Richtlinie 2004/38) bezieht, auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar. Der Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "der Aufnahmemitgliedstaat [ist] jedoch nicht verpflichtet" lässt dabei zweifelsfrei erkennen, dass Mitgliedsstaaten, "die das wünschen" auf das Aufenthaltserfordernis weiterhin, im Sinne der obzitierten Judikatur, verzichten können.Bereits in seiner Entscheidungs vom 15.03.2005, Bidar, C-209/03, hat der EuGH ausgeführt, dass diese Entwicklung des Gemeinschaftsrechts durch Artikel 24, der Richtlinie 2004/38 bestätigt wird, der in Absatz eins, vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, "im Anwendungsbereich des Vertrags" die gleiche Behandlung genießt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Absatz 2, dieses Artikels den Inhalt des Absatz eins, präzisiert, indem er bestimmt, dass ein Mitgliedstaat, was andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbstständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen angeht, die Gewährung von Beihilfen zum Unterhalt in Form von Stipendien oder Darlehen für Studenten, die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, begrenzen kann, und sieht demnach die Gewährung solcher Beihilfen als einen Bereich an, der nach diesem Absatz eins, gegenwärtig in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Damit ist die obzitierte Judikatur, die sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 (siehe Artikel 40, Richtlinie 2004/38) bezieht, auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar. Der Wortlaut des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 "der Aufnahmemitgliedstaat [ist] jedoch nicht verpflichtet" lässt dabei zweifelsfrei erkennen, dass Mitgliedsstaaten, "die das wünschen" auf das Aufenthaltserfordernis weiterhin, im Sinne der obzitierten Judikatur, verzichten können. 3.
- Die Beschwerdeführerin ist zwar in Österreich geboren und lebte - mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel - in ihren ersten 12 Lebensjahren in Österreich (Besuch des Kindergartens, Besuch der Volksschule, Besuch eines Gymnasiums in den ersten beiden Schulstufen), kehrte jedoch im Jahr 2006 dauerhaft nach Kroatien zurück. Nach § 20 Abs. 4 NAG erlischt das unbefristete Aufenthaltsrecht, wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält - jedenfalls aber nach 24 Monaten. Nachdem Kroatien zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitgliedsstaat des EWR-Raumes war, erlosch der unbefristete Aufenthaltstitel somit spätestens im Verlauf des Kalenderjahres
- Ungeachtet des erst im Jahr 2013 erfolgten EU-Beitritts Kroatiens sieht auch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/28/EG) in Art 16 Abs 4 einen Verlust des Rechtes auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach einer über zweijährigen Abwesenheit vor.Nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt das unbefristete Aufenthaltsrecht, wenn sich der Fremde länger als 12 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält - jedenfalls aber nach 24 Monaten. Nachdem Kroatien zu diesem Zeitpunkt noch kein Mitgliedsstaat des EWR-Raumes war, erlosch der unbefristete Aufenthaltstitel somit spätestens im Verlauf des Kalenderjahres
- Ungeachtet des erst im Jahr 2013 erfolgten EU-Beitritts Kroatiens sieht auch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/28/EG) in Artikel 16, Absatz 4, einen Verlust des Rechtes auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach einer über zweijährigen Abwesenheit vor. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerdeverhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass ab ihrer Rückkehr nach Kroatien im Jahr 2006 bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 (Zulassung an der Wirtschaftsuniversität Wien) keinerlei Anknüpfungspunkte zur Republik Österreich bestanden: die Beschwerdeführerin besuchte sechs Jahre hindurch eine - wenngleich zweisprachige (Kroatisch/Deutsch) - kroatische Schule, bestand in Kroatien die Reifeprüfung und besuchte zwei Jahre hindurch eine kroatische Universität. Auch ihre Familienangehörigen lebten und arbeiteten seit 2006 in Kroatien. Die Beschwerdeführerin zog mit dem Beginn des Wintersemesters 2014/15 von Kroatien nach Wien und setzte dort an der Wirtschaftsuniversität Wien ihr Bachelorstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften fort. Für dieses Studium wurden ihr an der WU Wien von den an der Universität Zagreb im Gesamtausmaß von 108 ECTS absolvierten Prüfungen insgesamt 24 ECTS anerkannt. 3.
- Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich zusammengefasst der Standpunkt, sie sei insbesondere aufgrund ihrer in Österreich verbrachten Kindheit und frühen Jugend, ihrer in Österreich begonnenen Schulausbildung (4 Klasse Volksschule, 2 Klassen AHS) und der nunmehrigen Fortsetzung ihres Studiums ab dem WS 2014/15 in das österreichische Bildungs- bzw. Gesellschaftssystem integriert. Diesem Standpunkt kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund folgender Überlegungen nicht geteilt werden: Die unter 3.
- angeführte Novellierung des StudFG und die zitierten Gesetzeserläuterungen knüpfen an die unter 3.
- zitierte EuGH-Judikatur an, insbesondere an den Fall Bidar, EuGH 15.03.2005, Rs. C-209/
- Im Fall Bidar lebte der Antragsteller, ein französischer Staatsbürger, bereits drei Jahre lang in England und hatte dort auch seine Matura absolviert, bevor er sein Studium in England begann und um Studienbeihilfe ansuchte. Diese Konstellation wurde in Österreich durch Erlass der Wissenschaftsministerin vom 29.12.2005 (BMBWK 54.022/007-VII/8a/2005) in die Verwaltungspraxis der belangten Behörde dahingehend umgesetzt, dass eine Integration dann als ausreichend gegeben erachtet wurde, wenn der Studierende einen großen Teil seiner Ausbildung an einer Höheren Schule im Mitgliedsstaat erhalten hat (zB Oberstufe und Reifeprüfung; vgl. EuGH, Bidar, Rn 62: "... einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen in diesem Staat erhalten hat."). Auch die Absolvierung einer österreichischen Auslandsschule (zB St. Georgs Kolleg in Istanbul) wurde als Integration in das österreichische Bildungssystem qualifiziert.Diese Konstellation wurde in Österreich durch Erlass der Wissenschaftsministerin vom 29.12.2005 (BMBWK 54.022/007-VII/8a/2005) in die Verwaltungspraxis der belangten Behörde dahingehend umgesetzt, dass eine Integration dann als ausreichend gegeben erachtet wurde, wenn der Studierende einen großen Teil seiner Ausbildung an einer Höheren Schule im Mitgliedsstaat erhalten hat (zB Oberstufe und Reifeprüfung; vergleiche EuGH, Bidar, Rn 62: "... einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen in diesem Staat erhalten hat."). Auch die Absolvierung einer österreichischen Auslandsschule (zB St. Georgs Kolleg in Istanbul) wurde als Integration in das österreichische Bildungssystem qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin perfekte Deutschkenntnisse und zumindest ihre ersten Schuljahre in Österreich verbracht hat. Der weitere Lebenslauf der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als geradezu gegenteilig zur Fallkonstallation der EuGH-Entscheidung Bidar (EuGH 15.03.2005, Rs. C-209/03), da die Antragstellerin eben nicht den Großteil der Sekundarausbildung (einschließlich Reifeprüfung) im Aufnahmemitgliedsstaat absolvierte (vgl. EuGH, Bidar, Rn 62: "... einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen in diesem Staat erhalten hat."). Zum Antragszeitpunkt (14.11.2016) lebte die Beschwerdeführerin erst seit zwei Jahren wieder in Wien und hatte an der Wirtschaftsuniversität Wien 8 positiveDas Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin perfekte Deutschkenntnisse und zumindest ihre ersten Schuljahre in Österreich verbracht hat. Der weitere Lebenslauf der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als geradezu gegenteilig zur Fallkonstallation der EuGH-Entscheidung Bidar (EuGH 15.03.2005, Rs. C-209/03), da die Antragstellerin eben nicht den Großteil der Sekundarausbildung (einschließlich Reifeprüfung) im Aufnahmemitgliedsstaat absolvierte vergleiche EuGH, Bidar, Rn 62: "... einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen in diesem Staat erhalten hat."). Zum Antragszeitpunkt (14.11.2016) lebte die Beschwerdeführerin erst seit zwei Jahren wieder in Wien und hatte an der Wirtschaftsuniversität Wien 8 positive Prüfungsleistungen (im Gesamtausmaß von 35 ECTS) und 11 negative Prüfungsleistungen (im Gesamtausmaß von 50 ECTS) erbracht. Von den an der Universität Zagreb absolvierten Studienleistungen konnte zudem nur ein kleiner Teil (24 von 108 ECTS) an der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es somit vertretbar, dass die belangte Behörde von einer - zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 1 Abs 4 StudFG) - vorerst unzureichenden Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem ausging.Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es somit vertretbar, dass die belangte Behörde von einer - zum Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph eins, Absatz 4, StudFG) - vorerst unzureichenden Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem ausging. 3.
- Aufgrund der Abänderung des Bewilligungsbescheides durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde wurde im angefochtenen Bescheid auch die Rückzahlung der bezogenen Studienbeihilfe im Gesamtausmaß von € 4.862,- verfügt. Diesbezüglich wandte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2018 zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die die Rückforderung der bereits ausbezahlten Studienbeihilfe (erst) durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde und somit nicht durch die zuständige Behörde ausgesprochen worden sei. Der VwGH habe in seiner Judikatur festgehalten, dass keine "Annex-Zuständigkeit" der Rechtsmittelbehörde besteht (VwGH 22.03.1995, 94/12/0259), und dass für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig sei (VwGH 16.12.1998, 98/12/0240). Somit sei Satz 2 des Spruchs des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet und schon aus diesem Grund aufzuheben. Diesem Rechtsstandpunkt kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge geleistet werden:
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des Paragraph 64 a, AVG, vergleiche dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR
- GP, 8).Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird Ausschussbericht 1771 BlgNR
- GP, 8). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. "Ohne weiteres Ermittlungsverfahren" im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ein "Formularverfahren", d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, dass über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vergleiche auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992 zu den Paragraphen 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Artikel 20, B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Artikel 20, Absatz eins, B-VG genannten Gründen zulässig.). Die Vorstellung nach Paragraph 42, ist ein dem Paragraph 57, AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. "Ohne weiteres Ermittlungsverfahren" im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ein "Formularverfahren", d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, dass über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet vergleiche dazu auch die EB zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992, zu Paragraphen 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat." Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs-)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, auch - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - über die Vorstellung (oder auch über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung).Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs-)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind vergleiche Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 37, StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, auch - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - über die Vorstellung (oder auch über eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung). Somit bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rückzahlung der zuerkannten Studienbeihilfe verfügt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob auch jene Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes und der (Aus-)Bildung bei der Frage der Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem (§ 4 Abs 1a Z 3 StudFG) maßgeblich zu berücksichtigen sind, die vor einer mehrjährigen Abwesenheit und dem damit verbundenen Erlöschen des Aufenthaltsrechtes im österreichischen Bundesgebiet verbracht wurden.Soweit ersichtlich besteht keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob auch jene Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes und der (Aus-)Bildung bei der Frage der Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem (Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG) maßgeblich zu berücksichtigen sind, die vor einer mehrjährigen Abwesenheit und dem damit verbundenen Erlöschen des Aufenthaltsrechtes im österreichischen Bundesgebiet verbracht wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2172309.1.00