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{'item': 'W166 2125051-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW166 2125051-1 SpruchW166 2125051-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asly

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz Logar geboren worden sei, und in der Heimat keine Ausbildung absolviert habe. Sein Vater sei gestorben als er drei Jahre alt gewesen sei, die Mutter habe ihn dann verlassen, er habe keine Geschwister und sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde (Tazkira) vor. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, nachdem sein Vater verstorben sei, habe sein Onkel, der Halbbruder seines Vaters bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, seine Mutter heiraten wollen. Seine Mutter habe das aber nicht gewollt, sei geflüchtet und habe ihn alleine bei seinem Onkel zurück gelassen. Der Onkel sei drogensüchtig, habe keine Arbeit gehabt, den Beschwerdeführer geschlagen und gezwungen Arbeiten zu verrichten, die er nicht machen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor seinem Onkel. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2014 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen von der Erstbefragung und gab zusätzlich zu seinem Alter befragt an, er sei sechzehn Jahre alt und habe seine Tazkira bereits vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde am 27.01.2014 die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt. In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.02.2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 05.02.2014 mit 19 Jahren festgestellt worden sei. In einer Einvernahme beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost vom 28.02.2014 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Altersfeststellung konfrontiert, und gab dazu an, in seiner Heimat sei es nicht üblich, dass man das Geburtsdatum genau wisse, seine Großmutter habe ihm gesagt wie alt er ungefähr sei. Mit Schreiben vom 11.11.2015 gab der Verein Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) bekannt, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, legte eine Vollmacht und medizinische Beweismittel vor, und führte aus, dass der Beschwerdeführer unter massiven psychischen Problemen leide und in ärztlicher Behandlung sei. In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.12.2015 gab dieser, zu den bereits in den vorherigen Einvernahmen getätigten Vorbringen ergänzend an, von XXXX vom Verein ZEIGE vertreten zu werden, Medikamente einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu sein. In Österreich lerne er die deutsche Sprache. Auf Befragen in der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer auf Deutsch antworten. Zu seinem Onkel gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dieser habe ihn unterdrückt, er habe nicht in die Schule gehen sondern in der Landwirtschaft für seinen Onkel arbeiten müssen, und er sei auch von ihm vergewaltigt worden. Als er nicht mehr bereit war das alles zu machen, habe ihn sein Onkel mit heißem Wasser verbrannt. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit niemandem davon erzählt, erst als ihn der Onkel verbrannt habe, habe er es einem Freund seines Vaters erzählt, der ihm dann auch geholfen hätte, sodass er flüchten habe können. Der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor.In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.12.2015 gab dieser, zu den bereits in den vorherigen Einvernahmen getätigten Vorbringen ergänzend an, von römisch 40 vom Verein ZEIGE vertreten zu werden, Medikamente einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu sein. In Österreich lerne er die deutsche Sprache. Auf Befragen in der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer auf Deutsch antworten. Zu seinem Onkel gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dieser habe ihn unterdrückt, er habe nicht in die Schule gehen sondern in der Landwirtschaft für seinen Onkel arbeiten müssen, und er sei auch von ihm vergewaltigt worden. Als er nicht mehr bereit war das alles zu machen, habe ihn sein Onkel mit heißem Wasser verbrannt. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit niemandem davon erzählt, erst als ihn der Onkel verbrannt habe, habe er es einem Freund seines Vaters erzählt, der ihm dann auch geholfen hätte, sodass er flüchten habe können. Der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigte mit Schreiben vom 31.12.2015 die psychische Belastung des Beschwerdeführers und die sexuellen Übergriffe durch den Onkel. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei bzw. auch keine Asylrelevanz habe, und lasse sich auch keine individuelle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei bzw. auch keine Asylrelevanz habe, und lasse sich auch keine individuelle Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE fristgerecht Beschwerde, und führte im Wesentlichen die Probleme mit seinem Onkel an, wies daraufhin, dass er in Afghanistan niemanden mehr hätte, der Beschwerdeführer habe auch niemanden in Kabul. Auch habe der Beschwerdeführer, auf Grund des Unverständnisses der Erstbehörde, unterlassen über seine eigene sexuelle Orientierung zu sprechen und diese darzulegen, da er Angst gehabt habe, man würde sich über ihn lustig machen bzw. ihm nicht glauben. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zwei Zeugen betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und die Behandlung durch seinen Onkel zu befragen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, die zwei beantragten Zeugen, ein Dolmetscher der Sprache Dari und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am 13.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters, zweier Zeugen und des für die Verhandlung bestellten Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, hat mit Schreiben vom 08.02.2018 bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis vom 16.02.2018 über den erfolgreich absolvierten Pflichtschulabschluss, Stellungnahmen vom 16.02.2018 und vom 01.03.2018 der Kursleiterin der Externen Hauptschule und einer Lehrerin betreffend den Beschwerdeführer als engagierten Schüler, eine Bestätigung über den Besuch des Abendgymnasiums, das erfolgreich abgelegte ÖSD Zertifikat A2 sowie diverse medizinische Beweismittel vor, die als Beilage zum Akt genommen wurden. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe ihm derzeit gesundheitlich gut, die Psychotherapie habe ihm geholfen. Er sei in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren worden und habe auch immer bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Seit ungefähr vier Jahren sei er in Österreich. Der Beschwerdeführer sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Nach dem Tod seines Vaters, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter geflüchtet, er wisse nicht wohin und er habe keine Geschwister. Dann habe er bei seinem Halbonkel väterlicherseits, der auch eine Frau, einen Sohn und eine Tochter gehabt habe, gelebt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel und auch sonst keine Verwandten oder Kontakte in der Heimat. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er in der Landwirtschaft auf den Feldern arbeiten müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe ihm derzeit gesundheitlich gut, die Psychotherapie habe ihm geholfen. Er sei in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren worden und habe auch immer bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Seit ungefähr vier Jahren sei er in Österreich. Der Beschwerdeführer sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Nach dem Tod seines Vaters, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter geflüchtet, er wisse nicht wohin und er habe keine Geschwister. Dann habe er bei seinem Halbonkel väterlicherseits, der auch eine Frau, einen Sohn und eine Tochter gehabt habe, gelebt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel und auch sonst keine Verwandten oder Kontakte in der Heimat. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er in der Landwirtschaft auf den Feldern arbeiten müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen. Zu den Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. zwei bis drei Jahre alt gewesen, als sein Vater verstorben sei. Sein Halbonkel habe dann seine Mutter heiraten wollen, die aber nicht damit einverstanden gewesen und daher geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe für den Onkel schwer auf den Feldern arbeiten müssen und der Onkel habe nicht erlaubt, dass er die Schule besuche. Außerdem sei er von seinem Onkel sehr schlecht behandelt worden, er sei ein drogensüchtiger Tyrann gewesen und habe heißes Wasser auf ihn geschüttet. (Der Beschwerdeführer zeigt in der mündlichen Verhandlung die schweren Verbrennungen an den Händen und gibt auch schwere Verbrennungen an den Beinen an). Der Grund, weshalb er das heiße Wasser auf ihn geschüttet habe sei gewesen, weil er unter Drogen gestanden sei und den Beschwerdeführer vergewaltigen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen gewehrt und sei vom Onkel dafür auf diese Art bestraft worden. Er wisse nicht mehr genau wann dieser Vorfall gewesen sei, aber ungefähr sechs Monate bis ein Jahr vor der Flucht. Der Onkel habe immer wieder versucht ihn sexuell zu missbrauchen und habe ihm auch mit Mord gedroht. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darüber nachgedacht, wie er sich aus der schlechten Situation befreien könne. Schließlich habe er mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters flüchten können. Einen weiteren Fluchtgrund habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut in den Einvernahmen zu nennen, nämlich dass er homosexuell sei. Homosexualität werde in Afghanistan nicht akzeptiert und wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er getötet. Er habe eigentlich zwei große Probleme, ein Problem mit dem Onkel und das zweite Problem, dass er homosexuell sei. Schon als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, habe er bemerkt, dass er mehr Interesse an Männern als an Frauen habe. Als er Österreich erreicht habe, habe er noch immer Angst gehabt, dass jemand mitbekomme, dass er ein Homosexueller sei. Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer schon in Afghanistan seine Homosexualität ausgelebt habe bzw. einen männlichen Freund gehabt habe, gab er an, ja und einmal habe er mit einem Mann auf den Feldern geschlafen. Aber niemand sonst hätte davon gewusst, das hätten sie geheim gehalten. In Österreich habe er zuerst in XXXX gelebt, und sei auf der Suche nach einem Freund gewesen, und habe auch einen Freund gefunden. Der Beschwerdeführer habe aber immer Angst gehabt, dass jemand es mitbekomme. Hätten es Afghanen mitbekommen, wäre er schlecht behandelt worden. Sein Freund sei ein Pakistaner gewesen, er habe mit ihm in XXXX in einer Unterkunft gelebt, und sei immer wieder zu ihm ins Zimmer gekommen und sie hätten sexuellen Kontakt gehabt. Aber dann sei der Beschwerdeführer nachXXXX gezogen und sein Freund in XXXX geblieben, und jetzt seien sie nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seinem ehemaligen Freund, und er sei als Zeuge zur Verhandlung gekommen.Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer schon in Afghanistan seine Homosexualität ausgelebt habe bzw. einen männlichen Freund gehabt habe, gab er an, ja und einmal habe er mit einem Mann auf den Feldern geschlafen. Aber niemand sonst hätte davon gewusst, das hätten sie geheim gehalten. In Österreich habe er zuerst in römisch 40 gelebt, und sei auf der Suche nach einem Freund gewesen, und habe auch einen Freund gefunden. Der Beschwerdeführer habe aber immer Angst gehabt, dass jemand es mitbekomme. Hätten es Afghanen mitbekommen, wäre er schlecht behandelt worden. Sein Freund sei ein Pakistaner gewesen, er habe mit ihm in römisch 40 in einer Unterkunft gelebt, und sei immer wieder zu ihm ins Zimmer gekommen und sie hätten sexuellen Kontakt gehabt. Aber dann sei der Beschwerdeführer nachXXXX gezogen und sein Freund in römisch 40 geblieben, und jetzt seien sie nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seinem ehemaligen Freund, und er sei als Zeuge zur Verhandlung gekommen. Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer jetzt eine intime partnerschaftliche Beziehung zu jemandem habe, antwortete er, er wolle keinen Afghanen als Freund haben. Er habe sich auf der Kontaktplattform "XXXX" angemeldet und sei auf der Suche nach einem Freund. Durch dieses soziale Netzwerk habe er bereits Leute kennen gelernt, mit denen er sich austausche. In XXXX habe der Beschwerdeführer generell viele Bekannte und Freunde, er sei auch mit einer seiner Lehrerinnen so gut befreundet, dass er für sie wie ein Bruder sei.Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer jetzt eine intime partnerschaftliche Beziehung zu jemandem habe, antwortete er, er wolle keinen Afghanen als Freund haben. Er habe sich auf der Kontaktplattform "XXXX" angemeldet und sei auf der Suche nach einem Freund. Durch dieses soziale Netzwerk habe er bereits Leute kennen gelernt, mit denen er sich austausche. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer generell viele Bekannte und Freunde, er sei auch mit einer seiner Lehrerinnen so gut befreundet, dass er für sie wie ein Bruder sei. In XXXX bewohne er alleine ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Von seiner Homosexualität habe er bis jetzt nur einem ehemaligen Freund aus seinem Dorf erzählt, der auch als Zeuge zur Verhandlung gekommen sei. Auch da habe er anfangs Angst gehabt, ihm zu erzählen, dass er homosexuell sei, aber dieser Freund habe gesagt, er könne ihm alles erzählen und ihm vertrauen.In römisch 40 bewohne er alleine ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Von seiner Homosexualität habe er bis jetzt nur einem ehemaligen Freund aus seinem Dorf erzählt, der auch als Zeuge zur Verhandlung gekommen sei. Auch da habe er anfangs Angst gehabt, ihm zu erzählen, dass er homosexuell sei, aber dieser Freund habe gesagt, er könne ihm alles erzählen und ihm vertrauen. Auf die Frage der Richterin, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht bereits bei den Einvernahmen bei der belangten Behörde von seiner Homosexualität erzählt habe, gab er an, er habe Angst gehabt. Er sei ganz neu in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, ob er darüber reden könne, und das auch für seine Fluchtgründe wichtig sein könne. In Österreich lebe der Beschwerdeführer noch von der Grundversorgung, habe aber den Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert, worüber er sich sehr freue, und wolle gerne arbeiten. Er habe schon eine Bewerbung geschrieben an die Firma XXXX, aber er dürfe nicht arbeiten, weil er noch Asylwerber sei. Seine Freunde, die mit ihm in die Schule gegangen seien hätten bereits subsidiären Schutz oder Asyl, und hätten sich bei XXXX beworben und dort Arbeit gefunden. Daher glaube auch der Beschwerdeführer bei XXXX Arbeit finden zu können.In Österreich lebe der Beschwerdeführer noch von der Grundversorgung, habe aber den Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert, worüber er sich sehr freue, und wolle gerne arbeiten. Er habe schon eine Bewerbung geschrieben an die Firma römisch 40 , aber er dürfe nicht arbeiten, weil er noch Asylwerber sei. Seine Freunde, die mit ihm in die Schule gegangen seien hätten bereits subsidiären Schutz oder Asyl, und hätten sich bei römisch 40 beworben und dort Arbeit gefunden. Daher glaube auch der Beschwerdeführer bei römisch 40 Arbeit finden zu können. Der Beschwerdeführer, er spricht ausgezeichnet Deutsch und hat einen Großteil der Verhandlung in einwandfreier deutscher Sprache geführt, gab zu seinen Deutschkenntnissen an, er habe am Anfang als er in XXXX gewesen sei, Deutschkurse besucht, die hätten aber nicht regelmäßig stattgefunden und daher habe er sich entschieden, selber zu Hause Deutsch zu lernen. Die A2-Prüfung habe er gemacht und gut bestanden. Befragt nach seinem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, er gehe am Abend ins Fitnessstudio und täglich zur Schule, da er das Abendgymnasium besuche und er lerne viel. Daher habe er nicht viel Zeit für andere Dinge.Der Beschwerdeführer, er spricht ausgezeichnet Deutsch und hat einen Großteil der Verhandlung in einwandfreier deutscher Sprache geführt, gab zu seinen Deutschkenntnissen an, er habe am Anfang als er in römisch 40 gewesen sei, Deutschkurse besucht, die hätten aber nicht regelmäßig stattgefunden und daher habe er sich entschieden, selber zu Hause Deutsch zu lernen. Die A2-Prüfung habe er gemacht und gut bestanden. Befragt nach seinem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, er gehe am Abend ins Fitnessstudio und täglich zur Schule, da er das Abendgymnasium besuche und er lerne viel. Daher habe er nicht viel Zeit für andere Dinge. In der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einiges davon gelesen, insbesondere auch über seine Heimatprovinz Logar. Befragt, was er befürchten würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste antwortete er, erstens hätte er Angst vor seinem Onkel und er könnte auch wegen seiner Homosexualität nicht in Afghanistan leben. Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Ex-Freund des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2016 in XXXX kennengelernt. Sie hätten sich immer gegenseitig besucht, Kaffee getrunken, Filme geschaut und miteinander Sex gehabt. Er sei mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, bis dieser nach XXXXgegangen sei. Niemand in XXXX habe von der Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gewusst, da dies im Islam und unter Paschtunen nicht erlaubt sei, es werde nicht darüber gesprochen und es sei tabu. Der Zeuge gab weiters an, er habe immer noch Kontakt zum Beschwerdeführer, dies aber hauptsächlich telefonisch.Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Ex-Freund des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2016 in römisch 40 kennengelernt. Sie hätten sich immer gegenseitig besucht, Kaffee getrunken, Filme geschaut und miteinander Sex gehabt. Er sei mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, bis dieser nach XXXXgegangen sei. Niemand in römisch 40 habe von der Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gewusst, da dies im Islam und unter Paschtunen nicht erlaubt sei, es werde nicht darüber gesprochen und es sei tabu. Der Zeuge gab weiters an, er habe immer noch Kontakt zum Beschwerdeführer, dies aber hauptsächlich telefonisch. Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Bekannte des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf, der in Österreich als Sozialarbeiter arbeitet, bestätigte ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Dorf gelebt, und er kenne seine ganze Familie. Der Zeuge sei damals auch noch sehr jung gewesen, er habe schon vor sieben Jahren sein Heimatdorf verlassen. Aber im Heimatdorf habe man gewusst, dass der Beschwerdeführer ein Waisenkind sei und immer bei seinem Onkel in Afghanistan gewohnt habe. Der Zeuge gab weiters an, er selbst sei immer zur Schule gegangen, der Beschwerdeführer sei nie in die Schule gekommen, und habe immer hart arbeiten müssen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei irgendwie "deppert", habe immer Probleme mit anderen gehabt, auch mit der Familie des Zeugen, und den Beschwerdeführer schlecht behandelt. Er habe Drogen genommen und immer Streit mit den Dorfleuten gehabt. Befragt zur Homosexualität des Beschwerdeführers, gab der Zeuge an, der Beschwerdeführer habe ihn in Österreich über Facebook kontaktiert, und er habe den Beschwerdeführer daraufhin zu sich eingeladen. Der Beschwerdeführer habe ihm weinend alles erzählt, was ihm passiert sei, und dass er homosexuell sei. Er habe auch psychische Probleme gehabt und der Zeuge habe ihm geraten, dass er zum Arzt gehen solle und das habe der Beschwerdeführer gemacht. Der Zeuge gab weiters an, an der Art und Weise wie der Beschwerdeführer gesprochen habe, habe er schnell bemerkt, dass er "schwul" sei. Der Beschwerdeführer vertraue ihm, und sie hätten regelmäßigen telefonischen Kontakt. Befragt, ob der Zeuge persönlich keine Probleme mit der Homosexualität des Beschwerdeführers habe, gab dieser an, "Nein, ich bin ein offener Mensch. Ich bin Sozialarbeiter und ich arbeite auch mit Flüchtlingen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, und ist sunnitisch muslimischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt XXXXim Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war. Die Mutter hätte dann den Onkel väterlicherseits heiraten sollen, und da sie das nicht wollte, ist sie geflüchtet und hat den Beschwerdeführer beim Onkel zurück gelassen. Der Beschwerdeführer hat seine Mutter nie mehr gesehen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte mehr in Afghanistan, auch nicht zu seinem Onkel.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Logar, im Distrikt XXXXim Dorf römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war. Die Mutter hätte dann den Onkel väterlicherseits heiraten sollen, und da sie das nicht wollte, ist sie geflüchtet und hat den Beschwerdeführer beim Onkel zurück gelassen. Der Beschwerdeführer hat seine Mutter nie mehr gesehen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte mehr in Afghanistan, auch nicht zu seinem Onkel. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Einreise in Österreich einen homosexuellen Kontakt. In Österreich hatte der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung zu einem pakistanischen Asylwerber, mit dem er in derselben Asylunterkunft lebte. Auf Grund eines Umzugs des Beschwerdeführers wurde diese Beziehung aufgelöst. Derzeit ist der Beschwerdeführer auf der Suche nach einem Lebenspartner, und hat sich auf dem Kontaktportal "XXXX" angemeldet. Durch dieses soziale Netzwerk hat er bereits Männer kennen gelernt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Homosexuellen angehört. Der Beschwerdeführer befürchtet, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner homosexuellen Orientierung und seiner gelebten Homosexualität asylrelevant verfolgt zu werden, und es ist auch durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer immer wieder dem Versuch des sexuellen Missbrauchs durch seinen Onkel ausgesetzt war und durch seinen Onkel schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt, und verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Er hat den Pflichtschulabschluss am 16.02.2018 erfolgreich absolviert, besucht derzeit das Abendgymnasium und hat sich bereits um eine Arbeitsstelle beworben. Der Beschwerdeführer bewohnt privat ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich derzeit von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018): Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  2. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  3. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). Tadschiken Die darisprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  4. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Logar Logar hat folgende Distrikte: Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.
  5. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016) ; dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016) ; dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan

(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-populationof-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file upload/90 1479191564 2016-11-09-easo-afghanistan-security- situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Kabul Tribune (14.6.2016): Key Haqqani Network terrorist arrested in Logar province, http://www.kabultribune.com/index.php/2016/06/14/key-haqqani-network-terrorist- arrested-in-logar-province/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.2.2017): Taliban leader arrested after returning from Pakistan, http://www.khaama.com/taliban-leader-arrested-after-returning-from-pakistan-02929, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (4.1.2017): 10 ISIS fighters among 58 militants killed, claims Afghan defense ministry, http://www.khaama.com/10-isis-fighters-among-58-militants-killedclaims-afghan-defense-ministry-02614, Zugriff 21.2.2017 Homosexuelle Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Identität oder Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet daher ausschließlich im Privaten statt. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuches werden neben unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjährigen Haftstrafen bis zu 20 Jahren sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vor-islamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 9.2016).Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Identität oder Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet daher ausschließlich im Privaten statt. Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuches werden neben unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjährigen Haftstrafen bis zu 20 Jahren sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vor-islamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten - berichtet wurde von anhaltender Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei. NGOs berichten von der Polizei, die schwule Männer verhaftet, ausraubt und vergewaltigt. Es exisitert kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu manchen Gesundheitsleistungen und können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von ihren Jobs entlassen werden. Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, die Freiheiten von LGBT-Personen zu schützen, blieben im Untergrund, da sie nicht legal registriert werden konnten. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft wurden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 13.4.2016). Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller oder transsexueller Handlungen liegen deshalb keine Erkenntnisse vor. Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und müssen bei "Entdeckung" den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Ausgrenzung fürchten. Daneben kommt es - v. a. auf Grund der starken Geschlechtertrennung - immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern (AA 9.2016). Aufgrund des Scharia-Vorbehalts im afghanischen Recht gibt es keine dem deutschen Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung. Die Scharia verbietet die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen. Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds etwa durch Kleidung an das andere Geschlecht verboten (AA 9.2016). Zahlreiche traditionelle Praktiken existieren, die nicht offiziell anerkannt sind, aber teilweise im Stillen geduldet werden. So z. B. die so genannten "Bacha Push" [Anm.: auch Bacha Posh]. Dies sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 9.2016; vgl. auch: Al-Bawaba 27.10.2016). Dies ist in der Regel keine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 9.2016). Sobald sie 18 werden, müssen sich die Bacha Posh sich wieder wie "ordentliche" afghanische Frauen verhalten (Al-Bawaba 27.10.2016).Zahlreiche traditionelle Praktiken existieren, die nicht offiziell anerkannt sind, aber teilweise im Stillen geduldet werden. So z. B. die so genannten "Bacha Push" [Anm.: auch Bacha Posh]. Dies sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 9.2016; vergleiche auch: Al-Bawaba 27.10.2016). Dies ist in der Regel keine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 9.2016). Sobald sie 18 werden, müssen sich die Bacha Posh sich wieder wie "ordentliche" afghanische Frauen verhalten (Al-Bawaba 27.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Al-Bawaba (27.10.2016): New video sheds light on Afghanistan's Bacha Posh - The young women disguising themselves as boys, http://www.albawaba.com/loop/new-videosheds-light-afghanistans-bacha-posh-young-women-disguising-themselves-boys-897936, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, http://www.state.gov/documents/organization/253169.pdf.Zugriff 28.11.2016
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018 und auf die vorgelegte Geburtsurkunde. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert hat, das Abendgymnasium besucht, sich bereits um eine Arbeitsstelle beworben hat und über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Ein Großteil der mündlichen Verhandlung konnte mit dem Beschwerdeführer problemlos in deutscher Sprache geführt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Homosexuellen zugehörig ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, sowie aus der Befragung der Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Gründen als glaubhaft: In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits als Jugendlicher in Afghanistan bemerkt hat, dass er mehr Interesse an Männern als an Frauen hat, und dass er schon in Afghanistan seine Homosexualität ausgelebt und einmal mit einem Mann auf den Feldern geschlafen hat. In Österreich hat er einen pakistanischen Freund gehabt, der mit ihm in derselben Asylwerberunterkunft gewohnt hat, und mit dem er auch immer wieder sexuellen Kontakt hatte. Der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladene Ex-Freund konnte diese Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Auch ist es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer auf der von ihm bekannt gegebenen und tatsächlich existierenden Kontaktplattform, angemeldet hat, und darüber bereits Männer kennen gelernt hat bzw. auf der Suche nach einem Freund ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität sowohl in der Heimat als auch in weiterer Folge in Österreich weitgehend geheim gehalten hat, und auch erstmals in der Beschwerde und sodann ausführlich in der mündlichen Verhandlung über seine Homosexualität gesprochen hat, ist durchaus nachvollziehbar. Auf Grund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers bei der Einreise und dem Umstand, dass Homosexualität, wie sich auch aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, von der afghanischen Gesellschaft abgelehnt wird, ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aber auch in Österreich große Angst hatte, dass afghanische Mitbewohner mitbekommen würden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und eine homosexuelle Beziehung zu einem pakistanischen Mitbewohner unterhält. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, "Ich habe Angst gehabt, dass jemand es mitkriegt. Hätten Afghanen es mitbekommen, wäre ich schlecht behandelt worden." Dies wurde auch von dem zeugenschaftlich einvernommenen Ex-Freund des Beschwerdeführers bestätigt und gab dieser dazu an, "Unter Paschtunen und im Islam wird es nicht erlaubt und es wird auch nicht darüber gesprochen. Das ist tabu." Auch dass der Beschwerdeführer erstmals mit dem als Zeugen geladenen Bekannten aus seinem Heimatdorf in Österreich über seine Homosexualität gesprochen hat ist glaubhaft, da der Beschwerdeführer ihm vertrauen konnte und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei ein sehr offener Mensch und als Sozialarbeiter arbeite er auch mit Flüchtlingen. Daher habe er auch dem Beschwerdeführer gesagt, er könne ihm alles anvertrauen. Außerdem habe er an der Art und Weise wie der Beschwerdeführer gesprochen habe, schnell bemerkt, dass er "schwul" sei. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von seinem Onkel sehr schlecht behandelt und immer wieder von dem Versuch des sexuellen Missbrauchs bedroht gewesen, ebenfalls glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung seine schweren Verbrennungen an den Armen gezeigt, und hat der Zeuge aus dem Heimatdorf bestätigt, dass der Onkel des Beschwerdeführers immer Streit mit den Dorfbewohnern hatte, drogensüchtig war und den Beschwerdeführer als Waisenkind schlecht behandelt hat, und gab weiters an, er sei "wahnsinnig" gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Homosexualität war glaubhaft und widerspruchsfrei und stimmte mit den Aussagen der geladenen Zeugen überein. Die Feststellungen zur Situation von Homosexuellen in Afghanistan ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018 erörterten Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 24/2017 geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer in seiner Heimat eine objektiv, nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität besteht. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, gegen privaten Verfolger ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen oder ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur sozial geächtet sondern darüber hinaus (insbesondere nach der Scharia) unter empfindlicher Strafdrohung steht, ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat auch nur willens wäre, dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern effektiven Schutz zu gewähren. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer daher nicht. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter nicht beantragt hat, dass die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchgeführt werden soll, und daher wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf § 20 AslyG hingewiesen und hat diesbezüglich angegeben, es ist für ihn in Ordnung, dass eine Richterin die Verhandlung führt.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter nicht beantragt hat, dass die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchgeführt werden soll, und daher wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf Paragraph 20, AslyG hingewiesen und hat diesbezüglich angegeben, es ist für ihn in Ordnung, dass eine Richterin die Verhandlung führt. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2125051.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.