1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz Logar geboren worden sei, und in der Heimat keine Ausbildung absolviert habe. Sein Vater sei gestorben als er drei Jahre alt gewesen sei, die Mutter habe ihn dann verlassen, er habe keine Geschwister und sei bei seinem Onkel aufgewachsen. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde (Tazkira) vor. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, nachdem sein Vater verstorben sei, habe sein Onkel, der Halbbruder seines Vaters bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, seine Mutter heiraten wollen. Seine Mutter habe das aber nicht gewollt, sei geflüchtet und habe ihn alleine bei seinem Onkel zurück gelassen. Der Onkel sei drogensüchtig, habe keine Arbeit gehabt, den Beschwerdeführer geschlagen und gezwungen Arbeiten zu verrichten, die er nicht machen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor seinem Onkel. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2014 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen von der Erstbefragung und gab zusätzlich zu seinem Alter befragt an, er sei sechzehn Jahre alt und habe seine Tazkira bereits vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde am 27.01.2014 die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt. In einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.02.2014 wurde zusammenfassend festgehalten, dass das Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 05.02.2014 mit 19 Jahren festgestellt worden sei. In einer Einvernahme beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost vom 28.02.2014 wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Altersfeststellung konfrontiert, und gab dazu an, in seiner Heimat sei es nicht üblich, dass man das Geburtsdatum genau wisse, seine Großmutter habe ihm gesagt wie alt er ungefähr sei. Mit Schreiben vom 11.11.2015 gab der Verein Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) bekannt, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, legte eine Vollmacht und medizinische Beweismittel vor, und führte aus, dass der Beschwerdeführer unter massiven psychischen Problemen leide und in ärztlicher Behandlung sei. In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.12.2015 gab dieser, zu den bereits in den vorherigen Einvernahmen getätigten Vorbringen ergänzend an, von XXXX vom Verein ZEIGE vertreten zu werden, Medikamente einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu sein. In Österreich lerne er die deutsche Sprache. Auf Befragen in der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer auf Deutsch antworten. Zu seinem Onkel gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dieser habe ihn unterdrückt, er habe nicht in die Schule gehen sondern in der Landwirtschaft für seinen Onkel arbeiten müssen, und er sei auch von ihm vergewaltigt worden. Als er nicht mehr bereit war das alles zu machen, habe ihn sein Onkel mit heißem Wasser verbrannt. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit niemandem davon erzählt, erst als ihn der Onkel verbrannt habe, habe er es einem Freund seines Vaters erzählt, der ihm dann auch geholfen hätte, sodass er flüchten habe können. Der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor.In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.12.2015 gab dieser, zu den bereits in den vorherigen Einvernahmen getätigten Vorbringen ergänzend an, von römisch 40 vom Verein ZEIGE vertreten zu werden, Medikamente einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu sein. In Österreich lerne er die deutsche Sprache. Auf Befragen in der Einvernahme konnte der Beschwerdeführer auf Deutsch antworten. Zu seinem Onkel gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dieser habe ihn unterdrückt, er habe nicht in die Schule gehen sondern in der Landwirtschaft für seinen Onkel arbeiten müssen, und er sei auch von ihm vergewaltigt worden. Als er nicht mehr bereit war das alles zu machen, habe ihn sein Onkel mit heißem Wasser verbrannt. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit niemandem davon erzählt, erst als ihn der Onkel verbrannt habe, habe er es einem Freund seines Vaters erzählt, der ihm dann auch geholfen hätte, sodass er flüchten habe können. Der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigte mit Schreiben vom 31.12.2015 die psychische Belastung des Beschwerdeführers und die sexuellen Übergriffe durch den Onkel. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei bzw. auch keine Asylrelevanz habe, und lasse sich auch keine individuelle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei bzw. auch keine Asylrelevanz habe, und lasse sich auch keine individuelle Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE fristgerecht Beschwerde, und führte im Wesentlichen die Probleme mit seinem Onkel an, wies daraufhin, dass er in Afghanistan niemanden mehr hätte, der Beschwerdeführer habe auch niemanden in Kabul. Auch habe der Beschwerdeführer, auf Grund des Unverständnisses der Erstbehörde, unterlassen über seine eigene sexuelle Orientierung zu sprechen und diese darzulegen, da er Angst gehabt habe, man würde sich über ihn lustig machen bzw. ihm nicht glauben. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zwei Zeugen betreffend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und die Behandlung durch seinen Onkel zu befragen. Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, die zwei beantragten Zeugen, ein Dolmetscher der Sprache Dari und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am 13.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters, zweier Zeugen und des für die Verhandlung bestellten Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, hat mit Schreiben vom 08.02.2018 bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis vom 16.02.2018 über den erfolgreich absolvierten Pflichtschulabschluss, Stellungnahmen vom 16.02.2018 und vom 01.03.2018 der Kursleiterin der Externen Hauptschule und einer Lehrerin betreffend den Beschwerdeführer als engagierten Schüler, eine Bestätigung über den Besuch des Abendgymnasiums, das erfolgreich abgelegte ÖSD Zertifikat A2 sowie diverse medizinische Beweismittel vor, die als Beilage zum Akt genommen wurden. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe ihm derzeit gesundheitlich gut, die Psychotherapie habe ihm geholfen. Er sei in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren worden und habe auch immer bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Seit ungefähr vier Jahren sei er in Österreich. Der Beschwerdeführer sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Nach dem Tod seines Vaters, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter geflüchtet, er wisse nicht wohin und er habe keine Geschwister. Dann habe er bei seinem Halbonkel väterlicherseits, der auch eine Frau, einen Sohn und eine Tochter gehabt habe, gelebt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel und auch sonst keine Verwandten oder Kontakte in der Heimat. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er in der Landwirtschaft auf den Feldern arbeiten müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe ihm derzeit gesundheitlich gut, die Psychotherapie habe ihm geholfen. Er sei in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren worden und habe auch immer bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Seit ungefähr vier Jahren sei er in Österreich. Der Beschwerdeführer sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Nach dem Tod seines Vaters, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter geflüchtet, er wisse nicht wohin und er habe keine Geschwister. Dann habe er bei seinem Halbonkel väterlicherseits, der auch eine Frau, einen Sohn und eine Tochter gehabt habe, gelebt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel und auch sonst keine Verwandten oder Kontakte in der Heimat. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er in der Landwirtschaft auf den Feldern arbeiten müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen. Zu den Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ca. zwei bis drei Jahre alt gewesen, als sein Vater verstorben sei. Sein Halbonkel habe dann seine Mutter heiraten wollen, die aber nicht damit einverstanden gewesen und daher geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe für den Onkel schwer auf den Feldern arbeiten müssen und der Onkel habe nicht erlaubt, dass er die Schule besuche. Außerdem sei er von seinem Onkel sehr schlecht behandelt worden, er sei ein drogensüchtiger Tyrann gewesen und habe heißes Wasser auf ihn geschüttet. (Der Beschwerdeführer zeigt in der mündlichen Verhandlung die schweren Verbrennungen an den Händen und gibt auch schwere Verbrennungen an den Beinen an). Der Grund, weshalb er das heiße Wasser auf ihn geschüttet habe sei gewesen, weil er unter Drogen gestanden sei und den Beschwerdeführer vergewaltigen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen gewehrt und sei vom Onkel dafür auf diese Art bestraft worden. Er wisse nicht mehr genau wann dieser Vorfall gewesen sei, aber ungefähr sechs Monate bis ein Jahr vor der Flucht. Der Onkel habe immer wieder versucht ihn sexuell zu missbrauchen und habe ihm auch mit Mord gedroht. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darüber nachgedacht, wie er sich aus der schlechten Situation befreien könne. Schließlich habe er mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters flüchten können. Einen weiteren Fluchtgrund habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut in den Einvernahmen zu nennen, nämlich dass er homosexuell sei. Homosexualität werde in Afghanistan nicht akzeptiert und wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, würde er getötet. Er habe eigentlich zwei große Probleme, ein Problem mit dem Onkel und das zweite Problem, dass er homosexuell sei. Schon als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, habe er bemerkt, dass er mehr Interesse an Männern als an Frauen habe. Als er Österreich erreicht habe, habe er noch immer Angst gehabt, dass jemand mitbekomme, dass er ein Homosexueller sei. Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer schon in Afghanistan seine Homosexualität ausgelebt habe bzw. einen männlichen Freund gehabt habe, gab er an, ja und einmal habe er mit einem Mann auf den Feldern geschlafen. Aber niemand sonst hätte davon gewusst, das hätten sie geheim gehalten. In Österreich habe er zuerst in XXXX gelebt, und sei auf der Suche nach einem Freund gewesen, und habe auch einen Freund gefunden. Der Beschwerdeführer habe aber immer Angst gehabt, dass jemand es mitbekomme. Hätten es Afghanen mitbekommen, wäre er schlecht behandelt worden. Sein Freund sei ein Pakistaner gewesen, er habe mit ihm in XXXX in einer Unterkunft gelebt, und sei immer wieder zu ihm ins Zimmer gekommen und sie hätten sexuellen Kontakt gehabt. Aber dann sei der Beschwerdeführer nachXXXX gezogen und sein Freund in XXXX geblieben, und jetzt seien sie nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seinem ehemaligen Freund, und er sei als Zeuge zur Verhandlung gekommen.Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer schon in Afghanistan seine Homosexualität ausgelebt habe bzw. einen männlichen Freund gehabt habe, gab er an, ja und einmal habe er mit einem Mann auf den Feldern geschlafen. Aber niemand sonst hätte davon gewusst, das hätten sie geheim gehalten. In Österreich habe er zuerst in römisch 40 gelebt, und sei auf der Suche nach einem Freund gewesen, und habe auch einen Freund gefunden. Der Beschwerdeführer habe aber immer Angst gehabt, dass jemand es mitbekomme. Hätten es Afghanen mitbekommen, wäre er schlecht behandelt worden. Sein Freund sei ein Pakistaner gewesen, er habe mit ihm in römisch 40 in einer Unterkunft gelebt, und sei immer wieder zu ihm ins Zimmer gekommen und sie hätten sexuellen Kontakt gehabt. Aber dann sei der Beschwerdeführer nachXXXX gezogen und sein Freund in römisch 40 geblieben, und jetzt seien sie nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seinem ehemaligen Freund, und er sei als Zeuge zur Verhandlung gekommen. Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer jetzt eine intime partnerschaftliche Beziehung zu jemandem habe, antwortete er, er wolle keinen Afghanen als Freund haben. Er habe sich auf der Kontaktplattform "XXXX" angemeldet und sei auf der Suche nach einem Freund. Durch dieses soziale Netzwerk habe er bereits Leute kennen gelernt, mit denen er sich austausche. In XXXX habe der Beschwerdeführer generell viele Bekannte und Freunde, er sei auch mit einer seiner Lehrerinnen so gut befreundet, dass er für sie wie ein Bruder sei.Auf die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer jetzt eine intime partnerschaftliche Beziehung zu jemandem habe, antwortete er, er wolle keinen Afghanen als Freund haben. Er habe sich auf der Kontaktplattform "XXXX" angemeldet und sei auf der Suche nach einem Freund. Durch dieses soziale Netzwerk habe er bereits Leute kennen gelernt, mit denen er sich austausche. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer generell viele Bekannte und Freunde, er sei auch mit einer seiner Lehrerinnen so gut befreundet, dass er für sie wie ein Bruder sei. In XXXX bewohne er alleine ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Von seiner Homosexualität habe er bis jetzt nur einem ehemaligen Freund aus seinem Dorf erzählt, der auch als Zeuge zur Verhandlung gekommen sei. Auch da habe er anfangs Angst gehabt, ihm zu erzählen, dass er homosexuell sei, aber dieser Freund habe gesagt, er könne ihm alles erzählen und ihm vertrauen.In römisch 40 bewohne er alleine ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Von seiner Homosexualität habe er bis jetzt nur einem ehemaligen Freund aus seinem Dorf erzählt, der auch als Zeuge zur Verhandlung gekommen sei. Auch da habe er anfangs Angst gehabt, ihm zu erzählen, dass er homosexuell sei, aber dieser Freund habe gesagt, er könne ihm alles erzählen und ihm vertrauen. Auf die Frage der Richterin, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht bereits bei den Einvernahmen bei der belangten Behörde von seiner Homosexualität erzählt habe, gab er an, er habe Angst gehabt. Er sei ganz neu in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, ob er darüber reden könne, und das auch für seine Fluchtgründe wichtig sein könne. In Österreich lebe der Beschwerdeführer noch von der Grundversorgung, habe aber den Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert, worüber er sich sehr freue, und wolle gerne arbeiten. Er habe schon eine Bewerbung geschrieben an die Firma XXXX, aber er dürfe nicht arbeiten, weil er noch Asylwerber sei. Seine Freunde, die mit ihm in die Schule gegangen seien hätten bereits subsidiären Schutz oder Asyl, und hätten sich bei XXXX beworben und dort Arbeit gefunden. Daher glaube auch der Beschwerdeführer bei XXXX Arbeit finden zu können.In Österreich lebe der Beschwerdeführer noch von der Grundversorgung, habe aber den Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert, worüber er sich sehr freue, und wolle gerne arbeiten. Er habe schon eine Bewerbung geschrieben an die Firma römisch 40 , aber er dürfe nicht arbeiten, weil er noch Asylwerber sei. Seine Freunde, die mit ihm in die Schule gegangen seien hätten bereits subsidiären Schutz oder Asyl, und hätten sich bei römisch 40 beworben und dort Arbeit gefunden. Daher glaube auch der Beschwerdeführer bei römisch 40 Arbeit finden zu können. Der Beschwerdeführer, er spricht ausgezeichnet Deutsch und hat einen Großteil der Verhandlung in einwandfreier deutscher Sprache geführt, gab zu seinen Deutschkenntnissen an, er habe am Anfang als er in XXXX gewesen sei, Deutschkurse besucht, die hätten aber nicht regelmäßig stattgefunden und daher habe er sich entschieden, selber zu Hause Deutsch zu lernen. Die A2-Prüfung habe er gemacht und gut bestanden. Befragt nach seinem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, er gehe am Abend ins Fitnessstudio und täglich zur Schule, da er das Abendgymnasium besuche und er lerne viel. Daher habe er nicht viel Zeit für andere Dinge.Der Beschwerdeführer, er spricht ausgezeichnet Deutsch und hat einen Großteil der Verhandlung in einwandfreier deutscher Sprache geführt, gab zu seinen Deutschkenntnissen an, er habe am Anfang als er in römisch 40 gewesen sei, Deutschkurse besucht, die hätten aber nicht regelmäßig stattgefunden und daher habe er sich entschieden, selber zu Hause Deutsch zu lernen. Die A2-Prüfung habe er gemacht und gut bestanden. Befragt nach seinem Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, er gehe am Abend ins Fitnessstudio und täglich zur Schule, da er das Abendgymnasium besuche und er lerne viel. Daher habe er nicht viel Zeit für andere Dinge. In der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einiges davon gelesen, insbesondere auch über seine Heimatprovinz Logar. Befragt, was er befürchten würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste antwortete er, erstens hätte er Angst vor seinem Onkel und er könnte auch wegen seiner Homosexualität nicht in Afghanistan leben. Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Ex-Freund des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2016 in XXXX kennengelernt. Sie hätten sich immer gegenseitig besucht, Kaffee getrunken, Filme geschaut und miteinander Sex gehabt. Er sei mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, bis dieser nach XXXXgegangen sei. Niemand in XXXX habe von der Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gewusst, da dies im Islam und unter Paschtunen nicht erlaubt sei, es werde nicht darüber gesprochen und es sei tabu. Der Zeuge gab weiters an, er habe immer noch Kontakt zum Beschwerdeführer, dies aber hauptsächlich telefonisch.Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Ex-Freund des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe den Beschwerdeführer im Jahr 2016 in römisch 40 kennengelernt. Sie hätten sich immer gegenseitig besucht, Kaffee getrunken, Filme geschaut und miteinander Sex gehabt. Er sei mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen, bis dieser nach XXXXgegangen sei. Niemand in römisch 40 habe von der Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gewusst, da dies im Islam und unter Paschtunen nicht erlaubt sei, es werde nicht darüber gesprochen und es sei tabu. Der Zeuge gab weiters an, er habe immer noch Kontakt zum Beschwerdeführer, dies aber hauptsächlich telefonisch. Der als Zeuge beantragte zur Verhandlung geladene Bekannte des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf, der in Österreich als Sozialarbeiter arbeitet, bestätigte ebenfalls die Angaben des Beschwerdeführers und gab an, er habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem Dorf gelebt, und er kenne seine ganze Familie. Der Zeuge sei damals auch noch sehr jung gewesen, er habe schon vor sieben Jahren sein Heimatdorf verlassen. Aber im Heimatdorf habe man gewusst, dass der Beschwerdeführer ein Waisenkind sei und immer bei seinem Onkel in Afghanistan gewohnt habe. Der Zeuge gab weiters an, er selbst sei immer zur Schule gegangen, der Beschwerdeführer sei nie in die Schule gekommen, und habe immer hart arbeiten müssen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei irgendwie "deppert", habe immer Probleme mit anderen gehabt, auch mit der Familie des Zeugen, und den Beschwerdeführer schlecht behandelt. Er habe Drogen genommen und immer Streit mit den Dorfleuten gehabt. Befragt zur Homosexualität des Beschwerdeführers, gab der Zeuge an, der Beschwerdeführer habe ihn in Österreich über Facebook kontaktiert, und er habe den Beschwerdeführer daraufhin zu sich eingeladen. Der Beschwerdeführer habe ihm weinend alles erzählt, was ihm passiert sei, und dass er homosexuell sei. Er habe auch psychische Probleme gehabt und der Zeuge habe ihm geraten, dass er zum Arzt gehen solle und das habe der Beschwerdeführer gemacht. Der Zeuge gab weiters an, an der Art und Weise wie der Beschwerdeführer gesprochen habe, habe er schnell bemerkt, dass er "schwul" sei. Der Beschwerdeführer vertraue ihm, und sie hätten regelmäßigen telefonischen Kontakt. Befragt, ob der Zeuge persönlich keine Probleme mit der Homosexualität des Beschwerdeführers habe, gab dieser an, "Nein, ich bin ein offener Mensch. Ich bin Sozialarbeiter und ich arbeite auch mit Flüchtlingen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 24/2017 geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer in seiner Heimat eine objektiv, nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität besteht. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, gegen privaten Verfolger ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen oder ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur sozial geächtet sondern darüber hinaus (insbesondere nach der Scharia) unter empfindlicher Strafdrohung steht, ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat auch nur willens wäre, dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern effektiven Schutz zu gewähren. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer daher nicht. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter nicht beantragt hat, dass die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchgeführt werden soll, und daher wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf § 20 AslyG hingewiesen und hat diesbezüglich angegeben, es ist für ihn in Ordnung, dass eine Richterin die Verhandlung führt.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter nicht beantragt hat, dass die Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts durchgeführt werden soll, und daher wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf Paragraph 20, AslyG hingewiesen und hat diesbezüglich angegeben, es ist für ihn in Ordnung, dass eine Richterin die Verhandlung führt. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2125051.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.