Obsah (14)
Art. 133§§ 2§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW173 2163663-1 SpruchW173 2163663-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Auf Grund des Antrages vom 29.1.2017 von Herrn XXXX , geb. XXXX , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 9.5.2017 wurde von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Auf Grund des Antrages vom 29.1.2017 von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 9.5.2017 wurde von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "................ Anamnese: letzte Begutachtung am 17.11.2011: GdB 60vH wegen Morbus Crohn und Z.n. Ileozökalresektion 01/2017: Anastomosenresektion Remicade seit ca. 2010 Derzeitige Beschwerden: Derzeit geht es gut. Stuhlgang 3-5x täglich, kein Blut, kein Schleim, jedoch flüssig, breiig. Letztes Jahr hatte er ein Gewicht von 65kg. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Remicade, Pentasa Sozialanamnese: Österreichischer Wachdienst, ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief AKH 11.1.-20.1.2017: Morbus Crohn Anastomosenresektion bei Fistel und Abszeßformation Befundbericht AKH vom 25.1.2017: Ko nach OP Befundbericht AKH aus 01/2012: Morbus Crohn ED 2006, normaler EZ Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: reduziert, BMI 16,3 Größe: 185cm, Gewicht: 56,00 kg, Blutdruck: 110/80 Klinischer Status-Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose, Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten, keine Einflussstauung, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS, Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Narbe bland, BD unter dem Thoraxniveau, Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen, Dg lebhaft, UE: keine Ödeme, keine Varikositas, Fußpulse palpabel, Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen. Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, ohne Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Crohn mit Zustand nach Ileozökalresektion und Anastomosenresektion Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mäßiges Untergewicht bei unauffälligem Allgemeinzustand 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine leichte Gewichtsstabilisierung gegeben, im Arztbrief aus 2012 zwischenzeitlich sogar ein normaler Ernährungszustand dokumentiert, zusätzlich besteht ein guter Allgemeinzustand auch hat sich die Therapie seit der letzten Begutachtung nicht verändert, sodass der GdB im Vergleich zum Vorgutachten um drei Stufen niedriger eingestuft wird. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x JaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja ..................................."
- Mit Bescheid vom 12.5.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 29.1.2017
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.2. Mit Bescheid vom 12.5.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 29.1.2017
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, idgF, abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid vom 12.5.2017 erhob der BF mit Schrieben vom 23.6.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass sich entgegen den Feststellungen der Sachverständigen sein Zustand nicht verbessert habe. Im Vergleich zur letzten vor knapp 6 Jahren stattgefundenen Begutachtung habe sich für ihn als nunmehr 24-jährigen zwar sein Gewicht verbessert. Mit 56 kg und einer Größe von 1,83m sei er aber sehr wohl untergewichtig und nehme schwer zu. Der normale Ernährungszustand sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er zwar trotz seiner Krankheit fast uneingeschränkt alles esse könne. Scharfe, säurehaltige und fettige Speisen oder solche mit Milch hätten für ihn Bauchkrämpfe zur Folge. Seit der Operation 2012 mit der Darmklappenentfernung habe er keinen festen Stuhlgang mehr und sei auf lebenslangen Antibiotikakonsum angewiesen. Er habe 3 bis 10x täglich einen Stuhlgang in leicht breiiger, aber nicht verschleimter oder blutiger Form. In seinem Beruf sei er durch die häufigen Stuhlgänge und Bauchkrämpfe beeinträchtigt. Da er maximal binnen 5 Minuten eine Toilette aufsuchen müsse, sei es erforderlich, einen Beruf auszuüben, bei dem er immer und jederzeit eine Toilette benützen könne. Seit der letzten Begutachtung seien mehrere Operationen durchgeführt worden. Zuletzt sei ein Abszess und Fisteln im Darmbereich entfernt worden, wobei er zwei Monate im Krankenstand gewesen sei. Er habe seither immer wieder Blähungen und seine Darmbeschwerden würden sich verschlechtern.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.7.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines FA für Innere Medizin eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 24.10.2017 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 24.10.2017 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Folgendes ausgeführt: " .................................. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.04.2017 von Frau Dr. XXXX ,Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.04.2017 von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, untersucht, dabei wurde festgestellt:
- Morbus Crohn mit Z. n. Ileozökalresektion und Anastomosenresektion 07.04.05 30 % Wahl diese Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mäßiges Untergewicht bei unauffälligem Allgemeinzustand. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Aktenblatt 26 und 26 Rückseite, verfasst durch den Beschwerdeführer selbst. Daraus geht hervor: Jahrelanger Morbus Crohn, verwiesen wird auf die OP von 2012, Stuhlgänge 3 - 10x täglich, meist flüssig bis leicht breiig, aber nicht verschleimt oder blutig. Insgesamt sei keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung eingetreten. Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Er sei bereits 2011 begutachtet worden, dabei wurde ein Grad der Behinderung von 60 % wegen Morbus Crohn und Z. n. Ileozökalresektion festgestellt. Dieses Gutachten befindet sich nicht im Akt, es handelt sich nur mehr um einen elektronischen Akt, der naturgemäß nicht komplett ist. Die Tatsache des früher höheren Grad der Behinderung ist aber in Abl. 14 vermerkt, möglicherweise hat Frau Dr. XXXX auch das Vorgutachten gesehen.Er sei bereits 2011 begutachtet worden, dabei wurde ein Grad der Behinderung von 60 % wegen Morbus Crohn und Z. n. Ileozökalresektion festgestellt. Dieses Gutachten befindet sich nicht im Akt, es handelt sich nur mehr um einen elektronischen Akt, der naturgemäß nicht komplett ist. Die Tatsache des früher höheren Grad der Behinderung ist aber in Abl. 14 vermerkt, möglicherweise hat Frau Dr. römisch 40 auch das Vorgutachten gesehen. Er ist derzeit in Behandlung an der Universitätsklinik für Innere Medizin III, von dort werden auch eine Reihe an Befunden vorgelegt.Er ist derzeit in Behandlung an der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, von dort werden auch eine Reihe an Befunden vorgelegt. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Remicade, derzeit alle 2 Monate, Pentasa Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde (Auswahl): 25.01.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin III, Universitätsprofessor Dr. XXXX : am 15.01.2017 Resektion der Anastomose (Fistel/Abszess), dazu kann der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen. Es hat sich offensichtlich um einen laparoskopischem Eingriff gehandelt, damit stehen auch die Angaben zu einem Ambulanzbesuch am 20.01.2017 in Einklang.25.01.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, Universitätsprofessor Dr. römisch 40 : am 15.01.2017 Resektion der Anastomose (Fistel/Abszess), dazu kann der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen. Es hat sich offensichtlich um einen laparoskopischem Eingriff gehandelt, damit stehen auch die Angaben zu einem Ambulanzbesuch am 20.01.2017 in Einklang. 20.1.2017 Universitätsklinik für Chirurgie, postoperative Begutachtung: am 15.01.2017 LAP.ICR durchgeführt. Komplikationsloser Verlauf, daher heute Entlassung geplant. Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand mäßig reduziert, Ernährungszustand deutlicher reduziert, 183 cm, 55 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Körperbehaarung reduziert, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken mager, Muskulatur aber ausreichend kräftig, keine palpatorischen Auffälligkeiten, mediane Narbe nach alter OP, Narben auch nach laparoskopischem Eingriff Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß, normaler Gelenksstatus, Muskelkraft gut, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Gangbild normal Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 gestellten Fragen Frage 1.1.1.: Diagnosen:
- Morbus Crohn mit Z. n. Ileozökalresektion und Anastomosenresektion 07.04.05 40 % Wahl diese Positionsnummer mit oberem Rahmensatz, da bei 183 cm Körpergröße und 55 kg Körpergewicht eine mittelschwere Beeinträchtigung vorliegt. Höhere Einstufung als im Gutachten der 1.Instanz um 1 Stufe, da die Beeinträchtigung des Ernährungszustandes nicht nur gering bis mittelschwer, sondern mittelschwer ist. Frage 1.2.: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine weiteren einschätzungswürdigen Leiden vorliegen. Frage 1.3.: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Frage 1.4.: Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Frage 1.5.: Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen. Der neuerliche operative Eingriff hat eine vorübergehende Verschlechterung im Sinne eines Krankenstandes verursacht, eine anhaltende höhere Beeinträchtigung ist daraus aber nicht abzuleiten gewesen. .............................................."
- Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 31.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.5. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 31.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 29.1.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Morbus Crohn mit Zustand nach Ileozökalresektion und Anastomosenresektion) unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Daraus ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Mit Bescheid vom 12.5.2017 wurde der Antrag des BF vom 29.5.2017 abgewiesen.1.
- Der BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 29.1.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Morbus Crohn mit Zustand nach Ileozökalresektion und Anastomosenresektion) unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Daraus ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Mit Bescheid vom 12.5.2017 wurde der Antrag des BF vom 29.5.2017 abgewiesen. 1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 24.10.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Morbus Crohn mit z.n. Illeozökalresektion und Anastomosenresektion) unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft, da sich aus dem Körpergewicht im Verhältnis zur Größe des BF eine mittelschwere Beeinträchtigung ergab. Es resultierte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 24.10.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Morbus Crohn mit z.n. Illeozökalresektion und Anastomosenresektion) unter die Pos.Nr. 07.04.05 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft, da sich aus dem Körpergewicht im Verhältnis zur Größe des BF eine mittelschwere Beeinträchtigung ergab. Es resultierte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 vH.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Innere Medizin, Dr. XXXX , vom 24.10.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat zum Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezügliche Einstufung eingehend begründet. Er bezog sich dabei unter anderem auf das Verhältnis des Körpergewichts zur Größe des BF, aus dem eine mittelschwere Beeinträchtigung des BF auf Grund seiner Darmerkrankung abgeleitet wurde. Dies spiegelte sich auch in den Untersuchungsergebnissen wider, wonach die Körpergröße des BF 183cm und das Körpergewicht 55kg betrug. Dieses Verhältnis ließ auf eine mittelschwere Beeinträchtigung schließen. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen.Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Innere Medizin, Dr. römisch 40 , vom 24.10.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat zum Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezügliche Einstufung eingehend begründet. Er bezog sich dabei unter anderem auf das Verhältnis des Körpergewichts zur Größe des BF, aus dem eine mittelschwere Beeinträchtigung des BF auf Grund seiner Darmerkrankung abgeleitet wurde. Dies spiegelte sich auch in den Untersuchungsergebnissen wider, wonach die Körpergröße des BF 183cm und das Körpergewicht 55kg betrug. Dieses Verhältnis ließ auf eine mittelschwere Beeinträchtigung schließen. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Grad der Behinderung des BF 40% beträgt. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
- Zu Spruchpunkt B) (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2163663.1.00