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{'item': 'W173 2167653-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW173 2167653-1 SpruchW173 2167653-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1 FrauXXXX, geb. am XXXX, (in weiterer Folge: BF) stellte am 30.5.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Bypass- und Stentoperationen an. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.1 FrauXXXX, geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) stellte am 30.5.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Bypass- und Stentoperationen an. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.

  1. Am 20.7.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 20.7.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
  2. Am 20.7.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 20.7.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: Periphere arterielle Verschlusskrankheit im klin. Stadium lla Derzeitige Beschwerden: Auskunft des Gatten: Eigentlich hatte meine Gattin einen Nervenbypass rechts im November 2016 bekommen. Durch diese Operation hat dann der Arzt gemerkt, dass auch im Bauchraum Gefäße durch Blut verstopft sind, sodass meine Gattin da auch drei Stents bekommen hat. Auch ist man im Rahmen einer Kontrolle ein weiteres Mal draufgekommen, dass die Gefäße verstopft sind. Allerdings konnte man nicht mehr durch die Beingefäße gehen, sondern durch die Armgefäße gehen musste. Dann war allerdings das linke Armgefäß verstopft, sodass meine Gattin erneut operiert werden musste. Seither ist der linke Unterarm ohne Kraft, auch die Beweglichkeit der Schulter ist eingeschränkt und schmerzt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Clopidogrel, Pantoloc, Atorvastatin, Neurobion, Neuromultivit, Molaxole Beutel Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Tochter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH Wien vom 31.03.2017 Periphere arterielle Verschlusskrankheit im klin. Stadium lla -Strichaufzählung chirurgische Exzision eines PSA der A.brachialis links am 20.3.2017 -Strichaufzählung Revision eines Hämatoms post-PSA Exzision am 23.3.2017 -Strichaufzählung Z.n. PTA am 20.2.17 -Strichaufzählung Z.n. Pseudoaneurysma in der A.brachials, 2 cm proximal der Cupita li. -Strichaufzählung Z.n.fem-crur. VenenBP rechts + TEA re. AFP 2.11.16 -Strichaufzählung Z.n. Stenting der AIC bds am 24.11.16 -Strichaufzählung Z.n. Stenting der dist. Aorta, abd. 7/
  3. iatrogene Armvenenthrombose der V.brachialis li. art. HypertensionZ.n. Stenting der dist. Aorta, abd. 7/
  4. iatrogene Armvenenthrombose der römisch fünf.brachialis li. art. Hypertension Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Zufriedenstellend, Ernährungszustand: Zufriedenstellend Größe: 159,00 cm, Gewicht: 45,00 kg, Blutdruck: 130/60 Klinischer Status - Fachstatus: 59 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Fußpulse nicht sicher tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. rechts durchführbar, links nicht möglich, linker Arm kann bis zum Ohr / ISG geführt werden, Abduktion bis 80°, grobe Kraft links mittelgradig vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. links erschwert durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird links als vermindert angegeben, Narbe mit Kelliodbildung linke Cubita. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar rechts jedoch erschwert, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht beurteilbar, mangelnde Compliance, reaktionslose Narben rechten Beininneseite freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfacher operativer Sanierung im Stadium IIa Periphere arterielle Verschlusskrankheit Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfacher operativer Sanierung im Stadium römisch zwei a 05.03.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ...................... X Dauerzustand ............................"
  5. Mit Bescheid vom 24.7.2017 wurde der Antrag der BF vom 30.5.2017 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  6. Mit Schreiben vom 6.8.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.7.
  7. Begründend wurde vorgebracht, seit ihrer Kindheit schwach zu sein und an Eisenmangel zu leiden. Vor zehn Jahren habe sie Knie- und Fußgelenksschmerzen beim Gehen gehabt, sodass sie mit einem Grad der Behinderung von 25% eingestuft worden sei. 2016 habe sie nur mehr eine Gehstrecke von 50 Meter bewältigen können. Im Zuge von Behandlungen wurden folgende Erkrankungen festgestellt: "1.rechts die Arteiria femoralis communis kurz vor der Bifurkation höhergradig eingeengt,
  8. rechts die AFS langstreckig verschlossen, die diestale AFS durch zahlreiche Kollaterale aus der Arteria profunda femoris distal wieder gut perfundiert,
  9. die rechte Arteria iterossea verdämmert im distalen Unterschenkeldrittel,
  10. Hochgradige Stenosierungen der AFS links im mittleren Oberschenkeldrittel,
  11. Verschluss der Arteria interossea und Arteria tibialis posterior links". Sie habe am 20.7.2016 Sents erhalten. Es sei auch eine Bypassoperation empfohlen worden. Mangels alternativer Methoden habe sie sich dieser Operation am 2.11.2016 unterzogen. Sie habe einen Bypass an der rechten Arterie erhalten, wobei eine Vene im rechten Bein entnommen worden sei. Nunmehr könne sie maximal 10 Minuten bis zu 600 Meter sehr langsam und ohne geringe Belastungen gehen. Weitere Strecken könne sie schmerzbedingt nicht bewältigen. Einkaufen könne sie nicht. Im Rahmen der Nachkontrolle sei eine Thrombose entdeckt worden, die behandelt worden sei. Folgewirkungen seien starke Arm- und Schulterschmerzen und eine kraftlose Hand links gewesen. Sie könne den linken Arm nur 90° abbiegen. Deswegen könne sie weder kochen, noch abwaschen. Die verordneten Medikamente hätten starke Nebenwirkungen in Form von Durchfällen und Schlafstörungen. Ihr Ehemann müsse neben dem Beruf auch noch Hausarbeiten bewältigen. Da sie bereits vor 10 Jahren zu 25% behindert eingestuft worden sei, müsse sie nunmehr mit einem höheren Grad eingestuft werden. Die Feststellungen der Sachverständigen würden nicht zutreffen. Ein Nervenbypass würde sich von einem Arterienbypass unterscheiden. Den Nervenbypass habe ihr Ehemann nicht genannt. Ihre Arm- und Schulterschmerzen hätten sich verschlimmert. Ihre Lebensqualität sei beeinträchtigt.
  12. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.8.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 31.10.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  13. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.8.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 31.10.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... In Abl. 14 ein Vorgutachten vom 20.07.2017, erstellt durch Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin:In Abl. 14 ein Vorgutachten vom 20.07.2017, erstellt durch Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin:
  14. Periphere arterielle Verschlusskrankheit 05.03.02 30 % Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da bei Z. n. mehrfacher operativer Sanierung im Stadium II a.Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da bei Z. n. mehrfacher operativer Sanierung im Stadium römisch zwei a. In Abl. 36 und 37 die Beschwerde, auf Befragen gibt der Ehemann an, er habe diese Beschwerde verfasst. Hingewiesen wird auf die Gefäß-Operationen, angegeben werden auch Schmerzen in Armen und Schultern. Wegen der Medikamente habe sie Durchfall und Schlafstörungen. Verwiesen wird auch darauf, dass in der Bescheidbegründung auf einen Nervenbypass hingewiesen wird, dies sei nicht richtig, es handelt sich um einen Arterienbypass. Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Mann: Im Absatz "derzeitige Beschwerden" ist ein Nervenbypass angegeben. Tatsächlich waren aber alle Eingriffe an Blutgefäßen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legt dann noch einige Zeichnungen vor, diese beschreiben die durchgeführten Gefäßveränderungen bzw. Korrekturmaßnahmen, einerseits betreffend die Bypass-OP am rechten Oberschenkel, andererseits noch einige Eingriffe, insbesondere den Stent an der distalen Aorta. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Mann geben dann noch an, dass im Hanuschkrankenhaus auch Herzuntersuchungen vorgesehen sind, näheres kann dazu noch nicht angegeben werden. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Clopidogrel, Pantoloc, Atorvastatin, Neurontin, Neuromultivit, Molaxole, Novalgin bei Schmerzen Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Vorgelegt wird noch folgender Befund: 20.03.2017-30.03.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin II,20.03.2017-30.03.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei, Klinische Abteilung für Angiologie: periphere arterielle Verschlusskrankheit im klinischen Stadium II aKlinische Abteilung für Angiologie: periphere arterielle Verschlusskrankheit im klinischen Stadium römisch zwei a Chirurgische Exzision eines PSA der Arteria brachialis links am 20.03.2017, Revision eines Hämatoms am 23.03.2017 Z. n. PTA am 20.02.2017 Z. n. Pseudoaneurysma an der Arteria brachialis 2 cm proximal derCubita links, Z. n. femorocruralem Venenbypass rechts und TIA rechts AFP am 02.11.2016, Z. n. stenting der AIC beidseits am 24.11.2016, Z. n. stenting der distalen Aorta abdominalis 7/16 latrogene Armvenenthrombose der Vena brachialis links, bicuspide Aortenklappe, leichtgradige Aorteninsuffizienz, arterielle Hypertension, Hyperlipidämie, Z. n. Eierstock- und Brust-OP wegen Zysten. Der Verlauf des chirurgischen Eingriffes wurde, abgesehen von der notwendigen Hämatomausräumung, als zufriedenstellend beschrieben, auch das funktionelle Ergebnis mit Beweglichkeit ist gut. Der Ehemann gibt an, dass sie derzeit nur 10 Minuten gehen könne, dann würden wieder Schmerzen auftreten. Weiterer vorgelegter Befund: 04.10.2017, Wiener Gebietskrankenkasse, Echokardiografiebefund: mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz, AE minimal, minimale Tricuspidalklappeninsuffizienz, sonst normale Strömungsverhältnisse, gute linksventrikuläre Funktion, ohne regionale Wandbewegungsstörung, kleine Kontraindikation für geplante Ergometrie, Kontrolle in 1 Jahr. Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand, Ernährungszustand etwas reduziert, 159 cm, 45 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: Teilersatz Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: leises Systolikum bei erhaltenen Herztönen, RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, ausgedehnte Narbe in der linken Cubita, Ausstrecken im Ellbogen schmerzbedingt nicht zur Gänze möglich, Radialispuls kräftig. An den Beinen ausgedehnte Narben nach Gefäß-OP am rechten Bein, Fußpulse schwach, aber auffindbar, Muskulatur zwar nicht besonders kräftig, aber ausreichend im Einklang mit der zarten Konstitution, altersgemäß normaler Gelenksstatus, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild etwas verlangsamt, sonst aber normal. Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017 gestellten Fragen: Frage 1.1: Eine einschätzungsrelevante Änderung gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 20.07.2017 kann nicht festgestellt werden. Es waren zwar zahlreiche Eingriffe erforderlich, die zum Teil auch mit Komplikationen verbunden worden, das abschließende Ergebnis ist aber angiologisch als günstig zu bezeichnen. Das Ergebnis der klinischen Untersuchung und die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Wegstrecke sowie die Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen sprechen für eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium lla, wie es auch im Gutachten der ersten Instanz angegeben gewesen ist. Die nun entstandene Narbe in der linken Ellenbeuge bedingt keine weitere zusätzliche Diagnose. Dasselbe gilt für begonnene Herzuntersuchungen (Echokardiografiebefund oben zitiert), die noch keine einschätzungsrelevante Diagnose erlauben. Frage 1.2: Entfällt. Frage 1.3: Entfällt. Frage 1.4: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Frage 1.5: Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass sich seit diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung des Leidenszustandes ergeben haben könnte. .........................."
  15. Das Gutachten vom 31.10.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.
  17. Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.5.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 20.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden periphere arterielle Verschlusskrankheit (Pos.Nr. 05.03.02 - 30% GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 24.7.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor.1.
  18. Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.5.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 20.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden periphere arterielle Verschlusskrankheit (Pos.Nr. 05.03.02 - 30% GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 24.7.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor. 1.
  19. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 24.7.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, vom 31.10.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden periphere arterielle Verschlusskrankheit (Pos.Nr. 05.03.02 - GdB 30%). Die Narbe in der linken Ellenbeuge war nicht als weiteres Leiden einzustufen. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.1.
  20. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 24.7.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 31.10.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser beruhte auf dem Leiden periphere arterielle Verschlusskrankheit (Pos.Nr. 05.03.02 - GdB 30%). Die Narbe in der linken Ellenbeuge war nicht als weiteres Leiden einzustufen. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
  21. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  22. Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 (Dr. XXXX) verwiesen.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. XXXX ging auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellte Funktionseinschränkung stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein und ist der Position der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das Leiden (periphere arterielle Verschlusskrankheit mit der Pos.Nr. 05.03.02 - 30% GdB) ist der mittleren Rahmensatz heranzuziehen, da eine mehrfache operative Sanierung im Stadium IIa erfolgte.Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. römisch 40 ging auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellte Funktionseinschränkung stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein und ist der Position der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das Leiden (periphere arterielle Verschlusskrankheit mit der Pos.Nr. 05.03.02 - 30% GdB) ist der mittleren Rahmensatz heranzuziehen, da eine mehrfache operative Sanierung im Stadium römisch zwei a erfolgte. Schlüssig erläutert der Sachverständige im Gutachten vom 31.10.2017, warum das Leiden dieser Position zuzuordnen ist. Die zahlreichen Eingriffe waren zwar mit Komplikationen verbunden, das Endergebnis ist aber als günstig zu bewerten. Die Entstehung der Narbe in der linken Ellenbeugte zog ebenso wenig eine zusätzliche Diagnose nach sich, wie die begonnene Herzuntersuchung. Ein abschließender Befund lag noch nicht vor. Diese Einschätzung des genannten Gutachters ist damit schlüssig begründet und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr.XXXX, FA für Innere Medizin, vom 31.10.2017, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 31.10.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 31.10.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und ob dieses für die Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2167653.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.