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{'item': 'W173 2171396-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW173 2171396-1 SpruchW173 2171396-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2010 wurde auf Basis der Richtsatzverordnung auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
  2. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2010 wurde auf Basis der Richtsatzverordnung auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: " ............................... Anamnese und Sozialanamnese: beschäftigt als KFZ-Mechaniker-Kundendienst, verheiratet, 3 erw. Kinder Antragstellung wegen Morbus Bechterew seit
  3. Derzeitige Beschwerden: Seit 1985 Bechterew-Erkrankung bekannt. Besonders Brustbereich/BWS betroffen, aber auch LWS. Regelmäßiges Blasmusikspielen als zusätzlicher Trainingseffekt. Begleitende Gelenksbeschwerden beider Sprunggelenke seit 1988, links rezidivierend. Begleitender Reizdarm mit Durchfallneigung. Rehabaufenthalte in Hofgastein bereits 5mal. Zu Hause konsequente Lokaltherapie mit NSAR Gel, Wärmetherapie, Infrarotkabine, morgens und mittags heilgymnastische Übungen, regelmäßige physikalische Behandlungen auf eigene Kosten. Regelmäßige Mittagsruhe. Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: AW verweigert Cortisoneinnahme, bedarfsmäßige orale NSAR, Propolis gtt. ...................................... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
  4. Oktober 2010: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB% 1 Morbus Bechterew 1985, punctum maximum Brustwirbelsäule Rezidivierende Begleitarthralgien, Darmbeteiligung 02.02.03 50 2 Chronisches oberes Cervikalsyndrom 02.01.02 30 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1: Unterer Rahmensatz, da zwar funktionelle Einschränkungen, aber unter konsequenter Therapie nur mäßige Progredienz. Leiden 2: Unterer Rahmensatz, da zwar chronifizierte Beschwerden mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, aber keine neurologischen Ausfälle. Gesamtgrad der Behinderung: 60% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd Nr. 2 erhöht um eine Stufe. Begründung: da ein funktionelles Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2005 .............................. X Dauerzustand.................."
  5. In der Folge wurde dem BF auf Grund der Ergebnisse des medizinischen Gutachtens am 13.1.2011 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Am 16.2.2017 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Als seine Gesundheitsschädigungen führte der BF Morbus Bechterew seit 30 Jahren, Kopfschmerzen mit Schwindelanfällen, unkontrollierbarem Durchfall, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Tinnitus beidseits, Polyposis und Schmerzanfälle an. Dazu legte er medizinische Befunde vor.
  6. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung führte die Sachverständige, XXXX XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 2.7.2017 auszugsweise Nachfolgendes aus:
  7. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung führte die Sachverständige, römisch 40 römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 2.7.2017 auszugsweise Nachfolgendes aus: "............................... Anamnese: Vorbegutachtung 23.11.2010 (RSO), 60% GdB, Antragstellung zur Neufestsetzung unter Angabe von anhaltenden Verdauungsstörungen (Übelkeit, Diarrhoe). Zustand nach Gastroskopie mit Antibiotikatherapie (zur Eradikation bei helicobacter pyloris 2013). Verdauungsstörungen seit über 25 Jahren bekannt (Unverträglichkeiten abgeklärt), im Zuge dieser auch Auftreten des Morbus Bechterew. Chronisches oberes Cervikalsyndrom, Osteochondrose der unteren Halswirbelsäule, Schultergürtelbeschwerden, Karpaltunnelsyndrom beidseits, Tinnitusleiden. Polypose der Nasennebenhöhlen mit Geruchssinnverlust. Derzeitige Beschwerden: Episodisch Verdauungsstörungen (Übelkeit und Diarrhoe, oft direkt postprandial), rezente Gastroduodenoskopie 02/2017, Eradikationstherapie bei HP bereits 2013 durchgeführt. Frustrane Kostanpassungsversuche, aber stabiles Körpergewicht.Episodisch Verdauungsstörungen (Übelkeit und Diarrhoe, oft direkt postprandial), rezente Gastroduodenoskopie 02 aus 2017,, Eradikationstherapie bei HP bereits 2013 durchgeführt. Frustrane Kostanpassungsversuche, aber stabiles Körpergewicht. Beklagt werden Bauchschmerz und Übelkeit, oft nach dem Essen auftretend mit spontanem Entleerungserfordernis, daraufhin jedoch sehr rasche Beschwerdebesserung. Verlust des Geruchssinnes bei Neigung zu Nasennebenhöhleninfekten. Tinnitus. Nacken-und Kopfschmerz, Schultergürtelbeschwerden bei chronischem Cervikalsyndrom. Fallweise Beschwerden in den Sprunggelenken. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dymista, Pantoprazol, Parkemed, Diclovit, Nasonex, Voltaren Gel Sozialanamnese: KFZ- Mechaniker (Pension ab 05/2018), 3 KinderSozialanamnese: KFZ- Mechaniker (Pension ab 05 aus 2018,), 3 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): SKA-RZ Bad Hofgastein, 6.9.-4.10.2016:...Rehabilitationsaufenthalt bei M. Bechterew, chronisch rezidivierendem Cervikalsyndrom, vetebragen bedingter Kopfschmerz, Vertigoneigung, Karpaltunnelsyndrom beidseits, Tinnitus beidseits, Polypose Nase und Nebenhöhlen, Z.n. chronischer Gastritis mit 2x Eradikationstherapie 2013...Entzündungsparameter im Normbereich. Wärmetherapie, Wassertherapie... Dr Siegel, Chirurg, Befundbericht Gastroskopie 24.1.2017: ..unauffällige Verhältnisse Speiseröhre und Cardia, Antrumrötung, Bulbus unauffällig,...unauffällige Verhältnisse im Dickdarm, HP positiv..normaler Spinktertonus, Hämorrhoidalknoten II°,.. geringfügige, diskret aktivierte Antrum-Gastritis GERD 1°..mäßiggradig gering aktive, chronische HP assoziierte Carditis mit kleinherdig intestinaler Metaplasie...(Autoimmun - Gastritis?)...reguläre Dickdarmmucosa... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: stabil, Größe: 170,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck:--- Klinischer Status - Fachstatus: kommt unbegleitet, frei gehend zur Untersuchung, Kostanpassung, das Körpergewicht stabil (79-81kg), Hautbild unauffällig, Druckdolenz im Nacken/Schultergürtel-und Hinterkopfbereich, ausgeprägte Myogelosen im Nacken und paravertebral, Kopfrotation nach rechts und Retroflexion deutlich eingeschränkt, sehr guter Muskelmantel, Tonus etwas erhöht, Schulterhochstand links, fallweise unter statischer Belastung Mißempfindungen in den Langfingern links, bei bekanntem CTS beidseits keine typischen Beschwerden, Rumpfseitneigung und Rotation 2/3 reduziert, Druckdolenz Trochanter links, glutäal links, FBA 30cm, sämtliche Gelenke frei beweglich, Abdomen weich, keine Resistenz, kein Druckschmerz, etwas überbläht, kardiopulmonal kompensiert, keine Ödeme, kein Hinweis auf periphere Durchblutungsstörungen, Senkspreizfuß, hallux valgus beidseits, blande Narben nach Leistenbruchsanierung, AE Gesamtmobilität - Gangbild: frei gehend, unauffälliges Gangbild Status Psychicus: voll orientiert, freundlich-kooperativ, adäquate Fragenbeantwortung, Affekt und Antrieb ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Morbus Bechterew, ED 1985 Oberer Rahmensatz, da langjähriger Krankheitsverlauf ohne Basistherapie, aber funktionelle Beeinträchtigung bei punctum maxium im Bereich der Brustwirbelsäule und begleitender Gelenksschmerz. 02.01.02 40 2 Chronisches Cervikalsyndrom Oberer Rahmensatz, da begleitend zu den Nacken- und Schultergürtelbeschwerden auch Schwindelanfälle, Übelkeit, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen in den Fingern (überschneidend mit bekannten Carpaltunnelsyndrom beidseits) 02.01.02 40 3 Gastritis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Leiden, aber stabiles Körpergewicht. 07.04.01 20 4 Entzündliche Veränderung der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisch-rezidivierender Verlauf, Verlust des Geruchssinnes. 12.04.04 20 5 Ohrengeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf, psychovegetative Begleiterscheinung (diese jedoch auch Leiden 2-4 zuordenbar). 12.02.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1, da schwerwiegend. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da nicht maßgeblich wechselwirksam. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Entfernung eines Basalioms im Gesichtsbereich, da gutes kosmetisches Ergebnis, keine Nachbehandlung erforderlich Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leidensbeurteilungen nach den Richtlinien der EVO bei geänderter Rechtslage. Leiden 1 um eine Stufe nach EVO und bei stabilem Beschwerdebild ohne Basismedikation reduziert. Leiden 2 bei Befundprogredienz um eine Stufe erhöht. Leiden 3-5 neu in die Beurteilung mitaufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe reduziert. ........................... Dauerzustand .........................."
  8. Mit Schreiben vom 1.8.2017 wurde dem BF nach Information über den Gesamtgrad der Behinderung von 50% der Behindertenpass übermittelt. Dagegen erhob der BF mit E-Mail vom 2.9.2017 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, nicht nachvollziehen zu können, warum trotz seiner chronischen Erkrankung nach einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% nunmehr lediglich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegen sollte. Seine Schmerzen, die Bewegungseinschränkung und der Medikamentenbedarf hätten sich seit 2010 erhöht. Es würde ihm jährlich ein Rehabilitationsaufenthalt genehmigt, um dem Fortschreiten seiner Erkrankung entgegenzuwirken. Es würden spontan Durchfälle unkontrolliert auftreten. Während der Autofahrt auf dem Weg zur Arbeit sei er mehrmals zur Stuhlentleerung in freier Natur gezwungen. Eine Stadtfahrt sei mit der Sorge verbunden, ein WC rechtzeitig zu finden. Ein öffentliches Verkehrsmittel stehe ihm nicht zur Verfügung und könnte er auch nicht benützen. Es sei eine Überprüfung des ermittelten Grades der Behinderung erforderlich.
  9. Am 22.9.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundes-verwaltungsgericht vor.
  10. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundes-verwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX, FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.1.2018 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:
  11. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundes-verwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.1.2018 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: "................................. BESCHWERDEN Er gibt schubweise Beschwerden im Bereich der HWS an, diese sind begleitet von schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Er ist nie schmerzfrei, ist jemand, der gelernt hat, mit Schmerzen zu leben. Insbesondere die Rotationseinschränkung begleitet ihn die gesamte Zeit, zudem bei Rückwärtsneigung des Kopfes verstärkte Schwindelsymptomatik, mittlerweile hat er diesbezüglich neue Medikamente dazubekommen. Bei der schubweisen Verschlechterung dieser Beschwerdesymptomatik auch Schmerzen im Bereich der LWS, Ausstrahlung in beide Hüften. Seine Hauptbeschwerden sind jedoch der nicht vorhersagbare, imperativ auftretende Stuhldrang. Er hat bereits diverse Untersuchungen auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten und chronische Entzündungen durchgeführt, allesamt unauffälliges Ergebnis. Am einen Tag verträgt er die Speisen, die gleiche Speise kann in der Woche darauf zu plötzlichem, starkem DurchfalI führen. Die Stuhlkonsistenz immer eher breiig, jedoch geformt, der Durchfall dünn- flüssig, keine Blutbeimengungen, der Stuhldrang immer unmittelbar nach der Nahrungsaufnahm, für den Rest des Tages ist er dann beschwerdefrei. Es kommt wiederholt vor, dass er beispielsweise beim Autofahren einen plötzlichen Stuhldrang verspürt, kann diesen nicht halten, muss dann unmittelbar eine öffentliche Toilette oder einen nicht einsehbaren Platz suchen, am Weg in die Arbeit kennt er bereits jeden Busch. Er war bereits mehrfach auf Reha, letztes Jahr wurde ihm eine Kur bewilligt. Diese Aufenthalte haben ihm immer sehr gut getan, jedoch gelang es auch hier nicht, ein regelmäßiges Stuhlverhalten zu erzielen. Stabiles Körpergewicht, guter Allgemeinzustand. Wenn die Durchfallsymptomatik nach dem Abendessen eintritt, muss er dann auch nachts wiederholt die Toilette aufsuchen. MEDIKAMENTE Betaserc 8 mg 3x1, Pantoprazol 20 mg 1x1, Diclovit 1x1, Parkemed 500 mg bei Bedarf, Dyrnista, Nasonex, Voltaren Gel STATUS Caput: sichtbare Häute und Schlamm heute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion, Brillenträger. Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, Druckschmerz über der gesamten HWS, sowie paravertebral rechts auf der Höhe des cervico-thoracalen Überganges, die übrigen Wirbelsäulenabschnitte sowie ISG beidseits palpatorisch unauffällig. HWS: KJA 6/13 cm mit sofort eintretender Schwindelsymptomatik bei der Rückwärtsneigung, Rotation 30°, Rechtsseitneigung 20°, Linksseitneigung 10°. LWS: FBA 40 cm. Obere, untere Extremitäten: Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, das Betasten der Bauchdecke wird als unangenehm empfunden, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, kleine Narbenhernie. Gesamtmobilität, Gangbild: Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild ohne Abrollstörung, sicher, etwas verlangsamt, die Schrittlänge seitenglaich. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand und Kniebeuge problemlos möglich, ebenso der Nacken- und Schürzengriff, auffallend vorsichtige Rotationsbewegungen des Kopfes, hierbei und bei Rückwärtsneigung in des Kopfes gibt er eine sofortige Schwindelsymptomatik an, muss sich festhalten, auch nach dem Aufrichten von der Untersuchungsliege kurzzeitige Schwindelsymptomatik. MITGEBRACHTE BEFUNDE Coloskopiebefund 12/2017: weitgehend unauffällig, ein kleiner Polyp im Colon Transversum wurde abgetragen, im Bereich des gesamten Dickdarms etwas vermehrte Gefäßzeichnung. Auch im Rektum eine kleine Polypknospe, diese wird abgetragen. CT Abdomen 01/2018: deutlich vergrößerte Prostata. STELLUNGNAHME Ad 1.1) Die Beschwerdesymptomatik des BF ist seit vielen Jahren verändert, dementsprechend ist für mich trotz geänderter Rechtslage nach den Richtlinien der EVO die unterschiedliche Einschätzung des Morbus Bechterew mit Darmbeteiligung nicht schlüssig nachvollziehbar. Eine mögliche Erklärung liegt darin, dass im aktuellen Gutachten aus 2017 (Abl. 30) im führenden Leiden 1 ausschließlich der Morbus Bechterew gewertet wurde, im Gutachten aus 2010 (Abl. 3) wurde der Morbus Bechterew mit Darmbeteiligung mit einer anderen Positionsnummer sowie einem höheren Behinderungsgrad eingestuft. Die damalige Bewertung aus 2010 (50 vH) scheint mir auch zum jetzigen Zeitpunkt angemessen. Ad 1.2) Siehe Punkt 2.
  12. Ad 2.2.) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Morbus Bechterew, ED 1985, begleitende Darmerkrankung Unterer Rahmensatz, da langjähriger, unveränderter Krankheitsverlauf, funktionelle Beeinträchtigung, begleitende Hüftschmerzen, reaktive Darmerkrankung mit imperativem Stuhldrang, Durchfälle. Guter Allgemein- und Ernährungszustand. 02.02.03 50 2 Chronisches Cervikalsyndrom Oberer Rahmensatz, da begleitend zu den Nacken- und Schultergürtel-Beschwerden auch Schwindelanfälle, Übelkeit, Kopfschmerz, Sensibilitätsstörungen in den Fingern 02.01.02 40 3 Gastritis Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Leiden, aber stabiles Körpergewicht. 07.04.01 20 4 Entzündliche Veränderung der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisch-rezidivierender Verlauf, Verlust des Geruchssinnes. 12.04.04 20 5 Ohrengeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf, psychovegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Die Leiden 3-5 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Ad 2.2) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich. Ad 2.3) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 05/2017 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt das aktuelle Gutachten (Abl. 28 bis 31) erstellt wurde.Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 05 aus 2017, anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt das aktuelle Gutachten (Abl. 28 bis 31) erstellt wurde. ..............................."
  13. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 17.1.2018 von Dr. XXXX wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
  14. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 17.1.2018 von Dr. römisch 40 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der BF beantragte im Jahr 2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grund des Antrages des BF wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 23.11.2010 wurde basierend auf der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  17. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.02.03 - GdB 50%) und
  18. chronisches oberes Cervikalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%). Wegen der funktionellen Einschränkung wurde Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Dem BF wurde am 13.1.2011 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.1.
  19. Der BF beantragte im Jahr 2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grund des Antrages des BF wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 23.11.2010 wurde basierend auf der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  20. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.02.03 - GdB 50%) und
  21. chronisches oberes Cervikalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%). Wegen der funktionellen Einschränkung wurde Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Dem BF wurde am 13.1.2011 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. 1.
  22. Am 16.2.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Es wurde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 2.7.2017 eingeholt. In diesem wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von1.
  23. Am 16.2.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Es wurde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 2.7.2017 eingeholt. In diesem wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von
  24. v.H ermittelt. Dieser ergab sich auf Grundlage der Einschätzungsverordnung aus folgenden Leiden:
  25. Morbus Bechterew, ED 1985 (Pos.Nr. 02.01.02 - 40% GdB),
  26. chronisches Cervikalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.02 - 40% GdB),
  27. Gastritits (Pos.Nr. 07.04.01 - GdB 20%),
  28. entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle (Pos.Nr. 12.04.04 - GdB 20%) und
  29. Ohrengeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (Pos.Nr. 12.02.02 - GdB 20%). Da das Leiden 2 als schwerwiegend zu werten war, erhöhte dieses Leiden den Grad der Behinderung von Leiden 1 um eine Stufe. Die weiteren Leiden (3-5) erhöhten wegen fehlender maßgeblicher Wechselwirksamkeit nicht. Diese Gesundheitsbe-einträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% am 1.8.2017 übermittelt. 1.
  30. Dagegen erhob der BF am 2.9.2017 unter Vorlage von medizinischen Befunden Beschwerde. 1.
  31. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.1.2018 eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 60% ermittelt wurde. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  32. Morbus Bechterew, ED 1985, begleitende Darmerkrankung (Pos.Nr. 02.02.
  33. - GdB 50%),
  34. chronisches Cervikalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 40%),
  35. Gastritis (Pos.Nr. 07.04.01 - GdB 20%),
  36. entzündliche Veränderung der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen (Pos.Nr. 12.04.
  37. - 20%) und
  38. Ohrgeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (Pos.Nr. 12.02.
  39. - GdB 20%). Durch das schwerwiegende Leiden 2 wurde das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden (3-5) erhöhten wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.1.
  40. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.1.2018 eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 60% ermittelt wurde. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  41. Morbus Bechterew, ED 1985, begleitende Darmerkrankung (Pos.Nr. 02.02.
  42. - GdB 50%),
  43. chronisches Cervikalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 40%),
  44. Gastritis (Pos.Nr. 07.04.01 - GdB 20%),
  45. entzündliche Veränderung der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen (Pos.Nr. 12.04.
  46. - 20%) und
  47. Ohrgeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (Pos.Nr. 12.02.
  48. - GdB 20%). Durch das schwerwiegende Leiden 2 wurde das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden (3-5) erhöhten wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
  49. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 60 v.H.
  50. Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.1.2018 (Dr. XXXX) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.1.2018 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Einschätzungen finden Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen. Auf Grund der vorlegten Befunde und der persönlichen Untersuchungsergebnisse wurde das Leiden 1 zum langjährigen Morbus Bechterew mit begleitender Darmerkrankung auf Grund des langjährigen und unveränderten Krankheitsverlaufs mit funktionellen Beeinträchtigungen und begleitenden Hüftschmerzen sowie der reaktiven Darmerkrankung mit imperativem Stuhldrang und begleitenden Durchfällen bei gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos. 02.02.03 nachvollziehbar eingestuft. Für Leiden 2 in Form des chronischen Cervikalsyndroms wurde der obere Rahmensatz herangezogen, da begleitend zu den Beschwerden im Bereich des Nacken- und Schultergürtels Schwindelanfällen, Übelkeit und Kopfschmerz sowie Sensibilitätsstörungen in den Fingern auftraten. Die Gastritis-Erkrankung des BF (Leiden 3) entsprach als chronifiziertes Leiden mit stabilem Körpergewicht den Vorgaben für eine Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz. Die entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhen (Leiden 4) waren eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen des chronisch-rezidivierenden Verlaufs einhergehend mit dem Verlust des Geruchsinnes einzuordnen. Das Ohrengeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (Leiden 5) entsprachen wegen seines langjährigen Verlaufs und der psychovegetativen Begleiterscheinungen der Einordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz. Der Sachverständige ging auf die einzelnen Leiden des BF ausführliche ein. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 17.1.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Die Einschätzungen finden Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen. Auf Grund der vorlegten Befunde und der persönlichen Untersuchungsergebnisse wurde das Leiden 1 zum langjährigen Morbus Bechterew mit begleitender Darmerkrankung auf Grund des langjährigen und unveränderten Krankheitsverlaufs mit funktionellen Beeinträchtigungen und begleitenden Hüftschmerzen sowie der reaktiven Darmerkrankung mit imperativem Stuhldrang und begleitenden Durchfällen bei gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos. 02.02.03 nachvollziehbar eingestuft. Für Leiden 2 in Form des chronischen Cervikalsyndroms wurde der obere Rahmensatz herangezogen, da begleitend zu den Beschwerden im Bereich des Nacken- und Schultergürtels Schwindelanfällen, Übelkeit und Kopfschmerz sowie Sensibilitätsstörungen in den Fingern auftraten. Die Gastritis-Erkrankung des BF (Leiden 3) entsprach als chronifiziertes Leiden mit stabilem Körpergewicht den Vorgaben für eine Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz. Die entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhen (Leiden 4) waren eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen des chronisch-rezidivierenden Verlaufs einhergehend mit dem Verlust des Geruchsinnes einzuordnen. Das Ohrengeräusch (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades (Leiden 5) entsprachen wegen seines langjährigen Verlaufs und der psychovegetativen Begleiterscheinungen der Einordnung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz. Der Sachverständige ging auf die einzelnen Leiden des BF ausführliche ein. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 17.1.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  51. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.1.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.1.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 60% erreichen, war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF erreichen, das für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2171396.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.