← Österreich

{'item': 'W173 2176592-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW173 2176592-1 SpruchW173 2176592-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.8.2017 beantragte Herr XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als seine Gesundheitsschädigung gab der BF eine Diabetes-Erkrankung an und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 7.10.2017 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste -
  2. Am 10.8.2017 beantragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Als seine Gesundheitsschädigung gab der BF eine Diabetes-Erkrankung an und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 7.10.2017 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , wurde unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: SD OP, Diabetes Derzeitige Beschwerden: Vor Jahren hatte ich eine Verletzung an der linken Schläfe, seither leide ich an häufigen Migräneanfällen. Ich habe Diabetes mellitus, halte Diät und muss dagegen Medikamente nehmen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Januvia, Metformin, Thyrex, Parkemed Sozialanamnese: Ist in Pension, verwitwet und hat erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) Mitgebrachter neurologischer Befund Dr. XXXX 10/2009: Migraine Th Paspertin, Zormig Aktuelle mitgebrachte Ambulanzkarte der Stoffwechselambulanz: Hba1c 6,5 12.1.2017Mitgebrachter neurologischer Befund Dr. römisch 40 10/2009: Migraine Th Paspertin, Zormig Aktuelle mitgebrachte Ambulanzkarte der Stoffwechselambulanz: Hba1c 6,5 12.1.2017 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 178,00 cm, Gewicht: 81,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden, Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar Hals: frei beweglich, Schilddrüse nicht vergrößert, Narbe nach STREK, keine Gefäß-geräusche, Venen nicht gestaut, Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer, Herz: reine Herzgeräusche, Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht. Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm, BWS: endlagige Bewegungseinschränkungen, LWS: endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 10 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts: Seitliches Anheben: 140°, Anheben nach vorne: 160°, Schultergelenk links: Seitliches Anheben: 140°, Anheben nach vorne: 160°, Nackengriff: bds möglich, Schürzengriff: bds möglich, Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen. Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 110° Rotation: 40-0-40° 30-0-30° Kniegelenk rechts: 0-0-140°, Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen, nicht vorgezeigt Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 20 2 Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßig radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen 02.01.01 10 3 Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert. 09.01.
  3. 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Migräne: Medikamentös ausreichend behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ........................... X Dauerzustand ..........................."
  4. Mit Bescheid vom 18.10.2017 wurde der Antrag des BF vom 10.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei.
  5. Mit bei der belangten Behörde am 6.11.2017 eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.
  6. Darin führte der BF Nachfolgendes aus: "................ Mein Antrag wurde mit Bescheid vom 18.10.2017 abgelehnt. Ich erhebe Berufung und beantrage ein neuerliches Gutachten unter Berücksichtigung X Diabetes Typ 2römisch zehn Diabetes Typ 2 X Migräneattackenrömisch zehn Migräneattacken X starke Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeitsfreiheitrömisch zehn starke Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeitsfreiheit Hochachtungsvoll ..................."
  7. Am 15.11.2017 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  8. Auf Grund der in der Beschwerde vorgebrachten Leiden zu Migräneattacken und starken Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 2.1.2018 aufgefordert bis zum 16.1.2018 zu den genannten Leiden aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Der BF zeigte keine Reaktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.8.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 7.10.2017 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 7.10.2017 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  11. Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.01 - 20% GdB),
  12. Abnützung der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01 - 10% GdB),
  13. Zustand nach Schilddrüsenoperation (Pos.Nr. 09.01.01 - 10% GdB). Das Migräneleiden wurde als ausreichend medikamentös behandelbar bewertet und erreichte keinen Grad der Behinderung. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken des führenden Leidens 1 mit den übrigen Leiden 2-3 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht weitere durch die übrigen Leiden erhöht wurde. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. 1.2 Mit Bescheid vom 18.10.2017 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 7.10.2017 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 20 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.
  14. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht der BF zur Vorlage von aktuellen Befunden für die von ihm behaupteten Leiden (neben der Diabeteserkrankung, Migräne und starke Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit) aufgefordert. Der BF unterließ es, die behaupteten Leiden mit aktuellen Befunden zu belegen. 1.
  15. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 20 v.H. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  16. Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 7.10.2017 (Dr. XXXX ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 7.10.2017 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Einschätzungen des Gutachters finden auch Deckung im erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 7.10.2017 schlüssig aus, dass die Diabetes Mellitus Erkrankung des BF unter oraler medikamentöser Behandlung zu einer befriedigenden Stoffwechselsituation beim BF führte. Der BF gab auch in der persönlichen Untersuchung an, gegen diese Erkrankung Medikamente zu konsumieren und Diät zu halten. Dass er ungeachtet dessen, unter weiteren Stoffwechselbeschwerden leiden würde, führte der BF nicht an. Die Einschätzung unter der Position 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% ist daher nachvollziehbar.Die Einschätzungen des Gutachters finden auch Deckung im erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 7.10.2017 schlüssig aus, dass die Diabetes Mellitus Erkrankung des BF unter oraler medikamentöser Behandlung zu einer befriedigenden Stoffwechselsituation beim BF führte. Der BF gab auch in der persönlichen Untersuchung an, gegen diese Erkrankung Medikamente zu konsumieren und Diät zu halten. Dass er ungeachtet dessen, unter weiteren Stoffwechselbeschwerden leiden würde, führte der BF nicht an. Die Einschätzung unter der Position 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% ist daher nachvollziehbar. Auch die Einstufung des Wirbelsäulenleidens (Leiden 2) unter die Position 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% ist schlüssig. Es lagen nur endlagige Bewegungseinschränkungen bei der BWS und LWS vor. Die HWS war altersentsprechend frei beweglich. Der BF klagte bei der persönlichen Untersuchung des Gutachters auch nicht über Einschränkungen im Alltag auf Grund seines Wirbelsäulenleidens oder gab einen Dauertherapiebedarf an. Der BF legte darüber hinaus dazu keine diesbezüglichen Befunde trotz Aufforderung vor. Auch der Hinweis des BF in der Beschwerde auf seine Migräneattacken vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der BF es unterlassen, dazu aktuelle Befunde vorzulegen, die dagegen sprechen würden, dass sein Migräneleiden nicht ausreichend medikamentös behandelt wurde und aus diesem Grund keinen Grad der Behinderung erreichte, wie der Sachverständigen in seinem Gutachten nachvollziehbar auf Grund der Befundes von Dr. XXXX vom Oktober 2009 ausführte. Dieser Befund spricht auch dafür, dass der BF in den anschließenden Jahren bis heute keine weitere Therapie mehr in Anspruch nahm. Die damals vorgesehene medikamentöse Behandlung war damit offensichtlich für ihn ausreichend.Auch der Hinweis des BF in der Beschwerde auf seine Migräneattacken vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der BF es unterlassen, dazu aktuelle Befunde vorzulegen, die dagegen sprechen würden, dass sein Migräneleiden nicht ausreichend medikamentös behandelt wurde und aus diesem Grund keinen Grad der Behinderung erreichte, wie der Sachverständigen in seinem Gutachten nachvollziehbar auf Grund der Befundes von Dr. römisch 40 vom Oktober 2009 ausführte. Dieser Befund spricht auch dafür, dass der BF in den anschließenden Jahren bis heute keine weitere Therapie mehr in Anspruch nahm. Die damals vorgesehene medikamentöse Behandlung war damit offensichtlich für ihn ausreichend. Gegen diese schlüssige Einstufung seines Zustandes nach der Schilddrüsenoperation brachte der BF keine Einwendungen vor. Schon im Hinblick auf die Einstufungen der einzelnen Leiden des BF zum Grad der Behinderung überzeugt die Ausführungen des Sachverständigen, dass auch auf Grund des fehlenden maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden (2-3) nicht erhöht wird. Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 7.10.2017 von Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Der BF hat es auch unterlassen, sein Beschwerdevorbringen mit entsprechenden medizinischen Unterlagen zu belegen.Darüber hinaus ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 7.10.2017 von Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Der BF hat es auch unterlassen, sein Beschwerdevorbringen mit entsprechenden medizinischen Unterlagen zu belegen.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Im Gutachten vom 7.10.2017 hat sich der ärztliche Sachverständige, Dr. XXXX , eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden des BF auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 7.10.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch waren die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Im Gutachten vom 7.10.2017 hat sich der ärztliche Sachverständige, Dr. römisch 40 , eingehend aus medizinischer Sicht mit den Leiden des BF auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 7.10.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch waren die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 20% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 20% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2176592.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.