G, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14.03.2017, Zl. P6/75 588/1/2017, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 1956), BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, auf Ihr Besoldungsdienstalter (BDA) in der Verwendungsgruppe E 2b angerechnet:"Folgende Zeit wird Ihnen
Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes (GehG 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der geltenden Fassung, auf Ihr Besoldungsdienstalter (BDA) in der Verwendungsgruppe E 2b angerechnet: 2 Jahre, 6 Monate und 1 Tag" Begründend wurde ausgeführt, die Zeit beim Österreichischen Bundesheer sei als Vordienstzeit
Vm. Abs. 2 Z 4 GehG anrechenbar und die Zeit bei der LPD Wien
Vm. Abs. 2 Z 1 GehG anrechenbar. Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher 913,5 Tage.Begründend wurde ausgeführt, die Zeit beim Österreichischen Bundesheer sei als Vordienstzeit
Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, GehG anrechenbar und die Zeit bei der LPD Wien
Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GehG anrechenbar. Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher 913,5 Tage. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er auf dem Standpunkt stehe, dass seine beim Bundesheer zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund absolviert worden seien und daher zur Gänze
G anzurechnen gewesen wären.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er auf dem Standpunkt stehe, dass seine beim Bundesheer zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund absolviert worden seien und daher zur Gänze
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG anzurechnen gewesen wären. Es sei gleichheitswidrig, wenn seine Zeiten beim Bundesheer nur wegen einer formal anderslautenden Art des Dienstes nicht anerkannt würden. Darüberhinaus seien diese Zeiten jedenfalls nach § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen. Während seiner Dienstzeit beim Bundesheer, sei er für sämtliche militärischen Aufgaben zuständig gewesen. Unter anderem sei er während des Auslandseinsatzes im Kososvo als Kraftfahrer und Administrator bzw. Schreiber eingesetzt gewesen. Im Einsatzraum Syrien (Golanhöhen) sei er als Observer einer Friedensmission eingesetzt worden. Im Inland habe er sämtliche Fort- bzw. Weiterbildungen, z. B. zum Kraftfahrer/LKW-Fahrer absolviert.Es sei gleichheitswidrig, wenn seine Zeiten beim Bundesheer nur wegen einer formal anderslautenden Art des Dienstes nicht anerkannt würden. Darüberhinaus seien diese Zeiten jedenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu berücksichtigen. Während seiner Dienstzeit beim Bundesheer, sei er für sämtliche militärischen Aufgaben zuständig gewesen. Unter anderem sei er während des Auslandseinsatzes im Kososvo als Kraftfahrer und Administrator bzw. Schreiber eingesetzt gewesen. Im Einsatzraum Syrien (Golanhöhen) sei er als Observer einer Friedensmission eingesetzt worden. Im Inland habe er sämtliche Fort- bzw. Weiterbildungen, z. B. zum Kraftfahrer/LKW-Fahrer absolviert. Dadurch habe er sich wesentliche soziale Kompetenzen, insbesondere zum Umgang mit Menschen, angeeignet, die für die Tätigkeit als Polizeibeamter essentiell seien. Durch diese Tätigkeit sei auch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine bei seiner gegenständlichen Tätigkeit gegeben. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid * Dahingehend abzuändern, dass Vordienstzeiten über 2 Jahre, 6 Monate und 1 Tag hinaus angerechnet werden; * im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Mit Schreiben vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 11.05.2017) vor und führte als Gegenäußerung zur Beschwerde unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 4 GehG aus, dass der Beschwerdeführer während der von ihm ins Treffen geführten Zeiten nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei.4. Mit Schreiben vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 11.05.2017) vor und führte als Gegenäußerung zur Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG aus, dass der Beschwerdeführer während der von ihm ins Treffen geführten Zeiten nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren - und hinsichtlich des Ausmaßes der zu beurteilenden Vordienstzeiten unbestrittenen - Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise: "Besoldungsdienstalter § 12.
G zu berücksichtigen seien, ist festzuhalten, dass
G Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zu einer Höchstgrenze von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar sind, wobei eine Berufstätigkeit einschlägig ist, wenn insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass seine beim Bundesheer zurückgelegten Zeiten
G zu berücksichtigen seien, ist festzuhalten, dass
Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zu einer Höchstgrenze von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar sind, wobei eine Berufstätigkeit einschlägig ist, wenn insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2018, GZ. Ra 2018/12/0001, ausgeführt, dass zu beurteilen ist ob der Beamte aufgrund der Vortätigkeit bei seiner tatsächlichen Tätigkeit zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einen erheblich besseren Arbeitserfolg erzielt hat bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu beurteilen ist. Wörtlich stellt der Verwaltungsgerichtshof weiter fest: "Der "Arbeitserfolg" des Beamten
G ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. dazu die Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen."Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2018, GZ. Ra 2018/12/0001, ausgeführt, dass zu beurteilen ist ob der Beamte aufgrund der Vortätigkeit bei seiner tatsächlichen Tätigkeit zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einen erheblich besseren Arbeitserfolg erzielt hat bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu beurteilen ist. Wörtlich stellt der Verwaltungsgerichtshof weiter fest: "Der "Arbeitserfolg" des Beamten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche dazu die Materialien Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen." Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist eine auf § 12 Abs. 3 GehG gestützte Anrechenbarkeit der vom Beschwerdeführer Präsenzdienstzeiten beim Bundesheer schon deshalb zu verneinen, weil es dieser Tätigkeit an der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Einschlägigkeit fehlt. Die Tätigkeit im Rahmen des Präsenzdienstes kann auch nicht als fachverwandt mit der eines Exekutivbeamten bezeichnet werden. Auch der Beschwerdeführer selbst weist nur pauschal auf eine soziale Kompetenz im Umgang mit Menschen und die im Rahmen des Präsenzdienstes erworbene Befähigung zum Lenken eines LKW hin. Damit aber kann nicht hinreichend dargetan werden, dass er in den ersten sechs Monaten seines Einsatzes im praktischen Polizeidienst wesentlich - um 25% - bessere Verwendungserfolge erzielt hat.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist eine auf Paragraph 12, Absatz 3, GehG gestützte Anrechenbarkeit der vom Beschwerdeführer Präsenzdienstzeiten beim Bundesheer schon deshalb zu verneinen, weil es dieser Tätigkeit an der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Einschlägigkeit fehlt. Die Tätigkeit im Rahmen des Präsenzdienstes kann auch nicht als fachverwandt mit der eines Exekutivbeamten bezeichnet werden. Auch der Beschwerdeführer selbst weist nur pauschal auf eine soziale Kompetenz im Umgang mit Menschen und die im Rahmen des Präsenzdienstes erworbene Befähigung zum Lenken eines LKW hin. Damit aber kann nicht hinreichend dargetan werden, dass er in den ersten sechs Monaten seines Einsatzes im praktischen Polizeidienst wesentlich - um 25% - bessere Verwendungserfolge erzielt hat. Ferner ist zu bedenken, dass zwischen die in Rede stehende Vortätigkeit und die nunmehrige dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers die von ihm absolvierte polizeiliche Grundausbildung getreten ist, die
Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017 nachstehenden Umfang hatte:Ferner ist zu bedenken, dass zwischen die in Rede stehende Vortätigkeit und die nunmehrige dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers die von ihm absolvierte polizeiliche Grundausbildung getreten ist, die
Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, nachstehenden Umfang hatte: Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Hinblick auf diese umfangreichen Ausbildungsinhalte - vor allem auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene soziale Kompetenz im Umgang mit Menschen - ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Vortätigkeiten im Rahmen des Präsenzdienstes in den ersten sechs Monaten seines Einsatzes im praktischen Polizeidienst zu einem wesentlich - um 25% - bessere Verwendungserfolge geführt haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2156633.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.