Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 103§ 94Art. 130§ 6§ 17§ 31RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW224 2149510-1 SpruchW224 2149510-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 103 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2 und 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem Formular vom 28.05.2015 einen Antrag auf Verleihung der Habilitation für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" und reichte eine Habilitationsschrift mit dem Titel "Kommunikationswissenschaft im Zeichen der Medienkonvergenz: Die Entwicklung von Medientechnik und Mediengestaltung und ihre Bedeutung für die Optimierung der Rezeption und für die Konservierung von Information" ein.
- Nach Zulassung des Habilitationsantrags setzte der Senat der Universität Wien eine Habilitationskommission bestehend aus fünf Universitätsprofessoren, zwei Mitgliedern des wissenschaftlichen Universitätspersonals und zwei Studierenden ein. Die Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat bestellten drei Gutachter über die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit: Prof. Dr. XXXX , XXXX (im Folgenden: AB); Prof. Dr. XXXX , XXXX (im Folgenden: CR) und Prof. Dr. XXXX , XXXX (im Folgenden: ML);Die Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat bestellten drei Gutachter über die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit: Prof. Dr. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: AB); Prof. Dr. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: CR) und Prof. Dr. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: ML);
- Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission fand am 13.01.2016 statt. Diese bestellte drei Gutachter zur Beurteilung der didaktischen Qualifikation des Beschwerdeführers, nämlich Mag. Dr. XXXX (im Folgenden IW) zur Erstellung des nicht-studentischen Gutachtens sowie XXXX (im Folgenden: MW) und Ao Zhou (im Folgenden: AZ) zur Erstellung des studentischen Gutachtens.
- Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission fand am 13.01.2016 statt. Diese bestellte drei Gutachter zur Beurteilung der didaktischen Qualifikation des Beschwerdeführers, nämlich Mag. Dr. römisch 40 (im Folgenden IW) zur Erstellung des nicht-studentischen Gutachtens sowie römisch 40 (im Folgenden: MW) und Ao Zhou (im Folgenden: AZ) zur Erstellung des studentischen Gutachtens.
- Am 28.01.2016 gab der Gutachter ML bekannt, dass er aus zeitlichen Gründen die Begutachtung nicht übernehmen könne. An dessen Stelle wurde mit Umlaufbeschluss der Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat Prof. Dr. XXXX , Universität Salzburg (im Folgenden: RH), als Gutachter bestellt.
- Am 28.01.2016 gab der Gutachter ML bekannt, dass er aus zeitlichen Gründen die Begutachtung nicht übernehmen könne. An dessen Stelle wurde mit Umlaufbeschluss der Vertreter der Universitätsprofessoren im Senat Prof. Dr. römisch 40 , Universität Salzburg (im Folgenden: RH), als Gutachter bestellt.
- Das dreiseitige Gutachten von AB fiel negativ aus. Abschließend führte die Gutachterin darin Folgendes aus:
- Das dreiseitige Gutachten von Ausschussbericht fiel negativ aus. Abschließend führte die Gutachterin darin Folgendes aus: "Für eine Habilitationsschrift, deren Zweck darin besteht, die Lehrbefähigung des Kandidaten für das Fach Kommunikationswissenschaft nachzuweisen, ist die Arbeit aus meiner Sicht aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung und Theoriebildung in unserem Fach jedoch völlig ungeeignet. Die Arbeit leidet zudem unter einem nicht zu akzeptierenden Maß an begrifflicher Unschärfe und Oberflächlichkeit der theoretischen Argumentation (speziell in Bezug auf Thesen 2, 4 und 5). Einem Kandidaten, der selbst beim eigenen Forschungsthema offenbar kaum Ambitionen hat, die aktuelle nationale und internationale Fachdiskussion zur Kenntnis zu nehmen, ist meines Erachtens nicht zuzutrauen, dass er den Theorie- und Forschungsstand des Fachs in seiner Breite überblickt und an Studierende vermitteln kann. Ich sehe mich daher gezwungen, die Habilitationsleistung als nicht bestanden zu bewerten."
- Auch das sechsseitige Gutachten von CR fiel negativ aus und führte dazu unter anderem Folgendes an: "Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der eingereichten Habilitationsschrift kann man konstatieren, dass der Verfasser einen durchaus umfangreichen Fundus an medienhistorischen Erkenntnissen zu Medientechnologien zusammengetragen hat, diese anhand von Bild- und Videomaterial anschaulich und umfassend dokumentiert und in einem deskriptiven Text gut lesbar zusammengetragen hat. Allerdings sind gleichzeitig gravierende wissenschaftliche Mängel festzustellen. So mangelt es der Arbeit an einer theoretisch fundierten Auseinandersetzung mit dem Thema. Systemtheorie, Riepl'sches Gesetz und Habitualisierungsthese werden zwar erwähnt, jedoch lässt sich weder ein systemtheoretischer Ansatz hinter der Arbeit erkennen, noch eine wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit relevanten Theorien. Auch der Rezeptionsbegriff, der immer Mal wieder auftaucht, wird nicht mit Theorien und Erkenntnissen der Rezeptionsforschung unterfüttert. Generell fällt jedoch nicht nur der mangelnde Theoriebezug, sondern auch die mangelnde Quellenarbeit auf. Zwar finden sich im Literaturverzeichnis durchaus zahlreiche Quellenangaben, jedoch scheint der Text selbst fast ohne Literatur auszukommen. Die mangelnde Theorie- und Quellenarbeit macht sich auch in einigen begrifflichen Unschärfen und einem fehlenden Bezug zu fachlich einschlägigen Begrifflichkeiten deutlich, was im Zusammenhang mit dem Kommunikations- und Medienbegriff oben bereits diskutiert wurde. In der Gesamtschau der Arbeit wird deutlich, dass der Verfasser Medien letztlich mit Medientechnologien gleichsetzt und sich damit auch die Medienkonvergenz rein auf eine technologische Konvergenz bezieht, die jedoch nur einen Teilaspekt des Themas und zwar jenen, der aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht als eher randständig bezeichnet werden muss, beleuchtet. Neben diesen konkreten inhaltlichen Aspekten fällt - wie oben schon angemerkt - auch die mangelnde wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Inhalten auf. Die Ausführungen bleiben meist deskriptiv, die vorgeschlagenen Thesen werden nicht schlüssig aus dem Darstellten abgeleitet, bleiben unbegründet und sind zum Teil nicht nachvollziehbar. Ein fundierter und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisbeitrag kann der Arbeit damit nicht attestiert werden. [...] In Abwägung der oben dargestellten Ausführungen - sowohl zur eingereichten Habilitationsschrift als auch zu den eingereichten Publikationen - kann man dem Verfasser einerseits durchaus eine fleißige, anschauliche und gut lesbare Zusammentragung von Informationen über die Entwicklung von Medientechnologien attestieren. Andererseits tragen die Schriften jedoch nicht zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bei, sind analytisch und methodisch nicht nachvollziehbar, wissenschaftlich und formal unsauber und fachlich randständig. Eine wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung können dem Verfasser daher nicht zugesprochen werden."
- Das siebeneinhalbseitige Gutachten von RH fiel ebenfalls negativ aus. Der Gutachter bewertete die Habilitationsschrift des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt: "Das vorgelegte Manuskript von XXXX ‚Kommunikationswissenschaft im Zeichen der Medienkonvergenz' ist nach Auffassung des Gutachters mangelhaft, entspricht nicht den kommunikationswissenschaftlichen Standards und ist daher als Habilitationsschrift ungeeignet. Dies kann folgendermaßen begründet werden:"Das vorgelegte Manuskript von römisch 40 ‚Kommunikationswissenschaft im Zeichen der Medienkonvergenz' ist nach Auffassung des Gutachters mangelhaft, entspricht nicht den kommunikationswissenschaftlichen Standards und ist daher als Habilitationsschrift ungeeignet. Dies kann folgendermaßen begründet werden: 1) Die Schrift ist vollständig theorielos, der auf S. 11 erhobene Anspruch, von der Systemtheorie auszugeben, wird nicht einmal in Ansätzen erfüllt. 2) Die Schrift bleibt fast überall dort, wo ein Verweis auf vorangegangene Forschung notwendig wäre, die erforderlichen Belege schuldig. 3) Es gibt - sehr zum Unterschied zu dem, was der Titel erwarten lässt - keinen Bezug zum aktuellen Stand der Kommunikationswissenschaft. Teilweise wurden in diesem Gutachten Autorinnen und Autoren genannt, deren Erwähnung im Zusammenhang mit dem kommunikationswissenschaftlich relativ gut erforschten Thema der Entwicklung des Buchdrucks stehen. Für die Ausbreitung des Rundfunks und die Digitalisierung ist das Feld der Literatur breiter, aber offensichtlich ebenfalls nicht in die Rezeption der vorliegenden Arbeit eingeflossen. Stattdessen führt das Literaturverzeichnis mehrheitlich sog. ‚Praktikerliteratur' an. 4) Einige Teile des vorliegenden Textes sind einigermaßen disparat: Kap. 5 und 7 wirken, als wären sie irrtümlich unter das eigentliche Manuskript geraten. 5) Bestehen weite Teile aus reiner Deskription technischer Gegebenheiten, die in dieser Form allgemein bekannt sind. Neue wissenschaftliche Ergebnisse, wie sie für eine Habilitation verlangt werden, wurden mit dieser Arbeit nicht vorgelegt. Es gelingt XXXX auch nicht, seine Thesen betreffend die vier Zyklen der Medienproduktion ausreichend zu plausibilisieren (was m.E. auch nicht möglich ist, da es keinen Determinismus der Entwicklung der Medientechnologie gibt)."5) Bestehen weite Teile aus reiner Deskription technischer Gegebenheiten, die in dieser Form allgemein bekannt sind. Neue wissenschaftliche Ergebnisse, wie sie für eine Habilitation verlangt werden, wurden mit dieser Arbeit nicht vorgelegt. Es gelingt römisch 40 auch nicht, seine Thesen betreffend die vier Zyklen der Medienproduktion ausreichend zu plausibilisieren (was m.E. auch nicht möglich ist, da es keinen Determinismus der Entwicklung der Medientechnologie gibt)."
- IW kam im zweiseitigen Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu folgendem Ergebnis: "Für die Verleihung der Lehrbefugnis im Fach Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ist die oben beschriebene und in den zur Verfügung gestellten Unterlagen ersichtliche Lehrerfahrung aus Sicht der Gutachterlnnen aus folgenden Gründen nicht ausreichend: * Die letzte Lehrerfahrung des Habilitationswerbers liegt über ein Jahrzehnt zurück. Der Hochschulbereich hat sich seitdem strukturell stark verändert. * Die etwa dreijährige Lehrveranstaltungserfahrung des Habilitationswerbers an der FH St. Pölten deckt drei Bereiche ab: Print(technik), Grundlagen der Sinneswahrnehmung, Werbung und Werbemittel. Sozial- bzw. gesellschaftswissenschaftliche und publizistik- und kommunikationswissenschaftliche Zusammenhänge sind im Gegensatz zu technischen Perspektiven nicht bzw. nicht klar zu erkennen. Die Gutachterin empfiehlt daher die Organisation eines Probevortrags des Habilitationswerbers mit einem klaren kommunikationswissenschaftlichen Fokus."
- Im gemeinsam verfassten halbseitigen Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers kamen MW und AZ zu folgendem Ergebnis: "Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass Herr XXXX Lehrtätigkeit nur einen sehr speziellen Randbereich des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien umfasst und zeitlich sehr weit zurückliegt. Aus diesen Gründen sehen wir die angegebene Lehrtätigkeit ohne zusätzliche Nachweise als kaum ausreichend für eine Habilitation.""Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass Herr römisch 40 Lehrtätigkeit nur einen sehr speziellen Randbereich des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Universität Wien umfasst und zeitlich sehr weit zurückliegt. Aus diesen Gründen sehen wir die angegebene Lehrtätigkeit ohne zusätzliche Nachweise als kaum ausreichend für eine Habilitation."
- Diese fünf Gutachten lagen zur Einsichtnahme am Dekanat der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Wien auf. Mit Schreiben vom 02.05.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und ging auf jedes der fünf Gutachten ein. Zu den Gutachten über seine didaktischen Fähigkeiten führte er zusammengefasst aus, didaktische Fähigkeiten seien unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet. Wenn man vortragen könne, könne man alle Fachgebiete, die man beherrsche, vermitteln. Er habe im Rahmen des FH-Studienganges "Telekommunikation und Medien/Medientechnik" vorgetragen, eine technische Fokussierung sei daher unvermeidlich. Der Aussage im Gutachten von IW, Studierende hätten die didaktischen Methoden des Beschwerdeführers teilweise kritisch oder negativ beurteilt, entgegnete er unter anderem, dass eine inhaltliche Bewertung von Lehrveranstaltungen/Lehrplänen durch Studierende, die noch keine Kenntnis des gesamten Studienplanes hätten, generell kritisch zu betrachten sei. Eine inhaltliche Bewertung von Lehrveranstaltungen ohne Kenntnis der finanziellen, räumlichen, technischen und studienplanmäßigen Gegebenheiten sei ebenfalls sehr schwierig umzusetzen. Zur Aussage, seine Lehrtätigkeit habe nur einen sehr speziellen Randbereich des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft umfasst, führte er aus, es stelle eines der Ziele seiner Arbeit dar, wichtige Themen der Medien- und Kommunikationstechnik von einem Randbereich zu einem Zentralbereich des Instituts zu transformieren, denn die Medien- und Kommunikationstechnik stelle den Ausgangspunkt aller folgenden sozialwissenschaftlichen Fragen dar. Zum Gutachten von AB über die Habilitationsschrift führte er aus, dass die Beweisführung aufgrund der rasanten technischen Entwicklung viel Raum einnehme. Dass die eigentliche Theoriearbeit nach der Ansicht im Gutachten einen "relativ schmalen Raum" einnehme, sei daher relativ zu sehen. Die von ihm verwendeten Grundbegriffe habe er anfangs definiert; eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Begriffen finde sich in großer Zahl in der Fachliteratur und sei daher in seiner Arbeit nicht erforderlich gewesen. Eine Definition mit eigenen Worten sei auf höherem wissenschaftlichen Niveau durchaus vertretbar. Die Auswahl seiner Zitate habe er bewusst getroffen. Der Beschwerdeführer bezweifelte die Notwendigkeit, unter Kommunikationswissenschaftern "ihre eigenen Begriffe" immer wieder zu definieren. Seine Arbeit sollte lesefreundlich und verständlich sein, komplexe Themen möglichst einfach und verständlich dargestellt werden. Zur im Gutachten geäußerten Kritik, er habe nur bei der Formulierung einer von fünf Thesen auf Literatur verwiesen, führte der Beschwerdeführer aus, die übrigen Thesen seien völlig neue, von ihm selbst entwickelte Thesen, die durch selbstständiges Denken und Forschen entstanden seien. Dazu könne es daher noch keine Literatur geben. Eine theoretische Auseinandersetzung mit dem Begriff der Zensur sei entgegen der im Gutachten vertretenen Ansicht nicht erforderlich gewesen, denn es sei allgemein bekannt, was unter Zensur zu verstehen sei. Entgegen der Ansicht im Gutachten von AB beschäftige sich der Hauptteil der Habilitationsschrift nicht nur mit der These 1, sondern beinhalte auch die Beweisführung für die weiteren Thesen. Der wissenschaftliche Wert der Arbeit beschränke sich auch nicht auf die Verifizierung der einzelnen Thesen, sondern liege vielmehr darin, die Vielfalt der Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten von Information an sich einmal vorzustellen bzw. systematisch zusammenzustellen und die Problematiken der langzeitigen Erhaltung bewusst zu machen. Durch das Aufzeigen aktueller Fehlentwicklungen werde die Möglichkeit aufgezeigt, Kommunikation zu optimieren.Zum Gutachten von Ausschussbericht über die Habilitationsschrift führte er aus, dass die Beweisführung aufgrund der rasanten technischen Entwicklung viel Raum einnehme. Dass die eigentliche Theoriearbeit nach der Ansicht im Gutachten einen "relativ schmalen Raum" einnehme, sei daher relativ zu sehen. Die von ihm verwendeten Grundbegriffe habe er anfangs definiert; eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Begriffen finde sich in großer Zahl in der Fachliteratur und sei daher in seiner Arbeit nicht erforderlich gewesen. Eine Definition mit eigenen Worten sei auf höherem wissenschaftlichen Niveau durchaus vertretbar. Die Auswahl seiner Zitate habe er bewusst getroffen. Der Beschwerdeführer bezweifelte die Notwendigkeit, unter Kommunikationswissenschaftern "ihre eigenen Begriffe" immer wieder zu definieren. Seine Arbeit sollte lesefreundlich und verständlich sein, komplexe Themen möglichst einfach und verständlich dargestellt werden. Zur im Gutachten geäußerten Kritik, er habe nur bei der Formulierung einer von fünf Thesen auf Literatur verwiesen, führte der Beschwerdeführer aus, die übrigen Thesen seien völlig neue, von ihm selbst entwickelte Thesen, die durch selbstständiges Denken und Forschen entstanden seien. Dazu könne es daher noch keine Literatur geben. Eine theoretische Auseinandersetzung mit dem Begriff der Zensur sei entgegen der im Gutachten vertretenen Ansicht nicht erforderlich gewesen, denn es sei allgemein bekannt, was unter Zensur zu verstehen sei. Entgegen der Ansicht im Gutachten von Ausschussbericht beschäftige sich der Hauptteil der Habilitationsschrift nicht nur mit der These 1, sondern beinhalte auch die Beweisführung für die weiteren Thesen. Der wissenschaftliche Wert der Arbeit beschränke sich auch nicht auf die Verifizierung der einzelnen Thesen, sondern liege vielmehr darin, die Vielfalt der Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten von Information an sich einmal vorzustellen bzw. systematisch zusammenzustellen und die Problematiken der langzeitigen Erhaltung bewusst zu machen. Durch das Aufzeigen aktueller Fehlentwicklungen werde die Möglichkeit aufgezeigt, Kommunikation zu optimieren. Der Kritik des Gutachtens von CR, der Beschwerdeführer habe Wikipedia als primäre Quelle für die Abgrenzung von Medienkonvergenz verwendet, entgegnete er, Wikipedia sei die Informationsquelle der Nr. 1 der Jugend. Daneben habe er auch andere Definitionen angeführt. Zu den Ausführungen im Gutachten, in weiten Teilen bleibe unklar, wie der Verfasser zu diesen Informationen gekommen sei, und es fehle an präzisen Quellenverweisen, wies er darauf hin, dass er sich dieses Wissen aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit der Thematik angeeignet habe. Zitate und Quellenangaben verwende er nur dort, wo es auf die exakte Wiedergabe ankomme oder wo er eben wirklich andere Informationsquellen heranziehen habe müssen. Woher er seine Kenntnisse habe, gehe aus dem Lebenslauf, der Literaturliste und den Danksagungen hervor. Der Kritik betreffend die Verwendung des Begriffes "Zensur" entgegnete der Beschwerdeführer beispielhaft, die Vernichtung eines "nicht archivwürdigen Filmes", von dem es nur mehr ein Exemplar weltweit gebe, habe "die selben Folgen für die Nachwelt wie wenn er von einer Zensurstelle aus dem Verkehr gezogen worden wäre." Da er das Vernichten von Medien für ein Verbrechen an den zukünftigen Generationen halte, habe er sich zur Wahl des negativ besetzten Zensurbegriffes entschieden. Auch der Kritik, dass man sich von einer wissenschaftlichen analytisch geprägten Arbeit eine ausgewogenere Perspektive wünsche, entgegnete er mit seiner Motivation, auf Probleme und Gefahren der neuen Technologien hinzuweisen, "da man im Alltag ausschließlich mit den Chancen und Vorteilen der Technologien (Werbung) umgeben wird." Zur weitere Kritik, dass der Beschwerdeführer Medienkonvergenz rein auf eine technologische Konvergenz beziehe, führte er aus, es sei ein großer Fehler, dass der technische Aspekt der Kommunikationswissenschaft heute immer noch als Randbereich gesehen werde. Die Technik sei die Grundlage der Produktion, die fertige Produktion die Grundlage der kommunikationswissenschaftlichen Forschung. Betreffend das Gutachten von RH kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Gutachter Zitate aus der Habilitationsschrift inkorrekt bzw. unvollständig wiedergegeben habe und so falsche Aussagen entstanden seien, die in der Arbeit weder wörtlich noch sinngemäß zu finden seien. Der Gutachter stelle nicht vorhandene Zusammenhänge her und ignoriere durch die verkürzte Wiedergabe tatsächliche Zielsetzungen. Zur auch in diesem Gutachten vorgebrachten Kritik, es handle sich um eine rein deskriptive Darstellung, weitestgehend ohne Heranziehung von Literaturangaben, verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zu den beiden anderen Gutachten und führte ergänzend aus, dass er auf die Auflistung nicht zufriedenstellender und somit nicht hilfreicher Quellen verzichtet habe. Den Ausführungen im Gutachten, in der Habilitationsarbeit würde eine Fülle von Standardwerken nicht rezipiert, entgegnete der Beschwerdeführer, Standardwerke würden Informationen und Abbildungen der wichtigsten früheren Druckwerke bieten und die Auswirkungen des Buchdruckes auf Religion und Politik ausführlich diskutieren. Dieser historische Abschnitt sei bereits ausreichend beschrieben und diskutiert, eine Übernahme in seine Arbeit hätte keinen Erkenntnisgewinn gebracht. Dem Beschwerdeführer sei zwar bewusst gewesen, dass heutzutage wissenschaftliche Arbeiten häufig danach beurteilt würden, wie viele Zitate und Quellenangaben vorkommen würden, doch sei er davon überzeugt, dass Eigenleistung mehr wert sei. Der Beschwerdeführer möchte durch seine Arbeit auch zeigen, dass ein wissenschaftliches Werk durch Bilder und Videos ergänzt sehr attraktiv sein und wahrscheinlich ein viel breiteres Publikum ansprechen könne als herkömmlich unillustrierte Literatur. Weiters legte der Beschwerdeführer als Replik auf die Ausführungen im Gutachten von RH im Einzelnen dar, ob, warum und in welchem Umfang er einzelne Themengebiete in der Habilitationsarbeit dargestellt oder nicht dargestellt hat und nannte Beispiele für kommunikationssoziologische Elemente seiner Arbeit. Zur im Gutachten angeführten Kritik, entgegen den in der Arbeit vorliegenden Ausführungen sei Handyfotografie auch für den Journalismus in ausreichender Qualität einsetzbar, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Habilitationsschrift nun seit elf Jahren in Begutachtung sei und zum Zeitpunkt der Forschung und Erfassung dieses Textes die Qualität der Handyfotografie noch weit weg von der heutigen Qualität gewesen sei. Dies beweise die in der Arbeit beschriebene Geschwindigkeit der Entwicklung auf diesem Gebiet. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer zum Gutachten von RH aus, dass es erstaunlich sei, dass alles, was mit Praxis zu tun habe, offenbar in der Kommunikationswissenschaft des
- Jahrhunderts immer noch abgelehnt werde. Die Praxis sei jedoch der Ausgangspunkt jeder medialen Produktion. Die angeführte wissenschaftliche Literatur sei vom Gutachter offenbar überlesen worden, selbst ein von ihm vorgeschlagenes Werk habe er nicht gesehen. Der Gutachter bemängle, dass in der Arbeit keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse vorgelegt, sondern nur bereits bekannte technische Gegebenheiten angeführt würden. Andererseits kritisiere er, dass zu wenige andere Arbeiten zitiert werden würden. Das Zitieren anderer Arbeiten würde aber nur das Wiedergeben bereits bekannter Information bedeuten. Aufgrund des Umfanges der Arbeit und Zeitmangels seinen insbesondere im Gutachten von RH offenbar folgenschwere Flüchtigkeitsfehler passiert. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Habilitationsschrift mit dem Ziel erstellt, die Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zu bereichern und neue Wege einer wissenschaftlichen Arbeit sowie der Vermittlung von Inhalten aufzuzeigen. Dafür habe er über 1000 Fotos und auch Videomaterial selbst aufgenommen und bearbeitete. Dies zeige, dass er mit Medientechnik auch persönlich vertraut sei. Es wäre wichtig, der praktischen Ausbildung im Studium mehr Raum zu widmen. Für Jobs in Verlagen, Agenturen und Produktionsbetrieben seien neben wissenschaftlichen eben auch praktische Kenntnisse nötig. Unangemessen sei daher der ständige Ruf nach Zitaten, während der Wert der eigenständigen Arbeit missachtet werde. Spätestens bei der Habilitation müsse auch eigenständiges Denken zählen. Der Beschwerdeführer habe seine Habilitationsschrift ohne jegliche wissenschaftliche Unterstützung verfasst. Er habe Unterstützung zwar gesucht, aber habilitierte Mitarbeiter des Wiener Instituts hätten ihm jede Auskunft verweigert.
- Mit Schreiben vom 09.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einem Habilitationskolloquium eingeladen. Er wurde ersucht, dafür einen halbstündigen Probevortrag zu einem aus drei vorgegebenen Themenbereichen vorzubereiten. Ferner wurde er ersucht, einen halbstündigen Vortrag mit anschließender Diskussion vorzubereiten, um seine Kompetenz im Themenumfang der Venia "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" und seiner eigenen Forschungen deutlich zu machen und auf die Gutachten einzugehen.
- Das Habilitationskolloquium fand am 27.06.2016 im Rahmen der zweiten Sitzung der Habilitationskommission statt. Nach Abhaltung der Probevorlesung und Abhaltung des Vortrages mit anschließender Diskussion, bei der der Beschwerdeführer Fragen unter anderem zu seiner Habilitationsschrift, didaktischen Gesichtspunkten und Ansichten zur Publizistik- und Kommunikationswissenschaft beantwortete, folgte eine interne Beratung der Habilitationskommission sowie die Beschlussfassung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft". Sowohl die Abstimmung über den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation als auch die Abstimmung über den Nachweis der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten ergaben (jeweils einstimmig), dass der Beschwerdeführer den jeweiligen Nachweis nicht erbracht hat. Als Gründe der Entscheidung über die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers äußerte die Kommission folgende Punkte: * "Eindeutig negative Gutachten, die in zentralen Punkten nicht entkräftet werden konnten * Mangelnde theoretische Basis, betreffend insbesondere sozialwissenschaftlicher Bezug, wissenschaftliche Anschlussfähigkeit an Diskurs zu Medienkonvergenz ist mangelhaft (fehlender Bezug zu Medienkonvergenz v.a. von Stark betont), Umgang mit Literatur: Im Kolloquium wurden diese Punkte nachgefragt, die Antworten haben die Kommission nicht überzeugt. * Auf Theorien der Kommunikationsgeschichte wurde nicht eingegangen, außer auf Riepl als älteste Theorie in diesem Zusammenhang. Dabei wäre Literatur zur Neuverortung der Kommunikationsgeschichte vorhanden (v. a. von Hausjell betont). * Habilitationswerber hat die Schwächen der Arbeit (insbesondere bzgl. kommunikationswissenschaftliche Theorien) eingeräumt und Fragen dazu nicht überzeugend beantworten können. * Verständnis von formellen Standards wissenschaftlichen Arbeitens sind bezogen auf ‚eigenes Wissen', nicht Literatur. V.a. englischsprachige Literatur fehlt, wesentliche Standardwerke fehlen:* Verständnis von formellen Standards wissenschaftlichen Arbeitens sind bezogen auf ‚eigenes Wissen', nicht Literatur. römisch fünf.a. englischsprachige Literatur fehlt, wesentliche Standardwerke fehlen: z. B. Werk von Stöber wurde, so die Argumentation des Habilitationswerbers, aufgrund fachlicher Mängel nicht berücksichtigt bzw. ignoriert, ein kritisches Auseinandersetzen mit Fachliteratur ist jedoch eine wesentliche Säule wissenschaftlichen Arbeitens. * Diskussion anhand von Einzelfallbeispielen (z. B. ‚heute'-Artikel), ohne wissenschaftlich anerkannten Weg der Beweisführung zu beschreiten. * Trotz dieser Kritikpunkte ist die Arbeit sehr detailreich und ausführlich, gutes Nachschlagewerk, aber die Standards einer wissenschaftlichen Arbeit werden nicht durchgehend erfüllt. * Antworten des Habilitationswerbers auf Fragen der Kommission und die zentralen Kritikpunkte der Gutachter/Innen haben die Kommission nicht überzeugt." Als Gründe der Entscheidung über die didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers äußerte die Kommission folgende Punkte: * "Positiv: gute Rhetorik, Vortragsstil ok, gute Veranschaulichung mit Beispielen, Aufgreifen wichtiger Punkte, ausführliches Handout. * Negativ: Gutachten; Inhalt/wissenschaftliche Qualität und Hochschuldidaktik hängen stark zusammen; der Vortrag war inhaltlich veraltet (Beispiele/von XXXX vorgebracht: Unternehmenskommunikation im Kern als Informationsübertragung definiert, Feedback zwar erwähnt, aber neuere Sichtweisen von Dialog und Stakeholderbeziehungen blieben unerwähnt; heutzutage zentrale Kommunikationsmedien für die externe und interne UK, insb. die verschiedenen Social Media und deren Rolle, blieben unerwähnt;); es wurde kaum Quellen/Fachliteratur auf den Folien und im Handout zitiert, wenig wissenschaftliche und v.a. Praktikerliteratur auf dem Handout, keine internationale/englischsprachige Literatur berücksichtigt (Beispiel/von XXXX vorgebracht: CI beschränkt sich auf altes Konzept von Birkigt et al, keine Erwähnung international rezipierter Sichtweisen von CI und OI). Zudem wurde die Zeitvorgabe (30 Minuten) nicht eingehalten (Themenbereich Unternehmenskommunikation in 30 Minuten abzuhandeln ist nicht möglich: bleibt oberflächlich, Aneinanderreihen von Definitionen, Zeitmanagement hat demnach nicht funktioniert), Ziele des Lehrvortrags unklar, inhaltlich ein einführender Überblick eher für das Bakkalaureatsstudium als für das Magisterstudium."* Negativ: Gutachten; Inhalt/wissenschaftliche Qualität und Hochschuldidaktik hängen stark zusammen; der Vortrag war inhaltlich veraltet (Beispiele/von römisch 40 vorgebracht: Unternehmenskommunikation im Kern als Informationsübertragung definiert, Feedback zwar erwähnt, aber neuere Sichtweisen von Dialog und Stakeholderbeziehungen blieben unerwähnt; heutzutage zentrale Kommunikationsmedien für die externe und interne UK, insb. die verschiedenen Social Media und deren Rolle, blieben unerwähnt;); es wurde kaum Quellen/Fachliteratur auf den Folien und im Handout zitiert, wenig wissenschaftliche und v.a. Praktikerliteratur auf dem Handout, keine internationale/englischsprachige Literatur berücksichtigt (Beispiel/von römisch 40 vorgebracht: CI beschränkt sich auf altes Konzept von Birkigt et al, keine Erwähnung international rezipierter Sichtweisen von CI und OI). Zudem wurde die Zeitvorgabe (30 Minuten) nicht eingehalten (Themenbereich Unternehmenskommunikation in 30 Minuten abzuhandeln ist nicht möglich: bleibt oberflächlich, Aneinanderreihen von Definitionen, Zeitmanagement hat demnach nicht funktioniert), Ziele des Lehrvortrags unklar, inhaltlich ein einführender Überblick eher für das Bakkalaureatsstudium als für das Magisterstudium."
- Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Wiedergabe des Wortlautes der Entscheidungsgründe mit, dass die Habilitationskommission beschlossen hat, dass er den für die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der entsprechenden didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht hat. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen Frist eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 26.08.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs, die teilweise das bereits in der Stellungnahme vom 02.05.2016 Vorgebrachte wiederholte und ergänzend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Während die positiven Absätze der Gutachten unerwähnt bleiben würden, werde das völlig inakzeptable Gutachten von RH als ernstzunehmende Bewertung stehen gelassen. Der Gutachter RH habe künstlich Fehler konstruiert, die auf zumindest grob fahrlässige Gutachtertätigkeit zurückzuführen seien, und seine falschen Zusammenfassungen, Folgerungen und Teilzitate als Anlass für eine negative Beurteilung genommen. Es sei skandalös, dieses Gutachten weiter in der Bewertung zu lassen. In seinem Studium habe es keine einzige englischsprachige Lehrveranstaltung gegeben und wesentliche technische Entwicklungen hätten sich im deutschen Sprachraum abgespielt und seien daher primär in deutscher Literatur zu finden. Bereits aus dem ersten Punkt der Entscheidungsgründe betreffend die didaktischen Fähigkeiten sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer die Didaktik bestanden habe. Im zweiten Punkt werde fast ausschließlich auf inhaltliche Aspekte eingegangen. Zum kritisierten Zeitmanagement führte er aus, der Beginn des Habilitationskolloquiums habe sich ohne Angabe von Gründen um rund eine Stunde nach hinten verschoben. Wenn die Kommission mit der Zeit des Kandidaten derart lässig umgehe, dürfe sie auch beim Kandidaten dann nicht auf die Minute genau sein. Die Zeit der Probevorlesung sei auch zu kurz gewesen, um sämtliche gewünschte Gebiete verständlich und klar unterzubringen.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2016 wurde dem Vorsitzenden der Habilitationskommission (Univ.-Prof. Dr. Jörg XXXX , Institutsvorstand Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) zur Stellungnahme übermittelt. Dieser äußerte sich im Schreiben vom 17.01.2017 im Wesentlichen dahingehend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dessen erste Stellungnahme in der Sitzung am 27.06.2016 durchaus berücksichtigt worden sei. Die "positiven" Absätze der Gutachten seien in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt, weil diese keinesfalls auf eine positive Bewertung der Arbeit schließen lassen würden. Alle vorliegenden Gutachten seien eindeutig negativ. Nach Prüfung sei die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die wörtlichen Zitate des Gutachters RH der Habilitationsschrift entsprächen und auch bei den indirekten Zitaten keine größeren und sinnentfremdenden Abweichungen feststellbar seien. Die von RH vorgebrachten Kritikpunkte würden insgesamt als korrekt erachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch das Gutachten von RH herangezogen werden, um den Mangel an theoretischer Fundierung der Arbeit darzulegen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf eigene Theorien sei schwer nachvollziehbar, da Theorien oder Theorieentwürfe (nach sozialwissenschaftlichem Verständnis) in der Arbeit nicht zu finden seien. Das Zitieren bisheriger wissenschaftlicher Literatur erachte die Kommission als Grundpfeiler des wissenschaftlichen Arbeitens, was vom Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend umgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen zwar ausführlich beantwortet, diese hätten die Kommission aber nicht umfänglich überzeugt. Betreffend die Kommunikation mit dem Institut wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit einer fertigen Arbeit an das Institut gewandt habe. Es wäre aber wünschenswert gewesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zum Institutsvorstand aufgenommen hätte, bevor er die Arbeit aus seiner Sicht fertiggestellt habe. Eine Kontaktaufnahme (seit 01.10.2012) sei dem Vorsitzenden aber nicht bekannt. Weiters sei in der Arbeit nicht nur keine englischsprachige, sondern generell kaum internationale Literatur und Forschung aufgearbeitet worden, was in diesem Themengebiet ein erheblicher Mangel sei. Der Beschwerdeführer habe die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens nicht berücksichtigt. Zur Didaktik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beide Vorträge deutlich überzogen. Unabhängig von der Argumentation des Beschwerdeführers sei der Vortrag für 9:30 Uhr anberaumt gewesen und habe um 9:45 Uhr begonnen. Die sei im Protokoll vermerkt.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2016 wurde dem Vorsitzenden der Habilitationskommission (Univ.-Prof. Dr. Jörg römisch 40 , Institutsvorstand Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) zur Stellungnahme übermittelt. Dieser äußerte sich im Schreiben vom 17.01.2017 im Wesentlichen dahingehend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dessen erste Stellungnahme in der Sitzung am 27.06.2016 durchaus berücksichtigt worden sei. Die "positiven" Absätze der Gutachten seien in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt, weil diese keinesfalls auf eine positive Bewertung der Arbeit schließen lassen würden. Alle vorliegenden Gutachten seien eindeutig negativ. Nach Prüfung sei die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die wörtlichen Zitate des Gutachters RH der Habilitationsschrift entsprächen und auch bei den indirekten Zitaten keine größeren und sinnentfremdenden Abweichungen feststellbar seien. Die von RH vorgebrachten Kritikpunkte würden insgesamt als korrekt erachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch das Gutachten von RH herangezogen werden, um den Mangel an theoretischer Fundierung der Arbeit darzulegen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf eigene Theorien sei schwer nachvollziehbar, da Theorien oder Theorieentwürfe (nach sozialwissenschaftlichem Verständnis) in der Arbeit nicht zu finden seien. Das Zitieren bisheriger wissenschaftlicher Literatur erachte die Kommission als Grundpfeiler des wissenschaftlichen Arbeitens, was vom Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend umgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen zwar ausführlich beantwortet, diese hätten die Kommission aber nicht umfänglich überzeugt. Betreffend die Kommunikation mit dem Institut wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit einer fertigen Arbeit an das Institut gewandt habe. Es wäre aber wünschenswert gewesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zum Institutsvorstand aufgenommen hätte, bevor er die Arbeit aus seiner Sicht fertiggestellt habe. Eine Kontaktaufnahme (seit 01.10.2012) sei dem Vorsitzenden aber nicht bekannt. Weiters sei in der Arbeit nicht nur keine englischsprachige, sondern generell kaum internationale Literatur und Forschung aufgearbeitet worden, was in diesem Themengebiet ein erheblicher Mangel sei. Der Beschwerdeführer habe die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens nicht berücksichtigt. Zur Didaktik wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beide Vorträge deutlich überzogen. Unabhängig von der Argumentation des Beschwerdeführers sei der Vortrag für 9:30 Uhr anberaumt gewesen und habe um 9:45 Uhr begonnen. Die sei im Protokoll vermerkt.
- Mit Bescheid vom 26.01.2017, Zl. Zl/Habil 02/573/2015/16, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Beschlüsse der Habilitationskommission. Die drei Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers sowie auf die beiden Gutachten zu den didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien alle zu einem negativen Ergebnis gekommen. Die Habilitationskommission habe sich mit den Gutachten und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und einen begründeten Beschluss abgegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkte hätten die negativen Ergebnisse der Gutachten nicht entkräften können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihm mit Schreiben vom 27.11.2015 mitgeteilt worden sei, dass AB, CR und ML als Gutachter bestellt worden seien. Tatsächlich begutachtet worden sei die Arbeit aber nicht von ML, sondern von RH, der nirgendwo offiziell als Gutachter aufscheine. Das Gutachten von RH hätte daher aus der Bewertung genommen werden müssen. Darüber hinaus sei das Protokoll der Kommissionssitzung vom 27.06.2016 falsch, da der Vortrag nicht um 9:45 Uhr begonnen habe, sondern der Beschwerdeführer erst um ca. 10:40 Uhr aufgerufen worden sei und er erst um ca. 11:00 Uhr mit dem Vortrag beginnen habe können. Sei Vortrag konnte maximal 33 Minuten gedauert haben, möglicherweise habe sich die falsch protokollierte Beginnzeit beim nachträglichen Rückrechnen der Zeit wesentlich ausgewirkt. Darüber hinaus sei die Habilitationskommission unvollständig gewesen. So hätten Univ.-Prof. Dr. XXXX sowie der Studienvertreter AZ und dessen Stellvertreterin gefehlt. Dies habe sich wesentlich auf das Resultat auswirken können. Eine Kontaktaufnahme mit dem Institutsvorstand bei Beginn der Arbeit
(2008)sei nicht möglich gewesen, da dieser damals noch nicht in Wien beschäftigt gewesen sei. Damals habe man dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt, dass es bei einer Habilitation keine Betreuung gäbe und dass man nur die fertige Arbeit einreichen könne. Der Probevortrag sei nach den Vorgaben im Briefing erfolgt. Es sei nicht zulässig, diesen anhand von Kriterien zu beurteilen, die dem Kandidaten nicht übermittelt worden seien (zB. Notwendigkeit englischsprachiger Literatur). Ferner sei auch Literatur aus Deutschland und der Schweiz internationale Literatur. Es sei unmöglich, ohne Betreuung und Leitfaden eine Arbeit zu erstellen, die "offenbar geheimen Kriterien" entsprechen solle. Selbstverständlichkeiten mögen internen Mitarbeitern/innen bekannt sein, diese Praxis schließe aber externe Habilitationswerber aus. Die sei in höchstem Ausmaß diskriminierend. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz mit der Universität Wien sowie Auszüge aus der Website der Universität Wien betreffend sein Habilitationsverfahren vor.17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihm mit Schreiben vom 27.11.2015 mitgeteilt worden sei, dass AB, CR und ML als Gutachter bestellt worden seien. Tatsächlich begutachtet worden sei die Arbeit aber nicht von ML, sondern von RH, der nirgendwo offiziell als Gutachter aufscheine. Das Gutachten von RH hätte daher aus der Bewertung genommen werden müssen. Darüber hinaus sei das Protokoll der Kommissionssitzung vom 27.06.2016 falsch, da der Vortrag nicht um 9:45 Uhr begonnen habe, sondern der Beschwerdeführer erst um ca. 10:40 Uhr aufgerufen worden sei und er erst um ca. 11:00 Uhr mit dem Vortrag beginnen habe können. Sei Vortrag konnte maximal 33 Minuten gedauert haben, möglicherweise habe sich die falsch protokollierte Beginnzeit beim nachträglichen Rückrechnen der Zeit wesentlich ausgewirkt. Darüber hinaus sei die Habilitationskommission unvollständig gewesen. So hätten Univ.-Prof. Dr. römisch 40 sowie der Studienvertreter AZ und dessen Stellvertreterin gefehlt. Dies habe sich wesentlich auf das Resultat auswirken können. Eine Kontaktaufnahme mit dem Institutsvorstand bei Beginn der Arbeit
(2008)sei nicht möglich gewesen, da dieser damals noch nicht in Wien beschäftigt gewesen sei. Damals habe man dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt, dass es bei einer Habilitation keine Betreuung gäbe und dass man nur die fertige Arbeit einreichen könne. Der Probevortrag sei nach den Vorgaben im Briefing erfolgt. Es sei nicht zulässig, diesen anhand von Kriterien zu beurteilen, die dem Kandidaten nicht übermittelt worden seien (zB. Notwendigkeit englischsprachiger Literatur). Ferner sei auch Literatur aus Deutschland und der Schweiz internationale Literatur. Es sei unmöglich, ohne Betreuung und Leitfaden eine Arbeit zu erstellen, die "offenbar geheimen Kriterien" entsprechen solle. Selbstverständlichkeiten mögen internen Mitarbeitern/innen bekannt sein, diese Praxis schließe aber externe Habilitationswerber aus. Die sei in höchstem Ausmaß diskriminierend. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz mit der Universität Wien sowie Auszüge aus der Website der Universität Wien betreffend sein Habilitationsverfahren vor.
- Der Vorsitzende der Habilitationskommission erstattete mit Schreiben vom 07.03.2017 eine weitere Stellungnahme zur Beschwerde. Darin führte er aus, sowohl ML als auch RH seien der Professorienkurie der sozialwissenschaftlichen Fakultät vorgeschlagen und von dieser akzeptiert worden. Nach der Absage von ML sei RH bestellt worden. Dies sei eine regelkonforme Vorgehensweise. Der Zeitpunkt der Sitzung vom 27.06.2016 gehe aus dem Protokoll hervor, wesentlich sei aber, dass der Beschwerdeführer beide Vorträge deutlich überzogen habe. Die Stimme von Univ.-Prof. XXXX seit mit Schreiben vom 25.06.2016 auf Univ.-Prof. XXXX übertragen worden; als Studierendenvertreterin sei MW anwesend und die Kommission somit beschlussfähig gewesen. Betreffend den Probevortrag wurde ausgeführt, die Berücksichtigung englischsprachiger Literatur sei eine Selbstverständlichkeit und als Indikator für eine vollständige Literatursuche ein Kriterium guter wissenschaftlicher Arbeit, das nicht gesondert als Prüfungskriterium angegeben werden müsse. Der Vorwurf der Diskriminierung externer Habilitationswerber sei nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch. Für alle Habilitationswerber würden die Standards des wissenschaftlichen Arbeitens gelten, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei.römisch 40 seit mit Schreiben vom 25.06.2016 auf Univ.-Prof. römisch 40 übertragen worden; als Studierendenvertreterin sei MW anwesend und die Kommission somit beschlussfähig gewesen. Betreffend den Probevortrag wurde ausgeführt, die Berücksichtigung englischsprachiger Literatur sei eine Selbstverständlichkeit und als Indikator für eine vollständige Literatursuche ein Kriterium guter wissenschaftlicher Arbeit, das nicht gesondert als Prüfungskriterium angegeben werden müsse. Der Vorwurf der Diskriminierung externer Habilitationswerber sei nicht nachvollziehbar und schlichtweg falsch. Für alle Habilitationswerber würden die Standards des wissenschaftlichen Arbeitens gelten, denen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2017 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat den Nachweis seiner hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" sowie den Nachweis seiner didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.
- Beweiswürdigung:
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen zur nicht nachgewiesenen hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation im gewählten Habilitationsfach sowie zu den nicht nachgewiesenen didaktischen Fähigkeiten ergeben sich aus den im Rahmen des Habilitationsverfahrens eingeholten Gutachten zur Habilitationsschrift und den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers, dem nachvollziehbaren Beschluss der Habilitationskommission und dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Stellungnahmen und der Beschwerde dem nicht substantiiert entgegentreten und diese Feststellungen insgesamt nicht entkräften.
- Die vorliegenden Gutachten sind vollständig, da sie sich im Befund jeweils detailliert mit der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers befassen und aus den analysierten Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten im engeren Sinn). Die Ergebnisse der Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch schlüssig, eindeutig, frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Die eindeutig negativen Gutachten zeigen übereinstimmend sehr eingehend Mängel und Schwächen der eingereichten Arbeiten auf. Keines der drei eingeholten Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation gelangt zu dem Ergebnis, dass eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach "Publizistik- und Kommunikationswissenschaft" gegeben ist. Die drei Gutachten kommen vielmehr zu den großteils kongruenten Ergebnissen (siehe dazu insbesondere unter "I. Verfahrensgang" die Punkte 5, 6 und 7), dass es der Arbeit an einer Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung und Theoriebildung fehlt, es an Quellenangaben im Text mangelt und die Arbeit an begrifflicher Unschärfe und Oberflächlichkeit leidet. Die Arbeit sei in weiten Teilen deskriptiv, die Thesen seien unbegründet bzw. nicht ausreichend plausibilisiert. Der Beschwerdeführer habe die aktuelle nationale und internationale Fachdiskussion nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Insgesamt würde die Habilitationsschrift nicht zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beitragen und - in Zusammenschau mit den weiteren vorgelegten Publikationen - die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zur Förderung nicht beweisen. Die beiden Gutachten zu den didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers kamen zu den übereinstimmenden Ergebnissen, dass die (letzte) Lehrerfahrung des Beschwerdeführers zeitlich bereits weit zurückliegt und der Hochschulbereich sich seither stark verändert hat. Die damals durchgeführte Lehrtätigkeit habe sich auch auf spezielle Randbereiche des Instituts für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft bezogen, sozial- bzw. gesellschaftswissenschaftliche und publizistik- und kommunikationswissenschaftliche Zusammenhänge seien nicht klar zu erkennen.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 02.05.2016 vor, bei den Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten seien wesentliche Daten im Lebenslauf nicht beachtet worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass didaktische Fähigkeiten im Sinne des § 103 Abs. 2 UG die Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs betreffen (vgl. Rainer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 103, IV.9). Die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachten Daten (Ausbildung und Prüfung zum zertifizierten Erwachsenenbildungstrainer, Kurs Sprecher in den Medien, Ausbilderkurs inkl. Fachgespräch, Zertifikat Eco-C European Communication Certificate) stehen aber in keinem Zusammenhang mit einer Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs und waren daher hinsichtlich der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten nicht heranzuziehen. Eine Unvollständigkeit der Gutachten konnte aus diesem Grund daher nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 02.05.2016 vor, bei den Gutachten über die didaktischen Fähigkeiten seien wesentliche Daten im Lebenslauf nicht beachtet worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass didaktische Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, UG die Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs betreffen vergleiche Rainer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 103,, römisch vier.9). Die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachten Daten (Ausbildung und Prüfung zum zertifizierten Erwachsenenbildungstrainer, Kurs Sprecher in den Medien, Ausbilderkurs inkl. Fachgespräch, Zertifikat Eco-C European Communication Certificate) stehen aber in keinem Zusammenhang mit einer Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs und waren daher hinsichtlich der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten nicht heranzuziehen. Eine Unvollständigkeit der Gutachten konnte aus diesem Grund daher nicht vorliegen. In seiner Stellungnahme vom 02.05.2016 brachte der Beschwerdeführer zum Gutachten von RH vor, dass der Gutachter Zitate aus der Habilitationsschrift inkorrekt bzw. unvollständig wiedergegeben habe und so falsche Aussagen und Zusammenhänge entstanden seien, die in der Arbeit weder wörtlich noch sinngemäß zu finden seien. In der Habilitationsschrift angeführte wissenschaftliche Literatur sei vom Gutachter offenbar überlesen worden, selbst ein von ihm vorgeschlagenes Werk habe er nicht gesehen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind im Ergebnis wohl dahingehend zu verstehen, dass er damit in einzelnen Punkten Tatsachenwidrigkeit bzw. Unschlüssigkeit des Gutachtens von RH geltend machen wollte. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter RH verwendeten direkten Zitate wörtlich aus der Habilitationsschrift entnommen und mit einem Verweis auf die jeweilige Seitenzahl in der Habilitationsschrift versehen sind. Gleichermaßen sind hinsichtlich der indirekten Zitate, wie auch im Bescheid ausgeführt, keine Abweichungen erkennbar, die zu einer wesentlichen Bedeutungsänderung oder gar zur Herstellung künstlicher Fehler geführt hätten. Aus dem Fließtext des Gutachtens ist für den Leser jederzeit eindeutig nachvollziehbar, auf welche Seitenzahl bzw. auf welches Kapitel der Habilitationsschrift das Gutachten von RH Bezug nimmt. Die Teile aus der Habilitationsschrift wurden durch den Gutachter teilweise zwar verkürzt, inhaltlich jedoch korrekt wiedergegeben. Wesentliche Abweichungen sind aus einem Vergleich zwischen Habilitationsschrift und Gutachten nicht erkennbar. Das auf eine unvollständige und unrichtige Befundaufnahme bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. RH referiert im Befund seines Gutachtens die Habilitationsschrift und fasst den Inhalt der einzelnen Kapitel knapp zusammen. Dabei merkt er wiederholt an, dass der Begriff "Medium" vom Beschwerdeführer mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird, sich viele Kapitel in einer reinen Deskription erschöpfen und in der Arbeit weitgehend auf die Heranziehung von Literaturbelegen verzichtet wurde. In der Soziologie bekannte Vertreter oder Standardwerke würden nicht genannt werden und eine kommunikationssoziologische Einordnung unterbleiben. Großteils gehe es bloß um Technik, nicht um ihre gesellschaftspolitischen Auswirkungen. Auch empirische Anhaltspunkte würden fehlen. Aus diesem Befund des Gutachters RH können nachvollziehbar und schlüssig die in seinem Gutachten im engeren Sinn angeführten Gründe wie etwa die mangelnde Bezugnahme auf Theorien und auf den aktuellen Stand der Kommunikationswissenschaft, die mangelnde Anführung von Quellen sowie das Nichtvorliegen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse für die Beurteilung der Habilitationsschrift als mangelhaft und ungeeignet abgeleitet werden. Die Gründe für die Mangelhaftigkeit der Habilitationsschrift resultieren insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der Habilitationsschrift und werden durch einzelne Zitate im Gutachten unterstrichen. Dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter habe zumindest grob fahrlässig künstlich konstruierte Fehler als Anlass für eine negative Beurteilung genommen, ist daher nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, eines jener Werke, die im Gutachten als fehlend bezeichnet wurden, ohnehin zitiert zu haben, und ein anderes wegen dessen mangelnder Qualität nicht rezipiert zu haben, kann damit der Kritik, wesentliche Standardwerke nicht eingearbeitet zu haben, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Gutachten von RH zahlreiche weitere Werke genannt wurden, von denen der Beschwerdeführer demgegenüber nicht behauptete, diese in der Habilitationsschrift genannt oder aber bewusst nicht genannt zu haben. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Gutachter AB und CR bei einer Gesamtbetrachtung der Habilitationsschrift zu im Wesentlichen mit RH übereinstimmenden Ergebnissen gelangen.Aus diesem Befund des Gutachters RH können nachvollziehbar und schlüssig die in seinem Gutachten im engeren Sinn angeführten Gründe wie etwa die mangelnde Bezugnahme auf Theorien und auf den aktuellen Stand der Kommunikationswissenschaft, die mangelnde Anführung von Quellen sowie das Nichtvorliegen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse für die Beurteilung der Habilitationsschrift als mangelhaft und ungeeignet abgeleitet werden. Die Gründe für die Mangelhaftigkeit der Habilitationsschrift resultieren insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der Habilitationsschrift und werden durch einzelne Zitate im Gutachten unterstrichen. Dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter habe zumindest grob fahrlässig künstlich konstruierte Fehler als Anlass für eine negative Beurteilung genommen, ist daher nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, eines jener Werke, die im Gutachten als fehlend bezeichnet wurden, ohnehin zitiert zu haben, und ein anderes wegen dessen mangelnder Qualität nicht rezipiert zu haben, kann damit der Kritik, wesentliche Standardwerke nicht eingearbeitet zu haben, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Gutachten von RH zahlreiche weitere Werke genannt wurden, von denen der Beschwerdeführer demgegenüber nicht behauptete, diese in der Habilitationsschrift genannt oder aber bewusst nicht genannt zu haben. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Gutachter Ausschussbericht und CR bei einer Gesamtbetrachtung der Habilitationsschrift zu im Wesentlichen mit RH übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. Zum Gutachten von AB führte der Beschwerdeführer im Habilitationskolloquium aus, dieses beziehe sich auf Einzelbegriffe und sei oberflächlich. Dieses Vorbringen ist weder substantiiert noch zutreffend. Der Befund des Gutachtens von AB zeigt auf, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit relevanten Begriffen (zB. Kommunikation, Medien, Medienkonvergenz; auch keine Definition des verwendeten Zensurbegriffes) nicht erfolgt. Diese Aussage wird auch klar begründet ("Die Begriffe werden teils mit eigenen Worten, teils durch unsystematisch zusammengetragene Zitate definiert, ohne auf theoretische Hintergründe und wissenschaftliche Kontroversen zu den Begrifflichkeiten einzugehen. Beispielhaft [...]. Was der Verfasser konkret unter Kommunikation versteht, geht aus alldem nicht hervor."). Im Befund wird weiters festgestellt, dass es in der Arbeit an einem Bezug zu vorhandenen Theorien, Methoden und Forschungsergebnissen der Kommunikationswissenschaft mangelt und dies ebenfalls nachvollziehbar begründet (zB. "[...] kommt die Formulierung der Thesen (S. 15-27) gänzlich ohne Literaturverweise aus. Diese systematische Abwesenheit von Literaturverweisen im theoretischen Kernbereich der Arbeit verdeutlicht die fehlende Auseinandersetzung des Verfassers mit dem kommunikationswissenschaftlichen Forschungsstand zum Thema der Habilitationsschrift."). Im Literaturverzeichnis würden Aufsätze in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und internationale Forschungsliteratur kaum vorkommen und der Arbeit damit auf theoretischer und methodischer Ebene der Anschluss an den aktuellen Stand der Forschung fehlen. Auch die Argumentation zu vier der fünf Thesen sei knapp und oberflächlich gehalten; die einzige Kernthese sei weitgehend isoliert vom aktuellen Forschungsstand des Fachs Kommunikationswissenschaft formuliert und untersucht worden. Auch diese Aussage wird insbesondere auf der letzten Seite des Gutachtens von AB umfassend begründet. Das vom Gutachter formulierte Gutachten im engeren Sinn kann zweifelsfrei aus diesem Befund abgeleitet werden. Dass sich die Kritik nur auf Einzelbegriffe beziehe und oberflächlich sei, ist keinesfalls zutreffend. Vielmehr betrifft die Kritik für eine Habilitationsschrift wesentliche Kernpunkte.Zum Gutachten von Ausschussbericht führte der Beschwerdeführer im Habilitationskolloquium aus, dieses beziehe sich auf Einzelbegriffe und sei oberflächlich. Dieses Vorbringen ist weder substantiiert noch zutreffend. Der Befund des Gutachtens von Ausschussbericht zeigt auf, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit relevanten Begriffen (zB. Kommunikation, Medien, Medienkonvergenz; auch keine Definition des verwendeten Zensurbegriffes) nicht erfolgt. Diese Aussage wird auch klar begründet ("Die Begriffe werden teils mit eigenen Worten, teils durch unsystematisch zusammengetragene Zitate definiert, ohne auf theoretische Hintergründe und wissenschaftliche Kontroversen zu den Begrifflichkeiten einzugehen. Beispielhaft [...]. Was der Verfasser konkret unter Kommunikation versteht, geht aus alldem nicht hervor."). Im Befund wird weiters festgestellt, dass es in der Arbeit an einem Bezug zu vorhandenen Theorien, Methoden und Forschungsergebnissen der Kommunikationswissenschaft mangelt und dies ebenfalls nachvollziehbar begründet (zB. "[...] kommt die Formulierung der Thesen (S. 15-27) gänzlich ohne Literaturverweise aus. Diese systematische Abwesenheit von Literaturverweisen im theoretischen Kernbereich der Arbeit verdeutlicht die fehlende Auseinandersetzung des Verfassers mit dem kommunikationswissenschaftlichen Forschungsstand zum Thema der Habilitationsschrift."). Im Literaturverzeichnis würden Aufsätze in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und internationale Forschungsliteratur kaum vorkommen und der Arbeit damit auf theoretischer und methodischer Ebene der Anschluss an den aktuellen Stand der Forschung fehlen. Auch die Argumentation zu vier der fünf Thesen sei knapp und oberflächlich gehalten; die einzige Kernthese sei weitgehend isoliert vom aktuellen Forschungsstand des Fachs Kommunikationswissenschaft formuliert und untersucht worden. Auch diese Aussage wird insbesondere auf der letzten Seite des Gutachtens von Ausschussbericht umfassend begründet. Das vom Gutachter formulierte Gutachten im engeren Sinn kann zweifelsfrei aus diesem Befund abgeleitet werden. Dass sich die Kritik nur auf Einzelbegriffe beziehe und oberflächlich sei, ist keinesfalls zutreffend. Vielmehr betrifft die Kritik für eine Habilitationsschrift wesentliche Kernpunkte. Auch zum Gutachten von CR führte der Beschwerdeführer im Habilitationskolloquium aus, die darin enthaltene Kritik beziehe sich auf einige nicht zutreffende Einzelpunkte, die zusammenfassende Kritik sei aber schwammig, nicht nachvollziehbar dargelegt und unschlüssig. Im Gutachten von CR wird die Habilitationsschrift umfassend referiert und auf dem Seiten 5 und 6 detaillierte und begründete Kritik geübt ("Systemtheorie, Riepl'sches Gesetz und Habitualisierungsthese werden zwar erwähnt, jedoch lässt sich weder ein systemtheoretischer Ansatz hinter der Arbeit erkennen, noch eine wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit relevanten Theorien. [...] jedoch scheint der Text selbst fast ohne Literatur auszukommen. [...] Die Ausführungen bleiben meist deskriptiv, die vorgeschlagenen Thesen werden nicht schlüssig aus dem Darstellten abgeleitet, bleiben unbegründet und sind zum Teil nicht nachvollziehbar."). Dass der Beschwerdeführer diese Kritik als schwammig bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr macht das Gutachten deutlich, aufgrund welcher Mängel (mangelnder Theoriebezug, mangelnde Quellenarbeit, Ausführungen bleiben meist deskriptiv etc.) welche Kritik geübt wurde. Die gezogenen Schlüsse (Mangel an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, keine wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches) sind aus dem Befund und aus der vorliegenden Habilitationsschrift nachvollziehbar abzuleiten. Auch die Gutachten von AB und CR erweisen sich daher als vollständig und schlüssig.Auch die Gutachten von Ausschussbericht und CR erweisen sich daher als vollständig und schlüssig.
- Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer den Feststellungen der Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau - etwa durch die Beibringung eines Gegengutachtens - entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer den in den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen geäußerten Kritikpunkten nicht zielführend entgegentreten. Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen bzw. seiner Beschwerde dazu selbst aus, der wissenschaftliche Wert seiner Arbeit beschränke sich nicht auf die Verifizierung der einzelnen Thesen, sondern liege vielmehr darin, die Vielfalt der Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten von Information an sich einmal vorzustellen bzw. systematisch zusammenzustellen und die Problematiken der langzeitigen Erhaltung bewusst zu machen. Im Habilitationskolloquium führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass "Essenz der wissenschaftlichen Arbeit war z.B. alte Maschinen zu finden und historisch einzuordnen". Gerade diese Aussagen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass es sich bei seiner Arbeit um eine Auflistung und Darstellung bisher entwickelter Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten handelt und die Arbeit somit in weiten Teilen rein deskriptiv ist. Wenn der Beschwerdeführer selbst ausführt, der wissenschaftliche Wert der Arbeit liege nicht in der Verifizierung der Thesen, kann dem Vorwurf in den Gutachten, der Beschwerdeführer habe seine Thesen nicht ausreichend plausibilisiert und mit der Arbeit keine neue wissenschaftliche Erkenntnisse geliefert, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Wenn der Beschwerdeführer zum Gutachten von AB ausführt, dieses habe die methodische Innovationsleistung des Beschwerdeführers nicht erkannt, weil es übersehen habe, dass die gesamte Ausführung der Arbeit eine methodische Innovationsleistung darstelle, ist dem zu entgegnen, dass die Art der Ausführung (Verwendung von zahlreichen Bildern, Videos) im Bereich wissenschaftlicher Publikationen zwar unüblich sein mag, Voraussetzung einer Habilitationsschrift aber nicht ein neues Publikationsformat ist, sondern vielmehr die Erbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist, deren Vorliegen der Beschwerdeführer aber gerade nicht nachweisen konnte. Im Habilitationskolloquium antwortete der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die Frage, welche sozialwissenschaftlichen Theorien in der Habilitationsschrift relevant seien, dass er die Systemtheorie in der Arbeit erwähnt habe, dann aber aufgrund der wachsenden Seitenzahl nicht weiter darauf eingegangen sei. Auf Wiederholen der Frage führte er aus, dass auch das Riepl'sche Gesetz breiter diskutiert werden hätte können. Auch diese Aussagen bestätigen das Zutreffen der in den Gutachten geäußerten Kritik, die Arbeit sei weitgehend theorielos und der Arbeit mangle es an einer wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung mit den relevanten Theorien. Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen weiters aus, Zitate und Quellenangaben verwende er nur dort, wo es auf die exakte Wiedergabe ankomme oder wo er eben wirklich auf andere Informationsquellen als sein Wissen, das er sich aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit dem Thema angeeignet habe, zurückgreifen haben müssen. Damit kann auch der Vorwurf mangelnder wissenschaftlicher Herangehensweise nicht ausgeräumt werden. Darüber hinaus ist bei einer wissenschaftlichen Arbeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Vortrag im Habilitationskolloquium die Qualität der Quelle sowie die Nachvollziehbarkeit, welches Wissen aus welcher konkreten Quelle stammt, durchaus von Relevanz. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer zu seinen gemeinsam mit der Habilitationsschrift eingereichten Publikationen aus, dass diese überwiegend als Lernunterlagen für Studierende oder Schulungsunterlagen dienten und somit keine wissenschaftlichen Arbeiten sind, sondern sich an anderen Anforderungen orientieren würden. Auch aus diesen Publikationen kann hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers daher nichts gewonnen werden.
- Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer den Feststellungen der Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau - etwa durch die Beibringung eines Gegengutachtens - entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer den in den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen geäußerten Kritikpunkten nicht zielführend entgegentreten. Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen bzw. seiner Beschwerde dazu selbst aus, der wissenschaftliche Wert seiner Arbeit beschränke sich nicht auf die Verifizierung der einzelnen Thesen, sondern liege vielmehr darin, die Vielfalt der Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten von Information an sich einmal vorzustellen bzw. systematisch zusammenzustellen und die Problematiken der langzeitigen Erhaltung bewusst zu machen. Im Habilitationskolloquium führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass "Essenz der wissenschaftlichen Arbeit war z.B. alte Maschinen zu finden und historisch einzuordnen". Gerade diese Aussagen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass es sich bei seiner Arbeit um eine Auflistung und Darstellung bisher entwickelter Produktionsmethoden, Übermittlungsmethoden und Speicherarten handelt und die Arbeit somit in weiten Teilen rein deskriptiv ist. Wenn der Beschwerdeführer selbst ausführt, der wissenschaftliche Wert der Arbeit liege nicht in der Verifizierung der Thesen, kann dem Vorwurf in den Gutachten, der Beschwerdeführer habe seine Thesen nicht ausreichend plausibilisiert und mit der Arbeit keine neue wissenschaftliche Erkenntnisse geliefert, nicht substantiiert entgegengetreten werden. Wenn der Beschwerdeführer zum Gutachten von Ausschussbericht ausführt, dieses habe die methodische Innovationsleistung des Beschwerdeführers nicht erkannt, weil es übersehen habe, dass die gesamte Ausführung der Arbeit eine methodische Innovationsleistung darstelle, ist dem zu entgegnen, dass die Art der Ausführung (Verwendung von zahlreichen Bildern, Videos) im Bereich wissenschaftlicher Publikationen zwar unüblich sein mag, Voraussetzung einer Habilitationsschrift aber nicht ein neues Publikationsformat ist, sondern vielmehr die Erbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist, deren Vorliegen der Beschwerdeführer aber gerade nicht nachweisen konnte. Im Habilitationskolloquium antwortete der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die Frage, welche sozialwissenschaftlichen Theorien in der Habilitationsschrift relevant seien, dass er die Systemtheorie in der Arbeit erwähnt habe, dann aber aufgrund der wachsenden Seitenzahl nicht weiter darauf eingegangen sei. Auf Wiederholen der Frage führte er aus, dass auch das Riepl'sche Gesetz breiter diskutiert werden hätte können. Auch diese Aussagen bestätigen das Zutreffen der in den Gutachten geäußerten Kritik, die Arbeit sei weitgehend theorielos und der Arbeit mangle es an einer wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung mit den relevanten Theorien. Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen weiters aus, Zitate und Quellenangaben verwende er nur dort, wo es auf die exakte Wiedergabe ankomme oder wo er eben wirklich auf andere Informationsquellen als sein Wissen, das er sich aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit dem Thema angeeignet habe, zurückgreifen haben müssen. Damit kann auch der Vorwurf mangelnder wissenschaftlicher Herangehensweise nicht ausgeräumt werden. Darüber hinaus ist bei einer wissenschaftlichen Arbeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Vortrag im Habilitationskolloquium die Qualität der Quelle sowie die Nachvollziehbarkeit, welches Wissen aus welcher konkreten Quelle stammt, durchaus von Relevanz. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer zu seinen gemeinsam mit der Habilitationsschrift eingereichten Publikationen aus, dass diese überwiegend als Lernunterlagen für Studierende oder Schulungsunterlagen dienten und somit keine wissenschaftlichen Arbeiten sind, sondern sich an anderen Anforderungen orientieren würden. Auch aus diesen Publikationen kann hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers daher nichts gewonnen werden.
- Auch den Entscheidungsgründen der Habilitationskommission, die sich im Wesentlichen auf die Gutachten stützen, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten. Dass es der vorliegenden Arbeit an wissenschaftlicher Anschlussfähigkeit fehlt und auf vorhandene Theorien nicht eingegangen wurde, ergibt sich bereits schlüssig aus den dargestellten Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation. Die Kommissionmitglieder betonten mehrfach, dass eine Auseinandersetzung auch mit englischsprachiger Literatur auf dem Fachgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zu den wissenschaftlichen Standards zählt. Auch wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - wesentliche Entwicklungen im deutschsprachigen bzw. nicht-englischsprachigen Raum stattfanden, rechtfertigt die mangelnde Auseinandersetzung mit fremdsprachiger Literatur durchaus die Annahme, dass die wissenschaftliche Beherrschung des gesamten Habilitationsfaches sowie die Fähigkeit zur Förderung desselben nicht ausreichend gegeben sind. Nachvollziehbar ist ferner die von der Habilitationskommission vorgenommene Feststellung des Fehlens eines sozialwissenschaftlichen Bezuges der Arbeit. Selbst wenn der Gutachter RH einzelne sozialwissenschaftliche Bezugspunkte herausstreicht, ergibt sich (auch) aus seinem Gutachten, insbesondere aber den Gutachten von AB und CR, dass es insgesamt an sozialwissenschaftlichen Bezügen mangelt. Dies wurde auch in der Stellungnahme des Vorstandes der Habilitationskommission vom 17.01.2017 anschaulich dargelegt.
- Auch den Entscheidungsgründen der Habilitationskommission, die sich im Wesentlichen auf die Gutachten stützen, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten. Dass es der vorliegenden Arbeit an wissenschaftlicher Anschlussfähigkeit fehlt und auf vorhandene Theorien nicht eingegangen wurde, ergibt sich bereits schlüssig aus den dargestellten Gutachten zur wissenschaftlichen Qualifikation. Die Kommissionmitglieder betonten mehrfach, dass eine Auseinandersetzung auch mit englischsprachiger Literatur auf dem Fachgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zu den wissenschaftlichen Standards zählt. Auch wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - wesentliche Entwicklungen im deutschsprachigen bzw. nicht-englischsprachigen Raum stattfanden, rechtfertigt die mangelnde Auseinandersetzung mit fremdsprachiger Literatur durchaus die Annahme, dass die wissenschaftliche Beherrschung des gesamten Habilitationsfaches sowie die Fähigkeit zur Förderung desselben nicht ausreichend gegeben sind. Nachvollziehbar ist ferner die von der Habilitationskommission vorgenommene Feststellung des Fehlens eines sozialwissenschaftlichen Bezuges der Arbeit. Selbst wenn der Gutachter RH einzelne sozialwissenschaftliche Bezugspunkte herausstreicht, ergibt sich (auch) aus seinem Gutachten, insbesondere aber den Gutachten von Ausschussbericht und CR, dass es insgesamt an sozialwissenschaftlichen Bezügen mangelt. Dies wurde auch in der Stellungnahme des Vorstandes der Habilitationskommission vom 17.01.2017 anschaulich dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung, dass die Anforderung, mit der Habilitationsschrift an den aktuellen Stand der (Kommunikations-)Wissenschaft anzuknüpfen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu erbringen, gesamt betrachtet nicht hinreichend erfüllt wurde. In seinem Vortrag im Habilitationskolloquium führte der Beschwerdeführer folgende metakommunikativen Ziele seiner Arbeit an: Demonstration fachlicher Fähigkeiten (Fotografie, Bildbearbeitung, Layout, Videos); Schaffung einer vorbildlichen Publikation durch Einsatz sämtlicher geeigneter Medien und durch zahlreiche Verzeichnisse; umfassende illustrierte Darstellung der historischen Entwicklung der Medien- und Kommunikationstechnologie; Beweis der Beherrschung der Inhalte theoretisch UND praktisch (Integration von Theorie und Praxis); Schaffung einer vorbildlichen Publikation (viele Publikationen auch der PKW immer noch unillustriert - dadurch Missverständnisse möglich; Kommunikationswissenschaft sollte auch selbst Kommunikationstechnik verwenden). Diese definierten Zielsetzungen stellen insbesondere auf die Demonstration und Einbindung der praktischen Tätigkeit ab. Die Zielsetzung, auch eine vorbildliche wissenschaftliche Arbeit zu schaffen, fehlt hingegen. Der Beschwerdeführer führte auch in seiner Stellungnahme vom 02.05.2016 aus, seine Habilitationsschrift mit dem Ziel erstellt zu haben, die Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zu bereichern und neue Wege einer wissenschaftlichen Arbeit sowie der Vermittlung von Information aufzuzeigen. Die Arbeit sollte beim Lesen Vergnügen bereiten und Wissenschaft anschaulich und informativ zugleich transportieren. Diese vom Beschwerdeführer vermeintlich als "neue Wege einer wissenschaftlichen Arbeit" bezeichnete Herangehensweise entpuppte sich, wie in den vorliegenden Gutachten und von der Habilitationskommission bereits nachvollziehbar dargestellt, über weite Strecken als zumindest nicht hervorragend wissenschaftlich. Die Auffassung der Habilitationskommission, die eindeutig negativen Gutachten zum Nichtvorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation hätten in zentralen Punkten vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden können, ist unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten daher nicht zu beanstanden.
- Zu den didaktischen Fähigkeiten im Sinne des § 103 Abs. 2 UG, die der Habilitationswerber nachzuweisen hat, wurde bereits ausgeführt, dass diese die Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs betreffen; gefordert ist sohin eine spezifische Hochschuldidaktik, die sich nicht ausschließlich in einer guten Rhetorik bzw. dem Vortragsstil und der Veranschaulichung mit Beispielen erschöpft, sondern - da es um die Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte geht - spezifische Anforderungen stellt. In diesem Zusammenhang hat die Habilitationskommission dargetan, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der Hochschuldidaktik nicht ausreichend erfüllt, weil der Probevortrag zu oberflächlich und nicht aktuell gehalten war, wiederum die Literatur nicht vollständig berücksichtigt wurde (va. Praktikerliteratur; Fehlen internationaler/englischsprachiger Literatur) und das Zeitmanagement des Beschwerdeführers nicht funktioniert hat. Zu Letzterem ist auszuführen, dass sich aus dem sowohl von der Schriftführerin als auch vom Vorsitzenden der Habilitationskommission unterschriebenen Protokoll über die Sitzung vom 27.06.2016, in dessen Rahmen auch das Habilitationskolloquium stattfand, eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer um 9:45 Uhr zum ersten Vortrag (Lehrvortrag) gebeten wurde und um 10:29 Uhr der zweite Vortrag startete. Weiters ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei beiden Vorträgen nach Ablauf von 30 Minuten mehrfache über die abgelaufene Zeit informiert und gebeten wurde, zum Ende zu kommen. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme vom 26.08.2016 behauptet, er sei erst rund eine Stunde nach seinem Termin aufgerufen worden, und in der Beschwerde angibt, er habe erst um 11:00 Uhr mit seinem Vortrag beginnen können, ist die auch vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung beider Vorträge (im Ausmaß von jeweils mehr als 30 Minuten) und der dokumentierten Diskussion bereits um 12:04 Uhr von der Kommission wieder verabschiedet wurde. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nämlich sämtliche Schritte der Sitzung zumindest eine Stunde später als im Protokoll festgehalten stattgefunden hätten, bleibt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorgegebene Zeit überschritten hat, unverändert. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.06.2016 ausführt, dass die Habilitationskommission, wenn sie "derart lässig" mit seiner Zeit umgehe, auch bei ihm nicht auf die Minute genau sein dürfe, räumt er damit einerseits selbst ein, die vorgegebene Zeit überschritten zu haben, und verkennt andererseits die Relevanz des Zeitmanagements hinsichtlich der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten.
- Zu den didaktischen Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, UG, die der Habilitationswerber nachzuweisen hat, wurde bereits ausgeführt, dass diese die Ausbildung von Studierenden oder von wissenschaftlichem Nachwuchs betreffen; gefordert ist sohin eine spezifische Hochschuldidaktik, die sich nicht ausschließlich in einer guten Rhetorik bzw. dem Vortragsstil und der Veranschaulichung mit Beispielen erschöpft, sondern - da es um die Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte geht - spezifische Anforderungen stellt. In diesem Zusammenhang hat die Habilitationskommission dargetan, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen der Hochschuldidaktik nicht ausreichend erfüllt, weil der Probevortrag zu oberflächlich und nicht aktuell gehalten war, wiederum die Literatur nicht vollständig berücksichtigt wurde (va. Praktikerliteratur; Fehlen internationaler/englischsprachiger Literatur) und das Zeitmanagement des Beschwerdeführers nicht funktioniert hat. Zu Letzterem ist auszuführen, dass sich aus dem sowohl von der Schriftführerin als auch vom Vorsitzenden der Habilitationskommission unterschriebenen Protokoll über die Sitzung vom 27.06.2016, in dessen Rahmen auch das Habilitationskolloquium stattfand, eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer um 9:45 Uhr zum ersten Vortrag (Lehrvortrag) gebeten wurde und um 10:29 Uhr der zweite Vortrag startete. Weiters ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei beiden Vorträgen nach Ablauf von 30 Minuten mehrfache über die abgelaufene Zeit informiert und gebeten wurde, zum Ende zu kommen. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme vom 26.08.2016 behauptet, er sei erst rund eine Stunde nach seinem Termin aufgerufen worden, und in der Beschwerde angibt, er habe erst um 11:00 Uhr mit seinem Vortrag beginnen können, ist die auch vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung beider Vorträge (im Ausmaß von jeweils mehr als 30 Minuten) und der dokumentierten Diskussion bereits um 12:04 Uhr von der Kommission wieder verabschiedet wurde. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht des Beschwerdeführers, dass nämlich sämtliche Schritte der Sitzung zumindest eine Stunde später als im Protokoll festgehalten stattgefunden hätten, bleibt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorgegebene Zeit überschritten hat, unverändert. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.06.2016 ausführt, dass die Habilitationskommission, wenn sie "derart lässig" mit seiner Zeit umgehe, auch bei ihm nicht auf die Minute genau sein dürfe, räumt er damit einerseits selbst ein, die vorgegebene Zeit überschritten zu haben, und verkennt andererseits die Relevanz des Zeitmanagements hinsichtlich der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten. Auch im Hinblick auf die Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der eingeholten Gutachten sowie des Probevortrages ist die Begründung der Entscheidung der Habilitationskommission aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und schlüssig.
- Was den seitens des Beschwerdeführers geäußerten Verdacht der Diskriminierung externer Habilitationswerber betrifft, so sind insofern keine stichhaltigen Argumente oder irgendeine Form der Glaubhaftmachung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 103 UG erkennbar. Eine Diskriminierung ist aus dem gesamten, mit der Antragstellung eingeleiteten Verfahrensverlauf nicht ersichtlich.
- Was den seitens des Beschwerdeführers geäußerten Verdacht der Diskriminierung externer Habilitationswerber betrifft, so sind insofern keine stichhaltigen Argumente oder irgendeine Form der Glaubhaftmachung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers im Verfahren nach Paragraph 103, UG erkennbar. Eine Diskriminierung ist aus dem gesamten, mit der Antragstellung eingeleiteten Verfahrensverlauf nicht ersichtlich. Es sind auch insgesamt keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:3.
- Paragraph 103, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: "Habilitation § 103.
(1)Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103,
(1)Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3)Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
- methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
- neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
- die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(4)Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
(5)Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
(6)Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
(7)Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(8)Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
(9)Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(10)Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
(11)Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)." 3.
- Der Satzungsteil "Habilitation" der Satzung der Universität Wien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 28.03.2014,
- Stück, Nr. 111, lautet: "Habilitation §
- Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).Paragraph eins, Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen (Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002). Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten (Paragraph 103, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002). Ziel der Habilitation §
- Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi), die in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt.Paragraph 2, Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen sowie der didaktischen Qualifikation als Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefugnis (venia docendi), die in den Wirkungsbereich der Universität Wien fällt. Antrag § 3.
(1)Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist schriftlich, unter Angabe eines ganzen wissenschaftlichen Fachs
§ 103Abs.
1 Universitätsgesetz 2002, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, im Wege eines Dekanats oder Büros des Zentrums, dem die angestrebte Lehrbefugnis fachlich zugeordnet wird, an das Rektorat zu richten (§ 103 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002).Paragraph 3,
(1)Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist schriftlich, unter Angabe eines ganzen wissenschaftlichen Fachs
Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, im Wege eines Dekanats oder Büros des Zentrums, dem die angestrebte Lehrbefugnis fachlich zugeordnet wird, an das Rektorat zu richten (Paragraph 103, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002).
(2)Dem Antrag sind anzuschließen:
- a)Lebenslauf mit Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;
- b)Nachweis über den Abschluss der absolvierten Universitätsstudien;
- c)Verzeichnis aller bisher verfassten und veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten; diese oder eine Auswahl von diesen sind entweder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger oder in 5-facher Ausfertigung vorzulegen;
- d)Nachweis über die mehrmalige Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen und Auflistung der bisherigen Lehrtätigkeit, insbesondere auch unter Bezugnahme auf das ganze wissenschaftliche Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird;
- e)eine Habilitationsschrift über ein Thema aus dem beantragten Habilitationsfach oder mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Veröffentlichungen (jeweils in 5-facher Ausfertigung oder in einem gängigen Dateiformat elektronisch auf einem gängigen Datenträger); eine kumulative Habilitationsschrift ist zu betiteln und der thematische Zusammenhang darzulegen; die Habilitationsschrift muss ein anderes Thema als die Dissertation behandeln oder thematisch eine deutliche wissenschaftliche Weiterentwicklung der Dissertation darstellen;
- f)sofern an der Habilitationsschrift oder den als Habilitationsschrift kumulativ vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt waren, eine Erklärung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers über ihren oder seinen Anteil an der Habilitationsschrift oder den wissenschaftlichen Arbeiten;
(3)Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag zu vergebühren. Zulassungsvoraussetzungen § 4.
(1)Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:Paragraph 4,
(1)Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren sind:
- der Nachweis eines für die beantragte Lehrbefugnis fachlich in Betracht kommenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität;
- Nachweis einer mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen;
- der Nachweis eines Doktorats oder einer gleichwertigen facheinschlägigen wissenschaftlichen Qualifikation;
- der Nachweis der erfolgten Vergebührung (§ 3 Abs 3);
- der Nachweis der erfolgten Vergebührung (Paragraph 3, Absatz 3,);
- die klare Bezeichnung des ganzen wissenschaftlichen Fachs, für das die Lehrbefugnis beantragt wird (§ 103 Abs. 1 UG);
- die klare Bezeichnung des ganzen wissenschaftlichen Fachs, für das die Lehrbefugnis beantragt wird (Paragraph 103, Absatz eins, UG);
- die Zugehörigkeit der beantragten Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Universität Wien (§ 103 Abs 1 UG).
- die Zugehörigkeit der beantragten Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Universität Wien (Paragraph 103, Absatz eins, UG).
(2)Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 6). Unvollständige Anträge (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 5) sind zwecks Verbesserung zurückzustellen. Vollständige oder nicht fristgerecht verbesserte Anträge sind im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung an das Rektorat weiter zu leiten. Dieses hat unzulässige Anträge zurückzuweisen, insbesondere auch dann, wenn sie sich nicht auf ein ganzes wissenschaftliches Fach beziehen oder die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität fällt (§ 103 Abs. 1 UG).
(2)Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums hat den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 6). Unvollständige Anträge (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) sind zwecks Verbesserung zurückzustellen. Vollständige oder nicht fristgerecht verbesserte Anträge sind im Wege der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienstleistungseinrichtung an das Rektorat weiter zu leiten. Dieses hat unzulässige Anträge zurückzuweisen, insbesondere auch dann, wenn sie sich nicht auf ein ganzes wissenschaftliches Fach beziehen oder die angestrebte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der Universität fällt (Paragraph 103, Absatz eins, UG).
(3)Sind alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, hat das Rektorat die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums zu verständigen. Fällt die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so sind deren Leiterinnen bzw. Leiter zu verständigen und ist eine oder einer von ihnen mit der weiteren organisatorischen Abwicklung zu betrauen. Diese oder dieser hat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
(3)Sind alle Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, hat das Rektorat die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums zu verständigen. Fällt die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so sind deren Leiterinnen bzw. Leiter zu verständigen und ist eine oder einer von ihnen mit der weiteren organisatorischen Abwicklung zu betrauen. Diese oder dieser hat den Antrag an den Senat weiterzuleiten.
(4)Anträge auf die Erteilung einer Lehrbefugnis, die in den fachlichen Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fallen, sind von der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums durch entsprechende Vorschläge für den Senat so aufzubereiten, dass die Einsetzung der Habilitationskommission (§ 5) und die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (§ 6) fächerübergreifend erfolgen können.
(4)Anträge auf die Erteilung einer Lehrbefugnis, die in den fachlichen Wirkungsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fallen, sind von der Dekanin oder dem Dekan oder der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums durch entsprechende Vorschläge für den Senat so aufzubereiten, dass die Einsetzung der Habilitationskommission (Paragraph 5,) und die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (Paragraph 6,) fächerübergreifend erfolgen können. Einsetzung einer Habilitationskommission § 5.
(1)Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (§ 103 Abs. 7 und § 25 Abs. 8 Z 1 Universitätsgesetz 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 94Abs.
2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Die Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und zumindest den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums abgeschlossen oder mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen des Bachelorstudiums positiv absolviert haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.Paragraph 5,
(1)Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen (Paragraph 103, Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002), die aus höchstens 9 Mitgliedern besteht. Der Senat bestimmt die Gesamtzahl sowie die Anzahl der Mitglieder aus den einzelnen Gruppen von Universitätsangehörigen. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sein. Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002 sowie die Gruppe der Studierenden stellt mindestens ein Mitglied. Die Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden müssen ein facheinschlägiges Studium betreiben (aufrechte Zulassung) und zumindest den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums abgeschlossen oder mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen des Bachelorstudiums positiv absolviert haben oder sich im Master- oder Doktoratsstudium befinden.
(2)Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission ist der besonderen Struktur der oder des für das Verfahren zuständigen Fakultät/en oder Zentrums/en und des Fachgebiets, bzw. auch der speziellen Thematik der Habilitationsschrift Rechnung zu tragen. Mit zu berücksichtigen ist, ob eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren fällt.
(3)Die Mitglieder der Habilitationskommission werden auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe der Universitätsangehörigen durch den Senat bestellt.
(4)Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom ältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der habilitierten Kommissionsmitglieder zu wählen. Gutachterinnen und Gutachter § 6.
(1)Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Vorschläge für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Fällt eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so erstreckt sich auch der Fachbereich im Sinn des § 103 Abs. 5 UG über mehr als eine wissenschaftliche Organisationseinheit. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens zwei externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002).Paragraph 6,
(1)Die Dekanin oder der Dekan oder die Leiterin oder der Leiter des Zentrums holt von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs Vorschläge für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter ein. Fällt eine beantragte Lehrbefugnis in den fachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Fakultäten oder Zentren, so erstreckt sich auch der Fachbereich im Sinn des Paragraph 103, Absatz 5, UG über mehr als eine wissenschaftliche Organisationseinheit. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs, darunter mindestens zwei externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die wissenschaftlichen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (Paragraph 103, Absatz 5, Universitätsgesetz 2002). (Anmerkung: Bei den Worten "oder einen externen" handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Es sollen mindestens zwei externe GutachterInnen bestellt werden.)
(2)Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf der Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, zu beauftragen. Wenn die Habilitationskommission nicht innerhalb eines Monats ab Verständigung der Einberuferin oder des Einberufers konstituiert ist, hat diese oder dieser die Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei ausgeführt wurden, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(3)Von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber nicht vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten müssen im Habilitationsverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeit(en) bleiben im Verfahren unberücksichtigt.
(4)Liegen alle Gutachten vor, benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers abzugeben (§ 103 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002). Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist hat die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber auch die Möglichkeit, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen.
(4)Liegen alle Gutachten vor, benachrichtigt die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission deren Mitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Habilitationswerberin oder den Habilitationswerber über das Vorliegen der Gutachten und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen für die Einsichtnahme in die Habilitationsschrift, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Gutachten fest. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist bei der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Stellungnahmen zu den Gutachten und zu den wissenschaftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers abzugeben (Paragraph 103, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002). Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat gleichfalls die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zu den Gutachten abzugeben. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist hat die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber auch die Möglichkeit, selbst eingeholte Gutachten vorzulegen. Verfahren vor der Habilitationskommission § 7.
(1)Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (§ 6 Abs. 4) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.Paragraph 7,
(1)Die Habilitationskommission hat die wissenschaftliche Qualifikation aufgrund der eingeholten Gutachten, allfälliger von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegter Gutachten über die wissenschaftlichen schriftlichen Arbeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einschließlich der Habilitationsschrift und der eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 6, Absatz 4,) zu prüfen. Im Zuge dieser Prüfung ist eine öffentliche Aussprache mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber über deren oder dessen wissenschaftliche Veröffentlichungen zu führen, in der auch auf die Gutachten und Stellungnahmen einzugehen ist.
(2)Die Habilitationskommission hat zu prüfen, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber über die entsprechenden didaktischen Fähigkeiten verfügt. Hiezu hat sie mindestens zwei Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus der Gruppe der Studierenden und eines aus der Gruppe des wissenschaftlichen Universitätspersonals, zu beauftragen, aufgrund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens abzuhaltenden Lehrtätigkeit der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen über die bisherige oder im Rahmen des Verfahrens abgehaltene Lehrtätigkeit zu erstellen. Die Habilitationskommission kann weitere Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber zusätzlich Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen, der Nachweis einer absolvierten hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung etc. vorgelegt werden.
(3)Die Habilitationskommission hat mit einem Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht hat. Bei diesem Beschluss gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Ebenfalls mit Beschluss hat die Habilitationskommission zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber den erforderlichen Nachweis ihrer oder seiner didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Nur wenn beide Beschlüsse positiv sind, liegt ein positiver Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 über den Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers vor. Die Entscheidung der Habilitationskommission ist zu begründen.
(3)Die Habilitationskommission hat mit einem Beschluss zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber im beantragten Habilitationsfach den für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation erbracht hat. Bei diesem Beschluss gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Ebenfalls mit Beschluss hat die Habilitationskommission zu entscheiden, ob die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber den erforderlichen Nachweis ihrer oder seiner didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. Nur wenn beide Beschlüsse positiv sind, liegt ein positiver Beschluss im Sinne des Paragraph 103, Absatz 9, Universitätsgesetz 2002 über den Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers vor. Die Entscheidung der Habilitationskommission ist zu begründen.
(4)Die Habilitationskommission hat das Verfahren zügig durchzuführen.
(5)Ändert der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Verfahrens vor der Habilitationskommission das beantragte Fach der Lehrbefugnis, so ist dies dem Rektorat im Wege eines Dekanats oder Zentrumsbüros, dem die Habilitationskommission fachlich zuzuordnen ist, zur neuerlichen Zulässigkeitsprüfung mitzuteilen (§ 4 Abs. 2). Bejaht das Rektorat die Zulässigkeit des geänderten Antrags, so ist der Senat zu informieren. Dieser hat die fachlich geeignete Zusammensetzung der Habilitationskommission nochmals zu überprüfen (§ 5 Abs. 2). Ebenso haben die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Senats die fachliche Eignung der Gutachterinnen und Gutachter zu überprüfen (§ 6 Abs. 1). Die Habilitationskommission hat ihr Verfahren zu unterbrechen, bis Rektorat und Senat entschieden haben.
(5)Ändert der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Verfahrens vor der Habilitationskommission das beantragte Fach der Lehrbefugnis, so ist dies dem Rektorat im Wege eines Dekanats oder Zentrumsbüros, dem die Habilitationskommission fachlich zuzuordnen ist, zur neuerlichen Zulässigkeitsprüfung mitzuteilen (Paragraph 4, Absatz 2,). Bejaht das Rektorat die Zulässigkeit des geänderten Antrags, so ist der Senat zu informieren. Dieser hat die fachlich geeignete Zusammensetzung der Habilitationskommission nochmals zu überprüfen (Paragraph 5, Absatz 2,). Ebenso haben die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Senats die fachliche Eignung der Gutachterinnen und Gutachter zu überprüfen (Paragraph 6, Absatz eins,). Die Habilitationskommission hat ihr Verfahren zu unterbrechen, bis Rektorat und Senat entschieden haben.
(6)Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Rektorat samt allen Verfahrensakten zu übermitteln.
(7)Das Rektorat hat die Beschlüsse der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (§ 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beachtung der Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden.
(7)Das Rektorat hat die Beschlüsse der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (Paragraph 103, Absatz 10, Universitätsgesetz 2002). In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Beachtung der Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden. Erteilung der Lehrbefugnis § 8.
(1)Das Rektorat erlässt aufgrund der Beschlüsse der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung sowohl der wissenschaftlichen als auch der didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen und/oder didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis mit Bescheid abzuweisen.Paragraph 8,
(1)Das Rektorat erlässt aufgrund der Beschlüsse der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Bei positiver Beurteilung sowohl der wissenschaftlichen als auch der didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat die Lehrbefugnis mit Bescheid zu erteilen. Bei negativer Beurteilung der wissenschaftlichen und/oder didaktischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers hat das Rektorat den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis mit Bescheid abzuweisen.
(2)Gegen den Bescheid des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs. 9 UG idF BGBl. I Nr. 79/2013).
(2)Gegen den Bescheid des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Paragraph 103, Absatz 9, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,).
(3)Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Wien mittels den der betreffenden Fakultät oder dem betreffenden Zentrum zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002).
(3)Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität Wien mittels den der betreffenden Fakultät oder dem betreffenden Zentrum zur Verfügung stehenden Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen (Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002). Inkrafttreten § 9.
(1)Der Satzungsteil Habilitation, veröffentlicht am 28.03.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nr. 111 tritt mit 29.03.2014 in Kraft.Paragraph 9,
(1)Der Satzungsteil Habilitation, veröffentlicht am 28.03.2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nr. 111 tritt mit 29.03.2014 in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil Habilitation (UG-Novelle 2009), veröffentlicht am
- 2009 im Mitteilungsblatt der Universität Wien,
- Stück, Nr. 26, Änderung veröffentlicht am 28.11.2013,
- Stück, Nr. 39, außer Kraft." 3.3.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.