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{'item': 'W235 2116878-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW235 2116878-1 SpruchW235 2116878-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wirdXXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wirdXXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus XXXX, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er im Oktober 2014 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er im Oktober 2014 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen des Krieges aus seiner Heimat geflüchtet sei. Die Sicherheitslage sei schlecht, da es die Gruppe Al Shabaab gebe, die die Bevölkerung dazu zwingen wolle, am Krieg teilzunehmen. Von der Familie des Beschwerdeführers sei niemand in den Krieg verwickelt. Es sei auch niemand aus seiner Familie umgebracht oder bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, dass er im Krieg getötet werde. 1.
  4. Am 06.05.2015 wurde der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass ein Problem am Ohr habe und es sein könne, dass er sich einer kleinen Operation unterziehen müsse. Medikamente nehme er nicht. Seit seiner Kindheit leide er an Schmerzen in beiden Ohren und laufe Flüssigkeit, auch Blut, aus den Ohren. In Somalia habe er Medikamente erhalten, sei jedoch nicht fachärztlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen ca. zweijährigen Sohn. Bereits bevor er geflüchtet sei, sei seine Ehefrau zu ihrem Vater nach XXXX gezogen. Damals sei der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen und als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht mehr da gewesen. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Allerdings habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass sie wieder zurückkomme. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Er sei von 2003 bis 2009 zur Schule gegangen und habe danach auf dem Bau und in Hotels gearbeitet. In XXXX habe er gemeinsam mit seiner Frau, seinen Eltern und Geschwistern in zwei nebeneinander stehenden Blechhütten gelebt. Als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, habe seine Mutter noch dort gelebt. Kontakt habe er keinen mehr.1.
  5. Am 06.05.2015 wurde der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass ein Problem am Ohr habe und es sein könne, dass er sich einer kleinen Operation unterziehen müsse. Medikamente nehme er nicht. Seit seiner Kindheit leide er an Schmerzen in beiden Ohren und laufe Flüssigkeit, auch Blut, aus den Ohren. In Somalia habe er Medikamente erhalten, sei jedoch nicht fachärztlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen ca. zweijährigen Sohn. Bereits bevor er geflüchtet sei, sei seine Ehefrau zu ihrem Vater nach römisch 40 gezogen. Damals sei der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen und als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht mehr da gewesen. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Allerdings habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass sie wieder zurückkomme. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Er sei von 2003 bis 2009 zur Schule gegangen und habe danach auf dem Bau und in Hotels gearbeitet. In römisch 40 habe er gemeinsam mit seiner Frau, seinen Eltern und Geschwistern in zwei nebeneinander stehenden Blechhütten gelebt. Als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, habe seine Mutter noch dort gelebt. Kontakt habe er keinen mehr. Der Beschwerdeführer gehöre keiner politischen Partei oder politischen Gruppierung an. Er sei nicht vorbestraft und werde in Somalia weder polizeilich noch behördlich gesucht. Mit den Behörden in Somalia habe er niemals Probleme gehabt und sei auch niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Von staatlicher Seite sei der Beschwerdeführer niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit sei er ebenso wenig verfolgt worden. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gesamtsituation in Somalia sehr schlecht sei. Seine Freunde seien von Al Shabaab mitgenommen worden und der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm das auch passieren könne. Direkt zu ihm sei Al Shabaab nie gekommen, aber es sei nur eine Frage der Zeit bis das passieren würde. Persönlich habe der Beschwerdeführer keine Al Shabaab Leute gesehen. Er habe aber viele Bomben, Explosionen und Anschläge mitbekommen. Zwei Freunde des Beschwerdeführers seien von Al Shabaab mitgenommen worden, wobei einer von den beiden nicht mehr zurückgekommen sei. Der Freund, der zurückgekommen sei, habe dem Beschwerdeführer von schlechtem Essen und schlechter Behandlung bei Al Shabaab erzählt. Al Shabaab habe dem Freund auch gesagt, er solle sich an Bombenanschlägen beteiligen. Sein Freund sei ca. einen Monat bei Al Shabaab gewesen und habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass er dort "im Training" gewesen sei. Man habe ihm beigebracht, wie man schieße und sich am Krieg beteilige. Sein Freund habe von Al Shabaab flüchten können, da sie ihm vertraut hätten. Der Freund habe ihnen nämlich vorgelogen, dass er auf der Seite von Al Shabaab stehe. Das sei ca. im Mai 2014 gewesen. Der Beschwerdeführer sei danach noch vier oder fünf Monate in Somalia geblieben. Sein Freund habe zwar Angst gehabt, sei jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in der Stadt gewesen. Man wisse allerdings, dass nach ihm gesucht werde. Wenn jemand von Al Shabaab flüchte oder entkomme, werde diese Person von Al Shabaab gesucht. Sein Freund habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er auch das Land verlassen wolle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Freund noch dort sei. Sonst habe der Beschwerdeführer keine näheren Freunde, die Opfer von solchen Übergriffen geworden seien. Weiteres brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Frau dem Clan der Gabooye angehöre. Dieser Clan sei ein minderwertiger Clan und der unterste Clan in Somalia. Jemand wie der Beschwerdeführer dürfe niemanden heiraten, der der Gabooye angehöre. Sie seien oft angefeindet worden. Auch die Eltern des Beschwerdeführers hätte nicht gewollt, dass seine Frau bei ihm bleibe. Nach der Hochzeit sei es schwer gewesen, da der Beschwerdeführer und seine Frau ständig Anfeindungen durch die Nachbarschaft und durch die Eltern des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen seien. Trotzdem sei der ausschlaggebende Grund für das Verlassen Somalias Al Shabaab gewesen und nicht diese Anfeindungen wegen seiner Frau. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret wegen der Hochzeit mit seiner Frau körperlich attackiert worden sei, gab er an, dass er dauernd beschimpft worden sei und Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe. Es habe keine Übergriffe gegeben und sei auch niemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer Al Shabaab. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und mache einen Deutschkurs. Er würde gerne einem Sportverein beitreten. In seiner Freizeit spiele er Fußball und verrichte gelegentlich Hausmeisterarbeiten bei seiner Unterkunft.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei, dem Clan der Ashraf angehöre und moslemischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er sei gesund und arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Auch eine Gefährdungslage im Heimatland sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Im Heimatland würden noch die Eltern des Beschwerdeführers, seine Frau, sein Sohn, drei Brüder und vier Schwestern leben. Die elementare Grundversorgung in Somalia sei gewährleistet und sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, auch in Somalia seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er habe keine weiteren sozialen Kontakte, sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und sei in der Betreuungsstelle untergebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 27 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe und Religion, zum familiären Umfeld sowie zum Gesundheitszustand aufgrund den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen worden seien. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten persönlichen Begegnungen mit Al Shabaab bzw. konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen durch diese Miliz habe anführen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung seiner Freunde von sich aus durch detaillierte und lebensnahe Schilderungen glaubhaft zu machen. Die Ausführungen, in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit diskriminiert und beleidigt worden zu sein, werde vom Bundesamt als Steigerung des Vorbringens gewertet. Die Angaben zu den familiären Anknüpfungspunkten, zur materiellen Lage und zu den Erwerbsmöglichkeiten seien nachvollziehbar gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers könne nach wie vor sicher in XXXX leben. Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien nachvollziehbar, würden sich mit den amtsbekannten Tatsachen decken und seien daher glaubhaft. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe und Religion, zum familiären Umfeld sowie zum Gesundheitszustand aufgrund den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen worden seien. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten persönlichen Begegnungen mit Al Shabaab bzw. konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen durch diese Miliz habe anführen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung seiner Freunde von sich aus durch detaillierte und lebensnahe Schilderungen glaubhaft zu machen. Die Ausführungen, in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit diskriminiert und beleidigt worden zu sein, werde vom Bundesamt als Steigerung des Vorbringens gewertet. Die Angaben zu den familiären Anknüpfungspunkten, zur materiellen Lage und zu den Erwerbsmöglichkeiten seien nachvollziehbar gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers könne nach wie vor sicher in römisch 40 leben. Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien nachvollziehbar, würden sich mit den amtsbekannten Tatsachen decken und seien daher glaubhaft. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Betreffend Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer prinzipiell gesund und arbeitsfähig sei und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Beim Beschwerdeführer würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung nach Somalia für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung nach Interessensabwägung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme daher nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei

§ 10Abs. 1 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Somit sei auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer prinzipiell gesund und arbeitsfähig sei und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Beim Beschwerdeführer würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung nach Somalia für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung nach Interessensabwägung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Somit sei auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anstatt sich Al Shabaab anzuschließen, die Flucht ergriffen habe. Daher werde er als regierungstreu und als Feind der Al Shabaab angesehen. Darüber hinaus stamme er ausXXXX. Amnesty International habe im Oktober 2014 Rückführungen nach Süd- und Zentralsomalia als Verletzung des internationalen Rechts bezeichnet. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit der Sicherheitslage in XXXX, den Minderheiten Ashraf sowie Gabooye und mit der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage in XXXX sei instabil und Al Shabaab verübe dort Anschläge. Aus den Länderberichten des Bundesamtes gehe hervor, dass es seitens Al Shabaab zu Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen komme. Insbesondere seien Mitglieder von Minderheiten besonders vulnerabel und Übergriffen sowie Bedrohungen von militanten Gruppierungen vermehrt ausgesetzt. Personen, die sich weigern würden, sich Al Shabaab anzuschließen, würden ihre Familienmitglieder und sich selbst der Gefahr aussetzen, getötet zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab Milizen verfolgt zu werden, für nicht glaubhaft qualifiziere. Es sei allgemein bekannt, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführe und sei nachvollziehbar, dass auch Personen im Umfeld des Beschwerdeführers davon betroffen gewesen seien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, zum Zeitpunkt der Flucht noch minderjährigen Mann handle, der einem Minderheitenclan angehöre, gehöre er zur Gruppe der gefährdeten Personen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei in Anbetracht der Umstände durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer, der einer Minderheit angehöre, und seine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehöre, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, sei aufgrund der Länderberichte ebenfalls lebensnah. Da es in XXXX immer wieder zu terroristischen Anschlägen komme und das Umland unter dem Einfluss von Al Shabaab stehe, bestünden begründete Zweifel, ob die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in XXXX in Sicherheit leben könnten. Bei korrekter Würdigung des Vorbringens wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, zumindest jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anstatt sich Al Shabaab anzuschließen, die Flucht ergriffen habe. Daher werde er als regierungstreu und als Feind der Al Shabaab angesehen. Darüber hinaus stamme er ausXXXX. Amnesty International habe im Oktober 2014 Rückführungen nach Süd- und Zentralsomalia als Verletzung des internationalen Rechts bezeichnet. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit der Sicherheitslage in römisch 40 , den Minderheiten Ashraf sowie Gabooye und mit der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei instabil und Al Shabaab verübe dort Anschläge. Aus den Länderberichten des Bundesamtes gehe hervor, dass es seitens Al Shabaab zu Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen komme. Insbesondere seien Mitglieder von Minderheiten besonders vulnerabel und Übergriffen sowie Bedrohungen von militanten Gruppierungen vermehrt ausgesetzt. Personen, die sich weigern würden, sich Al Shabaab anzuschließen, würden ihre Familienmitglieder und sich selbst der Gefahr aussetzen, getötet zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab Milizen verfolgt zu werden, für nicht glaubhaft qualifiziere. Es sei allgemein bekannt, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführe und sei nachvollziehbar, dass auch Personen im Umfeld des Beschwerdeführers davon betroffen gewesen seien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, zum Zeitpunkt der Flucht noch minderjährigen Mann handle, der einem Minderheitenclan angehöre, gehöre er zur Gruppe der gefährdeten Personen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei in Anbetracht der Umstände durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer, der einer Minderheit angehöre, und seine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehöre, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, sei aufgrund der Länderberichte ebenfalls lebensnah. Da es in römisch 40 immer wieder zu terroristischen Anschlägen komme und das Umland unter dem Einfluss von Al Shabaab stehe, bestünden begründete Zweifel, ob die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in römisch 40 in Sicherheit leben könnten. Bei korrekter Würdigung des Vorbringens wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, zumindest jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  3. Mit Eingabe vom 04.05.2016 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Lesen & Schreiben 3)" vom XXXX03.2016 vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 brachte der Beschwerdeführer unter Zitierung von Berichten im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung ergänzend vor, dass sich die Situation in Somalia seit 2015 verschlechtert habe und aus diesem Grund eine Rückkehr nach Somalia für jeden Asylwerber ein unverhältnismäßiger Nachteil sei. Außerdem befürchte jeder Asylwerber zurecht im Fall einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der aktuellen Hungersnot in einer existenzbedrohende Notlage zu geraten. Daher bestehe für den Fall der Abschiebung jedes Asylwerbers die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia.
  5. Am 29.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 08.01.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Somalia (Stand: 27.06.2017) zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. Probleme mit den Ohren habe er schon im Herkunftsstaat gehabt. Eines seiner Ohren sei in Österreich bereits operiert worden, das andere werde noch operiert. Da warte er auf den Termin. Auf dem operierten Ohr könne er auch hören. Er fühle sich jedoch körperlich und geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Vor der Polizei und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, der ca. vier Jahre alt sei. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Hauptclan Ashraf, dem Subclan Hassan sowie dem Subsubclan Hussein an und sei sunnitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religion habe er in Somalia keine Probleme gehabt. Sein Clan sei eine Minderheit. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass sie hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle, da die Länderberichte an sich aussagekräftig genug seien. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine drei Brüder und seine vier Schwestern noch in Somalia leben würden. Der Beschwerdeführer sei in XXXXgeboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Wer jetzt in seinem Elternhaus lebe, wisse er nicht. Das Elternhaus bestehe aus zwei Zelten, die als zwei Zimmer gelten würden. Es gebe einen Küchenbereich und eine Toilette. Dort habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Sohn und seinen Geschwistern gelebt. Die Zelte hätten seiner Familie gehört, jedoch nicht das Grundstück, auf dem diese gestanden seien. Es sei in der Umgebung bekannt gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers dort lebe und ihnen das Grundstück nicht gehöre. Wo sich seine Familienangehörige befinden würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er denke, dass sie noch dort seien, wo sie zuletzt gewesen seien. Das sei in XXXX im Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Den letzten Kontakt habe er gehabt, als er in Italien gewesen sei. Damals hätten nur seine Frau und sein Sohn nicht mehr dort gelebt; diese seien zum Vater seiner Frau gegangen. Dieser lebe in einem Dorf namens XXXX. Der Beschwerdeführer sei in keine richtige Schule gegangen, sondern sei von einer Organisation unterstützt worden, wo er auch somalisch lesen und schreiben gelernt habe. Er habe als Bauarbeiter, als Maler und Anstreicher sowie als Geschirrabwäscher gearbeitet. Sonst habe niemand aus seiner Familie gearbeitet, sondern hätten diese von Hilfsgütern gelebt.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine drei Brüder und seine vier Schwestern noch in Somalia leben würden. Der Beschwerdeführer sei in XXXXgeboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Wer jetzt in seinem Elternhaus lebe, wisse er nicht. Das Elternhaus bestehe aus zwei Zelten, die als zwei Zimmer gelten würden. Es gebe einen Küchenbereich und eine Toilette. Dort habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Sohn und seinen Geschwistern gelebt. Die Zelte hätten seiner Familie gehört, jedoch nicht das Grundstück, auf dem diese gestanden seien. Es sei in der Umgebung bekannt gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers dort lebe und ihnen das Grundstück nicht gehöre. Wo sich seine Familienangehörige befinden würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er denke, dass sie noch dort seien, wo sie zuletzt gewesen seien. Das sei in römisch 40 im Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Den letzten Kontakt habe er gehabt, als er in Italien gewesen sei. Damals hätten nur seine Frau und sein Sohn nicht mehr dort gelebt; diese seien zum Vater seiner Frau gegangen. Dieser lebe in einem Dorf namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in keine richtige Schule gegangen, sondern sei von einer Organisation unterstützt worden, wo er auch somalisch lesen und schreiben gelernt habe. Er habe als Bauarbeiter, als Maler und Anstreicher sowie als Geschirrabwäscher gearbeitet. Sonst habe niemand aus seiner Familie gearbeitet, sondern hätten diese von Hilfsgütern gelebt. Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er [in Österreich] keine Angehörigen habe. Er lerne Deutsch. In seiner Unterkunft arbeite er zweimal pro Monat. Er putze die Toilette und die Küche. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung. Er habe versucht, als Zeitungszusteller zu arbeiten; man habe ihm jedoch gesagt, dass er das nicht dürfe. Früher - bis zum Jahr 2016 - habe er für die Gemeinde gearbeitet. Er habe Gräser geschnitten und Schnee geschaufelt. Dafür habe er zwischen € 5,00 und € 6,00 pro Stunde bekommen. Zu seiner Ausreise aus Somalia und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend bzw. zusammengefasst gab er an, dass er sich seine Schleppung selbst verdient habe. Er habe für die Schlepper gearbeitet, dafür jedoch kein Geld erhalten, sondern sei statt einer Bezahlung immer weiter geschleppt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse den Betrag von US $ 7.400,00 bezahlen, damit er weiter geschleppt werde. Das sei der Wert seiner Leistung gewesen. Im Jahr 2012 habe Al Shabaab begonnen, junge Männer zu rekrutieren. Sein Freund XXXX sei im Jahr 2014 mitgenommen worden. Den genauen Monat wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei ca. ein bis zwei Monate bei Al Shabaab geblieben, die ihm beigebracht hätten, wie man Menschen tötet und wie man mit einer Waffe umgehe. Was nach der Flucht des Freundes von Al Shabaab passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er kenne keine Mitglieder von Al Shabaab und sei auch niemals persönlich von Al Shabaab angesprochen worden.Zu seiner Ausreise aus Somalia und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend bzw. zusammengefasst gab er an, dass er sich seine Schleppung selbst verdient habe. Er habe für die Schlepper gearbeitet, dafür jedoch kein Geld erhalten, sondern sei statt einer Bezahlung immer weiter geschleppt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse den Betrag von US $ 7.400,00 bezahlen, damit er weiter geschleppt werde. Das sei der Wert seiner Leistung gewesen. Im Jahr 2012 habe Al Shabaab begonnen, junge Männer zu rekrutieren. Sein Freund römisch 40 sei im Jahr 2014 mitgenommen worden. Den genauen Monat wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei ca. ein bis zwei Monate bei Al Shabaab geblieben, die ihm beigebracht hätten, wie man Menschen tötet und wie man mit einer Waffe umgehe. Was nach der Flucht des Freundes von Al Shabaab passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er kenne keine Mitglieder von Al Shabaab und sei auch niemals persönlich von Al Shabaab angesprochen worden. Die Frau des Beschwerdeführers sei eine Gabooye und er gehöre einem Minderheitenclan an. Die Leute hätten ihn deshalb diskriminiert und beleidigt. Auch seine Eltern seien mit der Ehe nicht einverstanden gewesen. Die Leute in der Gesellschaft hätten es ihm schwer gemacht. Vor allem die Leute, für die er gearbeitet habe, hätten in diskriminiert. Manchmal sei der Beschwerdeführer zu seiner weinenden Frau nach Hause gekommen. Sie sei dann zu ihrer Familie gegangen und wieder zurückgekehrt. Seine Frau habe abwechselnd beim Beschwerdeführer und bei ihrer Familie gelebt. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer bei den Diskriminierungen konkret passiert sei, gab er an, dass man ihn beleidigt und beschimpft habe. Manchmal sei er für seine Leistung auch nicht ganz bezahlt worden. Beispielsweise seien $ 5,00 vereinbart gewesen und er habe nur $ 3,00 erhalten, weil man gemeint habe, er sei nur der Mann der Midgan. Der Beschwerdeführer habe seine Frau Ende 2012 oder Anfang 2013 geheiratet. Zuerst hätten sie außerhalb der Stadt geheiratet und seien dann zurückgekommen und hätten "offiziell" vor der Familie geheiratet. Sie hätten zunächst heimlich geheiratet und dann die Familie vor vollendete Tatsachen gestellt. Er habe sich keine andere Unterkunft leisten können, daher habe er trotzdem bei seiner Familie gewohnt. Zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Frau bei ihrer Familie gewesen und sei daher nicht mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, was der Grund für die Ausreise gewesen sei, Angst vor Al Shabaab oder die Diskriminierung wegen der Ehe, gab der Beschwerdeführer an: "Beide Gründe, aber die Diskriminierung wegen meiner Frau waren stärker." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * Ärztlicher Bericht eines Landeskrankenhauses vomXXXX03.2017 betreffend die am XXXX02.2017 durchgeführte Tympanoplastik links mit der Diagnose subtotale Trommelfellperforation beiderseits und * drei Deutschkursbestätigungen vom XXXX11.2016, vom XXXX05.2017 und vom XXXX12.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  8. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Ashraf sowie zum Subclan der Hassan (Subsubclan: Hussein) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX, wo er bei seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen minderjährigen, ca. vier Jahre alten Sohn. Zu seinen Angehörigen (Ehegattin, Sohn, Eltern und Geschwister) hat der Beschwerdeführer seit Ende 2014 keinen Kontakt mehr und weiß daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalten. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Oktober 2014 verlassen und ist über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.1.1.
  9. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Ashraf sowie zum Subclan der Hassan (Subsubclan: Hussein) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus römisch 40 , wo er bei seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen minderjährigen, ca. vier Jahre alten Sohn. Zu seinen Angehörigen (Ehegattin, Sohn, Eltern und Geschwister) hat der Beschwerdeführer seit Ende 2014 keinen Kontakt mehr und weiß daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalten. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Oktober 2014 verlassen und ist über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat Somalia wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation und wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers von Al Shabaab mitgenommen und in ein Trainingslager gebracht worden war, hatte auch der Beschwerdeführer Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Nach einem ein- bis zweimonatigen Aufenthalt bei Al Shabaab gelang dem Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 die Flucht aus diesem Trainingslager und war er jedenfalls noch bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer selbst wurde niemals von Al Shabaab angesprochen und kennt auch keine Mitglieder von Al Shabaab. Auch hat der Beschwerdeführer persönlich niemals Angehörige von Al Shabaab gesehen. Niemand aus der Familie des Beschwerdeführers wurde umgebracht oder bedroht. Ferner ist auch niemand aus der Familie des Beschwerdeführers in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt. Der Beschwerdeführer hat Ende 2012 oder Anfang 2013 eine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehört, geheiratet. Obwohl seine Eltern mit der Ehe nicht einverstanden waren, lebte der Beschwerdeführer nach der Hochzeit mit seiner Frau in seinem Elternhaus. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner Frau zur Berufskaste der Gabooye wurden der Beschwerdeführer und seine Frau regelmäßig beschimpft und beleidigt. Zu körperlichen Übergriffen bzw. persönlichen Angriffen des Beschwerdeführers ist es allerdings nicht gekommen. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia zog seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn aufgrund der Anfeindungen durch die Eltern und die Nachbarn des Beschwerdeführers zu ihrem Vater nach XXXX.Der Beschwerdeführer hat Somalia wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation und wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers von Al Shabaab mitgenommen und in ein Trainingslager gebracht worden war, hatte auch der Beschwerdeführer Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Nach einem ein- bis zweimonatigen Aufenthalt bei Al Shabaab gelang dem Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 die Flucht aus diesem Trainingslager und war er jedenfalls noch bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer selbst wurde niemals von Al Shabaab angesprochen und kennt auch keine Mitglieder von Al Shabaab. Auch hat der Beschwerdeführer persönlich niemals Angehörige von Al Shabaab gesehen. Niemand aus der Familie des Beschwerdeführers wurde umgebracht oder bedroht. Ferner ist auch niemand aus der Familie des Beschwerdeführers in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt. Der Beschwerdeführer hat Ende 2012 oder Anfang 2013 eine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehört, geheiratet. Obwohl seine Eltern mit der Ehe nicht einverstanden waren, lebte der Beschwerdeführer nach der Hochzeit mit seiner Frau in seinem Elternhaus. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner Frau zur Berufskaste der Gabooye wurden der Beschwerdeführer und seine Frau regelmäßig beschimpft und beleidigt. Zu körperlichen Übergriffen bzw. persönlichen Angriffen des Beschwerdeführers ist es allerdings nicht gekommen. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia zog seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn aufgrund der Anfeindungen durch die Eltern und die Nachbarn des Beschwerdeführers zu ihrem Vater nach römisch 40 . Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  10. Bereits in Somalia litt der Beschwerdeführer an Schmerzen und fallweisen Blutungen in seinen Ohren, die zu einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens geführt haben. Diesbezüglich wurde in Österreich eine subtotale Trommelfellperforation beiderseits diagnostiziert und am linken Ohr wurde operativ eine Tympanoplastik durchgeführt. Die Operation des rechten Ohres steht noch aus. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, der aus XXXX, der Hauptstadt der XXXX, stammt, dort aufgewachsen ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht mehr über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt, bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.1.1.
  11. Bereits in Somalia litt der Beschwerdeführer an Schmerzen und fallweisen Blutungen in seinen Ohren, die zu einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens geführt haben. Diesbezüglich wurde in Österreich eine subtotale Trommelfellperforation beiderseits diagnostiziert und am linken Ohr wurde operativ eine Tympanoplastik durchgeführt. Die Operation des rechten Ohres steht noch aus. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, der aus römisch 40 , der Hauptstadt der römisch 40 , stammt, dort aufgewachsen ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht mehr über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt, bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, verrichtet kleine Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft und hat bis zum Jahr 2016 auch für seine Gemeinde gearbeitet, wofür er eine finanzielle Zuwendung erhalten hat. 1.
  13. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  14. Neueste Ereignisse: 1.2.1.
  15. Update zur Dürre-Situation: Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: * BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017; * BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017; * ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017; * The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may /24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017; * UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep% 20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017; * UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites /reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 und * UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 1.2.1.2. Farmaajo neuer Präsident: Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: * DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017; * FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017; * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 und * VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 1.2.2. Politische Lage: Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). [...] Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016; * AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016; * BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016; * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016; * UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.3. Sicherheitslage in Süd- bzw. Zentralsomalia, insbesondere in Interim Juba Administration (IJA: Gedo, Lower und Middle Juba): Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016; * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016; * BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016; * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016; * HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016; * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016; * UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 und * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.2.
  1. (Zwangs-)Rekrutierungen: [...] Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). [...] Quellen: * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; * LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 und * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.2.
  2. Minderheiten und Clans: 1.2.5.
  3. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). [...] Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.5.

  1. Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.
  2. Grundversorgung / Wirtschaft: Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015). Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015). Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016). Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.
  3. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015). Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016). Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016). Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, aus

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