Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.03.2018 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 27.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, als diese versuchten, einen Festnahmeauftrag gegen eine andere Person zu vollziehen. Der BF wurde
Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass im Fall des BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde, da er sich insofern dem fremdenrechtlichen Verfahren zu seiner Abschiebung entzogen habe, als er nach Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe der BF nicht. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass im Fall des BF auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde, da er sich insofern dem fremdenrechtlichen Verfahren zu seiner Abschiebung entzogen habe, als er nach Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe der BF nicht. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und bestehe auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 29.03.2018 um 15.05 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. 7. Am 30.03.2018 wurde der BF auf Grund seines am 29.03.2018 gestellten Asyl-Folgeantrages von der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich an den Gründen seiner Antragstellung seit seinem ersten Asylverfahren nichts geändert habe. 8. Am 05.04.2018 erhob der BF vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.03.2018 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem BF auf Grund seines am 29.03.2018 gestellten neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz
G: gemeint wohl Asylgesetz 2005] der faktische Abschiebeschutz zugutekomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, klargestellt, dass die Rückführungs-Richtlinie auf einen Asylantragsteller so lange nicht anwendbar sei, solange diesem zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-Richtlinie sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie zu messen sei. Dazu werde vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass sich der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, der als Haftgrund nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstelle, auf keinen der in Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-Richtlinie abschließend normierten "Ausnahmefälle", in denen Haft gegenüber Asylwerbern zulässig sei, zurückführen lasse, weshalb er nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden könne. Eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-Richtlinie unterfallende Asylwerber sei rechtswidrig.8. Am 05.04.2018 erhob der BF vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.03.2018 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem BF auf Grund seines am 29.03.2018 gestellten neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 12 und 12 a FPG [Anm. BVwG: gemeint wohl Asylgesetz 2005] der faktische Abschiebeschutz zugutekomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, klargestellt, dass die Rückführungs-Richtlinie auf einen Asylantragsteller so lange nicht anwendbar sei, solange diesem zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme. Konsequenz der Nicht-Anwendbarkeit der Rückführungs-Richtlinie sei, dass die Rechtmäßigkeit der Schubhaft an den Anforderungen der Aufnahme-Richtlinie zu messen sei. Dazu werde vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass sich der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der als Haftgrund nur auf das Vorliegen von Fluchtgefahr abstelle, auf keinen der in Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-Richtlinie abschließend normierten "Ausnahmefälle", in denen Haft gegenüber Asylwerbern zulässig sei, zurückführen lasse, weshalb er nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden könne. Eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-Richtlinie unterfallende Asylwerber sei rechtswidrig. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, klargestellt, dass die Rückführungs-Richtlinie auch auf Folgeantragsteller nicht anwendbar sei, solange keine im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG durchführbare Rückkehrentscheidung vorliege oder der faktische Abschiebeschutz nicht
G aberkannt werde. Im Fall des BF sei sein Folgeantrag zugelassen worden und werde der Antrag inhaltlich geprüft.Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, klargestellt, dass die Rückführungs-Richtlinie auch auf Folgeantragsteller nicht anwendbar sei, solange keine im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchführbare Rückkehrentscheidung vorliege oder der faktische Abschiebeschutz nicht
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt werde. Im Fall des BF sei sein Folgeantrag zugelassen worden und werde der Antrag inhaltlich geprüft. § 76 Abs. 6 FPG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung darauf abstelle, dass der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stelle, in dem über ihn bereits rechtskräftig die Schubhaft verhängt worden sei. Im Fall des BF sei die Schubhaft jedoch erst nach der Stellung des Asylfolgeantrages angeordnet worden. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme habe sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft befunden.Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung darauf abstelle, dass der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stelle, in dem über ihn bereits rechtskräftig die Schubhaft verhängt worden sei. Im Fall des BF sei die Schubhaft jedoch erst nach der Stellung des Asylfolgeantrages angeordnet worden. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme habe sich der BF in Verwaltungsverwahrungshaft befunden. Im Fall des BF liege keine Fluchtgefahr vor. Insbesondere spreche der Umstand, dass der BF in den vergangenen Jahren immer wieder bei Freunden übernachtet habe dafür, dass er über ein großes soziales Netzwerk in Österreich verfüge, was unzweifelhaft gegen eine Fluchtgefahr spreche. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft anzuordnen. Das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit sei ein Indiz dafür, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Die belangte Behörde habe sich bei der Begründung, warum kein gelinderes Mittel zur Anwendung komme, darauf beschränkt, pauschal auf das Vorverhalten des BF zu verweisen. Mit der tatsächlichen Möglichkeit der Anordnung einer Meldeverpflichtung habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Einer periodischen Meldeverpflichtung würde der BF nachkommen. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme am 29.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.3.1.2.
Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme am 29.03.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
G kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a leg.cit., bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
2 leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a, leg.cit., bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
G kommt einem Fremden unter gewissen Voraussetzungen ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn er einen Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestellt hat.
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG kommt einem Fremden unter gewissen Voraussetzungen ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn er einen Folgeantrag nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 leg.cit. oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 leg.cit. folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestellt hat. Hat ein Fremder einen Folgeantrag gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor, so kann das Bundesamt
2 leg.cit. den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter gewissen Voraussetzungen aufheben. Wird ein solcher - nicht § 12a Abs. 1 leg.cit. unterliegender - Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt diesem Antrag
3 leg.cit. unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls kein faktischer Abschiebeschutz zu.Hat ein Fremder einen Folgeantrag gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor, so kann das Bundesamt
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter gewissen Voraussetzungen aufheben. Wird ein solcher - nicht Paragraph 12 a, Absatz eins, leg.cit. unterliegender - Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt diesem Antrag
Paragraph 12 a, Absatz 3, leg.cit. unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls kein faktischer Abschiebeschutz zu. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2014 nicht
G zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen. Bei seinem Asyl-Folgeantrag vom 29.03.2018 handelt es sich daher um keinen Antrag, dem ex lege im Sinne des § 12a Abs. 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Auch ein Abschiebetermin steht im Falle des BF noch nicht fest, weshalb der faktische Abschiebeschutz auch nicht nach § 12a Abs. 3 AsylG ausgeschlossen ist. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entsprechend den Bestimmungen des § 12a Abs. 2 AsylG ist bisher - und insbesondere vor Anordnung der Schubhaft - nicht erfolgt, auch eine Entscheidung über diesen Antrag ist bisher nicht ergangen. Dem BF kam daher nach Stellung seines Folgeantrages vom 29.03.2018 faktischer Abschiebeschutz zu.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2014 nicht
Paragraph 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen. Bei seinem Asyl-Folgeantrag vom 29.03.2018 handelt es sich daher um keinen Antrag, dem ex lege im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Auch ein Abschiebetermin steht im Falle des BF noch nicht fest, weshalb der faktische Abschiebeschutz auch nicht nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen ist. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist bisher - und insbesondere vor Anordnung der Schubhaft - nicht erfolgt, auch eine Entscheidung über diesen Antrag ist bisher nicht ergangen. Dem BF kam daher nach Stellung seines Folgeantrages vom 29.03.2018 faktischer Abschiebeschutz zu. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG kommt jedoch gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 - Rückführungsrichtlinie auf diese Asylwerber nicht anwendbar ist und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden kann (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dass dies auch im Falle eines Asyl-Folgeantrages gilt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, klargestellt. Diesem Erkenntnis liegt zudem ein Sachverhalt zu Grunde, der im Wesentlichen mit dem hier zu beurteilenden Fall übereinstimmt, zumal auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt der Revisionswerber nach inhaltlicher Abweisung seines ersten Asylantrages noch während seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat.Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kommt jedoch gegenüber einem Asylwerber, der faktischen Abschiebeschutz genießt, nicht in Betracht, da die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 - Rückführungsrichtlinie auf diese Asylwerber nicht anwendbar ist und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Aufnahme-Richtlinie gedeutet werden kann vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dass dies auch im Falle eines Asyl-Folgeantrages gilt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, klargestellt. Diesem Erkenntnis liegt zudem ein Sachverhalt zu Grunde, der im Wesentlichen mit dem hier zu beurteilenden Fall übereinstimmt, zumal auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt der Revisionswerber nach inhaltlicher Abweisung seines ersten Asylantrages noch während seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat. Es war daher dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde zu folgen und der Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben.Es war daher dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde zu folgen und der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht mehr einzugehen. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2191421.1.00
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