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{'item': 'W253 2145815-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW253 2145815-1 SpruchW253 2145820-1/5E W253 2145828-1/5E W253 2145815-1/5E W253 2145809-1/5E W253 2145834-1/5E Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, 2) XXXX , geb. am XXXX (auch XXXX ), StA. Afghanistan, 3) XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, 4) XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan und 5) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. MARX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX undrömisch 40 , StA. Afghanistan, 2) römisch 40 , geb. am römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. Afghanistan, 3) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, 4) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan und 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. MARX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 , 4) Zl. römisch 40 und 5) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:5) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift in OZ 4).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift in OZ 4). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2145815.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.