RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlW261 2149890-1 SpruchW261 2149890-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.02.2017 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 29.11.2017 und am 21.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.02.2017 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 29.11.2017 und am 21.12.2017 zu Recht: A) Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXXwird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und XXXXwird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 15.11.2014 irregulär in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 16.11.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kunar, Afghanistan geboren. Er habe 12 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne, die gemeinsam mit ihrer Mutter in Afghanistan leben würden. Er habe in Afghanistan als Security gearbeitet. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er diese Arbeit beende, widrigenfalls er getötet werde.Er sei am römisch 40 in Kunar, Afghanistan geboren. Er habe 12 Jahre die Grundschule in Pakistan besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne, die gemeinsam mit ihrer Mutter in Afghanistan leben würden. Er habe in Afghanistan als Security gearbeitet. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er diese Arbeit beende, widrigenfalls er getötet werde. Am 29.04.2016 fand die Einvernahme des BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme bekannt, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er habe als Sicherheitsbeauftragter des Hotels XXXX in Kabul gearbeitet. Er sei in dieser Funktion von den Taliban gerufen worden, welche von ihm verlangt hätten, dass er mit dieser Arbeit aufhöre und sich den Taliban anschließe, um ein Attentat auf das Hotel auszuüben. Der BF habe die Zusammenarbeit verweigert und sei geflohen. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor.Der BF gab im Rahmen der Einvernahme bekannt, dass er Paschtune und sunnitischer Moslem sei. Er habe als Sicherheitsbeauftragter des Hotels römisch 40 in Kabul gearbeitet. Er sei in dieser Funktion von den Taliban gerufen worden, welche von ihm verlangt hätten, dass er mit dieser Arbeit aufhöre und sich den Taliban anschließe, um ein Attentat auf das Hotel auszuüben. Der BF habe die Zusammenarbeit verweigert und sei geflohen. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 wies diese im Spruchpunkt I den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt III erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017 wies diese im Spruchpunkt römisch eins den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch zwei wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt römisch drei erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen sei nicht glaubhaft. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Familienangehörige, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könne. Es würden daher weder die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes vorliegen, noch erfülle der BF die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Voraussetzungen für ein humanitäres Bleiberecht würden nicht vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite. Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch den die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, fristgerecht mit Eingabe vom 06.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legte eine Vertretungsvollmacht vor. In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Mit Eingabe vom 27.09.2017 teilte die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe mit, dass die vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht vom 27.02.2017 zurückgelegt werde. Der BF legte eine neue Vertretungsvollmacht vom 28.08.2017 für Rechtsanwalt XXXX vor.Mit Eingabe vom 27.09.2017 teilte die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe mit, dass die vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht vom 27.02.2017 zurückgelegt werde. Der BF legte eine neue Vertretungsvollmacht vom 28.08.2017 für Rechtsanwalt römisch 40 vor. Am 29.11.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem anwaltlichen Vertreter erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil. Nach einer Befragung des BF musste die Verhandlung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem BF vertagt werden. Am 21.12.2017 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der BF gab dabei auf richterliche Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das Gleiche an, was er bereits in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hatte. Er erzählte den Vorfall noch detailreicher, als er dies vor der belangten Behörde getan hatte. Das BVwG legte weitere Länderinformationen vor und räumte sowohl dem BF als auch der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zum bisherigen Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Weder der BF noch die belangte Behörde machten von diesem eingeräumten Recht Gebrauch. Das BVwG führte am 22.03.2018 eine Abfrage im Strafregister durch, wonach für den BF keine Verurteilungen aufscheinen. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungssystem, den das BVwG ebenfalls am 22.03.2018 abfragte, befindet sich der BF in der aufrechten Grundversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) 1. Feststellungen: 1.1 Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen o Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den XXXX, geb. am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Kunar und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. (vgl. AS 15, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seite 6)Der BF führt den römisch 40 , geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunar und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. vergleiche AS 15, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seite 6) Der BF besuchte in Pakistan bzw. seinem Heimatstaat insgesamt 12 Jahre lang die Schule und schloss dieses mit Matura ab. Nach der Schule absolvierte er Englisch- und Computerkurse. In der Zeit vom 15.03.2015 bis 15.10.2014 war der BF als "Security Supervisor" für das XXXX, XXXX in Kabul, tätig. (vgl. Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 7, 9-10, AS 83)Der BF besuchte in Pakistan bzw. seinem Heimatstaat insgesamt 12 Jahre lang die Schule und schloss dieses mit Matura ab. Nach der Schule absolvierte er Englisch- und Computerkurse. In der Zeit vom 15.03.2015 bis 15.10.2014 war der BF als "Security Supervisor" für das römisch 40 , römisch 40 in Kabul, tätig. vergleiche Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 7, 9-10, AS 83) Der Vater des BF,XXXX, ist im Jahr 2015 verstorben. Die Mutter des BF heißt XXXX. Der BF hat sechs Schwester und drei Brüder. Die Mutter des BF lebt gemeinsam mit zwei Söhnen und drei Schwestern des BF in XXXX, in der Provinz Nangarhar. Drei Schwestern des BF sind bereits verheiratet. (vgl. Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 7-8 und Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 5)Der Vater des BF,römisch 40 , ist im Jahr 2015 verstorben. Die Mutter des BF heißt römisch 40 . Der BF hat sechs Schwester und drei Brüder. Die Mutter des BF lebt gemeinsam mit zwei Söhnen und drei Schwestern des BF in römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Drei Schwestern des BF sind bereits verheiratet. vergleiche Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 7-8 und Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 5) Der BF ist seit 07.08.2008 mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Er ist Vater der zwei mj. ehelichen Kinder, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, welche bei ihrer Mutter im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Kunar leben. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF werden von den Eltern der Ehegattin des BF finanziell unterstützt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehegattin. (vgl. Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 6-7 und Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 6)Der BF ist seit 07.08.2008 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Er ist Vater der zwei mj. ehelichen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , welche bei ihrer Mutter im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunar leben. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF werden von den Eltern der Ehegattin des BF finanziell unterstützt. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehegattin. vergleiche Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 6-7 und Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 6) Der BF lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Dorf XXXX, im Distrikt XXXXl in der Provinz Kunar im Haus seiner Eltern. Während seiner Arbeit im XXXX in Kabul, lebte er ohne seine Familie in einem Zimmer dieses Hotels in Kabul. Er besuchte in dieser Zeit seine Familie an freien Tagen. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 7)Der BF lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 l in der Provinz Kunar im Haus seiner Eltern. Während seiner Arbeit im römisch 40 in Kabul, lebte er ohne seine Familie in einem Zimmer dieses Hotels in Kabul. Er besuchte in dieser Zeit seine Familie an freien Tagen. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 7) Die Eltern des BF sind Eigentümer eines Hauses im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in Kunar und von Grundstücken im Ausmaß von 4 bis 4,5 Jirib. (vgl. Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 9)Die Eltern des BF sind Eigentümer eines Hauses im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in Kunar und von Grundstücken im Ausmaß von 4 bis 4,5 Jirib. vergleiche Niederschrift BVwG vom 29.11.2017, Seiten 9) Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, welche alle in der Provinz Kunar in einem Ort namens XXXX leben. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 5-6)Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, welche alle in der Provinz Kunar in einem Ort namens römisch 40 leben. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 5-6) Der BF hat Freunde in Afghanistan, mit welchen er manchmal über Internet Kontakt hat. Es sind dies einige seiner ehemaligen Mitarbeiter und einige Freunde in der Provinz Nangarhar. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 6-7)Der BF hat Freunde in Afghanistan, mit welchen er manchmal über Internet Kontakt hat. Es sind dies einige seiner ehemaligen Mitarbeiter und einige Freunde in der Provinz Nangarhar. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 6-7) Der BF war in seinem Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Partei. Der BF ist in seinem Heimatstaat strafrechtlich unbescholten. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 7)Der BF war in seinem Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Partei. Der BF ist in seinem Heimatstaat strafrechtlich unbescholten. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 7) Der BF ist im Oktober 2014 aus Afghanistan ausgereist und stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 7, AS 17)Der BF ist im Oktober 2014 aus Afghanistan ausgereist und stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 7, AS 17) Der BF arbeitet ehrenamtlich in der Marktgemeinde XXXX, indem er beim Rasenmähen in Parkanlagen, auf Wanderwegen, bei Gemeindeböschungen, Spielplätzen und Kindergärten ebenso aushilft, wie beim Ausräumen von Büroräumen im Rahmen von Übersiedlungen und bei Räumarbeiten in den Bauhöfen. (vgl. Beilage 1, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017) Er ist auch als freiwilliger Dolmetscher in der Volksschule XXXX tätig. (vgl. Beilage 3, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017). Er spielt in seiner Freizeit Fußball mit Freunden und Bekannten. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 8)Der BF arbeitet ehrenamtlich in der Marktgemeinde römisch 40 , indem er beim Rasenmähen in Parkanlagen, auf Wanderwegen, bei Gemeindeböschungen, Spielplätzen und Kindergärten ebenso aushilft, wie beim Ausräumen von Büroräumen im Rahmen von Übersiedlungen und bei Räumarbeiten in den Bauhöfen. vergleiche Beilage 1, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017) Er ist auch als freiwilliger Dolmetscher in der Volksschule römisch 40 tätig. vergleiche Beilage 3, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017). Er spielt in seiner Freizeit Fußball mit Freunden und Bekannten. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 8) Der BF absolvierte Deutschkurse und legte unter anderem die Prüfungen für das Niveau B1 ab. (vgl. Beilage 6, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017)Der BF absolvierte Deutschkurse und legte unter anderem die Prüfungen für das Niveau B1 ab. vergleiche Beilage 6, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017) Der BF hat am 08.03.2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. (vgl. Beilage 5, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017)Der BF hat am 08.03.2017 am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. vergleiche Beilage 5, Niederschrift BVwG vom 29.11.2017) Der BF spricht neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari, Urdu, Panjabi, Englisch und Deutsch. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 9)Der BF spricht neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari, Urdu, Panjabi, Englisch und Deutsch. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 9) Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. (vgl. Auszug Strafregister der Republik Österreich, abgerufen am 22.03.2018 und Auszug GVS-System Steiermark, abgerufen am 22.03.2018)Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. vergleiche Auszug Strafregister der Republik Österreich, abgerufen am 22.03.2018 und Auszug GVS-System Steiermark, abgerufen am 22.03.2018) o Zu den Fluchtgründen des BF Der BF hat im XXXX, XXXX in Kabul als "Security Supervisor" gemeinsam mit anderen Afghanen und Ausländern gearbeitet. Eines Tages rief der Vater des BF ihn nach der Arbeit an und teilte ihm mit, dass er einen Brief erhalten hat, wonach der BF aufgefordert wird, sich innerhalb von 15 Tagen sich beim örtlichen Kommandanten der Taliban zu melden. Der BF nahm sich am nächsten Tag frei und fuhr zu seinem Vater in sein Heimatdorf in die Provinz Kunar. Er schlug seinem Vater vor, dass sie gemeinsam zum Ältestenrat des Dorfes gehen sollten, um die Angelegenheit mit diesem zu besprechen. Das taten der BF und sein Vater auch, sie sprachen mit dem Dorfältesten namens XXXX. Sein Vater und der XXXX kamen überein, gemeinsam zum Taliban Kommandanten zu gehen. Bei den Taliban angekommen musste der BF ca. zwei bis drei Stunden in einem Zimmer warten, bis der Kommandant kam. Der Kommandant kannte den Namen und die Herkunft des BF und wusste auch, wo er arbeitet. Er warf ihm vor, für Ungläubige zu arbeiten, daher sei sein Blut nichts wert, und es sei erlaubt, ihn zu köpfen. Der Vater des BF und der XXXX sprachen sodann mit den Taliban Kommandanten, und legten dar, dass der BF in dem Hotel nur arbeite und nichts falsch gemacht habe. Der Kommandant wies darauf hin, dass der BF für die Sicherheit der Ausländer verantwortlich ist, und es aus dem Grunde zulässig ist, den BF zu töten, dies ist ein Befehl des Islamischen Staates. Der Taliban Kommandant schlug dem BF in weiterer Folge vor, dass er für sie arbeiten soll, was der BF zusagte, um aus der Situation zu entkommen. Der Kommandant teilte dem BF mit, dass er wieder normal zur Arbeit gehen soll, bis sich die Taliban wieder bei ihm melden werden. Der BF befürchtete, für einen Selbstmordanschlag eingesetzt zu werden.Der BF hat im römisch 40 , römisch 40 in Kabul als "Security Supervisor" gemeinsam mit anderen Afghanen und Ausländern gearbeitet. Eines Tages rief der Vater des BF ihn nach der Arbeit an und teilte ihm mit, dass er einen Brief erhalten hat, wonach der BF aufgefordert wird, sich innerhalb von 15 Tagen sich beim örtlichen Kommandanten der Taliban zu melden. Der BF nahm sich am nächsten Tag frei und fuhr zu seinem Vater in sein Heimatdorf in die Provinz Kunar. Er schlug seinem Vater vor, dass sie gemeinsam zum Ältestenrat des Dorfes gehen sollten, um die Angelegenheit mit diesem zu besprechen. Das taten der BF und sein Vater auch, sie sprachen mit dem Dorfältesten namens römisch 40 . Sein Vater und der römisch 40 kamen überein, gemeinsam zum Taliban Kommandanten zu gehen. Bei den Taliban angekommen musste der BF ca. zwei bis drei Stunden in einem Zimmer warten, bis der Kommandant kam. Der Kommandant kannte den Namen und die Herkunft des BF und wusste auch, wo er arbeitet. Er warf ihm vor, für Ungläubige zu arbeiten, daher sei sein Blut nichts wert, und es sei erlaubt, ihn zu köpfen. Der Vater des BF und der römisch 40 sprachen sodann mit den Taliban Kommandanten, und legten dar, dass der BF in dem Hotel nur arbeite und nichts falsch gemacht habe. Der Kommandant wies darauf hin, dass der BF für die Sicherheit der Ausländer verantwortlich ist, und es aus dem Grunde zulässig ist, den BF zu töten, dies ist ein Befehl des Islamischen Staates. Der Taliban Kommandant schlug dem BF in weiterer Folge vor, dass er für sie arbeiten soll, was der BF zusagte, um aus der Situation zu entkommen. Der Kommandant teilte dem BF mit, dass er wieder normal zur Arbeit gehen soll, bis sich die Taliban wieder bei ihm melden werden. Der BF befürchtete, für einen Selbstmordanschlag eingesetzt zu werden. Noch in derselben Nacht verließ der BF gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seinen Heimatort in Richtung Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wo der Schwager des BF lebt. Der BF und seine Familie verbrachten eine Nacht im Haus des Schwagers. Der BF verließ am nächsten Tag Jalalabad in Richtung Kabul, seine Frau und seine Kinder blieben bei seinem Schwager. In Kabul informierte der BF seinen Chef im XXXX. Dieser teilte ihm mit, dass der BF in großer Gefahr ist, und auch nicht mehr im Hotel arbeiten kann, weil man ihm unter diesen Umständen nicht mehr vertrauen kann.Noch in derselben Nacht verließ der BF gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seinen Heimatort in Richtung Jalalabad in der Provinz Nangarhar, wo der Schwager des BF lebt. Der BF und seine Familie verbrachten eine Nacht im Haus des Schwagers. Der BF verließ am nächsten Tag Jalalabad in Richtung Kabul, seine Frau und seine Kinder blieben bei seinem Schwager. In Kabul informierte der BF seinen Chef im römisch 40 . Dieser teilte ihm mit, dass der BF in großer Gefahr ist, und auch nicht mehr im Hotel arbeiten kann, weil man ihm unter diesen Umständen nicht mehr vertrauen kann. Der BF informierte seinen Vater darüber, dass er den Job verloren hat. Dieser ging in weiterer Folge gemeinsam mit dem Dorfältesten zur Polizei, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei teilte dem Vater des BF mit, dass man ihnen nicht helfen kann. Nach ca. vier bis fünf Tagen versuchte der Taliban Kommandant wieder mit dem BF Kontakt aufzunehmen, er erreichte ihn jedoch weder in seiner Arbeit noch in seinem Heimatdorf. Die Taliban nahmen sodann den Bruder des BF,XXXX, mit und gaben dem Vater des BF bekannt, dass sie diesen erst dann wieder freilassen werden, wenn der BF sich stellt. Der Vater des BF riet dem BF, das Land zu verlassen. Der Vater des BF versuchte in weiterer Folge gemeinsam mit dem Dorfältesten die Taliban davon zu überzeugen, den Bruder des BF freizulassen. Diese Bemühungen schlugen fehl. Der BF besprach die Angelegenheit auch mit seinem Chef im XXXX, der ihm ebenfalls empfahl, zu flüchten. Er unterstütze den BF dabei, einen Schlepper zu finden. (vgl. Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 10 ff)Nach ca. vier bis fünf Tagen versuchte der Taliban Kommandant wieder mit dem BF Kontakt aufzunehmen, er erreichte ihn jedoch weder in seiner Arbeit noch in seinem Heimatdorf. Die Taliban nahmen sodann den Bruder des BF,römisch 40 , mit und gaben dem Vater des BF bekannt, dass sie diesen erst dann wieder freilassen werden, wenn der BF sich stellt. Der Vater des BF riet dem BF, das Land zu verlassen. Der Vater des BF versuchte in weiterer Folge gemeinsam mit dem Dorfältesten die Taliban davon zu überzeugen, den Bruder des BF freizulassen. Diese Bemühungen schlugen fehl. Der BF besprach die Angelegenheit auch mit seinem Chef im römisch 40 , der ihm ebenfalls empfahl, zu flüchten. Er unterstütze den BF dabei, einen Schlepper zu finden. vergleiche Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seiten 10
- ff)Der BF ist als "Security Supervisor" für das XXXX, XXXX in Kabul in das Blickfeld der Taliban geraten, welche seine Tätigkeit als "haram", dh verboten nach der Shari'a, ansehen. Zudem weigerte sich der BF, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er läuft dadurch auch aktuell Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können dem BF im konkreten Fall in seiner Heimatprovinz Kunar bzw. in der Stadt Kabul keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.Der BF ist als "Security Supervisor" für das römisch 40 , römisch 40 in Kabul in das Blickfeld der Taliban geraten, welche seine Tätigkeit als "haram", dh verboten nach der Shari'a, ansehen. Zudem weigerte sich der BF, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er läuft dadurch auch aktuell Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können dem BF im konkreten Fall in seiner Heimatprovinz Kunar bzw. in der Stadt Kabul keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind, oder nach denen ein Ausschluss BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 25.09.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: "... 3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). ... Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). ... 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). ... Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). ... Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). ... 3.18 Kunar Die Provinz Kunar ist eine gebirgige Provinz, in der es nicht genügend kultivierbares Land gibt. Deswegen ist der Großteil der Bevölkerung arm (Pajhwok 2.6.2016). Kunar hat folgende administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar liegt im Osten des Landes; sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 458.130 geschätzt (CSO 2016). Im Juni 2016 wurden 41 Entwicklungsprojekte gestartet. Unter anderem zählten zu diesen Projekten die Errichtung unterschiedlicher Schutzwälle, der Bau von Fußgängerwegen, sowie Toiletten, Wasserrohre und die Erschließung von 52 neuen Trinkwasserquellen, usw. (Pajhwok 29.6.2016). ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunar 1.470 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv (Khaama Press 5.9.2016). Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen wird nachgesagt, eine starke Präsenz in der Gegend zu haben (Hindustan Times 17.2.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vgl. auch:Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen wird nachgesagt, eine starke Präsenz in der Gegend zu haben (Hindustan Times 17.2.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vergleiche auch: Pajhwok 22.5.2016); die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen (Khaama Press 24.1.2017). Laut dem Gouverneur der Provinz ist eine Anzahl von Bewohnern von Kunar nach Nangarhar gegangen, die dann zurückkehrt sind, um mehr Kämpfer zu rekrutieren (Tolonews 23.1.2017). Die Sicherheitskräfte bemühten sich, den IS davon abzuhalten, sich in der Provinz auszubreiten (Pajhwok 22.5.2016). In Kunar befindet sich die Forward Operating Base Joyce, eine Militärbase der NATO-Kräfte (Eyewitness News 10.2.2017). Im Jahr 2017 starben 177 Mitglieder der NATO-Truppen in Kunar (Pajhwok 1.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; Xinhua 17.1.2017; Xinhua 8.12.2016; Pajhwok 28.5.2016). In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 17.1.2017; Khaama Press 8.5.2016, Pajhwok 7.5.2016). Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet (Pajhwok 29.10.2016; Pajhwok 7.9.2016; vgl. auch: UN GASC 13.12.2016).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; Xinhua 17.1.2017; Xinhua 8.12.2016; Pajhwok 28.5.2016). In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 17.1.2017; Khaama Press 8.5.2016, Pajhwok 7.5.2016). Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet (Pajhwok 29.10.2016; Pajhwok 7.9.2016; vergleiche auch: UN GASC 13.12.2016). ... 6. Sicherheitsbehörden ... Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). ..." Weiters wird die Arbeitsübersetzung "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 als entscheidungsrelevant festgestellt. Demnach haben "die Taliban eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten": ...
- e)Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;
- k)Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern. ... Außer den Personen der oben genannten Kategorien a), d),
- e)und
- k)bieten die Taliban allen Personen, die sich fehlverhalten die Chance, Reue und Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen der Kategorien a), d),
- e)und
- k)haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. ... In der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. ... Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. ... Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. ... Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. ... Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist. ... 5. Die Regeln der Taliban Genauso wie Selbstmordattentate und Minen waren auch die gezielten Morde an Zivilisten bei den Taliban umstritten, denn einige waren dagegen, gegen Lehrer, Ärzte, Ingenieure etc. vorzugehen. Obwohl ehemalige Taliban oft wehmütig der mythischen ersten Jahre des Aufstandes gedenken, einer Zeit in der Zurückhaltung und Rechtsstaatlichkeit bei den Taliban herrschte und die endete als die alten Führer einer nach dem anderen getötet oder verhaftet wurden, waren die gezielten Tötungen 2005-2010 im Süden Afghanistans am intensivsten, obwohl die Taliban damals eine wesentlich kleinere Gruppe waren. Die gezielten Tötungen waren in Kandahar besonders schlimm als Hunderte von Ältesten umgebracht wurden. Nach einer ersten Welle der Gewalt, kam es nur noch relativ selten zu willkürlichen Tötungen von Spionageverdächtigen und Regierungskollaborateuren, da sich nur wenige Dorfbewohner trauten, den Taliban entgegenzutreten. Viele Älteste hatten Schwierigkeiten, sich an spezielle Gewaltakte ab 2014-16 zu erinnern. In dem Maße, in dem das System der Taliban Gestalt annahm und ihre Verhaltenskodizes ausgefeilter wurden, wurden auch Regeln eingeführt, die vorschrieben, dass die Taliban Kollaborateure mindestens zweimal warnen mussten, bevor sie gegen sie vorgingen. Dieses Verfahren galt wohl ab 2009 oder 2010. Von der Regel ausgenommen sind lediglich "schlimme Kriminelle", wie führende Persönlichkeiten in der Regierung. Daher gilt folgendes Verfahren für das Vorgehen gegen einen bestimmten Kollaborateur: 1. Person identifizieren; 2. Kontaktdaten herausfinden (Adresse oder Telefonnummer); 3. Person mindestens zweimal warnen; 4. verhören und vor Taliban-Gerichte stellen; 5. Person auf die schwarze Liste setzen, wenn sie sich weigert, den Anordnungen der Taliban Folge zu leisten; 6. Günstige Gelegenheit abwarten, um zuzuschlagen. Teil 4 wird ausgesetzt, wenn die Umstände Verhöre oder Inhaftierung nicht zulassen. So können die Taliban zum Beispiel in der Stadt Kabul normalerweise keine Verdächtigen oder Täter festnehmen, daher gibt es die beiden Alternativen, die Verdächtigen zu überwachen, bis sie Kabul verlassen und sie dann festzunehmen (die Taliban behaupten, 2015/16 350 solcher Festnahmen durchgeführt zu haben) oder die Mordkommandos zum Einsatz zu bringen, ohne den Umweg über ein Gerichtsverfahren. Die praktische Durchführung von Abschnitt 6 (s.o.) hängt normalerweise von den Fähigkeiten des lokalen Verfolgungsteams ab, dessen Arbeitsauslastung und dem mit der Vollstreckung des 'Urteils' verbundenen Risiko. Eine geschützte Zielperson bzw. eine in einem Gebiet, das von den Behörden stark bewacht wird, könnte zwar für die Taliban wichtig sein, bei ihrer Liquidierung bestünde aber andererseits auch ein hohes Risiko, dass das Mordkommando die Operation nicht überlebt. Eine weniger wichtige Zielperson, die in einem leicht zugänglichen Gebiet mit guten Fluchtmöglichkeiten wohnt, könnte von den Taliban eher liquidiert werden, als eine bedeutendere, die besser geschützt ist. Die Nachrichtendienste der Taliban geben ihre Listen der Verdächtigen an die Militär-Kommission (im Falle der Quetta Shura, an den Schattengouverneur; im Falle der Miran Shah Shura an den Provinzverteter des Haqqani-Netzes) weiter, die dann darüber entscheidet, welche von diesen Personen auf die schwarze Liste gesetzt werden. Jeder nachrichtendienstlichen Abteilung in den Provinzen ist ein Team (Istakhbarati Karwan) zugeordnet, das in Absprache mit der Militär-Kommission Kollaborateure verfolgt. In den meisten Provinzen besteht das Team aus 20 Mitgliedern, ist aber an Orten wie Kabul größer. Die meisten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Zielperson werden von den Karwan ausgeführt, weitere Gefahr droht ihnen jedoch durch die Kontrollstellen der Taliban und deren Patrouillen in den Dörfern, die jeweils über Auszüge der Liste der Zielpersonen verfügen. Obwohl die politische Führung der Taliban anscheinend großen Wert auf die von ihr eingeführten Regeln legt und will, dass sie eingehalten werden, geben die meisten Taliban zu, dass es immer noch willkürliche Hinrichtungen gibt. Gelegentlich nehmen die Taliban Hinrichtungen aus Wut wegen Luft- und Nachtangriffen auf sie vor. Da er nichts dagegen unternehmen kann, könnte ein Taliban-Kommandant einige der Dorfbewohner zu Sündenböcken machen, insbesondere, wenn man sie sowieso schon in Verdacht hatte, den Taliban gegenüber nicht loyal zu sein. Außerdem leidet die Informationsbeschaffung der Taliban, genau wie die ihrer Gegner - der afghanischen Regierung und der ISAF - unter Falschinformationen, die durch Fehden oder Vendetten motiviert sind. Gelegentlich werden auch Familienangehörige zu Zielpersonen; es scheint, dass die Taliban diese Aktionen eingeschränkt haben, nachdem die Polizei und die Miliz als Vergeltungsmaßnahme die Familienangehörigen der Taliban verfolgten. Zumindest teilweise hat das Justizsystem der Taliban den Zweck, deutlich zu machen, dass ihre Bewegung einen Schattenstaat darstellt. Es liegt den Taliban daher viel daran, die Kontinuität zwischen der aktuellen Bewegung von Aufständischen und dem Taliban-Emirat von 1996-2001 zu betonen; tatsächlich bezeichnen sich die Taliban selbst immer noch als das Islamische Emirat Afghanistan. Daher gelten alle Urteile, die die Taliban für jegliches Verbrechen einmal gesprochen haben, immer noch weiter, einschließlich derer, die vor dem Fall des Emirates ergingen. Tatsächlich befinden sich, laut den Taliban-Quellen, auf der 15.000 Personen um fassenden schwarzen Liste, immer noch 3.000, die zu Zeiten des Emirats verurteilt wurden (die Gerichtsunterlagen wurden nach Pakistan geschafft, als das Emirat fiel). Es ist naheliegend, dass diejenigen, die den Urteilen der Taliban damals entgingen, sich im Ausland aufhielten, daher wurden recht viele dieser Personen (ca. 200) von den Taliban erst 2002-2016 gefasst. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr. ..." Schließlich wird der Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Kapitel "Interne Schutzalternative" als entscheidungswesentlich wir folgt festgestellt: "Interne Schutzalternative Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (
- i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
- ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden. ..." Das XXXX, XXXXin Kabul war am 26.02.2010 und am 14.02.2011 Ziel von Selbstmordattentaten der Taliban.Das römisch 40 , XXXXin Kabul war am 26.02.2010 und am 14.02.2011 Ziel von Selbstmordattentaten der Taliban. (Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/XXXXl abgerufen am 04.04.2018) 2. Beweiswürdigung 2.1 Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen o Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Angaben der persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Akt, insbesondere auch aus der persönlichen Einvernahme des BF vor dem BVwG am 29.11.2017 und am 21.12.2017 bzw. aus den vom BF vorgelegten Urkunden anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2017. Das erkennende Gericht erachtet diese Angaben des BF als glaubhaft. o Zu den Feststellungen zur Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das Vorbringen des BF hinsichtlich konkreten Anlasses des Verlassens des Herkunftslandes ist, wird vom erkennenden Gericht - entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten - als in sich schlüssig, nachvollziehbar und in Summe als glaubhaft angesehen. Der BF zeigte sich in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und vermittelte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Das diesbezügliche Vorbringen des BF im Verlauf des Verfahrens ist schlüssig, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan plausibel, hinreichend substantiiert, angereichert mit lebensnahen Details sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Der BF zeichnete insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 21.12.2017 in seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten, das auch authentisch wirkende Emotionen zeigte, ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle und vermittelte den Eindruck, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF spricht auch, dass er während des gesamten Verfahrens in etwa die gleichen Angaben machte, und vor allem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.12.2107 sein Fluchtvorbringen zwar detaillierter ausführte, jedoch nicht übersteigerte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte der BF allfällige Widersprüche zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung plausibel erklären. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erachtet das erkennende Gericht die vom BF geschilderte Bedrohung seiner Person durch die Taliban in Gesamtschau aus seinen Angaben mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten als glaubhaft. Er ist durch seinen Beruf als "Security Supervisor" im XXXX in Kabul in das Visier der Taliban geraten. Er wurde nach seinen Angaben mittels eines Briefes an seinen Vater aufgefordert, sich bei einem Taliban Kommandanten in seinem Heimtatdorf einzufinden. Die Heimatprovinz des BF, Kunar, ist nach den zitierten Länderfeststellungen als volatil anzusehen und die Taliban sind dort aktiv, so dass auch dieses Vorbringen als glaubhaft angesehen wird. Der BF fand sich bei den Taliban ein, und diese wollten ihn unter Drohungen zur Mitarbeit zwingen, was der BF verweigerte und floh. Stattdessen wurde sein Bruder, XXXX, von den Taliban mitgenommen. Auch diese Angabe findet Deckung in den zitierten Länderberichten, wonach die Taliban gelegentlich auch Familienangehörige als Zielpersonen auswählt.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erachtet das erkennende Gericht die vom BF geschilderte Bedrohung seiner Person durch die Taliban in Gesamtschau aus seinen Angaben mit den im Verfahren eingebrachten Länderberichten als glaubhaft. Er ist durch seinen Beruf als "Security Supervisor" im römisch 40 in Kabul in das Visier der Taliban geraten. Er wurde nach seinen Angaben mittels eines Briefes an seinen Vater aufgefordert, sich bei einem Taliban Kommandanten in seinem Heimtatdorf einzufinden. Die Heimatprovinz des BF, Kunar, ist nach den zitierten Länderfeststellungen als volatil anzusehen und die Taliban sind dort aktiv, so dass auch dieses Vorbringen als glaubhaft angesehen wird. Der BF fand sich bei den Taliban ein, und diese wollten ihn unter Drohungen zur Mitarbeit zwingen, was der BF verweigerte und floh. Stattdessen wurde sein Bruder, römisch 40 , von den Taliban mitgenommen. Auch diese Angabe findet Deckung in den zitierten Länderberichten, wonach die Taliban gelegentlich auch Familienangehörige als Zielpersonen auswählt. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF spricht auch, dass so rasch als möglich nach der erfolgten Bedrohung durch die Taliban und nach der Entführung seines Bruders seinen Heimatstaat verließ, und seine Familie zurückließ. Zudem reist der BF bereits im November 2014, dh. ca. ein Jahr vor der großen Flüchtlingswelle, aus Afghanistan aus, was auch dafür spricht, dass er tatsächlich von den Taliban bedroht wurde. Der BF und seine Familie hatten vor dieser Bedrohung durch die Taliban ein angenehmes Leben. Der BF verdiente für afghanische Verhältnisse gut, er hat Matura und Englisch und Computerkurse in Afghanistan absolviert. Er hatte einen einträglichen Beruf und verstand sich mit seinem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern gut, was auch dadurch belegt wird, dass er nach wie vor mit seinen Mitarbeitern im Kontakt ist, und sein Chef ihn dabei unterstütze einen Schlepper zu finden. Die Bedrohungen durch die Taliban haben den BF praktisch aus seinem Leben geworfen. Das Vorbringen des BF wird auch dadurch gestützt, dass jenes Hotel, in welchem er arbeitete, bereits zweimal Ziel von Selbstmordattentaten der Taliban war, wie dies aus offen zur Verfügung stehenden Quellen im Internet zu ersehen ist. Bedingt dadurch, dass der BF nachweislich (siehe hierzu insbesondere das bereits vor der belangten Behörde vorgelegte Bestätigungsschreiben, AS 83) als "Security Supervisor" im XXXX in Kabul arbeitete, und damit u.a. Ausländer im Hotel schützte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Tätigkeit aus Sicht der Taliban "haram" ist, dh gegen die Regeln der Shari'a nach Auslegung der Taliban verstößt, wie dies in den im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 angeführt ist. Der BF hat im gesamten Verfahren auch mehrfach angegeben, dass ihm das von den Taliban vorgeworfen wird. (vgl. AS 25, 61, Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 11) Dadurch, dass der BF sich weigerte, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und sich durch seine Flucht dem Ansinnen der Taliban entzog, hat er weiteres Verbrechen aus Sicht der Taliban begangen, das aus deren Sicht seine Verfolgung rechtfertigt. Dies deckt sich auch mit den oben zitierten Länderinformationen, wonach es für derartige Personen der dort zitierten Kategorie
- k)keine Chance auf Reue und Willen zur Wiedergutmachung gibt. Die Taliban kennen die Identität des BF, wissen woher er stammt und wo er arbeitete.Bedingt dadurch, dass der BF nachweislich (siehe hierzu insbesondere das bereits vor der belangten Behörde vorgelegte Bestätigungsschreiben, AS 83) als "Security Supervisor" im römisch 40 in Kabul arbeitete, und damit u.a. Ausländer im Hotel schützte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Tätigkeit aus Sicht der Taliban "haram" ist, dh gegen die Regeln der Shari'a nach Auslegung der Taliban verstößt, wie dies in den im Verfahren von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 angeführt ist. Der BF hat im gesamten Verfahren auch mehrfach angegeben, dass ihm das von den Taliban vorgeworfen wird. vergleiche AS 25, 61, Niederschrift BVwG vom 21.12.2017, Seite 11) Dadurch, dass der BF sich weigerte, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und sich durch seine Flucht dem Ansinnen der Taliban entzog, hat er weiteres Verbrechen aus Sicht der Taliban begangen, das aus deren Sicht seine Verfolgung rechtfertigt. Dies deckt sich auch mit den oben zitierten Länderinformationen, wonach es für derartige Personen der dort zitierten Kategorie
- k)keine Chance auf Reue und Willen zur Wiedergutmachung gibt. Die Taliban kennen die Identität des BF, wissen woher er stammt und wo er arbeitete. Die Schilderungen zu seinem Fluchtgrund decken sich demnach mit dem im zitierten Landinfobericht Afghanistan geschilderten Vorgehen laut den Regeln der Taliban. Dadurch, dass sich der BF diesem nächsten Schritt durch seine Flucht entzog, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF mittlerweile auf der schwarzen Liste der Taliban steht, und somit einer Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt ist. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Gewalt von Seiten der Taliban droht. Trotzdem die Taliban mittlerweile sehr zersplittert sind, gibt es nach diesen Länderinformationen ein Netzwerk von Spionen und Unterstützern der Taliban, so dass das erkennende Gericht davon ausgehen muss, dass es den Taliban gelingen wird, den BF im Falle einer Rückkehr in Afghanistan zu finden. Demnach kann der BF nicht nach Kabul und vor allem nicht in seine Heimatprovinz Kunar zurückkehren. Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich in einer exponierten Lage befindet, und es sich im Falle seiner Rückkehr dank des Spitzelnetzwerkes der Taliban herumsprechen würde, dass er von seiner Flucht zurückgekehrt ist. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor den Taliban in Afghanistan insgesamt glaubhaft. Im gesamten Verfahren sind keine Gründe zu Tage getreten, welche die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließen. 2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, es wurde allen Parteien mehrfach die Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Bei den genannten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Aktualisierungen des Länderinformationsblatts September 2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Von einer (weiteren) Aktualisierung der Länderfeststellungen konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er auf Grund dessen, dass er als "Security Supervisor" im XXXX in Kabul tätig war, und sich weigerte mit den Taliban zusammenzuarbeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Visier der Taliban geraten ist. Er hat damit gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und gegen die Regeln der Taliban verstoßen. Nach dem in das Verfahren eingebrachten Landinfo Report Afghanistan zum Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne vom 23.08.2017 haben Personen, die sich nach Ansicht der Taliban in dieser Form fehlverhalten, keine Chance Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen, diese Personen haben für die Taliban per se schon Verbrechen begangen, die es zu bestrafen gilt. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Taliban den BF finden würden, und er wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass er auf Grund dessen, dass er als "Security Supervisor" im römisch 40 in Kabul tätig war, und sich weigerte mit den Taliban zusammenzuarbeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Visier der Taliban geraten ist. Er hat damit gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und gegen die Regeln der Taliban verstoßen. Nach dem in das Verfahren eingebrachten Landinfo Report Afghanistan zum Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne vom 23.08.2017 haben Personen, die sich nach Ansicht der Taliban in dieser Form fehlverhalten, keine Chance Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen, diese Personen haben für die Taliban per se schon Verbrechen begangen, die es zu bestrafen gilt. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Taliban den BF finden würden, und er wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zwar handelt es sich bei den Taliban um nicht staatliche Akteure, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den BF von seinen Verfolgern ausgehende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden. Aus den Länderberichten lässt sich ableiten, dass in Afghanistan derzeit - insbesondere außerhalb der Städte - kein funktionierender Sicherheits- oder Justizapparat besteht. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage und auch nicht gewillt wären, den BF angesichts des ihn treffenden Verfolgungsrisikos in ausreichendem Maß zu schützen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von privaten Personen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einen Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat den Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra2014/18/0112, VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von privaten Personen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einen Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat den Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra2014/18/0112, VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) Der BF kann nicht nach Kabul bzw. in seine Heimatprovinz Kunar zurückkehren, ohne der Gefahr von Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem BF in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Der BF verfügt zwar in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, wie seine Mutter, seine Geschwister, seine Frau samt den gemeinsamen ehelichen Söhnen, die in Afghanistan leben, jedoch ist davon auszugehen, dass es den Taliban auf Grund des bestehenden internen Netzwerkes, insbesondere auch wegen deren Spionen bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und in den Provinzen, leicht möglich wäre, den BF aufzuspüren, sodass er in ganz Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Mit dem glaubhaften Vorbringen des BF, von den Taliban verfolgt zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von diesen als Person, der gegen die Shari'a (nach der Auslegung der Taliban) verstoßen zu habe und die eine Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert hat, bestraft zu werden, macht der BF einen asylrelevanten Fluchtgrund geltend. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2149890.1.00