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{'item': 'G306 2176871-1'}

Obsah (20)Art 133§§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlG306 2176871-1 SpruchG306 2176871-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.05.2017 informierte das Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, (im Folgenden XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes im Sinne der §§ 51 und 52 NAG seitens der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF).Mit Schreiben vom 18.05.2017 informierte das Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 , (im Folgenden römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes im Sinne der Paragraphen 51 und 52 NAG seitens der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF). Mit, der BF am 27.06.2017 durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben vom 22.06.2017, wurde die BF seitens des BFA über das Vorhaben gegen ihr eine Ausweisung zu bewirken, zumal sie die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, (da sie bis dato keiner Unterlagen über den Nachweis ausreichende Unterhaltsmittel sowie Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung) in Kenntnis gesetzt und ihr in einem die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb von 14 Tagen zur Sache zu äußern. Bis zur Bescheiderlassung gab die BF keine Stellungnahme ab und legte auch keinerlei Nachweise vor. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung am 18.10.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde die BF

§§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung am 18.10.2017 rechtswirksam zugestellt, wurde die BF

Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem beim BFA am 14.11.2017 eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF - vermittels ihrer ausgewiesenen Vertretung - Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim BVwG eingelangt. Das BVwG führte in der Außenstelle Graz am 27.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF sowie die ausgewiesene Vertretung teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF, ist Staatsangehörige von Bulgarien und sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF. Die BF ist verheiratet und hat keine Obsorgeverpflichtungen.Die, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF, ist Staatsangehörige von Bulgarien und sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Die BF ist verheiratet und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Die BF hält sich seit 2004 bzw. 2006 eventuell seit 2008 - mit Unterbrechungen, deren Längen nicht festgestellt werden konnten - im Bundesgebiet auf. Die BF ist jedenfalls seit dem XXXX.2010 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF verließ das Bundesgebiet regelmäßig und hielt sich - laut eigenen Angaben - immer wieder in Bulgarien bei ihrem Mann auf.Die BF hält sich seit 2004 bzw. 2006 eventuell seit 2008 - mit Unterbrechungen, deren Längen nicht festgestellt werden konnten - im Bundesgebiet auf. Die BF ist jedenfalls seit dem römisch 40 .2010 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF verließ das Bundesgebiet regelmäßig und hielt sich - laut eigenen Angaben - immer wieder in Bulgarien bei ihrem Mann auf. Die BF ist laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und lebt ausschließlich von Unterhaltsleistungen ihres Sohnes. Die BF ist im Bundesgebiet weder kranken.- noch unfallversichert. Die BF wohnt bei ihrem Sohn sowie Schwiegertochter in Wien. Die BF hat selbst kein Einkommen. Der Sohn der BF bezieht zurzeit ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 30, - täglich (monatlich somit ca. € 900,-. Im Haushalt lebt die Schwiegertochter die ebenfalls arbeitslos und arbeitssuchend ist und über kein Einkommen verfügt. Des Weiteren befinden sich im gemeinsamen Haushalt noch zwei minderjährige Kinder. Der monatliche Mietzins ohne Strom und Betriebskosten beläuft sich auf € 600,-. Das Vorhandensein von sonstigen Geldmitteln und/oder Vermögenswerten in Bezug auf die BF und ihres Sohnes konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Aussicht auf eine Arbeitseinstellung hat. Die BF wird demnächst 57 Jahre alt und hat einmalig während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Zeit von XXXX.2015 - XXXX.2015 (17 Tage als geringfügig Beschäftigte gearbeitet). Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, in den Jahren 2016 und 2017 einer illegalen, geringfügigen Beschäftigung (Schwarzarbeit), nachgegangen zu sein.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Aussicht auf eine Arbeitseinstellung hat. Die BF wird demnächst 57 Jahre alt und hat einmalig während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Zeit von römisch 40 .2015 - römisch 40 .2015 (17 Tage als geringfügig Beschäftigte gearbeitet). Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, in den Jahren 2016 und 2017 einer illegalen, geringfügigen Beschäftigung (Schwarzarbeit), nachgegangen zu sein. Die BF hat im Bundesgebiet familiäre Bezugspunkte - eine gegenseitige Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden. Die BF ist in Bulgarien geboren, besuchte ebendort die Schule und erlernte den Beruf einer Schneiderin. In Bulgarien halten sich weiterhin ihr Mann und eine Tochter auf. Es konnte festgestellt werden, dass die BF regelmäßig nach Bulgarien reist und sich dort auch für längere Zeit bei ihrem Mann aufhält (in der mündlichen Verhandlung gab die BF an, dass sie sich immer wieder nach Bulgarien begebe und sich meistens ca. 1 Monat aufhalte). Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und ist der Deutschen Sprache nicht mächtig. Bis auf ihren Sohn verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit, zur Erwerbsfreiheit, zum Erhalt finanzieller Zuwendungen seitens ihres Sohnes, zum fehlenden Versicherungsschutz, zu den fehlenden Deutschsprachkenntnissen, sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Aufenthalte der BF im Bundesgebiet sowie der Wohnsitzmeldungen beruhen auf dem Datenbestand des ZMR. Das nicht eindeutig festgestellt werden konnte, seit wann sich die BF im Bundesgebiet durchgehend aufhält, beruht auf die divergierenden Angaben sowie, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, aufgrund der langen Zeit sich nicht mehr genau erinnern zu können, seit wann sie sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Faktum ist, dass die BF ihren Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am XXXX.2011 stellte. Im bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die BF - bis auf kurze Unterbrechungen seit 2008 in XXXX durchgehend gemeldet ist. In der Beschwerde wird ebenfalls ausgeführt, dass die BF seit 2008 - mit kurzfristigen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet ist. In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Da die BF sich offensichtlich nicht immer abgemeldet hat, wenn sie nach Bulgarien ausreiste, ist der genaue Zeitpunkt des tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht einwandfrei feststellbar. Die Aufenthalte in Bulgarien ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.Die Aufenthalte der BF im Bundesgebiet sowie der Wohnsitzmeldungen beruhen auf dem Datenbestand des ZMR. Das nicht eindeutig festgestellt werden konnte, seit wann sich die BF im Bundesgebiet durchgehend aufhält, beruht auf die divergierenden Angaben sowie, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, aufgrund der langen Zeit sich nicht mehr genau erinnern zu können, seit wann sie sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Faktum ist, dass die BF ihren Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am römisch 40 .2011 stellte. Im bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die BF - bis auf kurze Unterbrechungen seit 2008 in römisch 40 durchgehend gemeldet ist. In der Beschwerde wird ebenfalls ausgeführt, dass die BF seit 2008 - mit kurzfristigen Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet ist. In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Da die BF sich offensichtlich nicht immer abgemeldet hat, wenn sie nach Bulgarien ausreiste, ist der genaue Zeitpunkt des tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht einwandfrei feststellbar. Die Aufenthalte in Bulgarien ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Der Gesundheitszustand und die Nichtfeststellbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass die BF in der mündlichen Verhandlung angab gesund zu sein und einer Arbeit nachgehen zu wollen. Die Geburt der BF in Bulgarien, deren dortiger Schulbesuch sowie der Aufenthalt ihres Mannes und Tochter im Herkunftsstaat beruhen auf dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung. Die Nichtfeststellbarkeit des Vorhandenseins sonstiger Geldund/oder Vermögenswerte beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration beruht auf dem Nichtvorbringen eines einen solchen nahelegen lassenden Sachverhaltes seitens der BF. Weder vermochte die BF - trotz langjährigem - wenn auch rechtswidrigen Aufenthalts - nur eine Erwerbstätigkeit von 17 Arbeitstagen aufweisen, noch konnte eine tiefgreifende Integration nachzuwiesen werden. Die BF hat sich auch nicht bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen. Gegen die Bemühung - ernsthaft eine Integration anzustrengen - spricht auch die Tatsache, dass die BF zur keiner Zeit ihren Verpflichtungen zur Vorlage diverser Nachweise betreffend ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne der §§ 51 ff NAG nachkam, sondern vielmehr im Wissen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieb - BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie wisse, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte und ihr dies Tatsache auch Sorgen bereite.Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration beruht auf dem Nichtvorbringen eines einen solchen nahelegen lassenden Sachverhaltes seitens der BF. Weder vermochte die BF - trotz langjährigem - wenn auch rechtswidrigen Aufenthalts - nur eine Erwerbstätigkeit von 17 Arbeitstagen aufweisen, noch konnte eine tiefgreifende Integration nachzuwiesen werden. Die BF hat sich auch nicht bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen. Gegen die Bemühung - ernsthaft eine Integration anzustrengen - spricht auch die Tatsache, dass die BF zur keiner Zeit ihren Verpflichtungen zur Vorlage diverser Nachweise betreffend ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne der Paragraphen 51, ff NAG nachkam, sondern vielmehr im Wissen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieb - BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie wisse, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte und ihr dies Tatsache auch Sorgen bereite.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.:

§ 2Abs.

4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, jener Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die BF ist aufgrund ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern " betitelte § 52 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern " betitelte Paragraph 52, NAG lautet: "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1."

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, § 2 Abs. 1 Z 15 leg cit. lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, leg cit. lautet: "§ 2

(1)im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ...
  1. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
  2. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird; ..." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet: "§ 70

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie -Strichaufzählung auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Da von der BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 66 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahre nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 zweiter Halbsatz FPG für Unionsbürger nicht zur Anwendung. Die BF hält sich zwar - laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2006 - durchgehend mit kurzfristigen Unterbrechungen auf, doch war dieser Aufenthalt als rechtswidrig zu bezeichnen, da sie die Voraussetzungen der §§ 51, 52 und 54 NAG bis dato nicht erfüllte.Da von der BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 66, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahre nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Halbsatz FPG für Unionsbürger nicht zur Anwendung. Die BF hält sich zwar - laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2006 - durchgehend mit kurzfristigen Unterbrechungen auf, doch war dieser Aufenthalt als rechtswidrig zu bezeichnen, da sie die Voraussetzungen der Paragraphen 51, 52 und 54 NAG bis dato nicht erfüllte. Die BF stellte am XXXX.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Arbeitnehmer" und wurde die BF mehrmals vom MA XXXX aufgefordert einen Nachweis der Arbeitnehmertätigkeit zu erbringen. Die BF ist diesen Aufforderungen nie nachgekommen. Am 16.09.2016 modifizierte die BF ihren Antrag auf den Zweck "Verwandter in gerader aufsteigender Linie". Die BF wurde aufgefordert einen Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsleistung durch ihren Sohn zu erbringen. Auch dieser Aufforderung kam die BF nicht nach.Die BF stellte am römisch 40 .2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Arbeitnehmer" und wurde die BF mehrmals vom MA römisch 40 aufgefordert einen Nachweis der Arbeitnehmertätigkeit zu erbringen. Die BF ist diesen Aufforderungen nie nachgekommen. Am 16.09.2016 modifizierte die BF ihren Antrag auf den Zweck "Verwandter in gerader aufsteigender Linie". Die BF wurde aufgefordert einen Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsleistung durch ihren Sohn zu erbringen. Auch dieser Aufforderung kam die BF nicht nach. Erstmals in der nunmehrigen Beschwerde legte die BF eine eidesstattliche Erklärung ihres Sohnes bei, in der dieser erklärte - in der Vergangenheit sowie bis auf weiteres - die BF finanziell zu unterstützen. Diese Vorlage ist jedoch nicht geeignet die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zu erfüllen. Der eidesstattlichen Erklärung wurde kein Nachweis über die Einkommen.- bzw. Vermögensverhältnisse des Sohnes beigelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sohn als Zeige befragt und gab dieser an, zur Zeit selbst arbeitslos zu sein sowie dass auch seine Gattin zur Zeit nicht arbeite. Das monatliche Einkommen würde sich gegenwärtig auf €Erstmals in der nunmehrigen Beschwerde legte die BF eine eidesstattliche Erklärung ihres Sohnes bei, in der dieser erklärte - in der Vergangenheit sowie bis auf weiteres - die BF finanziell zu unterstützen. Diese Vorlage ist jedoch nicht geeignet die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu erfüllen. Der eidesstattlichen Erklärung wurde kein Nachweis über die Einkommen.- bzw. Vermögensverhältnisse des Sohnes beigelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sohn als Zeige befragt und gab dieser an, zur Zeit selbst arbeitslos zu sein sowie dass auch seine Gattin zur Zeit nicht arbeite. Das monatliche Einkommen würde sich gegenwärtig auf € 30.- täglich belaufen (Arbeitslosengeld) ca. € 900,- monatlich. Er habe jedoch wieder Aussicht auf Arbeit. Die BF hat selbst kein Einkommen und lassen die gegenwärtigen nachgewiesenen monatlichen Geldmittel des Sohnes nicht erkennen, dass eine tatsächliche Unterhaltsgewährung möglich ist. Der Sohn der BF kann einzig ein berücksichtigungswürdiges - seinen Unterhalt und jenen seiner Gattin, den zwei minderjährigen Kinder sowie der BF finanzierendes - Einkommen, bestehend aus Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von EUR ca. 900,- (monatlich) nachweisen. Ungeachtet der Richtwerte nach dem ASVG ist ein Auskommen fünf Personen in Österreich mit ca. EUR 900,- im Monat als realitätsfremd. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Die BF weist zwar familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, weshalb vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familien- und Privatleben iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist. Jedoch hat dieses jedenfalls aufgrund des Wissens der BF um deren unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet, aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel sowie der Tatsache, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält eine Relativierung hinzunehmen.Die BF weist zwar familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, weshalb vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familien- und Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Jedoch hat dieses jedenfalls aufgrund des Wissens der BF um deren unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet, aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel sowie der Tatsache, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält eine Relativierung hinzunehmen. Des Weiteren muss der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dahingehend relativiert werden, dass die BF überhaupt keine genauen Angaben darüber machen kann, wie lange sie sich tatsächlich durchgehend im Bundesgebiet aufhält und weist dies auch auf eine bewusste Verschleierung ihres Aufenthaltes hin. Eine Meldung im Zentralen Melderegister sagt nichts darüber aus, ob eine Person tatsächlich im gemeldeten Zeitraum auch im Bundesgebiet aufhältig war. Auch dass die BF verheiratet ist und ihr Mann nach wie vor in Bulgarien lebt und arbeitet, lässt darauf schließen, dass sich die BF immer wieder in Bulgarien aufhält - laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist die BF immer wieder in Bulgarien und ist dort über Wochen aufhältig. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. Weder geht die BF einer Erwerbstätigkeit nach noch zeigte sie besonderes soziales Engagement oder vermochte sonstige Integrationssachverhalte darzulegen. Der alleinige Umstand, dass die BF ordentliches Mitglied der Kirchengemeinde der bulgarisch orthodoxen Kirche in XXXX ist und deren Gottesdienste besucht vermag für sich noch keine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet zu vermitteln.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. Weder geht die BF einer Erwerbstätigkeit nach noch zeigte sie besonderes soziales Engagement oder vermochte sonstige Integrationssachverhalte darzulegen. Der alleinige Umstand, dass die BF ordentliches Mitglied der Kirchengemeinde der bulgarisch orthodoxen Kirche in römisch 40 ist und deren Gottesdienste besucht vermag für sich noch keine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet zu vermitteln. In Bezug auf ihren Sohn, dessen Schwiegertochter sowie deren Kinder bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Art 8 EMRK kein - ihre Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig machendes - maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Familie ihres Sohnes darzulegen.In Bezug auf ihren Sohn, dessen Schwiegertochter sowie deren Kinder bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Artikel 8, EMRK kein - ihre Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig machendes - maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Familie ihres Sohnes darzulegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Berücksichtigung der durch die BF, eingedenk dessen fehlenden finanziellen Mitteln, den öffentlichen Interessen iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK (wirtschaftliches Wohl der Republik Österreich) entgegenstehender, drohenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, (vgl. VwGH 11.10.2001, 99/18/0230: wonach die vom Gesetz nicht erwünschte Niederlassung von Personen, deren Unterhalt nicht gesichert erscheint, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß beeinträchtigt) zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde sowie allenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung unzulässig wäre. Aufgrund des Umstandes, dass die BF in Bulgarien geboren wurde, sie dort die Schule besuchte, einen Beruf erlärnt über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass die BF keinen großen Problemen bei ihrer Wiedereingliederung in Bulgarien begegnen wird.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Berücksichtigung der durch die BF, eingedenk dessen fehlenden finanziellen Mitteln, den öffentlichen Interessen iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK (wirtschaftliches Wohl der Republik Österreich) entgegenstehender, drohenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, vergleiche VwGH 11.10.2001, 99/18/0230: wonach die vom Gesetz nicht erwünschte Niederlassung von Personen, deren Unterhalt nicht gesichert erscheint, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß beeinträchtigt) zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde sowie allenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung unzulässig wäre. Aufgrund des Umstandes, dass die BF in Bulgarien geboren wurde, sie dort die Schule besuchte, einen Beruf erlärnt über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist davon auszugehen, dass die BF keinen großen Problemen bei ihrer Wiedereingliederung in Bulgarien begegnen wird. Auch ist davon auszugehen, dass die BF im Rahmen ihrer unionsrechtlichen Personenfreizügigkeiten und/oder der Nutzung moderner Kommunikationsmittel ihre sozialen/familiären Kontakte im Bundesgebiet weiterhin pflegen wird können. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der BF im Einklang mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2176871.1.00

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