RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlI413 2004622-1 SpruchI413 2004622-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als E
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin bietet im Rahmen eines mobilen Imbissstandes Waren bzw Hause zum Verkauf an. Am 05.07.2011 fand eine GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 statt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2011, Zl. V/JP/VW, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Betrag von EUR 22.084,39, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol (nunmehr Beschwerde) vom 03.08.2011, in dem die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden und die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einspruch stattzugeben und den vorliegenden Bescheid aufzuheben und das gegen die Einspruchswerberin eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren an die Erstbehörde zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 24.01.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Tirol vor und erstattete eine Stellungnahme.
- Mit Bescheid vom 27.02.2012, GES-SV-1001-13/69/1-2012, erkannte der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Schreiben vom 27.02.2012, GES-SV-1001-1/579/1-2012, teilte der Landeshauptmann von Tirol mit, dass die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Nachverrechnung eine Vorfrage bilde und daher das Verfahren über die Beitragspflicht erst nach Rechtskraft der Feststellung, ob die drei (oben) angeführten Personen (XXXX) der Versicherungspflicht iSd § 4 ASVG unterlägen oder nicht, fortgesetzt werde.
- Mit Schreiben vom 27.02.2012, GES-SV-1001-1/579/1-2012, teilte der Landeshauptmann von Tirol mit, dass die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Nachverrechnung eine Vorfrage bilde und daher das Verfahren über die Beitragspflicht erst nach Rechtskraft der Feststellung, ob die drei (oben) angeführten Personen (römisch 40 ) der Versicherungspflicht iSd Paragraph 4, ASVG unterlägen oder nicht, fortgesetzt werde.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 legte der Landeshauptmann von Tirol den Verwaltungsakt samt Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht infolge Zuständigkeitsüberganges vor.
- Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, den Zeugen XXXX und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2018, 08:30 Uhr.
- Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, den Zeugen römisch 40 und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2018, 08:30 Uhr.
- Am 09.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 09.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 09.04.2018 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 09.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde (vormals Einspruch) zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid vom 05.07.2011 rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004622.1.00