GVG) iVm § 67 Abs 10 ASVG, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 von EUR 982,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 09.04.2016 7,88 % p.a. aus EUR 982,07, schulde und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma XXXX ihr Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von EUR 982,07 schulde. Dieser Betrag sei nicht mehr bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Die Beiträge seien nicht fristgerecht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der XXXX gewesen, welche als Komplementärin der XXXX eingetragen sei und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Sie wäre daher im Rahmen ihrer Vertretungsmacht zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge verpflichtet gewesen, habe diese aber nicht termingerecht geleistet. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Mangels Einbringlichmachung der Beiträge aufgrund der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten, müsse die Haftung
Mit bekämpftem Bescheid vom 24.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) römisch 40 , römisch 40 , der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 von EUR 982,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 09.04.2016 7,88 % p.a. aus EUR 982,07, schulde und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma römisch 40 ihr Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von EUR 982,07 schulde. Dieser Betrag sei nicht mehr bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Die Beiträge seien nicht fristgerecht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der römisch 40 gewesen, welche als Komplementärin der römisch 40 eingetragen sei und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Sie wäre daher im Rahmen ihrer Vertretungsmacht zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge verpflichtet gewesen, habe diese aber nicht termingerecht geleistet. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Mangels Einbringlichmachung der Beiträge aufgrund der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten, müsse die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. 3.
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin kommt eine solche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin kommt eine solche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Abs 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I Nr 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. 3.2.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschaft nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Des Weiteren wurde im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die XXXX als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist.Für die am 05.02.2013 mit der Firma römisch 40 gegründete Kommanditgesellschaft übte die Beschwerdeführerin über ihre Funktion als Kommanditistin hinaus keine weitere Funktion aus.
Paragraph 164, Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschaft nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Des Weiteren wurde im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die römisch 40 als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist. Aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der XXXX kann die Beschwerdeführerin daher jedenfalls nicht zur Haftung
10 ASVG herangezogen werden.Aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der römisch 40 kann die Beschwerdeführerin daher jedenfalls nicht zur Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen werden. Entscheidungswesentlich ist der Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der XXXX, welcher am 16.05.2013 und somit vor Eintritt der verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände liegt.Entscheidungswesentlich ist der Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der römisch 40 , welcher am 16.05.2013 und somit vor Eintritt der verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände liegt. Da daher die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2127882.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.