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{'item': 'I413 2127882-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 67§ 6§ 414§ 58§ 164§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlI413 2127882-1 SpruchI413 2127882-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATT

§ 28Abs 1 des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (Vw

GVG) iVm § 67 Abs 10 ASVG, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war als Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 100,00 Gesellschafterin der XXXX, mit Sitz in Wels. XXXX wurde am 27.08.2015 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht, nachdem das Landesgericht Steyr als Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX zurückgewiesen hatte.
  2. Die Beschwerdeführerin war als Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 100,00 Gesellschafterin der römisch 40 , mit Sitz in Wels. römisch 40 wurde am 27.08.2015 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht, nachdem das Landesgericht Steyr als Insolvenzgericht die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der römisch 40 zurückgewiesen hatte.
  3. Mit Schreiben vom 23.02.2016, Zl. 18-BE-VER10-0000E teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass XXXX die restlichen Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit von September 2013 und Jänner 2014 bis März 2014 in der Höhe von EUR 982,07 schulde und diese Forderung aufgrund der Zurückweisung des eingebrachten Insolvenzantrages nicht mehr einbringlich sei.
  4. Mit Schreiben vom 23.02.2016, Zl. 18-BE-VER10-0000E teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass römisch 40 die restlichen Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit von September 2013 und Jänner 2014 bis März 2014 in der Höhe von EUR 982,07 schulde und diese Forderung aufgrund der Zurückweisung des eingebrachten Insolvenzantrages nicht mehr einbringlich sei.
  5. Mit bekämpftem Bescheid vom 24.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) XXXX, XXXX, der belangten Behörde

§ 67

Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 von EUR 982,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 09.04.2016 7,88 % p.a. aus EUR 982,07, schulde und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma XXXX ihr Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von EUR 982,07 schulde. Dieser Betrag sei nicht mehr bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Die Beiträge seien nicht fristgerecht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der XXXX gewesen, welche als Komplementärin der XXXX eingetragen sei und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Sie wäre daher im Rahmen ihrer Vertretungsmacht zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge verpflichtet gewesen, habe diese aber nicht termingerecht geleistet. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Mangels Einbringlichmachung der Beiträge aufgrund der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten, müsse die Haftung

§ 67Abs 10 ASVG ausgesprochen werden.3.

Mit bekämpftem Bescheid vom 24.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) römisch 40 , römisch 40 , der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 von EUR 982,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 09.04.2016 7,88 % p.a. aus EUR 982,07, schulde und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Firma römisch 40 ihr Dienstnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von EUR 982,07 schulde. Dieser Betrag sei nicht mehr bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Die Beiträge seien nicht fristgerecht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der römisch 40 gewesen, welche als Komplementärin der römisch 40 eingetragen sei und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der belangten Behörde gegenüber berufen. Sie wäre daher im Rahmen ihrer Vertretungsmacht zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge verpflichtet gewesen, habe diese aber nicht termingerecht geleistet. Es liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Mangels Einbringlichmachung der Beiträge aufgrund der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten, müsse die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgesprochen werden.

  1. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.03.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die - fristgerechte - Beschwerde vom 22.04.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.04.
  2. In dieser monierte die Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid würde nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen, da sie lediglich Kommanditistin der XXXX gewesen sei. Direktor und Geschäftsführer der genannten Ltd. sei XXXX gewesen. Dieser sei zur Haftung des Geschäftsführers heranzuziehen. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin Unterlagen des Companies House betreffend die XXXX vor.
  3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.03.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die - fristgerechte - Beschwerde vom 22.04.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.04.
  4. In dieser monierte die Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid würde nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen, da sie lediglich Kommanditistin der römisch 40 gewesen sei. Direktor und Geschäftsführer der genannten Ltd. sei römisch 40 gewesen. Dieser sei zur Haftung des Geschäftsführers heranzuziehen. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin Unterlagen des Companies House betreffend die römisch 40 vor.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und erstattete in der gleichzeitigen Stellungnahme ein ergänzendes Vorbringen zur Berechnung der Nachverrechnung, zur Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin XXXX und zur Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX für die ausständigen Beiträge.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und erstattete in der gleichzeitigen Stellungnahme ein ergänzendes Vorbringen zur Berechnung der Nachverrechnung, zur Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin römisch 40 und zur Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 für die ausständigen Beiträge.
  7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  8. Am 16.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  9. Mit Schreiben vom 30.03.2018 führte die belnagten Behörde aus, dass eine neuerliche Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Funktionsperiode bei der XXXX vor Eintritt des Beitragsrückstandes bei der XXXX beendet.
  10. Mit Schreiben vom 30.03.2018 führte die belnagten Behörde aus, dass eine neuerliche Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe ihre Funktionsperiode bei der römisch 40 vor Eintritt des Beitragsrückstandes bei der römisch 40 beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin gründete am 23.05.2012 die unter XXXX registrierte XXXX, deren Direktorin die Beschwerdeführerin von diesem Zeitpunkt an bis zum 16.05.2013 war. Vom 31.07.2013 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 04.02.2014 war XXXX Direktor dieser Gesellschaft.1.
  13. Die Beschwerdeführerin gründete am 23.05.2012 die unter römisch 40 registrierte römisch 40 , deren Direktorin die Beschwerdeführerin von diesem Zeitpunkt an bis zum 16.05.2013 war. Vom 31.07.2013 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 04.02.2014 war römisch 40 Direktor dieser Gesellschaft. 1.
  14. XXXX als Komplementär und die Beschwerdeführerin als Kommanditistin gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 eine Kommanditgesellschaft mit der XXXX, die zu XXXX im Firmenbuchgericht des Landesgericht Steyr eingetragen wurde. Sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch die Firmenbucheingabe zeichnete die Beschwerdeführerin für XXXX.1.
  15. römisch 40 als Komplementär und die Beschwerdeführerin als Kommanditistin gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 eine Kommanditgesellschaft mit der römisch 40 , die zu römisch 40 im Firmenbuchgericht des Landesgericht Steyr eingetragen wurde. Sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch die Firmenbucheingabe zeichnete die Beschwerdeführerin für römisch 40 . 1.
  16. Im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 wurde unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die XXXX als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist.1.
  17. Im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 wurde unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die römisch 40 als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist. 1.
  18. Über ihre Stellung als Kommanditistin für die XXXX hinaus, übte die Beschwerdeführerin nach dem 16.05.2013 keine weitere Funktion für die XXXX aus.1.
  19. Über ihre Stellung als Kommanditistin für die römisch 40 hinaus, übte die Beschwerdeführerin nach dem 16.05.2013 keine weitere Funktion für die römisch 40 aus. 1.
  20. Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände betreffen die Zeiträumen September 2013 sowie Jänner 2014 bis März
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die dort enthaltenen Beitragsnachweisungen, den Schriftverkehr zwischen den Parteien, den bekämpften Bescheid, die Beschwerde und in die Stellungnahme der belangten Behörde, ferner durch Einsicht in den Insolvenzakt XXXX des Landesgerichts XXXX und in das Firmenbuch und in die Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts zu XXXX, insbesondere in die darin enthaltenen Gründungsurkunden betreffend XXXX, den Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der Kommanditgesellschaft sowie durch Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die dort enthaltenen Beitragsnachweisungen, den Schriftverkehr zwischen den Parteien, den bekämpften Bescheid, die Beschwerde und in die Stellungnahme der belangten Behörde, ferner durch Einsicht in den Insolvenzakt römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 und in das Firmenbuch und in die Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts zu römisch 40 , insbesondere in die darin enthaltenen Gründungsurkunden betreffend römisch 40 , den Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der Kommanditgesellschaft sowie durch Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) - Behebung des bekämpften Bescheides 3.2.
  2. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG.3.2.
  3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG.

§ 67

Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin kommt eine solche Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin kommt eine solche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Betracht, sofern die Voraussetzungen für diese Solidarhaftung - Beitragsschulden sowie Uneinbringlichkeit dieser Beiträge aufgrund der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten durch den Geschäftsführer - gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

§ 58

Abs 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I Nr 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. 3.2.

  1. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 betreffen. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der XXXX am 16.05.2013 endete.3.2.
  2. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände die Zeiträume September 2013 sowie Jänner 2014 bis März 2014 betreffen. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der römisch 40 am 16.05.2013 endete. Für die am 05.02.2013 mit der Firma XXXX gegründete Kommanditgesellschaft übte die Beschwerdeführerin über ihre Funktion als Kommanditistin hinaus keine weitere Funktion aus.

§ 164

Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschaft nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Des Weiteren wurde im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die XXXX als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist.Für die am 05.02.2013 mit der Firma römisch 40 gegründete Kommanditgesellschaft übte die Beschwerdeführerin über ihre Funktion als Kommanditistin hinaus keine weitere Funktion aus.

Paragraph 164, Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschaft nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Des Weiteren wurde im Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2013 unter "V. Geschäftsführung und Vertretung" vereinbart, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft die römisch 40 als Komplementärin alleine berechtigt und verpflichtet ist. Aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der XXXX kann die Beschwerdeführerin daher jedenfalls nicht zur Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG herangezogen werden.Aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin der römisch 40 kann die Beschwerdeführerin daher jedenfalls nicht zur Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen werden. Entscheidungswesentlich ist der Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der XXXX, welcher am 16.05.2013 und somit vor Eintritt der verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände liegt.Entscheidungswesentlich ist der Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Direktorin der römisch 40 , welcher am 16.05.2013 und somit vor Eintritt der verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände liegt. Da daher die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände der Beschwerdeführerin nicht zurechenbar sind, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2127882.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.