RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlI416 2176059-1 SpruchI416 2176059-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer, marokkanische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.06.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person befragt an, dass sie aus Marokko stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und islamischen Glaubens sei. Sie habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei verheiratet, wobei ihr Ehemann sie 2012 in Griechenland verlassen habe. In Marokko würden noch ihre Mutter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Zu ihren Fluchtmotiven gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe - "um die Familie zu unterstützen" - an. Außerdem sei der Zweitbeschwerdeführer an Krebs erkrankt.
- Am 17.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Marokko 2008 verlassen habe und bis 2015 in Griechenland gelebt habe. Dort habe sie 2009 auch ihren ägyptischen Ehemann geheiratet, welcher mittlerweile wieder nach Ägypten zurückgekehrt sei. Zu ihrer Familie in Marokko bestehe seit 2010 kein Kontakt mehr. Ihre gesamte Familie und auch sie selbst seien als Landarbeiter tätig und arm gewesen. Sie habe Marokko verlassen, um die Familie zu unterstützen. Bei einer Rückkehr befürchte sie von ihrem Bruder getötet zu werden, da es eine Schande für ihre Familie sei, dass sie einen Mann ohne Papiere geheiratet habe und ihr Sohn daher keinen Vater habe. Sie sei auch telefonisch damit bedroht worden, dass man sie und den Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr umbringen würde. Sie habe deswegen aber nicht nur Angst vor ihrer Kernfamilie sondern auch vor ihrer Verwandtschaft und ihrem Stamm. Außerdem sei sie abgesehen von einem Problem mit ihrer Haut gesund, allerdings sei der Zweitbeschwerdeführer krank. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe sondern dessen Antrag beziehe sich auf ihre Fluchtgründe. Der Zweitbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko sterben, da es dort keine Unterkunft, Unterstützung oder die notwendige Behandlung für ihn gebe. An einem anderen Ort in Marokko könnten sie auch nicht leben, da sie dort weder Unterkunft noch Arbeit finden würde. Schließlich könne der Zweitbeschwerdeführer auch nicht nach Marokko zurückreisen, da er keine Papiere besitze.
- Am 18.09.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch deren Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein, in welcher angeführt wurde, dass die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland ohne Papiere erfolgt sei und folglich faktisch nicht bestehe. Deshalb habe die Erstbeschwerdeführerin außerehelichen Geschlechtsverkehr vollzogen und laut Länderinformationsblatt seien alle ledigen Mütter in Marokko von einer strafrechtlichen Verfolgung bedroht. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe diese bereits telefonisch mit dem Umbringen bedroht und der marokkanische Staat sei im gegenständlichen Fall aufgrund der strafrechtlichen Gegebenheiten nicht in der Lage die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer zu schützen. Außerdem wurden diesbezüglich Teile aus einem Bericht zur Lage der Frauen (alleinstehende Mütter) in Marokko "Focus Marokko; Frauen in der marokkanischen Gesellschaft Teil 2: Situation lediger Mütter" des Bundesamtes für Migration (Schweiz) vom 24.12.2015 zitiert. Zusammenfassend wurde angeführt, dass folglich für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer ein Nachfluchtgrund vorliegen würde. Schließlich wurden noch zahlreiche medizinische Befunde, Geburtsunterlagen aus Griechenland sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 22.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag erteilen; die hier angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt I. beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt I. ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Es wurde angeführt, dass die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zur Gültigkeit einer Ehe in Marokko hätte anstellen müssen. Mangels Nachweis würde die Ehe der Erstbeschwerdeführerin in Marokko nämlich nicht bestehen und aufgrund der außerehelichen Beziehung sowie als ledige Mutter würde die Erstbeschwerdeführerin folglich in Marokko verfolgt werden, zumal diese auch bereits von ihrem Bruder und ihrem Onkel bedroht worden sei. Diesbezüglich wurde erneut auf den Bericht zur Lage der Frauen (alleinstehende Mütter) in Marokko "Focus Marokko; Frauen in der marokkanischen Gesellschaft Teil 2: Situation lediger Mütter" des Bundesamtes für Migration (Schweiz) vom 24.12.2015 verwiesen. Außerdem könne die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten in ganz Marokko gefunden werden und wäre aufgrund ihres Nachnamens auch einem konkreten Stamm zuordenbar. Schließlich sei es für die Erstbeschwerdeführerin als Frau und aufgrund der schweren Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers auch nicht möglich in Marokko Arbeit zu finden. Mangels Arbeit wäre die Erstbeschwerdeführerin in Marokko auch nicht krankenversichert und müsste für die medizinische Versorgung des Zweitbeschwerdeführers selbst aufkommen. Aufgrund der fehlenden familiären bzw. sozialen Unterstützung fehle es auch an einer Wohnmöglichkeit.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag erteilen; die hier angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Es wurde angeführt, dass die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zur Gültigkeit einer Ehe in Marokko hätte anstellen müssen. Mangels Nachweis würde die Ehe der Erstbeschwerdeführerin in Marokko nämlich nicht bestehen und aufgrund der außerehelichen Beziehung sowie als ledige Mutter würde die Erstbeschwerdeführerin folglich in Marokko verfolgt werden, zumal diese auch bereits von ihrem Bruder und ihrem Onkel bedroht worden sei. Diesbezüglich wurde erneut auf den Bericht zur Lage der Frauen (alleinstehende Mütter) in Marokko "Focus Marokko; Frauen in der marokkanischen Gesellschaft Teil 2: Situation lediger Mütter" des Bundesamtes für Migration (Schweiz) vom 24.12.2015 verwiesen. Außerdem könne die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten in ganz Marokko gefunden werden und wäre aufgrund ihres Nachnamens auch einem konkreten Stamm zuordenbar. Schließlich sei es für die Erstbeschwerdeführerin als Frau und aufgrund der schweren Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers auch nicht möglich in Marokko Arbeit zu finden. Mangels Arbeit wäre die Erstbeschwerdeführerin in Marokko auch nicht krankenversichert und müsste für die medizinische Versorgung des Zweitbeschwerdeführers selbst aufkommen. Aufgrund der fehlenden familiären bzw. sozialen Unterstützung fehle es auch an einer Wohnmöglichkeit.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Marokko. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind islamischen Glaubens. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Marokko 2008 und lebte bis 2015 in Griechenland, wo der Zweitbeschwerdeführer 2010 geboren wurde. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und halten sich seit spätestens 20.06.2015 in Österreich auf. Es weist nur die Erstbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe auf, ihr minderjähriges Kind (Zweitbeschwerdeführer) hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und die Erstbeschwerdeführerin begleitet. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Es weist nur die Erstbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe auf, ihr minderjähriges Kind (Zweitbeschwerdeführer) hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und die Erstbeschwerdeführerin begleitet. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Neurofibromatose Typ I. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Neurofibromatose Typ I, Opticus/Chiasma und einem Gliom sowie unter Entwicklungsretardierung, Hyperaktivität und Sehschwäche.Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Neurofibromatose Typ römisch eins. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Neurofibromatose Typ römisch eins, Opticus/Chiasma und einem Gliom sowie unter Entwicklungsretardierung, Hyperaktivität und Sehschwäche. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine sechsjährige Schulbildung auf und war in Marokko als Landarbeiterin tätig. Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell verheiratet, ihr Ehemann ist ägyptischer Staatsbürger und befindet sich in Ägypten. Die Beschwerdeführer haben Familie in Marokko (Mutter und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin), zu welcher seit 2010 kein Kontakt mehr besteht. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Beim Zweitbeschwerdeführer liegt aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Abschiebhindernis vor. 1.
- Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Marokko aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt. Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat. Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen.Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Artikel 19,, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt. Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat. Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Die Menschenrechtssituation in Marokko hat sich in den letzten Jahren so weit verbessert, dass eine Abschiebung eines Staatsangehörigen dorthin für sich allein keine Verletzung des Art. 3 bewirkt (EGMR X/Schweden,
- 2018, 36.417/16).Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Die Menschenrechtssituation in Marokko hat sich in den letzten Jahren so weit verbessert, dass eine Abschiebung eines Staatsangehörigen dorthin für sich allein keine Verletzung des Artikel 3, bewirkt (EGMR X/Schweden,
- 2018, 36.417/16).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aufkommen lässt. Da die Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens waren, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Griechenland und zu deren illegalen Einreise resultiert aus den glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und den diversen vorgelegten Befunden. Die Feststellungen zur Schulbildung der Erstbeschwerdeführerin in Marokko resultiert aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Marokko und zur Ehe der Erstbeschwerdeführerin beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellungen bezüglich der familiären und privaten Beziehungen in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus der Abfrage des Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 26.03.
- Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.03.
- Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes im Falle seiner Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens ausgesetzt wäre ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und der niederschriftlichen Einvernahme der Mutter. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich um die Familie zu unterstützen, verlassen zu haben. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde führte sie dann außer ihren wirtschaftlichen Gründen noch familiäre Probleme an. Ihre Ehe "ohne Papiere" und die Geburt ihres Sohnes seien eine Schande für die gesamte Familie. Ihr Bruder habe sie telefonisch mit dem Umbringen bedroht, sollte sie jemals zurückkehren. Sie habe auch Angst vor der übrigen Verwandtschaft sowie vor ihrem Stamm. In der Beschwerde brachte sie dann erstmals unsubstantiiert vor, auch von ihrem Onkel telefonisch bedroht worden zu sein, obwohl sie noch in der niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt hat, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie hat. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und konnte auch dem Beschwerdevorbringen, kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt entnommen werden, dies insbesondere, da sich die Beschwerde insgesamt nur auf die seitens der belangten Behörde für unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar befundenen Bedrohung durch die Familie stützt und mit einer den Tatsachen widersprechenden Behauptung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs zu untermauern versucht, obwohl die Familie laut niederschriftlicher Einvernahme sowohl von der Heirat als auch der Geburt des Sohnes gewusst hat, wodurch keine Strafbarkeit nach marokkanischem Recht besteht. Das vor der belangten Behörde darüberhinaus erstmals erstattete und in der Beschwerde weiter ausgebaute Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgung durch die Familie muss als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der belangten Behörde ist sohin zuzustimmen, dass die Erstbeschwerdeführerin insgesamt keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat und folglich bei einer Rückkehr auch keiner asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.Das vor der belangten Behörde darüberhinaus erstmals erstattete und in der Beschwerde weiter ausgebaute Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgung durch die Familie muss als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der belangten Behörde ist sohin zuzustimmen, dass die Erstbeschwerdeführerin insgesamt keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat und folglich bei einer Rückkehr auch keiner asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist auch den geltend gemachten wirtschaftlichen Fluchtgründen sowohl im Hinblick auf die GFK als auch aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Asylrelevanz immanent. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs zu genügen, Ermittlungen durchführen hätte müssen, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Erstbeschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass ihr Schildern letztlich nur in wirtschaftlichen und privaten Gründen gelegen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Wenn in der Beschwerde zudem angeführt wird, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mangels Papieren faktisch nicht bestehe und sie folglich für ihre Familie und den marokkanischen Staat Mutter eines unehelichen Kindes sei und außerehelichen Geschlechtsverkehr praktiziert habe, was in Marokko strafbar sei, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen aufgrund von Detailarmut und Unplausibilität nicht glaubwürdig erscheint und zum anderen, dass eine diesbezügliche strafrechtliche Verfolgung sowieso nur in Ausnahmefällen und hauptsächlich auf Anzeige von Familienangehörigen passiere. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, warum die Familie von einem unehelichen Kind ausgehen sollte, hat doch die Erstbeschwerdeführerin diese dazumal von ihrer Hochzeit in Kenntnis gesetzt. Zusammengefasst ist das Vorbringen derart widersprüchlich und nicht plausibel, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen sie und den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (31.01.2017): Marokko wieder in der AU, doch Westsahara-Streit bleibt, http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.06.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (06.2017a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 30.06.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (09.2015): Asylländerbericht Marokko ? AA - Auswärtiges Amt (05.07.2017): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (05.07.2017): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 05.07.2017 ? DS - Der Standard (29.5.2017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017 ? DS - Der Standard (28.06.2017): Marokko: Fast 80 Polizisten bei Ausschreitungen verletzt, http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? FD - France Diplomatie (05.07.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (02.2017b): Marokko - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 05.07.2017 ? CIA - Central Intelligence Agency (27.06.2017): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 05.07.2017 ? DF - Deutschlandfunk (26.09.2016): EU, Marokko und der Westsahara-Konflikt - Handel mit Afrikas letzter Kolonie, http://www.deutschlandfunk.de/eu-marokko-und-der-westsahara-konflikt-handel-mit-afrikas.724.de.html?dram:article_id=366913, Zugriff 05.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (10.03.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: März 2017) ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/336547/479222_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? TI - Transparency International (25.01.2017): Corruptions Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.06.2017 ? HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017 ? ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko ? USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? DS - Der Standard (29.5.02017): Anführer der Proteste in Marokko festgenommen, http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 05.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (10.08.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/328443/469221_de.html, Zugriff 03.07.2017 ? AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 04.07.2017 ? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 04.07.2017 ? DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 06.07.2017 ? USDOS - U.S. Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/337215/479978_de.html, Zugriff 30.06.2017 ? VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.05.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Erstbeschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr und dem Zweitbeschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie von ihrer Familie wegen ihrer Ehe und ihrem Sohn bedroht worden sei. In weiterer Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko eine Verfolgung zu erwarten hätten. Sofern im Beschwerdeschriftsatz der Behörde vorgeworfen wird, sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich selbst konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und letztendlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit behauptet wird ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde ist dazu auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Diesen Anforderungen wurde die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht gerecht. Wenn in der Beschwerde dazu wiederholt ausgeführt wird, dass außerehelicher Geschlechtsverkehr bestraft wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin traditionell verheiratet ist und dass ihre Familie von ihrer Heirat Kenntnis hat. Somit ist auch die in der Beschwerde darüberhinaus unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung einer staatlichen Verfolgung nicht gegeben und kann das gegenständliche Vorbringen auch nicht unter den Tatbestand eines Nachfluchtgrundes subsumiert werden. Die von der Erstbeschwerdeführerin angeführten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Im Übrigen wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), wobei im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern zuerkannt wurde.Im Übrigen wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), wobei im gegenständlichen Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern zuerkannt wurde. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Erstbeschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Der Erstbeschwerdeführerin wurde am 17.07.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde, zeitnah zu deren Entscheidung am 22.09.2017, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu ihrer Flucht, ihren persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Marokko gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2176059.1.00