Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde ein früherer Bescheid vom 26.07.2012 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (= EBP) 2008 derogatorisch ersetzt. Darin wurde die EBP für 2008 mit 4.661,13 festgestetzt und der diesbezügliche Mehrbetrag im Vergleich zur Festsetzung aus 2012 iHv 243,26 Euro zurückgefordert. Inhaltlich geht es im Verwaltungsrechtsstreit darum, ob die Behörde wegen einer Flächendifferenz zwischen beantragter und festsgestellter prämienrelvanter Fläche von 2,49 ha die Rückforderdung iHv 243,26 Euro aussprechen durfte, zumal entgegen der Beschwerde im Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden. Vor einer anberaumten Beschwerdeverhandlung teilte der Bf dem BVwG ua mit, dass er vom Land Tirol aus Landesmitteln einen Teil der Sanktionszahlungen refundiert erhalten hätte - OZ 5 des Gerichtsakts. Die Vertretung der AMA reagierte in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf dieses Vorbringen wie folgt: Betreffend des Jahres 2008 wurde keine Sanktion verhängt, da zu Gunsten des BF von Verjährung ausgegangen wurde, siehe Seite 3 des Bescheides betreffend
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.1.3.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Die AMA war gegenständlich als unmittelbare Bundesbehörde tätig.
der Verordnung 1782/2003 samt Durchführungsrechtsakten, hier die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008, nur in gewisser Höhe zulässig gewesen wäre, und daher eine Teilrückforderung auszusprechen wäre.2.2. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich davon auszugehen, dass die Länder (als Teil des Mitgliedsstaats) keine Zuzahlungen bzw Ersatzzahlungen leisten dürfen, wenn die zuständige Bundesbehörde ausspricht, dass eine Beihilfenzahlung für einen bestimmten Beihilfebnsachverhalt
der Verordnung 1782 aus 2003, samt Durchführungsrechtsakten, hier die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008, nur in gewisser Höhe zulässig gewesen wäre, und daher eine Teilrückforderung auszusprechen wäre. 2.3. Dementsprechend ist vor dem Hintergrund des zitierten Vorbringens des Bf und der Verhandlungsaussage namens der AMA, die diese Aussage des Bf nicht substantiiert bestritten hat, davon auszugehen, dass der Sachverhalt dahingehend noch ungeklärt ist, ob das Land Tirol zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung allenfalls bereits tatsächlich ein "Programm" aufgelegt hatte, nach welchem die von Rückforderungen der AMA iZm insb Almflächenstreitgkeiten nachteilig betroffenen LandwirtInnen allenfalls tatsächlich und endgültig Ersatzzahlungen nach AMA - Rückforderungen in Anspruch nehmen konnten, die unter dem Blickwinkel der Unionstreue (un-) zulässig gewesen sein könnten, womit der von der Bundesbehörde gewährte Beihilfenanspruch mitunter nochmals (bzw gegenteilig gerade nicht deshalb) zu reduzieren gewesen sein könnte; zumal im Adminstrativ - Rechtsmittelverfahren
VwGVG kein Verschlechterungsverbot normiert wurde - siehe zB VwGH Zl Ra 2016/12/
GVG ermöglicht bei Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlich festgestellten Sachverhalt an Stelle ersatzweiser Ermittlungen eine Aufhebung und Zurückverweisung, wobei das BVwG
Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG jedewede Ermittlungsschritte an die AMA redelegieren kann. Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls im aufzeigten Umfang (der im Raum stehenden evtl unzulässigen Beihilfenzahlung von Landesseite auf Basis von "Programmen" bereits zum zeitpunkt der Bescheiderlassung) noch nicht entsprechend ermittelt erscheint, wurde gegenständlich mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren
G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar ist.Da gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedenfalls im aufzeigten Umfang (der im Raum stehenden evtl unzulässigen Beihilfenzahlung von Landesseite auf Basis von "Programmen" bereits zum zeitpunkt der Bescheiderlassung) noch nicht entsprechend ermittelt erscheint, wurde gegenständlich mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen, damit die AMA unionsrechtskonform ihre entsprechende meritorische Verwaltungsentscheidung in dieser Betiebsprämiensache erlassen kann, welche danach entsprechend dem gebotenen fairen gerichtlichen Rechtsmittelverfahren
G - auch auf Tatsachenebene - gerichtlich bekämpfbar ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist deshalb zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH unter dem Aspekt der Unionstreue
Zm nur in bestimmter Höhe zulässigen Beihilfenzahlungen vorliegen dürfte, inwieweit im Anwendugnsbereich des § 19 bs 7b MOG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann, wenn im Raum steht, dass ein Beschwerdeführer nach von der AMA ausgesprochenen Rückforderungen (wegen insoweit fehlender Beihilfenvoraussetzungen für das Betriebsprämienjahr 2008 entsprechend dem Vorbringen des Bf Zahlungen eines Bundeslands erhalten haben könnte, mit welchen als unzulässig erkannte Beihilfenbeträge durch Landeszahlungen ersetzt worden sein könnten.Die Revision ist deshalb zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH unter dem Aspekt der Unionstreue
Zm nur in bestimmter Höhe zulässigen Beihilfenzahlungen vorliegen dürfte, inwieweit im Anwendugnsbereich des Paragraph 19, bs 7b MOG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann, wenn im Raum steht, dass ein Beschwerdeführer nach von der AMA ausgesprochenen Rückforderungen (wegen insoweit fehlender Beihilfenvoraussetzungen für das Betriebsprämienjahr 2008 entsprechend dem Vorbringen des Bf Zahlungen eines Bundeslands erhalten haben könnte, mit welchen als unzulässig erkannte Beihilfenbeträge durch Landeszahlungen ersetzt worden sein könnten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2109349.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.