GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 21.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.)XXXX (XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 48,68 ha Almfutterfläche stellte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 41,80 ha Almfutterfläche stellte.1. Mit 21.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.)XXXX (römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 48,68 ha Almfutterfläche stellte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Antragsjahr Vertretungsbefugter der die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 bewirtschaftenden Gemeinschaft (Gemeinschaftsalm römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die er ebenfalls einen MFA für 41,80 ha Almfutterfläche stellte. 2. Am 30.07.2012 fand auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche 41,77 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter (der Beschwerdeführer) bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.2. Am 30.07.2012 fand auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche 41,77 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die erstgenannte Alm bewirtschaftenden Gemeinschaft mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Von der bewirtschaftenden Gemeinschaft, deren Vertretungsbefugter (der Beschwerdeführer) bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.866,35 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Futterfläche der erstgenannten Alm konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.866,35 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,80 ha (davon 11,52 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Die Futterfläche der erstgenannten Alm konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 4. Am 06.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter betreffend die erstgenannte Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2012 von 48,68 ha auf 40,83 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. 5. Am 28.08.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche nur 37,60 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 28.08.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Almfutterfläche nur 37,60 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilte, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben. 6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.465,08 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 1.866,35 erfolgte eine weitere Zahlung von EUR 2.598,73. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,26 ha (davon 40,10 ha anteilige Almfläche für die erstgenannte und 11,52 ha anteilige Almfläche für die zweitgenannte Alm) zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.465,08 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 1.866,35 erfolgte eine weitere Zahlung von EUR 2.598,73. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 65,26 ha (davon 40,10 ha anteilige Almfläche für die erstgenannte und 11,52 ha anteilige Almfläche für die zweitgenannte Alm) zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 4.374,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 90,26 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,82 ha zugrunde gelegt. Weiters wurde betreffend die erstgenannte Alm eine beantragte anteilige Almfläche von 40,10 ha und eine ermittelte anteilige Almfläche von 37,02 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfläche der zweitgenannten Alm entsprach der ermittelten anteiligen Almfläche (11,52 ha). Die relevante VOK-Abweichung wurde mit 3,08 ha und die Differenzfläche mit 1,44 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 4.374,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 90,26 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 66,90 ha, ein "Minimum Fläche/ ZA" von 65,26 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,82 ha zugrunde gelegt. Weiters wurde betreffend die erstgenannte Alm eine beantragte anteilige Almfläche von 40,10 ha und eine ermittelte anteilige Almfläche von 37,02 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfläche der zweitgenannten Alm entsprach der ermittelten anteiligen Almfläche (11,52 ha). Die relevante VOK-Abweichung wurde mit 3,08 ha und die Differenzfläche mit 1,44 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen. 8. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2014 Beschwerde und beantragte: 1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
dem Almleitfaden und unter Mitwirkung eines Waldaufsehers erarbeitet worden. Auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 habe die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für die zweitgenannte Alm seien im Jahr 2000 105,40 ha festgestellt worden. Im Jahr 2004 sei ein Farbluftbild erworben und die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit sei genutzt und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 89,58 ha angepasst worden. 2010 seien von der AMA NLN-Faktoren eingeführt worden; die nun geteilten Futterflächen seien wieder überprüft und die neuen Ergebnisse übernommen worden, die dann von den VOK 2012 bestätigt worden seien. Zusätzlich sei immer das neue Luftbild genutzt und die Futterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Die Angaben für die Almfutterflächenfeststellung seien immer nach bestem Wissen und Gewissen erledigt worden und es werde um die Befreiung von Sanktionen und Rückforderungen bei den Auftreibern ersucht.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
, VO (EG) 73 aus 2009, werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.
Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).4. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollen sowie ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung
Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung nicht zu, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (u.a. mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (u.a. mit 10 %-Schritten) gekommen sei. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich um ein zusätzliches Hilfsmittel und nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Auch was den vom Beschwerdeführer angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat er in seiner Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für ihn zu gewinnen wäre. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. 5. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).5. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). 6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass
Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. In dieser Verordnung ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere die Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle siehe die oben unter 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.