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{'item': 'W146 2176357-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW146 2176357-1 SpruchW146 2176357-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 10.10.2017, GZ XXXX , lautet:
  2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 10.10.2017, GZ römisch 40 , lautet: "Dem Antrag des Dienstenthobenen vom
  3. September 2017 auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. Nr. 2, wird insoweit stattgegeben als die Bezugskürzung auf 71 % (zumindest 1.138 €) vermindert wird.""Dem Antrag des Dienstenthobenen vom
  4. September 2017 auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Nr. 2, wird insoweit stattgegeben als die Bezugskürzung auf 71 % (zumindest 1.138 €) vermindert wird." Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass 1) der ungekürzte Bruttobezug, welcher dem Beschwerdeführer 14-mal im Jahr gebühre, € 1.994,90 (Grundbezug und Truppendienstzulage), 2) sein ungekürzter Nettobezug (Oktober 2017) € 1.723,54, 3) der um ein Drittel gekürzte Bruttobezug im Oktober 2017 € 1.330,-- und 4) der um ein Drittel gekürzte Nettobezug € 1.064,34 betrage. Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Bezugskürzung durch die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Soldaten unbedingt erforderlich sei, werde auf den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") abgestellt und dieser betrage € 1.138,30.Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Bezugskürzung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Soldaten unbedingt erforderlich sei, werde auf den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") abgestellt und dieser betrage € 1.138,
  5. Unter dem Begriff "notwendiger Lebensunterhalt" verstehe der erkennende Senat den unerlässlichen individuellen Mindestbedarf eines Menschen. Anhand einer Einzelfallbeurteilung werde nachfolgend der "notwendige Lebensunterhalt" des Beschwerdeführers geprüft. Was die monatlichen Prämien für Versicherungen, was das Auto (Leasingrate, Versicherung, laufende und Service-Kosten), sowie Kreditraten betreffe, seien diese Kosten nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Beschwerdeführers erforderlich, weshalb eine Anrechnung unterbleibe. Die geltend gemachten Kosten für Miete, Strom, Heizung, Essen, Haustiere und Telefon seien bereits im unpfändbaren Betrag enthalten, weshalb eine Anrechnung unterbleibe. Ebenso sei eine Anrechnung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Raten für einen Hauskauf nicht vorgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 ausgesprochen habe und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2014 wiederholt habe, komme eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich sei. Es entspreche ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leiste, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden könne.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 ausgesprochen habe und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2014 wiederholt habe, komme eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich sei. Es entspreche ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leiste, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden könne. Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten könne von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirke. Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden könnten, sofern aufgrund des aufrechten öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung bestehe, seien private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan werde, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich unbedingt erforderlich seien. Aufgrund des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 41 Abs. 1 HDG 2014 werde die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel ab 12.09.2017 soweit vermindert als ihm 71 % der Dienstbezüge verbleiben würden und ihm ab diesem Zeitpunkt der monatlich gekürzte Nettobezug von zumindest € 1.138,30 gebühre.Aufgrund des notwendigen Lebensunterhaltes nach Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 werde die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel ab 12.09.2017 soweit vermindert als ihm 71 % der Dienstbezüge verbleiben würden und ihm ab diesem Zeitpunkt der monatlich gekürzte Nettobezug von zumindest € 1.138,30 gebühre.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist nach Darstellung des Antrages vom 12.09.2017 im Wesentlichsten und sinngemäß zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt worden sei, einmal in der Woche die Kaserne XXXX aufzusuchen und sich dort zu melden. Dieser Meldeverpflichtung habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere unter Beachtung eines zumutbaren Zeitaufwandes, nicht entsprochen werden können. Der Beschwerdeführer habe stundenlang warten müssen, bis sich jemand 5 Minuten Zeit genommen habe. In der Zwischenzeit sei diese "untragbare Behandlung" auch von den Vorgesetzten erkannt worden und die Meldeverpflichtung ausgesetzt worden. Er habe dieses Auto zur Erfüllung dieser Verpflichtung sowie für die erforderlichen Einkäufe gebraucht. Folglich seien die Kosten für das Auto für den Beschwerdeführer auch notwendig, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und sich selbst mit dem zum Leben Notwendigen zu versorgen.
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist nach Darstellung des Antrages vom 12.09.2017 im Wesentlichsten und sinngemäß zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt worden sei, einmal in der Woche die Kaserne römisch 40 aufzusuchen und sich dort zu melden. Dieser Meldeverpflichtung habe mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere unter Beachtung eines zumutbaren Zeitaufwandes, nicht entsprochen werden können. Der Beschwerdeführer habe stundenlang warten müssen, bis sich jemand 5 Minuten Zeit genommen habe. In der Zwischenzeit sei diese "untragbare Behandlung" auch von den Vorgesetzten erkannt worden und die Meldeverpflichtung ausgesetzt worden. Er habe dieses Auto zur Erfüllung dieser Verpflichtung sowie für die erforderlichen Einkäufe gebraucht. Folglich seien die Kosten für das Auto für den Beschwerdeführer auch notwendig, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und sich selbst mit dem zum Leben Notwendigen zu versorgen. Benötige man aber ein Auto zur Benutzung auf öffentlichen Straßen, dann müsse dieses Fahrzeug haftpflichtversichert sein. Da sein Auto geleast sei, bestehe nach dem Leasingvertrag auch die Verpflichtung, eine Kaskoversicherung aufrecht zu erhalten. Daraus folge, dass die Versicherungskosten für das Auto samt den Betriebsmitteln jedenfalls zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Auto "stilllegen" würde, könnte er sich nichts ersparen, weil das Aufrechterhalten zumindest der Kaskoversicherung aus dem Leasingvertrag jedenfalls notwendig sei. Ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag sei einseitig durch den Beschwerdeführer nicht möglich. Selbst wenn dies möglich wäre, habe er dadurch massive Nachteile, weil bei jeder vorzeitigen Vertragsauflösung eine Leasinggesellschaft berechtigt sei, das Fahrzeug zu verkaufen und dann vom Vertragspartner jenen Betrag zu verlangen, der die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und jenem Wert darstelle, den der Vertragspartner aus dem Vertrag insgesamt geschuldet habe. Eine solche vorzeitige Auflösung sei insbesondere am Beginn eines Verhältnisses nachteilig, weil der Wertverlust des Autos in den ersten Monaten bzw. Jahren am Größten sei. Wer bereits in Verhandlungen mit Leasinggesellschaften gestanden sei, werde festgestellt haben, dass Leasinggesellschaften nicht bereit seien, von deren Geschäftsbedingungen abzuweichen. Es sei daher schlicht unmöglich, mit der Leasinggesellschaft andere Konditionen auszuhandeln. Der Beschwerdeführer beantrage auch diesbezüglich seine Einvernahme. Im Übrigen seien auch die Zahlungsverpflichtungen unverhinderbar und unverminderbar. Ein Teil der Kreditverbindlichkeiten sei auf einen "Überbrückungskredit" zurückzuführen. Es bestehe ein laufender Geldbedarf, der nicht verhindert werden könne, ohne die zukünftige Wohnsitznahme an anderer Adresse zu gefährden. Auch müsse der Beschwerdeführer auch beim Wohnungswechsel die alte Wohnung verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sollte die neue Wohnung dann bezugsfertig seien. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer Auslagen für die neue Wohnung nicht aufschieben könne, weil er bereits aus der alten Wohnung ausziehen müsse. Anzunehmen, dass eine Bank dazu bereit wäre, ohne laufende Rückzahlungen weitere Gelder auszugeben, wäre geradezu lebensfremd. Erfolge nun eine Kürzung der Bezüge, so könne sich der Beschwerdeführer diese Rückzahlungen nicht leisten. Das wiederrum führe dazu, dass die Bank berechtigt sei, entweder weitere zusätzliche Sicherheiten zu verlangen (die der Beschwerdeführer nicht habe) und letztendlich den gesamten Kredit fällig zu stellen. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass es zwar die abstrakte Möglichkeit gebe, die bestehende Er- und Ablebensversicherung "stillzulegen". Im konkreten Fall gehe dies aber deshalb nicht, weil die Versicherung als Sicherheit für die Kredite diene. Diese Versicherung müsse bedient werden, weil bei einer Stilllegung die Versicherung selbst nicht mehr die vollen Sicherheitsfunktionen erfüllen könne. Die Versicherung sei zugunsten der XXXX AG verpfändet.In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass es zwar die abstrakte Möglichkeit gebe, die bestehende Er- und Ablebensversicherung "stillzulegen". Im konkreten Fall gehe dies aber deshalb nicht, weil die Versicherung als Sicherheit für die Kredite diene. Diese Versicherung müsse bedient werden, weil bei einer Stilllegung die Versicherung selbst nicht mehr die vollen Sicherheitsfunktionen erfüllen könne. Die Versicherung sei zugunsten der römisch 40 AG verpfändet. Stilllegungen oder Prämienfreistellungen hätten immer zumindest eine Einschränkung der möglichen Leistungen aus der Versicherung zur Folge. Insbesondere unter Beachtung der von jeder kreditgewährenden Bank zu beachtenden Regeln über Kreditvergaben und Sicherheiten sei davon auszugehen, dass keine Zustimmung zu einer solchen Vorgehensweise gegeben werden würde. Der Beschwerdeführer beantragte dazu seine Einvernahme und die Einvernahme von XXXX , sowie von XXXX .Der Beschwerdeführer beantragte dazu seine Einvernahme und die Einvernahme von römisch 40 , sowie von römisch 40 . Zusammengefasst ergebe sich somit, dass die Erstbehörde zu Unrecht die genannten Ausgaben nicht berücksichtigt habe.
  8. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 (eingelangt beim BVwG am 13.11.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (MU/GL/06, nächste Vorrückung: 01.07.2018) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stabsbataillon XXXX ) in XXXX . Er ist dort in der XXXX kompanie ( XXXX ) als Kommandant einer XXXX gruppe und Heeresfahrlehrer (Kdt XXXX ) eingeteilt.1.
  11. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (MU/GL/06, nächste Vorrückung: 01.07.2018) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stabsbataillon römisch 40 ) in römisch 40 . Er ist dort in der römisch 40 kompanie ( römisch 40 ) als Kommandant einer römisch 40 gruppe und Heeresfahrlehrer (Kdt römisch 40 ) eingeteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben.Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Am 05.07.2017 langte die vorläufige Dienstenthebung bei der belangten Behörde ein. Am selben Tag wurde das Disziplinarverfahren durch den zuständigen Einheitskommandanten eingeleitet. Mit Schreiben vom 13.07.2017 erstattete der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinaranzeige an die belangte Behörde. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ XXXX , zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 05.09.2017, gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ römisch 40 , zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 05.09.2017, gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Damit wurden seine Dienstbezüge mit Wirkung 05.09.2017 gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung gekürzt.Damit wurden seine Dienstbezüge mit Wirkung 05.09.2017 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung gekürzt. Mit Eingabe vom 12.09.2017, eingegangen am 13.09.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bezugskürzung mit einer Aufstellung seiner monatlichen Kosten und legte dazu Belege vor. Mit Bescheid vom 10.10.2017, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2017 auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 insoweit stattgegeben als die Bezugskürzung auf 71 % (zumindest € 1.138,--) vermindert wurde.Mit Bescheid vom 10.10.2017, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2017 auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 insoweit stattgegeben als die Bezugskürzung auf 71 % (zumindest € 1.138,--) vermindert wurde. 1.
  12. Der Beschwerdeführer hat folgende Kosten:
  13. Kfz: -Strichaufzählung Leasingrate für gebrauchten Mazda 3 Sport € 249,68/mtl. -Strichaufzählung Kfz-Versicherung (aufgrund der Verpflichtung aus dem Leasingvertrag und gesetzlichen Vorgaben; Vollkasko, Haftpflicht, motorbezogene Versicherungssteuer) € 102,55/mtl. -Strichaufzählung Laufende Kosten (Treibstoff, Öl, Scheibenflüssigkeit etc.) € 100,-- -Strichaufzählung Service € 350,--/Jahr
  14. Wohnen: Der Beschwerdeführer bewohnt mit einer weiteren Person, die € 1.400,--/mtl. verdient, ein kleines Einfamilienhaus. -Strichaufzählung Miete inklusive Gemeindeabgaben und Wasser rund € 380,--/mtl. -Strichaufzählung Vorauszahlungsbetrag an den Stromversorger EVN für Strombezug € 99,--/mtl. -Strichaufzählung Heizung (während Heizperiode) zumind. € 145.--/mtl. -Strichaufzählung Wartung Pelletofen etwa € 250,--/Jahr
  15. Versicherungen: -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer hat eine Bündel-Versicherung bei der XXXX , die insbesondere eine Haushaltsversicherung, eine Haftpflichtversicherung für den privaten und beruflichen Bereich sowie eine Kranken- und Unfallversicherung und eine Rechtsschutzversicherung umfasst. Prämie € 32,48/mtl.Der Beschwerdeführer hat eine Bündel-Versicherung bei der römisch 40 , die insbesondere eine Haushaltsversicherung, eine Haftpflichtversicherung für den privaten und beruflichen Bereich sowie eine Kranken- und Unfallversicherung und eine Rechtsschutzversicherung umfasst. Prämie € 32,48/mtl. -Strichaufzählung Er- und Ablebensversicherung (dient u.a. als Sicherheit für Kredite) € 83,30
  16. Kreditverbindlichkeiten: Kredit seit 01.11.2014, letzte Rate 01.02.2018 € 200,--/mtl. Kredit für den Erwerb eines Genossenschaftsobjektes (Wohnzweck) derzeit € 350,--/mtl.
  17. Ausgaben des täglichen Lebens: Telefon und Internetanschluss € 74,--/mtl. Katzentrockenfutter € 9,--/mtl. Katzennassfutter € 12,--/mtl. Schildkrötentrockenfutter € 4,--/mtl. Schildkrötengemüsefutter € 35,--/mtl. Essen und Trinken €300,--/mtl. 1.
  18. Der ungekürzte Bruttobezug, welcher dem Beschwerdeführer 14-mal im Jahr gebührt, beträgt: € 1.994,90 (Grundbezug und Truppendienstzulage) Sein ungekürzter Nettobezug (Oktober 2017) beträgt: € 1.723,54 Der um ein Drittel gekürzte Bruttobezug beträgt im Oktober 2017 € 1.330,-- Der um ein Drittel gekürzte Nettobezug beträgt € 1.064,34 1.
  19. Die zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlichen Aufwendungen (Miete, Strom, Heizung, Essen, Haustiere und Telefon/Internet) sind bereits im unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") von € 1.138 enthalten, welcher bereits von der belangten Behörde festgestellt und nicht bestritten wurde. Der unpfändbare Freibetrag ist gemäß VwGH als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes anerkannt (VwGH Ro 2014/09/0024, 10.12.2014).
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  21. entsprechen den Angaben im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bekämpft wurden. Die Feststellungen zu 1.
  22. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers iVm mit dem im angeforderten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenden Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers samt Belegen. Zwar wurden für die laufenden Kosten (Treibstoff, Öl, Scheibenflüssigkeit ect.), Service, Miete inklusive Gemeindeabgaben und Wasser, Tierfutter und Essen und Trinken keine Belege vorgelegt, jedoch konnte in diesen Punkten den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden, da diese unbedenklich und lebensnah waren. Die Wartungskosten für den Pelletsofen konnten aufgrund einer Internetrecherche nachvollzogen werden.Die Feststellungen zu 1.
  23. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit mit dem im angeforderten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenden Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers samt Belegen. Zwar wurden für die laufenden Kosten (Treibstoff, Öl, Scheibenflüssigkeit ect.), Service, Miete inklusive Gemeindeabgaben und Wasser, Tierfutter und Essen und Trinken keine Belege vorgelegt, jedoch konnte in diesen Punkten den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden, da diese unbedenklich und lebensnah waren. Die Wartungskosten für den Pelletsofen konnten aufgrund einer Internetrecherche nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu 1.
  24. ergeben sich aus den Angaben im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten. Diese Angaben konnten aufgrund der im angeforderten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Monatsabrechnungen für Oktober 2017 und Gliederung der Bezüge für Oktober 2017 nachvollzogen werden. Die Feststellungen zu 1.
  25. ergeben sich aus der Rechtsprechung des VwGH. Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (§ 293 ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab, diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittliche Kosten, wie auch Energiekosten (VwGH Ro 2014/09/0024, 10.12.2014).Die Feststellungen zu 1.
  26. ergeben sich aus der Rechtsprechung des VwGH. Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (Paragraph 293, ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab, diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittliche Kosten, wie auch Energiekosten (VwGH Ro 2014/09/0024, 10.12.2014). Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers musste nicht nachgegangen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers ohnehin unbedenklich und daher glaubwürdig bzw. im Hinblick auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen irrelevant waren (vgl. dazu insbesondere DOK 12.07.2000, 37/9-DOK/00 sowie VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025).Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers musste nicht nachgegangen werden, da die Angaben des Beschwerdeführers ohnehin unbedenklich und daher glaubwürdig bzw. im Hinblick auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen irrelevant waren vergleiche dazu insbesondere DOK 12.07.2000, 37/9-DOK/00 sowie VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025).
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 41 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014:Paragraph 41, Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014: "§ 41.

(1)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung
  1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. von Amts wegen vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
(2)Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder 2. von Amts wegen.
(3)Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4)Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
  1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
  2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird. Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen." § 42 HDG 2014:Paragraph 42, HDG 2014: "§ 42.
(1)Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
  2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
  3. im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
(2)Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und
  2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4)Beschwerden gegen die Entscheidung über
  1. eine vorläufige Dienstenthebung oder
  2. eine Dienstenthebung oder
  3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(5)In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
(5)In den Fällen des Absatz 4, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Das Erkenntnis vom VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0024, (vgl. auch Ro 2014/09/0025) lautet auszugsweise wie folgt:Das Erkenntnis vom VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0024, vergleiche auch Ro 2014/09/0025) lautet auszugsweise wie folgt: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2002 wiederholt hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  1. Mai 2002, Zl. 99/09/0238, sowie vom
  2. August 2008, Zl. 2007/09/0314). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. August 2008, Zl. 2007/09/0314, und vom
  4. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2008, Zl. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155)."Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2002 wiederholt hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. Mai 2002, Zl. 99/09/0238, sowie vom
  8. August 2008, Zl. 2007/09/0314). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  9. August 2008, Zl. 2007/09/0314, und vom
  10. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. März 2008, Zl. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155). Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  13. November 2002, Zl. 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  14. Februar 1995, Zl. 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen.Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  15. November 2002, Zl. 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. Februar 1995, Zl. 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Der VwGH hat die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes ua iSd § 40 HDG 2002 anerkannt. Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 136 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des
  17. Dezember 2006 aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG. Der unpfändbare Freibetrag hat dem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben ("allgemeiner Grundbetrag"). Das Existenzminimum ist nach § 291a Abs. 1 EO ausgehend, stets vom "Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)" ("allgemeiner Grundbetrag") zu berechnen. Die in § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage ist der Nettobezug (vgl. zur Berechnung des Existenzminimums nach der EO E
  18. Mai 2012, 2012/08/0057; E
  19. Dezember 2014, Ro 2014/09/0025)."Der VwGH hat die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes ua iSd Paragraph 40, HDG 2002 anerkannt. Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 wurde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 136, des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 113, mit Ablauf des
  20. Dezember 2006 aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG. Der unpfändbare Freibetrag hat dem Verpflichteten gemäß Paragraph 291 a, Absatz eins, EO zur Gänze zu verbleiben ("allgemeiner Grundbetrag"). Das Existenzminimum ist nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO ausgehend, stets vom "Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG)" ("allgemeiner Grundbetrag") zu berechnen. Die in Paragraph 291, EO geregelte Berechnungsgrundlage ist der Nettobezug vergleiche zur Berechnung des Existenzminimums nach der EO E
  21. Mai 2012, 2012/08/0057; E
  22. Dezember 2014, Ro 2014/09/0025)." Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass das Vorhandensein eines eigenen Autos eine Voraussetzung für die Erfüllung der ihm auferlegten Meldeverpflichtung - die jedoch derzeit ausgesetzt sei - sowie für die Erledigung der erforderlichen Einkäufe sei. Damit dieses Auto auf öffentlichen Straßen verwendet werden könne, werde eine Haftpflichtversicherung (samt Betriebsmitteln) benötigt, weil es sich um ein geleastes Auto handle, benötige er eine Kaskoversicherung. Ein Ausstieg aus dem Leasingvertrag wäre einseitig durch den Beschwerdeführer nicht möglich bzw. würde massive Nachteile für ihn bedeuten. Auch sei es unmöglich andere Konditionen mit der Leasinggesellschaft auszuhandeln. Hiezu ist auszuführen, dass die Aufwendungen für das Auto nicht der Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes zuzurechnen sind (Vgl. dazu auch DOK 12.07.2000, 37/9-DOK/00). Dass die Kosten des Autos inklusive Versicherung zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen, demnach er der Meldeverpflichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere unter Beachtung eines zumutbaren Zeitaufwandes nicht entsprochen habe werden können, dass es ein öffentliches Verkehrsmittel gibt. Zum Vorbringen betreffend "Überbrückungskredit" ist zunächst auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, demnach bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten von einem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden kann, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025).Zum Vorbringen betreffend "Überbrückungskredit" ist zunächst auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, demnach bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten von einem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden kann, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt vergleiche dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025). Weiters sind Kreditverbindlichkeiten, die nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern etwa der Schaffung bzw. der Erhaltung von Vermögen dienen, im Zusammenhang mit dem unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025).Weiters sind Kreditverbindlichkeiten, die nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern etwa der Schaffung bzw. der Erhaltung von Vermögen dienen, im Zusammenhang mit dem unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen vergleiche dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025). Bei einem Kredit für den Erwerb eines Genossenschaftsobjektes handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um die Schaffung von Vermögen, eine Anrechnung hat somit zu unterbleiben. Im Übrigen ist auch auf die Judikatur hinzuweisen, wonach auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten ist (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024).Im Übrigen ist auch auf die Judikatur hinzuweisen, wonach auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten ist vergleiche VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024). Zum Vorbringen betreffend der bestehenden Er- und Ablebensversicherung ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0025, hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise: "Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  23. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind.""Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  24. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind." Der Beschwerdeführer hat mit dem Vorbringen, demnach er die Versicherung als Sicherheit für die Kredite benötige - der dem Erwerb von Vermögen dient - nicht dartun können, dass diese Versicherung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich ist. Letztlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024).Letztlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann vergleiche VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024). Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 08.08.2008, 2007/09/0314, zur Dienstenthebung Folgendes ausgeführt: "Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Dienstenthebung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 39 Abs. 6 und § 40 Abs. 4 HDG). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  25. September 2007, Zl. 2007/09/0108).""Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Dienstenthebung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab vergleiche Paragraph 39, Absatz 6 und Paragraph 40, Absatz 4, HDG). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK im Verfahren über die Dienstenthebung nicht zur Anwendung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  26. September 2007, Zl. 2007/09/0108)." Im Sinne dieser Judikatur war daher - unbeschadet, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2176357.1.00

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