Obsah (26)
§ 5§ 21Art. 133§ 12§ 12aArt. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 3Artikel 46Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW168 2161542-1 SpruchW168 2161542-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard M
§ 5Asyl
G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.
- Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergaben eine Registrierung der beschwerdeführenden Partei in Griechenland mit Datum 13.10.2015, sowie eine Asylantragstellung in Österreich mit Datum 20.10.2015 und eine Asylantragstellung in Slowenien mit Datum 08.03.
- Bei der durchgeführten Erstbefragung am 04.04.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, jedoch an Depressionen leide und dagegen Medikamente einnehme. Nach seiner zuvor erfolgten Abschiebung durch Österreich nach Slowenien sei er ausschließlich dort aufhältig gewesen. Befragt, welche Gründe gegen eine neuerliche Überstellung nach Slowenien sprechen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn vor fünf Monaten in Slowenien zwei Männer auf der Straße aufgehalten hätten und ihn angewiesen hätten, sich zurück in den Iran zu begeben. Falls er dies verweigere, würden sie ihn töten und seine Leiche in den Iran schicken. Vor 3 bis 4 Tagen sei er erneut von diesen Männern attackiert worden, er habe sie jedoch nicht identifizieren können. Sie hätten ihn verprügelt und ihm angedroht, dass sie ihn beim nächsten Treffen ermorden würden. Er sei in Slowenien im Krankenhaus behandelt worden und habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Da sein Leben in Slowenien in Gefahr sei, wolle er in Österreich bleiben und ein neues Leben beginnen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) richtete hinsichtlich aller Beschwerdeführer am 05.04.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchen Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2017 auf Basis der genannten Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) richtete hinsichtlich aller Beschwerdeführer am 05.04.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchen Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2017 auf Basis der genannten Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
- Mit Schriftsatz vom 07.04.2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die beiden Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Iran stehen würden. Die Angreifer seien selbst iranische Staatsangehörige und hätten den Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum überfallen. Sie hätten diesen zu Boden gestoßen und aufgrund seiner Konversion auch mit einem Messer bedroht. Der Beschwerdeführer habe durch den Angriff ein Hämathorax am linken Lungenflügel und eine Prellung des Brustkorbes erlitten. Aus folgenden Gründen komme dem Beschwerdeführer ausnahmsweise faktischer Abschiebeschutz
§ 12a Abs. 1 Asyl
G zu, da die Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK nach Slowenien ohne sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne. Überdies komme dem Vorabentscheidungsverfahren veim EuGH zur Zahl C-646/16 Relevanz für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens zu. Das Vorabentscheidungsverfahren des VwGH gehe noch über jenes des slowenischen Gerichtes hinaus, der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sei daher auch für das Asylverfahren des BF von Relevanz, da sich eine Zuständigkeit Österreichs auf Grundlage von Art. 12 Abs. 3 lit. b oder c oder Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung ergeben könnte, wenn die Einreise von Slowenien nach Österreich als legal qualifiziert werde. Dem Schriftsatz wurden eine Bestätigung der polizeilichen Anzeige vom 30.03.2017, ein Befund eines slowenischen Spitales vom 30.03.2017 sowie die Bestätigung der Taufe in slowenischer Sprache angeschlossen.5. Mit Schriftsatz vom 07.04.2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die beiden Angriffe gegenüber dem Beschwerdeführer in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Iran stehen würden. Die Angreifer seien selbst iranische Staatsangehörige und hätten den Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum überfallen. Sie hätten diesen zu Boden gestoßen und aufgrund seiner Konversion auch mit einem Messer bedroht. Der Beschwerdeführer habe durch den Angriff ein Hämathorax am linken Lungenflügel und eine Prellung des Brustkorbes erlitten. Aus folgenden Gründen komme dem Beschwerdeführer ausnahmsweise faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG zu, da die Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK nach Slowenien ohne sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne. Überdies komme dem Vorabentscheidungsverfahren veim EuGH zur Zahl C-646/16 Relevanz für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens zu. Das Vorabentscheidungsverfahren des VwGH gehe noch über jenes des slowenischen Gerichtes hinaus, der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sei daher auch für das Asylverfahren des BF von Relevanz, da sich eine Zuständigkeit Österreichs auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 3, Litera b, oder c oder Artikel 12, Absatz 4, der Dublin römisch drei Verordnung ergeben könnte, wenn die Einreise von Slowenien nach Österreich als legal qualifiziert werde. Dem Schriftsatz wurden eine Bestätigung der polizeilichen Anzeige vom 30.03.2017, ein Befund eines slowenischen Spitales vom 30.03.2017 sowie die Bestätigung der Taufe in slowenischer Sprache angeschlossen.
- Aus einem Befund und Gutachten der Landespolizeidirektion Wien vom 13.04.2017 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen würde, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Er befinde sich im psychiatrischen Dienst in Behandlung und bekomme dort eine medikamentöse Behandlung.
- Am 26.04.2017 erfolgte durch das BFA, nach Erhalt einer Rechtsberatung, eine Einvernahme im Zulassungsverfahren. In dieser Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie sei psychisch krank und nehme deswegen Medikamente ein, die ihr ein Arzt in Österreich verschrieben habe. Weitere Beweismittel könne sie nicht vorlegen, sie habe in Österreich keine Verwandte, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Befragt zur seitens des Bundesamtes angenommen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Slowenien aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie den Iran verlassen habe, weil sie dort gefährdet gewesen sei. Sie habe ein Land gesucht, in dem sie in Sicherheit leben könne und sei von Österreich nach sechs Monaten nach Slowenien abgeschoben worden. Während ihres 13-monatigen Aufenthaltes sei sie zweimal einvernommen worden und habe auf die Antwort der Behörden gewartet. Insgesamt sei sie in Slowenien zweimal mit dem Tod bedroht und geschlagen worden, woraufhin sich die beschwerdeführende Partei stationär im Spital gewesen sei. Zum Vorhalt, dass auch in Österreich nicht garantiert werden könne, dass Täter gefasst werden, wenn die beschwerdeführende Partei sie nicht identifizieren oder beschreiben könne und dass der slowenischen Polizei aufgrund der Aufnahme der Anzeige keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass die slowenischen Behörden ihr mitgeteilt hätten, dass sie ihr keinen Bodyguard zur Verfügung stellen könnten und sie nur in Slowenien, nicht in Österreich bedroht worden sei. Zur Frage, wer diese Männer gewesen seien und was die Männer zu ihr gesagt hätten, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass diese zu zweit gewesen seien und iranischen Farsi gesprochen hätten. Das erste Mal hätten die Männer sie vor 5 Monaten mündlich bedroht, dass sie entweder in den Iran zurückkehren müsse oder sie von diesen getötet werde. Die slowenischen Behörden hätten diesen Übergriff mit der Trunkenheit der Männer zu rechtfertigen versucht. Vor einem Monat sei sie erneut überfallen worden und sei im Rippenbereich verletzt worden. Sie hätten sie auch mit einem Messer verletzen wollen und hätten gedroht, dass sie beim nächsten Mal umgebracht werde. Auf Vorhalt, dass die Männer auch nach Österreich weiterreisen könnten und ihr kein Staat der Welt absolute Sicherheit gewähren könne, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sie zwar zugebe, dass man keine absolute Garantie habe, die slowenischen Behörden jedoch im Zuge ihrer Ermittlungen nicht einmal mittels Überwachungskamera überprüft hätten, ob man auf dem Monitor jemanden erkennen könne. Befragt, woher sie das wisse, da sie eigenen Angaben zufolge ins Spital gebracht worden sei, erklärte die beschwerdeführerende Partei, dass die Polizei auf ihre Anweisung hin ihr nicht zur Überwachungskamera gefolgt sei. Auf Vorhalt, dass sie dem vorgelegten Befund zufolge lediglich ambulant im Krankenhaus gewesen sei, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass der Heilungsprozess insgesamt 5 Wochen gedauert habe, das Krankenhaus die beschwerdeführende Partei jedoch nicht für diesen langen Zeitraum aufnehmen habe können. Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Slowenien übersetzen zu lassen. Zur Frage, weshalb er von diesen Männdern bedroht worden sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie ihnen in der Nähe eines Flüchtlingscamps begegnet sei. Nach Wiederholung der Frage führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie auch nicht nachvollziehen könne, weshalb sie von diesen bedroht worden sei. Sie sei mit insgesamt 15 Iranern untergebracht worden und von diesen sei nur sie bedroht worden. Möglicherweise würden die Bedrohungen mit der Tätigkeit ihres Vaters beim Militärgeheimdienst zusammenhängen. Er habe die beschwerdeführende Partei bereits zuvor bedroht und wisse über ihren Aufenthalt in Slowenien Bescheid, da sie vor 7 Monaten ihre Schwester angerufen habe.
- Mit Aktenvermerk vom 26.04.2017 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz
§ 12aAbs. 1 Asyl
G 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, da im Fall des § 5 AsylG 2005 weiterhin eine Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliege oder weiterhin neuerlich anerkannt worden sei (Z 3).8. Mit Aktenvermerk vom 26.04.2017 hielt das Bundesamt in einem Aktenvermerk fest, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, da im Fall des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin eine Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliege oder weiterhin neuerlich anerkannt worden sei (Ziffer 3,).
- Mit Schreiben vom 28.04.2017 erging ein Abschiebeauftrag - Landweg/Einlieferungsauftrag des BFA. Eine Eskorte durch besonders geschulte Einsatzbeamte wurde via BMI veranlasst. Das Bundesamt beabsichtige, die obig genannte Verfahrenspartei, derzeitig aufhältig PAZ HG-Schubhaft, in Begleitung von Exekutivorganen am 28.04.2017 wenn möglich auf dem Landweg in den Dublin-Staat Slowenien abzuschieben. Am 28.04.2017 wurde für den Beschwerdeführer zudem ein Laissez-passer ausgestellt und die slowenischen Behörden wurden darüber in Kenntnis gesetzt. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Slowenien überstellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 18.01.2016).Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G (Stand: 18.01.2016). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren) Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017). Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu. Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden: * Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte. * Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen". * Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen. * Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate. * Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich. * Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht. * Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen. § 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen: * Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden. * Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen). (VB 27.1.2017) Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016). Quellen: ER - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017 ER - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServletcommand=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017 ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017 UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations, http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017 VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
- Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovenia, https://www.ecoi.net/local_link/322583/448358_en.html, Zugriff 1.12.2016
- Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 12.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung MNZ - Bundesministerium für Inneres - Das Amt für Migration und Einbürgerung (12.10.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vergleiche HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vergleiche SR 24.6.2016). Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anmerkung (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vergleiche NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vergleiche MINAS 9.2015). UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014). Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015). Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA, temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGO-s (GRS o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY
- The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung GRS - Government of the Republik of Slovenia (o.D.): Slovenia's response, http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia: Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1428414218_ccpr-c-svn-3-6319-e.doc, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration
(2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report, http://publications.iom.int/bookstore/free/UAMAS_Synthesis_Report2012.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung MINAS - Migration and Asylum Processes (9.2015): In whose best interest Comparative analysis of the national reports on the state of the art, http://www.minasproject.eu/files/2014/10/Comparative-state-of-the-art_final.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung NTM - News That Moves (5.2.2016): Minors alone in Slovenia: Lost in the system, https://newsthatmoves.org/en/minors-alone-in-slovenia-lost-in-the-system/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung NTM - News That Moves (27.5.2016): Accomodation needs for unaccompanied minors in Slovenia, https://newsthatmoves.org/en/accommodation-needs-for-unaccompanied-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung NTM - News That Moves (29.7.2016): New accommodation for minors in Slovenia, https://newsthatmoves.org/en/new-accommodation-for-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung SLOGA - Slovenian Global Action
(2016): Country presentation - Slovenia, http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung SR - See Refugee (24.6.2016): Asylum information for Slovenia, http://seerefugee.com/asylum-information-for-slovenia/, Zugriff 1.12.2016
- Non-Refoulement Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurden. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a): Police: Aliens Centre - Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung UN - United Nations (21.4.2016): Concluding observations on the third periodic report of Slovenia, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1467815253_g1608360.pdf, Zugriff 1.12.2016
- Versorgung Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015). Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016). Am
- Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).Am
- Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vergleiche EMN 2014; MoI 1.12.2016). NGOs und humanitäre Organisationen sind in der Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016). Quellen: -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of Interior (1.12.2016): Statistical data on the number of migrants accommodated in Slovenia, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung SLOGA - Slovenian Global Action
(2016): Country presentation - Slovenia, http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016 6.1. Transitzentren/Migration Bild kann nicht dargestellt werden Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vergleiche DS 15.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2016): Amnesty International Report 2015/2016,AI - Amnesty International
(2016): Amnesty International Report 2015 aus 2016,, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2016/02/annual-report-201516/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (15.9.2016): Balkanroute: Strenger Nachbar mach Nachbarn streng, http://derstandard.at/2000044385783/Balkanroute-Strenger-Nachbar-macht-Nachbarn-streng, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung RW - Razor Wired
(2016): Reflections on Migration Movements through Slovenia in 2015, http://www.mirovni-institut.si/wp-content/uploads/2016/03/Razor_wired_publikacija_web.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Slowenien (30.9.2016): Bericht des VB, per E-Mail
- Schutzberechtigte Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann. Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können entweder in einem Integrationshaus oder privat untergebracht werden (SLOGA 2016). Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg, wo man für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen für 18 Monate) Unterkunft bekommen kann. Wer privat wohnen möchte, aber über keine ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Schutzberechtigte erhalten am Anfang der Unterbringungszeit unabhängig von der Unterbringungsart eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Informationsvermittlung, Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vergleiche MoI o.D.). Nach der Unterbringung nehmen Schutzberechtigte an einem dreimonatigen Orientierungsprogramm teil, in dessen Rahmen sie die slowenische Sprache lernen, Hilfe in der Administration und praktische Anleitungen für den Alltag in Slowenien erhalten. Dies folgt der Integrationskurs. Jeder anerkannte Flüchtling bekommt einen individuellen Integrationsplan, der auf den jeweiligen Bedürfnissen basiert (SLOGA 2016). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY
- The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.): International Protection, http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung SLOGA - Slovenian Global Action
(2016): Country presentation - Slovenia, http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016 Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von diesem weder behauptet noch belegt worden. Laut Mitteilung des PAZ Hernalser Gürtel vom 13.04.2017 sei die beschwerdeführende Partei haftfähig gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei während ihres Aufenthaltes im PAZ HG in psychiatrischer Behandlung gewesen und sei mit Medikamenten versorgt worden. Laut ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom 26.04.2017 sei sie auch in Slowenien in medizinscher Behandlung gewesen und habe auch Medikamente erhalten. Unrichtig sei die Angabe, dass sie angeblich 7 verschiedene Medikamente erhalten habe. Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. Berücksichtigungswürdige Gründe die gegen eine Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. Bezüglich der Vorfälle in Slowenien sei von der beschwerdeführenden Partei eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden und eine Anzeigebestätigung vorgelegt habe. Somit hätten die slowenischen Behörden den Vorfall auch ernst genommen. Es könne den slowenischen Behörden kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese niemand verhaften habe können, zumal sie selbst angegeben habe, die Männer nicht erkannt zu haben, da diese vermummt gewesen seien. Angemerkt werde, dass kein Land der Welt der beschwerdeführenden Partei absolute Sicherheit gewähren könne, auch nicht Österreich. Dass die slowenischen Behörden untätig gewesen seien, sei unrichtig. So habe die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, in Slowenien zwei Einvernahmen gehabt zu haben. Auch die Angabe, dass sie stationär im Spital gewesen sei, sei ebenfalls falsch, da aus dem Befund des Krankenhauses hervorgehe, dass sie ambulant behandelt worden sei. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die beschwerdeführende Partei im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe.Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von diesem weder behauptet noch belegt worden. Laut Mitteilung des PAZ Hernalser Gürtel vom 13.04.2017 sei die beschwerdeführende Partei haftfähig gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei während ihres Aufenthaltes im PAZ HG in psychiatrischer Behandlung gewesen und sei mit Medikamenten versorgt worden. Laut ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom 26.04.2017 sei sie auch in Slowenien in medizinscher Behandlung gewesen und habe auch Medikamente erhalten. Unrichtig sei die Angabe, dass sie angeblich 7 verschiedene Medikamente erhalten habe. Aus den Länderfeststellungen zu Slowenien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Slowenien sei grundsätzlich gewährleistet. Berücksichtigungswürdige Gründe die gegen eine Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien sprechen würden, wären nicht vorgebracht worden. Bezüglich der Vorfälle in Slowenien sei von der beschwerdeführenden Partei eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden und eine Anzeigebestätigung vorgelegt habe. Somit hätten die slowenischen Behörden den Vorfall auch ernst genommen. Es könne den slowenischen Behörden kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese niemand verhaften habe können, zumal sie selbst angegeben habe, die Männer nicht erkannt zu haben, da diese vermummt gewesen seien. Angemerkt werde, dass kein Land der Welt der beschwerdeführenden Partei absolute Sicherheit gewähren könne, auch nicht Österreich. Dass die slowenischen Behörden untätig gewesen seien, sei unrichtig. So habe die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, in Slowenien zwei Einvernahmen gehabt zu haben. Auch die Angabe, dass sie stationär im Spital gewesen sei, sei ebenfalls falsch, da aus dem Befund des Krankenhauses hervorgehe, dass sie ambulant behandelt worden sei. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die beschwerdeführende Partei im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 11. Die beschwerdeführenden Partei erhob am 09.06.2017 hiergegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass sich die erstinstanzliche Behörde weder ausreichend mit der in Slowenien drohenden Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK noch mit dem beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-646/16 auseinandergesetzt. Dadurch sei das erstinstanzliche Verfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet worden. Wie der Beschwerdeführer bereits in seinen Einvernahmen umfassend geschildert habe, sei er in Slowenien in Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum von ihm unbekannten iranischstämmigen Männern bedroht und attackiert worden. Die slowenische Polizei habe keinerlei Ermittlungshandlungen getätigt, um den Fall aufzuklären bzw. den BF zu schützen. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und deshalb diverse Medikamente einnehmen müsse. Eine in der Einvernahme beantragte PSY-III Untersuchung sei trotzdem nicht durchgeführt worden, sondern lediglich pauschal festgestellt worden, dass der BF unter keinen psychischen Störungen leide. Es werde zudem erneut auf das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH verwiesen, welche Relevanz für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens zukomme.11. Die beschwerdeführenden Partei erhob am 09.06.2017 hiergegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass sich die erstinstanzliche Behörde weder ausreichend mit der in Slowenien drohenden Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK noch mit dem beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-646/16 auseinandergesetzt. Dadurch sei das erstinstanzliche Verfahren mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet worden. Wie der Beschwerdeführer bereits in seinen Einvernahmen umfassend geschildert habe, sei er in Slowenien in Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum von ihm unbekannten iranischstämmigen Männern bedroht und attackiert worden. Die slowenische Polizei habe keinerlei Ermittlungshandlungen getätigt, um den Fall aufzuklären bzw. den BF zu schützen. Es werde erneut darauf verwiesen, dass der BF unter psychischen Problemen leide und deshalb diverse Medikamente einnehmen müsse. Eine in der Einvernahme beantragte PSY-III Untersuchung sei trotzdem nicht durchgeführt worden, sondern lediglich pauschal festgestellt worden, dass der BF unter keinen psychischen Störungen leide. Es werde zudem erneut auf das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH verwiesen, welche Relevanz für die Beurteilung des anhängigen Asylverfahrens zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und stellte am 08.03.2016 in Slowenien einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend reiste er aus Slowenien kommend erneut illegal in Österreich ein und brachte in Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Das BFA führte daraufhin, aufgrund dieser vorliegenden Informationen der bP sachlich begründet Konsultationen mit Slowenien. Mit Schreiben vom 10.04.2017 stimmten die slowenischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch
Art. 18lit. b. Dublin III Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA führte daraufhin, aufgrund dieser vorliegenden Informationen der b
P sachlich begründet Konsultationen mit Slowenien. Mit Schreiben vom 10.04.2017 stimmten die slowenischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Litera b, Dublin römisch drei Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer leidet unter Depressionen und nimmt dagegen Medikamente ein. Die Krankheit ist in Slowenien behandelbar und ein faktischer Zugang zu der erforderlichen Behandlung in Slowenien ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Am 10.05.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Slowenien überstellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches den Schutzbereich des Art. 8 EMRK berühren würde.Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK berühren würde. Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens ergibt sich aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zustimmungserklärung dieses Mitgliedstaates gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO.Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens ergibt sich aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zustimmungserklärung dieses Mitgliedstaates gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Eine den Beschwerdeführer unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde glaubhaft, bzw. substantiiert begründet nicht vorgebracht. Alleine eine unbestimmte Vermutung bzw. geäußerte Angst des Beschwerdeführers vor zwei unbekannten iranischstämmigen Männern reicht nicht aus, um eine nachvollziehbare und glaubwürdige Bedrohungssituation in Slowenien hinreichend substantiiert darzulegen. Die slowenischen Behörden sind in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls schutzfähig sowie schutzwillig und haben insbesondere auch durch die Aufnahme der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige jedenfalls zu erkennen gegeben, dass sie Interesse an der Aufklärung von Straftaten haben. Die slowenischen Polizeibehörden bzw. Gerichte werden dem Beschwerdeführer bei Vorliegen von konkretisierbaren Gefährdungen jedenfalls den erforderlichen Rechtsschutz gewähren, sodass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist den entsprechenden Rechtschutz in Slowenien zu suchen. Eine darüber hinaus gehende Garantie, solcherart Übergriffen durch Privatpersonen zu entgehen kann dem Beschwerdeführer zudem auch in Österreich nicht zukommen. Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuellste Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 10.05.2017 nach Slowenien überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD Kärnten vom 10.05.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.3.
- Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a oder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
Art. 3Abs.
1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art. 3Abs.
3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 3
, Absatz 3, der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 18Abs.
1 der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
Artikel 18
, Absatz eins, der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Art. 18Abs.
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 18
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens für das Verfahren des Beschwerdeführers ergibt. Die Zuständigkeit Sloweniens basiert auf den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers betreffend seiner Einreise in das Bundesgebiet, bzw. als auch auf den damit übereinstimmenden Daten der durchgeführten Eurodac - Abfrage. Aufgrund dessen wurden nachvollziehbar begründet Konsultierungen seitens des BFA mit diesem Mitgliedstaat geführt. Slowenien hat daraufhin, entsprechend der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO, ausdrücklich seine Zuständigkeit anerkannt.a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens für das Verfahren des Beschwerdeführers ergibt. Die Zuständigkeit Sloweniens basiert auf den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers betreffend seiner Einreise in das Bundesgebiet, bzw. als auch auf den damit übereinstimmenden Daten der durchgeführten Eurodac - Abfrage. Aufgrund dessen wurden nachvollziehbar begründet Konsultierungen seitens des BFA mit diesem Mitgliedstaat geführt. Slowenien hat daraufhin, entsprechend der Bestimmungen des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO, ausdrücklich seine Zuständigkeit anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise. b.) Kritik am slowenischen Asylwesen/der Situation in Slowenien: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Artikel 56,, Law on International Protection). Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden laut Länderberichten ein würdiges Leben. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. AW haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren stellt. Da sich der Beschwerdeführer nur einen Tag in Slowenien aufgehalten hat und dort keinen Asylantrag gestellt hat, konnte er auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eventuelle Versorgungslücken bei einer Umkehrung des Flüchtlingsstromes (wie in der Beschwerde vorgebracht) sind derzeit rein spekulativ. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Festzuhalten ist, dass es sich bei Slowenien um einen Nachbarstaat Österreichs handelt, der bereits bei Unterzeichnung des Dublin III VO mit einer zu widerlegenden Vermutung als für Antragsteller seitens der europäischen Kommission als sicher beurteilt wurde. Dass durch eine reine substanzlose Behauptung der Unsicherheit und eines auch systemisch mangelhaften Asyl- und Versorgungssystems die Regelvermutung der Sicherheit bereits substantiell in Frage gestellt werden würde, kann in den vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden.Festzuhalten ist, dass es sich bei Slowenien um einen Nachbarstaat Österreichs handelt, der bereits bei Unterzeichnung des Dublin römisch drei VO mit einer zu widerlegenden Vermutung als für Antragsteller seitens der europäischen Kommission als sicher beurteilt wurde. Dass durch eine reine substanzlose Behauptung der Unsicherheit und eines auch systemisch mangelhaften Asyl- und Versorgungssystems die Regelvermutung der Sicherheit bereits substantiell in Frage gestellt werden würde, kann in den vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Jedenfalls ist festzuhalten, dass Slowenien auch durch die vorgenommene Verschweigung ausdrücklich seine Zuständigkeit anerkannt hat. Hiermit hat Slowenien auch seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Versorgungsleistungen anerkannt. Dass Slowenien hierbei seine diesbezüglichen Verpflichtungen nicht erfüllt kann aus den vorliegenden Länderinformationen nicht abgeleitet werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dass sich der UNHCR besorgt zeigt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist, ist für sich allein kein Grund anzunehmen, dass Slowenien dieses nicht beachtet. Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz als ausreichend. Daraus resultierende konkrete Verletzungen sind nicht bekannt und wurden auch nicht vorgebracht. Konkrete Gründe die für eine konkrete und unmittelbare Gefahr der bP in Slowenien sprechen könnten, wurden nicht ausgeführt. Bezüglich der im Rahmen der Einvernahmen vorgebrachten Bedrohungen durch iranischstämmige Männer ist auszuführen, dass Asylwerbern in keinem Staat der Welt eine absolute Garantie für die Verhinderung von Straftaten gewährt werden kann. Zudem ist die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich einer Bedrohung durch iranischstämmige Männer in Zweifel zu ziehen, da dem Beschwerdeführer weder die Identität der Angreifer bekannt ist noch die genauen Gründe für die angeblichen Angriffe zu erklären vermochte. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens besteht im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer in organisierter behördlicher Zusammenarbeit erfolgenden Überstellung nach Slowenien Gleiches widerfahren sollte. Im Falle von Übergriffen bestünde zudem die Möglichkeit, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. Dass die slowenischen Behörden schutzunfähig oder schutzunwillig wären, ist nicht bekannt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen. c.) Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8c.) Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8 EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Folglich wird bzw. hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet.Folglich wird bzw. hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeutet. d.) Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Slowenien: Anlässlich der Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an Depressionen zu leiden und dagegen verschiedene Medikamente einzunehmen. Bezüglich der Angabe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer 7 verschiedene Medikamente einnehme, ist entgegenzuhalten, dass aus einem vorgelegten Medikamentenverordnungsblatt lediglich die Einnahme vier verschiedener Arzneien hervorgeht. Die angeführten psychischen Beschwerden erreichen jedoch keinesfalls die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK.Anlässlich der Einvernahmen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an Depressionen zu leiden und dagegen verschiedene Medikamente einzunehmen. Bezüglich der Angabe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer 7 verschiedene Medikamente einnehme, ist entgegenzuhalten, dass aus einem vorgelegten Medikamentenverordnungsblatt lediglich die Einnahme vier verschiedener Arzneien hervorgeht. Die angeführten psychischen Beschwerden erreichen jedoch keinesfalls die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind somit keinerlei Indizien ersichtlich, die auf eine Unzulässigkeit der Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien schließen lassen würden, bzw. eine solche Überstellung als unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden.Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind somit keinerlei Indizien ersichtlich, die auf eine Unzulässigkeit der Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien schließen lassen würden, bzw. eine solche Überstellung als unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Asylwerber haben in Slowenien jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. e.) Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:e.) Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Dass solcherart systemische Mängel im betreffenden Mitgliedsstaat vorliegen konnten fundiert und mit aktuellen Quellen belegt seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht werden. Die diesbezüglich unbewiesen und lediglich in den Raum gestellten Ausführungen widersprechen eindeutig den, dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden und auf verschiedenen unzweifelhaften Quellen beruhenden, aktuellen Länderfeststellungen zu Slowenien. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. f.)
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebungen
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.f.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebungen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK bewirkt wird, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
§ 21Abs.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des BFA am 10.05.2017 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des BFA am 10.05.2017 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. h.) Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs. 6a und 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.h.) Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2161542.1.00