GVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Z römisch eins GGG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00 betrage. Dieser Betrag werde durch den Streitgenossenzuschlag erhöht. Da die Klage vor der Zustellung zurückgewiesen worden sei, wäre nur ein Viertel der Pauschalgebühr zu bezahlen. Zuzüglich der Einhebungsgebühr ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR 37,33.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.03.2018) wurden BF1 und BF2 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 37,33 (1/4 Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Streitwert für Besitzstörungsklagen - unabhängig von der Bewertung durch die klagenden Parteien -
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750,00 betrage. Dieser Betrag werde durch den Streitgenossenzuschlag erhöht. Da die Klage vor der Zustellung zurückgewiesen worden sei, wäre nur ein Viertel der Pauschalgebühr zu bezahlen. Zuzüglich der Einhebungsgebühr ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR 37,
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).
a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.07.2016 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 Z I GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2015.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.07.2016 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 Z römisch eins GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,. Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe
1 Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 eine Besitzstörungsklage ein. Als Kläger wurden sie somit
1 Z1 GGG zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 eine Besitzstörungsklage ein. Als Kläger wurden sie somit
Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG zahlungspflichtig.
GGG ist Bemessungsgrundlage für Gebühren im Zivilprozess, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage für Gebühren im Zivilprozess, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. § 16 GGG bestimmt in diesem Sinne anderes, nämlich dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet: "
TP 1 Z I GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 EUR 102,00.
TP 1 Z römisch eins GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 EUR 102,00.
a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind und 5vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), jedoch nie mehr als insgesamt 50vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren u. a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind und 5vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), jedoch nie mehr als insgesamt 50vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Da im gegenständlichen Fall zwei Streitgenossen (+10%) zwei weitere Parteien geklagt haben (+5%), ergibt sich zuzüglich des Streitgenossenzuschlags von 15% demnach ein Betrag von EUR 117,30.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Klage von vornherein zurückgewiesen wurde, reduzieren sich die Pauschalgebühren
TP 1 iVm § 19a GGG auf EUR 29,325.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Klage von vornherein zurückgewiesen wurde, reduzieren sich die Pauschalgebühren
TP 1 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG auf EUR 29,325.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage beträgt somit EUR 37,33.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage beträgt somit EUR 37,
GVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abzuweisen waren.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Z römisch eins GGG abzuweisen waren. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2191162.1.00
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