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{'item': 'W183 2191162-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 2§ 7§ 14§ 19a§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW183 2191162-1 SpruchW183 2191162-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Z römisch eins GGG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 26.07.2016 brachten der Beschwerdeführer (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) gemeinsam am Bezirksgericht Oberwart eine Besitzstörungsklage gegen die XXXX und XXXX ein.
  2. Am 26.07.2016 brachten der Beschwerdeführer (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) gemeinsam am Bezirksgericht Oberwart eine Besitzstörungsklage gegen die römisch 40 und römisch 40 ein. Mit Beschluss vom 26.07.2016 wies das BG Oberwart die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
  3. Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung von BF1 und BF2 trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.10.2017 außer Kraft.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.03.2018) wurden BF1 und BF2 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 37,33 (1/4 Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Streitwert für Besitzstörungsklagen - unabhängig von der Bewertung durch die klagenden Parteien -

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00 betrage. Dieser Betrag werde durch den Streitgenossenzuschlag erhöht. Da die Klage vor der Zustellung zurückgewiesen worden sei, wäre nur ein Viertel der Pauschalgebühr zu bezahlen. Zuzüglich der Einhebungsgebühr ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR 37,33.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 14.03.2018) wurden BF1 und BF2 zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 37,33 (1/4 Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Streitwert für Besitzstörungsklagen - unabhängig von der Bewertung durch die klagenden Parteien -

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750,00 betrage. Dieser Betrag werde durch den Streitgenossenzuschlag erhöht. Da die Klage vor der Zustellung zurückgewiesen worden sei, wäre nur ein Viertel der Pauschalgebühr zu bezahlen. Zuzüglich der Einhebungsgebühr ergebe sich ein Gesamtbetrag von EUR 37,

  1. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 18.03.2018 (am selben Tag elektronisch eingebracht) und vom 26.03.2018 (Poststempel vom 27.03.2018) erhoben BF1 und BF2 binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bewusst eine falsche Bemessungsgrundlage als Wert des Streitgegenstandes angenommen habe. BF1 und BF2 hätten gut begründet und bewusst den Streitgegenstand der Klage mit EUR 580,00 bewertet. Der Ersatzbetrag nach § 16 Abs. 1 lit. c GGG gelte nur, wenn kein Geldbetrag ausdrücklich in der Klage begehrt würde. Daher seien statt EUR 37,33 nur EUR 15,25 an Gerichtsgebühren fällig.
  2. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 18.03.2018 (am selben Tag elektronisch eingebracht) und vom 26.03.2018 (Poststempel vom 27.03.2018) erhoben BF1 und BF2 binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde bewusst eine falsche Bemessungsgrundlage als Wert des Streitgegenstandes angenommen habe. BF1 und BF2 hätten gut begründet und bewusst den Streitgegenstand der Klage mit EUR 580,00 bewertet. Der Ersatzbetrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG gelte nur, wenn kein Geldbetrag ausdrücklich in der Klage begehrt würde. Daher seien statt EUR 37,33 nur EUR 15,25 an Gerichtsgebühren fällig.
  3. Mit Schriftsätzen vom 20.03.2018 (eingelangt am 03.04.2018) und 03.04.2018 (eingelangt am 04.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 gemeinsam am Bezirksgericht Oberwart eine Besitzstörungsklage gegen zwei beklagte Parteien ein. Mit Beschluss vom 26.07.2016 wies das BG Oberwart die Klage von vornherein wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage von BF1 und BF2 vom 26.07.2016 sowie der Beschluss des BG Oberwart vom selben Tag.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

§ 2Z 1 lit.

a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.07.2016 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 Z I GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2015.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 26.07.2016 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 Z römisch eins GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,. Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

§ 7Abs.

1 Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 eine Besitzstörungsklage ein. Als Kläger wurden sie somit

§ 7Abs.

1 Z1 GGG zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. BF1 und BF2 brachten am 26.07.2016 eine Besitzstörungsklage ein. Als Kläger wurden sie somit

Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG zahlungspflichtig.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage für Gebühren im Zivilprozess, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage für Gebühren im Zivilprozess, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. § 16 GGG bestimmt in diesem Sinne anderes, nämlich dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet: "

(1)Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei (...) c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen."Paragraph 16, GGG bestimmt in diesem Sinne anderes, nämlich dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet: "
(1)Die Bemessungsgrundlage beträgt: 1. 750 Euro bei (...) c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen." Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen EUR 750,00 beträgt, die Einschränkung "soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist" sich nur auf Bestandstreitigkeiten bezieht und im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.

TP 1 Z I GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 EUR 102,00.

TP 1 Z römisch eins GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes zwischen EUR 700,00 und EUR 2.000,00 EUR 102,00.

§ 19aGGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren u.

a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind und 5vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), jedoch nie mehr als insgesamt 50vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in TP 1 bis 4 angeführten Gebühren u. a., wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind und 5vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), jedoch nie mehr als insgesamt 50vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Da im gegenständlichen Fall zwei Streitgenossen (+10%) zwei weitere Parteien geklagt haben (+5%), ergibt sich zuzüglich des Streitgenossenzuschlags von 15% demnach ein Betrag von EUR 117,30.

Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Klage von vornherein zurückgewiesen wurde, reduzieren sich die Pauschalgebühren

TP 1 iVm § 19a GGG auf EUR 29,325.

Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Da im gegenständlichen Fall die Klage von vornherein zurückgewiesen wurde, reduzieren sich die Pauschalgebühren

TP 1 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG auf EUR 29,325.

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage beträgt somit EUR 37,33.

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlende Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage beträgt somit EUR 37,

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. TP 1 Z I GGG abzuweisen waren.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Z römisch eins GGG abzuweisen waren. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2191162.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.