Obsah (6)
§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW197 2191338-1 SpruchW197 2191338-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Ei
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. III. Der Bund hat
§ 35Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2014 einen Asylantrag. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 16.03.2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von internationalen Schutz bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde des BF dagegen als unbegründet abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde des BF dagegen als unbegründet abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist damit in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Im Erkenntnis des BVwG wurde festgestellt, dass der BF gut Deutsch spricht und die A2-Prüfung bestanden hat, dass er geringfügige Arbeiten für die Gemeinde verrichtet, eine Ausbildung besucht, österreichische Freunde besitzt und unbescholten ist. 1.
- Auf Grund eines Festnahmeauftrags wurde der BF - in Folge Vorlage nur eines Teilaktes - nicht feststellbaren Datums an einem nicht bekannten Ort festgenommen und der Behörde vorgeführt. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der BF vor der Schubhaftverhängung einvernommen wurde. 1.
- Der BF war seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgängig gemeldet und wohnt seit 02.03.2015 bei einer namentlich genannten Unterkunftgeberin, die mit dem BF auch einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Es sind im vorgelegten Teilakt auch keine Umstände hervorgekommen, dass sich der BF hier nicht regelmäßig aufhält. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 29.03.2018 verhängte die Behörde zur Sicherung der Abschiebung über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.
- die Schubhaft. Sie begründete diese mit Vorliegen der Tatbestände gem. § 76 Abs.3 lit. 3 und 9 FPG. Mangels vorgelegtem Zustellnachweis wird davon ausgegangen, dass dem BF der Mandatsbescheid an diesem Tag auch zugestellt wurde.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 29.03.2018 verhängte die Behörde zur Sicherung der Abschiebung über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft. Sie begründete diese mit Vorliegen der Tatbestände gem. Paragraph 76, Absatz 3, lit. 3 und 9 FPG. Mangels vorgelegtem Zustellnachweis wird davon ausgegangen, dass dem BF der Mandatsbescheid an diesem Tag auch zugestellt wurde. 1.
- Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestünde, die Anhaltung unverhältnismäßig wäre und die Behörde allenfalls mit der Vorschreibung gelinderer Mittel das Auslangen finden hätte können. Der BF sei seit seiner Einreise im Bundesgebiet durchgängig gemeldet, ihm stünde eine von ihm angemietete Wohnung zur Verfügung, wo er nach Zusicherung der Unterkunftgeberin auch bis zu einer allfälligen Abschiebung wohnen könne, hier sei auch sein Unterhalt gesichert. Der BF sei bereit, freiwillig nach Afghanistan auszureisen. Der BF sei im Bundesgebiet sozial integriert, habe viele Freunde, sei unbescholten, besitze € 800,- für seinen Unterhalt und habe sich der Behörde nie entzogen. Der BF legte einen aufrechten Mietvertrag und mehrere Bestätigungsschreiben dazu vor und bot für sein Vorbringen drei Zeuginnen an. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid kostenpflichtig zu beheben und die bisherige Anhaltung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären, weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, sowie der Ersatz der Aufwendungen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung und die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. 1.
- Die Behörde legte Teile des erstinstanzlichen Aktes vor und beantragte den Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Ausführungen zum Beschwerdevorbringen wurden nicht erstattet. Am Nachmittag des vorletzten Tages der Entscheidungsfrist legte die Behörde dann noch kommentarlos Teile des Asylaktes vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die im Verfahrensgang als Feststellung formulierten Punkte werden übernommen. 1.
- Nicht festgestellt werden kann dass der BF im Bundesgebiet nicht integriert ist, er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitzt und ihm eine gesicherte Unterkunft nicht zur Verfügung steht. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF jemals den Behörden entzogen hat. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF den Behörden nicht bereithalten wird, so eine Abschiebung nach Afghanistan beabsichtigt ist. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde Schritte unternommen hat, Reisedokumente für den BF zu besorgen.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Teilverwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der erhobenen Beschwerde. 2.
- In den vorgelegen Teilakten der Behörde finden die tragenden Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Deckung. Die Behörde ist zudem dem ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dieses war jedoch im Hinblick auf die bruchstückhafte Aktenvorlage durchaus nicht unplausibel und zudem durch Urkunden und Zeugenanbot untermauert. Die Behörde hat die Vertrauensunwürdigkeit des BF nicht ausreichend dargetan, ebensowenig allfälligen Sicherungsbedarf oder Fluchtgefahr. Auf Grund Nichteinvernahme des BF durch die Behörde und im Hinblick auf das bisherige (aktenbelegte) Verhalten des BF kann sein Vorbringen nicht als unglaubwürdig gewertet werden, wonach er an der genannten Adresse für die Behörde jederzeit greifbar war und weiter wäre. Der BF hat seinen Ausreisewillen bekundet und bislang keine Handlungen gesetzt, die auf sein Untertauchen hinweisen würden. 2.
- In den vorgelegten Aktenteilen findet sich kein Hinweis auf Aktivitäten der Behörde zur Erlangung von Reisedokumenten für den BF. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen, insbesondere war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A.I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur war die verhängte Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit rechtswidrig, da die Behörde keinen hinreichenden Sicherungsbedarf dartun konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung war spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren Der obsiegenden Partei waren Kosten im geltend gemachten, gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, der unterliegenden Partei stehen demgegenüber keine Kosten zu. 3.
- Zu Spruchpunkt A. IV. - Befreiung von der Eingabegebühr3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Befreiung von der Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Zu Spruchpunkt B - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2191338.1.00