Obsah (12)
Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW201 2173893-1 SpruchW201 2173893-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidl
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Einlangend am 21.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte sie ihrem Antrag bei.
- Am 05.09.2017 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Skoliose Wahl dieser Position da stationärer Aufenthalt in der Anamnese, mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung und ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Depressio, Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich ist. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senkspreizfüße, mit Einlagen behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
- Mit Bescheid vom 07.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpass abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung, die einen Grad der Behinderung von 30% ergeben hatte.
- Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einlangend am 09.10.2017 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, ihr Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde bzw. dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Hauptgrund für ihre psychologischen Schäden sei auf Leiden 1 bzw. die Skoliose zurückzuführen. Dies sei und auch im Rahmen der psychologischen Therapie diagnostiziert worden. Es sei auch diagnostiziert worden, dass die körperlichen Schmerzen und Einschränkungen den psychologischen Gesundheitszustand verschlechtern würden. Der psychologische Gesundheitszustand wiederum wirke sich auf die körperlichen Schmerzen aus, sodass dieser sich verstärkten. Aus diesem Grund, seien Antidepressiva verschrieben worden, welche zugleich schmerzstillend wirkten. Die körperlichen und psychologischen Leiden, welche miteinander verbunden seien, seien soweit ausgeprägt, dass diese weitere Gesundheitsschäden hervorrufen könnten. Hierbei geht es um anteriore Diskusfislokation in den Kiefergelenken, welche Knacksen, sowie Schmerzsymptomatik im Kiefergelenksbereich sowie Kopfschmerzen auslösen, vor allem beim Essen und Sprechen. Laut den behandelnden Ärzten (Orthopäden, Zahnarzt und Psychologen,) habe auch dies mit der Skoliose und dem psychologischen Zustand zu tun, da die Skoliose sich auf das gesamte Körpergerüst bzw. auf das körperliche Gleichgewicht auswirke und die Kiefergelenke dadurch noch stärker belastet seien. Weiters sei auch eine Instabilität am rechten Knie festgestellt worden, welche Kniebeschwerden auslöse und höchstwahrscheinlich auch auf die Skoliose zurückzuführen sei. Überdies leide die BF auf der rechten Seite unter Durchblutungsstörungen. Im Jahre 2006 habe sie bereits eine OP am rechten Bein, wegen "komplette Stammvarikositas dext" gehabt. Trotz Therapien und sonstigen medizinischer Maßnahmen, habe sich die Skoliose im Laufe der Jahre nur verschlechtert, sodass die BF in vielen Lebensbereichen, privat als auch beruflich, immer mehr eingeschränkt worden sei. Aufgrund dieser Entwicklung im Laufe der Jahre, habe sich der körperliche Gesundheitszustand soweit auf die Psyche ausgewirkt, dass eine Depression, Panikattacken und ein chronisches Schmerzsyndrom aufgetreten seien. Ein langes Sitzen oder Gehen ohne Schmerzen sei kaum mehr möglich, alltägliche Tätigkeiten, wie Putzen, Tragen von Einkaufstaschen und dgl. erledige die BF zum Teil mit fremder Hilfe. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bei längeren Strecken sei wegen ihrer Panikattacken nicht mehr möglich. Aus den oben genannten Gründen ersuchte die BF, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent zu berücksichtigen, da das führende Leiden 1 (Skoliose) durch Leiden 2 sehr wohl erhöht werde und umgekehrt.
- Mit Schreiben vom 19.10.2017 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
- Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste im Wege der belangten Behörde die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Ersuchen lautete auszugsweise: "Es wird um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie ersucht. 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist. Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. 2) Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. 3) Ist eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz Abl.13-15 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Vorgelegte Befunde
- Instanz: Abl. 3-12 4) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des Beschwerdeführers. Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 37-38 Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten, siehe Abl. 26-36 5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist."
- Am 19.01.2018 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgendes: "Frühere Erkrankungen: + Skoliose, mit 12 Jahren Miederversorgung (rechtskonvex, BWS) + Knieprobleme rechts + Fehlstellung der Beine (X-Stellung, dadurch Fehlbelastung) + ständige orthopädische Behandlungen und Physiotherapie, vor 2 Jahren Therapie in der XXXX+ ständige orthopädische Behandlungen und Physiotherapie, vor 2 Jahren Therapie in der römisch 40 + Vor 12 Jahren Varizenoperation + seit 2014 Depressionen, ohne vollständige Remission bisher Vegetativ: Größe: 165 cm Gewicht: 55 kg Nikotin: 1 Packerl pro Tag Alkohol: 0 Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Cipralex 10 mg 1, Trittico 150 mg retard 1, Xanor 0,5 mg ca. 3 x wöchentlich, Saroten 10 mg 1, Venoruton 1, Noax 100 mg 1, Paspertin 1, Molaxolel. Psycho-Rehabilitative Kur beantragt. Psychotherapie-Kassenplatz Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Diffuse Schmerzen. Keine radiculäre Symptomatik. Skoliose im Brustwirbelsäulenbereich rechtskonvex. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit deprimiert, resigniert, erschöpft, antriebsvermindert, Schlafstörungen. Morgendliches Pessimum. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Instabil. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
- Beschwerdeführerin leidet an einer Depression Position 03.06.01 30% 1 Stufe unter oberen Rahmensatz, da unter Medikation weitgehend stabil, aber beginnende Chronifizierung. Includiert das Schmerzsyndrom.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %. Leiden 1 des Vorgutachtens (Skoliose, 02.01.02 mit 30 %) und Leiden 2 erhöhen einander nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
- Eine Änderung zum Gutachten erster Instanz Aktenblatt 13-15 ist objektivierbar, da Leiden 2 statt mit 20 % mit 30 % eingestuft wurde wegen des Ausmaßes des Leidens und der bereits vorliegenden sozialen Auswirkungen. Befunde Aktenblätter 8 und 9 sowohl Vorder- als auch Rückseiten bestätigen das Leiden.
- Die Beschwerdevorbringungen der BF sind insgesamt verständlich und nachvollziehbar, aber was Laien nicht verstehen und was sie auch nicht erkennen können, dass Sachverständige an die Einschätzungsverordnung gebunden sind und die einzelnen Leiden nicht mathematisch addiert werden. Dies führt verständlicherweise zu Missverständnissen. Auch wenn mehrere Leiden zum Beispiel mit 30 % eingestuft werden, so addieren sie einander nicht und daher kommt es zur Formulierung "keine wechselseitige Leidensbeeinflussung'', obwohl der Laie meint, dass ein Leiden sehr wohl mit dem anderen Leiden etwas zu tun hat. Es geht aber nicht um das subjektive Leidensgefühl, sondern um den medizinischen Leidenszusammenhang. Und in diesem Fall handelt es sich bei der "Skoliose" um ein orthopädisches Leiden und bei der "Depression" um eine psychiatrisches. Daher der fehlende Zusammenhang.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13.01.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.
- Einlangend am 07.03.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ab und führte aus, sie habe ursprünglich einen Antrag für den Behindertenpasses aufgrund ihrer Skoliose gestellt, welche im bekämpften Bescheid vom 07.09.2017 mit 30 % eingestuft gewesen sei. In ihrem Einspruch habe sie vorgebracht, dass der neurologische Anteil an ihrem Leiden nicht berücksichtigt worden sei. Skoliose habe nicht nur auf den gesamten Bewegungsapparat Auswirkungen, sondern auch auf die Nerven und die Psyche. Dies sei auch der Grund, warum sie monatlich eine Untersuchung bei ihrer Neurologin habe, welche unmittelbar in Zusammenhang mit der Skoliose stehe. In ihrem Einspruch habe sie erläutert, dass die chronifizierte Depression, durch jahrelange Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und durch rezid. Spannungskopfschmerzen ausgelöst seien. Bei dem vorgelegten Arztbrief handelte es sich um eine Bestätigung über die derzeitige Behandlung wegen Skoliose mit den damit verbundenen chronischen Schmerzen der WS und Gelenke. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens ergibt sich ein Grad der Behinderung von 30%. Bei der BF wurden eine Skoliose mit einem Grad der Behinderung von 30% sowie eine Depressio mit Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit einem GdB von ebenfalls 30% festgestellt. Da es sich bei der Skoliose um ein orthopädisches und bei der Depressio um ein psychisches Leiden handelt, gibt es keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt auch nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen fachärztlichen Gutachten. Ergänzend wurde - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - durch das Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie aus dem orthopädischen sowie dem nervenfachärztlichen Gutachten hervorgeht, leidet die BF unter Schmerzen an der Wirbelsäule, ausgelöst durch eine Skoliose, derentwegen die BF sich in ständiger ärztlicher Behandlung befindet. Auch depressive Perioden sowie das Vorliegen eines Schmerzsyndroms sind befundmäßig dokumentiert. In der Beschwerde brachte die BF sinngemäß vor, ihre psychische Situation habe im Erstgutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt. Diese ergab eine Änderung des GdB im Vergleich zum Erstgutachten. Dieser wurde nunmehr mit 30% anstelle von zuvor 20% festgesetzt. Sowohl der Gutachter aus dem Bereich der Orthopädie als auch die nervenfachärztliche Sachverständige kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass das Leiden 1 (Skoliose) durch das Leiden 2 (Depressio) wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß, nicht erhöht wird. Das nervenfachärztliche Gutachten geht auf die psychische Leidenssituation der BF ausführlich ein. So führt die Sachverständige an, dass keine wechselseitige Beeinflussung der bei der BF vorliegenden Leiden gegeben ist, da es bei der Einstufung nicht um das subjektive Leidensgefühl des Patienten geht sondern vielmehr um den medizinischen Leidenszusammenhang, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wenn die BF vermeint, dass ihr Schmerzsyndrom keine Berücksichtigung gefunden hätte, ist auf das nervenfachärztliche Gutachten zu verweisen, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass bei der Einstufung der Depressio mit 30% das Schmerzsyndrom inkludiert ist. Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die genannten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Auf den Fall bezogen: Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 30% eingebracht. Im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.01.2018 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung für das Leiden 2 (Depression) neu mit einem Grad der Behinderung von 30% festzusetzen ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch diese Änderung jedoch nicht erhöht, da ebenso festgestellt wurde, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Wie auch im Sachverständigengutachten vom 19.01.2018 angeführt, ist das Beschwerdevorbringen zwar verständlich und nachvollziehbar, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Leiden der Beschwerdeführerin um ein orthopädische und um ein psychiatrisches handelt. Aus diesem Grund ist ein medizinischer Leidenszusammenhang zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und brachte im Zuge der Beschwerdeeinbringung und der Stellungnahme keine neuen Befunde ein welche eine Änderung der Einschätzung bewirken könnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwendung ihrer medizinischen Informationen darf anmerkend ausgeführt werden, dass
§ 41Abs.
1 BBG der Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigengutachten einzuschätzen ist. Um eine qualitative Einschätzung der Leiden zu gewährleisten, ist daher eine ausführliche Anamneseerhebung unumgänglich.Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verwendung ihrer medizinischen Informationen darf anmerkend ausgeführt werden, dass
Paragraph 41, Absatz eins, BBG der Grad der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigengutachten einzuschätzen ist. Um eine qualitative Einschätzung der Leiden zu gewährleisten, ist daher eine ausführliche Anamneseerhebung unumgänglich. Um im Beschwerdefall rechtlich über diese Einschätzung entscheiden zu können, stehen die im Beweisverfahren erhobenen Daten auch den zur Entscheidung berufenen Personen (in diesem Fall dem oa Senat des Bundesverwaltungsgerichtes) zur Verfügung. Die Verarbeitung, Speicherung und Löschung dieser Daten erfolgt beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne der derzeit geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W201.2173893.1.00