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{'item': 'W213 2116283-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW213 2116283-1 SpruchW213 2116283-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 49BDG.

Der Beschwerdeführer habe regelmäßig einen Dienstplan erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, an welchem Tagen er zu welchen Zeiten zu unterrichten gehabt habe. Zusätzlich seien regelmäßig Mehrdienstleistungen angeordnet worden, die der Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts gedient hätten. Die Anordnung der Vor- bzw. Nachbereitung sei mündlich durch den Institutsleiter erfolgt. Diese mündlich angeordneten Mehrdienstleistungen seien jeweils im darauffolgenden Monat für alle Bediensteten des Instituts zusammengefasst und gemeldet worden.Mit Schreiben vom 31.03.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass an seiner Dienststelle im Rahmen der gleitenden Dienstzeit eine fiktive Normalarbeitszeit von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr gelte. Würden außerhalb dieser fiktiven Normalarbeitszeit Stunden angeordnet, handle es sich um

Paragraph 49, BDG. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig einen Dienstplan erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, an welchem Tagen er zu welchen Zeiten zu unterrichten gehabt habe. Zusätzlich seien regelmäßig Mehrdienstleistungen angeordnet worden, die der Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts gedient hätten. Die Anordnung der Vor- bzw. Nachbereitung sei mündlich durch den Institutsleiter erfolgt. Diese mündlich angeordneten Mehrdienstleistungen seien jeweils im darauffolgenden Monat für alle Bediensteten des Instituts zusammengefasst und gemeldet worden. Die entsprechenden Dokumente seien für den Beschwerdeführer nicht mehr verfügbar, müssten aber am Institut technischer Dienst archiviert sein und noch aufliegen. Es würden die Dienstpläne von der 38. KW/2011 bis zur 11.KW/2014 vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer Unterricht zu erteilen gehabt habe. Da die Unterrichtsstunden auch außerhalb des Zeitraums von 07.30 bis 15.30 Uhr angeordnet worden seien, handle es sich die Anordnung von

§ 49

BDG.Die entsprechenden Dokumente seien für den Beschwerdeführer nicht mehr verfügbar, müssten aber am Institut technischer Dienst archiviert sein und noch aufliegen. Es würden die Dienstpläne von der 38. KW/2011 bis zur 11.KW/2014 vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer Unterricht zu erteilen gehabt habe. Da die Unterrichtsstunden auch außerhalb des Zeitraums von 07.30 bis 15.30 Uhr angeordnet worden seien, handle es sich die Anordnung von

Paragraph 49, BDG. Hinsichtlich der Vor- bzw. Nachbereitung werde ein solcher Nachtrag beispielsweise für den März 2015 vorgelegt. Für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume müssten die Nachträge beim Institut technischer Dienst archiviert sein. Der Beschwerdeführer habe die angeordneten Mehrdienstleistungen jeweils mit Monatsnachweis entsprechend den internen Vorgaben verrechnet. Da er sie jeweils im Original abgeben habe, stünden sie ihm nur mehr zum Teil zur Verfügung. Auch diese müssten am Institut archiviert sein und aufliegen. Soweit verfügbar würden die Aufstellungen der angeordneten Mehrdienstleistungen für die Monate 09/2011, 11/2011, 09/2012, 10/2013 und 11/2013 vorgelegt. Es seien daher alle verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen per Dienstplan bzw. per mündlicher Weisung angeordnet und vom Beschwerdeführer mittels Monatsnachweis gemeldet worden.Der Beschwerdeführer habe die angeordneten Mehrdienstleistungen jeweils mit Monatsnachweis entsprechend den internen Vorgaben verrechnet. Da er sie jeweils im Original abgeben habe, stünden sie ihm nur mehr zum Teil zur Verfügung. Auch diese müssten am Institut archiviert sein und aufliegen. Soweit verfügbar würden die Aufstellungen der angeordneten Mehrdienstleistungen für die Monate 09 aus 2011,, 11 aus 2011,, 09 aus 2012,, 10 aus 2013, und 11 aus 2013, vorgelegt. Es seien daher alle verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen per Dienstplan bzw. per mündlicher Weisung angeordnet und vom Beschwerdeführer mittels Monatsnachweis gemeldet worden. Außerdem werde eine Übersicht über die Geschäftszahlen der relevanten Mehrdienstleistungsanordnungen vorgelegt. Der November 2011 stelle einen Sonderfall dar. Es stimme zwar, dass 28 Stunden und 45 Minuten ausbezahlt worden seien, tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber 38:45 Stunden an angeordneten Mehrdienstleistungen erbracht. Diese habe er auch mit Monatsnachweis gemeldet. Der Institutsleiter habe jedoch die Weisung erteilt, die vom Beschwerdeführer gemeldeten Mehrdienstleistungen zu streichen. Der Beschwerdeführer sei dieser Weisung nachgekommen und habe die Anzahl der Mehrdienstleistungen auf 28:15 Stunden reduziert, die dann auch ausbezahlt worden seien. Diese Kürzung per Weisung sei rechtswidrig. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung der noch offenen 10:30 Stunden bestehe daher weiterhin. Mit Schreiben vom 12.06.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör, wobei sie nach Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens ausführte, dass an der HLogS die gleitende Dienstzeit festgelegt worden sei. Darin könne der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit selbst bestimmen. Durch den Befehl seien die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, der Gleitzeitrahmen und der fiktive Normaldienstplan (0730 Uhr bis 1530 Uhr) festgelegt worden. Weiters seieine Obergrenze von 20 Stunden festgelegt worden. Im Rahmen der Dienstpläne der unterschiedlichen Lehrgänge könnten abweichende Einteilungen der Bediensteten befohlen werden. Diese würden keine Mehrdienstleistungen begründen. Gemäß gültigem Verlautbarungsblatt dürften MDL nur dann geleistet werden, wenn sie vor der Leistung durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden seien. Die Anordnung sei in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Ablauf der Mehrdienstleistungsgebarung im InstTeD: Der HLogS werde jährlich ein Kontingent zur Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) zugewiesen. Die Aufteilung des MDL-Kontingentes sowie die generelle Anordnung erfolge jährlich mittels Befehl des Kommandanten der HLogS. Der Befehl werde nach Erhalt und Aufteilung des Jahreskontingentes erstellt und verteilt. Das zugewiesene MDL-Kontingent erfordere eine rationelle und ausbildungsorientierte Bewirtschaftung. Seitens des Institutes Technischer Dienst sei daher ein elektronischer Akt "MDL Anforderung InstTeD" erstellt worden. Die PAAN - Erfasser (Erfasser im Überstundenverwaltungsprogramm) würden bis zum

  1. des Monats im Vorhinein den MDL-Bedarf der Abteilungen gemäß mündlichem Antrag der Bediensteten und Anweisung des Abteilungsleiters für das jeweilige Quartal eintragen. Die Abrechnung erfolge nach Vorlage des Monatsnachweises durch den Bediensteten durch den MDL-Erfasser mittels PAAN. Die Bearbeitung im PAAN sei durch den Prüfer der MDL (LAbt EKITe XXXX) bis
  2. des Folgemonats sicherzustellen. Im Anschluss erfolge nach positiver Prüfung die Genehmigung durch den PAAN-Genehmiger (Obstlt Ing. XXXX).Die Abrechnung erfolge nach Vorlage des Monatsnachweises durch den Bediensteten durch den MDL-Erfasser mittels PAAN. Die Bearbeitung im PAAN sei durch den Prüfer der MDL (LAbt EKITe römisch 40 ) bis
  3. des Folgemonats sicherzustellen. Im Anschluss erfolge nach positiver Prüfung die Genehmigung durch den PAAN-Genehmiger (Obstlt Ing. römisch 40 ). Allgemeines: Durch den Beschwerdeführer sei kein einziges Mal ein MDL- Bedarf beantragt worden. Daher sei auch keine Genehmigung erfolgt. Die in den Dienstplänen angeordneten Einteilungen außerhalb des Normaldienstplanes hätten innerhalb einer Sechsmonatsfrist abgebaut werden können. Hätte es eine mündliche Anordnung gegeben, so wäre dies auch schriftlich festgehalten worden. Eine mündliche Anordnung von Mehrdienstleistungen gebe es im InstTeD nicht.
  4. Dienstpläne: Im Detail: September 2011: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 21.09.2011 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: die angeführten 41:15h seien durch den Bediensteten per Monatsnachweis dem PAAN-Erfasser übergeben worden. Ein MDL-Bedarf sei nicht beantragt worden. Die Stunden seien durch den PAAN-Erfasser in das System PAAN übertragen und zur Überprüfung weitergeleitet worden. Durch den Prüfer seien die Stunden zur Korrektur (da nicht angeordnet) zurückgegeben worden. Es sei keine weitere Vorlage korrigierter Daten erfolgt. Oktober 2011: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 10.10.2011 1630 - 1800 (wurden für den 30.10.2011 eingearbeitet) 17.10.2011 1630 - 1800 (wurden für den 30.10.2011 eingearbeitet) ==> Stunden gem. Monatsnachweis: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. November 2011: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 14.11.2011 1530 - 2000 15.11.2011 1530 - 2000 16.11.2011 1530 - 2000 17.11.2011 1530 - 2000 21.11.2011 1530 - 2000 22.11.2011 1530 - 1810 23.11.2011 1530 - 1545 24.11.2011 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: die angeführten 38:15h seien durch den Bediensteten per Monatsnachweis dem PAAN-Erfasser übergeben worden. Durch den Prüfer sei gebeten worden die Stunden zu korrigieren und erneut vorzulegen, weil die Stunden nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch im Nachhinein keinen Grund für seine gelegten Stunden nennen können. Nach Vorlage der korrigierten Version seien, obwohl nicht beantragt, 28:15h ausbezahlt worden. September 2012: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 03.09.2012 1530 - 1545 06.09.2012 1530 - 1545 13.09.2012 1530 - 1545 19.09.2012 1530 - 1545 20.09.2012 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. Oktober 2013: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 03.10.2013 1530 - 1545 08.10.2013 1530 - 1545 15.10.2013 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. November 2013: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 07.11.2013 1530 - 1545 14.11.2013 1530 - 1545 25.11.2013 1530 - 1545 26.11.2013 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. März 2014: Keine beantragten Stunden ==> Stunden gemäß Dienstpläne: 10.03.2014 1530 - 1545 ==> Stunden gem. Monatsnachweis: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. Hinsichtlich der Vor-und Nachbereitung seien keine Anordnungen (weder mündlich noch schriftlich) zur Leistung von Mehrdienstleistungen den Beschwerdeführer ergangen. Es gebe auch keine beantragten MDL des Beschwerdeführers. Die angeführte Mehrdienstleistungsanforderung werde weisungsgemäß von allen anderen Mitarbeitern des Institutes zur Anforderung und Genehmigung von MDL verwendet. Für den Beschwerdeführer gebe es diese Aufzeichnungen nicht, da er sich nicht an die befohlenen Vorgaben gehalten habe.
  5. Meldung der Mehrdienstleistung durch den Antragsteller: Oktober 2011: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. November 2011: 28:15h ausbezahlt. September 2012: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. Oktober 2013: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. November 2013: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. März 2014: Im InstTeD liege kein Monatsnachweis auf. Eine mündliche Anordnung von Mehrdienstleistungen gebe es im InstTeD nicht. Eine schriftliche Anordnung der MDL des Beschwerdeführers gebe es nicht, da ja keine wie angeordnet beantragt worden seien. Die Übersicht der verfahrensrelevanten Mehrdienstleistungsanordnungen beinhalte keine Anordnung für MDL für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an den Dienstweg bzw. an die für die MDL-Gebarung angeordnete Regelung gehalten.
  6. Sonderfall November 2011: Es gebe keine beantragten Stunden, daher auch keine angeordneten Stunden. Die angeführten 38:15h seien durch den Bediensteten per Monatsnachweis dem PAAN-Erfasser übergeben worden. Durch den Prüfer sei gebeten worden, die Stunden zu korrigieren und erneut vorzulegen, weil die Stunden nicht nachvollziehbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch im Nachhinein keinen Grund für seine gelegten Stunden nennen können. Nach Vorlage der korrigierten Version seien, obwohl nicht beantragt, 28:15h ausbezahlt worden. Mit 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Unklarheiten aufgefordert seine Zeitkarten beginnend mit September 2011 neuerlich vorzulegen, was jedoch unterblieben ist. Mit Schreiben vom 02.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass es unrichtig sei, dass im Rahmen der unterschiedlichen Lehrgänge abweichende Einteilungen der Bediensteten befohlen werden könnten und dies keine Mehrdienstleistungen begründe. Weder die Blockzeit noch der Gleitzeitrahmen oder der fiktive Normaldienstplan des Beschwerdeführers sei geändert worden. Angeordnete Unterrichtsstunden außerhalb des Zeitraums 07.30 bis 15.30 Uhr stellten daher

§ 49BDG dar.

Der Beschwerdeführer habe an diesen Tagen jeweils mindestens 8 Stunden Dienst geleistet, weshalb auch nicht von einer Verschiebung der Dienstzeit ausgegangen werden könne. Diese Mehrdienstleistungen seien vor der Erbringung durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden, da die Dienstpläne vor der Unterrichtserteilung erstellt worden seien.Mit Schreiben vom 02.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass es unrichtig sei, dass im Rahmen der unterschiedlichen Lehrgänge abweichende Einteilungen der Bediensteten befohlen werden könnten und dies keine Mehrdienstleistungen begründe. Weder die Blockzeit noch der Gleitzeitrahmen oder der fiktive Normaldienstplan des Beschwerdeführers sei geändert worden. Angeordnete Unterrichtsstunden außerhalb des Zeitraums 07.30 bis 15.30 Uhr stellten daher

Paragraph 49, BDG dar. Der Beschwerdeführer habe an diesen Tagen jeweils mindestens 8 Stunden Dienst geleistet, weshalb auch nicht von einer Verschiebung der Dienstzeit ausgegangen werden könne. Diese Mehrdienstleistungen seien vor der Erbringung durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden, da die Dienstpläne vor der Unterrichtserteilung erstellt worden seien. Die Mehrdienstleistungsgebarung sei bis zum 01.08.2013 in der Form erfolgt, dass die Anordnung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit vor-und Nachbereitung mündlich durch den Abteilungsleiter XXXX erfolgt sei. Die Anordnung von Unterrichtsstunden außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes sei durch Dienstpläne erfolgt. Die Mehrdienstleistungen seien dann von den einzelnen Bediensteten mit dem Monatsnachweis beim Abteilungsleiter gemeldet worden. Faktisch sei dies dadurch erfolgt, dass im Konferenzzimmer die Monatsnachweise in die Unterschriftenmappe des Abteilungsleiters gelegt worden seien. In weiterer Folge sollten diese Stunden dann - entsprechend der mündlichen Anordnung bzw. der Dienstpläne - "en bloc" gemeldet werden. Ob der letzte Schritt im Falle des Beschwerdeführers erfolgt sei, entziehe sich dessen Kenntnis. Jedenfalls seien regelmäßig, wie vorgebracht, die Anordnungen zur Leistung der Mehrdienstleistungen sowie die Meldung durch den Antragsteller per Monatsnachweis erfolgt.Die Mehrdienstleistungsgebarung sei bis zum 01.08.2013 in der Form erfolgt, dass die Anordnung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit vor-und Nachbereitung mündlich durch den Abteilungsleiter römisch 40 erfolgt sei. Die Anordnung von Unterrichtsstunden außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes sei durch Dienstpläne erfolgt. Die Mehrdienstleistungen seien dann von den einzelnen Bediensteten mit dem Monatsnachweis beim Abteilungsleiter gemeldet worden. Faktisch sei dies dadurch erfolgt, dass im Konferenzzimmer die Monatsnachweise in die Unterschriftenmappe des Abteilungsleiters gelegt worden seien. In weiterer Folge sollten diese Stunden dann - entsprechend der mündlichen Anordnung bzw. der Dienstpläne - "en bloc" gemeldet werden. Ob der letzte Schritt im Falle des Beschwerdeführers erfolgt sei, entziehe sich dessen Kenntnis. Jedenfalls seien regelmäßig, wie vorgebracht, die Anordnungen zur Leistung der Mehrdienstleistungen sowie die Meldung durch den Antragsteller per Monatsnachweis erfolgt. Zum Ablauf seit dem 01.08.2013 werde bemerkt, dass nach dem Gesetz kein mündlicher Antrag der Bediensteten als Wirksamkeitserfordernis für Mehrdienstleistungen gefordert sei. Das Gesetz stelle lediglich darauf ab, dass Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien. Dies könne schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Beschwerdeführer habe den Vorgaben entsprechend mündlich Mehrdienstleistungen beantragt, und zwar beim Abteilungsleiter, zum Teil auch beim PAAN-Erfasser, wie dies in der Abteilung des Beschwerdeführers üblich gewesen sei. Die Anordnung zu Mehrdienstleistungen außerhalb der fiktiven Normaldienstzeit sei durch die Anweisungen per Dienstplan erfolgt. Die Anordnung von Stunden zur Vor-und Nachbereitung sei generell im Vorhinein erfolgt. Grundsätzlich sei allen Bediensteten gegenüber mitgeteilt worden, dass diese bis zu 15 Stunden (je nach Bedarf) pro Monat zusätzlich für vor-und Nachbereitung an Mehrdienstleistungen verwenden könnten. Dies stelle eine generelle Anordnung von Mehrdienstleistungen durch den Abteilungsleiter da. Dementsprechend sei am Ende des Monats von Beschwerdeführer ein Monatsnachweis vorgelegt worden, und zwar in die oben beschriebene Unterschriftenmappe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer den Abteilungsleiter darüber mündlich informiert. Wie die Monatsnachweise dann weiterbehandelt worden seien entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Es seien zahlreiche Mehrdienstleistungen für Unterrichtsvorbereitung als auch für Unterrichtsstunden von Kollegen des Beschwerdeführers gemeldet worden-nicht jedoch die Stunden des Beschwerdeführers der diese ordnungsgemäß bekannt gegeben habe. Wieso die Stunden des Beschwerdeführers anders behandelt worden seien als die seiner Kollegen, entziehe sich ebenfalls Kenntnis des Beschwerdeführers. Es bestehe daher der Anschein willkürlichen Vorgehens. Hervorzuheben sei, dass jedenfalls in der Lehrabteilung, in der der Beschwerdeführer tätig sei, Mehrdienstleistungen mündlich angeordnet worden seien. Ob diesem restlichen Institut so üblich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer nicht bekannt. Nach dem Gesetz seien mündliche Anordnungen von Mehrdienstleistungen ausreichend. Mit Schreiben vom 09.12.2013 habe der Abteilungsleiter bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem MDL-Erfasser im Oktober und November Mehrdienstleistungen zum Erfassen vorgelegt habe und weiters, dass der Abteilungsleiter die in der Unterschriftenmappe abgelegten Formulare nicht unbeachtet lassen könne. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal einen MDL-Bedarf beantragt hätte. Der Beschwerdeführer habe diese mündlich bei PAA-Erfasser sowie beim Abteilungsleiter beantragt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Stunden innerhalb einer "6-Monatsfrist" abgebaut hätten werden können. Dem Gesetz sei lediglich das Kalendervierteljahr zu entnehmen, in den Mehrdienstleistungen im Verhältnis 1 : 1 in Zeit ausgeglichen werden könnten. Wenn dies nicht geschehen, würden diese zu Überstunden und zuschlagpflichtig. Zu den Dienstplänen sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alle Dienstpläne besitze. Die fehlenden Dienstpläne müssten entweder am Institut oder in der Abteilung des Beschwerdeführers aufliegen. Dies gelte auch für die Monatsnachweise, die der Beschwerdeführer monatlich abgegeben habe, und dieser nicht mehr zur Verfügung habe. Diese müssten daher entweder in der Abteilung oder am Institut aufliegen, wenn diese bisher noch nicht weitergeleitet worden seien. Hinsichtlich des Oktobers 2011 werde darauf hingewiesen, dass keine Einarbeitung durch die Lehrenden erfolgt sei. Lediglich die Lehrgangsteilnehmer hätten Stunden einarbeiten müssen. Zum November 2011 sei auszuführen, dass die Darlegungen der belangten Behörde widersprüchlich seien. Es werde behauptet, dass der Beschwerdeführer den Bedarf an MDL nicht beantragt hätte und es auch keine entsprechenden Anordnungen gegeben hätte. Gleichzeitig sei jedoch 28:15 Stunden an MDL ausbezahlt worden, die sich daraus ergeben hätten, dass der Antragsteller Unterricht aufgrund der Dienstpläne außerhalb der fiktiven Normaldienstplanes, also nach 15:30 Uhr erbracht habe. Aus der Vorgangsweise der Behörde sei klar ersichtlich, dass laut Dienstplan angeordnete Unterrichtsstunden außerhalb der fiktiven Normaldienstplanes als Mehrdienstleistungen zu werten und auch als solche gewertet worden seien. Es sei für den Beschwerdeführer unverständlich, dass es für ihn keine Aufzeichnungen gebe, da er monatlich seinen Monatsnachweis im Abteilungsleiter bzw. dem PAAN-Erfasser übermittelt habe. Ebenso sei es unrichtig, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Dienstweg bzw. an die MDL-Gebarung halte. Gerade im November 2011 zeige sich, dass Stunden, die aufgrund der Dienstpläne außerhalb des fiktiven Normaldienstplanes zu erbringen seien, als Mehrdienstleistungen ausbezahlt worden seien. Auch für die weiteren 10 Stunden darüber hinaus gebe es eine mündliche Anordnung im Zusammenhang mit Vor-und Nachbereitung. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom 26. Juli 2014 betreffend finanzieller Abgeltung von · 40,45 Überstunden im September 2011 · 18,50 Überstunden im Oktober 2011 · 10,30 Überstunden im November 2011 · 02,25 Überstunden im September 2012 · 08,20 Überstunden im Oktober 2013 · 09,50 Überstunden im November 2013 und · 03,25 Überstunden im März 2014 als Überstundenleistung im Sinne des § 49 BDG 1979, BGBL. Nr. 333 i. d.g.F. in Verbindung mit § 16 GehG, BGBl. Nr. 54 i.d.g.F. wird teilweise abgewiesen.als Überstundenleistung im Sinne des Paragraph 49, BDG 1979, BGBL. Nr. 333 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 16, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 i.d.g.F. wird teilweise abgewiesen. Überstunden sind nur die in den jeweiligen Dienstplänen angeordneten Mehrdienstleistungen: · 01,50 Überstunden im September 2011 · 00,00 Überstunden im Oktober 2011 · 28,25 Überstunden im November 2011 (bereits angewiesen) · 01,75 Überstunden im September 2012 · 00,75 Überstunden im Oktober 2013 · 01,25 Überstunden im November 2013 und · 04,30 Überstunden im März 2014." In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass auf Grund der durch die Dienststelle des Beschwerdeführers vorgelegten Dienstpläne folgende "angeordnete Mehrdienstleistungen" für die von ihm ins Treffen geführten Zeiträume festgestellt werden konnten: September 2011 05.09.2011 15 Minuten 12.09.2011 15 Minuten 13.09.2011 15 Minuten 14.09.2011 15 Minuten 15.09.2011 15 Minuten 21.09.2011 15 Minuten Summe 1 Stunde 30 Minuten November 2011: Finanziell angewiesen, Summe 28h 15 Min. September 2012: 11.09.2012 15 Minuten 13.09.2012 15 Minuten 18.09.2012 15 Minuten 20.09.2012 15 Minuten 24.09.2012 15 Minuten 26.09.2012 15 Minuten 27.09.2012 15 Minuten Summe 1 Stunde 45 Minuten Oktober 2013: 03.10.2013 15 Minuten 08.10.2013 15 Minuten 15.10.2013 15 Minuten Summe 45 Minuten November 2013: 07.11.2013 15 Minuten 14.11.2013 15 Minuten 25.11.2013 15 Minuten 26.11.2013 15 Minuten 29.11.2013 15 Minuten Summe 1 Stunde 15 Minuten März 2014: 10.03.2014 3 Stunden 35 Minuten 11.03.2014 15 Minuten 12.3.2014 15 Minuten Summe 4 Stunden 20 Minuten Ausschließlich für diese Zeiten seien "Anordnungen gem. § 49 BDG 1979" getroffen worden. Außerdem gebe es der Dienststelle des Beschwerdeführers ein genaues Procedere zum Ablauf der Mehrdienstleistungsgebarung. Es gebe keine mündlichen Anordnungen von MDL durch den Abteilungsleiter.Ausschließlich für diese Zeiten seien "Anordnungen gem. Paragraph 49, BDG 1979" getroffen worden. Außerdem gebe es der Dienststelle des Beschwerdeführers ein genaues Procedere zum Ablauf der Mehrdienstleistungsgebarung. Es gebe keine mündlichen Anordnungen von MDL durch den Abteilungsleiter. Es gebe auch keine generelle Anordnung von "Vor- und Nachbereitungszeiten". Die MDL des Beschwerdeführers würden auch nicht, anders behandelt - aber (alle) anderen Bediensteten hielten sich an die Weisungen ihrer Vorgesetzten. Weisungen betreffend Kontaktaufnahme mit seiner Dienststelle der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Zustellung nicht nachgekommen. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 48 und 49 BDG sowie § 16 GehG) wurde festgestellt, dass nur die im Dienstplan angeordneten Stunden als Überstunden im Sinne des § 49 BDG 1979 erbracht worden seien.Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 48 und 49 BDG sowie Paragraph 16, GehG) wurde festgestellt, dass nur die im Dienstplan angeordneten Stunden als Überstunden im Sinne des Paragraph 49, BDG 1979 erbracht worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Verweis auf die von der belangten Behörde zuerkannten Überstunden vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde hier jedoch die darüber hinausgehenden Stunden im Antrag des Beschwerdeführers angeordnete

§ 49BDG seien.

Da es im Kalendervierteljahr nicht zu einem Ausgleich der Überstunden in Freizeit gekommen sei, handle es sich mittlerweile um Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 3 BDG.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Verweis auf die von der belangten Behörde zuerkannten Überstunden vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde hier jedoch die darüber hinausgehenden Stunden im Antrag des Beschwerdeführers angeordnete

Paragraph 49, BDG seien. Da es im Kalendervierteljahr nicht zu einem Ausgleich der Überstunden in Freizeit gekommen sei, handle es sich mittlerweile um Überstunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, BDG. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen sei in nachstehender Weise erfolgt: Im Rahmen der gleitenden Dienstzeit an der Heereslogistikschule gelte eine fiktive Normalarbeitszeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Würden außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeitstunden angeordnet, so handle es sich dabei um

§ 49BDG.

Der Beschwerdeführer habe regelmäßig einen Dienstplan erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er zu unterrichten gehabt habe. Dabei handle es sich um eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen.Im Rahmen der gleitenden Dienstzeit an der Heereslogistikschule gelte eine fiktive Normalarbeitszeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Würden außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeitstunden angeordnet, so handle es sich dabei um

Paragraph 49, BDG. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig einen Dienstplan erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er zu unterrichten gehabt habe. Dabei handle es sich um eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen. Außerdem seien regelmäßig zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts Mehrdienstleistungen angeordnet worden. Diese Mehrdienstleistungen seien mündlich durch den Abteilungsleiter Major ZESAR erfolgt. Diese mündlich angeordneten Mehrdienstleistungen seien dann jeweils im darauf folgenden Monat für alle Bediensteten des Instituts zusammengefasst und gemeldet worden. Im Detail handle es sich um nachstehende Mehrdienstleistungen: Ad 1. Anordnung durch Dienstplan: September 2011: 21.09.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL Oktober 2011: 10.10.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr 2,50 Stunden MDL 17.10.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr 2,50 Stunden MDL November 2011: 14.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr 5,50 Stunden MDL 15.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr 5,50 Stunden MDL 16.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr 5,50 Stunden MDL 17.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr 5,50 Stunden MDL 21.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr 5,50 Stunden MDL 22.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 18:10 Uhr 2,66 Stunden MDL 23.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 24.11.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL September 2012: 06.09.2012 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 11.09.2011 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 13.09.2012 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 24.09.2012 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 26.09.2012 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 27.09.2012 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL Oktober 2013: 03.10.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 08.10.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 15.10.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL November 2013 07.11.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 14.11.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 25. 11. 2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL 26.11.2013 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 15:45 Uhr 0,25 Stunden MDL März 2014 10.03.2014 angeordneter Dienst von 15:30 Uhr bis 19:05 Uhr 2,58 Stunden MDL Mündlich angeordnete Mehrdienstleistungen zur Vor bzw. Nachbereitung seien dem Beschwerdeführer mündlich angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe diese Mehrdienstleistungen jeweils mit Monatsnachweisen entsprechend den internen Vorgaben verrechnet. Aus den Monatsnachweisen ergebe sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Monat erbrachten Mehrdienstleistungen, inklusive der per Dienstplan angeordneten Mehrdienstleistungen. Der Beschwerdeführer habe alle Monatsnachweise bis auf jene für Oktober 2011 und März 2014 vorgelegt. Diese müssten an seiner Dienststelle archiviert sein und noch aufliegen. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass für den November 2011 28,25 Überstunden angeordnet gewesen und ausbezahlt worden seien, stimme dies nur zum Teil. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im November 2011 38 Stunden und 45 Minuten (sohin 38,75 Stunden) an angeordneten Mehrdienstleistungen erbracht. Diese habe er auch mit Monatsnachweisen gemeldet. Er habe jedoch von seinem Vorgesetzten, Major Zesar, die Weisung erhalten, die gemeldeten Mehrdienstleistungen zu streichen. Dieser Weisung sei er nachgekommen. Da der Beschwerdeführer aber tatsächlich 38,75 Stunden angeordnete Mehrdienstleistungen erbracht habe, begehre er die Differenzstunden von 10,30. Der angefochtene Bescheid sei auch formell rechtswidrig, weil kein ordnungsgemäßes weiteres Verfahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme mehrmals darauf hingewiesen, dass ihm einige Unterlagen (zB Monatsnachweise) nicht mehr zur Verfügung stünden. Diese müssten jedoch an der Dienststelle aufliegen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, diese beizuschaffen. Die Begründung sei mangelhaft, da auf die Argumente der mündlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen für vor bzw. Nachbereitung überhaupt nicht eingegangen werde. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen schriftlich (durch Dienstplan) oder mündlich angeordnet worden seien. Da im Kalenderquartal nicht im Verhältnis 1 zu 1 in Freizeit ausgeglichen worden seien, seien sie gemäß § 49 Abs. 3 Überstunden geworden.Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen schriftlich (durch Dienstplan) oder mündlich angeordnet worden seien. Da im Kalenderquartal nicht im Verhältnis 1 zu 1 in Freizeit ausgeglichen worden seien, seien sie gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Überstunden geworden. Der Beschwerdeführer beantrage daher * den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer im September 2011 40,45 Stunden MDL, im Oktober 2011 18,50 Stunden MDL, im November 2011 10,30 Stunden MDL, im September 2012 2,25 Stunden MDL, im Oktober 2013 8,20 Stunden MDL, im November 2013 9,50 Stunden MDL und im März 2014 3,25 Stunden MDL erbracht habe und dass diese als Überstunden abzugelten seien, da eine finanzielle Abgeltung oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich bis heute nicht erfolgt sei; in eventu * den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Am 14.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden der Referatsleiter XXXX, XXXX und Ing. XXXX als Zeugen einvernommen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen die Mehrdienstleistungsgenehmigungen (Geschäftszahl S90000 des Instituts Technischer Dienst der Heereslogistik-Schule) samt eventuell vorhandener Bedarfsmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Monate der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 binnen 14 Tagen dem BVwG vorzulegen vorzulegen, was mit Schreiben vom 27.02.2018 erfolgt ist.Am 14.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden der Referatsleiter römisch 40 , römisch 40 und Ing. römisch 40 als Zeugen einvernommen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen die Mehrdienstleistungsgenehmigungen (Geschäftszahl S90000 des Instituts Technischer Dienst der Heereslogistik-Schule) samt eventuell vorhandener Bedarfsmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Monate der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 binnen 14 Tagen dem BVwG vorzulegen vorzulegen, was mit Schreiben vom 27.02.2018 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 12.03.2018 hievon in Kenntnis gesetzt und brachte im Rahmen des Parteiengehörs dazu vor, dass für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wieso er in den von der belangten Behörde vorgelegten Bedarfsmeldungen nicht aufscheine. Die Zeugen XXXX und XXXX hätten in der Verhandlung vom 14.02.2018 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig bzw. meistens Mehrdienstleistungen angefordert habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso das in den verfahrensgegenständlichen Monaten nicht geschehen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe diese Mehrdienstleistungen in der Folge auch erbracht und der Monatsnachweis dann am Ende des Monats konkret aufgeschlüsselt und abgerechnet sowie diese Monatsnachweise abgegeben. Auch habe es in der Folge keine negativen Rückmeldungen, dass dem Mehrdienstleistungen für diese Monate nicht bewilligt worden seien gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass diese Mehrdienstleistungen angeordnet gewesen seien.Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 12.03.2018 hievon in Kenntnis gesetzt und brachte im Rahmen des Parteiengehörs dazu vor, dass für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wieso er in den von der belangten Behörde vorgelegten Bedarfsmeldungen nicht aufscheine. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 hätten in der Verhandlung vom 14.02.2018 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig bzw. meistens Mehrdienstleistungen angefordert habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso das in den verfahrensgegenständlichen Monaten nicht geschehen sein sollte. Der Beschwerdeführer habe diese Mehrdienstleistungen in der Folge auch erbracht und der Monatsnachweis dann am Ende des Monats konkret aufgeschlüsselt und abgerechnet sowie diese Monatsnachweise abgegeben. Auch habe es in der Folge keine negativen Rückmeldungen, dass dem Mehrdienstleistungen für diese Monate nicht bewilligt worden seien gegeben. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen können, dass diese Mehrdienstleistungen angeordnet gewesen seien. Widersprüchlich sei auch, dass auf den Monatsnachweisen des Beschwerdeführers die für Anordnungen vorgesehene Geschäftszahl angeführt sei. Voraussetzung dafür, dass eine solche Anordnung existiere, sei aber eine vorherige Anordnung. Auch das sei ein Hinweis darauf, dass die mit Monatsnachweis vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden zuvor angeordnet worden seien und davor vom Beschwerdeführer der entsprechende Bedarf gemeldet worden sei. Der Zeuge Brigadier XXXX habe am 15.02.2018 in einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (GZ. 33 Cg 8/17

  1. i)angegeben, dass Oberstleutnant XXXX Überstunden hätte mündlich anordnen dürfen. Der Beschwerdeführer habe üblich in den verfahrensgegenständlichen Monaten bei den Besprechungen Ende des vor Monats seinen MBL-Bedarf bekannt gegeben. Es sei ihm danach von Seiten des Dienstgebers auch nicht zu verstehen gegeben worden, dass keine diesem Bedarf entsprechenden Überstunden angeordnet worden wären. Das habe der Beschwerdeführer erst Monate später bemerkt als er die Gehaltsabrechnung überprüft habe.Der Zeuge Brigadier römisch 40 habe am 15.02.2018 in einer Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (GZ. 33 Cg 8/17
  2. i)angegeben, dass Oberstleutnant römisch 40 Überstunden hätte mündlich anordnen dürfen. Der Beschwerdeführer habe üblich in den verfahrensgegenständlichen Monaten bei den Besprechungen Ende des vor Monats seinen MBL-Bedarf bekannt gegeben. Es sei ihm danach von Seiten des Dienstgebers auch nicht zu verstehen gegeben worden, dass keine diesem Bedarf entsprechenden Überstunden angeordnet worden wären. Das habe der Beschwerdeführer erst Monate später bemerkt als er die Gehaltsabrechnung überprüft habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Vwgr. A2) am Institut technischer Dienst der Heereslogistikschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Überstunden für nachstehend angeführte Monate, wobei die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich für jene Überstunden eine Vergütung anwies, die sich aus dem Dienstplan des Beschwerdeführers ergaben: Monat beantragte Überstunden bezahlte Überstunden Sept 2011 40,45 1,50 Okt. 2011 18,50 0,00 Nov.2011 10,30 28,25 Sept. 2012 2,25 01,75 Okt. 2013 8,20 0,75 Nov. 2013 9,50 1,25 März 2014 3,25 4,30 Hinsichtlich der Bedarfsanmeldung bzw. Anordnung von Mehrdienstleistungen wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie folgt vorgegangen: Jeweils gegen Monatsende wurden im Rahmen einer Dienstbesprechung für den Folgemonat ein bestimmter Bedarf an Überstunden für Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts durch die einzelnen Bediensteten angemeldet. Diese wurden durch OStWm XXXX listenmäßig erfasst und in einem elektronischen Akt abgespeichert. Auf Grundlage dieses Aktes erfolgte dann die Anordnung von Überstunden durch den Institutsleiter.Diese wurden durch OStWm römisch 40 listenmäßig erfasst und in einem elektronischen Akt abgespeichert. Auf Grundlage dieses Aktes erfolgte dann die Anordnung von Überstunden durch den Institutsleiter. Für die Monate September, Oktober und November 2011, September 2012, Oktober und November 2013 sowie März 2014 wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Überstunden angeordnet. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Feststellungen über die an der Dienststelle des Beschwerdeführers gepflogene Vorgangsweise bei der Anordnung von Überstunden auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der als Zeugen vernommenen XXXX (Referatsleiter) und des XXXX (MDL-Erfasser) stützen. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Überstundenanordnungen für die Monate September, Oktober und November 2011, September 2012, Oktober und November 2013 sowie März 2014 ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer in diesen Monaten keine Überstunden angeordnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass Oberst XXXX mündliche Überstunden anordnen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser in der Verhandlung vom 14.02.2018 dezidiert ausgesagt hat, keine mündliche Überstundenanordnung getätigt zu haben.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Feststellungen über die an der Dienststelle des Beschwerdeführers gepflogene Vorgangsweise bei der Anordnung von Überstunden auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der als Zeugen vernommenen römisch 40 (Referatsleiter) und des römisch 40 (MDL-Erfasser) stützen. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Überstundenanordnungen für die Monate September, Oktober und November 2011, September 2012, Oktober und November 2013 sowie März 2014 ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer in diesen Monaten keine Überstunden angeordnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass Oberst römisch 40 mündliche Überstunden anordnen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser in der Verhandlung vom 14.02.2018 dezidiert ausgesagt hat, keine mündliche Überstundenanordnung getätigt zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 49 BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 49, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Mehrdienstleistungen 49.

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. ..." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründen zeitliche Mehrdienstleistungen nach dem maßgeblichen § 49 Abs. 1 BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0148).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründen zeitliche Mehrdienstleistungen nach dem maßgeblichen Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0148). Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, oder vom
  6. September 2003, Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0105, mwN).Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, oder vom
  8. September 2003, Zl. 2000/09/0126). Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0105, mwN). Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z. 1, 3 und 4 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistung zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Nur mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbare Nebenleistungen können in diesem Zusammenhang als von der Anordnung der Hauptleistung mitumfasst angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für notwendig gewordene Nebenleistungen, deren außergewöhnlicher Umfang nach dem üblichen Gang der Dinge nicht vorhersehbar war (VwGH 25.06.2008, 2007/12/0122).Wie der zweite Satz des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Ziffer eins, 3 und 4 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistung zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Nur mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbare Nebenleistungen können in diesem Zusammenhang als von der Anordnung der Hauptleistung mitumfasst angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für notwendig gewordene Nebenleistungen, deren außergewöhnlicher Umfang nach dem üblichen Gang der Dinge nicht vorhersehbar war (VwGH 25.06.2008, 2007/12/0122). Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt, dass die Pflicht zur Meldung (§ 49 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (Hinweis E 8.4.1992, 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Eine Eintragung im elektronischen Arbeitszeitnachweis, die lediglich die Angabe von Beginn und Ende der Dienstzeit enthält, stellt keine Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 dar. Vor allem enthält sie keine Begründung für die Erforderlichkeit der angeführten Mehrdienstleistung; es geht aus ihr auch nicht hervor, dass es sich dabei um keine angeordneten, sondern um - allenfalls diesen - gleichzuhaltende Überstunden handelt (vgl. VwGH 25.06.2003, 98/12/0138).Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt, dass die Pflicht zur Meldung (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (Hinweis E 8.4.1992, 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Eine Eintragung im elektronischen Arbeitszeitnachweis, die lediglich die Angabe von Beginn und Ende der Dienstzeit enthält, stellt keine Meldung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 dar. Vor allem enthält sie keine Begründung für die Erforderlichkeit der angeführten Mehrdienstleistung; es geht aus ihr auch nicht hervor, dass es sich dabei um keine angeordneten, sondern um - allenfalls diesen - gleichzuhaltende Überstunden handelt vergleiche VwGH 25.06.2003, 98/12/0138). Im vorliegenden Fall zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Monaten erbrachten

§ 49Abs.

1 Z. 1 BDG angeordnet waren. Dabei ist davon auszugehen, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers ein strukturiertes Procedere zur mehr Dienstleistungsgebarung zur Anwendung kam, wobei ein allfälliger Bedarf von Mehrdienstleistungen in einer Dienstbesprechung gegen Ende des Monats für den Folgemonat angemeldet wurde. Die Bedarfsmeldungen wurden aktenmäßig erfasst und in weiterer Folge vom anordnungsbefugten Organ genehmigt. Nur jene Mehrdienstleistungen, die in den entsprechenden Anordnungsschreiben aufscheinen, können daher als angeordnet im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz BDG gelten. Da in den von der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Monate vorgelegten Anordnungsschreiben der Beschwerdeführer nicht aufscheint, ist daher davon auszugehen, dass für ihn in den entsprechenden Monaten keine Mehrdienstleistungen - abgesehen von jenen, die vom Dienstgeber bereits bezahlt wurden - angeordnet wurden.Im vorliegenden Fall zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Monaten erbrachten

Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, BDG angeordnet waren. Dabei ist davon auszugehen, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers ein strukturiertes Procedere zur mehr Dienstleistungsgebarung zur Anwendung kam, wobei ein allfälliger Bedarf von Mehrdienstleistungen in einer Dienstbesprechung gegen Ende des Monats für den Folgemonat angemeldet wurde. Die Bedarfsmeldungen wurden aktenmäßig erfasst und in weiterer Folge vom anordnungsbefugten Organ genehmigt. Nur jene Mehrdienstleistungen, die in den entsprechenden Anordnungsschreiben aufscheinen, können daher als angeordnet im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG gelten. Da in den von der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Monate vorgelegten Anordnungsschreiben der Beschwerdeführer nicht aufscheint, ist daher davon auszugehen, dass für ihn in den entsprechenden Monaten keine Mehrdienstleistungen - abgesehen von jenen, die vom Dienstgeber bereits bezahlt wurden - angeordnet wurden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt dafür keinen Raum bietet. In der Verhandlung vom 14.02.2018 haben die Zeugen XXXX und XXXX dezidiert klargestellt, dass im Rahmen der gegen Monatsende abgehaltenen Dienstbesprechungen lediglich der Bedarf an Mehrdienstleistungen angemeldet wurde. Die Anordnung der

§ 49Abs.

1 erster Satz BDG erfolgte jeweils mit einem gesonderten Schreiben des Institutsleiters. Der Beschwerdeführer konnte daher in den verfahrensgegenständlichen Monaten keinesfalls davon ausgehen, dass für ihn Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien, da er in den entsprechenden Schreiben nicht aufschien. Angesichts dieser klaren Sachlage ist daher eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen auszuschließen.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt dafür keinen Raum bietet. In der Verhandlung vom 14.02.2018 haben die Zeugen römisch 40 und römisch 40 dezidiert klargestellt, dass im Rahmen der gegen Monatsende abgehaltenen Dienstbesprechungen lediglich der Bedarf an Mehrdienstleistungen angemeldet wurde. Die Anordnung der

Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG erfolgte jeweils mit einem gesonderten Schreiben des Institutsleiters. Der Beschwerdeführer konnte daher in den verfahrensgegenständlichen Monaten keinesfalls davon ausgehen, dass für ihn Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien, da er in den entsprechenden Schreiben nicht aufschien. Angesichts dieser klaren Sachlage ist daher eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen auszuschließen. Es ist auch davon auszugehen, dass keiner der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Z. 1-4 BDG gegeben ist, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dies nicht behauptet hat.Es ist auch davon auszugehen, dass keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, BDG gegeben ist, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dies nicht behauptet hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2116283.1.00

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