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{'item': 'W230 2190973-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW230 2190973-1 SpruchW230 2190973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde;2) in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen, weil eine Rückkehr nach Afghanistan eine

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde; 3) in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und die Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklären; 4) den Spruchpunkt VIII des ggst Bescheides ersatzlos aufheben;4) den Spruchpunkt römisch acht des ggst Bescheides ersatzlos aufheben; 5) in eventu die Dauer des in Spruchpunkt VIII verhängten Einreisverbotes herabsetzen;5) in eventu die Dauer des in Spruchpunkt römisch acht verhängten Einreisverbotes herabsetzen; 6) in eventu den Bescheid aufheben und zu Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückverweisen; 7) jedenfalls den Spruchpunkt VII. aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;7) jedenfalls den Spruchpunkt römisch sieben. aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 8) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anordnen". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der männliche, ledige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) gibt an, am XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung zu bekennen. Er hat acht Jahre lang in Khanabad, Afghanistan, die Schule besucht. Er spricht Dari und ein wenig Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut.Der männliche, ledige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) gibt an, am römisch 40 geboren, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und sich zum islamischen Glauben schiitischer Richtung zu bekennen. Er hat acht Jahre lang in Khanabad, Afghanistan, die Schule besucht. Er spricht Dari und ein wenig Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. In Österreich hat er mehrere Kurse besucht und am Projekt "Bildung für Flüchtlinge" teilgenommen und dieses positiv absolviert (Darunter Deutsch, Englisch, Mathematik, IKT und Wertekurs). Er trainiert vereinsmäßig Kampfkünste, zeigt aber sonst keine gesellschaftlichen Aktivitäten und geht auch keiner geregelten Arbeit nach. Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Er wohnte in einer von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Unterkunft für Asylwerber und befand sich in Grundversorgung. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen befinden sich nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist seit kurzem mit einer Freundin namens XXXX liiert, die in Österreich geboren ist und die slowakische Staatsangehörigkeit hat. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bezeichnet sie erstmals in der Beschwerde nunmehr als seine "Verlobte".Der Beschwerdeführer ist seit kurzem mit einer Freundin namens römisch 40 liiert, die in Österreich geboren ist und die slowakische Staatsangehörigkeit hat. Er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bezeichnet sie erstmals in der Beschwerde nunmehr als seine "Verlobte". Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 05.07.2017 zu Zl. XXXX wegen schweren Raubes (unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, davon wurden 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, den unbedingten Teil von 2 Monaten hat er bereits verbüßt. Diese Verurteilung erging, weil der Beschwerdeführer einem anderen am 04.05.2017 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone5 im Wert von € 500,- und eine Geldtasche im Wert von ca. € 40,- samt Bargeld im Betrag von € 45,- mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf ihn zulief und rief: "Gib mir alles!", woraufhin der Betreffende der Aufforderung nachkam.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 05.07.2017 zu Zl. römisch 40 wegen schweren Raubes (unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, davon wurden 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, den unbedingten Teil von 2 Monaten hat er bereits verbüßt. Diese Verurteilung erging, weil der Beschwerdeführer einem anderen am 04.05.2017 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Handy der Marke iPhone5 im Wert von € 500,- und eine Geldtasche im Wert von ca. € 40,- samt Bargeld im Betrag von € 45,- mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem ausgeklappten Springmesser in der Hand auf ihn zulief und rief: "Gib mir alles!", woraufhin der Betreffende der Aufforderung nachkam. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, ist die Sicherheitslage derzeit generell prekär. Demgegenüber befindet sich die Stadt Kabul unter Kontrolle der afghanischen Regierung, die Lage in Kabul ist relativ sicher, ungeachtet der dort immer wieder stattfindenden terroristischen Anschläge gegen einzelne Ziele, vor allem solche, die mit der Staatsmacht, den internationalen Akteuren oder religiösen Feierlichkeiten oder Zeremonien der Minderheitsreligionen (zB der Schiiten) in Zusammenhang gebracht werden. Die wirtschaftliche Lage ist schwierig; die Gründung einer Existenz ist für alleinstehende, arbeitsfähige, erwachsene männliche Afghanen aber möglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan (konkret: bei Rückführung in die Stadt Kabul) -Strichaufzählung mit einer realen (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte -Strichaufzählung mit einer realen (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, sei es im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus sonstigen Gründen. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind eine Widergabe bzw. Zusammenfassung der bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die insofern in der Beschwerde nicht bestritten wurden (ergänzt durch nähere Angaben zur strafrechtlichen Verurteilung, die sich aus dem Strafurteil ergeben, das dem Beschwerdeführer gegenüber ergangen, im Verwaltungsverfahren Gegenstand war, im angefochtenen Bescheid erwähnt wurde und in der Beschwerde unbestritten geblieben ist). Die Feststellung betreffend die Freundin des Beschwerdeführers wurde unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens getroffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschwerdeabweisung
  4. Zur anwendbaren Rechtslage 1.
  5. Vor der Novelle durch BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017) hatte § 18 BFA-VG folgenden Wortlaut:1.
  6. Vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FrÄG 2017) hatte Paragraph 18, BFA-VG folgenden Wortlaut: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Zu dieser Fassung des Gesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Erkenntnis zu entscheiden (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024;Zu dieser Fassung des Gesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof seit dem Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Erkenntnis zu entscheiden (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.06.2017, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Seit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017), lautet § 18 BFA-VG wie folgt (Unterstreichungen stammen vom Bundesverwaltungsgericht; die unterstrichenen Gesetzesstellen sind jene, die durch das FrÄG 2017 neu gefasst bzw. eingefügt wurden):Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FrÄG 2017), lautet Paragraph 18, BFA-VG wie folgt (Unterstreichungen stammen vom Bundesverwaltungsgericht; die unterstrichenen Gesetzesstellen sind jene, die durch das FrÄG 2017 neu gefasst bzw. eingefügt wurden): "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 1.
  1. In den parlamentarischen Materialien zu dieser Gesetzesnovelle (Initiativantrag 2285/A XXV. GP) wird Folgendes ausgeführt:1.
  2. In den parlamentarischen Materialien zu dieser Gesetzesnovelle (Initiativantrag 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird Folgendes ausgeführt: "Zu Z 6 (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5):"Zu Ziffer 6, (Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 5,): Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 17 und 18 BFA-VG.Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraphen 17 und 18 BFA-VG. Mit Beschluss vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, hielt der VwGH zu § 17 BFA-VG fest, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei noch das BVwG einen Beschluss fassen müsse, wenn es die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuerkennt; im zuletzt genannten Fall genügt es vielmehr, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung intern mit Aktenvermerk festzuhalten (VwGH, aaO Rz. 17). Dies entspricht dem Modell des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin-Verordnung, der es den Mitgliedstaaten freistellt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen der Asylbehörde dahingehend zu regeln, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung nach Ablauf einer angemessenen Frist endet, innerhalb derer ein Gericht - von Amts wegen, keinesfalls aber auf Antrag des Asylwerbers - darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird. Für ein gesondertes Antragsrecht des Asylwerbers besteht in diesem Modell kein Raum. Eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht hier somit nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht kann in diesem Fall - ausschließlich - mit Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGG) an den VwGH geltend gemacht werden. Dem wird durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Amts wegen zuzuerkennen ist. Um glaubhaft zu machen, dass überhaupt eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht und ein Fristsetzungsantrag daher in Betracht kommt, ist es erforderlich, die Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit eine Entscheidungspflicht des BVwG ergeben, jedenfalls im Fristsetzungsantrag an den VwGH substantiiert darzulegen (§ 38 Abs. 3 Z 4 VwGG und VwGH, aaO Rz. 22). Der vorgeschlagene vorletzte Satz in § 17 Abs. 1 ändert an diesem Grundsatz nichts, sieht aber vor, dass derartige Gründe nicht erst im Fristsetzungsantrag, sondern bereits in der Beschwerde an das BVwG substantiiert darzulegen sind. Dies soll - in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind - nicht nur dem BVwG eine möglichst rasche Entscheidung anhand einer umfassenden Tatsachengrundlage ermöglichen, sondern ist auch im Hinblick auf die allgemeine Mitwirkungspflicht des Fremden (§ 13 BFA-VG iVm § 17 VwGVG) und die Sicherheitsvermutung gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sachlich gerechtfertigt. Der vorgeschlagene letzte Satz stellt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH klar, dass der Asylwerber eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG mit Fristsetzungsantrag an den VwGH geltend machen kann. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass der Beschwerde gegen die von §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 1 erfassten Entscheidungen des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung ex lege nicht zukommt, sofern das BVwG sie nicht im Einzelfall von Amts wegen zuerkennt.Mit Beschluss vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, hielt der VwGH zu Paragraph 17, BFA-VG fest, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei noch das BVwG einen Beschluss fassen müsse, wenn es die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuerkennt; im zuletzt genannten Fall genügt es vielmehr, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung intern mit Aktenvermerk festzuhalten (VwGH, aaO Rz. 17). Dies entspricht dem Modell des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin-Verordnung, der es den Mitgliedstaaten freistellt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen der Asylbehörde dahingehend zu regeln, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung nach Ablauf einer angemessenen Frist endet, innerhalb derer ein Gericht - von Amts wegen, keinesfalls aber auf Antrag des Asylwerbers - darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird. Für ein gesondertes Antragsrecht des Asylwerbers besteht in diesem Modell kein Raum. Eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht hier somit nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht kann in diesem Fall - ausschließlich - mit Fristsetzungsantrag (Paragraph 38, VwGG) an den VwGH geltend gemacht werden. Dem wird durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Amts wegen zuzuerkennen ist. Um glaubhaft zu machen, dass überhaupt eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht und ein Fristsetzungsantrag daher in Betracht kommt, ist es erforderlich, die Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit eine Entscheidungspflicht des BVwG ergeben, jedenfalls im Fristsetzungsantrag an den VwGH substantiiert darzulegen (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, VwGG und VwGH, aaO Rz. 22). Der vorgeschlagene vorletzte Satz in Paragraph 17, Absatz eins, ändert an diesem Grundsatz nichts, sieht aber vor, dass derartige Gründe nicht erst im Fristsetzungsantrag, sondern bereits in der Beschwerde an das BVwG substantiiert darzulegen sind. Dies soll - in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind - nicht nur dem BVwG eine möglichst rasche Entscheidung anhand einer umfassenden Tatsachengrundlage ermöglichen, sondern ist auch im Hinblick auf die allgemeine Mitwirkungspflicht des Fremden (Paragraph 13, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) und die Sicherheitsvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sachlich gerechtfertigt. Der vorgeschlagene letzte Satz stellt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH klar, dass der Asylwerber eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG mit Fristsetzungsantrag an den VwGH geltend machen kann. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass der Beschwerde gegen die von Paragraphen 16, Absatz 2, bzw. 17 Absatz eins, erfassten Entscheidungen des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung ex lege nicht zukommt, sofern das BVwG sie nicht im Einzelfall von Amts wegen zuerkennt. Mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, hielt der VwGH unter Rz. 17 fest, dass es im Anwendungsbereich des § 18 BFA-VG - anders als nach der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 VwGVG - nicht zulässig sei, einen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein in diesem Sinne unzulässiger Antrag ist innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (VwGH, aaO Rz. 30). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind daher bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid substantiiert darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz des Abs. 5 sieht damit in Übereinstimmung - und entsprechend der vorgeschlagenen Änderung in § 17 Abs. 1 - vor, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der vorgeschlagene vorletzte Satz sieht vor, dass die Gründe, die für die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren vom Bundesamt verfügten Ausschluss sprechen, bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid darzulegen sind. Außerdem wird im letzten Satz entsprechend dem vorgenannten Beschluss die Möglichkeit des Beschwerdeführers statuiert, nach Ablauf der einwöchigen Frist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH gemäß § 38 VwGG zu richten und darin die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (siehe dazu auch VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz. 21).Mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, hielt der VwGH unter Rz. 17 fest, dass es im Anwendungsbereich des Paragraph 18, BFA-VG - anders als nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 VwGVG - nicht zulässig sei, einen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein in diesem Sinne unzulässiger Antrag ist innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen (VwGH, aaO Rz. 30). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind daher bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid substantiiert darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz des Absatz 5, sieht damit in Übereinstimmung - und entsprechend der vorgeschlagenen Änderung in Paragraph 17, Absatz eins, - vor, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zuzuerkennen hat. Der vorgeschlagene vorletzte Satz sieht vor, dass die Gründe, die für die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren vom Bundesamt verfügten Ausschluss sprechen, bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid darzulegen sind. Außerdem wird im letzten Satz entsprechend dem vorgenannten Beschluss die Möglichkeit des Beschwerdeführers statuiert, nach Ablauf der einwöchigen Frist einen Fristsetzungsantrag an den VwGH gemäß Paragraph 38, VwGG zu richten und darin die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (siehe dazu auch VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz. 21). Unberührt bleibt die Möglichkeit gemäß §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6, die aufschiebende Wirkung auch nach Ablauf der einwöchigen Frist zuzuerkennen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage im Zielstaat erst nachträglich eingetreten sind. Da in den zuletzt genannten Fällen die einwöchige Frist gemäß §§ 17 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 5 bereits abgelaufen ist und somit nicht mehr zur Verfügung steht, ist die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen hier ausnahmsweise unverzüglich zuzuerkennen."Unberührt bleibt die Möglichkeit gemäß Paragraphen 17, Absatz 4 und 18 Absatz 6,, die aufschiebende Wirkung auch nach Ablauf der einwöchigen Frist zuzuerkennen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage im Zielstaat erst nachträglich eingetreten sind. Da in den zuletzt genannten Fällen die einwöchige Frist gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, bzw. 18 Absatz 5, bereits abgelaufen ist und somit nicht mehr zur Verfügung steht, ist die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen hier ausnahmsweise unverzüglich zuzuerkennen." 1.
  3. § 18 BFA-VG bildet eine lex specialis zu §§ 13 und 22 VwGVG (VwSlg. 19.449 A/2016).1.
  4. Paragraph 18, BFA-VG bildet eine lex specialis zu Paragraphen 13 und 22 VwGVG (VwSlg. 19.449 A/2016). 1.
  5. Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012, ErläutRV 1618 BlgNR
  6. GP) wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind oder wenn dazu im VwGVG eine Ermächtigung erteilt wurde (vgl. VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015, 20.041/2016; VfGH 26.09.2017, G 134/2017 ua). Eine Ermächtigung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 B-VG ist mangels einer vom Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Freistellung von der Prüfung am Erforderlichkeitsmaßstab nicht in § 58 Abs. 2 und 3 VwGVG zu erblicken (VfSlg. 19.905/2014, 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche "Unerlässlichkeit" kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969/2015, 20.008/2015).1.
  7. Artikel 136, Absatz 2, B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, ErläutRV 1618 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind oder wenn dazu im VwGVG eine Ermächtigung erteilt wurde vergleiche VfSlg 19.922 aus 2014,, 19.987 aus 2015,, 20.041 aus 2016,; VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017, ua). Eine Ermächtigung im Sinne von Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist mangels einer vom Gesetzgeber beabsichtigten umfassenden Freistellung von der Prüfung am Erforderlichkeitsmaßstab nicht in Paragraph 58, Absatz 2 und 3 VwGVG zu erblicken (VfSlg. 19.905 aus 2014,, 19.921 aus 2014,, 19.922 aus 2014,, 19.969 aus 2015,). Die für abweichende Regelungen in einem Materiengesetz erforderliche "Unerlässlichkeit" kann sich aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (VfSlg 19.969 aus 2015,, 20.008 aus 2015,). Darüber hinaus geht der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 B-VG davon aus, dass von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen (vgl. VfSlg 15.218/1998, 17.346/2004, 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015, 20.008/2015).Darüber hinaus geht der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 136, Absatz 2, B-VG davon aus, dass von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, widersprechen vergleiche VfSlg 15.218 aus 1998,, 17.346 aus 2004,, 19.921 aus 2014,, 19.922 aus 2014,, 19.969 aus 2015,, 20.008 aus 2015,). Der Verfassungsgerichtshof führte im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von den allgemeinen Verfahrensgesetzen abweichenden Regelungen über die aufschiebende Wirkung aus, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Wirkung zulässiger Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber neben der Stellung des Rechtsmittelwerbers auch Zweck und Inhalt der Regelung, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich schaffen muss, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (VfSlg. 11.196/1986, 13.003/1992, 15.511/1999, 16.460/2002, 17.346/2004, 18.383/2008, 19.969/2015). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes beziehen sich diese Vorgaben auf alle Arten behördlicher Verfahren (VfSlg. 17.346/2004).Der Verfassungsgerichtshof führte im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes in seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von den allgemeinen Verfahrensgesetzen abweichenden Regelungen über die aufschiebende Wirkung aus, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Wirkung zulässiger Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber neben der Stellung des Rechtsmittelwerbers auch Zweck und Inhalt der Regelung, die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hat und unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich schaffen muss, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (VfSlg. 11.196 aus 1986,, 13.003 aus 1992,, 15.511 aus 1999,, 16.460 aus 2002,, 17.346 aus 2004,, 18.383 aus 2008,, 19.969 aus 2015,). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes beziehen sich diese Vorgaben auf alle Arten behördlicher Verfahren (VfSlg. 17.346 aus 2004,). 1.
  9. § 18 BFA-VG enthält (mindestens) in dreierlei Hinsicht Abweichungen vom VwGVG:1.
  10. Paragraph 18, BFA-VG enthält (mindestens) in dreierlei Hinsicht Abweichungen vom VwGVG: -Strichaufzählung Die Regelung sieht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Bescheidspruch "von Amts wegen" vor, während nach dem Konzept des VwGVG eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur dann zu erfolgen hat, wenn gegen diesen (trennbaren) Spruchteil vom Beschwerdeführer eine auch diesen Spruchpunkt anfechtende Beschwerde eingebracht wurde. Nach dem Konzept des VwGVG besteht für das Gericht ohne eigene Beschwerdeerhebung gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Bescheid (Spruchpunkt) auch keine Veranlassung zur Entscheidung des VwG über die aufschiebende Wirkung. Die "Wendung "von Amts wegen" begründet daher eine Begünstigung des Bescheidadressaten. -Strichaufzählung § 18 BFA-VG weicht insofern vom VwGVG ab, als darin unter bestimmten Voraussetzungen zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde normiert ist, das heißt, ohne dass dafür - wie in § 13 VwGVG vorgesehen - eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse des Einzelnen vorgenommen werden dürfte.Paragraph 18, BFA-VG weicht insofern vom VwGVG ab, als darin unter bestimmten Voraussetzungen zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde normiert ist, das heißt, ohne dass dafür - wie in Paragraph 13, VwGVG vorgesehen - eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse des Einzelnen vorgenommen werden dürfte. -Strichaufzählung Die Regelung weicht vom VwGVG weiters insofern ab, als in jenen Fallgruppen, in denen nicht schon zwingend eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, diese bei Erfüllung bestimmter gesetzlich vorgegebener Tatbestände aberkannt werden "kann" (§ 18 Abs. 1 BFA-VG), während § 13 VwGVG die Aberkennung ganz allgemein zulässt, wenn dies nach Maßgabe einer Interessenabwägung geboten erscheint. Darin liegt eine Abkehr vom VwGVG (früher: vom AVG) insofern, als in den nicht in § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG angesprochenen Fällen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist (so bereits die Regierungsvorlage zur Vorgängerregelung des § 38 AsylG 2005, wo die Abweichung von - damals - § 64 Abs. 2 AVG erläutert wurde, 952 BlgNR 22 GP., S. 56).Die Regelung weicht vom VwGVG weiters insofern ab, als in jenen Fallgruppen, in denen nicht schon zwingend eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, diese bei Erfüllung bestimmter gesetzlich vorgegebener Tatbestände aberkannt werden "kann" (Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG), während Paragraph 13, VwGVG die Aberkennung ganz allgemein zulässt, wenn dies nach Maßgabe einer Interessenabwägung geboten erscheint. Darin liegt eine Abkehr vom VwGVG (früher: vom AVG) insofern, als in den nicht in Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG angesprochenen Fällen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist (so bereits die Regierungsvorlage zur Vorgängerregelung des Paragraph 38, AsylG 2005, wo die Abweichung von - damals - Paragraph 64, Absatz 2, AVG erläutert wurde, 952 BlgNR 22 GP., S. 56). 1.
  11. Unklar (und damit auslegungsbedürftig) ist, ob die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Umständen "binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" hat, so zu verstehen hat, dass es im Nichtzuerkennungsfall genügt, erst später, allenfalls erst in Verbindung mit dem Haupterkenntnis zu entscheiden, bzw. ob damit gemeint ist, dass eine vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt unzulässig wäre und ob im Nichtzuerkennungsfall anstelle einer unverzüglichen Entscheidung bloß ein Aktenvermerk zu ergehen hat (so wie es die Erläuterungen für die Handhabung des § 17 BFA-VG nahe legen; die Regelungen des § 18 wollte der Gesetzgeber "in Übereinstimmung" mit § 17 leg.cit. modifizieren).1.
  12. Unklar (und damit auslegungsbedürftig) ist, ob die Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins und 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Umständen "binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" hat, so zu verstehen hat, dass es im Nichtzuerkennungsfall genügt, erst später, allenfalls erst in Verbindung mit dem Haupterkenntnis zu entscheiden, bzw. ob damit gemeint ist, dass eine vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt unzulässig wäre und ob im Nichtzuerkennungsfall anstelle einer unverzüglichen Entscheidung bloß ein Aktenvermerk zu ergehen hat (so wie es die Erläuterungen für die Handhabung des Paragraph 17, BFA-VG nahe legen; die Regelungen des Paragraph 18, wollte der Gesetzgeber "in Übereinstimmung" mit Paragraph 17, leg.cit. modifizieren). 1.
  13. Der Gesetzgeber unterliegt der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass jeder verwaltungsbehördliche Bescheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfbar sein muss. Im Übrigen bestehen auch verfassungsrechtliche Grenzen gegenüber der Einräumung amtswegiger Entscheidungszuständigkeiten an ein Verwaltungsgericht: Dem B-VG (und dem VwGVG) nach entscheidet das Verwaltungsgericht über "Beschwerden", und zwar in der Regel gegen Bescheide, nach der Öffnungsklausel des Art. 130 Abs. 2 B-VG unter Umständen auch gegen sonstiges Verwaltungsverhalten. Eine einfachgesetzlich geschaffene amtswegige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Bescheidausspruch, der nicht mit "Beschwerde" angefochten wurde, stünde allerdings mit diesen Vorgaben (und - mangels Ermächtigung im VwGVG - auch mit dem Konzept des VwGVG) in einem Spannungsverhältnis (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 130 Rz 34).1.
  14. Der Gesetzgeber unterliegt der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass jeder verwaltungsbehördliche Bescheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfbar sein muss. Im Übrigen bestehen auch verfassungsrechtliche Grenzen gegenüber der Einräumung amtswegiger Entscheidungszuständigkeiten an ein Verwaltungsgericht: Dem B-VG (und dem VwGVG) nach entscheidet das Verwaltungsgericht über "Beschwerden", und zwar in der Regel gegen Bescheide, nach der Öffnungsklausel des Artikel 130, Absatz 2, B-VG unter Umständen auch gegen sonstiges Verwaltungsverhalten. Eine einfachgesetzlich geschaffene amtswegige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Bescheidausspruch, der nicht mit "Beschwerde" angefochten wurde, stünde allerdings mit diesen Vorgaben (und - mangels Ermächtigung im VwGVG - auch mit dem Konzept des VwGVG) in einem Spannungsverhältnis vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 130, Rz 34). Der Wortlaut des § 18 Abs. 5 BFA-VG zwingt aber nicht zu einer Auslegung, die dem Gesetzgeber Derartiges unterstellt: Die Regelung lässt auch die Auslegung zu, dass darin eine amtswegige Überprüfung des Aberkennungsausspruches in dem Sinn geregelt ist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid in der Hauptsache zugleich als Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gilt. Bei dieser Auslegung, der auch die Neufassung der Norm des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht entgegensteht, ist die Entscheidung des Gerichts über die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung nicht anders zu verstehen als eine Entscheidung über die (aus Anlass der Beschwerde in der Hauptsache gesetzlich fingierte) Beschwerde gegen den die Aberkennung verfügenden Spruchpunkt. Die Formulierung, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung", die ihr "vom Bundesamt aberkannt" wurde, unter näher geregelten Umständen "zuzuerkennen" hat, fand sich bereits in der früheren, vor dem FrÄG 2017 geltenden, Fassung des § 18 BFA-VG. Diese Formulierung stand nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verständnis des § 18 BFA-VG nicht entgegen, das vom Grundkonzept des § 13 VwGVG nur soweit abweicht, als dies der materielle Regelungsgehalt des Wortlauts des § 18 BFA-VG gebietet (uzw. ungeachtet der in § 18 Abs. 7 BFA pauschal normierten Bestimmung, wonach "§§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar" sind, der damit nur formal die Funktion einer Klarstellung des Spezialitätsverhältnisses zukommt), nämlich dahin, dass die "Zuerkennung" durch das Bundesverwaltungsgericht als Erkenntnis über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Bescheid zu verstehen ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Dass der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2017 und der Einfügung der Wendung "von Amts wegen" vom VwGVG auch in der Hinsicht abweichen wollte, dass dadurch die Stellung des Bescheidadressaten als möglichen "Beschwerdeführer" zur Durchsetzung eigener subjektiver Rechte gegen die bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verdrängt wird, ist nicht anzunehmen. Der Regelung, wonach das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung "von Amts wegen" zuerkennt, wird daher nicht in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit das Beschwerderecht des Einzelnen gegen den Ausspruch über die Aberkennung beseitigt wäre, sondern es kann ihr nur entnommen werden, dass dieses Beschwerderecht modifiziert ausgestaltet ist: Die Ausgestaltung dieses Verfahrens lässt sich ähnlich deuten wie das Verfahren bei amtswegiger Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 12a AsylG: Auch dieses Verfahren wird vom Verwaltungsgerichtshof als "amtswegig eingeleitetes Beschwerdeverfahren" verstanden (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, Rz 25), obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht von einer Beschwerde, sondern nur von einer "unverzüglichen Überprüfung" der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht spricht (§ 22 BFA-VG). Obwohl dieses Beschwerdeverfahren amtswegig eingeleitet wird, kann der Beschwerdeführer durch eigenes Vorbringen auch "Beschwerdeergänzungen" vornehmen (vgl. VwGH, aaO) oder - wie hier - selbst Beschwerde erheben (wodurch das amtswegig eingeleitete Beschwerdeverfahren im Verfahren über die eingebrachte Beschwerde aufgeht bzw. gegenstandslos wird).Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zwingt aber nicht zu einer Auslegung, die dem Gesetzgeber Derartiges unterstellt: Die Regelung lässt auch die Auslegung zu, dass darin eine amtswegige Überprüfung des Aberkennungsausspruches in dem Sinn geregelt ist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid in der Hauptsache zugleich als Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gilt. Bei dieser Auslegung, der auch die Neufassung der Norm des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht entgegensteht, ist die Entscheidung des Gerichts über die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung nicht anders zu verstehen als eine Entscheidung über die (aus Anlass der Beschwerde in der Hauptsache gesetzlich fingierte) Beschwerde gegen den die Aberkennung verfügenden Spruchpunkt. Die Formulierung, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung", die ihr "vom Bundesamt aberkannt" wurde, unter näher geregelten Umständen "zuzuerkennen" hat, fand sich bereits in der früheren, vor dem FrÄG 2017 geltenden, Fassung des Paragraph 18, BFA-VG. Diese Formulierung stand nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verständnis des Paragraph 18, BFA-VG nicht entgegen, das vom Grundkonzept des Paragraph 13, VwGVG nur soweit abweicht, als dies der materielle Regelungsgehalt des Wortlauts des Paragraph 18, BFA-VG gebietet (uzw. ungeachtet der in Paragraph 18, Absatz 7, BFA pauschal normierten Bestimmung, wonach "§§ 13 Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar" sind, der damit nur formal die Funktion einer Klarstellung des Spezialitätsverhältnisses zukommt), nämlich dahin, dass die "Zuerkennung" durch das Bundesverwaltungsgericht als Erkenntnis über die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Bescheid zu verstehen ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Dass der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2017 und der Einfügung der Wendung "von Amts wegen" vom VwGVG auch in der Hinsicht abweichen wollte, dass dadurch die Stellung des Bescheidadressaten als möglichen "Beschwerdeführer" zur Durchsetzung eigener subjektiver Rechte gegen die bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verdrängt wird, ist nicht anzunehmen. Der Regelung, wonach das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung "von Amts wegen" zuerkennt, wird daher nicht in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit das Beschwerderecht des Einzelnen gegen den Ausspruch über die Aberkennung beseitigt wäre, sondern es kann ihr nur entnommen werden, dass dieses Beschwerderecht modifiziert ausgestaltet ist: Die Ausgestaltung dieses Verfahrens lässt sich ähnlich deuten wie das Verfahren bei amtswegiger Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 12 a, AsylG: Auch dieses Verfahren wird vom Verwaltungsgerichtshof als "amtswegig eingeleitetes Beschwerdeverfahren" verstanden (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, Rz 25), obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht von einer Beschwerde, sondern nur von einer "unverzüglichen Überprüfung" der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht spricht (Paragraph 22, BFA-VG). Obwohl dieses Beschwerdeverfahren amtswegig eingeleitet wird, kann der Beschwerdeführer durch eigenes Vorbringen auch "Beschwerdeergänzungen" vornehmen vergleiche VwGH, aaO) oder - wie hier - selbst Beschwerde erheben (wodurch das amtswegig eingeleitete Beschwerdeverfahren im Verfahren über die eingebrachte Beschwerde aufgeht bzw. gegenstandslos wird). Die Erläuterungen zum FrÄG 2017, die sich in einem ersten Absatz mit der - mit § 18 BFA-VG strukturell nicht vergleichbaren - Norm des § 17 BFA-VG befassen, gehen in einem zweiten Absatz auf § 18 BFA-VG ein. § 17 BFA-VG ist mit § 18 leg.cit. schon insofern nicht vergleichbar, als in § 17 BFA-VG Regelungen darüber getroffen werden, dass die aufschiebende Wirkung bei bestimmten Verfahrensausgängen des behördlichen Verfahrens ex lege ausscheidet, dh. ohne dass dazu ein die aufschiebende Wirkung aberkennender Bescheid der Behörde ergehen müsste (oder dürfte). Im System des § 17 BFA-VG mag eine Regelung, wonach die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen aberkennenden Bescheid gedeutet werden kann, konsequent sein (vgl. dazu VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 = VwSlg. 19.449 A/2016). Im System des § 18 BFA-VG läge darin hingegen eine Abweichung vom Konzept des § 13 VwGVG, die rechtfertigungsbedürftig ist und die weder der Gesetzeswortlaut des neu gefassten § 18 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, noch in den Erläuterungen durch Erwägungen zur Darstellung der "Erforderlichkeit" (und gemäß der Rechtsprechung des VfGH: "Unerlässlichkeit") im Sinne des Art. 136 B-VG als unerlässlich gerechtfertigt wird. Wäre dem Gesetz eine solche Abweichung zu entnehmen, hätte das Gericht Bedenken an der Vereinbarkeit mit Art. 136 Abs. 2 B-VG.Die Erläuterungen zum FrÄG 2017, die sich in einem ersten Absatz mit der - mit Paragraph 18, BFA-VG strukturell nicht vergleichbaren - Norm des Paragraph 17, BFA-VG befassen, gehen in einem zweiten Absatz auf Paragraph 18, BFA-VG ein. Paragraph 17, BFA-VG ist mit Paragraph 18, leg.cit. schon insofern nicht vergleichbar, als in Paragraph 17, BFA-VG Regelungen darüber getroffen werden, dass die aufschiebende Wirkung bei bestimmten Verfahrensausgängen des behördlichen Verfahrens ex lege ausscheidet, dh. ohne dass dazu ein die aufschiebende Wirkung aberkennender Bescheid der Behörde ergehen müsste (oder dürfte). Im System des Paragraph 17, BFA-VG mag eine Regelung, wonach die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen aberkennenden Bescheid gedeutet werden kann, konsequent sein vergleiche dazu VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024 = VwSlg. 19.449 A/2016). Im System des Paragraph 18, BFA-VG läge darin hingegen eine Abweichung vom Konzept des Paragraph 13, VwGVG, die rechtfertigungsbedürftig ist und die weder der Gesetzeswortlaut des neu gefassten Paragraph 18, BFA-VG ausdrücklich vorsieht, noch in den Erläuterungen durch Erwägungen zur Darstellung der "Erforderlichkeit" (und gemäß der Rechtsprechung des VfGH: "Unerlässlichkeit") im Sinne des Artikel 136, B-VG als unerlässlich gerechtfertigt wird. Wäre dem Gesetz eine solche Abweichung zu entnehmen, hätte das Gericht Bedenken an der Vereinbarkeit mit Artikel 136, Absatz 2, B-VG. Der zweite Absatz der Erläuterungen zur Neufassung der §§ 17, 18 BFA-VG, der sich speziell auf § 18 BFA-VG bezieht, erwähnt, dass ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon nach der bisherigen Judikatur zu § 18 BFA-VG (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014) nicht zulässig ist. Diese Aussage der Judikatur und der darauf Bezug nehmenden Erläuterungen lässt sich auf die Neufassung des § 18 BFA-VG übertragen, zumal ein gesonderter Antrag neben einem amtswegig eingeleiteten oder infolge eingebrachter Beschwerde geführten Beschwerdeverfahren gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohnehin weder notwendig noch zulässig erscheint. Der normative Gehalt der neuen Fassung des § 18 BFA-VG lässt sich dahingehend verstehen, dass bereits die vorgelegte Beschwerde gegen die Hauptsache als Auslöser des amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gegen die bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu gelten hat. Auch der in § 18 Abs. 5 BFA-VG eingefügte vorletzte Satz lässt sich in diese Deutung sinnvoll einordnen, weil es in Ermangelung eines Erfordernisses, gegen den aberkennenden Bescheid eigens Beschwerde zu erheben, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über dieses Beschwerdeverfahren erleichtert (und die Interessen des Rechtsschutzsuchenden fördert), wenn in der Beschwerde gegen die Hauptsache auch Ausführungen zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten sind. Ein Formerfordernis (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) kann darin freilich angesichts des ausnahmsweise "amtswegigen" Charakters eines solchen Beschwerdeverfahrens gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt nicht erblickt werden. Auch der letzte Satz des § 18 Abs. 5 BFA-VG ist bei der hier vertretenen Auslegung nicht sinnentleert, zumal diese Anordnung bei einem amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren geeignet ist, klarzustellen, dass auch ohne verfahrenseinleitenden Antrag (Anfechtung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ein Fristsetzungsantrag zulässig wäre.Der zweite Absatz der Erläuterungen zur Neufassung der Paragraphen 17, 18, BFA-VG, der sich speziell auf Paragraph 18, BFA-VG bezieht, erwähnt, dass ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon nach der bisherigen Judikatur zu Paragraph 18, BFA-VG (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014) nicht zulässig ist. Diese Aussage der Judikatur und der darauf Bezug nehmenden Erläuterungen lässt sich auf die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG übertragen, zumal ein gesonderter Antrag neben einem amtswegig eingeleiteten oder infolge eingebrachter Beschwerde geführten Beschwerdeverfahren gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohnehin weder notwendig noch zulässig erscheint. Der normative Gehalt der neuen Fassung des Paragraph 18, BFA-VG lässt sich dahingehend verstehen, dass bereits die vorgelegte Beschwerde gegen die Hauptsache als Auslöser des amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gegen die bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu gelten hat. Auch der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eingefügte vorletzte Satz lässt sich in diese Deutung sinnvoll einordnen, weil es in Ermangelung eines Erfordernisses, gegen den aberkennenden Bescheid eigens Beschwerde zu erheben, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über dieses Beschwerdeverfahren erleichtert (und die Interessen des Rechtsschutzsuchenden fördert), wenn in der Beschwerde gegen die Hauptsache auch Ausführungen zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten sind. Ein Formerfordernis vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) kann darin freilich angesichts des ausnahmsweise "amtswegigen" Charakters eines solchen Beschwerdeverfahrens gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt nicht erblickt werden. Auch der letzte Satz des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist bei der hier vertretenen Auslegung nicht sinnentleert, zumal diese Anordnung bei einem amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren geeignet ist, klarzustellen, dass auch ohne verfahrenseinleitenden Antrag (Anfechtung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ein Fristsetzungsantrag zulässig wäre. Bei dieser Auslegung entscheidet das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Ausspruchs über die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG über eine Beschwerde, die mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte in der Hauptsache als erhoben gilt. Daraus folgt zunächst die Entscheidungsform des Erkenntnisses. Aus den oben dargelegten Geboten folgt auch, dass eine vom Beschwerdeführer - wie hier - auch gegen den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde (hier: in Form eines eigenen Aufhebungsantrags in der Anfechtungserklärung, der gesondert die Behebung des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt) nicht unzulässig ist. Bei dieser Auslegung ist auch weiterhin davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich (d.h. mit Erkenntnis; siehe VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278) zu entscheiden hat. Dies gilt - jedenfalls hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer tatsächlich eingebrachten Beschwerde auch gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt -, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, festhielt, auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde die Ansicht vertritt, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zuzuerkennen (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Eine andere Sichtweise würde dem Gesetzgeber - wie erwähnt - unterstellen, mit dem FrÄG 2017 gerade von jenen Regeln abgewichen zu sein, die nach der vom Gesetzgeber vorgefundenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der Systematik des § 13 folgen (und insofern durch § 18 BFA-VG nicht modifiziert wurden): Eine solche Abweichungsabsicht ist mit dem FrÄG 2017 aber weder im modifizierten Gesetzestext des § 18 BFA-VG klar zum Ausdruck gebracht noch in der Erläuterungen ausreichend als "unerlässlich" dargestellt worden. Ob diese Pflicht, auch im Nichtzuerkennungsfall bereits innerhalb der Wochenfrist eine förmliche Entscheidung zu erlassen auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer keine eigene Beschwerde gegen den Aberkennungsausspruch eingebracht (keine diesbezügliche Anfechtungserklärung in seiner Beschwerde formuliert) hat, kann im vorliegenden Fall, in dem eine solche Beschwerde tatsächlich erhoben wurde, dahingestellt bleiben. Eine Auslegung, wie sie die Erläuterungen für § 17 BFA nahe legen (und für § 18 BFA-VG insofern zumindest andeuten, als dieser "in Übereinstimmung" mit § 17 leg.cit. geregelt wird), wonach im Nichtzuerkennungsfall nur ein Aktenvermerk zu ergehen hätte, ist eingeschränkt auf jene Fallkonstellationen, in denen der Beschwerdeführer selbst den Aberkennungsausspruch nicht angefochten hat und somit nur kraft gesetzlicher Fiktion ("amtswegig") Partei eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens ist, zumindest denkbar und würde dem Gedanken der Erläuterungen und der Anordnung des letzte Satzes des § 18 Abs. 5 BFA-VG ("§ 38 VwGG gilt.") Rechnung tragen.Bei dieser Auslegung entscheidet das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Ausspruchs über die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG über eine Beschwerde, die mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte in der Hauptsache als erhoben gilt. Daraus folgt zunächst die Entscheidungsform des Erkenntnisses. Aus den oben dargelegten Geboten folgt auch, dass eine vom Beschwerdeführer - wie hier - auch gegen den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde (hier: in Form eines eigenen Aufhebungsantrags in der Anfechtungserklärung, der gesondert die Behebung des Ausspruches über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt) nicht unzulässig ist. Bei dieser Auslegung ist auch weiterhin davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich (d.h. mit Erkenntnis; siehe VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278) zu entscheiden hat. Dies gilt - jedenfalls hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer tatsächlich eingebrachten Beschwerde auch gegen den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt -, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, festhielt, auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde die Ansicht vertritt, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde nicht zuzuerkennen (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Eine andere Sichtweise würde dem Gesetzgeber - wie erwähnt - unterstellen, mit dem FrÄG 2017 gerade von jenen Regeln abgewichen zu sein, die nach der vom Gesetzgeber vorgefundenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der Systematik des Paragraph 13, folgen (und insofern durch Paragraph 18, BFA-VG nicht modifiziert wurden): Eine solche Abweichungsabsicht ist mit dem FrÄG 2017 aber weder im modifizierten Gesetzestext des Paragraph 18, BFA-VG klar zum Ausdruck gebracht noch in der Erläuterungen ausreichend als "unerlässlich" dargestellt worden. Ob diese Pflicht, auch im Nichtzuerkennungsfall bereits innerhalb der Wochenfrist eine förmliche Entscheidung zu erlassen auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer keine eigene Beschwerde gegen den Aberkennungsausspruch eingebracht (keine diesbezügliche Anfechtungserklärung in seiner Beschwerde formuliert) hat, kann im vorliegenden Fall, in dem eine solche Beschwerde tatsächlich erhoben wurde, dahingestellt bleiben. Eine Auslegung, wie sie die Erläuterungen für Paragraph 17, BFA nahe legen (und für Paragraph 18, BFA-VG insofern zumindest andeuten, als dieser "in Übereinstimmung" mit Paragraph 17, leg.cit. geregelt wird), wonach im Nichtzuerkennungsfall nur ein Aktenvermerk zu ergehen hätte, ist eingeschränkt auf jene Fallkonstellationen, in denen der Beschwerdeführer selbst den Aberkennungsausspruch nicht angefochten hat und somit nur kraft gesetzlicher Fiktion ("amtswegig") Partei eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens ist, zumindest denkbar und würde dem Gedanken der Erläuterungen und der Anordnung des letzte Satzes des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ("§ 38 VwGG gilt.") Rechnung tragen. 1.
  15. Eine Sichtweise, wonach bei tatsächlich vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerde gegen den Aberkennungsausspruch nur im Fall der positiven Erledigung des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung eine vorgezogene Entscheidung (innerhalb einer Woche) zu erfolgen hätte und wonach zudem nur die positive Entscheidung ("Zuerkennung") förmlich zu ergehen hätte, während für die Nichtzuerkennung ein bloßer Aktenvermerk genügt, würde einseitig den Zugang zum Gericht (VwG und VwGH) erschweren und ließe sich mit der unionsrechtlich gebotenen Waffengleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Behördenpartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vereinbaren: Bei dieser Auslegung wäre dem Beschwerdeführer die Bürde auferlegt, eine begründete und revisionsfähige Entscheidung erst im Wege eines Fristsetzungsantrags erzwingen zu müssen, während die Behörde eine sie belastende förmliche Entscheidung sofort mittels Revision anfechten könnte (vgl. dazu mwN BVwG 26.11.2014, I402 2014142-1). In Fällen, in denen das Verfahren über den Aberkennungsausspruch ohne tatsächliche vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beshwerde (Anfechtungserklärung) bloß von Amts wegen geführt wird, mag die Beschränkung auf einen bloßen Aktenvermerk zulässig sein; darauf ist - wie erwähnt - im vorliegenden Fall aber nicht näher einzugehen, weil vorliegend eine einschlägige Beschwerde (siehe die im Verfahrensgang zitierte Anfechtungserklärung gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides) vorliegt.1.
  16. Eine Sichtweise, wonach bei tatsächlich vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerde gegen den Aberkennungsausspruch nur im Fall der positiven Erledigung des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung eine vorgezogene Entscheidung (innerhalb einer Woche) zu erfolgen hätte und wonach zudem nur die positive Entscheidung ("Zuerkennung") förmlich zu ergehen hätte, während für die Nichtzuerkennung ein bloßer Aktenvermerk genügt, würde einseitig den Zugang zum Gericht (VwG und VwGH) erschweren und ließe sich mit der unionsrechtlich gebotenen Waffengleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Behördenpartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vereinbaren: Bei dieser Auslegung wäre dem Beschwerdeführer die Bürde auferlegt, eine begründete und revisionsfähige Entscheidung erst im Wege eines Fristsetzungsantrags erzwingen zu müssen, während die Behörde eine sie belastende förmliche Entscheidung sofort mittels Revision anfechten könnte vergleiche dazu mwN BVwG 26.11.2014, I402 2014142-1). In Fällen, in denen das Verfahren über den Aberkennungsausspruch ohne tatsächliche vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beshwerde (Anfechtungserklärung) bloß von Amts wegen geführt wird, mag die Beschränkung auf einen bloßen Aktenvermerk zulässig sein; darauf ist - wie erwähnt - im vorliegenden Fall aber nicht näher einzugehen, weil vorliegend eine einschlägige Beschwerde (siehe die im Verfahrensgang zitierte Anfechtungserklärung gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides) vorliegt. 1.
  17. Zur Anwendung des § 18 Abs. 5 auf den Beschwerdefall:1.
  18. Zur Anwendung des Paragraph 18, Absatz 5, auf den Beschwerdefall: Im Bescheid der belangten Behörde wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Die dieser rechtlichen Schlussfolgerung zugrunde liegenden (Länder-)Feststellungen des Bescheides, konnte das Verwaltungsgericht übernehmen (und zusammenfassen), weil sie in der Beschwerde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht substantiiert bestritten wurden. Soweit in der Beschwerde damit argumentiert wird, * dass der Beschwerdeführer "in Kabul über kein unterstützendes oder familiäres Netzwerk" verfüge, * für ihn eine Ansiedlung in Kabul nur "unter großen Schwierigkeiten" möglich wäre oder * dass "die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln - insbesondere für alleinstehende Männer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan "meist nur unzureichend gewährleistet" sei, * dass es "angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sehr unwahrscheinlich [sei], dass eine ausreichende staatliche Unterstützung zur Verfügung [stehe]", so dass "nicht mit der Erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden" könne, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er (wie in dem dem Erkenntnis VfGH 12.12.2017, E 2068/2017 zugrunde liegenden Fall) nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe (vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ist von der Frage einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu unterscheiden (vgl. dazu VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Die bloße Tatsache, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK "nicht ausgeschlossen" werden könne, reicht für das hier anzulegende Prüfungskalkül nicht aus. Die Feststellungen und das in der Beschwerde erstattete Tatsachenvorbringen zeigen nichts auf, was bei Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kabul auf ein reales Risiko der Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bereits durch das bloße Abwarten-Müssen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Ausland schließen ließe.so dass "nicht mit der Erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden" könne, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er (wie in dem dem Erkenntnis VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017, zugrunde liegenden Fall) nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ist von der Frage einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu unterscheiden vergleiche dazu VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Die bloße Tatsache, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK "nicht ausgeschlossen" werden könne, reicht für das hier anzulegende Prüfungskalkül nicht aus. Die Feststellungen und das in der Beschwerde erstattete Tatsachenvorbringen zeigen nichts auf, was bei Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kabul auf ein reales Risiko der Verletzung der in Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bereits durch das bloße Abwarten-Müssen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Ausland schließen ließe. Soweit mit dem Bescheid ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des (soweit hier relevant:) Privatlebens des Beschwerdeführers bedeutet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens und seiner bisherigen Integration in Österreich unwidersprochen lässt. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wären die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Interessen des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die von ihm relevierten privaten Kontakte nur vom Ausland aus leben könnten. Die die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot tragenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten (insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität) und an einem geordneten Fremdenwesen sind besonders gewichtig. Ihnen gegenüber wiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner (erstmals in der Beschwerde als "Verlobten" bezeichneten) Freundin auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens geringer, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits im Bescheid (unbestritten) festgestellt wurde, dass der - kinderlose - Beschwerdeführer mit seiner Freundin keine Haushaltsgemeinschaft führt, dass die Beziehung erst seit Kurzem besteht (und vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde), und dass - abgesehen von der Behauptung, er sei nunmehr auch mit ihr verlobt - nähere Details zu einer etwaigen spezifischen Qualität der Bindungen des Beschwerdeführers nicht substantiiert vorgebracht wurden.Soweit mit dem Bescheid ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des (soweit hier relevant:) Privatlebens des Beschwerdeführers bedeutet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens und seiner bisherigen Integration in Österreich unwidersprochen lässt. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wären die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Interessen des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die von ihm relevierten privaten Kontakte nur vom Ausland aus leben könnten. Die die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot tragenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten (insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität) und an einem geordneten Fremdenwesen sind besonders gewichtig. Ihnen gegenüber wiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner (erstmals in der Beschwerde als "Verlobten" bezeichneten) Freundin auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens geringer, dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits im Bescheid (unbestritten) festgestellt wurde, dass der - kinderlose - Beschwerdeführer mit seiner Freundin keine Haushaltsgemeinschaft führt, dass die Beziehung erst seit Kurzem besteht (und vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde), und dass - abgesehen von der Behauptung, er sei nunmehr auch mit ihr verlobt - nähere Details zu einer etwaigen spezifischen Qualität der Bindungen des Beschwerdeführers nicht substantiiert vorgebracht wurden. In der Beschwerde wird auch nichts aufgezeigt, das vor dem Hintergrund des sonstigen Akteninhalts dafür spräche, dass eine höchstpersönliche Teilnahme (nicht nur eines Vertreters, sondern) des Beschwerdeführers selbst an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - etwa im Interesse der Wahrheitsfindung - als unumgänglich erscheinen lässt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 BFA-VG idF des FrÄG 2017 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W230.2190973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.