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{'item': 'W240 2191289-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 22Art. 12Art. 9§ 5§ 61Art. 8Artikel 18§§ 4§ 31Artikel 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW240 2191289-1 SpruchW240 2191289-1/2E W240 2191285-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 21Absatz 3, 2.

Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind beide Staatsangehörige von Aserbaidschan und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer verfügten laut VIS-Abfrage über ein vom 17.10.2017 bis 08.11.2017 ausgestelltes und ein von 23.11.2017 bis 15.12.2017 gültiges Schengen-Visum, ausgestellt am 10.11.2017 vom italienischen Außenministerium in Baku, Aserbaidschan. Am 16.12.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer erstbefragt und gab an, dass er mit seinem minderjährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer) nach Österreich gelangt sei und in Österreich seine namentlich genannte 17jährige Tochter lebe. In Österreich würde auch seine Ex-Ehefrau leben und er würde sich mit ihr wieder verstehen. Die Beschwerdeführer seien über Ungarn, wo sie rund zwei Wochen aufhältig gewesen seien, nach Österreich gelangt. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich gereist, weil er zu seiner Ex-Ehefrau, zu seinem Kind und zu seinem Enkelkind gewollt hätte. Im Akt liegen die mit 17.11.2014 datierten Einvernahmeprotokolle der angeblichen Ex-Ehefrau XXXX und von XXXX sowie eine am XXXX 2008 in Wien ausgestellte Heiratsurkunde, welche die Eheschließung der zwei vorzitierten Personen am XXXX 2000 in Baku bestätigt. XXXX wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug ergibt.Im Akt liegen die mit 17.11.2014 datierten Einvernahmeprotokolle der angeblichen Ex-Ehefrau römisch 40 und von römisch 40 sowie eine am römisch 40 2008 in Wien ausgestellte Heiratsurkunde, welche die Eheschließung der zwei vorzitierten Personen am römisch 40 2000 in Baku bestätigt. römisch 40 wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt, wie sich aus dem eingeholten GVS-Auszug ergibt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Art. 12 Abs. 4 so der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Im Aufnahmeersuchen wurden keinerlei behauptete Familienbeziehungen in Österreich angeführt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Artikel 12, Absatz 4, so der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Im Aufnahmeersuchen wurden keinerlei behauptete Familienbeziehungen in Österreich angeführt. Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei.Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei. Am 08.03.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer einer weiteren Befragung durch das Bundesamt unterzogen. Er gab im Wesentlichen an, dass seine Angaben auch für seinen mitgereisten minderjährigen Sohn gelten würden. Er sei gesund. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, XXXX , und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine XXXX , mit der er seit XXXX .2018 wieder verheiratet sei, lebe in Österreich. Zudem würden seine Schwiegereltern sowie sein Schwager und seine Schwägerin in Österreich leben. Er habe mit allen einen sehr guten Kontakt, er wohne bei seiner Frau, für deren Wohnung er aufkomme. Er habe seine Ehefrau und seine Tochter über Facebook gefunden, sie hätten über Skype und whatsapp Kontakt gehalten, im September 2000 sei der letzte persönliche Kontakt erfolgt und sei die Familie geflüchtet, weil der Vater politische Probleme gehabt hätte. Die Mutter des mitgereisten Zweitbeschwerdeführers habe zuletzt in Baku gelebt, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Vor sechs bis sieben Jahren habe sie dem Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer überlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1997 mit seiner Frau einmal in Deutschland gewesen. 2000 seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, sonst habe er sich nicht um ein Visum für die EU bemüht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht über ein österreichisches Visum, sondern ein italienisches Visum verfügt habe. Er habe erst bei der österreichischen Polizei erfahren, dass er ein italienisches Visum habe.Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, römisch 40 , und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine römisch 40 , mit der er seit römisch 40 .2018 wieder verheiratet sei, lebe in Österreich. Zudem würden seine Schwiegereltern sowie sein Schwager und seine Schwägerin in Österreich leben. Er habe mit allen einen sehr guten Kontakt, er wohne bei seiner Frau, für deren Wohnung er aufkomme. Er habe seine Ehefrau und seine Tochter über Facebook gefunden, sie hätten über Skype und whatsapp Kontakt gehalten, im September 2000 sei der letzte persönliche Kontakt erfolgt und sei die Familie geflüchtet, weil der Vater politische Probleme gehabt hätte. Die Mutter des mitgereisten Zweitbeschwerdeführers habe zuletzt in Baku gelebt, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Vor sechs bis sieben Jahren habe sie dem Erstbeschwerdeführer den Zweitbeschwerdeführer überlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei 1997 mit seiner Frau einmal in Deutschland gewesen. 2000 seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, sonst habe er sich nicht um ein Visum für die EU bemüht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht über ein österreichisches Visum, sondern ein italienisches Visum verfügt habe. Er habe erst bei der österreichischen Polizei erfahren, dass er ein italienisches Visum habe. Er wolle nicht nach Italien, da seine Frau, seine Tochter und sein Enkelkind in Österreich seien und er wolle in Österreich bleiben mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Seine jetzige Ehefrau habe er 1995 geheiratet, 1997 seien sie nach Deutschland und 2000 wieder nach Aserbaidschan. Im September sei er aus beruflichen Gründen nach Russland, dort inhaftiert worden. Bis 2003 habe er telefonischen Kontakt gehalten, seither sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Als er im Jahr 2004 seine Mutter kontaktierte, habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Frau mit deren Eltern geflüchtet sei. Seine Frau habe sich in Abwesenheit scheiden lassen im Jahr 2004. Die Rechtsberaterin gab an, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfüge.

Art. 9

der Dublin III-VO sei daher Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig, die Zulassung des Verfahrens wurde beantragt.Die Rechtsberaterin gab an, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfüge.

Artikel 9

, der Dublin III-VO sei daher Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig, die Zulassung des Verfahrens wurde beantragt. Vorgelegt wurde der ZMR-Auszug des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser an derselben Adresse wie seine Ehefrau XXXX seit 18.12.2017 gemeldet ist. Vorgelegt wurde weiters der Konventionsreisepass der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde über die Heirat mit XXXX am XXXX .2018, ausgestellt von einem österreichischen Standesamt, vor.Vorgelegt wurde der ZMR-Auszug des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser an derselben Adresse wie seine Ehefrau römisch 40 seit 18.12.2017 gemeldet ist. Vorgelegt wurde weiters der Konventionsreisepass der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde über die Heirat mit römisch 40 am römisch 40 .2018, ausgestellt von einem österreichischen Standesamt, vor. 2. Mit Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde hielt im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen fest: "Sie reisten zusammen mit Ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie brachten für Ihren Sohn XXXX unter der IFA Zahl: 1176861400 einen Antrag auf internationalen Schutz ein."Sie reisten zusammen mit Ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie brachten für Ihren Sohn römisch 40 unter der IFA Zahl: 1176861400 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Fall Ihres Sohnes XXXX wurde jedoch ebenso - wie bei Ihnen auch - der Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien getroffen.Im Fall Ihres Sohnes römisch 40 wurde jedoch ebenso - wie bei Ihnen auch - der Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien getroffen. Weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden." Beweiswürdigend wurde insbesondere vom BFA im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, zu seiner Ex-Ehefrau zu wollen, weil sie sich wieder vertragen würden. In Österreich würde sich auch die Tochter XXXX , und sein Enkelkind aufhalten. Am 16.01.2018 sei eine Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung am XXXX .2018 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau XXXX beim BFA eingelangt. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ex-Ehefrau wieder geheiratet hätten. Dazu wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .2018 vor einem österreichischen Standesamt geheiratet habe.Beweiswürdigend wurde insbesondere vom BFA im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, zu seiner Ex-Ehefrau zu wollen, weil sie sich wieder vertragen würden. In Österreich würde sich auch die Tochter römisch 40 , und sein Enkelkind aufhalten. Am 16.01.2018 sei eine Mitteilung über die beabsichtigte Eheschließung am römisch 40 .2018 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau römisch 40 beim BFA eingelangt. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er und seine Ex-Ehefrau wieder geheiratet hätten. Dazu wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .2018 vor einem österreichischen Standesamt geheiratet habe. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sich seine Frau (vermutlich) im Jahr 2004 von ihm habe scheiden lassen. Der letzte telefonische Kontakt zu seiner Ehefrau sei 2003 gewesen. Er habe erstmals im Jahr 1995 geheiratet. Er habe erst wieder Kontakt zur nunmehrigen Ehefrau gehabt, nachdem er sie über Facebook gefunden hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe die Rechtsberaterin vorgebracht, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfügt.

Art. 9

der Dublin Verordnung sei deshalb Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig. Aus diesem Grund habe die Rechtberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt. Aus den Akten von Frau XXXX , geb. XXXX IFAWeiters habe der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sich seine Frau (vermutlich) im Jahr 2004 von ihm habe scheiden lassen. Der letzte telefonische Kontakt zu seiner Ehefrau sei 2003 gewesen. Er habe erstmals im Jahr 1995 geheiratet. Er habe erst wieder Kontakt zur nunmehrigen Ehefrau gehabt, nachdem er sie über Facebook gefunden hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe die Rechtsberaterin vorgebracht, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und über einen Konventionsreisepass verfügt.

Artikel 9

, der Dublin Verordnung sei deshalb Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig. Aus diesem Grund habe die Rechtberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt. Aus den Akten von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 IFA Zahl: 74159908 gehe aus der Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass diese im Jahr 1995 oder 1996 Hr. XXXX , geb. XXXX IFA Zahl:Zahl: 74159908 gehe aus der Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass diese im Jahr 1995 oder 1996 Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 IFA Zahl: 741759810 geheiratet habe. Aus den Akten von Herrn XXXX , geb. XXXX741759810 geheiratet habe. Aus den Akten von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 IFA Zahl: 741759810 gehe aus einer Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass dieser Frau XXXX im Jahr 1998 geheiratet habe. Aus den Akten von Frau XXXX , IFA Zahl: 741760005, gehe aus einer Einvernahme vom 02.09.2004 hervor, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer vierjährigen Schwester unterwegs sei. Aus diesen Einvernahmen würden keinerlei Angaben hervorgehen, welche die Vaterschaft von Frau XXXX , bestätigen würden. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater von Frau XXXX , sei. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner nunmehrigen nochmals geehelichten Frau und den Kindern und dem Enkelkind bleiben wolle, als auch zum Vorbringen der Rechtsberatung, dass gem. Art. 9 Dublin Verordnung Österreich für die Prüfung zuständig sei und deshalb die Rechtsberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt habe, sei festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bereits vor rund 14 Jahren vom Erstbeschwerdeführer habe scheiden lassen und er seinen eigenen Angaben zufolge von 2003 bis der Erstbeschwerdeführer die Frau über Facebook wieder gefunden hätte, keinerlei Kontakt bestanden habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Angaben in völligem Widerspruch zu den oben beschriebenen Angaben von Frau XXXX stehen würden. Weiters sei festzuhalten, dass ein Familienleben vor der Einreise am 16.12.2017 nicht bestanden habe und die angeblich "erneute" Eheschließung am XXXX .2018 erfolgt sei. Damit habe gem. § 2 Abs. 22 AsylG dem Antrag der Rechtsberaterin nicht Folge geleistet werden können. Somit habe zumindest seit 2004 bis zur Einreise nach Österreich kein Familienleben mit Frau XXXX , als auch zur angeblichen Tochter XXXX , bestanden. Weiters sei festzuhalten, dass die angebliche Tochter XXXX seit 06.06.2017 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter Frau XXXX lebe, sondern

Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit Hr. XXXX , und deren beider Kinder H XXXX seit 24.08.2016 in einem eigenständigen Haushalt lebe. Sofern der Erstbeschwerdeführer nunmehr den Aufenthalt in Österreich mit der neuerlichen Eheschließung mit Frau XXXX , begründe und verfestigen wolle, sei festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ihm hätte der Umstand bekannt sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Dass dies der Fall sei, sei Frau XXXX und dem Erstbeschwerdeführer bereits bei der Schließung der Ehe am XXXX bekannt gewesen bzw. habe bei gehöriger Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, sodass sich der Erstbeschwerdeführer zumindest latent bewusst hierauf eingelassen habe.IFA Zahl: 741759810 gehe aus einer Einvernahme vom 17.11.2004 hervor, dass dieser Frau römisch 40 im Jahr 1998 geheiratet habe. Aus den Akten von Frau römisch 40 , IFA Zahl: 741760005, gehe aus einer Einvernahme vom 02.09.2004 hervor, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer vierjährigen Schwester unterwegs sei. Aus diesen Einvernahmen würden keinerlei Angaben hervorgehen, welche die Vaterschaft von Frau römisch 40 , bestätigen würden. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater von Frau römisch 40 , sei. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner nunmehrigen nochmals geehelichten Frau und den Kindern und dem Enkelkind bleiben wolle, als auch zum Vorbringen der Rechtsberatung, dass gem. Artikel 9, Dublin Verordnung Österreich für die Prüfung zuständig sei und deshalb die Rechtsberatung die Zulassung des Verfahrens beantragt habe, sei festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bereits vor rund 14 Jahren vom Erstbeschwerdeführer habe scheiden lassen und er seinen eigenen Angaben zufolge von 2003 bis der Erstbeschwerdeführer die Frau über Facebook wieder gefunden hätte, keinerlei Kontakt bestanden habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Angaben in völligem Widerspruch zu den oben beschriebenen Angaben von Frau römisch 40 stehen würden. Weiters sei festzuhalten, dass ein Familienleben vor der Einreise am 16.12.2017 nicht bestanden habe und die angeblich "erneute" Eheschließung am römisch 40 .2018 erfolgt sei. Damit habe gem. Paragraph 2, Absatz 22, AsylG dem Antrag der Rechtsberaterin nicht Folge geleistet werden können. Somit habe zumindest seit 2004 bis zur Einreise nach Österreich kein Familienleben mit Frau römisch 40 , als auch zur angeblichen Tochter römisch 40 , bestanden. Weiters sei festzuhalten, dass die angebliche Tochter römisch 40 seit 06.06.2017 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter Frau römisch 40 lebe, sondern

Auszüge aus dem Zentralen Melderegister mit Hr. römisch 40 , und deren beider Kinder H römisch 40 seit 24.08.2016 in einem eigenständigen Haushalt lebe. Sofern der Erstbeschwerdeführer nunmehr den Aufenthalt in Österreich mit der neuerlichen Eheschließung mit Frau römisch 40 , begründe und verfestigen wolle, sei festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Ihm hätte der Umstand bekannt sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Dass dies der Fall sei, sei Frau römisch 40 und dem Erstbeschwerdeführer bereits bei der Schließung der Ehe am römisch 40 bekannt gewesen bzw. habe bei gehöriger Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, sodass sich der Erstbeschwerdeführer zumindest latent bewusst hierauf eingelassen habe. In den rechtlichen Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zu Art. 8 EMKR ausgeführt:In den rechtlichen Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde zu Artikel 8, EMKR ausgeführt: "Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die Beweiswürdigung Betreffend die Feststellungen Ihres Privat- und Familienlebens (siehe oben) verwiesen. Zu einer allfälligen Verletzung in Ihrem Recht auf Privatleben ist folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist in Ihrem Fall - Sie halten sich erst seit Mitte Dezember 2017 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung in Ihrem Recht auf Privatleben ist folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist in Ihrem Fall - Sie halten sich erst seit Mitte Dezember 2017 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist."Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist." 3. Gegen die Bescheide richtet sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei ein Faktum, dass die gegenständliche Entscheidung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Es sei keine Interessensabwägung erfolgt, die Nichtvornahme einer Interessensabwägung bzw. die Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen des Erstbeschwerdeführers stelle einen Verstoß

Art. 8Abs.

2 EMRK dar. Das BFA habe keine relevanten Feststellungen hinsichtlich des § 66 FPG getroffen. Der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau, der Flüchtlingseigenschaft zukomme, und der gemeinsamen Tochter und dem Enkelkind sowie dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer an einer Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer führe mit seiner Familie ein homogenes Ehe- und Familienleben. Neben seinen Verwandten in der Kernfamilie seien zudem noch die Schwägerin sowie deren Ehegatte und seine Schwiegereltern neben zahlreichen Onkeln und Tanten seiner Gattin in Österreich wohnhaft. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls das Asylverfahren im Bundesgebiet der Republik Österreich zugelassen werden müssen. Die entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers seien seitens des BFA nur unzureichend berücksichtigt worden und nicht in der Entscheidungsfindung zugunsten des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers niederschriftlich einzuvernehmen, um sich persönlich einen Eindruck darüber zu verschaffen, dass gegenständlicher Eingriff einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Es wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei ein Faktum, dass die gegenständliche Entscheidung einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Es sei keine Interessensabwägung erfolgt, die Nichtvornahme einer Interessensabwägung bzw. die Berücksichtigung der in der Familie bestehenden Interessen des Erstbeschwerdeführers stelle einen Verstoß

Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Das BFA habe keine relevanten Feststellungen hinsichtlich des Paragraph 66, FPG getroffen. Der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau, der Flüchtlingseigenschaft zukomme, und der gemeinsamen Tochter und dem Enkelkind sowie dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer an einer Adresse ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer führe mit seiner Familie ein homogenes Ehe- und Familienleben. Neben seinen Verwandten in der Kernfamilie seien zudem noch die Schwägerin sowie deren Ehegatte und seine Schwiegereltern neben zahlreichen Onkeln und Tanten seiner Gattin in Österreich wohnhaft. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls das Asylverfahren im Bundesgebiet der Republik Österreich zugelassen werden müssen. Die entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers seien seitens des BFA nur unzureichend berücksichtigt worden und nicht in der Entscheidungsfindung zugunsten des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt worden. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers niederschriftlich einzuvernehmen, um sich persönlich einen Eindruck darüber zu verschaffen, dass gegenständlicher Eingriff einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Es wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind beide Staatsangehörige von Aserbaidschan und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer verfügten laut VIS-Abfrage über ein vom 17.10.2017 bis 08.11.2017 ausgestelltes und ein von 23.11.2017 bis 15.12.2017 gültiges Schengen-Visum, ausgestellt am 10.11.2017 vom italienischen Außenministerium in Baku, Aserbaidschan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Art. 12 Abs. 4 so der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Im Aufnahmeersuchen wurden keinerlei behauptete Familienbeziehungen in Österreich angeführt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.12.2017 betreffend die Beschwerdeführer ein auf Artikel 12, Absatz 4, so der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Im Aufnahmeersuchen wurden keinerlei behauptete Familienbeziehungen in Österreich angeführt. Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei.Italien ließ das Ersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren beider Beschwerdeführer zuständig sei. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, XXXX , und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine XXXX , mit der er seit XXXX 2018 wieder verheiratet sei, lebe in Österreich.Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seine Tochter, römisch 40 , und sein Enkel auch in Österreich leben würden. Auch seine römisch 40 , mit der er seit römisch 40 2018 wieder verheiratet sei, lebe in Österreich. XXXX wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt.römisch 40 wurde mit Entscheidung vom 16.04.2017 in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Laut vorgelegtem ZMR-Auszug ist der Erstbeschwerdeführer seit 18.12.2017 an derselben Adresse wie seine Ehefrau XXXX gemeldet.Laut vorgelegtem ZMR-Auszug ist der Erstbeschwerdeführer seit 18.12.2017 an derselben Adresse wie seine Ehefrau römisch 40 gemeldet. Laut vorgelegter Heiratsurkunde hat der Erstbeschwerdeführer XXXX am XXXX .2018 standesamtlich in Österreich geheiratet.Laut vorgelegter Heiratsurkunde hat der Erstbeschwerdeführer römisch 40 am römisch 40 .2018 standesamtlich in Österreich geheiratet. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit XXXX sowie zur behaupteten Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als Vater von XXXX sowie Großvater von deren Kind mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung zum Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit römisch 40 sowie zur behaupteten Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als Vater von römisch 40 sowie Großvater von deren Kind mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem Akt des Bundesamts und dem darin befindlichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über ein vom 17.10.2017 bis 08.11.2017 ausgestelltes und ein von 23.11.2017 bis 15.12.2017 gültiges Schengen-Visum, ausgestellt am 10.11.2017 vom italienischen Außenministerium, verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden VIS-Abfrage. Die Feststellungen über die Verleihung des Asylstatus an XXXX und die gemeinsame Haushaltsführung des Erstbeschwerdeführers mit dieser seit 18.12.2017 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen.Die Feststellungen über die Verleihung des Asylstatus an römisch 40 und die gemeinsame Haushaltsführung des Erstbeschwerdeführers mit dieser seit 18.12.2017 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen. Dass der Erstbeschwerdeführer XXXX am XXXX .2018 standesamtlich in Österreich geheiratet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.Dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 am römisch 40 .2018 standesamtlich in Österreich geheiratet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Aus der Aktenlage ist nicht schlüssig nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Familienlebens des Erstbeschwerdeführers bzw. des behaupteten Familienverhältnisses nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen:

Art. 9

Dublin III-VO ist, im Falle, dass ein Antragsteller einen Familienangehörigen, dem die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zukommt, in einem anderen Mitgliedstaat hat, ungeachtet der Frage ob diese Familienbande bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Artikel 9

, Dublin III-VO ist, im Falle, dass ein Antragsteller einen Familienangehörigen, dem die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zukommt, in einem anderen Mitgliedstaat hat, ungeachtet der Frage ob diese Familienbande bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Im gegenständlichen Fall ist zur Definition des Familienangehörigen auf Art. 2 lit. g

  1. Spiegelstrich Dublin III-VO zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der
  2. Spiegelstrich erklärt zu Familienangehörigen den Ehegatten und stellt diesem unter gewissen Bedingungen einen nicht verheirateten Lebenspartner gleich. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach dem Recht des Herkunftsstaates anerkannt ist, sondern ist die Gleichstellung abhängig von dem einzelstaatlichen Ausländerrecht des betroffenen Mitgliedstaats. Die Einbeziehung von gleich- wie ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist somit nicht grundsätzlich vorgegeben, sondern ist weitestgehend der Disposition der Mitgliedstaaten überlassen. [...] (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung,Im gegenständlichen Fall ist zur Definition des Familienangehörigen auf Artikel 2, Litera g,
  3. Spiegelstrich Dublin III-VO zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Der
  4. Spiegelstrich erklärt zu Familienangehörigen den Ehegatten und stellt diesem unter gewissen Bedingungen einen nicht verheirateten Lebenspartner gleich. Nicht entscheidend ist, ob die Lebensgemeinschaft nach dem Recht des Herkunftsstaates anerkannt ist, sondern ist die Gleichstellung abhängig von dem einzelstaatlichen Ausländerrecht des betroffenen Mitgliedstaats. Die Einbeziehung von gleich- wie ungleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist somit nicht grundsätzlich vorgegeben, sondern ist weitestgehend der Disposition der Mitgliedstaaten überlassen. [...] vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 2, K 28). Richtigerweise steht aber auch das nationale "Ausländerrecht" der Mitgliedstaaten unter den allgemeinen menschenrechtlichen Vorgaben der EMRK und anderen Instituten des Menschenrechtsschutzes wie auch den Vorgaben der nationalen Verfassungsrechte, die in der Regel ein Recht auf Gleichheit kennen, weshalb mittelfristig eine inhaltliche Angleichung der jeweiligen Normen erwartet werden kann. Allfällige Härtefälle durch momentan bestehende Unterschiede, die potentiell Eingriffscharakter in von Art. 8 EMRK geschützte Rechtspositionen aufweisen, wären im Rahmen der Anwendung der Dublin III-VO wiederum durch das flexible Instrument desDas Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 2, K 28). Richtigerweise steht aber auch das nationale "Ausländerrecht" der Mitgliedstaaten unter den allgemeinen menschenrechtlichen Vorgaben der EMRK und anderen Instituten des Menschenrechtsschutzes wie auch den Vorgaben der nationalen Verfassungsrechte, die in der Regel ein Recht auf Gleichheit kennen, weshalb mittelfristig eine inhaltliche Angleichung der jeweiligen Normen erwartet werden kann. Allfällige Härtefälle durch momentan bestehende Unterschiede, die potentiell Eingriffscharakter in von Artikel 8, EMRK geschützte Rechtspositionen aufweisen, wären im Rahmen der Anwendung der Dublin III-VO wiederum durch das flexible Instrument des Art. 17 zu lösen (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung,Artikel 17, zu lösen vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 2, K 30). Der soeben angesprochene Art. 17 Dublin III-VO regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet:Der soeben angesprochene Artikel 17, Dublin III-VO regelt in seinem Absatz 1 das Selbsteintrittsrecht eines nicht zuständigen Mitgliedsstaats und lautet: "Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt." In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: "Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text desIn Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Absatz eins,, K 2 heißt es dazu: "Da Artikel 17, Absatz eins, keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]"Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]" Das am 20.12.2017 eingeleitete Konsultationsverfahren wurde mangelhaft geführt, da den italienischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich behaupteter Maßen über eine Tochter, ein Enkelkind und eine Ex-Ehefrau verfügt, welche er in weiterer Folge standesamtlich geheiratet hat. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen auf die Angaben der angeblichen Tochter und der angeblichen Ex-Ehefrau in deren Asylverfahren verwiesen, weshalb laut BFA der Erstbeschwerdeführer nicht der Vater der angeblichen Tochter sowie der Exmann der angeblichen Ex-Ehefrau sein könne. Es erfolgte jedoch keine neuerliche Einvernahme der angeblichen Tochter oder der angeblichen Ex-Ehefrau. Das BFA stellt einzig fest, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers ist, weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden vom BFA nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Passage im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Diese Feststellung kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, da der Erstbeschwerdeführer nachweislich am XXXX .2018 seine angebliche Ex-Ehefrau in Österreich standesamtlich geheiratet hat und laut ZMR-Auszug nachweislich seit 18.12.2017 mit dieser in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Insbesondere erfolgte keine aktuelle Einvernahme der angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers sowie der angeblichen Ex-Ehefrau, welche der Erstbeschwerdeführer am XXXX .2018 standesamtlich geheiratet hatte.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen auf die Angaben der angeblichen Tochter und der angeblichen Ex-Ehefrau in deren Asylverfahren verwiesen, weshalb laut BFA der Erstbeschwerdeführer nicht der Vater der angeblichen Tochter sowie der Exmann der angeblichen Ex-Ehefrau sein könne. Es erfolgte jedoch keine neuerliche Einvernahme der angeblichen Tochter oder der angeblichen Ex-Ehefrau. Das BFA stellt einzig fest, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers ist, weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden vom BFA nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Passage im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Diese Feststellung kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, da der Erstbeschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2018 seine angebliche Ex-Ehefrau in Österreich standesamtlich geheiratet hat und laut ZMR-Auszug nachweislich seit 18.12.2017 mit dieser in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Insbesondere erfolgte keine aktuelle Einvernahme der angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers sowie der angeblichen Ex-Ehefrau, welche der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .2018 standesamtlich geheiratet hatte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im betreffenden Verfahren das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Art. 9 Dublin III-VO indizieren könnte. Die Rechtsberaterin stellte bei der Einvernahme vor dem BFA den Antrag, das Verfahren zuzulassen wegen Art. 9 Dublin III-VO. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines solcherart Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im Kommentar zu Artikel 9 ausgeführt wird, die Einschränkung in der Definition des Art 2 lit g („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Artikel 9 nicht, „d.h. es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (...) ausschlaggebend ." Der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Fall des Erstbeschwerdeführers war im gegenständlichen Fall der 16.12.2017 und die vorgelegte Heiratsurkunde weist als Heiratsdatum den XXXX .2018 auf, weshalb Österreich für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund der im Februar 2018 geschlossenen Ehe nicht

Art 9Dublin III VO zuständig ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, z

B durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung ist für Art. 9 irrelevant, kann allerdings unter Art. 17 Abs. 2 beachtlich sein. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch zu überprüfen, ob ein derartiges Familienverhältnis beispielsweise zur angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers besteht.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im betreffenden Verfahren das Bestehen eines Familienverhältnisses dargelegt, der eine Zuständigkeit Österreichs aufbauend auf den Bestimmungen des Artikel 9, Dublin III-VO indizieren könnte. Die Rechtsberaterin stellte bei der Einvernahme vor dem BFA den Antrag, das Verfahren zuzulassen wegen Artikel 9, Dublin III-VO. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines solcherart Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im Kommentar zu Artikel 9 ausgeführt wird, die Einschränkung in der Definition des Artikel 2, Litera g, („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") gilt für Artikel 9 nicht, „d.h. es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (...) ausschlaggebend ." Der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Fall des Erstbeschwerdeführers war im gegenständlichen Fall der 16.12.2017 und die vorgelegte Heiratsurkunde weist als Heiratsdatum den römisch 40 .2018 auf, weshalb Österreich für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund der im Februar 2018 geschlossenen Ehe nicht

Artikel 9, Dublin römisch drei VO zuständig ist. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, z

B durch Eheschließung, Adoption oder Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung ist für Artikel 9, irrelevant, kann allerdings unter Artikel 17, Absatz 2, beachtlich sein. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch zu überprüfen, ob ein derartiges Familienverhältnis beispielsweise zur angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers besteht. Entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses bzw. abschließende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Sachverhaltes als Erklärung, warum mit einer Nichtanwendung dieser Bestimmung vom BFA-VG vorgegangen wurde, sind gegenständlichem Verwaltungsakt nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Italien im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht doch im Sinne von Art. 17 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde.Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Italien im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht doch im Sinne von Artikel 17, Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Erst nach einer solcherart umfassenden aktualisierten Abklärung und neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer"§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [...] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 - Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Ver-ordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Ver-ordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.5.

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.5.

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.6.
  6. Die belangte Behörde hat zum Privat- und Familienleben keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt und teilweise aktenwidrige Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen auf die Angaben der angeblichen Tochter und der angeblichen Ex-Ehefrau in deren Asylverfahren verwiesen, weshalb laut BFA der Erstbeschwerdeführer nicht der Vater der angeblichen Tochter sowie der Exmann der angeblichen Ex-Ehefrau sei. Es erfolgte jedoch keine neuerliche Einvernahme der angeblichen Tochter oder der angeblichen Ex-Ehefrau. Das BFA stellt überdies einzig fest, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers ist, weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden vom BFA nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Passage im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Diese Feststellung kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, da der Erstbeschwerdeführer nachweislich am XXXX .2018 seine angebliche Ex-Ehefrau in Österreich standesamtlich geheiratet hat und laut ZMR-Auszug nachweislich seit 18.12.2017 mit dieser in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Insbesondere erfolgte keine aktuelle Einvernahme der angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers sowie der angeblichen Ex-Ehefrau, welche der Erstbeschwerdeführer am XXXX .2018 standesamtlich geheiratet hatte.Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen auf die Angaben der angeblichen Tochter und der angeblichen Ex-Ehefrau in deren Asylverfahren verwiesen, weshalb laut BFA der Erstbeschwerdeführer nicht der Vater der angeblichen Tochter sowie der Exmann der angeblichen Ex-Ehefrau sei. Es erfolgte jedoch keine neuerliche Einvernahme der angeblichen Tochter oder der angeblichen Ex-Ehefrau. Das BFA stellt überdies einzig fest, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer der Sohn des Erstbeschwerdeführers ist, weitere familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden vom BFA nicht festgestellt werden. In der rechtlichen Passage im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorliegen würden. Diese Feststellung kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, da der Erstbeschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2018 seine angebliche Ex-Ehefrau in Österreich standesamtlich geheiratet hat und laut ZMR-Auszug nachweislich seit 18.12.2017 mit dieser in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt. Insbesondere erfolgte keine aktuelle Einvernahme der angeblichen 17jährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers sowie der angeblichen Ex-Ehefrau, welche der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .2018 standesamtlich geheiratet hatte. 3.6.
  7. Diese Begründungen vermögen eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde unterlassen, klare Feststellungen über die behaupteten familiären Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers, nämlich die Ehe und Hausgemeinschaft mit der nunmehrigen Ehefrau sowie die angeblich bereits erste Ehe mit dieser sowie die Eigenschaft des Erstbeschwerdeführers als Vater einer in Österreich namentlich genannten lebenden 17jährigen Tochter, welche wiederum ein Kind hat, zu treffen. So fehlen Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beziehung, insbesondere ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und Feststellungen zur Dauer des Zusammenlebens. 3.6.
  8. Die belangte Behörde hat - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - auch nicht abschließend abgeklärt, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO beim Erstbeschwerdeführer gegeben sind.3.6.
  9. Die belangte Behörde hat - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - auch nicht abschließend abgeklärt, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Artikel 9, Dublin III-VO beim Erstbeschwerdeführer gegeben sind. 3.6.
  10. Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend.3.6.
  11. Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend. 3.
  12. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung ihres in Österreichs vorhandenen Privat- und Familienleben vorzunehmen habe, wobei besonders auf den Umstand eines Anspruchs auf ihre allfälligen Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich als Begünstigten internationalen Schutzes aufhältigen Partners nach Art. 9 Dublin III-VO Rücksicht zu nehmen ist.3.
  13. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung ihres in Österreichs vorhandenen Privat- und Familienleben vorzunehmen habe, wobei besonders auf den Umstand eines Anspruchs auf ihre allfälligen Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich als Begünstigten internationalen Schutzes aufhältigen Partners nach Artikel 9, Dublin III-VO Rücksicht zu nehmen ist. 3.
  14. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren alternativ zur Frage der Familienzusammenführung nach Art. 9 Dublin III-VO mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.3.
  15. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren alternativ zur Frage der Familienzusammenführung nach Artikel 9, Dublin III-VO mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen.Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. 3.
  16. Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.
  17. und Punkt 3.
  18. entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
  19. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.3.
  20. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. 3.
  21. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3

  1. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  2. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3,

  1. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.12. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2191289.1.00

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