← Österreich

{'item': 'W245 2139804-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 11§ 8§ 32§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 69§ 10§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW245 2139804-2 SpruchW245 2139804-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 27.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 23.09.2015 und am 05.10.2016 fanden niederschriftliche Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") statt.römisch eins.
  4. Am 27.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 23.09.2015 und am 05.10.2016 fanden niederschriftliche Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") statt. I.
  5. Mit Bescheid vom 24.10.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 24.10.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. I.
  7. Der Antragsteller erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 10.11.2016 beim BFA einlangte und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") weitergeleitet wurde, wo sie am 16.11.2016 einlangte.römisch eins.
  8. Der Antragsteller erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 10.11.2016 beim BFA einlangte und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") weitergeleitet wurde, wo sie am 16.11.2016 einlangte. I.
  9. Das BVwG führte am 13.06.2017 und 22.09.2017 öffentlich mündliche Verhandlungen durch, an welchen der Antragsteller und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde.römisch eins.
  10. Das BVwG führte am 13.06.2017 und 22.09.2017 öffentlich mündliche Verhandlungen durch, an welchen der Antragsteller und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. I.
  11. Die Beschwerde des Antragstellers gegen des Bescheid des BFA vom 24.10.2016 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2018, Zl. W245 2139804-1/23E, abgewiesen.römisch eins.
  12. Die Beschwerde des Antragstellers gegen des Bescheid des BFA vom 24.10.2016 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2018, Zl. W245 2139804-1/23E, abgewiesen. I.6.
  13. Zur Person des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.6.
  14. Zur Person des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen: Der BF führt den Namen XXXX (alias XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Der BF ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an Hepatitis B leidet. Insgesamt leidet der BF an keiner ernsthaften Krankheit.Der BF führt den Namen römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Der BF ist Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an Hepatitis B leidet. Insgesamt leidet der BF an keiner ernsthaften Krankheit. Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Takhar.Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Takhar. Der BF ist verheiratet, hat aber keine Kinder. Die Ehefrau des BF lebt bei ihrem Vater in XXXX und wird von diesem versorgt. Der BF telefoniert manchmal mit ihr. Es geht ihr gut. Zudem hat der BF Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Dem BF ist nicht bekannt, wo sie sich aufhalten. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Zudem hat der BF vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Sie leben in XXXX . Ferner hat der BF zehn Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Sie leben in der Provinz Logar. Die wirtschaftliche Situation der Verwandten mütterlicherseits ist gut. Der BF hat zu einem Onkel mütterlicherseits Kontakt.Der BF ist verheiratet, hat aber keine Kinder. Die Ehefrau des BF lebt bei ihrem Vater in römisch 40 und wird von diesem versorgt. Der BF telefoniert manchmal mit ihr. Es geht ihr gut. Zudem hat der BF Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Dem BF ist nicht bekannt, wo sie sich aufhalten. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Zudem hat der BF vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Sie leben in römisch 40 . Ferner hat der BF zehn Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Sie leben in der Provinz Logar. Die wirtschaftliche Situation der Verwandten mütterlicherseits ist gut. Der BF hat zu einem Onkel mütterlicherseits Kontakt. Der BF hat neun Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Der BF konnte in Afghanistan berufliche Erfahrungen in einem Radiosender (insgesamt 14 Monate) sowie als Lehrling in einer Buchhandlung sammeln. Der BF verfügt über kein Vermögen in Afghanistan. Der BF hatte in seiner Kindheit und Jugend gute Zeiten in Afghanistan. Er hat mit seinen Freunden und Kollegen Ausflüge unternommen. So hat er die Stadt XXXX , die Provinz Badakhshan und weitere Distrikte in der Provinz Takhar besucht. Auch in Kabul ist er zweimal gewesen.Der BF hatte in seiner Kindheit und Jugend gute Zeiten in Afghanistan. Er hat mit seinen Freunden und Kollegen Ausflüge unternommen. So hat er die Stadt römisch 40 , die Provinz Badakhshan und weitere Distrikte in der Provinz Takhar besucht. Auch in Kabul ist er zweimal gewesen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden. Der BF hat Afghanistan im November 2014 verlassen. I.6.
  15. Zu den Fluchtgründen des Antragstellers wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Radio-Journalist nicht glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus wurde die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt.römisch eins.6.
  16. Zu den Fluchtgründen des Antragstellers wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Radio-Journalist nicht glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus wurde die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt. I.6.
  17. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.6.
  18. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF hat sich bis zu seiner Ausreise zweimal in Kabul aufgehalten. Der BF kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Der BF war bereits in der Lage sich selbst in Afghanistan zu erhalten. Der BF hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt. In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.Der BF hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt. In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut. I.6.
  19. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.6.
  20. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen: a) Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.12.2017, insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan (inkl. Takhar, Kabul sowie Balkh und deren Erreichbarkeit), politische Lage, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Rückkehrer (Erkenntnis, Seite 8-46) b) Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, im Wesentlichen zu den Aspekten der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller und potenziellen Risikoprofilen (Erkenntnis, Seite 46-48) c) Auszug aus dem Gutachten von XXXX vom 05.03.2017, GZ. BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, aktualisiert am 15.05.2017, insbesondere zur Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen (Erkenntnis, Seite 48-51)c) Auszug aus dem Gutachten von römisch 40 vom 05.03.2017, GZ. BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, aktualisiert am 15.05.2017, insbesondere zur Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen (Erkenntnis, Seite 48-51) d) Die Feststellung, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) auch eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich auf Grundlage weiterer Länderinformationen Artikel von XXXX , Asylmagazin 3/2017 und Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017 (Erkenntnis, Seite 51)d) Die Feststellung, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) auch eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich auf Grundlage weiterer Länderinformationen Artikel von römisch 40 , Asylmagazin 3 aus 2017, und Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017 (Erkenntnis, Seite 51) e) Rückkehrsituation von Personen, welche sich nicht an die Regeln des Islam halten (Erkenntnis, Seite 51 f.) f) Chronische Hepatitis B, Kardiologische Untersuchungen, Endokarditis Erkenntnis, Seite 52) I.6.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers führte das BVwG beweiswürdigend aus:römisch eins.6.
  22. Zu den Feststellungen zur Situation im Fall einer Rückkehr des Antragstellers führte das BVwG beweiswürdigend aus: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan aus den o.a. Länderberichten, den in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme angeführten Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Kabul führte der BF aus, dass er als Atheist bzw. weil er den Islam ablehne, nicht zurückkehren könne. Wie bereits ausgeführt sind diese Ausführungen des BF nicht glaubhaft. Zudem besteht aufgrund der vorliegenden Länderinformationen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung aus diesem Grund. Im Übrigen wurden darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden vom BF nicht genannt bzw. sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF verfügt über Ortskenntnisse in Kabul, da er sich schon zweimal dort aufgehalten hat. Einmal wegen der Hochzeit seines Onkels mütterlicherseits und ein weiteres Mal wegen eines Seminars. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung sowie -erfahrungen. Er ging neun Jahre zur Schule und hat in einem Papierfachgeschäft bzw. in einer Buchhandlung als Lehrling sowie für einen Radiosender gearbeitet. Zudem war er bereits in der Lage, sich in Afghanistan selbst zu erhalten. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Eine konkrete Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt. Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit der Sprache vertraut. Darüber hat der BF auch in Österreich einen afghanischen Freundeskreis. Neben dem Gutachten von XXXX (VwGH 08.01.2018, Ra 2017/01/0432) und den in der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation ist auch der Verweis auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken in seinem Herkunftsstaat -

den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.09.2017 unter teilweise wörtlicher Wiedergabe des dazu angeführten Fachartikels von " XXXX sowie des Verweises auf den Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017 - nicht geeignet, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, die der BF auf Grund individueller Eigenschaften besonders befürchten müsste und die daher eine Reintegration ausschließen, zu begründen. In diesem Zusammenhang wird nur auf bloß mögliche Szenarien verwiesen, ohne darzulegen, warum diese in der Person des BF in signifikantem Ausmaß verwirklicht sind, sodass er von den möglichen Risiken besonders betroffen ist. Wie sich aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt, kann unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) nicht geschlossen werden, dass eine Rückführung generell auszuschließen wäre.Neben dem Gutachten von römisch 40 (VwGH 08.01.2018, Ra 2017/01/0432) und den in der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation ist auch der Verweis auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken in seinem Herkunftsstaat -

den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.09.2017 unter teilweise wörtlicher Wiedergabe des dazu angeführten Fachartikels von " römisch 40 sowie des Verweises auf den Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017 - nicht geeignet, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, die der BF auf Grund individueller Eigenschaften besonders befürchten müsste und die daher eine Reintegration ausschließen, zu begründen. In diesem Zusammenhang wird nur auf bloß mögliche Szenarien verwiesen, ohne darzulegen, warum diese in der Person des BF in signifikantem Ausmaß verwirklicht sind, sodass er von den möglichen Risiken besonders betroffen ist. Wie sich aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt, kann unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) nicht geschlossen werden, dass eine Rückführung generell auszuschließen wäre. I.6.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghansitan führte das BVwG beweiswürdigend aus:römisch eins.6.6. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghansitan führte das BVwG beweiswürdigend aus: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dies hat das erkennende Gericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellenlange (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, wie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in seiner aktuellen Fassung) verifiziert. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wurden dem BF die gegenständlichen Länderfeststellungen übermittelt. Dabei wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu bis zur Verhandlung schriftlich bzw. während der Verhandlung mündlich einzubringen. Dazu wurde seitens des BF bzw. von seinem Vertreter eine schriftliche Stellungnahme am 22.09.2017 eingebracht. Zudem wurde nach der Beschwerdeverhandlung eine weitere Stellungnahme am 09.10.2011 übermittelt. Die in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen zitierten Auszüge aus diversen Berichten wurden in keinem konkreten Bezug zum Vorbringen des BF gestellt, sodass die Länderfeststellungen der Staatendokumentation insgesamt unbestritten blieben. Auch in der dem BF zusätzlich eingeräumten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, vermochte er nicht, den übermittelten Länderberichten substantiiert entgegenzutreten. Die vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere das Gutachten von XXXX und der Artikel von XXXX , Asylmagazin 3/2017 sowie der Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017 stellen im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher dar und beschreiben die allgemeine Situation von Rückkehrern nach Afghanistan in unterschiedlicher Art und Weise.Die vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere das Gutachten von römisch 40 und der Artikel von römisch 40 , Asylmagazin 3 aus 2017, sowie der Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017 stellen im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher dar und beschreiben die allgemeine Situation von Rückkehrern nach Afghanistan in unterschiedlicher Art und Weise. Gemeinsam ist diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich ist, oder unzumutbar beschrieben wird. Eine exzeptionelle Lage wird weder allgemein, noch konkret auf den BF bezogen, dargestellt. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.sv.justiz.gv.

  1. at)werden die Fachgebiete des Sachverständigen XXXX für Afghanistan dargestellt. Aufgrund dieser Angaben besteht kein Zweifel daran, dass XXXX die notwendigen bzw. angegebenen Qualifikationen und daher die für das Verfassen des Gutachtens erforderliche Kompetenzen hat. XXXX kann zudem auf langjährige Erfahrung (seit 1976) in Afghanistan verweisen, sowohl im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Entwicklungshilfe, des Flüchtlingswesens als auch dem privatwirtschaftlichen Sektor.Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.sv.justiz.gv.
  2. at)werden die Fachgebiete des Sachverständigen römisch 40 für Afghanistan dargestellt. Aufgrund dieser Angaben besteht kein Zweifel daran, dass römisch 40 die notwendigen bzw. angegebenen Qualifikationen und daher die für das Verfassen des Gutachtens erforderliche Kompetenzen hat. römisch 40 kann zudem auf langjährige Erfahrung (seit 1976) in Afghanistan verweisen, sowohl im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Entwicklungshilfe, des Flüchtlingswesens als auch dem privatwirtschaftlichen Sektor. Die Erhebungen, Befragungen und Recherchen in dem von ihm erstatteten Gutachten wurden nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen XXXX persönlich unter Zuhilfenahme je eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters für Kabul, Mazare Sharif und Herat durchgeführt. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde auf außerdem auf umfangreiche Dokumente und Studien diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zurückgegriffen. Zudem wurden in Afghanistan durch den Sachverständigen umfangreiche Befragungen und Erhebungen (600 Afghanen wurden im Rahmen eines über einen Monat dauernden Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat (je 200 Personen) mittels Fragebogen zu ihrer subjektiven Sicht der Situation in Afghanistan sowohl aus der Sicht der Rückkehrer als auch der in Afghanistan Lebenden befragt) durchgeführt und dokumentiert. Der Sachverständige führt wohl zu Recht aus, dass es einen großen Unterschied der Bewertung aus subjektiver Sicht der Afghanen und den Erhebungen und Berichten der internationalen Gemeinschaft, welche in der Regel von westlichen Standards ausgeht, gibt. Es besteht daher kein Grund an den Angaben und Schlussfolgerungen im Gutachten XXXX zu zweifeln. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und in sich schlüssig.Die Erhebungen, Befragungen und Recherchen in dem von ihm erstatteten Gutachten wurden nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen römisch 40 persönlich unter Zuhilfenahme je eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters für Kabul, Mazare Sharif und Herat durchgeführt. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde auf außerdem auf umfangreiche Dokumente und Studien diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zurückgegriffen. Zudem wurden in Afghanistan durch den Sachverständigen umfangreiche Befragungen und Erhebungen (600 Afghanen wurden im Rahmen eines über einen Monat dauernden Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat (je 200 Personen) mittels Fragebogen zu ihrer subjektiven Sicht der Situation in Afghanistan sowohl aus der Sicht der Rückkehrer als auch der in Afghanistan Lebenden befragt) durchgeführt und dokumentiert. Der Sachverständige führt wohl zu Recht aus, dass es einen großen Unterschied der Bewertung aus subjektiver Sicht der Afghanen und den Erhebungen und Berichten der internationalen Gemeinschaft, welche in der Regel von westlichen Standards ausgeht, gibt. Es besteht daher kein Grund an den Angaben und Schlussfolgerungen im Gutachten römisch 40 zu zweifeln. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Selbst wenn man annehmen würde, dass das Gutachten von XXXX die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllen sollte (wovon das BVwG nicht ausgeht), wäre dieses Gutachten von XXXX als sonstiges Beweismittel zu qualifizieren, welches aufgrund der Expertise des Sachverständigen und den durchgeführten umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubhaft erachtet wird. Aus dem Gutachten ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat vorliegen, die die Annahme zulassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.Selbst wenn man annehmen würde, dass das Gutachten von römisch 40 die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllen sollte (wovon das BVwG nicht ausgeht), wäre dieses Gutachten von römisch 40 als sonstiges Beweismittel zu qualifizieren, welches aufgrund der Expertise des Sachverständigen und den durchgeführten umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubhaft erachtet wird. Aus dem Gutachten ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat vorliegen, die die Annahme zulassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Im Übrigen handelt es sich bei den Angaben von XXXX um einen Kommentar bzw. bei den Ausführungen von XXXX um einen Artikel und nicht um ein Gutachten. Ferner sind XXXX bzw. XXXX , aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem Kommentar bzw. dem Artikel, keine gerichtlich beeideten Sachverständigen in Österreich. Dem Kommentar von XXXX , bzw. dem Artikel von XXXX kommt daher insbesondere im Fall von Widersprüchen zu dem Gutachten von XXXX ein geringerer Beweiswert zu. Der BF ist dem Gutachten von XXXX zudem - wie oben dargelegt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch den Kommentar von XXXX bzw. den Artikel von XXXX sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von XXXX aufgetreten.Im Übrigen handelt es sich bei den Angaben von römisch 40 um einen Kommentar bzw. bei den Ausführungen von römisch 40 um einen Artikel und nicht um ein Gutachten. Ferner sind römisch 40 bzw. römisch 40 , aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem Kommentar bzw. dem Artikel, keine gerichtlich beeideten Sachverständigen in Österreich. Dem Kommentar von römisch 40 , bzw. dem Artikel von römisch 40 kommt daher insbesondere im Fall von Widersprüchen zu dem Gutachten von römisch 40 ein geringerer Beweiswert zu. Der BF ist dem Gutachten von römisch 40 zudem - wie oben dargelegt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch den Kommentar von römisch 40 bzw. den Artikel von römisch 40 sind keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von römisch 40 aufgetreten. Hinsichtlich der individuellen Situation des BF wird unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt 2 entsprechend der UNHCR-Richtlinien (April 2016) eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen. Der in der Stellungnahme des Vertreters des BF angeführte Verweis auf die UNHCR-Richtlinien (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren, Dezember 2016), dass ein gesamtstaatlicher Konflikt in Afghanistan vorliegt, kann insofern nicht bestätigt werden, da - wie aus den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen ist - die afghanische Regierung Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren sowie über mehrere Provinzen hält. I.6.7. In den rechtlichen Erwägungen führte das BVwG im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Fluchtalternative aus:römisch eins.6.7. In den rechtlichen Erwägungen führte das BVwG im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Fluchtalternative aus: Zu prüfen bleibt, ob der BF

§ 11Abs. 2 Asyl

G 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).Zu prüfen bleibt, ob der BF

Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12). Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest grundlegend gesichert. In Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Zudem ist zu beachten, dass nur 16% der Rückkehr aus Pakistan Kabul als Niederlassungsprovinz wählen und Rückkehrer aus dem Iran sich generell in Gegenden niederlassen, wo der Friede wiederhergestellt wurde. Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010).Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, U694/2010). Der gesundheitliche Zustand des BF rechtfertigt im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht, zumal im Verfahren eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF nicht hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang hat nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff).Der gesundheitliche Zustand des BF rechtfertigt im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht, zumal im Verfahren eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF nicht hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang hat nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 und 0009, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Für eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF, welche eine Überstellung nach Afghanistan

der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbieten würde, liegen im konkreten Fall aus der Aktenlage heraus keine Hinweise vor. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten, dass es sich dabei - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - weder um eine schwere, noch lebensbedrohliche Erkrankung handelt, sodass der BF keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt. Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, sodass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an Hepatitis B leidet. Unabhängig davon wäre laut den vorliegenden Länderinformationen eine Behandlung von Hepatitis B in Kabul möglich.

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. In Kabul gibt es öffentliche Krankenhäuser. Sie bieten ihre Dienste umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und müssen daher bei privaten Apotheken von den Patienten bezahlt werden. Insgesamt ist eine medizinische Versorgung des BF bei einer Rückkehr des BF entsprechend nach Afghanistan aufgrund der vorliegenden Länderinformationen möglich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF deswegen tatsächlich an der Erwirtschaftung eines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert und eine Behandlung nicht möglich wäre. Ferner kann bei einer Rückkehr des BF nach Kabul die Behandlung an diesem Ort erfolgen, zudem ist wie ausgeführt die Behandlung auch kostenlos möglich. Auch ist in diesem Zusammenhang für die Behandlung das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks in Kabul nicht obligatorisch erforderlich. Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF der Fall ist; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des BF wird Artikel 3, EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF der Fall ist; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Dies ist im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, so auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen. Darüber hinaus ist aus den Länderinformation (Gutachten von XXXX , Artikel von XXXX , Asylmagazin 3/2017 Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017) nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr für alleinstehende Asylwerber nach Kabul - ohne soziale und/oder familiäre Unterstützung - unmöglich ist.Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Dies ist im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe VfGH 12.03.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, so auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen. Darüber hinaus ist aus den Länderinformation (Gutachten von römisch 40 , Artikel von römisch 40 , Asylmagazin 3 aus 2017, Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017) nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr für alleinstehende Asylwerber nach Kabul - ohne soziale und/oder familiäre Unterstützung - unmöglich ist. Insgesamt ist aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum- oder Arbeitsplatzsuche, nicht ausreicht, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen. Auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung stellen im Fall einer Rückkehr keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 20.06.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; 10.08.2017, Ra 2016/20/369-11; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190; vgl. dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7).Insgesamt ist aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum- oder Arbeitsplatzsuche, nicht ausreicht, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen. Auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung stellen im Fall einer Rückkehr keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 20.06.2017 Ra 2017/01/0023; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; 10.08.2017, Ra 2016/20/369-11; 20.09.2017, Ra 2017/19/0190; vergleiche dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Ferner ist zu den persönlichen Umständen des BF anzumerken, dass er ein junger Mann ist und sich im erwerbsfähigen Alter befindet. Der BF hat neun Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Der BF konnte in Afghanistan berufliche Erfahrungen in einem Radiosender (insgesamt 14 Monate) sowie als Lehrling in einer Buchhandlung sammeln. Vor seiner Ausreise war der BF in der Lage für sich selbst zu sorgen. Daher kann eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Auch wenn der BF in Afghanistan bei einer Rückkehr keine unmittelbare finanzielle Unterstützung erwarten darf, verfügt er über ein großes familiäres Netzwerk in Afghanistan: Der BF ist verheiratet, hat aber keine Kinder. Die Ehefrau des BF lebt bei ihrem Vater in XXXX und wird von diesem versorgt. Der BF telefoniert manchmal mit ihr. Es geht ihr gut. Zudem hat der BF vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Sie leben in XXXX . Ferner hat der BF zehn Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Sie leben in der Provinz Logar. Die wirtschaftliche Situation der Verwandten mütterlicherseits ist gut. Der BF hat zu einem Onkel mütterlicherseits Kontakt. Der BF verfügt über Ortskenntnisse in Kabul, da er sich schon zweimal dort aufgehalten hat. Nachdem der BF in Afghanistan aufgewachsen ist, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut.Ferner ist zu den persönlichen Umständen des BF anzumerken, dass er ein junger Mann ist und sich im erwerbsfähigen Alter befindet. Der BF hat neun Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Der BF konnte in Afghanistan berufliche Erfahrungen in einem Radiosender (insgesamt 14 Monate) sowie als Lehrling in einer Buchhandlung sammeln. Vor seiner Ausreise war der BF in der Lage für sich selbst zu sorgen. Daher kann eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Auch wenn der BF in Afghanistan bei einer Rückkehr keine unmittelbare finanzielle Unterstützung erwarten darf, verfügt er über ein großes familiäres Netzwerk in Afghanistan: Der BF ist verheiratet, hat aber keine Kinder. Die Ehefrau des BF lebt bei ihrem Vater in römisch 40 und wird von diesem versorgt. Der BF telefoniert manchmal mit ihr. Es geht ihr gut. Zudem hat der BF vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Sie leben in römisch 40 . Ferner hat der BF zehn Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Sie leben in der Provinz Logar. Die wirtschaftliche Situation der Verwandten mütterlicherseits ist gut. Der BF hat zu einem Onkel mütterlicherseits Kontakt. Der BF verfügt über Ortskenntnisse in Kabul, da er sich schon zweimal dort aufgehalten hat. Nachdem der BF in Afghanistan aufgewachsen ist, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut. Zudem gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er in der Stadt Kabul mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schul- und Berufsausbildung sowie -erfahrung zu Gute kommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation in Kabul ausgesetzt wäre. Dem BF ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte, dort eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Zudem ist aus den Ausführungen des Sachverständigen XXXX die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit in Afghanistan - bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers - "ohne Einschränkungen möglich", wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Arbeitssuche in den Städten - wie Kabul - einfacher als auf dem Land ist. Ferner sind Arbeitserfahrungen - die der BF aufweisen kann - ein Vorteil bei der Arbeitssuche. Der Gutachter geht sogar davon aus, dass es auch für Rückkehrer ohne Ausbildung eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor gibt. XXXX konnte in seinem Gutachten keinen Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen feststellen, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung vorliegt; es hängt allein vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab, ob er Arbeit findet. Der Gutachter führt ferner an, dass allein die Tatsache, noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben, keinen Einfluss auf die Existenzsicherung der Rückkehrer hatte. Schließlich legte XXXX dar, dass Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte ohne Einschränkung gegeben sind. In diesem Zusammenhang führt, wie bereits oben ausführlich dargestellt, eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vgl. dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7)).Zudem ist aus den Ausführungen des Sachverständigen römisch 40 die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit in Afghanistan - bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers - "ohne Einschränkungen möglich", wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die Arbeitssuche in den Städten - wie Kabul - einfacher als auf dem Land ist. Ferner sind Arbeitserfahrungen - die der BF aufweisen kann - ein Vorteil bei der Arbeitssuche. Der Gutachter geht sogar davon aus, dass es auch für Rückkehrer ohne Ausbildung eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor gibt. römisch 40 konnte in seinem Gutachten keinen Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen feststellen, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung vorliegt; es hängt allein vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab, ob er Arbeit findet. Der Gutachter führt ferner an, dass allein die Tatsache, noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben, keinen Einfluss auf die Existenzsicherung der Rückkehrer hatte. Schließlich legte römisch 40 dar, dass Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte ohne Einschränkung gegeben sind. In diesem Zusammenhang führt, wie bereits oben ausführlich dargestellt, eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vergleiche dazu auch - unter Berücksichtigung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7)). Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist. Der BF hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist. Der BF hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095). Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten persönlichen Umstände des BF wäre es diesem auch möglich und zumutbar, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Der BF verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte (Ehefrau und Schwiegervater). Auch stellt die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif zum Entscheidungszeitpunkt kein Hindernis einer Rückkehr (nach den oben genannten Maßstäben) dar. Wie festgestellt, gilt die Stadt Mazar-e Sharif als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Der BF könnte Mazar-e Sharif von Kabul aus sicher erreichen. Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. I.7. Am 28.02.2018 wurde vom Vertreter des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2018 abgeschlossenen Verfahrens

§ 32Vw

GVG gestellt, da neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen sei, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters XXXX gestützt.römisch eins.7. Am 28.02.2018 wurde vom Vertreter des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2018 abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 32, VwGVG gestellt, da neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen sei, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters römisch 40 gestützt. Am 12.02.2018 sei der Rechtsvertretung des Antragstellers ein Gutachten von XXXX vom 08.02.2018 übermittelt worden, das die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von XXXX bewerte. Der Gutachter XXXX komme im Wesentlichen zum Schluss, dass das Gutachten von XXXX die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, nämlich Nachvollziehbarkeit, Gültigkeit und Verlässlichkeit. Fehlende Angaben zur empirischen Methode und vor allem identische Stichprobenumfänge für unterschiedlich große Grundgesamtheiten würden den Schluss zulassen, dass die Datenqualität nicht gegeben sei und die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Gegen die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit sei mehrfach verstoßen worden. Das Gutachten in der vorliegenden Form habe somit deutlich nichtwissenschaftlichen Charakter und falle unter die Textsorte Reisebericht, unterfüttert mit Fakten und Zahlen unklarer Herkunft. Als Entscheidungshilfe sei es somit komplett untauglich.Am 12.02.2018 sei der Rechtsvertretung des Antragstellers ein Gutachten von römisch 40 vom 08.02.2018 übermittelt worden, das die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von römisch 40 bewerte. Der Gutachter römisch 40 komme im Wesentlichen zum Schluss, dass das Gutachten von römisch 40 die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, nämlich Nachvollziehbarkeit, Gültigkeit und Verlässlichkeit. Fehlende Angaben zur empirischen Methode und vor allem identische Stichprobenumfänge für unterschiedlich große Grundgesamtheiten würden den Schluss zulassen, dass die Datenqualität nicht gegeben sei und die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Gegen die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit sei mehrfach verstoßen worden. Das Gutachten in der vorliegenden Form habe somit deutlich nichtwissenschaftlichen Charakter und falle unter die Textsorte Reisebericht, unterfüttert mit Fakten und Zahlen unklarer Herkunft. Als Entscheidungshilfe sei es somit komplett untauglich. Das Gutachten von XXXX stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Wären dem Gericht die mit dem Antrag vorgelegten Beweismittel vorgelegen, hätte es starke Zweifel an der Eignung des Gutachtens bzw. des Gutachters haben müssen und dessen Einschätzung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Gutachten von römisch 40 stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Wären dem Gericht die mit dem Antrag vorgelegten Beweismittel vorgelegen, hätte es starke Zweifel an der Eignung des Gutachtens bzw. des Gutachters haben müssen und dessen Einschätzung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Gutachten auch als sonstiges Beweismittel aufgrund der umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet würde, wenn die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten, reiche nicht aus, die gegenständliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, da nach den Ausführungen von XXXX die Befragung vor Ort offensichtlich nicht lege artis durchgeführt worden sei.Die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Gutachten auch als sonstiges Beweismittel aufgrund der umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet würde, wenn die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten, reiche nicht aus, die gegenständliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, da nach den Ausführungen von römisch 40 die Befragung vor Ort offensichtlich nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen hätten in der Zwischenzeit auch dazu geführt, dass von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien amtswegig ein Überprüfungsverfahren gem. § 10 SDG eingeleitet worden sei.Die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen hätten in der Zwischenzeit auch dazu geführt, dass von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien amtswegig ein Überprüfungsverfahren gem. Paragraph 10, SDG eingeleitet worden sei. Es wurde einerseits der Antrag gestellt, das Verfahren W245 2139804-1 wiederaufzunehmen und andererseits der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung nach dem Unionsrecht zu erlassen, da dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition zukomme, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten.Es wurde einerseits der Antrag gestellt, das Verfahren W245 2139804-1 wiederaufzunehmen und andererseits der Antrag gestellt, eine einstweilige Anordnung auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung nach dem Unionsrecht zu erlassen, da dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition zukomme, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt I.7) lediglich dahingehend festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt römisch eins.7) lediglich dahingehend festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde. Weiters wird festgestellt, dass das Gutachten von XXXX keine Befundergebnisse oder Tatsachen betreffend die Versorgungs- oder Sicherheitslage in Afghanistan enthält. Ebenso enthält dieses Gutachten keine Befundergebnisse oder Tataschen zur individuellen und konkreten Rückkehrsituation des Antragstellers.Weiters wird festgestellt, dass das Gutachten von römisch 40 keine Befundergebnisse oder Tatsachen betreffend die Versorgungs- oder Sicherheitslage in Afghanistan enthält. Ebenso enthält dieses Gutachten keine Befundergebnisse oder Tataschen zur individuellen und konkreten Rückkehrsituation des Antragstellers. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt (W245 2139804-1 und W245 2139804-2) sowie durch Einsicht in das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Gutachten von XXXX vom 08.02.2018. Der Akteninhalt ist unbestritten und konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt (W245 2139804-1 und W245 2139804-2) sowie durch Einsicht in das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Gutachten von römisch 40 vom 08.02.2018. Der Akteninhalt ist unbestritten und konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Anträge:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 32, VwGVG). II.3.

  1. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:römisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten auszugsweise: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. [...]"

§ 17Vw

GVG ist der IV. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme

§ 69AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Vw

GVG sind jedoch denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).

Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG sind jedoch denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). II.3.1.

  1. Neue Tatsachen und neue Beweismittelrömisch zwei.3.1.
  2. Neue Tatsachen und neue Beweismittel Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH vom 25.07.2013, 2012/07/0131). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden. Somit könnte den von einer Partei beigebrachten Sachverständigengutachten nur insofern Relevanz zukommen, als diese Gutachten selbst in ihren Befundteilen neue Tatsachen feststellen oder solche anderweitig neu hervorgekommenen Tatsachen verwerten (VwGH vom 02.07.2007, 2006/12/0043). Es bildet weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 27.01.2001, 2001/07/0017). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen, ebenso nicht das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts vorgelegen ist oder die Unkenntnis der Gesetzeslage (VwGH vom 15.12.1994, 93/09/0434). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Das Gutachten von XXXX über das Ausmaß der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von XXXX stellt ein späteres Gutachten über wissenschaftliche Methoden der Erhebung von Tatsachen dar. Das Gutachten von XXXX enthält keine neuen Befundergebnisse, insbesondere nicht zur Sicherheitslage in Afghanistan. Es enthält auch keine Tatsachen oder Befundergebnisse zur Rückkehrsituation des Antragstellers. Das Gutachten nimmt auch keinen konkreten Bezug zum Antragsteller oder das bereits rechtskräftige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch zeigt das Gutachten von XXXX nicht auf, ob bzw. inwieweit die Aussagen des Gutachtens von XXXX nicht zuträfen (vgl. dazu VwGH vom 02.06.1982, Zl. 81/03/0151).Das Gutachten von römisch 40 über das Ausmaß der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von römisch 40 stellt ein späteres Gutachten über wissenschaftliche Methoden der Erhebung von Tatsachen dar. Das Gutachten von römisch 40 enthält keine neuen Befundergebnisse, insbesondere nicht zur Sicherheitslage in Afghanistan. Es enthält auch keine Tatsachen oder Befundergebnisse zur Rückkehrsituation des Antragstellers. Das Gutachten nimmt auch keinen konkreten Bezug zum Antragsteller oder das bereits rechtskräftige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch zeigt das Gutachten von römisch 40 nicht auf, ob bzw. inwieweit die Aussagen des Gutachtens von römisch 40 nicht zuträfen vergleiche dazu VwGH vom 02.06.1982, Zl. 81/03/0151). Dass im Gutachten von XXXX grundlegende Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfüllt seien, stellt alleine betrachtet, und ohne dass neue Tatsachen zur im Entscheidungszeitpunkt relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan oder zur Rückkehrsituation in Kabul bzw. Mazar-e Sharif hervorkommen, noch keine Sachverhaltsänderung im genannten Sinne dar.Dass im Gutachten von römisch 40 grundlegende Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfüllt seien, stellt alleine betrachtet, und ohne dass neue Tatsachen zur im Entscheidungszeitpunkt relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan oder zur Rückkehrsituation in Kabul bzw. Mazar-e Sharif hervorkommen, noch keine Sachverhaltsänderung im genannten Sinne dar. Es wurden daher keine neuen Beweismittel oder Tatsachen geltend gemacht, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war. II.3.1.
  3. Relevanzrömisch zwei.3.1.
  4. Relevanz Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat weder seine Entscheidung noch die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend auf das Gutachten von XXXX gestützt. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten lediglich neben der Länderinformation der Staatendokumentation und den UNHCR-Richtlinien herangezogen. Darüber hinaus wurden die vom Antragsteller ins Verfahren eingebrachten zusätzlichen Länderinformationen der Artikel von XXXX , Asylmagazin 3/2017 und der Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017 ebenso berücksichtigt (siehe oben, Punkt I.6.4).Das Bundesverwaltungsgericht hat weder seine Entscheidung noch die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend auf das Gutachten von römisch 40 gestützt. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten lediglich neben der Länderinformation der Staatendokumentation und den UNHCR-Richtlinien herangezogen. Darüber hinaus wurden die vom Antragsteller ins Verfahren eingebrachten zusätzlichen Länderinformationen der Artikel von römisch 40 , Asylmagazin 3 aus 2017, und der Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017 ebenso berücksichtigt (siehe oben, Punkt römisch eins.6.4). Tauglich wäre das Sachverständigengutachten des XXXX als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit aber nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besäße, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder sein vorangegangenes Erkenntnis oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hätte (VwGH vom 11.09.2017, RA 2017/02/0046). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Wiederaufnahmeantrag beruht nämlich auf der unzutreffenden Prämisse, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (in seinen beweiswürdigen Überlegungen) hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters XXXX gestützt hätte. Tatsächlich ist den beweiswürdigenden Erwägungen in Bezug auf die Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die zusätzlichen Berichte (darunter das gegenständliche Gutachten von XXXX sowie der Artikel von XXXX , Asylmagazin 3/2017 und der Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX , vom 28.08.2017) im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben würden. Gemeinsam sei diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich sei.Tauglich wäre das Sachverständigengutachten des römisch 40 als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit aber nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besäße, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder sein vorangegangenes Erkenntnis oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hätte (VwGH vom 11.09.2017, RA 2017/02/0046). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Wiederaufnahmeantrag beruht nämlich auf der unzutreffenden Prämisse, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (in seinen beweiswürdigen Überlegungen) hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters römisch 40 gestützt hätte. Tatsächlich ist den beweiswürdigenden Erwägungen in Bezug auf die Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die zusätzlichen Berichte (darunter das gegenständliche Gutachten von römisch 40 sowie der Artikel von römisch 40 , Asylmagazin 3 aus 2017, und der Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 , vom 28.08.2017) im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben würden. Gemeinsam sei diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich sei. Sofern sich ein Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zu den allgemeinen Gegebenheiten in einer großen afghanischen Stadt nicht nur auf das Gutachten von XXXX , sondern auch auf andere Länderberichte (im vorliegenden Fall Länderinformation der Staatendokumentation, UNHCR-Richtlinien, Artikel von XXXX , Kommentar zum Gutachten von XXXX , von XXXX ) gestützt hat, muss der Asylwerber (Antragsteller) ebenso diesen Länderberichten fundiert entgegen treten (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Sofern sich ein Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zu den allgemeinen Gegebenheiten in einer großen afghanischen Stadt nicht nur auf das Gutachten von römisch 40 , sondern auch auf andere Länderberichte (im vorliegenden Fall Länderinformation der Staatendokumentation, UNHCR-Richtlinien, Artikel von römisch 40 , Kommentar zum Gutachten von römisch 40 , von römisch 40 ) gestützt hat, muss der Asylwerber (Antragsteller) ebenso diesen Länderberichten fundiert entgegen treten (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Schließlich wurde im zugrundeliegenden Erkenntnis umfassend begründet, dass dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Umstände (junger, anpassungsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, neunjährige Schulausbildung, Berufserfahrung in einem Radiosender bzw. in einer Buchhandlung, großes familiäres Netz in Afghanistan) bei einer Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht (siehe dazu ausführlich unter I.6.5 und I.6.7). Auch diese Aussagen und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützte das Bundesverwaltungsgericht keineswegs nur auf das Gutachten von XXXX , sondern ebenso auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und verwies darüber hinaus auf die auch in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses enthaltenen UNHCR-Richtlinien zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung darstellen. Insgesamt ist aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation als auch der UNHCR-Richtlinien als auch der VwGH-Judikatur (s. zB rezent VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18-0001/5) im Fall des Antragstellers aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Erkenntnis umfassend dargelegt wurden, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul oder Mazar-e Scharif gegeben und droht diesem in seinem Heimatland kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3Schließlich wurde im zugrundeliegenden Erkenntnis umfassend begründet, dass dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Umstände (junger, anpassungsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter, neunjährige Schulausbildung, Berufserfahrung in einem Radiosender bzw. in einer Buchhandlung, großes familiäres Netz in Afghanistan) bei einer Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK droht (siehe dazu ausführlich unter römisch eins.6.5 und römisch eins.6.7). Auch diese Aussagen und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützte das Bundesverwaltungsgericht keineswegs nur auf das Gutachten von römisch 40 , sondern ebenso auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und verwies darüber hinaus auf die auch in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses enthaltenen UNHCR-Richtlinien zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung darstellen. Insgesamt ist aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation als auch der UNHCR-Richtlinien als auch der VwGH-Judikatur (s. zB rezent VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18-0001/5) im Fall des Antragstellers aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Erkenntnis umfassend dargelegt wurden, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul oder Mazar-e Scharif gegeben und droht diesem in seinem Heimatland kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK. Schließlich vermag auch die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens

§ 10

SDG die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018, W245 2139804-1, abgeschlossenen Verfahrens ebenso wenig zu begründen.Schließlich vermag auch die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens

Paragraph 10, SDG die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018, W245 2139804-1, abgeschlossenen Verfahrens ebenso wenig zu begründen. Es mangelt dem Wiedereinsetzungsantrag daher an der erforderlichen Relevanz, sodass der Antrag aus diesem Grund abzuweisen ist. II.3.1.

  1. Ohne Verschulden der Parteirömisch zwei.3.1.
  2. Ohne Verschulden der Partei Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Hat es aber eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend scheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine im Sinne des § 32 VwGVG unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0079).Hat es aber eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend scheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine im Sinne des Paragraph 32, VwGVG unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0079). Diesbezügliche Ausführungen lassen sich dem Wiederaufnahmeantrag nicht entnehmen. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sohin nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. II.3.
  3. Zur Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht:römisch zwei.3.
  4. Zur Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht: Mit der Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG" (Seite 10 f., des verfahrensgegenständlichen Antrags).Mit der Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, VwGVG" (Seite 10 f., des verfahrensgegenständlichen Antrags). II.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.2139804.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.