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{'item': 'W245 2152396-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 69§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW245 2152396-1 SpruchW245 2152394-1/23E W245 2152397-1/16E W245 2152398-1/13E W245 2152395-1/16E W245 2152396-1/15E W245 2152393-1/16

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Erstantragsteller XXXX (in der Folge kurz "AS1"), die Zweitantragstellerin XXXX (in der Folge kurz "AS2"), die Drittantragstellerin XXXX (in der Folge kurz "AS3"), der Viertantragsteller XXXX (in der Folge kurz "AS4"), der Fünftantragsteller XXXX (in der Folge kurz "AS5") und der Sechstantragsteller XXXX (in der Folge kurz "BF6") sind afghanische Staatsangehörige, reisten ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Erstantragsteller römisch 40 (in der Folge kurz "AS1"), die Zweitantragstellerin römisch 40 (in der Folge kurz "AS2"), die Drittantragstellerin römisch 40 (in der Folge kurz "AS3"), der Viertantragsteller römisch 40 (in der Folge kurz "AS4"), der Fünftantragsteller römisch 40 (in der Folge kurz "AS5") und der Sechstantragsteller römisch 40 (in der Folge kurz "BF6") sind afghanische Staatsangehörige, reisten ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 27.07.2015 und am 28.07.2017 erfolgten die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 16.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") statt.römisch eins.
  4. Am 27.07.2015 und am 28.07.2017 erfolgten die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 16.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") statt. I.
  5. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 28.02.2017 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Den Antragstellern (in der Folge kurz "AS") wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  6. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 28.02.2017 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). Den Antragstellern (in der Folge kurz "AS") wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. I.
  7. Die AS erhoben gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA fristgerecht Beschwerden, welche am 31.03.2017 beim BFA einlangten und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") weitergeleitet wurden, wo sie am 07.04.2017 einlangten.römisch eins.
  8. Die AS erhoben gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des BFA fristgerecht Beschwerden, welche am 31.03.2017 beim BFA einlangten und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") weitergeleitet wurden, wo sie am 07.04.2017 einlangten. I.
  9. Mit 06.04.2017 wurde für die BF die rechtsfreundliche Vertretung durch XXXX bekanntgegeben.römisch eins.
  10. Mit 06.04.2017 wurde für die BF die rechtsfreundliche Vertretung durch römisch 40 bekanntgegeben. I.
  11. Der Antragsteller XXXX (in der Folge kurz "AS7") wurde am XXXX geboren. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA (Spruchpunkt I.) vom 18.05.2017 abgewiesen. Dem AS7 wurde mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 25.08.2017 vom BFA vorgelegt.römisch eins.
  12. Der Antragsteller römisch 40 (in der Folge kurz "AS7") wurde am römisch 40 geboren. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA (Spruchpunkt römisch eins.) vom 18.05.2017 abgewiesen. Dem AS7 wurde mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 25.08.2017 vom BFA vorgelegt. I.
  13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die AS im Beisein ihres Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit der die Beschwerden der AS abgewiesen wurden. Mit 23.03.2018 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.römisch eins.
  14. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die AS im Beisein ihres Vertreters persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Beschwerdeverhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit der die Beschwerden der AS abgewiesen wurden. Mit 23.03.2018 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Darin sind für die AS3 folgende relevante Ausführungen enthalten: I.7.
  15. Zur Person der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.7.
  16. Zur Person der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen: Die BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Die BF3 ist kaum in der Lage, auf Deutsch in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Die BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF3 ist Dari. Die BF3 ist kaum in der Lage, auf Deutsch in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Die BF3 wurde in Teheran im Iran geboren. Sie hat im Iran, ab dem sechsten Lebensjahr, drei oder vier Jahre die Schule besucht. Nachdem die BF die Schule abgebrochen hat, hat sie in der Schneiderei ihres Vaters und im Haushalt ausgeholfen. I.7.
  17. Zum Leben der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.7.
  18. Zum Leben der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen: Die BF3 geht zur Schule. Sie ist in ihrer Freizeit - außerhalb ihrer Schulzeit - im Wesentlichen zu Hause ist und lernt. In ihrer Freizeit besucht sie kein Fitness-Center. I.7.
  19. Zu den Fluchtgründen der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen:römisch eins.7.
  20. Zu den Fluchtgründen der AS3 (=BF3) wurden folgende Feststellungen getroffen: Die BF2 und die BF3 führen in Österreich kein selbstbestimmtes Leben und streben die Führung eines solchen auch nicht an. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die persönliche Wertehaltung der BF2 und der BF3 orientiert sich nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die BF2 und die BF3 haben keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Ihre Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, sodass von ihnen erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Es konnte weder ein Zwang zum Tragen einer Burka, noch die Unmöglichkeit des Schulbesuches, der Ausbildung und Erwerbstätigkeit von Frauen in Afghanistan glaubhaft gemacht werden. I.7.
  21. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen AS3 (=BF3) basieren auf folgenden Beweiswürdigungen:römisch eins.7.
  22. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen AS3 (=BF3) basieren auf folgenden Beweiswürdigungen: Die Feststellung, dass die BF3 kein selbstbestimmtes Leben führt, die Führung eines solchen nicht anstrebt, ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht und sich die persönliche Werthaltung der BF3 nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, beruht auf folgenden Überlegungen: Aus der Lebenssituation der BF3 vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung - im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität, etc. - die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass die BF3 nur drei oder vier Jahre die Schule im Iran besuchte und nachdem sie die Schule abgebrochen hat, in der Schneiderei ihres Vaters und im Haushalt ausgeholfen hat [..]. Daher war sie auf die Versorgung ihres Vaters angewiesen. Diese Lebensumstände lassen mit Blick auf die Vergangenheit der BF3 keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen. Weiters hat die BF3 im gesamten Asylverfahren nie vorgebracht, dass sie einer konkret geschlechtsspezifischen Verfolgung im Iran ausgesetzt gewesen sei. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF3 versucht hätte, die Grenzen der sozialen Normen im Iran (etwa im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen. Die eingehende Befragung der BF3 in der Beschwerdeverhandlung zu Aspekten, die Rückschlüsse auf ihre Geisteshaltung und ihre Lebensführung zulassen, und der bei der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck belegen, dass sie nach wie vor kein selbstbestimmtes Leben führt und sie auch keine solche Geisteshaltung eingenommen hat. Es ist daher anzunehmen, dass sie ein solches auch nicht anstrebt. In der Gesamtheit ihrer inneren und auch nach außen tretenden Identität war daher kein Abweichen von der in Afghanistan vorherrschenden Geschlechterrolle auszumachen. Hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse ist die BF3 kaum in der Lage, auf Deutsch in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Ihre Deutschkenntnisse sind im Vergleich zu ihren Brüdern (BF4, BF5 und BF6) wesentlich schlechter. Trotz mittlerweile gut zweieinhalbjähriger Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich ist sie nicht in der Lage eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. Insgesamt steht die Kommunikationsunfähigkeit der BF3 in deutscher Sprache der Annahme, sie würde nunmehr in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen bzw. sich an einer solchen Lebensführung orientieren, entgegen, weil diese Fähigkeiten für einen freibestimmten Lebenswandel essentiell sind. Dies zeigt sich auch unter anderem darin, dass die BF3 außerhalb ihres Schulbesuches kaum Kontakte zu Mitmenschen außerhalb ihrer Familie hat. So gibt die BF2 an, dass die BF3 in ihrer Freizeit am liebsten zu Hause ist und lernt [..]. Dies entspricht auch ihrem zurückhaltenden Wesen [..]. Da die BF3 offenbar in ihrer Freizeit kaum Kontakt zu Österreichern sucht bzw. aktiv etwas mit ihnen unternimmt, entwickelten sich ihre Deutschkenntnisse seit ihrer Einreise nur sehr langsam. Auch sonstiges Alltagsleben in Österreich lässt nicht darauf schließen, dass die BF3 eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr in die urbanen Zentren Afghanistans in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würde. So besteht ihr gewöhnlicher Tagesablauf darin, dass sie zur Schule geht und in ihrer Freizeit - also außerhalb ihrer Schulzeit - im Wesentlichen nur zu Hause ist und lernt [..]. Jedoch stellt ein Schulbesuch an sich keine besondere Aktivität dar, aus der geschlossen werden kann, dass es der unbedingte Wille der BF3 ist, eine "westliche Lebensweise" anzunehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aktivität, die von Personen mit einem Status der BF3 absolviert wird. Es entspricht den Bemühungen der Republik Österreich um Integrationen jener Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass alleine aus dem Besuch der Schule sowie an der damit verbundenen Teilnahme an schulischen Aktivitäten keine "westliche Lebensweise" der BF3 begründet werden kann. Dies gilt auch für Schulveranstaltungen sportlicher und kultureller Natur, an die die BF3 teilnimmt [..], da solche Aktivitäten Bestandteil der schulischen Ausbildung sind und somit eine Teilnahme im Rahmen des Schulbetriebes "verpflichtend" ist. Eine selbstbestimmte Lebensweise kann darin nicht erkannt werden. Die BF3 baute während ihres Aufenthaltes in Österreich vereinzelt außerfamiliäre soziale Kontakte auf, wobei sich diese im Wesentlichen auf SchulfreundInnen beschränken [..]. Außerhalb der Schule ist die BF3 hauptsächlich nur zu Hause und lernt. Da entgegen der Ausführungen der BF3, ihr eigenes familiäres Umfeld nicht wahrgenommen hat, dass auch sie außerhalb der Schule in ihrer Freizeit ins Fitnesscenter geht [..], beschränken sich die Freizeitgestaltungen der BF3, auf Ausflüge mit einer [..] sowie Lernen und fallweises Einkaufengehen mit Freundinnen [..]. Insgesamt beschränkt sich ihre Freizeitgestaltung auf den kleinstmöglichsten Bewegungs- und Aktionsradius. Eine Verfestigung darüber hinausgehender Aktivitäten hat sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich eines Berufswunsches gab die BF3 an, dass sie gerne Rechtsanwältin werden möchte [..]. Dazu führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie gerne Frauen und Mädchen unterstützen möchte, deren Rechte verletzt werden. Ihr Wunsch nach einer beruflichen Tätigkeit ist nachvollziehbar, ein besonderes eigenes Engagement und eine klare Vorstellung sowie eine konkrete Planung und Umsetzung dieser Vorstellung waren in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht erkennbar. So führte sie dazu aus, dass sie um Anwältin zu werden, die deutsche Sprache sehr gut beherrschen müsse. Mehr würde sie darüber nicht wissen. Sie möchte zunächst die HASCH abschließen und danach eine "Lehrstelle" als Anwältin machen [..]. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die BF3 keine realistischen Vorstellungen darüber hat, wie man Anwältin wird. Der grundsätzliche - in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte - Wunsch nach einem Beruf kann aber keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für ein "westliches Verhalten" angesehen werden, aus dem eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Asylwerberinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre (vgl. VfGH 12.06.2015, 573/2015; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Insgesamt ist deutlich erkennbar, dass der Integrationsprozess der BF3 in Österreich, welcher nach Ansicht des BVwG ein Merkmal für eine westliche Orientierung von Frauen darstellt, erst im Anfangsstadium befindet.Hinsichtlich eines Berufswunsches gab die BF3 an, dass sie gerne Rechtsanwältin werden möchte [..]. Dazu führte sie in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie gerne Frauen und Mädchen unterstützen möchte, deren Rechte verletzt werden. Ihr Wunsch nach einer beruflichen Tätigkeit ist nachvollziehbar, ein besonderes eigenes Engagement und eine klare Vorstellung sowie eine konkrete Planung und Umsetzung dieser Vorstellung waren in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht erkennbar. So führte sie dazu aus, dass sie um Anwältin zu werden, die deutsche Sprache sehr gut beherrschen müsse. Mehr würde sie darüber nicht wissen. Sie möchte zunächst die HASCH abschließen und danach eine "Lehrstelle" als Anwältin machen [..]. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die BF3 keine realistischen Vorstellungen darüber hat, wie man Anwältin wird. Der grundsätzliche - in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte - Wunsch nach einem Beruf kann aber keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für ein "westliches Verhalten" angesehen werden, aus dem eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Asylwerberinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre vergleiche VfGH 12.06.2015, 573 aus 2015,; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Insgesamt ist deutlich erkennbar, dass der Integrationsprozess der BF3 in Österreich, welcher nach Ansicht des BVwG ein Merkmal für eine westliche Orientierung von Frauen darstellt, erst im Anfangsstadium befindet. Insgesamt dienen die Verhaltensweisen der BF3 in Österreich im Wesentlichen nur der Erfüllung existenzieller Grundbedürfnisse, wie z. B. zur Schule gehen, zu Hause lernen. Darüber hinausgehende Aktivitäten beschränken sich auf diverse Freizeitaktivitäten wie z. B. Ausflüge mit einer Lehrerin, fallweises Einkaufengehen mit Schulfreundinnen. Trotz dieser Verhaltensweisen und Aktivitäten ist die BF3 auch nach ihrem zweieinhalbjährigen Aufenthalt noch immer sehr stark von ihrem sozialen Umfeld abhängig und ist nicht in der Lage, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten. So ist sie insbesondere außerhalb ihres familiären Umfeldes evident von der Unterstützung anderer angewiesen und ist von den Entscheidungen anderer wesentlich abhängig. Dies zeigt sich bei der BF3 z.B. darin, dass sie erst nach Einladung der Schulkolleginnen mit ihnen einkaufen geht [..]. Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF3 eigeninitiativ ihr zukünftiges Leben plant und diese Pläne selbständig umsetzt bzw. umsetzen kann. Dies zeigt sich z.B. deutlich darin, dass sie ihre beruflichen Pläne in Österreich äußerst vage umschrieb und keine konkreten Vorstellungen vermittelte [..]. Dementsprechend ist sie nicht in der Lage Chancen für ihr zukünftiges Leben aktiv zu nutzen bzw. bei Problemen zwischen Entscheidungsalternativen zu wählen, um negative Auswirkungen auf ihr Alltagsleben zu minimieren. Hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes trug die BF3 in der mündlichen Verhandlung ein Kopftuch wobei ihre Haare sichtbar waren. Weiters trug sie ein gelbes T-Shirt, darüber eine Hemdbluse, blaue Jeans und Schuhe [..]. Ihr äußeres Erscheinungsbild war überwiegend afghanisch geprägt. Dieses Erscheinungsbild in einer derartigen Weise widerspricht nicht dem Auftreten von Frauen in urbanen Zentren Afghanistans. Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Marzar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservative Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Die allgemeine Situation in urbanen Zentren in Afghanistan ist also dergestalt, dass auch weniger strenge Formen der Kopfbedeckung üblich sind, sodass auch unter diesem Aspekt nicht indiziert ist, dass sich die BF3 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Kleidungsvorschriften unterwerfen müsste, die von ihrem Kleidungsstil in Österreich erheblich abweichen würden. So hat sie selbst in der Beschwerdeverhandlung ein Kopftuch getragen. Die von den BF bzw. ihrem Vertreter ins Treffen geführten Umstände einer Bedrohung, insbesondere, zum Nichtverlassen des Hauses gezwungen zu sein bzw. das Hauses nur in männlicher Begleitung verlassen zu dürfe, keine Schule mehr besuchen zu können und zur Einhaltung strikter Kleidungsvorschriften gezwungen zu sein [..] stellen keine generelle Situation in ganz Afghanistan dar, insbesondere nicht in den urbanen Zentren. Solche Situationen wurden weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich eine solche Situation vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte. Im Übrigen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nächste familiäre und soziale Umfeld (insbesondere ihr Vater (BF1) sowie ihre Stiefmutter (BF2)) der BF3 es ihr verunmöglichen würden, sich ihren Vorstellungen entsprechend zu kleiden, sich alleine in der Stadt zu bewegen, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Beruf zu ergreifen, sodass Derartiges bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zu erwarten ist. Zudem zeigen die Länderberichte, dass die Ausbildungsmöglichkeiten von Mädchen zunehmend besser werden und in Kabul sogar eine Universität für Frauen besteht. Für die konkrete Situation der BF3 ist maßgeblich, dass sich ihr Vater und ihre Stiefmutter die (Schul)Ausbildung unterstützen. Da der BF1 und die BF2 den Schulbesuch unterstützen, ist davon auszugehen, dass sie der BF3 dies auch in Afghanistan ermöglichen werden. Auch wenn generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Frauen in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, stehen jedoch insbesondere in urbanen Zentren Erwerbsmöglichkeiten offen. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gefährdung (etwa Zwangsverheiratung) hervorgekommen. Derartiges ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr, führte die BF3 aus, dass sie sich nicht vorstellen könne, nach Afghanistan zurückzukehren, zumal sie dort noch nie gewesen sei [..]. Mit dieser Antwort stellte sie jedoch keinen Bezug zu ihrer persönlichen Situation als Frau her. Unabhängig davon, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthaltes in Österreich, dazu führt, dass einer Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss, war die BF3 nicht in der Lage, in einem einzigen Beispiel auszuführen, wie sich ihr Leben als Frau bei einer Rückkehr verändern würde. Aufgrund dieser vagen und unbestimmten Ausführungen der BF3 konnte sie einerseits keinen konkreten Bezug zu sich selbst herstellen und andererseits eine Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund einer "selbstbestimmten Lebensweise" nicht schlüssig darstellen. Zusammenfassend ist somit im Falle der BF3 festzustellen, dass diese eine "westliche Lebensführung", der eine selbstbestimmte und -verantwortungsvolle Lebensweise immanent ist, nicht verinnerlicht hat bzw. eine solche, mangels Aktivitäten, die wesentlich über Schulbesuch, zu Hause sein und lernen und fallweises Einkaufen gehen hinausgehen, auch nicht lebt. Die Verhaltensweisen der BF3 in Österreich zeigen, dass sie keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sie keine selbstbestimmte Lebensweise eingenommen hat und sie kein freibestimmtes Leben nach westlichen Normen führt. Sie hat nie versucht, die Grenzen der sozialen Normen im Iran (etwa im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder ein selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen. Diese Einstellung der BF3 hat sich seit der Einreise nach Österreich weder substanziell noch nachhaltig geändert, weshalb das Risiko einer Verfolgung aufgrund einer ostentativen Ablehnung der gesellschaftlichen Normen ihres Herkunftsstaates jedenfalls derzeit nicht vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass sich die BF3 erst seit Juli 2015, also erst ungefähr zweieinhalb Jahre in Österreich aufhält (zur Berücksichtigung einer erst kurzen Aufenthaltsdauer siehe etwa AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011) und die Befragung vor dem BVwG bereits am 23.02.2018 erfolgte. Diese erst kurze Aufenthaltsdauer in Österreich (bzw. "westlichen" Europa) fand demgemäß ihren Niederschlag im Auftreten (samt Auskünften) der BF3 in der mündlichen Verhandlung. Der vom Gericht wahrgenommene Gesamteindruck der BF3 ergab dabei keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.
  23. AP PL. 43.505/09, nnn. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren, die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont; siehe z. B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505). I.7.
  24. In den rechtlichen Erwägungen führte das BVwG zu den Fluchtgründen der AS3 (=BF3) aus:römisch eins.7.
  25. In den rechtlichen Erwägungen führte das BVwG zu den Fluchtgründen der AS3 (=BF3) aus: Hinsichtlich der Verneinung einer "westlichen Orientierung" bei der BF2 bzw. BF3 sei darauf verwiesen, dass bezogen auf Afghanistan nicht die Eigenschaft des Frau-Seins an sich in der Judikatur zur Gewährung von Asyl führt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können lediglich Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom
  26. Mai 2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN). Jedoch führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306-6). Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. idS VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), bzw. eine Lebensführung der Asylwerberin, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.Hinsichtlich der Verneinung einer "westlichen Orientierung" bei der BF2 bzw. BF3 sei darauf verwiesen, dass bezogen auf Afghanistan nicht die Eigenschaft des Frau-Seins an sich in der Judikatur zur Gewährung von Asyl führt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können lediglich Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom
  27. Mai 2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN). Jedoch führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306-6). Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche idS VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388), bzw. eine Lebensführung der Asylwerberin, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9, aus: "Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182)." Im gegenständlichen Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die BF2 und die BF3 keinen "westlichen", selbständigen und selbstbestimmen Lebensstil pflegen und auch eine entsprechende innerer Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht haben. Infolgedessen verletzen die BF2 und die BF3 mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihnen bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der BF2 bzw. BF3 geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Dies konnte im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Annahme eines "westlichen Lebensstils" bzw. einer selbstständigen und selbstbestimmten Verhaltensweise nicht festgestellt werden. So ergab sich (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) auf Basis der aktuellen Lebensweise der BF2 und der BF3 vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan insbesondere in den urbanen Zentren nicht, dass ihre Lebensweise einen Bruch mit den vorherrschenden Normen darstellt, die eine Verfolgung auslöst. Eine derartige Lebensweise, die bereits Bestandteil der Identität der BF2 bzw. der BF3 geworden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde nicht glaubhaft gemacht. Daher verletzen die BF2 und die BF3 mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan, jedenfalls in urbanen Zentren, nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils, insbesondere Einkaufen, Schulbesuch, kleinstmöglicher sozialer Bewegungsradius) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Soweit in Afghanistan vorherrschende Kleidungsgewohnheiten ins Kalkül zu ziehen sind, kam in dem Verfahren nicht hervor, dass sich die BF2 und die BF3 Kleidungsvorschriften unterwerfen müsste, die von ihrem Kleidungsstil in Österreich erheblich abweichen würden. So haben sie selbst in der Beschwerdeverhandlung ein Kopftuch getragen.So ergab sich vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) auf Basis der aktuellen Lebensweise der BF2 und der BF3 vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan insbesondere in den urbanen Zentren nicht, dass ihre Lebensweise einen Bruch mit den vorherrschenden Normen darstellt, die eine Verfolgung auslöst. Eine derartige Lebensweise, die bereits Bestandteil der Identität der BF2 bzw. der BF3 geworden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde nicht glaubhaft gemacht. Daher verletzen die BF2 und die BF3 mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan, jedenfalls in urbanen Zentren, nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils, insbesondere Einkaufen, Schulbesuch, kleinstmöglicher sozialer Bewegungsradius) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Soweit in Afghanistan vorherrschende Kleidungsgewohnheiten ins Kalkül zu ziehen sind, kam in dem Verfahren nicht hervor, dass sich die BF2 und die BF3 Kleidungsvorschriften unterwerfen müsste, die von ihrem Kleidungsstil in Österreich erheblich abweichen würden. So haben sie selbst in der Beschwerdeverhandlung ein Kopftuch getragen. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht die entfernte Möglichkeit genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.). Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass (abstrakt mögliche) alters- und geschlechtsspezifische Gefährdungen in der Person der BF2 bzw. der BF3 bestehen oder sich in ihrer Person verdichten, sodass die Verwirklichung solcher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Insgesamt konnte in Bezug auf die BF2 bzw. BF3 keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden.Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht die entfernte Möglichkeit genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.). Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass (abstrakt mögliche) alters- und geschlechtsspezifische Gefährdungen in der Person der BF2 bzw. der BF3 bestehen oder sich in ihrer Person verdichten, sodass die Verwirklichung solcher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Insgesamt konnte in Bezug auf die BF2 bzw. BF3 keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden. I.
  28. Am 08.03.2018 wurde vom Vertreter der AS ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Mit diesem Antrag wurden für die AS3 zwei Beweismittel - eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 27.02.2018 sowie eine Bestätigung, wonach sie den Turnunterricht und auch die Turneinheiten im XXXX im Wintersemester des Schuljahres 2017/2018 durchgehend besucht hat - übermittelt. Mit diesen Beweismitteln soll nachgewiesen werden, dass die Angaben der AS3 bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus glaubwürdig gewesen seien. Zudem würde sich daraus ein anderes Bild hinsichtlich der Beurteilung der "westlichen Orientierung" der AS3 ergeben. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde gleichzeitig die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX beantragt.römisch eins.
  29. Am 08.03.2018 wurde vom Vertreter der AS ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Mit diesem Antrag wurden für die AS3 zwei Beweismittel - eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 27.02.2018 sowie eine Bestätigung, wonach sie den Turnunterricht und auch die Turneinheiten im römisch 40 im Wintersemester des Schuljahres 2017 aus 2018, durchgehend besucht hat - übermittelt. Mit diesen Beweismitteln soll nachgewiesen werden, dass die Angaben der AS3 bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus glaubwürdig gewesen seien. Zudem würde sich daraus ein anderes Bild hinsichtlich der Beurteilung der "westlichen Orientierung" der AS3 ergeben. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde gleichzeitig die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 beantragt. I.
  30. Am 12.03.2018 wurde eine Bestätigung übermittelt. Darin wird die Teilnahme am Deutschkurs für XXXX sowie die Integrationswilligkeit seiner Familie bestätigt.römisch eins.
  31. Am 12.03.2018 wurde eine Bestätigung übermittelt. Darin wird die Teilnahme am Deutschkurs für römisch 40 sowie die Integrationswilligkeit seiner Familie bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  32. Feststellungen:römisch zwei.
  33. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt 0) lediglich dahingehende festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt 0) lediglich dahingehende festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde. Mit Ausnahme der persönlichen Wahrnehmungen des Klassenvorstandes der AS3 waren die in den Beweismitteln ausgewiesenen Tatsachen der AS3 bereits im Zuge des abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens bekannt. Der Klassenvorstand der AS3 bestätigt, dass sich die AS3 in der Klasse sehr gut integriert hat und eine sehr fleißige junge Dame ist. Insgesamt konnten keine Gründe bzw. Umstände festgestellt werden, die es der AS3 nicht ermöglichten, alle ausgeführten Tatsachen bzw. Beweismittel bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren einzubringen. II.
  34. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  35. Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten (W245 2152394-1, W245 2152397-1, W245 2152398-1, W245 2152395-1, W245 2152396-1, W245 2152393-1 und W245 2168771-1). Der Akteninhalt ist unbestritten und konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die in den Bestätigungen ausgewiesen Tatsachen die AS3 betreffend, dieser bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren bekannt waren (Beschwerdeverhandlung am 23.02.2018). Die in den Bestätigungen ausgewiesenen Tatsachen, wie z. B. dass die AS3 am Turnunterricht teilnimmt sowie die Turneinheiten im FIT Inn im Wintersemester des Schuljahres 2017/2018 (endete am 16.02.2018) besucht hat, ergibt sich schon aufgrund ihres Schulbesuches. Dies gilt auch für den Besuch der Übergangsstufe ab dem Sommersemester, da davon auszugehen ist, dass die AS3 hierüber bereits im Wintersemester in Kenntnis gesetzt wurde.Es ist davon auszugehen, dass die in den Bestätigungen ausgewiesen Tatsachen die AS3 betreffend, dieser bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren bekannt waren (Beschwerdeverhandlung am 23.02.2018). Die in den Bestätigungen ausgewiesenen Tatsachen, wie z. B. dass die AS3 am Turnunterricht teilnimmt sowie die Turneinheiten im FIT Inn im Wintersemester des Schuljahres 2017 aus 2018, (endete am 16.02.2018) besucht hat, ergibt sich schon aufgrund ihres Schulbesuches. Dies gilt auch für den Besuch der Übergangsstufe ab dem Sommersemester, da davon auszugehen ist, dass die AS3 hierüber bereits im Wintersemester in Kenntnis gesetzt wurde. Der persönlichen Wahrnehmung des Klassenvorstandes der AS3 ist zu entnehmen, dass die AS3 sich in der Klasse sehr gut integriert habe und eine sehr fleißige junge Dame sei. Relevante Deutschkenntnisse wurden vom Klassenvorstand nicht aufgezeigt. Laut den Angaben des Klassenvorstandes ist der Besuch der Übergangsstufe für die AS3 deshalb vorgesehen, da hier ein besonderes Augenmerk auf das Erlernen und richtige Anwenden der deutschen Sprache gelegt werde. Insgesamt sind aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Gründe oder Umstände zu entnehmen, warum die vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel (Schulbesuchsbestätigung sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Turnunterricht und an den Turneinheiten im FIT Inn) nicht bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren eingebracht hätten werden können. Dies gilt auch für die persönlichen Wahrnehmungen (Empfehlungsschreiben) des Klassenvorstandes sowie für die nachträglich vorgelegte Bestätigung, dass XXXX an einem Deutschkurs teilgenommen hat bzw. seine Familie integrationswillig ist.Insgesamt sind aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Gründe oder Umstände zu entnehmen, warum die vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweismittel (Schulbesuchsbestätigung sowie die Bestätigung über die Teilnahme am Turnunterricht und an den Turneinheiten im FIT Inn) nicht bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren eingebracht hätten werden können. Dies gilt auch für die persönlichen Wahrnehmungen (Empfehlungsschreiben) des Klassenvorstandes sowie für die nachträglich vorgelegte Bestätigung, dass römisch 40 an einem Deutschkurs teilgenommen hat bzw. seine Familie integrationswillig ist. II.2.
  36. Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Frau. XXXXrömisch zwei.2.
  37. Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Frau. römisch 40 Im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau. XXXX beantragt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Aus dem gestellten Antrag wird zudem nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041). Der pauschale Verweis "in diesem Zusammenhang" ersetzt die Bezeichnung des Beweisthemas nicht. Aus diesen Gründen war der Beweisantrag abzulehnen.Im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau. römisch 40 beantragt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu dient, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Aus dem gestellten Antrag wird zudem nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041). Der pauschale Verweis "in diesem Zusammenhang" ersetzt die Bezeichnung des Beweisthemas nicht. Aus diesen Gründen war der Beweisantrag abzulehnen. II.
  38. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  39. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung des Antrages:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 32, VwGVG). II.3.

  1. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:römisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten auszugsweise: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. [...]"

§ 17Vw

GVG ist der IV. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme

§ 69AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Vw

GVG sind jedoch denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).

Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG sind jedoch denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Auch wenn im gegenständlichen Antrag kein konkreter Wiederaufnahmegrund genannt wurde, ist aufgrund des Inhaltes des Antrages davon auszugehen, dass sich dieser auf § 32 Abs. 2 Z. 2 (Neuerungen) bezieht. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn die Voraussetzungen das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die Unmöglichkeit, sie im Verfahren geltend zu machen, und die Wahrscheinlichkeit eines anderen Ergebnisses des Verfahrens vorliegt.Auch wenn im gegenständlichen Antrag kein konkreter Wiederaufnahmegrund genannt wurde, ist aufgrund des Inhaltes des Antrages davon auszugehen, dass sich dieser auf Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, (Neuerungen) bezieht. Dieser Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn die Voraussetzungen das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die Unmöglichkeit, sie im Verfahren geltend zu machen, und die Wahrscheinlichkeit eines anderen Ergebnisses des Verfahrens vorliegt. II.3.1.

  1. Die Unmöglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren geltend zu machen (Verschulden):römisch zwei.3.1.
  2. Die Unmöglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren geltend zu machen (Verschulden): Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Wie festgestellt, waren mit Ausnahme der persönlichen Wahrnehmungen des Klassenvorstandes der AS3 die in den Beweismitteln ausgewiesenen Tatsachen (Turnunterricht, Besuch der Turneinheiten im XXXX , Besuch der Übergangsstufe) der AS3 bereits im Zuge des abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens bekannt. Darüber hinaus konnten keine Gründe bzw. Umstände festgestellt werden, die es der AS3 nicht ermöglichten, alle ausgeführten Tatsachen in den Beweismitteln bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren einzubringen. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines gerichtlichen Verfahrens zu sanieren. Dies gilt auch für die Empfehlungen des Klassenvorstandes der AS3.Wie festgestellt, waren mit Ausnahme der persönlichen Wahrnehmungen des Klassenvorstandes der AS3 die in den Beweismitteln ausgewiesenen Tatsachen (Turnunterricht, Besuch der Turneinheiten im römisch 40 , Besuch der Übergangsstufe) der AS3 bereits im Zuge des abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens bekannt. Darüber hinaus konnten keine Gründe bzw. Umstände festgestellt werden, die es der AS3 nicht ermöglichten, alle ausgeführten Tatsachen in den Beweismitteln bereits im abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren einzubringen. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines gerichtlichen Verfahrens zu sanieren. Dies gilt auch für die Empfehlungen des Klassenvorstandes der AS
  3. II.3.1.
  4. Die Wahrscheinlichkeit eines andere Ergebnisses des Verfahrens (Relevanz):römisch zwei.3.1.
  5. Die Wahrscheinlichkeit eines andere Ergebnisses des Verfahrens (Relevanz): Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs1 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Abs1 1 Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Mit Ausnahme der persönlichen Wahrnehmungen des Klassenvorstandes der AS3 wurden die in den Beweismitteln ausgewiesenen Tatsachen bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt. So wurde hinsichtlich des Schulbesuches in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisse ausgeführt, dass alleine aus dem Besuch der Schule sowie an der damit verbundenen Teilnahme an schulischen Aktivitäten keine "westliche Lebensweise" der AS3 begründet werden kann. Dies gilt auch für Schulveranstaltungen sportlicher und kultureller Natur, an denen die AS3 teilnimmt, da solche Aktivitäten Bestandteil der schulischen Ausbildung sind und somit eine Teilnahme im Rahmen des Schulbetriebes "verpflichtend" ist. Eine selbstbestimmte Lebensweise kann darin nicht erkannt werden (siehe oben, Punkt I.7.4; Erkenntnis, Seite 53). Dass die AS3 entsprechend der im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bestätigung auch den Turnunterricht bzw. Turneinheiten im XXXX im Wintersemester des Schuljahres 2017/18 besucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend den Ausführungen in den Bestätigungen sind sowohl der Turnunterricht als auch die Turneinheiten im XXXX Bestandteil der schulischen Ausbildung. Die Teilnahme im Rahmen des Schulbetriebes ist "verpflichtend". Eine selbstbestimmte Lebensweise kann darin nicht erkannt werden.So wurde hinsichtlich des Schulbesuches in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisse ausgeführt, dass alleine aus dem Besuch der Schule sowie an der damit verbundenen Teilnahme an schulischen Aktivitäten keine "westliche Lebensweise" der AS3 begründet werden kann. Dies gilt auch für Schulveranstaltungen sportlicher und kultureller Natur, an denen die AS3 teilnimmt, da solche Aktivitäten Bestandteil der schulischen Ausbildung sind und somit eine Teilnahme im Rahmen des Schulbetriebes "verpflichtend" ist. Eine selbstbestimmte Lebensweise kann darin nicht erkannt werden (siehe oben, Punkt römisch eins.7.4; Erkenntnis, Seite 53). Dass die AS3 entsprechend der im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bestätigung auch den Turnunterricht bzw. Turneinheiten im römisch 40 im Wintersemester des Schuljahres 2017/18 besucht hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entsprechend den Ausführungen in den Bestätigungen sind sowohl der Turnunterricht als auch die Turneinheiten im römisch 40 Bestandteil der schulischen Ausbildung. Die Teilnahme im Rahmen des Schulbetriebes ist "verpflichtend". Eine selbstbestimmte Lebensweise kann darin nicht erkannt werden. Der Besuch der Übergangsstufe, mit dem Ziel die Deutschkenntnisse der AS3 zu verbessern, entspricht den dahingehenden Feststellungen des BVwG im schriftlich ausgeführten Erkenntnis (siehe dazu Punkt I.7.1).Der Besuch der Übergangsstufe, mit dem Ziel die Deutschkenntnisse der AS3 zu verbessern, entspricht den dahingehenden Feststellungen des BVwG im schriftlich ausgeführten Erkenntnis (siehe dazu Punkt römisch eins.7.1). Es ermangelt dem Wiedereinsetzungsantrag daher an der erforderlichen Relevanz, sodass der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen ist. II.3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.2152396.1.00

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