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{'item': 'W260 2126768-1'}

Obsah (15)§ 41Art. 133§ 3§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 40§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlW260 2126768-1 SpruchW260 2126768-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

§ 41und § 43 Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 06.05.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.08.2013 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt. Im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 12.08.2013 stellte der unfallchirurgische Sachverständige die Funktionseinschränkungen "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfälle cervical, thoracal, lumbal, multiple Vorwölbungen" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH) und "Gonarthrose beidseits" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH) fest. Der Gutachter führte aus, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung der beiden Funktionseinschränkungen bestehe, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH betrage.
  2. Am 21.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2016 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten wurden die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Hypertonie", "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits", "Bewegungseinschränkung li Schultergelenk" und "Posttraumatische Belastungsreaktion" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden durch die Leiden 2, 3 und 5 nicht erhöht werde, da mit diesen kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe und mit Leiden 4 eine Leidensüberschneidung vorliege. Derzeit sei keine Funktionsstörung der Kniegelenke nachweisbar, weshalb dieses Leiden im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 entfalle und der Grad der Behinderung gemindert werde. 2.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2016 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 vH neu fest und stellte fest, dass der Beschwerdeführer damit nicht mehr die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfülle. Ergänzend wurde ausgeführt, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht abgesprochen werde, da ohne einen Behindertenpass die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung nicht vorlägen. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er sei bei der Untersuchung durch den Sachverständigen für Allgemeinmedizin gefragt worden, welche Beschwerden sich seit dem Vorgutachten verstärkt hätten, oder neu hinzugekommen seien. Da sich die Beschwerden im Bereich der Knie nur unwesentlich verändert hätten, seien diese kein weiteres Thema bei der Untersuchung gewesen. Nunmehr sei das Knieleiden nicht mehr eingestuft, und der Beschwerdeführer dazu auch nicht befragt worden. Das Leiden in der Wirbelsäule habe sich verschlechtert, aus diesem Grund habe die medikamentöse Behandlung von normalen Schmerzmitteln auf Morphine umgestellt werden müssen. Die Einstufung des Wirbelsäulenleidens sei aber im Vergleich zum Vorgutachten gleich geblieben, die Einschränkungen im Bereich der linken Schulter nur mit 10 vH eingestuft worden. Dazu sei auch noch ein Knalltrauma mit Hochtonschwerhörigkeit bedingt noch einen Schießunfall im Dienst im Mai 2015 gekommen. Der Beschwerdeführer sei in wiederkehrender psychologischer Behandlung aufgrund der Belastung durch den starken Tinnitus, und ihm seien für beide Ohren Hörgeräte verschrieben worden. Der Beschwerdeführer könne die Einstufung der Leiden nicht zur Gänze nachvollziehen, einige seiner Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden. Seit einem Unfall im Jänner 2013, welcher der Auslöser für seine Wirbelsäulenprobleme gewesen sei, sei er nur mehr innendienstfähig und sei ca. zwei Drittel dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen. Seit Mai 2015 sei der Beschwerdeführer durchgehend arbeitsunfähig, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei auch ein Pensionsverfahren eingeleitet worden.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2017 erstattete Gutachten vom 09.01.2018 stellte die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits", "Hypertonie", "Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits", "Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk" und "Posttraumatische Belastungsreaktion" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass sich trotz der Wiederaufnahme des Knieleidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und somit keine Abweichung zum bisherigen Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens ergebe. 4.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. Am 01.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz der nunmehr erneut eingestuften Knieschäden kein ungünstiges Zusammenwirken mit der Beeinträchtigung der Wirbelsäule bestehe, wie noch im Gutachten von 2013 angeführt. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 ein Grad der Behinderung von 50 vH als Dauerzustand zugesprochen worden. 2016, nach Zunahme der Beschwerden und weiterer zusätzlicher Einschränkungen, wobei der Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt habe, betrage der Gesamtgrad plötzlich nur mehr 40 vH. Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass sich in der Berufs- und Sozialanamnese zwischen seiner Antragstellung und der letzten Untersuchung am 06.11.2017 sehr wohl eine Veränderung ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei mit 01.07.2016 in den "vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit" versetzt worden, worauf der Beschwerdeführer bei der Untersuchung extra hingewiesen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  10. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  11. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: / Größe: 176 cm Gewicht: 86 kg Status (Kopf 1 Fußschema) - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Adipös Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Beidseits Hörapparate. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Athletischer Habitus. Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 145/80 Abdomen: Bauchdecken: Knapp über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlaqer: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen - und neigen. Verspannung der paravertebraien Muskulatur. BWS: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 30 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung zu ca. 1/3 schmerzhaft behindert. Extremitäten: Obere Extremitäten; Schultergelenke: Rechts: Unauffällig. Links: Elevation bis ca. 100 Grad, erschwerter Hinterhauptgriff, Schmerzhaftigkeit. Schürzengriff unauffällig. Ellbogengelenke frei. Handgelenke frei. Fingergelenke unauffällig. Faustschluss kräftig, es werden geringe Sensibüitätsstörungen im Bereiche des linken Unterarmes angegeben. Untere Extremitäten: Hüftgelenke unauffällig. Kniegelenke beidseits: Bewegungsumfang 5/110, Schmerzhaftigkeit. Es werden Sensibilitätsstörungen im Bereiche des linken Unterschenkels und des distalen Oberschenkels angegeben, Sprunggelenke frei. Zehen- und Fersenstand ausführbar. Geringe ödematöse Zeichnungen ohne sonstige Schäden. Fußpulse: Beidseits tastbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig. Status psychicus: Geringe Perseverationstendenzen im Gespräch, ansonsten unauffällig. Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf relevante mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation. Unauffällige Mimik. 1.2.
  12. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen ossären Veränderungen Bandscheibenvorfälle und Bandscheibenvorwölbungen in allen Abschnitten mit mäßigen Funktionseinschränkungen und dauerndem Opioidbedarf infolge chronischer Schmerzen. 02.01.02 40 2 Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da endlagige Streckhemmung und Beugehemmung bei 110 Grad beidseits; unter Berücksichtigung einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik. 02.05.19 20 3 Hypertonie Fixposition 05.01.02 20 4 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da Diskriminationsstörung und Tinnitus berücksichtigt 12.02.01 Tabelle Zeile 2 Kolonne 2 20 5 Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk Fixposition 02.06.01 10 6 Posttraumatische Belastungsreaktion Unterer Rahmensatz, da soziale Integration gegeben bei geringer affektiver Symptomatik 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 sowohl infolge des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung von Leiden 2 als auch aufgrund der Leidensüberschneidung nicht erhöht. Die Gesundheitsschädigungen 3, 4 und 6 bedingen aufgrund ihres Ausmaßes und des Umstandes, dass andere Organsysteme betroffen sind, keine zusätzliche Erhöhung. Das Leiden 5 bedingt aufgrund des Ausmaßes der Funktionseinschränkung ebenfalls keine Erhöhung des Grades der Behinderung. 1.
  13. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 21.01.2016 bei der belangten Behörde ein.
  14. Beweiswürdigung: Zu 1.
  15. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2017, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter setzt sich darin mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Einwendung in der Beschwerde, wonach beim Beschwerdeführer weiterhin ein Knieleiden bestehe, welches im Jahr 2013 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, jedoch im dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht mehr berücksichtigt worden sei, wird mit diesem Gutachten Rechnung getragen und die "Degenerativen Kniegelenksveränderungen beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Betreffend die übrigen Leiden sowie den Gesamtgrad der Behinderung bestätigt dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten die Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm im Jahr 2013 ein Grad der Behinderung von 50 vH zugesprochen worden sei, und nunmehr dieselben Leiden sowie weitere hinzugekommene Einschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben würden, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu verweisen. Nicht die nunmehrige gutachterliche Einschätzung betreffend die wechselseitige Leidensbeeinflussung sondern jene des Vorgutachtens aus dem Jahr 2013 erweist sich als unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige führt dazu begründend aus, dass keinesfalls von einem ungünstigen Zusammenwirken oder einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen dem Wirbelsäulen- und dem Knieleiden ausgegangen werden kann. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen erreichen mit einem Grad der Behinderung von 20 vH nur ein geringes Ausmaß, was auch schon im Vorgutachten aus dem Jahr 2013, in welchem ein "geringes Bewegungsdefizit" festgestellt wurde, bestätigt worden ist. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die

§ 3Abs.

3 der Einschätzungsverordnung geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, ist somit nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm im Jahr 2013 ein Grad der Behinderung von 50 vH zugesprochen worden sei, und nunmehr dieselben Leiden sowie weitere hinzugekommene Einschränkungen einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben würden, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu verweisen. Nicht die nunmehrige gutachterliche Einschätzung betreffend die wechselseitige Leidensbeeinflussung sondern jene des Vorgutachtens aus dem Jahr 2013 erweist sich als unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige führt dazu begründend aus, dass keinesfalls von einem ungünstigen Zusammenwirken oder einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen dem Wirbelsäulen- und dem Knieleiden ausgegangen werden kann. Die degenerativen Kniegelenksveränderungen erreichen mit einem Grad der Behinderung von 20 vH nur ein geringes Ausmaß, was auch schon im Vorgutachten aus dem Jahr 2013, in welchem ein "geringes Bewegungsdefizit" festgestellt wurde, bestätigt worden ist. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die

Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, ist somit nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die einzelnen Leidenspositionen sind entsprechend der festgestellten und durch Befunde dokumentierten Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt. In der Einstufung des Wirbelsäulenleidens sind die angegebenen chronischen Schmerzen und der daraus resultierende dauernde Opioidbedarf mitberücksichtigt. Der Tinnitus ist im Leiden unter der laufenden Nummer 4 mitumfasst. In der persönlichen Untersuchung war die Elevation des linken Schultergelenks bis ca. 100 Grad möglich, die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH ist daher korrekt. Auch das psychische Leiden ist korrekt eingestuft, da bei geringer affektiver Symptomatik die soziale Integration gegeben ist. Insoweit der Beschwerdeführer seine Dienstunfähigkeit aufzeigt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit zwar im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in einem bestimmten Umfang mitberücksichtigt wurde, dass dieser Frage aber allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung und Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). In diesem Zusammenhang ist deshalb der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige unter dem Punkt "Berufs- und Sozialanamnese" trotz der Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er mit 01.07.2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, fälschlicherweise "keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der erstinstanzlichen Begutachtung" vermerkt habe, für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.01.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 06.11.2017. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung §
  8. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  2. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 21.01.2016 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG) Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den Beschwerdeführer selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den Beschwerdeführer selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des Paragraphen 55, Absatz 5, letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2017 beruhende, Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 vH beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.11.2017 beruhende, Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 vH beträgt. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind als Leiden 1 "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades"

Positionsnummer 02.01.02 mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen ossären Veränderungen Bandscheibenvorfälle und -vorwölbungen in allen Abschnitten mit mäßigen Funktionseinschränkungen und dauerndem Opioidbedarf infolge chronischer Schmerzen vorliegen. Die unter der laufenden Nummer 2 festgestellten "degenerativen Kniegelenksveränderungen beidseits" sind als "Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig"

Positionsnummer 02.05.19 mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, da eine beidseitige endlagige Streck- und Beugehemmung bei 110 Grad unter Berücksichtigung einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik besteht. Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist eine Hyptertonie und unter der Positionsnummer 05.01.02 "Mäßige Hypertonie" mit dem fixen Richtsatz von 20 vH eingestuft. Die geringgradige Schwerhörigkeit beidseits ist unter der laufenden Nummer 4

der Positionsnummer 12.02.01 "Einschränkungen des Hörvermögens" nach der Tabelle Kolonne 2 Zeile 2 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft und berücksichtigt dabei auch die Diskriminationsstörung und den Tinnitus. Die unter der laufenden Nummer 5 festgestellte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks ist mit dem fixen Richtsatz von 10 vH der Positionsnummer 02.06.01 "Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig" eingeschätzt, da eine Elevation bis 100 Grad möglich ist. Die Posttraumatische Belastungsreaktion ist als Leiden 6 unter "Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) - Störungen leichten Grades"

Positionsnummer 03.05.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da bei geringer affektiver Symptomatik die soziale Integration gegeben ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass ist daher

§ 43Abs. 1 BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v

H sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Der Behindertenpass ist daher

Paragraph 43, Absatz eins, BBG wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2126768.1.00

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